Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 3. Juli 2014 (735 11 193) ____________________________________________________________________
Berufliche Vorsorge
Teilung der Austrittsleistung aus beruflicher Vorsorge
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Yves Thommen, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler
Parteien A.____, geschiedene Ehegattin, vertreten durch Christina Reinhardt, Advokatin, Falknerstrasse 33, 4001 Basel B.____, geschiedener Ehegatte
gegen
AXA Stiftung Berufliche Vorsorge Winterthur, Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur, Vorsorge- bzw. Freizügigkeitseinrichtung
Beigeladene Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Freizügigkeitskonten, Postfach, 8036 Zürich
Betreff Austrittsleistung aus beruflicher Vorsorge
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil des Bezirksgerichts X.____ vom 19. Januar 2010 wurde die am 27. Juli 1999 geschlossene Ehe von A.____ und B.____ geschieden. In Ziffer 5 des Urteildispositivs wurde festgestellt, dass die Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge der geschiedenen Ehegatten vereinbarungsgemäss im Verhältnis 50:50 zu teilen seien. Dieses Urteil erwuchs gleichentags in Rechtskraft. In der Folge überwies das Bezirksgericht X.____ am 20. Mai 2011 die Angelegenheit zur Teilung der Austrittsleistungen ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). B. Das Kantonsgericht eröffnete am 6. Juni 2011 das Verfahren nach Art. 281 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008. Dabei bat es den geschiedenen Ehemann dem Gericht mitzuteilen, in welchem Stadium sich das IV-Verfahren befinde. Mit Eingabe vom 20. Juni 2011 gab der geschiedene Ehemann bekannt, dass noch kein rechtskräftiger Entscheid über den Anspruch auf eine Invalidenrente vorliege. C. Mit Verfügung vom 27. Juni 2011 sistierte das Kantonsgericht das Verfahren bis zum Abschluss des IV-Verfahrens. Am 16. Oktober 2013 stellte die IV-Stelle des Kantons Y.____ die rechtskräftige Verfügung vom 17. Juli 2013 zu, mit welcher ein Rentenanspruch des geschiedenen Ehemannes abgelehnt wurde. In der Folge hob das Kantonsgericht die Sistierung am 21. Oktober 2013 auf. Gleichzeitig stellte es fest, dass der Vorsorgefall "Invalidität" nicht eingetreten sei, weshalb die Teilung der Austrittsleistungen grundsätzlich vorgenommen werden könne. Zudem lud sie die C.____ und die Stiftung Auffangeinrichtung BVG zum Verfahren bei und forderte die Beigeladenen sowie die D.____ auf, die Höhe der Austrittsleistungen der geschiedenen Ehegatten per Rechtskraft des Scheidungsurteils mitzuteilen. Ferner ersuchte es die geschiedene Ehefrau, Auskunft über ihre Arbeitsverhältnisse bzw. die Dauer von arbeitslosen Zeiten während der Ehedauer zu geben und die Ausgleichskasse Basel-Landschaft den Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) des geschiedenen Ehemannes zuzustellen. D. Nach Eingang der Eingaben der D.____ vom 23. Oktober 2013, der C.____ vom 24. Oktober 2013, der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 29. Oktober 2013, der Ausgleichskasse Basel-Landschaft vom 29. Oktober 2013 samt IK-Auszug und der geschiedenen Ehefrau, vertreten durch Advokatin Christine Reinhardt, vom 18. November 2013 stellte das Kantonsgericht in seiner Verfügung vom 12. Dezember 2013 fest, dass die geschiedene Ehefrau während der Ehe kein BVG-pflichtiges Einkommen erzielt habe und über kein Freizügigkeitsguthaben bei der D.____ verfüge. Ausserdem stehe fest, dass die E.