Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 04.10.2016 735 16 192/261

4 octobre 2016·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,526 mots·~13 min·7

Résumé

Berufliche Vorsorge Die geltend gemachte Beitragsforderung besteht zu Recht. Der Klägerin ist definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 4. Oktober 2016 (735 16 192 / 261) ____________________________________________________________________

Berufliche Vorsorge

Die geltend gemachte Beitragsforderung besteht zu Recht. Der Klägerin ist definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien A.____, Klägerin

gegen

B.____, Beklagte

Betreff Forderung

A. Mit Anschlussvertrag Nr. X.____ schloss sich C.____ als Inhaber der Einzelfirma B.____ per 1. Juni 2013 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge der A.____ an. Am 19. August 2015 kündigte die D____AG namens und im Auftrag der A.____ den Anschlussvertrag mit der B.____ per 31. August 2015 aufgrund ausstehender Beiträge. Gemäss der Schlussabrechnung vom 6. Januar 2016 belief sich der Beitragsausstand per 31. August 2015 auf Fr. 4‘542.30. Ferner wurden Mahnspesen, Kosten und Zinsen in der Höhe von insgesamt Fr. 1‘231.55 geltend gemacht. Nachdem C.____ den Betrag von Fr. 5‘773.85 innert der ihm eingeräumtem Zahlungsfrist nicht bezahlte, leitete die D____AG die Betreibung ein. Am 28. April 2016 wurde ihm der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Y.____ vom 1. April 2016

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht zugestellt. Dieser umfasste eine Beitragsforderung in der Höhe von Fr. 5‘642.30 nebst Zins zu 5% seit 1. Februar 2016, eine Zinsforderung für den Zeitraum bis 31. Januar 2016 von Fr. 216.40 sowie Betreibungsspesen in der Höhe von Fr. 300.--. Dagegen erhob C.____ am 28. April 2016 Rechtsvorschlag. B. Mit Eingabe vom 16. Juni 2016 reichte die A.____ beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), Klage gegen C.____ als Inhaber der B.____ ein. Darin beantragte sie, der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Beitragsausstand von Fr. 5‘642.30, nebst Zins zu 5% seit dem 1. Februar 2016, zuzüglich Zins von Fr. 216.40 bis 31. Januar 2016 sowie die vertraglichen Betreibungsspesen zu bezahlen. Im Weiteren sei der in der Betreibung des Betreibungsamtes Y.____ erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen; alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beklagten. C. Der Beklagte reichte innert Frist keine Klageantwort ein. Mit Schreiben vom 28. Juli 2016 setzte ihm das Kantonsgericht eine unerstreckbare Nachfrist bis 22. August 2016 zur Einreichung der Klageantwort an. Gleichzeitig wies es darauf hin, dass gestützt auf die vorhandenen Unterlagen entschieden werde, falls innert dieser Frist keine Eingabe erfolge. Nachdem der Beklagte auch innerhalb der Nachfrist keine Klageantwort einreichte, wurde der Fall am 19. September 2016 dem Präsidium zur Beurteilung überwiesen.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Zu diesen Streitigkeiten gehören insbesondere auch die Beitragsstreitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Arbeitgebern aus Anschlussverträgen. Gerichtsstand ist in diesen Fällen der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei (Art. 73 Abs. 3 BVG). Im Kanton Basel-Landschaft liegt die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung dieser Streitigkeiten gemäss § 54 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beim Kantonsgericht. Da der Beklagte seinen Geschäftssitz in Z.____ hat, ist das Kantonsgericht sachlich und örtlich zur Beurteilung der Klage vom 16. Juni 2016 zuständig. 1.2 Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-- entscheidet gemäss § 55 Abs. 1 VPO die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Fall überschreitet die klageweise geltend gemachte Forderung die Streitwertgrenze nicht. Die Beurteilung der vorliegenden Klage vom 16. Juni 2016 fällt demnach in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts. 2. Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG stellt das Gericht in Streitigkeiten wie der vorliegenden den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht (BGE 115 V 113 E. 3d/bb; SZS 2001 S. 561 E. 1a/aa), der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a; SZS 2001 S. 561 E. 1a/aa). Der Untersuchungsgrundsatz wird allerdings beschränkt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a; SZS 2001 S. 562 E. 1a/bb). Zu diesen gehört im Klageverfahren über Beiträge der beruflichen Vorsorge die Substantiierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung soweit zu substantiieren, dass sie überprüft werden kann; andererseits obliegt es dem beklagten Arbeitgeber, substantiiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substantiiert ist, bleiben unsubstantiierte Bestreitungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substantiiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend substantiierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 28. Juni 2002, B 37/01, E. 1a/bb; SZS 2001 S. 562 E. 1a/bb). 3.1 Gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG muss die Arbeitgeberin, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer im Sinne von Art. 2 BVG beschäftigt, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen. Vorliegend ist unbestritten, dass sich der Beklagte als Inhaber der Einzelfirma B.____ mit Anschlussvertrag Nr. X.____ der Klägerin angeschlossen hat. Nach Art. 66 Abs. 2 BVG schuldet der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Sie zieht den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab (Art. 66 Abs. 3 BVG). 3.2 Gemäss den von der Klägerin ins Recht gelegten Unterlagen (Anschlussvertrag, Vorsorgereglement, Kostenreglement, Mahnschreiben vom 15. April 2015, 15. Mai 2015 und vom 15. Juni 2015, sowie Schlussabrechnung vom 6. Januar 2016) belief sich der Beitragsausstand inkl. Mahngebühren und Kosten ─ ohne Zinsen ─ im Zeitpunkt der Betreibung am 1. April 2016 auf Fr. 5‘642.30 (Kapitalforderung in der Höhe von Fr. 4‘542.30 sowie Mahngebühren und Kosten im Umfang von insgesamt Fr. 1‘100.--). 3.3 Wie detailliert obgenannte Forderungen zu belegen sind, hängt wesentlich davon ab, ob und inwieweit diese vom Beklagten substantiiert bestritten werden (Urteil des EVG vom 20. August 2002, H 295/01, E. 4.3). Vorliegend wurden diese weder in ihrem Bestand noch in ihrer Höhe bestritten. Einzig im Rahmen des durch den Zahlungsbefehl vom 1. April 2016 eingeleiteten Betreibungsverfahrens hat der Beklagte durch seinen Rechtsvorschlag vom 28. April 2016 den Forderungsbestand zumindest implizit bestritten. Die Erklärung des Rechtsvorschlages erfolgte jedoch ohne jegliche Begründung. Im vorliegenden Verfahren hat sich der Beklagte ebenfalls in keiner Art und Weise darüber vernehmen lassen, weshalb und in welchem Umfang er die Forderung der Klägerin bestreitet. Vielmehr hat er auch die ihm angesetzte Nachfrist zur Einreichung der Klagantwort unbenutzt verstreichen lassen. Der erwähnten Rechtsprechung

