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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 07.06.2012 735 2011 452/150 (735 11 452 / 150)

7 juin 2012·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,021 mots·~10 min·8

Résumé

Beiträge

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 7. Juni 2012, 735 11 452 / 150 ____________________________________________________________________

Berufliche Vorsorge

Beiträge

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Michael Guex, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien Sammelstiftung A.____, Klägerin

gegen

B____GmbH, Beklagte

Betreff Beiträge

A. Mit Anschlussvereinbarung vom 2. resp. 24. November 2006 schloss sich die B____GmbH per 1. Juli 2006 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge der Sammelstiftung A.____ an. Am 11. Februar 2008 und 10. März 2008 mahnte die Sammelstiftung A.____ die B____GmbH, die Beitragsausstände zu bezahlen. Da diese dieser Aufforderung nicht nachkam, kündigte die Sammelstiftung A.____ am 6. Juni 2008 den Anschlussvertrag per 30. Juni 2008 und leitete die Betreibung ein. Am 3. August 2011 wurde der B____GmbH der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes X.____ über Fr. 17'432.75 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2008 auf diesem

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Betrag sowie Fr. 300.-- Umtriebsspesen und Fr. 200.-- Betreibungskosten zugestellt. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob die B____GmbH am 3. August 2011 Rechtsvorschlag. B. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2011 reichte die Sammelstiftung A.____ beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), Klage gegen die B____GmbH ein. Darin beantragte sie, es sei die Beklagte zur Zahlung von Fr. 17'432.75 nebst Zins zu 5% seit dem 1. Juli 2008 zuzüglich Betreibungs- und anderer Kosten zu verpflichten. Im Weiteren sei der Rechtsvorschlag der Beklagten in der Betreibung des Betreibungsamtes X.____ vollumfänglich zu beseitigen; unter o/e- Kostenfolge. C. In ihrer Klageantwort vom 16. Januar 2012 bestritt die B____GmbH die von der Klägerin geltend gemachte Forderung nicht. Sie ersuchte das Kantonsgericht, das Verfahren auf der Basis einer verbindlichen Abzahlungsvereinbarung zu erledigen. D. Am 28. Februar 2012 teilte die Klägerin dem Kantonsgericht mit, sie sei nicht bereit, eine Abzahlungsvereinbarung zu treffen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Zu diesen Streitigkeiten gehören insbesondere auch die Beitragsstreitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Arbeitgebern aus Anschlussverträgen. Gerichtsstand ist in diesen Fällen der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei (Art. 73 Abs. 3 BVG). Im Kanton Basel-Landschaft liegt die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung dieser Streitigkeiten gemäss § 54 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beim Kantonsgericht. Da die Beklagte ihren Geschäftssitz in Y.____ hat, ist das Kantonsgericht sachlich und örtlich zur Beurteilung der Klage vom 20. Dezember 2011 zuständig. 2.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG stellt das Gericht in Streitigkeiten wie der vorliegenden den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz (BGE 115 V 113 E. 3d/bb; Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge [SZS] 2001 S. 561 E. 1a/aa), der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a; SZS 2001 S. 561 E. 1a/aa). Der Untersuchungsgrundsatz wird allerdings beschränkt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a; SZS 2001 S. 562 E. 1a/bb). Zu diesen gehört im Klageverfahren über Beiträge der beruflichen Vorsorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung soweit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann; andererseits obliegt

