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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 19.11.2021 735 20 479/310

19 novembre 2021·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,609 mots·~13 min·6

Résumé

Austrittsleistung aus beruflicher Vorsorge

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 19. November 2021 (735 20 479 / 310) ____________________________________________________________________

Berufliche Vorsorge

Teilung der Austrittsleistungen aus beruflicher Vorsorge, wenn ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Teilinvalidenrente bezieht (Art. 124 ZGB)

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler

Parteien A.____, geschiedene Ehegattin, vertreten durch Annalisa Landi, Advokatin, Advokatur Landi Ruckstuhl Giess Tzikas, Oberwilerstrasse 3, 4123 Allschwil B.____, geschiedener Ehegatte, vertreten durch Dr. Stefan Suter, Advokat, Clarastrasse 51, 4005 Basel

gegen

Stiftung C.____, Vorsorge- bzw. Freizügigkeitseinrichtung Freizügigkeitsstiftung der e.____, Vorsorge- bzw. Freizügigkeitseinrichtung Freizügigkeitsstiftung der F.____, Vorsorge- bzw. Freizügigkeitseinrichtung Pensionskasse der F.____, Vorsorge- bzw. Freizügigkeitseinrichtung

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Betreff Austrittsleistung aus beruflicher Vorsorge

A. Mit Scheidungsklage vom 25. September 2020 ersuchte A.____ das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West (Zivilkreisgericht) ihre mit B.____ am 28. Dezember 1995 geschlossene Ehe aufzulösen. Mit Entscheid des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts vom 10. Dezember 2020 wurde die Ehe geschieden (Ziffer 1). In Ziffer 4 des Entscheiddispositivs wurde festgestellt, dass die während der Ehe angesparten Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge hälftig zu teilen seien. Die Ziffern 1 und 4 erwuchsen am gleichen Tag in Rechtskraft. Am 17. Dezember 2020 überwies das Zivilkreisgericht die Angelegenheit zur Teilung der Austrittsleistungen aus beruflicher Vorsorge ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). B. Das Kantonsgericht eröffnete am 5. Januar 2021 das Verfahren nach Art. 281 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008. Gleichzeitig wurden bei der Ausgleichskasse Basel-Landschaft der Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) beider geschiedenen Ehegatten angefordert. C. Nach Eingang der IK-Auszüge führte das Kantonsgericht zur Feststellung der Vorsorgeguthaben der geschiedenen Ehegatten verschiedene amtliche Erkundigungen durch. In der Verfügung vom 16. Juni 2021 wurde festgestellt, dass bei der geschiedenen Ehefrau eine Austrittsleistung von Fr. 9'518.25 und beim geschiedenen Ehemann eine solche von Fr. 150'864.95 der Teilung unterläge. Gleichzeitig erhielten die Parteien Gelegenheit, in vorliegender Sache Anträge zu stellen. Während der geschiedene Ehemann auf die Einreichung von Anträgen verzichtete, erklärte sich die geschiedene Ehegattin, vertreten durch Advokatin Annalisa Landi, am 15. Juli 2021 mit der in der Verfügung vom 16. Juni 2021 aufgezeigten Berechnung der Höhe der zu teilenden Austrittsleistungen des geschiedenen Ehemannes einverstanden. Bei der geschiedenen Ehefrau berechnete die Rechtsvertreterin eine Austrittsleistung in Höhe von insgesamt Fr. 9'554.25. Sie stellte in der Folge den Antrag, es sei die Stiftung C.____, eventualiter die Pensionskasse der F.____, anzuweisen, vom Konto des geschiedenen Ehemannes den Betrag von Fr. 70'655.35 zuzüglich Zins auf das Freizügigkeitskonto der geschiedenen Ehefrau bei der Pensionskasse der F.____ zu überweisen. Ausserdem seien keine Gerichtskosten zu erheben, eventualiter seien diese dem geschiedenen Ehemann aufzuerlegen. Zudem beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Auf Nachfrage des Kantonsgerichts bestätigte die Rechtsvertreterin der geschiedenen Ehegattin mit E-Mail vom 10. September 2021, dass sie aufgrund eines Schreibfehlers von einer Austrittsleistung der geschiedenen Ehefrau in Höhe von Fr. 9'554.25 ausgegangen sei. Richtigerweise betrage diese – übereinstimmend mit der Berechnung des Kantonsgerichts gemäss Verfügung vom 16. Juni 2021 – Fr. 9'518.25. D. Mit Verfügung vom 20. September 2021 bewilligte das Kantonsgericht der geschiedenen Ehefrau die unentgeltliche Rechtspflege.