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht zufolge (vgl. E. 2 hiervor) wäre es jedoch an ihm gelegen, die Tatsachen darzulegen, welche die eingeklagte Gesamtforderung allenfalls als unbegründet erscheinen lassen könnten. Diesbezüglich gingen jedoch keine Vorbringen seitens des Beklagten ein. Vorliegend ist dem Gericht völlig unbekannt, aus welchen Gründen der Beklagte die Beiträge nicht bezahlt hat. Aus den Akten ergeben sich jedenfalls keinerlei Hinweise auf rechtliche Gründe, welche die Durchsetzung der von der Klägerin in Rechnung gestellten Gesamtforderung hindern könnten. Für das Gericht besteht somit kein Anlass, die Beitragsrechnungen auf weitere, möglicherweise anwendbare Rechtssätze zu überprüfen. Da die Klägerin ihre Forderung mit der Schlussabrechnung vom 6. Januar 2016 rechtsgenügend dargelegt und substantiiert hat, ist der Beklagte zu verpflichten, ihr die klageweise geltend gemachten Beiträge sowie Mahngebühren und Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 5‘642.30 zu bezahlen. 3.4 Die Klägerin beantragt im Weiteren, es sei ihre Beitragsforderung zu verzinsen. Sie kann sich dabei auf Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG stützen, der die Vorsorgeeinrichtungen ermächtigt, für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen zu verlangen. Was die Höhe des Zinssatzes betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, in Klageverfahren betreffend BVG-Beitragsstreitigkeiten praxisgemäss (vgl. etwa die Urteile des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht [KGE SV] 735 05 237 vom 30. Dezember 2005 E. 4b, 735 04 245 vom 6. April 2005 E. 4b und 735 04 140 vom 17. November 2004 E. 4) in analoger Anwendung von Art. 104 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR) vom 30. März 1911 Verzugszinsen in der Höhe von 5% zuspricht, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich einen anderen Zinssatz vereinbart. Da die Parteien vorliegend keinen konkreten Zinssatz vereinbart haben, hat der Beklagte der Klägerin den Forderungsbetrag von Fr. 5‘642.30 zu einem Zinssatz von 5% seit dem 1. Februar 2016 zu verzinsen. Dem Antrag der Klägerin kann auch in diesem Punkt entsprochen werden. Nichts anderes gilt hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Zinsen bis 31. Januar 2016 in der Höhe von Fr. 216.40. Gemäss Ziffer 10 des Anschlussvertrages Nr. X.____ gilt der Arbeitgeber gegenüber der Stiftung als Schuldnerin für die gesamten der Stiftung in Rechnung gestellten Beiträge. Er verpflichtet sich, die Beiträge jeweils bis 1. Januar eines Jahres auszugleichen. Ausstehende Beträge und Forderungen samt Zinsen kann die Stiftung gerichtlich einfordern (vgl. Ziffer 12 des Anschlussvertrages). Die – im Übrigen vom Beklagten durch den erhobenen Rechtsvorschlag lediglich implizit bestrittenen – Zinsen in der Höhe von 216.40 bis 31. Januar 2016 sind damit hinreichend substantiiert, weshalb der Antrag der Klägerin auch in diesem Punkt gutgeheissen werden kann. 3.5 Nach dem hiervor Ausgeführten ist die Klage gutzuheissen und der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Beitragsforderung – inklusive Mahngebühren und Kosten – in der Höhe von Fr. 5‘642.30 nebst Zins zu 5% seit 1. Februar 2016 auf diesem Betrag sowie Zinsen in der Höhe von 216.40 bis 31. Januar 2016 zu bezahlen. 4. Schliesslich stellt die Klägerin den Antrag, es sei der vom Beklagten in der Betreibung des Betreibungsamtes Y.____ (Zahlungsbefehl vom 1. April 2016) erhobene Rechtsvorschlag

