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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 16.06.2021 735 20 151/163

16 juin 2021·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·4,054 mots·~20 min·3

Résumé

Invalidenrente

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 16. Juni 2021 (735 20 151 / 163) ____________________________________________________________________

Berufliche Vorsorge

Die Bindung der beruflichen Vorsorge an die Feststellungen der Invalidenversicherung gilt nur für den Invaliditätsgrad, der für den erwerblichen Bereich resultiert. In Fällen von teilerwerbstätigen Versicherten, die neben der Erwerbstätigkeit einen Haushalt führen, bedeutet dies, dass der nach der gemischten Methode ermittelte Gesamtinvaliditätsgrad nicht in den Bereich der beruflichen Vorsorge übernommen werden kann. Die Vorsorgeeinrichtung muss die von der IV-Stelle verfügte Rentenhöhe wieder in die Teilelemente Erwerb und Haushalt auftrennen. Das heisst, dass unter Umständen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung bestehen kann, nicht aber auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge oder umgekehrt.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin Christina Markiewicz

Parteien A.____, Klägerin, vertreten durch Martin Scheidegger, Rechtsanwalt, c/o syndicom, Monbijoustrasse 33, Postfach, 3001 Bern

gegen

B.____ Pensionskasse, Beklagte, vertreten durch Max B. Berger, Rechtsanwalt, Advokatur Berger AG, Amthausgasse 1, 3011 Bern

Betreff Invalidenrente

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht

A. Die 1971 geborene A.____ war vom 17. Juni 2013 bis 30. April 2014 bei der B.____ Pensionskasse als Sachbearbeiterin in einem 70 %-Pensum angestellt und in dieser Eigenschaft bei derselben B.____ Pensionskasse berufsvorsorgeversichert. Am 22. April 2014 meldete sich A.____ unter Hinweis auf ein Brown-Syndrom, eine Hashimoto Thyreoiditis, eine Arthritis an den Fingern, Depressionen sowie einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) führte in der Folge verschiedene berufliche Massnahmen wie Arbeitstraining und Arbeitsvermittlung durch, welche am 26. Juni 2016 abgeschlossen wurden. Nach Abklärung der erwerblichen, medizinischen und haushalterischen Verhältnisse sprach die IV-Stelle A.____ mit Verfügung vom 24. Oktober 2018 in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode mit den Anteilen 70 % Erwerb und 30 % Haushalt und einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % im Erwerbsbereich eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 46 % zu. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Scheidegger, am 21. November 2018 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Mit Urteil vom 14. November 2019 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab und bestätigte die Verfügung der IV-Stelle vom 24. Oktober 2018. Mit Mitteilungen vom 30. Oktober 2018 und vom 7. Januar 2019 teilte die B.____ Pensionskasse A.____ mit, dass sie Anspruch auf eine halbe Invalidenrente und auf eine halbe Kinderinvalidenrente aus beruflicher Vorsorge ab dem 1. Januar 2018 habe. B. Am 21. April 2020 reichte A.____, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Scheidegger, beim Kantonsgericht Klage gegen die B.____ Pensionskasse ein. Sie beantragte, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihr ab dem 21. Oktober 2015 eine halbe Invalidenrente sowie die entsprechende Kinderrente auszurichten. Sie sei zudem zu verpflichten, die nachzuzahlenden Rentenleistungen mit 5 % zu verzinsen; dies unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass die IV-Stelle nach Ablauf des Wartejahres, d.h. ab dem 21. Oktober 2014, im Erwerbsbereich einen Invaliditätsgrad von 50.4% festgestellt habe. Aufgrund der alten, damals noch anwendbaren gemischten Bemessungsmethode für Versicherte mit Aufgabenbereich habe jedoch – da keine Einschränkung im Aufgabenbereich bestanden habe – ein Invaliditätsgrad unter der Anspruchsgrenze von 40 % resultiert. Erst seit Geltung der neuen Berechnungsmethode ab 1. Januar 2018 habe die Versicherte gestützt auf den von der IV-Stelle durchgeführten Einkommensvergleich 2014 Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Berufsvorsorgerechtlich habe die Klägerin infolge des ermittelten Invaliditätsgrades von 50.4% ab 2014 im Erwerbsbereich auch einen Leistungsanspruch vor dem 1. Januar 2018 und zwar nach Erschöpfung der Krankentaggeldleistungen und somit ab dem 21. Oktober 2015. C. Mit Klageantwort vom 2. Juli 2020 beantragte die B.____ Pensionskasse, vertreten durch Fürsprecher Max B. Berger, die Abweisung der Klage. Es sei dabei festzustellen, dass die Beklagte seit dem 1. Januar 2018 Invalidenleistungen in unbestrittener Höhe an die Klägerin erbringe und sich die Streitigkeit von vornherein höchstens auf Rentenleistungen vor dem 1. Januar 2018 beziehen könne; dies unter o/e-Kostenfolge. Sie vertrat dabei im Wesentlichen die Auffassung, dass eine Rente aus beruflicher Vorsorge erst entstehen könne, wenn eine

