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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 28.06.2023 735 2022 210 / 150 (735 22 210 / 150)

28 juin 2023·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,727 mots·~19 min·6

Résumé

Beiträge

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 28. Juni 2023 (735 22 210 / 150) ____________________________________________________________________

Berufliche Vorsorge

Ausstehende Beiträge und definitive Rechtsöffnung

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin i.V. Lea Haidlauf

Parteien Sammelstiftung A.____, Klägerin

gegen

B.____ AG, Beklagte

Betreff Beiträge

A.1 Die B.____ AG schloss am 16. März 2015 / 2. April 2015 rückwirkend per 1. Januar 2015 bei der Sammelstiftung A.____ den Personal-Vorsorge-Vertrag Nr. xxxxxx ab. Mit Schreiben vom 12. September 2018 und vom 10. September 2019 mahnte die Sammelstiftung A.____ die B.____ AG jeweils über die Beitragsausstände und machte zuzüglich jeweils eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 300.-- geltend. Am 7. September 2020 versandte die Klägerin für fällig gewordene Beiträge eine weitere Mahnung über einen Betrag von Fr. 7'979.80, wobei zugleich auch die reglementarisch festgelegte Mahngebühr von Fr. 300.-- belastet wurde. Am 7. Oktober 2020 leistete die B.____ AG eine Zahlung in der Höhe von Fr. 7'979.80 für den in der Mahnung von 7. September 2020 geltend gemachten Betrag.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A.2 Der zu diesem Zeitpunkt noch einzige Mitarbeiter, dessen Lohn im Rahmen des Anschlussvertrages Beiträge für die Personalvorsorge erforderte, war C.____. Dieser gab seine Arbeitstätigkeit bei der B.____ AG im Jahr 2020 auf und stellte einen Antrag auf Auszahlung seines Vorsorgeguthabens. Mit Schreiben vom 12. November 2020 teilte die Sammelstiftung A.____ ihm mit, dass ihm ein Betrag in der Höhe von Fr. 19'387.85 (inkl. Abzügen) für den Vorbezug für Wohneigentum überwiesen werde. A.3 Mit Schreiben vom 21. November 2020 machte die Sammelstiftung A.____ die B.____ AG auf den nach der Zahlung vom 7. Oktober 2020 noch bestehenden Ausstand von Fr. 3'497.80 aufmerksam. Dieser wurde jedoch nicht beglichen. Aufgrund der Zahlungsausstände erhob die Sammelstiftung A.____ per Ende 2020 Zinsen in der Höhe von Fr. 256.50. Am 13. April 2021 mahnte sie die B.____ AG erneut über einen Betrag von Fr. 4'054.30 (aufgelaufene Beitragsausstände von Fr. 3'754.30 zzgl. Fr. 300.-- Mahngebühr). Nachdem auch diese Rechnung nicht beglichen wurde, kündigte die Sammelstiftung A.____ der B.____ AG schliesslich mit Schreiben vom 8. Juni 2022 den Personalvorsorge-Vertrag aufgrund der Zahlungsausstände per 31. Juli 2022 und forderte sie auf, den ausstehenden Betrag von Fr. 4'098.90 innert 30 Tagen einzuzahlen. Da dies nicht geschah, forderte die Sammelstiftung A.____ den offenen Betrag in der Höhe von insgesamt Fr. 3'929.35 (Saldo per 12. April 2021 plus Zinsen von Fr. 106.20 abzüglich den Zuschüssen des Sicherheitsfonds des Jahres 2020 in der Höhe von Fr. 231.15) zuzüglich Zins von 5 % seit dem 8. Juni 2022 und Zins von Fr. 48.90 von der B.____ AG mit Zahlungsbefehl vom 12. Juli 2022 auf dem Betreibungsweg ein. Hiergegen erhob die B.____ AG am selben Tag Rechtsvorschlag. B. Am 12. August 2022 erhob die Sammelstiftung A.____ beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), Klage gegen die B.____ AG. Darin beantragte sie, es sei ihr von der Beklagten eine Kapitalforderung von Fr. 3'929.35 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 8. Juni 2022 und Zins von Fr. 48.90 zu bezahlen. Zusätzlich sei der Rechtsvorschlag im Betreibungsverfahren (Betreibung Nr. xxxxxxxx) zu beseitigen; unter o/e- Kostenfolge. C. In ihrer Klageantwort vom 3. Oktober 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Klage. D. In der Folge fand ein zweiter Schriftenwechsel (Replik vom 7. November 2022; Duplik vom 16. Januar 2023) statt, worin die Parteien an ihren Rechtsbegehren festhielten. E. Mit Verfügung vom 19. Januar 2023 wurde der Fall dem Präsidium zur Beurteilung überwiesen.