____ - entgegen den Angaben des Bezirksgerichts X.____ - kein Vorsorgekonto für die geschiedene Ehefrau geführt habe. Zudem sei dem Schreiben der C.____ vom 24. Oktober 2013 zu entnehmen, dass der geschiedene Ehemann nie bei dieser Vorsorgeeinrichtung versichert gewesen sei. Das Kantonsgericht verfügte deshalb, dass die D.____, die E.____ und die C.____ aus dem Rubrum zu streichen seien. Gleichzeitig bat es die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge Winterthur um Mitteilung der Höhe des Altersguthabens des geschiedenen Ehemannes per Rechtskraft des Scheidungsurteils, welche am 24. Januar 2014 einging.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. Am 6. Januar 2014 reichte die geschiedene Ehefrau durch ihre Rechtsvertreterin das Kostenerlasszeugnis und Unterlagen im Zusammenhang mit dem am 18. November 2013 gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. F. Auf Anfrage des Kantonsgerichts reichte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG am 31. Januar 2014 die Berechnung der Höhe des Vorsorgeguthabens des geschiedenen Ehemannes per Rechtskraft des Scheidungsurteils mit. G. Das Kantonsgericht gab den Parteien am 6. Februar 2014 Gelegenheit zur Stellungnahme. Die geschiedene Ehefrau liess durch ihre Rechtsvertreterin am 20. Februar 2014 beantragen, es sei die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge Winterthur anzuweisen, zu Lasten der Freizügigkeitspolice des geschiedenen Ehemannes den Betrag in Höhe von Fr. 24'805.60 auf das Vorsorgekonto der geschiedenen Ehefrau bei der F.____ zu überweisen. Der Ehemann verzichtete auf eine Stellungnahme.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1.1 Am 1. Januar 2011 ist die ZPO in Kraft getreten. Mit ihr sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich des ZGB geändert worden. Das Übergangsrecht für hängige Rechtsmittelverfahren bestimmt in Art. 404 Abs. 1 ZPO, dass für Verfahren, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes hängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz gilt. Das Bezirksgericht X.____ überwies die vorliegende Angelegenheit am 20. Mai 2011 dem Kantonsgericht. Unter diesen Umständen hat die Teilung der Austrittsleistungen anhand der ab 1. Januar 2011 geltenden rechtlichen Bestimmungen des ZGB und der ZPO zu erfolgen. 1.2 Art. 281 Abs. 3 ZPO hält für den Fall, dass die Ehegatten sich über die Teilung der Austrittsleistungen nicht einigen können, fest, dass das Zivilgericht über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, entscheidet und hernach die Angelegenheit, sobald das Urteil rechtskräftig ist, dem nach dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) vom 17. Dezember 1993 zuständigen Gericht überweist. Diesem ist der Entscheid über das Teilungsverhältnis, das Datum der Eheschliessung und dasjenige der Ehescheidung, die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen, und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben, mitzuteilen. 1.3 Gemäss Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit Art. 25a Abs. 1 FZG hat das am Ort der Scheidung zuständige Gericht gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel die Teilung der Austrittsleistungen durchzuführen. Das für BVG- Angelegenheiten zuständige Gericht entscheidet von Amtes wegen. Im Kanton Basel- Landschaft liegt die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung solcher Angelegenheiten gemäss § 54 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht.