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rente nach Invalidenversicherungsgesetz fliesse, wobei Eingliederungsmassnahmen einen Rentenbeginn ausschliessen würden. Gemäss Urteil des Kantonsgerichts vom 14. November 2019 dauerten die beruflichen Massnahmen bis am 26. Juni 2016. Selbst wenn die Klägerin mit ihrer Forderung durchdringen würde, so könnte keine Rente vor dem 26. Juni 2016 verlangt werden. D. In ihrer Replik vom 25. August 2020 änderte die Klägerin ihren Antrag vom 21. April 2020 dahingehend ab, als die Beklagte zu verpflichten sei, ihr ab dem 27. Juni 2016 eine halbe Invalidenrente auszurichten. In den weiteren Punkten hielt sie an ihren bisherigen Anträgen fest. Die Beklagte hielt in ihrer Duplik vom 7. Oktober 2020 ebenfalls an ihren bisherigen Anträgen fest. Dass für die berufliche Vorsorge allein der von der IV-Stelle ermittelte Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich massgebend sei, werde von der Beklagten nicht bestritten. Nach Art. 14 Abs. 4 des ab 1. Januar 2012 gültigen Vorsorgereglements der Beklagten werde die IV- Rente erst ab Rentenbeginn nach Invalidenversicherung ausgerichtet. Inhaltlich entspreche diese Bestimmung Art. 26 Abs. 1 BVG. Dazu halte das Bundesgericht in BGE 140 V 470 fest, dass der Anspruch auf BVG-Invalidenleistungen gleichzeitig mit dem Beginn des Invalidenrentenanspruchs der Invalidenversicherung entstehe. Da der Rentenanspruch nach Invalidenversicherung unbestrittenermassen erst am 1. Januar 2018 entstanden sei, richte die Beklagte die reglementarischen Leistungen auch ab dem 1. Januar 2018 aus.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1.1 Nach Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 und § 54 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit über Ansprüche einer versicherten Person gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, sachlich zuständig. Art. 73 Abs. 3 BVG regelt die örtliche Zuständigkeit für die Entscheidung von Streitigkeiten berufsvorsorgerechtlicher Natur. Gerichtsstand ist demnach der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei oder der Ort des Betriebs, bei dem die versicherte Person angestellt worden war. Der Sitz der Beklagten befindet sich vorliegend in C.____. Damit ist das Kantonsgericht für die Beurteilung der gegen die Beklagte erhobenen Klage auch örtlich zuständig. Auf die – im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte – Klage vom 21. Januar 2020 ist demnach einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20‘000.-- durch Präsidialentscheid. Die Rentenleistungen betrugen ab dem 1. Januar 2018 Fr. 632.50 pro Monat (halbe Invalidenrente in Höhe von Fr. 527.-- und halbe Invalidenkinderrente in Höhe von Fr. 105.50). Die monatlichen Rentenleistungen wären voraussichtlich auch im umstrittenen, unmittelbar davorliegenden Zeitraum gleich oder ähnlich hoch gewesen. Sowohl die ursprüngliche Klageforderung (Leistungen vom 15. Oktober 2015 bis 31. Dezember 2017) als auch die reduzierte Klageforderung (Leistungen vom 27. Juni 2016 bis zum 31. Dezember

