Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 23.08.2018 735 18 77/230

23 août 2018·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,123 mots·~16 min·5

Résumé

Forderung und Rechtsöffnung

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 23. August 2018 (735 18 77 / 230) ____________________________________________________________________

Berufliche Vorsorge

Beitragsforderung einer Personalfürsorgestiftung im überobligatorischen Bereich

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Markus Mattle, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiber i.V. Martina Somogyi

Parteien Stiftung A.____, Klägerin

gegen

B.____, Beklagter

Betreff Forderung und Rechtsöffnung

A. Die Stiftung A.____ bezweckt das beitragsfinanzierte Äufnen von Mitteln für ein Vorruhestandsmodell im überobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge. Sie hatte am 1. Januar 2010 mit den Gewerkschaften Unia und Syna einen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) geschlossen, welcher durch den GAV VRM Gebäudehülle am 1. September 2014 modifiziert worden ist. Mit dem Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV Vorruhestandsmodell im Dach- und Wandgewerbe vom 2. August 2010 und dem Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV im Schweizerischen Gebäudehüllen-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht gewerbe vom 19. August 2014 wurden für alle Angehörigen dieses Gewerbes Bestimmungen dieser GAV als allgemeinverbindlich definiert. Die Stiftung A.____ mahnte B.____, Inhaber seiner Einzelfirma, am 20. Februar 2015, die Lohnmeldungen für das Jahr 2014 einzureichen. Mangels Eingang einer Lohndeklaration erfolgte gemäss den reglementarischen Bestimmungen der Stiftung A.____ am 30. April 2015 eine Einschätzung der Lohnsumme und die Schlussabrechnung betreffend die Beiträge über das Kalenderjahr 2014. Am 9. August 2015 teilte B.____ der Stiftung A.____ mit, dass er keinen Vertrag mit ihr abgeschlossen habe und retournierte ihr deshalb die Mahnung für die ausstehenden Beiträge, inkl. Mahnspesen, vom 28. Juli 2015. Für die Jahre 2015 und 2016 forderte die Stiftung A.____ ebenfalls Lohnmeldungen ein. Mangels Antwort von B.____ versandte sie in der Folge auch für diese beiden Jahre ihre Lohneinschätzungen sowie die entsprechenden Beitragsrechnungen. Nachdem B.____ die ausstehenden Beiträge nicht beglichen hatte, leitete die C.____ AG als Durchführungsstelle und Vertreterin der Stiftung A.____ gestützt auf ihre reglementarischen Bestimmungen am 12. Oktober 2017 die Betreibung gegen ihn ein. Am 17. Oktober 2017 wurde B.____ der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Basel-Landschaft vom 13. Oktober 2017 zugestellt. Dieser umfasste eine Beitragsforderung in der Höhe von Fr. 18‘948.30 nebst Zins zu 5 % seit 12. Oktober 2017, Spesen von Fr. 600.— sowie Betreibungskosten von Fr. 103.30. Dagegen erhob B.____ innert Frist Rechtsvorschlag. B. Mit Eingabe vom 1. März 2018 reichte die Stiftung A.____ beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), Klage gegen B.____ als Inhaber seiner Einzelfirma ein. Darin beantragte sie, der Beklagte sei zu verpflichte, der Klägerin den Beitragsausstand von Fr. 18‘948.30 nebst Zins zu 5 % seit 12. Oktober 2017 und Fr. 600.— Bearbeitungsgebühr zu bezahlen. Im Weiteren sei der in der Betreibung des Betreibungsamtes Basel-Landschaft erhobene Rechtsvorschlag in diesem Umfang aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen; alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beklagten. C. Der Beklagte reichte innert Frist keine Klageantwort ein. Mit Schreiben vom 13. April 2018 setzte ihm das Kantonsgericht nochmals eine unerstreckbare Nachfrist bis zum 14. Mai 2018 zur Einreichung der Klageantwort an und wies darauf hin, dass gestützt auf die vorhandenen Unterlagen entschieden werde, falls innert dieser Nachfrist keine Eingabe erfolge. Nachdem der Beklagte auch innerhalb dieser Nachfrist keine Klageantwort eingereicht hatte, wurde die Angelegenheit am 24. Mai 2018 dem Gericht zur Beurteilung überwiesen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1.1 Die Stiftung A.____ ist gemäss Art. 20 Abs. 1 des GAV VRM (in den gleichlautenden Fassungen vom 1. Januar 2010 und 1. September 2014) für den Vollzug des GAV VRM zuständig. Sie ist berechtigt, die notwendigen Kontrollen gegenüber den Vertragsunterworfenen durchzuführen und namens der Vertragsparteien insbesondere auch Betreibungen sowie Kla-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht gen zu erheben. Sie erbringt für die Arbeitnehmenden, die in den räumlichen, betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich des GAV VRM fallen, unter gewissen Voraussetzungen ab dem 59. bzw. 60. Altersjahr Überbrückungsrenten, zusätzliche Sparbeiträge gemäss Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 sowie Härtefallersatzleistungen zur Abfederung einer Reduktion des Arbeitspensums oder eines frühzeitigen Altersrücktritts (Art. 11 ff. in Verbindung mit Art. 1 und 2 GAV VRM in den vom 1. Januar 2010 und 1. September 2014 geltenden Fassungen; Art. 1 ff. des Leistungs- und Beitragsreglements VRM in der ab 1. Januar 2010 resp. 1. Januar 2016 geltenden Fassungen). Die Leistungen werden finanziert durch Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge von 0,65 % bzw. 0,95 % bis Ende 2015 resp. 0,50 % bzw. 0,85 % ab dem Jahr 2016 des massgeblichen Lohnes (Art. 7 GAV VRM in den gleichlautenden Fassungen vom 1. Januar 2010 und 1. September 2014; Art. 3.4.2.1 und 3.4.3.1 Leistungs- und Beitragsreglement VRM in der Fassung der 4. aktualisierten Auflage vom 14. November 2011 – resp. Art. 7 Anhang 2 zum GAV VRM in der Fassung vom 1. September 2014; Art. 3.4.2.1 und 3.4.3.1 des Leistungs- und Beitragsreglements VRM, in der Fassung der 5. Auflage vom 1. Januar 2016). 