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2.1 Gemäss Art. 122 Abs. 1 ZGB hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem FZG für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte oder beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehören und bei keinem der Ehegatten ein Vorsorgefall (Alter oder Invalidität) eingetreten ist. Ist bei einem oder bei beiden Ehegatten ein Vorsorgefall bereits eingetreten oder können aus anderen Gründen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, die während der Dauer der Ehe erworben sind, nicht geteilt werden, so ist eine angemessene Entschädigung geschuldet, welche durch das Scheidungsgericht festzusetzen ist (Art. 124 Abs. 1 ZGB; BGE 129 V 252). 2.2. Vorliegend war im Zeitpunkt der Überweisung der Angelegenheit ans Kantonsgericht unklar, ob beim geschiedenen Ehemann mit dem Eintritt des Vorsorgefalles "Invalidität" zu rechnen war. Aufgrund der rechtskräftigen Verfügung der IV-Stelle des Kantons Y.____ vom 17. Juli 2013 steht nunmehr fest, dass der geschiedene Ehemann keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Demnach ist der Vorsorgefall "Invalidität" nicht eingetreten, weshalb die Voraussetzungen zum Vollzug der vom Scheidungsgericht angeordneten hälftigen Teilung der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge gegeben sind. 3. Gemäss den vorliegenden Unterlagen ist festzustellen, dass die geschiedene Ehefrau während der Ehe kein BVG-pflichtiges Einkommen erzielte und somit über kein Altersguthaben aus beruflicher Vorsorge verfügt, welches einer Teilung unterliegt. Gemäss den Angaben der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge Winterthur vom 24. Januar 2014 beträgt die Austrittsleistung des geschiedenen Ehemannes auf der Freizügigkeitspolice (Nr. 555727) per 19. Januar 2010 Fr. 48'853.70 inkl. Zins. Das während der Ehe geäufnete Altersguthaben des geschiedenen Ehemannes bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG beläuft sich auf Fr. 757.55 inkl. Zins (vgl. Schreiben der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 31. Januar 2014). Es ist somit ein Betrag von Fr. 49'611.25 (Fr. 48'853.70 + Fr. 757.55) auszugleichen. Entsprechend dem durch das Zivilgericht festgelegten Teilungsschlüssel von 50:50 hat die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge Winterthur einen Betrag von Fr. 24'805.65 (Fr. 49'611.25 : 2) auf das Vorsorgekonto der geschiedenen Ehefrau bei der F.____ zu überweisen. 4. Zu prüfen bleibt, ob die Austrittsleistung von Fr. 24'805.65 seit der Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zur Überweisung zu verzinsen ist. 4.1 Gemäss Bundesgerichtsrechtsprechung bildet die durchgehende Verzinsung der Vorsorgeguthaben ein wesentliches Merkmal der beruflichen Vorsorge (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 8. Juli 2003, B 113/02). Nach diesem Grundsatz ist die dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Fall der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgebenden Stichtag der Teilung an (hier: 19. Januar 2010) bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen. Mit der (durchgehenden) Verzinsung der Vorsorgeguthaben soll der Vorsorgeschutz erhalten bleiben. Diese Überlegungen haben ihre Gültigkeit auch für den Fall der verfahrensmässig bedingten Verzögerung der Aufteilung der Austrittsleistungen bei Ehescheidung und deren Vollzug. Dem Gesichtspunkt der Wahrung und Erhaltung des Vorsorgeschutzes würde es ebenfalls zuwiderlaufen, wenn die Einrich-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht tung der beruflichen Vorsorge (vgl. dazu auch BGE 128 V 45 E. 2b mit Hinweisen) vom Zeitpunkt der Scheidung bis zur Übertragung mit dem Guthaben, das der ausgleichsberechtigten geschiedenen Person zusteht, Anlagen tätigen und Erträge erzielen oder der andere geschiedene Ehepartner von den Zinsen auf dem ganzen Altersguthaben alleine profitieren könnte. 