Der Präsident zieht i n Erwägung : 1.1 Nach Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BVG bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und An-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht spruchsberechtigten entscheidet. Laut § 54 Abs. 1 lit. c der Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt im Kanton Basel-Landschaft das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, Streitigkeiten gemäss Art. 73 BVG. Im vorliegenden Prozess ist über eine Streitigkeit berufsvorsorgerechtlicher Natur zwischen einer Vorsorgeeinrichtung und einer Arbeitgeberin zu befinden, weshalb das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, zur Beurteilung der Klage vom 12. August 2022 sachlich zuständig ist. Gerichtsstand ist gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei oder der Ort des Betriebs, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Da sich der Sitz der Beklagten in X.____ befindet, ist das Kantonsgericht Basel-Landschaft somit auch örtlich zuständig. Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Klage vom 12. August 2022 ist demnach einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Der Streitwert beläuft sich vorliegend auf insgesamt Fr. 3'929.35 zzgl. Zins von 5 % seit dem 8. Juni 2022 und Zins von Fr. 48.90 und liegt damit deutlich unter der erwähnten Grenze von Fr. 20'000.--, weshalb die Angelegenheit in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht fällt. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Klägerin Anspruch auf die Zahlung der Kapitalforderung in der Höhe von Fr. 3'929.35 zzgl. Zins von 5 % seit dem 8. Juni 2022 und Zins in der Höhe von Fr. 48.90 hat. 3.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG stellt das Gericht in Streitigkeiten wie der vorliegenden den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz (BGE 115 V 113 E. 3d/bb; Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge [SZS] 2001 S. 561 E. 1a/aa), der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a; SZS 2001 S. 561 E. 1a/aa). Der Untersuchungsgrundsatz wird allerdings beschränkt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a; SZS 2001 S. 562 E. 1a/bb). Zu diesen gehört im Klageverfahren über Beiträge der beruflichen Vorsorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung soweit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann; andererseits obliegt es dem beklagten Arbeitgeber, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substanziiert ist, bleiben unsubstanziierte Bestreitungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend substanziierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG]; heute: Bundesgericht, öffentlich-rechtliche Abteilungen vom 28. Juni 2002, B 37/01, E. 1a/bb; SZS 2001 S. 562 E. 1a/bb).