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht es dem beklagten Arbeitgeber, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substanziiert ist, bleiben unsubstanziierte Bestreitungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend substanziierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 28. Juni 2002, B 37/01, E. 1a/bb; SZS 2001 S. 562 E. 1a/bb). 2.2 Ferner gilt das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen, wonach das Gericht verpflichtet ist, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden ansieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 110 V 52 E. 4a; SZS 2001 S. 562 E. 1b). 3.1 Gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG muss die Arbeitgeberin, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer im Sinne von Art. 2 BVG beschäftigt, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen. Vorliegend ist unbestritten, dass sich die Beklagte mit Anschlussvertrag vom 2. / 24. November 2006 der Klägerin angeschlossen hat. Nach Art. 66 Abs. 2 BVG schuldet die Arbeitgeberin der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Sie zieht den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab (Art. 66 Abs. 3 BVG). 3.2 Den von der Klägerin eingereichten Unterlagen (Anschlussvertrag vom 2. / 24. November 2006, Beitragsabrechnungen, Zinsausweise, Zuschüsse des Sicherheitsfonds BVG, Mutationsmeldelisten) kann entnommen werden, dass sich ihre offene BVG-Beitragsforderung für die von der Beklagten beschäftigten Mitarbeitenden per 30. Juni 2008 auf insgesamt Fr. 17'432.75 belief. Mit den erwähnten Unterlagen hat die Klägerin ihre Beitragsforderung hinreichend substanziiert, schlüssig belegt und damit rechtsgenüglich begründet. Die Beklagte bestreitet zu Recht weder den Bestand noch die Höhe der von der Klägerin geltend gemachten Forderung. 3.3 Die Klägerin macht sodann zusätzliche Betreibungs- und andere Kosten geltend. Im Kostenreglement, das integrierender Bestandteil des Anschlussvertrags bildet, hält Ziffer 2.2 unter dem Titel "Inkassomassnahmen" ausdrücklich fest, dass die Klägerin für Betreibungsbegehren eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 300.-- erheben kann. Im Grundsatz ist festzuhalten, dass die Beklagte mit der Unterzeichnung des Anschlussvertrags die Ansätze der im Kostenreglement aufgeführten kostenpflichtigen Aufwendungen der Klägerin anerkannt hat. Einer Vorsorgeeinrichtung können bei Beitragsstreitigkeiten jedoch nur dann pauschalisierte Umtriebskosten zugesprochen werden, wenn es sich im Einzelfall um einen angemessenen, nicht offensichtlich übermässigen Betrag handelt. Dabei sind vor allem die Höhe der Gesamtforderung und der Aufwand der Gläubigerin zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht [KGE SV] vom 23. Oktober 2002, 2002/106, Nr. 302, E. 6 sowie KGE SV vom 25. Mai 2004, 735 04 18/91, E. 4c). Bei der im vorliegenden Kostenreglement vorgesehenen Summe von Fr. 300.-- kann in Anbetracht des gel-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht tend gemachten Geldwertes nicht von einer übermässig hohen Umtriebsentschädigung gesprochen werden. Die Klage ist deshalb auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Soweit die Klägerin darüber hinaus Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 200.-- geltend macht, kann ihr indes nicht gefolgt werden. Diese Kosten sind aufgrund des vorliegenden Kostenreglements und der Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin die Kosten des Zahlungsbefehls zu erstatten (vgl. E. 4.4), nicht nachvollziehbar und können demnach nicht gutgeheissen werden. 3.4 Die Klägerin beantragt weiter, es sei ihre Beitragsforderung ab 1. Juli 2008 zu verzinsen. Sie kann sich dabei auf Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG stützen, der die Vorsorgeeinrichtungen ermächtigt, für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen zu verlangen. Was die Höhe des Zinssatzes betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, in Klageverfahren betreffend BVG-Beitragsstreitigkeiten praxisgemäss (vgl. etwa die Urteile des Kantonsgerichts, vom 30. Dezember 2005, 735 05 237, E. 4b, vom 6. April 2005, 735 04 245/65, E. 4b und vom 17. November 2004, 735 04 140/207, E. 4) in analoger Anwendung von Art. 104 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR) vom 30. März 1911 Verzugszinsen in der Höhe von 5% zuspricht, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich einen anderen Zinssatz vereinbart. Da die Parteien vorliegend keinen konkreten Zinssatz vereinbart haben, hat die Beklagte der Klägerin den Forderungsbetrag von Fr. 17'432.75 zu einem Zinssatz von 5% zu verzinsen. 3.