1.2 Gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Zu diesen Streitigkeiten gehören unter bestimmten Umständen insbesondere auch vorsorgerechtliche Beitragsstreitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Arbeitgebern aus GAV. Vorliegend erbringt die Stiftung A.____ zwar keine obligatorischen Leistungen im Sinne von Art. 7 ff. BVG, sondern ausschliesslich überobligatorische Personalvorsorgeleistungen im Sinne von Art. 331 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR) vom 30. März 1911 und Art. 89bis ZGB. Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, gelten die Rechtspflegebestimmungen von Art. 73 und 74 BVG jedoch ebenso (Art. 89bis Abs. 6 Ziff. 19 ZGB), da in diesen Fällen – anders als bei (gesamt)arbeitsvertraglich festgelegten Leistungen mit Vorsorgecharakter, zu denen der Arbeitgeber direkt verpflichtet ist und die daher nicht der Zuständigkeit der in Art. 73 BVG vorgesehenen Sozialversicherungsgerichte unterliegen (BGE 127 V 29 E. 3b, 120 V 26 E. 3; vgl. auch BGE 131 III 606) – wie auch im vorliegenden Fall eine besondere, von den Arbeitgebern getrennte Stiftung im Sinne von Art. 89bis ZGB die Leistungen erbringt. Gerichtsstand ist in diesen Fällen der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei (Art. 73 Abs. 3 BVG). Im Kanton Basel-Landschaft liegt die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung dieser Streitigkeiten gemäss § 54 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beim Kantonsgericht. Da der Beklagte seinen Geschäftssitz in Reinach BL hat, ist das Kantonsgericht demnach örtlich und sachlich zur Beurteilung der vorliegenden Klage vom 18. Mai 2017 zuständig. 2. Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz (BGE 115 V 113 E. 3d/bb; SZS 2001 S. 561 E. 1a/aa), der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a; SZS 2001 S. 561 E. 1a/aa). Der Untersuchungsgrundsatz wird allerdings durch die Mit-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht wirkungspflichten der Parteien beschränkt (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a; SZS 2001 S. 562 E. 1a/bb). Zu diesen gehört im Klageverfahren über Beiträge der beruflichen Vorsorge insbesondere die Substantiierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Es ist mithin einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung soweit zu substantiieren, dass sie überprüft werden kann; andererseits obliegt es dem beklagten Arbeitgeber, substantiiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substantiiert ist, bleiben unsubstantiierte Bestreitungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substantiiert und nachvollziehbar belegt ist, trotz ungenügend substantiierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [Urteil des Bundesgerichts vom 28. Juni 2002, B 37/01, E. 1a/bb; SZS 2001 S. 562 E. 1a/bb). 3.1 Gemäss den Bestimmungen von Art. 2 Abs. 1 GAV VRM in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GAV VRM (in der Fassung vom 1. September 2014; in der Fassung vom 1. Januar 2010 wird noch von Betrieben des Dach- und Wandgewerbes gesprochen) gelten die Bestimmungen des GAV VRM unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer in Betrieben des Gebäudehüllengewerbes. Die Bestimmungen des GAV VRM wurden mit Bundesratsbeschluss vom 2. August 2010 resp. 19. August 2014 (SR 221.215.311) allgemeinverbindlich erklärt. Auch bei der beklagten Einzelfirma handelt es sich unbestrittenermassen um einen Betrieb des Dach- und Wandgewerbes. Nach Art. 7 GAV VRM (in den gleichlautenden Fassungen vom 1. Januar 2010 und 1. September 2014) sowie Art. 3.4.2.1 und 3.4.3.1 des Leistungs- und Beitragsreglements VRM (in der Fassung der 4. aktualisierten Auflage vom 14. November 2011) schuldete bis zum 31. Dezember 2015 der Arbeitgeber der Stiftung A.____ die gesamten Beiträge sowohl arbeitgeberseitig im Umfang von 0,95% als auch arbeitnehmerseitig im Umfang von 0,65% des massgeblichen Lohnes. Mit Anhang 2 zum GAV VRM in der Fassung vom 1. September 2014 wurden Art. 7 GAV VRM sowie Art. 3.4.2.1 und 3.4.3.1 des Leistungs- und Beitragsreglements VRM dahingehend geändert, dass ab dem 1. Januar 2016 arbeitgeberseitig Beiträge im Umfang von 0,85 %, arbeitnehmerseitig im Umfang von 0,50 % des massgeblichen Lohnes geschuldet sind. Der Arbeitgeber hat die Jahreslöhne seiner dem GAV VRM unterstellten Mitarbeitenden jeweils bis Ende Januar des Folgejahres der Durchführungsstelle der Stiftung A.____ zu melden, indem er ihr die Meldung der SUVA-pflichtigen Jahreslöhne zur Verfügung stellt. Bleiben diese Lohnsummen-Meldungen aus, wird der betreffende Betrieb durch die Durchführungsstelle der Stiftung A.____ aufgrund von Erfahrungswerten eingeschätzt (Art. 3.3.2 und 3.3.5 des Leistungs- und Beitragsreglements VRM [in den gleichlautenden Fassungen der 4. aktualisierten Auflage vom 14. November 2011 und der 5. Auflage vom 1. Januar 2016] in Verbindung mit Art. 8 Abs. 5 GAV VRM [in den gleichlautenden Fassungen vom 1. Januar 2010 und 1. September 2014]). Bei nicht fristgerechter Einreichung der SUVA-Lohnmeldungen erhält der Betrieb nach zehn Tagen eine erste und nach 20 Tagen eine zweite Erinnerung. Mit der zweiten Erinnerung wird ein Unkostenbetrag von Fr. 100.— erhoben (Ziffer 1.1 Anhang zum Leistungs- und Beitragsreglement VRM [in den gleichlautenden Fassungen der 4. aktualisierten Auflage vom 14. November 2011 und der 5. Auflage vom 1. Januar 2016]).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht