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Der Präsident zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 281 Abs. 1 ZPO entscheidet das Scheidungsgericht nach den Vorschriften des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 und des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) vom 17. Dezember 1993 über das Teilungsverhältnis, wenn die Höhe der massgeblichen Austrittsleistungen bekannt ist, sich aber die Ehegatten nicht über deren Teilung einigen können (Art. 122 – 124e ZGB in Verbindung mit den Art. 22 – 22f FZG). Für den Fall, in welchem die massgeblichen Guthaben oder Renten nicht feststehen, hält Art. 281 Abs. 3 ZPO fest, dass das Scheidungsgericht die Streitsache bei Rechtskraft des Entscheids über das Teilungsverhältnis von Amtes wegen dem nach FZG zuständigen Gericht überweist. 1.2 Nach Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit Art. 25a Abs. 1 FZG hat das am Ort der Scheidung für BVG-Angelegenheiten zuständige Gericht gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel die Teilung der Austrittsleistungen durchzuführen. Das zuständige Gericht entscheidet von Amtes wegen. Im Kanton Basel-Landschaft liegt die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung solcher Angelegenheiten gemäss § 54 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. 1.3 Streitigkeiten im Verfahren gemäss Art. 281 Abs. 3 ZPO beurteilt die präsidierende Person durch Präsidialentscheid (§ 1 Abs. 3 lit. h VPO). 2.1 Gemäss Art. 122 ZGB in der seit 1. Januar 2017 geltenden, hier anwendbaren Fassung werden die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge bei der Scheidung ausgeglichen. Dabei ist zu differenzieren zwischen dem Vorsorgeausgleich "bei Austrittsleistungen" (Art. 123 ZGB), "bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter" (Art. 124 ZGB) und bei "Invalidenrenten nach dem reglementarischen Rentenalter und bei Altersrenten" (Art. 124a ZGB; Urteil des Bundesgerichts vom 23. März 2021, 9C_ 392/2019, E. 2.2). Die zuletzt genannte Konstellation liegt im hier zu beurteilenden Fall nicht vor, weshalb darauf verzichtet wird, näher auf die Bestimmung von Art. 124a ZGB einzugehen. 2.2 Nach Art. 123 Abs. 1 ZGB sind die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum hälftig zu teilen. Die zu teilenden Austrittsleistungen berechnen sich gemäss Art. 123 Abs. 3 ZGB nach den Art. 15 - 17 und 22a oder 22b FZG. Sie entsprechen der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung. 2.3.1 Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt laut Art. 124 Abs. 1 ZGB der Betrag als Austrittsleistung, der ihm nach Art. 2 Abs. 1 ter FZG nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht würde. Gemäss Art. 124 Abs. 2 ZGB gelten die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen sinngemäss (vgl. MYRIAM GRÜTTER/ROLF VETTERLI, Arbeitskreis 9: Vorsorgeausgleich – heute und morgen, in: FamPra.ch 2014, S. 232). Bis zum Erreichen des reglementarischen Rentenalters ist es nämlich möglich, dass die Invalidität wieder entfällt. Damit erlischt auch der Anspruch auf eine Invalidenrente und es entsteht ein solcher auf eine Austrittsleistung. Folglich besteht bei einem Ehegatten, der im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine IV- Rente vor dem reglementarischen Rentenalter bezieht, eine hypothetische Austrittsleistung, die wie bei einer aktiven Person berechnet und geteilt werden kann (vgl. THOMAS GEISER, Scheidung und das Recht der beruflichen Vorsorge, Was bringt das neue Recht?, in LBR – Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft Band/Nr. 112 [2016], S. 112; zum Begriff "hypothetische Austrittsleistung": MYRIAM GRÜTTER, Teilinvalidität und Frühpensionierung [Teilinvalidität], Brennpunkt Familienrecht, Festschrift für Thomas Geiser zum 65. Geburtstag, Zürich 2017, S. 277). Die hypothetische Austrittsleistung einer invaliden Person wird also nicht anders behandelt als eine noch aktive Austrittsleistung (vgl. MYRIAM GRÜTTER, Der neue Vorsorgeausgleich im Überblick [Vorsorgeausgleich], in: FamPra.ch 2017, S. 134). 2.3.2 Der Unterschied zwischen den Bestimmungen von Art. 123 und 124 ZGB liegt im Wesentlichen darin, dass die Teilung nach Art. 123 ZGB lediglich die "erworbenen" (d.h. die "tatsächlich" angesparten und verzinsten) Austrittsleistungen betrifft, während sie sich nach Art. 124 ZGB auf eine "hypothetische" Austrittsleistung bezieht, die im obligatorischen Bereich zusätzlich Gutschriften (samt Zins) aus der Weiterführung des Alterskontos nach Eintritt der Invalidität (vgl. Art. 14 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2] vom 18. April 1984) und im überobligatorischen Bereich reglementarische Beitragsbefreiung beinhaltet (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 23. März 2020, 9C_391/2019, E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen). Teilungssubstrat nach Massgabe von Art. 124 ZGB ist somit die hypothetische Austrittsleistung, auf welche der geschiedene Ehegatte bei Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit oder Erlöschen der Rente einen Anspruch hätte. Bestand die Invalidität bereits zum Zeitpunkt des Eheschlusses, ist zur Ermittlung des Vorsorgeguthabens im Zeitpunkt des Eheschlusses ebenfalls auf die hypothetische Austrittsleistung abzustellen (vgl. HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 553; GRÜTTER, a.a.O., Vorsorgeausgleich, S. 133). 3.1 Vorliegend kann anhand des eingeholten IK-Auszugs der geschiedenen Ehefrau festgestellt werden, bei welchen Arbeitsverhältnissen sie während der Ehe BVG-pflichtiges Einkommen erzielt hat. Aufgrund amtlicher Erkundigungen bei den betroffenen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge steht fest, dass sie bei der Freizügigkeitsstiftung der E.____ über ein während der Ehe erworbenes Freizügigkeitsguthaben in Höhe von Fr. 7'380.95 und bei der Pensionskasse der F.____ über ein massgebendes Altersguthaben in Höhe von Fr. 2'137.30 per Einleitung des Scheidungsverfahrens (= 25. September 2020) verfügt. Es ist deshalb auf ihrer Seite eine Austrittsleistung in Höhe von Fr. 9'518.25 (Fr. 7'380.95 + Fr. 2'137.30) auszugleichen. 3.2 Was die Austrittsleistung des geschiedenen Ehemannes anbelangt, steht fest, dass dieser während der Ehe bei der Pensionskasse der F.____ eine Austrittsleistung in Höhe von Fr. 76'037.-- per 25. September 2020 angeäufnet hat (vgl. Schreiben der Pensionskasse der F.____ vom 3. Dezember 2020). Das Freizügigkeitsguthaben bei der Freizügigkeitsstiftung der D.____