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Klage in dem Sinne gutzuheissen ist, als die Beklagte der Klägerin den Betrag von Fr. 17'432.75 nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 2008 sowie eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 300.-- zu bezahlen hat. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen. 4.1 Die Klägerin verlangt schliesslich, es sei der von der Beklagten in der Betreibung des Betreibungsamtes X.____ am 3. August 2011 erhobene Rechtsvorschlag zu beseitigen. 4.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es zulässig, dass die nach Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889 angerufenen Behörden zugleich mit dem Sachentscheid die Rechtsöffnung erteilen (vgl. BGE 107 III 65). Dies gilt im Rahmen von Beitragsstreitigkeiten insbesondere auch für die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts. Das Dispositiv des Urteils hat jedoch genau auf die hängige Betreibung Bezug zu nehmen und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben zu erklären, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe (vgl. BGE 107 III 65; HANS FRITZSCHE/HANS ULRICH WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Zürich 1984, Band 1, S. 225). 4.3 Vorliegend ist die Beklagte zu verpflichten, die geltend gemachte Kapitalforderung von Fr. 17'432.75 nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 2008 sowie eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 300.-- zu bezahlen (vgl. E. 3.5). Demzufolge ist der Rechtsvorschlag der Beklagten vom 3. August 2011 in der Betreibung des Betreibungsamtes X.____ in diesem Umfang zu beseiti-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht gen. Indes kann bezüglich der von der Klägerin darüber hinaus begehrten Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 200.-- keine Rechtsöffnung erfolgen. 4.4 Was die Betreibungskosten betrifft, so bilden diese selber nicht Gegenstand der Betreibung bzw. des Rechtsöffnungsentscheides. Das Rechtsöffnungsgericht verfügt jedoch im Urteilsdispositiv über deren Zusprechung (vgl. ANDRÉ PANCHAUD/MARCEL CAPREZ, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 164; Urteil des Kantonsgerichts vom 9. April 2003, Verfahren 2002/504, E. 6). Die Beklagte ist demzufolge zu verpflichten, der Klägerin auch die Kosten des Zahlungsbefehls des Betreibungsamtes X.____ in der Höhe von Fr. 103.-- zu bezahlen. 4.5 Zusammenfassend ist die Klage in dem Sinne gutzuheissen, dass die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin den Betrag von Fr. 17'432.75 nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 2008 sowie eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 300.-- zu bezahlen. 5. Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. 5.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in der Regel kostenlos, weshalb vorliegend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 5.2 Nachdem die Klage gutzuheissen ist, bleibt zu prüfen, ob die Klägerin Anspruch auf die von ihr geltend gemachte Parteientschädigung zu Lasten der Beklagten hat. Das Bundesrecht regelt nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Partei im kantonalen Klageverfahren Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Prozessführung und die Vertretung hat (vgl. Art. 73 BVG). Die Verlegung der Parteikosten hat demnach grundsätzlich nach dem massgebenden kantonalen Prozessrecht (vgl. § 21 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993) zu erfolgen. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass das Bundesgericht den früher spezialgesetzlich für einzelne Bundessozialversicherungszweige geregelten, nunmehr in Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 festgehaltenen Grundsatz, wonach der obsiegende Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der versicherten Person hat, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge für anwendbar erklärt hat (BGE 126 V 150 E. 4b). Die obsiegende Klägerin hat demnach keinen Anspruch auf Parteientschädigung und die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Klage wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin Fr. 17'432.75 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2008 sowie Umtriebsspesen im Umfang von Fr. 300.-- zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung des Betreibungsamtes X.____ wird aufgehoben und der Klägerin definitive Rechtsöffnung für den

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Betrag von Fr. 17'432.75 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2008 und die Umtriebsspesen von Fr. 300.-- erteilt. 3. Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Zahlungsbefehls des Betreibungsamtes X.____ in der Höhe von Fr. 103.-- zu bezahlen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

735 2011 452/150 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 07.06.2012 735 2011 452/150 (735 11 452 / 150) — Swissrulings