3.2 Gemäss den von ihr ins Recht gelegten Unterlagen erinnerte die Stiftung A.____ den Beklagten am 20. Februar 2015, die zuvor geforderten Lohnmeldungen für das Jahr 2014 einzureichen. Nachdem eine Reaktion des Beklagten ausgeblieben war, versandte sie reglementskonform am 18. März 2015 ein zweites Erinnerungsschreiben, wobei zugleich auch die reglementarisch festgelegte Mahngebühr von Fr. 100.— belastet wurde. Nachdem in der Folge keine Lohndeklaration für das Jahr 2014 einging, wurde am 30. April 2014 eine Einschätzung der Lohnsumme für das Jahr 2014 im Umfang von Fr. 390‘000.— vorgenommen und gestützt darauf eine Schlussabrechnung für die Beiträge 2014 im Umfang von Fr. 6‘240.— versandt. Trotz weiterer Aufforderungen kam der Beklagte seinen gesamtarbeitsvertraglichen und reglementarischen Pflichten auch in der Folge nicht nach, weshalb für die Folgejahre 2015 und 2016 jeweils wiederum eine Einschätzung der Lohnsummen im Umfang von je Fr. 390‘000.— erfolgte (Beilagen 14 bis 23 zur Klage). 3.3 Gemäss den von der Klägerin ins Recht gelegten Schlussrechnungen der Jahre 2014 bis 2016 (Beilagen 8, 18 und 22 zur Klage) beläuft sich der jährliche Beitrag zu Lasten des Beklagten für die Jahre 2014 und 2015 auf Fr. 6‘240.— resp. für das Jahr 2016 auf Fr. 5‘265.—. Dieser Betrag entspricht den gemäss den reglementarischen Bestimmungen (vgl. E. 3.1 hiervor) gesamthaft seitens des Beklagten geschuldeten Lohnprozenten von 1,6 % resp. 1,35 % auf die eingeschätzte jährliche Lohnsumme von Fr. 390‘000.— (Beilagen 8, 18 und 22 zur Klage). Zuzüglich Mahn- und Betreibungsspesen im Umfang insgesamt von Fr. 1‘700.— (Mahnspesen vom 18. März 2015, 28. Juli 2015, 27. Oktober 2015, 2. Februar 2016, 24. März 2017; jene vom 10. März 2016, 26. April 2016 sowie 26. Juli 2016 sind durch die Klägerin storniert worden; je Fr. 100.— gemäss Ziffer 1.4 Anhang zum Beitrags- und Leistungsreglement VRM [in den gleichlautenden Fassungen der 4. aktualisierten Auflage vom 14. November 2011 und der 5. Auflage vom 1. Januar 2016 ] sowie Umtriebsentschädigung für die erste und zweite Betreibung über je Fr. 600.— gemäss Ziffer 1.5 Anhang 1 zum Beitrags- und Leistungsreglement VRM [in den gleichlautenden Fassungen der 4. aktualisierten Auflage vom 14. November 2011 und der 5. Auflage vom 1. Januar 2016 ]) belief sich der geschuldete Gesamtausstand des Beklagten gegenüber der Klägerin im Zeitpunkt der zweiten Betreibung vom 13. Oktober 2017 (ohne Betreibungskosten von Fr. 103.30) mithin auf Fr. 19‘445.— (Beitragsforderung in der Höhe von Fr. 17‘745.— sowie Mahngebühren und Kosten im Umfang von insgesamt Fr. 1‘700.—). 3.4 Wie detailliert die klägerische Forderung zu belegen ist, hängt wesentlich davon ab, ob und inwieweit diese seitens des Beklagten substantiiert bestritten wird (Urteil des Bundesgerichts vom 20. August 2002, H 295/01, E. 4.3). Vorliegend teilte der Beklagte der Klägerin einzig mit Schreiben vom 9. August 2015 mit, dass er keinen Vertrag mit ihr abgeschlossen habe und ihr deshalb nichts schulde. Mit Brief vom 1. September 2015 wies die Klägerin den Beklagten zu Recht auf die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV VRM und damit auf seine Unterstellung hin. Durch die Allgemeinverbindlicherklärung des Art. 7 GAV VRM (in den gleichlautenden Fassungen vom 1. Januar 2010 und 1. September 2014) resp. Art. 7 Anhang 2 zum GAV VRM in der Fassung vom 1. September 2014 hat der Beklagte, der in den räumlichen, betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich des GAV VRM fällt, sodann Beitragszahlungen an die Stiftung A.___ zu leisten. Die Erklärung des Rechtsvorschlages vom 17. Oktober 2017 erfolgte