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2017) liegen unterhalb der Streitwertgrenze von Fr. 20'000.--, weshalb die Angelegenheit präsidial zu entscheiden ist. 2. Unbestritten zwischen den Parteien ist, dass – dem Grundsatz Eingliederung vor Rente entsprechend – kein Anspruch der Klägerin vor Abschluss der Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung am 26. Juni 2016 entstehen konnte (BGE 123 V 269; vgl. MARC HÜRZELER, in: BVG/FZG-Kommentar, Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], 2. Auflage, Bern 2019, Art. 26 BVG, Rz. 1). Strittig ist hingegen, ob die Klägerin für den Zeitraum 27. Juni 2016 bis 31. Dezember 2017 Anspruch auf Invalidenrentenleistungen aus dem Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten hat. Die Klägerin macht dabei geltend, dass sie bereits ab 27. Juni 2016 im erwerblichen Bereich gemäss verbindlicher Feststellung der IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 50.4 % aufgewiesen habe. Aufgrund der damals noch anwendbaren Berechnungsmethode für versicherte Personen mit Aufgabenbereich habe jedoch kein für die Ausrichtung einer Invalidenrente der Invalidenversicherung anspruchsbegründender Invaliditätsgrad resultiert. Allerdings habe ein für die Ausrichtung einer Invalidenrente der beruflichen Vorsorge anspruchsbegründender Invaliditätsgrad vorgelegen, weshalb auf diesen abzustellen sei hinsichtlich des Anspruchsbeginns. Sie bezieht sich diesbezüglich auf BGE 141 V 127 E. 5.1. Die Beklagte bringt mit Verweis auf BGE 140 V 470 E. 3.4 hiergegen vor, dass sie nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur zur Ausrichtung einer Invalidenrente der beruflichen Vorsorge verpflichtet sei, wenn eine Invalidenrente der Invalidenversicherung ausgerichtet werde. Da gemäss verbindlicher Feststellung der IV-Stelle jedoch der Beginn des Rentenanspruchs auf dem 1. Januar 2018 gelegt wurde, dürfe sie nicht von diesem abweichen. 3.1 Nach Art. 23 lit. a BVG haben Personen Anspruch auf Invalidenleistungen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist. Im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge ist der Begriff der Invalidität somit grundsätzlich derselbe wie in der Invalidenversicherung. Für die Organe der obligatorischen beruflichen Vorsorge ist die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung prinzipiell bindend sowohl hinsichtlich des Grades als auch des Beginnzeitpunkts der relevanten Beeinträchtigung (BGE 133 V 69 E. 4.3.2). Eine Vorsorgeeinrichtung ist in der obligatorischen Vorsorge nur dann nicht an die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung gebunden, wenn sie sich als offensichtlich unhaltbar erweist (vgl. MARKUS MOSER, Die berufsvorsorgerechtliche Bindungswirkung von IV-Entscheiden: «Ruhekissen» oder Prokrustesbett»?, AJP 2002, S. 926 ff). 3.2 Im Bereich der weitergehenden Vorsorge steht es der Vorsorgeeinrichtung jedoch frei, den Invaliditätsbegriff in ihren Statuten oder Reglementen abweichend zu regeln. Ebenso kann sie ihn im obligatorischen Bereich über den Invaliditätsbegriff des IVG hinaus erweitern. Geht die Vorsorgeeinrichtung vom gleichen Invaliditätsbegriff aus wie die Invalidenversicherung, be-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht steht auch hier eine entsprechende Bindungswirkung (SZS 2000, S. 465, E. 4; HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 327, Rz. 1017). 