4.2 Der Zins richtet sich bis zum Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils nach dem gesetzlichen oder reglementarischen Zins. Der vom Bundesrat festgelegte Mindestzinssatz betrug vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 2 %, vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 1,5 % und ab 1. Januar 2014 1,75 %. Für die Zeit danach legte das Bundesgericht präzisierend fest, dass die Austrittsleistung 30 Tage nach Erlass des Scheidungsurteils fällig werde (vgl. dazu auch Art. 2 Abs. 2 und 3 FZG). Während dieser Dauer bzw. bis zur Überweisung innerhalb dieser Periode sei ebenfalls der gesetzliche oder reglementarische Zins zu zahlen. Nach Eintritt der Fälligkeit sei ein Verzugszins nach Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV) vom 3. Oktober 1994 in Verbindung mit Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) vom 18. April 1984 geschuldet (vgl. BGE 129 V 258 E. 4.2.1, mit Hinweisen). Dieser entspricht dem in Art. 12 BVV 2 geregelten BVG-Mindestzinssatz plus 1 % (vgl. zur Pflicht zur Entrichtung eines Verzugszinses auf der Austrittsleistung: Botschaft zum FZG vom 26. Februar 1992 [BBl 1992 III 572 f.]). 4.3 Hinsichtlich des Zinssatzes führte das Bundesgericht aus, dass im Rahmen des Obligatoriums die Altersguthaben mindestens zu dem in Art. 12 BVV 2 festgelegten Zinssatz zu verzinsen seien (vgl. Urteil des EVG vom 8. Juli 2003, B 113/02, E. 2.3 ff.). Dieser Mindestzinssatz ist gemäss Rechtsprechung auch für die Verzinsung der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten geschuldeten Austrittsleistung heranzuziehen. Sofern das Reglement für die Verzinsung der Altersguthaben einen höheren Zinssatz vorsieht, gelangt dieser zur Anwendung. Im Bereich des Obligatoriums hat daher eine Vorsorgeeinrichtung auf der Austrittsleistung den Mindestzinssatz von Art. 12 BVV 2 bzw. den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten. Umhüllende Leistungs- oder Beitragsprimatkassen haben die Austrittsleistung mit dem reglementarischen Zinssatz zu verzinsen, sofern damit im Rahmen der so genannten Schattenrechnung dem BVG-Mindestzinssatz Genüge getan wird. Für nur in der weitergehenden Vorsorge tätige Vorsorgeeinrichtungen gilt ebenfalls in erster Linie der reglementarische Zinssatz. Sieht in diesen beiden Fällen das Reglement keinen Zinssatz vor, so rechtfertigt es sich, subsidiär den in Art. 12 BVV 2 vorgesehenen Mindestzinssatz anzuwenden (vgl. Urteil des EVG vom 8. Juli 2003, B 113/02, E. 2.3 ff.). 4.4 Schliesslich stellt sich die Frage, von welchem Zeitpunkt an eine Vorsorgeeinrichtung auf der Austrittsleistung gegebenenfalls einen Verzugszins schuldet, wenn das Sozialversicherungsgericht gestützt auf Art. 281 Abs. 3 ZPO die Austrittsleistung in betragsmässiger Hinsicht ermittelt hat. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Vorsorgeeinrichtung eine Zahlungsfrist von 30 Tagen, gerechnet ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Kantonsgerichts, bevor die Verzugszinspflicht einsetzt. Wird der kantonale Entscheid weiter gezogen, gilt als Stichtag für den Beginn der 30-tägigen Zahlungsfrist der Tag der Ausfällung der Entschei-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht dung des Bundesgerichts (vgl. Urteil des EVG vom 8. Juli 2003, B 113/02, E. 2.5.2; vgl. dazu auch Mitteilung des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 70). 4.5 Die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge Winterthur hat entsprechend diesen Grundsätzen den Zins (durchgehende Verzinsung) seit 19. Januar 2010 bis zum Zeitpunkt der Überweisung auf die geschuldete Austrittsleistung von Fr. 24'805.65 zu berechnen. Dabei hat sie entweder den reglementarischen Zinssatz oder subsidiär den BVG-Mindestzinssatz nach Art. 12 BVV2 anzuwenden. 5.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG und § 20 Abs. 2 VPO sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. 5.2.1 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwaltes oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Der Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung setzt somit grundsätzlich ein zumindest teilweises Obsiegen voraus. In Ausnahmefällen kann jedoch von diesem Grundsatz abgewichen werden. So kann beispielsweise bei Gegenstandslosigkeit einer Beschwerde ein Anspruch auf Parteientschädigung bestehen, wenn die prozessuale Situation dies rechtfertigt (vgl. RKUV 1994 S. 219). Die Parteikosten können auch nach dem Verursacherprinzip verteilt werden. Danach sind unnötige Parteikosten unabhängig vom Verfahrensausgang von demjenigen zu tragen, der sie verursachte (vgl. MARTIN BERNET, Die Parteientschädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1986, S. 137). 