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht ohne jegliche Begründung. Schliesslich hat sich der Beklagte auch im vorliegenden Verfahren in keiner Art und Weise vernehmen lassen, weshalb und in welchem Umfang er die klägerische Forderung bestreitet. Vielmehr hat er die ihm angesetzte Nachfrist zur Einreichung der Klagantwort unbenutzt verstreichen lassen. Der erwähnten Rechtsprechung zufolge (vgl. E. 2 hiervor) wäre es jedoch an ihm gelegen, jene Tatsachen darzulegen, welche die eingeklagte Gesamtforderung allenfalls als unbegründet erscheinen lassen könnten. Aus den Akten ergeben sich jedenfalls keinerlei Hinweise auf rechtliche Gründe, welche der Durchsetzung der von der Klägerin in Rechnung gestellten Gesamtforderung im oben erwähnten Umfang entgegenstehen. Hinzuweisen ist einzig darauf, dass die Betreibungskosten im Umfang von Fr. 103.30 nicht Gegenstand der Kapitalforderung bilden können. Da die Klägerin ihre Forderung im Übrigen jedoch rechtsgenügend dargelegt und substantiiert hat, ist der Beklagte zu verpflichten, ihr die klageweise geltend gemachten Beiträge sowie Mahngebühren und Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 19‘445.— (ohne Betreibungskosten) zu bezahlen. Dies führt in diesem Punkt zur teilweisen Gutheissung der Klage.