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht in Höhe von Fr. 636.65 per 25. September 2020 ist beim Ausgleich nicht zu berücksichtigen, da es sich um voreheliches Altersguthaben handelt (vgl. für weitergehende Ausführungen: Verfügung vom 16. Juni 2021, E. 4). Weiter geht aus den Akten hervor, dass der geschiedene Ehemann während der Ehe teilinvalid geworden ist und unter anderem eine Teilrente von der Stiftung C.____ bezieht. Auf Aufforderung des Kantonsgerichts hat diese gestützt auf Art. 124 Abs. 1 ZGB die hypothetische Austrittsleistung per Einleitung des Scheidungsverfahrens berechnet und mit Fr. 74'827.95 beziffert (vgl. Schreiben der Stiftung C.____ vom 11. März 2021). Damit verfügt der geschiedene Ehemann über eine während der Ehe erworbene und somit der Teilung unterliegende Austrittsleistung von insgesamt Fr. 150'864.95 (Fr. 76'037.-- + Fr. 74'827.95). 3.3 Diese Berechnungen werden von den Parteien nicht beanstandet. Es ist somit ein Betrag von Fr. 141'346.70 (Fr. 150'864.95 ./. Fr. 9'518.25) auszugleichen. Entsprechend dem durch das Zivilkreisgericht festgelegten Teilungsschlüssel von 50:50 ist die geschiedene Ehefrau im Umfang von Fr. 70'673.35 (Fr. 141'346.70 : 2) ausgleichsberechtigt. 4.1 Die zu übertragende Austrittsleistung ist ab dem Stichtag, d.h. ab Einleitung des Scheidungsverfahrens per 25. September 2020 (vgl. Art. 22a Abs. 1 FZG) bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zum BVG-Mindestzinssatz gemäss Art. 12 BVV 2 zu verzinsen, sofern kein höherer reglementarischer Zinssatz vorgesehen ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 10. Oktober 2017, 9C_149/2017 und BGE 129 V 251 sowie Art. 8a Abs. 1 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZV] vom 3. Oktober 1994 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 3 FZG). Der vom Bundesrat festgelegte Mindestzinssatz beträgt seit 1. Januar 2017 1 % (vgl. Art. 12 BVV 2). 4.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Vorsorgeeinrichtung eine Zahlungsfrist von 30 Tagen, gerechnet ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils des für die Teilung der Austrittsleistung zuständige Gerichts, bevor die Verzugszinspflicht einsetzt. Wird der kantonale Entscheid weitergezogen, gilt als Stichtag für den Beginn der 30-tägigen Zahlungsfrist der Tag der Ausfällung der Entscheidung des Bundesgerichts (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juli 2003, B 113/02, E. 2.5.2; vgl. dazu auch Mitteilungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die berufliche Vorsorge Nr. 70). Nach Eintritt der Fälligkeit ist ein Verzugszins nach Art. 7 FZV in Verbindung mit Art. 12 BVV 2 zu zahlen (vgl. BGE 129 V 258 E. 4.2.1, mit Hinweisen). Dieser entspricht dem in Art. 12 BVV 2 geregelten BVG-Mindestzinssatz plus 1 % (vgl. zur Pflicht zur Entrichtung eines Verzugszinses auf der Austrittsleistung: Botschaft zum FZG vom 26. Februar 1992 [BBl 1992 III 572 f.]). 4.3 Die Pensionskasse der F.____ hat entsprechend diesen Grundsätzen den Zins (durchgehende Verzinsung) seit der Einleitung des Scheidungsverfahrens bis zum Zeitpunkt der Überweisung auf die geschuldete Austrittsleistung von Fr. 70'673.35 zu berechnen. Dabei hat sie entweder den reglementarischen Zinssatz oder subsidiär den BVG-Mindestzinssatz nach Art. 12 BVV 2 anzuwenden. 5.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG und § 20 Abs. 2 VPO sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