3.3 Art. 14 Abs. 1 des Vorsorgereglements der Beklagten ist zu entnehmen, dass versicherte Personen Anspruch auf eine Invalidenrente haben, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind, sofern sie bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, in der Pensionskasse versichert waren. Nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 entspricht der Grad der Invalidität dem von der Invalidenversicherung festgestellten Invaliditätsgrad. Das Reglement der B.____ Pensionskasse definiert somit den Invaliditätsbegriff und den Invaliditätsgrad nicht weiter, als dies das BVG und die Invalidenversicherung tun (Art. 23 BVG, Art. 8 des Bundesgesetztes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000; vgl. auch Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherung [KGE SV] vom 9. Juli 2020, 735 20 38, E. 3.2.1). Betreffend den Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung liegt sodann mit dem Urteil vom 14. November 2019 eine rechtskräftige gerichtliche Beurteilung vor. Die darin getätigten Feststellungen sind grundsätzlich auch für die Beklagte sowohl im obligatorischen als auch im weitergehenden Bereich massgebend (vgl. BGE 141 V 127 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; STAUFFER, a.a.O., S. 327 f., Rz. 1018). Dies wird denn auch nicht bestritten. 4.1 Die Bindung der beruflichen Vorsorge an die Feststellungen der Invalidenversicherung gilt jedoch nur für den Invaliditätsgrad, der für den erwerblichen Bereich resultiert (BGE 144 V 63 E. 5.2 f., 120 V 106 E. 4b). In Fällen von teilerwerbstätigen Versicherten, die neben der Erwerbstätigkeit einen Haushalt führen, bedeutet dies, dass der nach der gemischten Methode ermittelte Gesamtinvaliditätsgrad nicht in den Bereich der beruflichen Vorsorge übernommen werden kann. Die Vorsorgeeinrichtung muss die von der IV-Stelle verfügte Rentenhöhe wieder in die Teilelemente Erwerb und Haushalt auftrennen. Das heisst, dass unter Umständen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung bestehen kann, nicht aber auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge oder umgekehrt (BGE 141 V 127 E. 5.1). 4.2 Am 1. Januar 2018 traten neue gesetzliche Regelungen zur Berechnung des Invaliditätsgrades bei Teilerwerbstätigkeit in Kraft. Der Invaliditätsgrad wird zwar grundsätzlich immer noch nach der gemischten Methode ermittelt (Art. 27bis Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] vom 17. Januar 1961). Die Bemessung des Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich erfolgt in der Invalidenversicherung indessen neu aufgrund eines Valideneinkommens, das hypothetisch auf eine Vollzeitstelle hochgerechnet wird. Der so ermittelte Wert wird anschliessend wiederum nach dem Erwerbsanteil gewichtet (Art. 27bis Abs. 3 lit. a und b IVV). In ihrer Verfügung vom 24. Oktober 2018 sprach die IV-Stelle der Klägerin in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode mit den Anteilen 70 % Erwerb und 30 % Haushalt mit Wirkung ab 1. Januar 2018 eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 46 % zu. In Berücksichtigung des neuen Berechnungsmodells ermittelte die IV-Stelle im Erwerbsbereich ab 1. Januar 2018 einen Invaliditätsgrad von 65.28 %. In Anwendung der gemischten Methode (0,7 x 65.28 % = 45.7 % [Erwerb] und 0,3 x 0 % = 0 % [Haushalt]) resultierte ein Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 46 %.