3.5 Die Klägerin beantragt im Weiteren, es sei ihre Kapitalforderung zu verzinsen. Sie kann sich dabei auf Art. 8.4 GAV VRM (in den gleichlautenden Fassungen vom 1. Januar 2010 und 1. September 2014) stützen, wonach ein Verzugszins von 5 % ab Einleitung der Betreibung geschuldet ist. Die für die Verzinsung massgebende Kapitalforderung beläuft sich dem Gesagten zufolge auf Fr. 19‘445.—. Vorliegend hat die Klägerin mit Betreibungsbegehren vom 12. Oktober 2017 das Vollstreckungsverfahren gegen den Beklagten eingeleitet. Die geschuldeten Beiträge, die Mahn- und Bearbeitungsgebühren sind somit ab dem 12. Oktober 2017 zu verzinsen. Was die Höhe des Zinssatzes betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass das Kantonsgericht in Klageverfahren betreffend BVG-Beitragsstreitigkeiten praxisgemäss in analoger Anwendung von Art. 104 Abs. 1 OR ebenfalls jeweils Verzugszinsen in der Höhe von 5 % zuspricht, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich einen anderen Zinssatz vereinbart (vgl. etwa die Urteile des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht [KGE SV] 735 05 237 vom 30. Dezember 2005 E. 4b, 735 04 245 vom 6. April 2005 E. 4b und 735 04 140 vom 17. November 2004 E. 4). Der Zinssatz von 5 % gilt dem Gesagten zufolge gemäss Art. 8.4 GAV (in den gleichlautenden Fassungen vom 1. Januar 2010 und 1. September 2014) auch zwischen den Parteien. Der Beklagte hat der Klägerin den Forderungsbetrag von Fr. 19‘445.— somit antragsgemäss zu einem Zinssatz von 5 % seit 12. Oktober 2017 zu verzinsen. 3.6 Zusammengefasst ist die Klage teilweise gutzuheissen, und der Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin die Beitragsforderung, die Mahn- Bearbeitungsgebühren in der Höhe von Fr. 19‘445.— nebst Zins zu 5 % seit 12. Oktober 2017 zu bezahlen. 4. Schliesslich stellt die Klägerin den Antrag, es sei der vom Beklagten in der Betreibung des Betreibungsamtes Basel-Landschaft (Zahlungsbefehl vom 13. Oktober 2017) erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen. 4.1 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es zulässig, dass die nach Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889 angerufenen Behörden zugleich mit dem Sachentscheid die Rechtsöffnung erteilen (BGE 107 III 65). Dies gilt

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht im Rahmen von Beitragsstreitigkeiten insbesondere auch für die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts. Das Dispositiv des Urteils hat genau auf die hängige Betreibung Bezug zu nehmen und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben zu erklären, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe (BGE 107 III 65; HANS FRITZSCHE/HANS ULRICH WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Zürich 1984, Band 1, S. 225).

4.2 Wie vorstehend festgestellt, besteht die geltend gemachte Beitragsforderung inklusive Mahngebühren und Umtriebsspesen in der Höhe von insgesamt Fr. 19‘445.— nebst Zins zu 5 % seit 12. Oktober 2017 zu Recht. Demnach ist der Rechtsvorschlag des Beklagten vom 17. Oktober 2017 in der Betreibung des Betreibungsamtes Basel-Landschaft vom 12. Oktober 2017 insoweit teilweise zu beseitigen, und es ist der Klägerin auch nur in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

4.3 Die Betreibungskosten bilden selber nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsentscheids. Der Rechtsöffnungsrichter verfügt jedoch im Urteilsdispositiv zugleich auch über deren Zusprechung (ANDRÉ PANCHAUD/MARCEL CAPREZ, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 164). Vorliegend sind der Klägerin durch die Ausstellung des Zahlungsbefehls vom 13. Oktober 2017 Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 103.30 angefallen. Der Beklagte ist demzufolge zu verpflichten, der Klägerin auch die Kosten des Zahlungsbefehls in dieser Höhe zu bezahlen. 5. Es verbleibt, über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu entscheiden. Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in der Regel kostenlos. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist daher zu verzichten. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 19‘445.— nebst Zins zu 5 % seit 12. Oktober 2017 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung des Betreibungsamtes Basel- Landschaft (Zahlungsbefehl vom 13. Oktober 2017) wird teilweise aufgehoben und der Klägerin definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 19‘445.— nebst 5 % Zins seit 12. Oktober 2017 erteilt. 3. Der Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Zahlungsbefehls des Betreibungsamtes Basel-Landschaft vom 13. Oktober 2017 in der Höhe von Fr. 103.30 zu bezahlen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

735 18 77/230 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 23.08.2018 735 18 77/230 — Swissrulings