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5.2.1 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwaltes oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Der Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung setzt somit grundsätzlich ein zumindest teilweises Obsiegen voraus. In Ausnahmefällen kann jedoch von diesem Grundsatz abgewichen werden. So kann beispielsweise bei Gegenstandslosigkeit einer Beschwerde ein Anspruch auf Parteientschädigung bestehen, wenn die prozessuale Situation dies rechtfertigt (vgl. RKUV 1994 S. 219). Die Parteikosten können auch nach dem Verursacherprinzip verteilt werden. Danach sind Parteikosten unabhängig vom Verfahrensausgang von demjenigen zu tragen, der sie verursacht hat (vgl. MARTIN BERNET, Die Parteientschädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1986, S. 137). 5.2.2 Das Verfahren betreffend Teilung der Austrittsleistungen ist von der Besonderheit geprägt, dass dessen Eröffnung nach Überweisung durch das Scheidungsgericht von Amtes wegen erfolgt (vgl. THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2014, S. 463). Im Verfahren vor dem für die Teilung der Austrittsleistung zuständige Gericht sind die geschiedenen Ehegatten und die betroffenen Vorsorge- bzw. Freizügigkeitseinrichtungen beteiligt, wobei keine der Parteien einer klägerischen bzw. beklagten Seite zugeordnet werden kann. Eine Verlegung der Parteikosten gemäss dem Prinzip des Obsiegens trägt dieser prozessualen Situation nicht genügend Rechnung. Es ist daher sachgerecht, die Parteikosten nach dem Verursacherprinzip zu verteilen. Danach hat unnötige Kosten zu bezahlen, wer sie verursacht hat (BGE 125 V 373 E. 2b). 5.2.3 Vorliegend steht fest, dass sich die geschiedenen Ehegatten über die Höhe der Austrittsleistungen nicht einigen konnten. Dabei kann keinem ein überwiegendes Verschulden für die Überweisung der Angelegenheit ans Kantonsgericht zur Teilung der Austrittsleistungen angelastet werden. Es rechtfertigt sich deshalb, die Parteikosten wettzuschlagen. 5.3 Mit Verfügung vom 20. September 2021 wurde der geschiedenen Ehefrau die unentgeltliche Verbeiständung mit ihrer Rechtsvertreterin bewilligt, weshalb diese aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Das Honorar beträgt bei unentgeltlicher Verbeiständung für den erbrachten Aufwand Fr. 200.-- pro Stunde (§ 3 Abs. 2 Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003, [Tarifordnung]). Die Rechtsvertreterin der geschiedenen Ehefrau macht in ihrer Honorarnote vom 2. September 2021 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 3,25 Stunden geltend. Dieser Aufwand erweist sich umfangmässig als angemessen. Gleiches gilt für die Auslagen in Höhe von insgesamt Fr. 64.--. Der Rechtsvertreterin ist deshalb ein Honorar in der Höhe von Fr. 769.-- (3,25 Stunden à Fr. 200.-- plus Auslagen von Fr. 64.-- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten. 5.4 Die geschiedene Ehegattin wird allerdings ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet werden kann, sobald sie dazu in der Lage ist.

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Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Pensionskasse der F.____ wird angewiesen, zu Lasten des Vorsorgekontos lautend auf B.____ mit Fälligkeit nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils den Betrag von Fr. 70'673.35 auf das Vorsorgekonto bei der Pensionskasse der F.____ lautend auf A.____ zu überweisen, wobei dieser Betrag ab Einleitung des Scheidungsverfahrens (25. September 2020) mit dem reglementarischen Zinssatz oder subsidiär dem BVG- Mindestzinssatz von 1 % und gegebenenfalls ab dem 31. Tag nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils bzw. am Tag der Ausfällung des Entscheids des Bundesgerichts mit einem Verzugszinssatz von 2 % zu verzinsen ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin der geschiedenen Ehefrau für das vorliegende Verfahren ein Honorar von Fr. 769.-- (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entrichtet.

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