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3.2 Ferner gilt das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen, wonach das Gericht verpflichtet ist, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden ansieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 110 V 52 E. 4a; SZS 2001 S. 562 E. 1b). 4.1 Gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG muss die Arbeitgeberin, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer im Sinne von Art. 2 BVG beschäftigt, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen. Vorliegend ist aktenkundig und unbestritten, dass sich die Beklagte mit Vertrag vom 16. März 2015 / 2. April 2015 rückwirkend per 1. Januar 2015 der Klägerin angeschlossen hat. Nach Art. 66 Abs. 2 BVG schuldet die Arbeitgeberin der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Sie zieht den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab (Art. 66 Abs. 3 BVG). 4.2.1 Die Beklagte bestreitet die von der Klägerin geltend gemachte Forderung über Fr. 3'929.35 plus Zins zu 5 % seit dem 8. Juni 2022 und den Zins von Fr. 48.90 in ihrem Bestand und in ihrer Höhe. Sie macht in der Klageantwort vom 3. Oktober 2022 geltend, dass sie am 7. Oktober 2020 eine letzte Zahlung über Fr. 7'979.80 im Sinne einer Schlusszahlung für die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Beitragsausstände geleistet habe. Mit dieser Schlusszahlung habe sie der Klägerin sodann mitgeteilt, dass sie keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mehr beschäftige und somit keine Löhne mehr bezahle. Somit sei ihre Versicherungs- und Vorsorgepflicht hinfällig geworden. Sie begründete dies damit, dass der einzige Mitarbeiter, von dessen Lohn im Rahmen des Anschlussvertrages Beiträge für die Personalvorsorge abgezogen worden seien, C.____ gewesen sei. Weil er als einziger verbliebener Versicherungsnehmer seine Arbeitstätigkeit bei der Beklagten Ende 2020 aufgegeben und gleichzeitig seinen Wohnsitz ins Ausland verlagert habe, habe er einen Antrag auf Auszahlung seines Vorsorgeguthabens mit gleichzeitiger Auflösung des Versicherungsvertrages bei der Klägerin gestellt. Die Klägerin habe dem unter der Bedingung zugestimmt, dass die zum damaligen Zeitpunkt noch offenen Rechnungen im Umfang von Fr. 7'979.80 zwecks Saldierung des Kontos zuvor von der Beklagten bezahlt würden. Diese Bedingung habe man mit der Zahlung vom 7. Oktober 2020 erfüllt. Daraufhin habe die Klägerin das Vorsorgeguthaben an C.____ ausbezahlt. Es sei deshalb stossend, wenn die Klägerin im Nachhinein Lohnbeiträge fordere sowie dafür Mahn- und Betreibungsgebühren geltend mache. 4.2.2 Die Klägerin bestreitet in der Replik vom 7. November 2022 die von der Beklagten in der Klageantwort geltend gemachte Zahlung vom 7. Oktober 2020 in der Höhe von Fr. 7'979.80 nicht. Allerdings könne diese Zahlung nicht als sogenannte Schlusszahlung gesehen werden, da der Saldo zuvor Fr. 11'476.70 zu Lasten der Beklagten betragen habe. Nach der Zahlung vom 7. Oktober 2020 habe daher noch ein offener Betrag von Fr. 3'496.90 bestanden. Über diesen Saldo sei die Beklagte mit Beitragsrechnung vom 12. November 2020 und Schreiben vom 21. November 2020 aufmerksam gemacht worden. Zur von der Beklagten monierten Zinsbelastung äusserte sie sich dahingehend, dass aus Ziff. 5.4.1 des Anschlussvertrages vom 16. März 2015 / 2. April 2015 die Berechtigung der Klägerin hervorgehe, bei verspäteten Zah-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht lungen eine Zinsbelastung vorzunehmen. Dies habe sie jeweils am 31. Dezember 