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Als Anspruchsbeginn wurde in der Verfügung der 1. Oktober 2014 festgelegt, nachdem das Wartejahr am 21. Oktober 2014 geendet hatte. Im Bereich Erwerb ermittelte die IV-Stelle in Anwendung der bis 31. Dezember 2017 geltenden gesetzlichen Bemessungsregeln im Erwerbsbereich einen Invaliditätsgrad von 50.4 % und im Haushalt einen solchen von 0 %. In Anwendung der gemischten Methode (0,7 x 50.4 % = 35.28 % [Erwerb] und 0,3 x 0 % = 0 % [Haushalt]) resultierte ein Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 35 %. Da der Invaliditätsgrad unter 40 % lag, wurde vor 1. Januar 2018 keine Rente ausgerichtet. 4.3 Zu beachten ist, dass die Änderung von Art. 27bis Abs. 3 IVV für die berufliche Vorsorge nicht relevant ist. Nach wie vor gilt in der beruflichen Vorsorge der Invaliditätsgrad, der sich aus dem Valideneinkommen aus Teilerwerbstätigkeit im Verhältnis zum weiterhin erzielbaren Einkommen ergibt (BGE 144 V 63 und 144 V 72). Demnach ist der ab 1. Oktober 2014 ermittelte Invalditätsgrad von 50.4 % im Erwerbsbereich für die berufliche Vorsorge massgebend und nicht der nach den neuen gesetzlichen Bestimmungen errechnete Invaliditätsgrad von 65.28 % ab 1. Oktober 2018. Dies ist soweit unbestritten. Die Parteien sind sich dagegen uneinig bezüglich des Zeitpunkts der Ausrichtung der Invalidenrente. 5.1 Nach Art. 26 Abs. 1 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 (Art. 29 IVG). Ferner bestimmt Art. 14 Abs. 4 des Vorsorgereglements, dass die (vorsorgerechtliche) Invalidenrente ab Rentenbeginn der Invalidenversicherung, frühestens jedoch nach Beendigung der Lohnfortzahlung oder Erschöpfung allfälliger Taggeldansprüche aus der Lohnausfallversicherung, ausbezahlt wird. Die Beklagte macht deshalb geltend, dass die Invalidenrente der beruflichen Vorsorge frühestens ab Rentenbeginn der Invalidenversicherung und folglich ab 1. Oktober 2018 zu laufen beginnt. 5.2 Soweit sich die Beklagte in Bezug auf den Rentenbeginn ab 1. Oktober 2018 auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur 5. IV-Revision (BGE 140 V 470) stützt, kann ihr nicht gefolgt werden, da aus dieser keine Erkenntnisse zur Auslegung von Art. 26 Abs. 1 BVG in der vorliegenden Konstellation resultieren. Nach dieser Rechtsprechung tritt der Vorsorgefall Invalidität praxisgemäss nicht mit der ihr zugrundeliegenden Arbeitsunfähigkeit, sondern mit Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenleistung ein (BGE 142 V 419 E. 4.3.1, 134 V 28 E. 3.4.2). Der Anspruch auf eine Invalidenleistung der beruflichen Vorsorge beginnt wiederum frühestens mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung nach Ablauf von sechs Monaten nach Anmeldung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG. Dies steht im Unterschied zur bis 2007 geltenden Regelung, nach welcher, unabhängig vom Beginn der Rente der Invalidenversicherung, der Anspruch nach Ablauf der Wartezeit nach aArt. 29 Abs. 1 lit. b IVG (heute: Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) entstand (BGE 142 V 419 E. 4.3.2, 140 V 470 E. 3.2 und 3.4; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts vom 10. September 2019, 9C_387/2019, E. 2.3 und vom 24. April 2018, 9C_299/2017, E. 2 und 5.1). Die heutige Regelung hat deshalb insbesondere die Wirkungen einer verspäteten Anmeldung der versicherten Person zum Gegenstand (vgl. HÜRZELER, a.a.O., Art. 26 BVG, Rz. 2). Diese Auslegung bezieht sich somit einzig auf die Konstellation, in welcher ein möglicher Rentenbeginn der beruflichen Vorsorge vor Ablauf der sechs Monate nach Anmeldung und vor Rentenbeginn der Invalidenversicherung diskutiert werden