5.2.2 Das Verfahren betreffend Teilung der Austrittsleistungen ist von der Besonderheit geprägt, dass dessen Eröffnung nach Überweisung durch das Scheidungsgericht von Amtes wegen erfolgt (vgl. THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003, S. 388). Im Verfahren vor Kantonsgericht sind die geschiedenen Ehegatten und die betroffenen Vorsorge- bzw. Freizügigkeitseinrichtungen beteiligt, wobei keine der Parteien einer klägerischen bzw. beklagten Seite zugeordnet werden kann. Eine Verlegung der Parteikosten gemäss dem Prinzip des Obsiegens trägt dieser prozessualen Situation nicht genügend Rechnung. Es ist daher sachgerecht, die Parteikosten nach dem Verursacherprinzip zu verteilen. 5.2.3 Vorliegend steht fest, dass sich die geschiedenen Ehegatten über die Höhe der Austrittsleistungen nicht einigen konnten. Dabei kann keinem ein überwiegendes Verschulden für die Überweisung der Angelegenheit ans Kantonsgericht zur Teilung der Austrittsleistungen angelastet werden. Es rechtfertigt sich deshalb, die Parteikosten wettzuschlagen. 5.3 Die geschiedene Ehefrau beantragt in ihrer Eingabe vom 18. November 2013 für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung. Diese ist im kantonalen Beschwerdeverfahren zu bewilligen, wenn die Partei bedürftig und der Prozess nicht offensichtlich aussichtslos ist und die Rechtsverbeiständung nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen als sachlich notwendig erscheint (vgl. BGE 98 V 115 ff.; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 788). Aus den Scheidungsunterlagen und den vorliegenden Akten geht hervor, dass die geschiedene Ehegattin als prozessual bedürftig zu betrachten ist. Da die
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht übrigen Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung gegeben sind, ist dem betreffenden Gesuch der geschiedenen Ehegattin zu entsprechen. 5.4 Das Honorar beträgt bei unentgeltlicher Verbeiständung für den bis Ende 2013 erbrachten Aufwand Fr. 180.-- pro Stunde (§ 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 [TO], in der bis 31. Dezember 2013 gültig gewesenen Fassung) und für den ab 1. Januar 2014 erbrachten Aufwand Fr. 200.-- pro Stunde (§ 3 Abs. 2 TO, in der seit 1. Januar 2014 geltenden Fassung). Die Rechtsvertreterin der geschiedenen Ehefrau machte in ihrer Honorarnote vom 5. Juni 2014 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 2,917 Stunden. Hiervon wurden 1,417 Stunden im Jahr 2013 und 1,5 Stunden im Jahr 2014 verrichtet. Dieser Aufwand erweist sich umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen. Gleiches gilt für die Auslagen in Höhe von insgesamt Fr. 120.50. Der Rechtsvertreterin ist deshalb ein Honorar in der Höhe von Fr. 729.60 (1,417 à Fr. 180.-- + 1,5 Stunden à Fr. 200.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 120.50 + 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten. Die geschiedene Ehegattin wird allerdings ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet werden kann, sobald sie dazu in der Lage ist.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge Winterthur wird angewiesen, zu Lasten der Freizügigkeitspolice von B.____ mit Fälligkeit nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils den Betrag von Fr. 24'805.65 auf das Vorsorgekonto bei der F.____ lautend auf A.____ zu überweisen, wobei dieser Betrag ab Rechtskraft des Scheidungsurteils (19. Januar 2010) bis 31. Dezember 2011 mit dem reglementarischen Zinssatz oder subsidiär dem BVG-Mindestzinssatz von 2 %, vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 mit dem reglementarischen Zinssatz oder subsidiär dem BVG-Mindestzinssatz von 1,5 %, ab 1. Januar 2013 mit dem reglementarischen Zinssatz oder subsidiär dem BVG-Mindestzinssatz von 1,75 % und gegebenenfalls ab dem 31. Tag nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils bzw. am Tag der Ausfällung des Entscheids des Bundesgerichts mit einem Verzugszinssatz von 2,75 % zu verzinsen ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständigung wird der Rechtsvertreterin der geschiedenen Ehegattin ein Honorar in der Höhe von Fr. 729.60 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
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