2020 und am 31. Dezember 2021 getan, da ein Saldo zu Lasten der Beklagten vorgelegen habe. Auch die Mahnungen würden auf Ziff. 2 des Kostenreglements, das integrierender Bestandteil des Anschlussvertrages ist, basieren, und seien jeweils im Zusammenhang mit den Beitragsausständen in Rechnung gestellt worden. Zusätzlich macht die Klägerin geltend, dass die Beklagte nicht innert 4 Wochen nach Erhalt des Kontoauszugs auf Ende des Kalenderjahres schriftlich Widerspruch erhoben habe, weshalb der Saldo zu Lasten der Beklagten als anerkannt gelte. Die Klägerin bestreitet des Weiteren auch, dass eine Abmachung bestanden hätte, wonach bei einer Bezahlung der Beitragsausstände von Fr. 7'979.80 durch die Beklagte im Gegenzug C.____ sein Vorsorgeguthaben ausbezahlt werde. Die Auszahlung sei einzig aufgrund von dessen Antrag auf Mittel für Wohneigentum erfolgt. Für ihn sei deshalb per 1. Januar 2021 eine Dienstaustrittsmeldung erstellt worden. Der geltend gemachte Zahlungsausstand habe aber nichts mit dem Austritt von C.____ zu tun. Der Betrag von Fr. 3'929.35 setze sich nämlich aus dem nach der Vertragsauflösung und nach Zahlung der Beklagten vom 7. Oktober 2020 von Fr. 7'979.80 noch offenen Betrag von Fr. 3'196.90 sowie den Zinsbelastungen per Ende 2020 und Ende 2021 sowie der Mahngebühr vom 12. April 2021 zusammen. Zu Gunsten der Beklagten seien die am 13. September 2021 ausbezahlten Zuschüsse des Sicherheitsfonds verrechnet worden. 4.2.3 In der Duplik vom 16. Januar 2023 ergänzte die Beklagte, dass der von der Klägerin anfänglich geltend gemachte Betrag von Fr. 11'476.70 bestritten werde, weil es sich dabei nur im Umfang der geleisteten Zahlung in der Höhe von Fr. 7'979.80 vom 7. Oktober 2020 um Versicherungsprämien handle. Die Beklagte habe die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie kein Personal mehr beschäftige und somit auch keine Lohn- und Prämienzahlungen mehr leisten würde. Im Nachhinein und über die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses hinaus Zinsen und Umtriebsentschädigungen zu verlangen, sei daher stossend. Bezüglich der Auszahlung des Vorsorgeguthabens von C.____ macht die Beklagte geltend, dass die Klägerin mit ihrer Argumentation in der Replik vom 7. November 2022 ihrem eigenen Reglement widerspreche, wonach das Vorsorgeguthaben erst nach Eingang aller bis dahin geschuldeter Vorsorgeprämien ausbezahlt werde. Die Klägerin habe vorgebracht, dass C.____ den Bezug seines Vorsorgeguthabens und damit die Auflösung des Vorsorgevertrags infolge Austritts zwecks Wohneigentumsförderung beantragt habe und sie geltend mache, dass er die Schweiz nicht verlassen habe. Tatsächlich habe er aber die Schweiz verlassen und einen Wohnsitz in Frankreich begründet. 4.3 Wie detailliert die klägerische Forderung zu belegen ist, hängt wesentlich davon ab, ob und inwieweit diese seitens des Beklagten substantiiert bestritten wird (Urteil des EVG vom 20. August 2002, H 295/01, E. 4.3). Mit dem Kontoauszug vom 4. August 2022 sowie den Mahnungen vom 12. September 2018, 10. September 2019, 7. September 2020 und 13. April 2021 hat die Klägerin ihre Forderung hinreichend substanziiert und schlüssig belegt. Es wäre daher Sache der Beklagten, plausibel und begründet jene Tatsachen darzulegen, welche die eingeklagte Gesamtforderung allenfalls als unbegründet erscheinen lassen. Aus den Schriftenwechseln ergibt sich zwar, dass die Beklagte den per 7. September 2020 ausstehenden Betrag von Fr. 11'476.70 bestreitet, aus welchen Gründen es sich allerdings dann nur bei dem am