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht könnte. Eine Aussage, wie die Konstellation zu behandeln wäre, in welcher ein möglicher Rentenbeginn der beruflichen Vorsorge nach Ablauf der sechs Monate nach Anmeldung und vor Rentenbeginn der Invalidenversicherung zur Diskussion stehen würde, kann hieraus jedoch nicht abgeleitet werden. 5.3 Der Beklagten ist hingegen insoweit Recht zu geben, als nach dem Wortlaut von Art. 26 Abs. 1 BVG und von Art. 14 Abs. 4 des Vorsorgereglements der Beginn der Rente nach BVG mit dem Beginn der Rente der Invalidenversicherung zusammenfällt. Dies trifft regelmässig zu bei versicherten Personen, die vor der Invalidität einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgegangen sind und bei Teilzeiterwerbstätigen, die in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode sowohl Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben – der Gesamtinvaliditätsgrad mithin mindestens 40 % beträgt – als auch auf eine Rente der beruflichen Vorsorge, sprich im erwerblichen Teil ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % vorliegt. Vorliegend ist über eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge für eine versicherte Person zu entscheiden, die zwar gemäss der gemischten Bemessungsmethode im erwerblichen Bereich einen anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad erreicht, aber keinen Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung hat, weil der Gesamtinvaliditätsgrad (bis 1. Januar 2018) unter 40 % liegt. 5.4 Nach Sinn und Zweck hat die berufliche Vorsorge einzig das Risiko der Invalidität im Rahmen der Erwerbstätigkeit abzusichern. In diesem Sinne kann sich aber auch der Beginn einer die Invalidität absichernden Rente nur auf die Erwerbstätigkeit beziehen. Dies ist umso offensichtlicher, als sich eine Vorsorgeeinrichtung ohne Weiteres auf diesen Grundsatz der Versicherung der Invalidität im Rahmen der Erwerbstätigkeit berufen würde, wenn eine versicherte Person zwar im Aufgabenbereich invalid wäre, nicht aber im Erwerbsbereich. Der Sinn der Bindungswirkung kann es aber nicht sein, dass die Vorsorgeeinrichtung sich in eigenem Ermessen auf deren Bejahung oder Verneinung berufen kann, je nachdem was ihr einen grösseren Vorteil verschafft. Vielmehr ist die Bindungswirkung bei gleichen Voraussetzungen auch gleichmässig anzuwenden. Ist im erwerblichen Bereich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ausgewiesen, besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge, selbst wenn der Gesamtinvaliditätsgrad über 40 % liegt und Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung gegeben ist. Ist bei einer versicherten Person im Erwerbsbereich ein Invaliditätsgrad im rentenbegründenden Ausmass gegeben, ist seitens der beruflichen Vorsorge eine Invalidenrente geschuldet und zwar in der Regel ab dem in der IV-Verfügung ermittelten, grundsätzlichen Anspruchsbeginn sowie gestützt auf den mittels Einkommensvergleich errechneten Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich, selbst wenn der Gesamtinvaliditätsgrad unter 40 % liegt und kein Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung besteht. Anders zu entscheiden würde den Teilzeitbeschäftigten nicht gerecht, wäre ihr Anspruch auf Ausrichtung einer vorsorgerechtlichen Invalidenrente – im Gegensatz zu den Vollzeitbeschäftigten – abhängig vom Gesamtergebnis der gemischten Berechnungsmethode der Invalidenversicherung mit erwerbsfremden Aspekten. Dass dem nicht so sein kann, hat das Bundesgericht in BGE 141 V 127 klar statuiert. Für den Spezialfall der teilerwerbstätigen Person hat es festgehalten, dass deren Rentenbeginn in beruflicher Vorsorge vor dem bzw. unabhängig vom Rentenbeginn in der Invalidenversicherung liegen kann, während der ebenfalls angesprochene Leitentscheid