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7. Oktober 2020 bezahlten Betrag von Fr. 7'979.80 um Versicherungsprämien gehandelt habe und beim restlichen Anteil nicht, ist nicht ersichtlich und wird nicht begründet. Auch mit der Austrittsmeldung von C.____ wurden die (schon zuvor) ausstehenden Beträge nicht hinfällig. Die von der Beklagten vorgebrachte Begründung einer Vereinbarung, wonach die Auszahlung des Vorsorgeguthabens von C.____ nur nach vollständiger Bezahlung der Beiträge habe erfolgen können, ist nicht einleuchtend und des Weiteren auch nicht belegt. So steht eine Auszahlung des Vorsorgeguthabens nicht in direkter Abhängigkeit zur vollständigen Bezahlung der Beiträge. Aus dem eingereichten Kontoauszug vom 4. August 2022 ist klar und detailliert ersichtlich, wie sich der Saldo zu Lasten der Beklagten zusammensetzt. Danach handelt es sich um ausstehende Beitragszahlungen, Umtriebsentschädigungen (Mahngebühren) und Zinsbelastungen. Die Beklagte hatte letztmals am 19. Dezember 2017 einen Saldo von Fr. 0.--, seither haben sich die Ausstände und damit einhergehenden Mahngebühren und Zinsbelastungen angehäuft. Die auf dem Kontoauszug vom 4. August 2022 ersichtliche Abbuchung von Fr. 2'915.10 und die Rücküberweisung in der Höhe von Fr. 2'914.20 erklärt die Klägerin mit einer Fehlbuchung mit umgehender Rückerstattung. Die kleine Differenz erklärt sich mit den Risikoprämien in der Höhe von Fr. 1.10. Die Beklagte vermag hingegen nicht darzulegen, wieso und in welchen Positionen der Saldo nicht stimmen soll. Mit der oberflächlichen Begründung, es handle sich nicht um Prämienzahlungen und das Vorsorgeguthaben sei C.____ im Gegenzug ausbezahlt worden, kann sie nicht einleuchtend begründen, wieso der schon zuvor bestandene Saldo zu Lasten der Beklagten nicht stimmt. Nicht ohne Weiteres nachvollziehbar ist vorliegend lediglich, dass die Klägerin mit den Beitragszahlungen nicht jeweils die ganzen Beitragsausstände eingefordert hatte, sondern nur die zu diesem Zeitpunkt neu angefallenen Beiträge gefordert und dann erst nach der Zahlung auf den noch offenen Saldo hingewiesen hat. Es ist verständlich, wenn diese Vorgehensweise der Klägerin für die Beklagte nicht sehr transparent war, jedoch hatte die Beklagte jederzeit Einsicht in den Kontoauszug und muss somit gewusst haben, dass noch weitere Beiträge geschuldet sind. Es ergeben sich somit keine Hinweise auf rechtliche Gründe, welche die Durchsetzung der von der Klägerin in Rechnung gestellten Gesamtforderung als unbegründet erscheinen lassen. 4.4 Die in der geltend gemachten Forderung enthaltenen Mahngebühren stützen sich auf Ziff. 2 Abs. 1 des Kostenreglements, welches integrierender Bestandteil des Anschlussvertrages vom 16. März 2015 / 2. April 2015 bildet. Mit der Unterzeichnung des besagten Vertrags hat die Beklagte auch die darin aufgeführten kostenpflichtigen Aufwendungen anerkannt. Nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichts können einer Vorsorgeeinrichtung bei Beitragsstreitigkeiten pauschalisierte Mahnspesen zugesprochen werden, sofern es sich im Einzelfall um einen angemessenen, nicht offensichtlich übermässigen Betrag handelt. Dabei sind vor allem die Höhe der Gesamtforderung und der Aufwand der Gläubigerin zu berücksichtigen. Bei den vorstehenden Gebühren, welche von der Beklagten weder in ihrem Bestand noch in ihrer Höhe substanziiert bestritten werden, kann nicht von übermässig hohen Inkassospesen gesprochen werden (vgl. statt vieler Urteil des Kantonsgerichts vom 22. Dezember 2010, 735 10 226 / 294, E. 3.4 mit Hinweisen). 5.1 Die Klägerin beantragt im Weiteren die Verzinsung der geltend gemachten Ausstände im Umfang von Fr. 3'929.35 mit 5 % seit dem 8. Juni 2022. Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG ermäch-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht tigt die Vorsorgeeinrichtungen für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge, Verzugszinsen zu verlangen. Darüber hinaus kann sich die Klägerin insbesondere auf Ziff. 5.4 des Anschlussvertrages und dabei auf die Mitteilung der zukünftigen Zinssätze mit dem jeweiligen Kontoauszug stützen, wonach auf Ausstände (Prämien, Verwaltungskosten usw.), unabhängig vom Zeitpunkt der Rechnungsstellung und ohne Mahnung, ab dem Fälligkeitsdatum ein Verzugszins von 5 % geschuldet ist. Somit können Zinsen im Umfang von 5 % auch auf erhobene Verwaltungskosten erhoben werden. 5.2 Zu prüfen bleibt, ab wann die Verzugszinsen auf den geltend gemachten Beträgen von Fr. 3'929.35 geschuldet sind. Der Schuldner einer fälligen Verbindlichkeit gerät grundsätzlich durch Mahnung in Verzug (vgl. Art. 102 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR] vom 30. März 1911). Im Bereich der beruflichen Vorsorge richtet sich die Fälligkeit der Beitragsforderungen jedoch meist nach Reglement oder einer separaten Vereinbarung. Vorliegend ergibt sich aus Ziff. 5 des Anschlussvertrages der Klägerin, dass die Beiträge für die Risikoprämien sowie die Verwaltungskosten innert 30 Tagen nach Mutationsdatum, jene der Sparprämien jährlich erst am 31. Dezember des jeweiligen Jahres fällig werden. In Übereinstimmung mit dieser Bestimmung wurde ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit ein Sollzins auf die ausstehenden Forderungen berücksichtigt (vgl. Kontoauszug vom 4. August 2022). Nach Ziff. 5.4 Abs. 3 des Anschlussvertrages wird ein am Ende des Kalenderjahres zugunsten der Klägerin bestehender Saldo inklusive allfälliger aufgelaufener Zinsbelastungen als Kapitalforderung auf das nächste Kalenderjahr vorgetragen. Die Klägerin erstellt auf Ende eines Kalenderjahres einen Kontoauszug des Beitragskontos und stellt dem Arbeitgeber den fälligen Saldo zugunsten der Klägerin in Rechnung (vgl. Ziff. 5.4 Abs. 4 des Anschlussvertrages). Mit Kündigung vom 8. Juni 2022 hat die Klägerin der Beklagten den ausstehenden Saldo in Rechnung gestellt und sie gleichzeitig aufgefordert, den entsprechenden Ausstand innert 30 Tagen zu begleichen. Die auf den Ausstand geltend gemachte Zinspflicht ab 8. Juni 2022 sowie die Zinsforderung von Fr. 48.90 ist in Berücksichtigung der Geschäftsbedingungen in grundsätzlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. 6. Aus dem vorstehend Dargelegten resultiert, dass die Beklagte der Klägerin die ausstehenden Kapitalforderungen im Umfang von Fr. 3'929.35 plus einen Zins zu 5 % seit dem 8. Juni 2022 und die Zinsforderung von Fr. 48.90 zu bezahlen hat. 7.1 Schliesslich stellt die Klägerin den Antrag, es sei der von der Beklagten in der Betreibung Nr. xxxxxxxx des Betreibungsamtes Basel-Landschaft erhobene Rechtsvorschlag im Umfang der zugesprochenen Forderung zu beseitigen. 7.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es zulässig, dass die nach Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889 angerufenen Behörden zugleich mit dem Sachentscheid die Rechtsöffnung erteilen (BGE 119 V 329 E. 2b, 107 III 65). Dies gilt im Rahmen von Beitragsstreitigkeiten insbesondere auch für die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts. Das Dispositiv des Urteils hat jedoch genau auf die hängige Betreibung Bezug zu nehmen und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben zu erklären, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe (BGE 134 III 115 E. 3.2, BGE 119 V 329 E. 2b, BGE 107 III 65; DOMINIK VOCK/MARTINA AEPLI-WIRZ, in: Kren