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht BGE 140 V 470 den Regelfall der vollerwerbstätigen Person betrifft, deren Rentenbeginn in beruflicher Vorsorge identisch mit jenem der Invalidenversicherung ist. Wenn die Beklagte deshalb in Art. 14 Abs. 4 ihres Reglements bestimmt, dass die (vorsorgerechtliche) Invalidenrente ab Rentenbeginn der Invalidenversicherung, frühestens jedoch nach Beendigung der Lohnfortzahlung oder Erschöpfung allfälliger Taggeldansprüche aus der Lohnausfallversicherung ausbezahlt werden soll, so trifft dies auf den Regelfall zu, lässt aber den Spezialfall der teilerwerbstätigen Person ausser Acht. In dieser Hinsicht ist das Vorsorgereglement der Beklagten im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auszulegen. Gemäss Verfügung der IV-Stelle vom 24. Oktober 2018 wurde im Bereich Erwerb ein Invaliditätsgrad von 50.4 % ab 1. Oktober 2014 festgelegt. Anspruchsbeginn der berufsvorsorgerechtlichen halben Invalidenrente wäre demnach grundsätzlich der 1. Oktober 2014 gewesen. Da der BVG-Invalidenrentenanspruch indes unbestrittenermassen erst nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen am 26. Juni 2016 entsteht, ist die Beklagte ab 27. Juni 2016 leistungspflichtig. Die Klägerin hat in der Replik vom 25. August 2020 ihr Klagebegehren in diesem Sinne reduziert. Die Klage ist in diesem Umfang gutzuheissen, was einer teilweisen Gutheissung entspricht. 6. Die Beklagte beantragt, dass, sollte der Klägerin für die Zeit vor dem 1. Januar 2018 eine Invalidenrente zugesprochen werden, sie lediglich das BVG-Minimum zu leisten habe. Die Höhe der IV-Rente richtet sich nach dem Leistungsausweis per 1. Januar 2014 vom 26. Januar 2017, worin die Invaliditätsleistungen festgelegt sind. Die Höhe der ab 27. Juni 2016 auszurichtenden halben Invalidenrente und der halben Kinderinvalidenrente richtet sich gleich wie die ab 1. Januar 2018 ausgezahlten Rentenleistungen nach diesem Leistungsausweis (vgl. Schreiben vom 30. Oktober 2018). Inwiefern lediglich Anspruch auf das BVG-Minimum bestehen sollte, wird nicht begründet. 7. Die Klägerin beantragt im Weiteren die Verzugsverzinsung der geltend gemachten Invalidenrenten zum Zinssatz von 5 %. Rechtsprechungsgemäss gelangt bei Rentenleistungen Art. 105 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 zur Anwendung, wonach Verzugszinsen erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an zu bezahlen sind (vgl. HÜRZELER, a.a.O., zu Art. 26 Rz. 8). Sofern das Reglement keine andere Regelung kennt, ist auf die geschuldete Invalidenrente ein Verzugszins von 5 % zu bezahlen (BGE 119 V 131; vgl. HANS-ULRICH STAUFFER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, BVG/FZG/ZGB/OR/FusG/ZOP, 4. Auflage, 2019, Art. 26 BVG). Unter dem Kapitel Abkürzungen und Begriffe des Vorsorgereglements der Beklagten steht, dass der Verzugszins sich nach Art. 7 der Freizügigkeitsverordnung (FZV) vom 3. Oktober 1994 richtet. Nach Art. 7 FZV entspricht der Verzugszinssatz dem BVG-Mindestzinssatz plus 1 %. Der Verzugszinssatz betrug im Zeitpunkt der Anhebung der Klage per 21. April 2020 somit 2 % (vgl. Art. 7 FZV in Verbindung mit Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2] vom 18. April 1984 und Art. 15 Abs. 2 BVG). Demgemäss sind die Rentenleistungen ab 21. April 2020 mit 2 % zu verzinsen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 8.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG i.V.m. § 20 Abs. 2 VPO ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in der Regel kostenlos. Es sind deshalb keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.2 Art. 73 Abs. 2 BVG bestimmt für das kantonale Gerichtsverfahren lediglich, dass dieses einfach, rasch und in der Regel kostenlos zu sein hat. Zum Anspruch auf eine Parteientschädigung äussert sich die Bestimmung nicht. Die Ordnung dieses Anspruchs ist deshalb im Bereich der beruflichen Vorsorge Sache des kantonalen Prozessrechts. Die massgebende kantonalrechtliche Bestimmung von § 21 Abs. 4 Satz 1 VPO sieht vor, dass in Verfahren in Sozialversicherungssachen die obsiegende Beschwerde führende oder klagende versicherte Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat. Der Anspruch der versicherten Person auf eine Parteientschädigung setzt nach der genannten Bestimmung von § 21 Abs. 4 Satz 1 VPO ein Obsiegen voraus. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist jeweils in einer materiellen Betrachtungsweise zu beurteilen, wobei von den im Beschwerde- bzw. im Klageverfahren gestellten Anträgen auszugehen ist. Die Klägerin ist mit ihrem reduzierten Leistungsbegehren durchgedrungen und hat demgemäss Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung zulasten der Beklagten (vgl. § 21 VPO). Der Rechtsvertreter der Klägerin hat in seiner Honorarnote vom 3. November 2020 für das vorliegende Klageverfahren einen Zeitaufwand von 11 Stunden und 30 Minuten geltend gemacht, was in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen angemessen ist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-zu entschädigen (vgl. § 3 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003). Nicht zu beanstanden sind die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 50.--. In Folge der teilweisen Gutheissung ist es angemessen, den geltend gemachten Aufwand in Höhe von insgesamt Fr. 2'925.-- (11,5 x Fr. 250.-- + Fr. 50.-- [Auslagen]) um einen Drittel zu kürzen. Der Klägerin ist demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'950.-- (inkl. Auslagen) zu Lasten der Beklagten zuzusprechen.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin mit Wirkung ab 27. Juni 2016 eine halbe Invalidenrente und eine halbe Kinderinvalidenrente zuzüglich 2 % Verzugszinsen ab 21. April 2020 auszurichten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Klageverfahren vor dem Kantonsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'950.-- (inklusive Auslagen) zu bezahlen.

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