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kostkiewicz Jolanta / Vock Dominik [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG], 4. Aufl., Zürich 2017, N 7 zu Art. 79 SchKG). 7.3 Wie aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, bestehen die geltend gemachten Beitrags- und Zinsforderungen zu Recht, weshalb die Voraussetzungen für die Aufhebung des Rechtsvorschlags und die Erteilung der Rechtsöffnung erfüllt sind. Demnach ist der Rechtsvorschlag der Beklagten vom 12. Juli 2022 in der Betreibung Nr. xxxxxxxx des Betreibungsamtes Basel-Landschaft für die geltend gemachte Forderung von Fr. 3‘929.35 nebst Zins zu 5 % seit dem 8. Juni 2022 sowie auf einen Zins von Fr. 48.90 zu beseitigen und der Klägerin in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 7.4 Was die Betreibungskosten betrifft, so bilden diese selber nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsentscheides. Der Rechtsöffnungsrichter verfügt jedoch im Urteilsdispositiv über deren Zusprache (ANDRÉ PANCHAUD/MARCEL CAPREZ, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 164). Gemäss Art. 68 SchKG hat grundsätzlich der Schuldner die Betreibungskosten zu tragen. Dazu gehören in jedem Falle die Kosten für den Zahlungsbefehl (Urteil des EVG vom 2. Februar 2006, K 112/05, E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend sind der Klägerin unbestritten gebliebene Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 73.30 angefallen. Die Beklagte ist demzufolge zu verpflichten, der Klägerin die entsprechenden Kosten zu bezahlen. 8.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in der Regel kostenlos. Es sind deshalb keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.2 Die Klägerin beantragte in ihrer Klage, es sei die Klage unter Kostenfolge zu Lasten der Beklagten gutzuheissen. Es ist deshalb zu prüfen, ob der obsiegenden Klägerin eine Parteientschädigung zu Lasten der Beklagten zuzusprechen ist. Im Bereich der beruflichen Vorsorge ist die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Partei im erstinstanzlichen Verfahren Anspruch auf Ersatz der Kosten für Prozessführung und Vertretung hat, im Bundesrecht nicht geregelt (vgl. Art. 73 BVG), weshalb die Verlegung der Parteikosten grundsätzlich nach dem massgebenden kantonalen Prozessrecht zu erfolgen hat. Dieses hält in § 21 Abs. 4 Satz 1 VPO fest, dass in Verfahren in Sozialversicherungssachen die obsiegende Beschwerde führende oder klagende versicherte Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat. Die genannte Bestimmung schränkt somit auch in berufsvorsorgerechtlichen Streitigkeiten einen Anspruch auf eine Parteientschädigung ausdrücklich auf die versicherte Person ein, weshalb die obsiegende Vorsorgeeinrichtung - abgesehen von hier nicht weiter interessierenden Fällen, in denen Versicherten mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung vorzuwerfen ist (BGE 126 V 143 E. 4b) - keine Parteientschädigung beanspruchen kann.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagte verurteilt, der Klägerin den Betrag von Fr. 3'929.35 plus Zins zu 5 % seit dem 8. Juni 2022 und Zins von Fr. 48.90 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxxxxxxx des Betreibungsamtes Basel-Landschaft vom 12. Juli 2022 wird im Umfang von Fr. 3'929.35 plus Zins zu 5 % seit dem 8. Juni 2022 und Zins von Fr. 48.90 aufgehoben und in diesem Umfang definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Zahlungsbefehls Nr. xxxxxxxx des Betreibungsamtes Basel-Landschaft in der Höhe von Fr. 73.30 zu bezahlen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

735 2022 210 / 150 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 28.06.2023 735 2022 210 / 150 (735 22 210 / 150) — Swissrulings