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht vollumfänglich zu beseitigen und der Beklagte zu verpflichten, ihr die Betreibungskosten zu bezahlen. 5.1 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es zulässig, dass die nach Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889 angerufenen Behörden zugleich mit dem Sachentscheid die Rechtsöffnung erteilen (BGE 107 III 65). Dies gilt im Rahmen von Beitragsstreitigkeiten insbesondere auch für die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts. Das Dispositiv des Urteils hat jedoch genau auf die hängige Betreibung Bezug zu nehmen und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben zu erklären, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe (BGE 107 III 65; HANS FRITZSCHE/HANS ULRICH WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Zürich 1984, Band 1, S. 225). 5.2 Wie vorstehend festgestellt, besteht die geltend gemachte Beitragsforderung – inklusive Mahngebühren und Kosten – in der Höhe von Fr. 5‘642.30 nebst Zins zu 5% seit 1. Februar 2016 auf diesem Betrag sowie Zinsen in der Höhe von 216.40 bis 31. Januar 2016 zu Recht (vgl. E. 3.5 hiervor). Auch sind die geltend gemachten Betreibungsspesen in der Höhe von Fr. 300.-- hinreichend substantiiert und belegt. Demnach ist der Rechtsvorschlag des Beklagten vom 28. April 2016 in der Betreibung des Betreibungsamtes Y.____ vom 1. April 2016 zu beseitigen und der Klägerin in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 5.3 Was die Betreibungskosten betrifft, so bilden diese selber nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsentscheides. Der Rechtsöffnungsrichter verfügt jedoch im Urteilsdispositiv über deren Zusprechung (ANDRÉ PANCHAUD/MARCEL CAPREZ, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 164). Vorliegend sind der Klägerin durch die Ausstellung des Zahlungsbefehls vom 1. April 2016 Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 73.30 angefallen. Der Beklagte ist demzufolge zu verpflichten, der Klägerin die Kosten des Zahlungsbefehls in dieser Höhe zu bezahlen. 6. Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. 6.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in der Regel kostenlos. Im Gegensatz zu der in den übrigen bundesrechtlichen Sozialversicherungszweigen anwendbaren Bestimmung von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 fehlt in Art. 73 Abs. 2 BVG ein ausdrücklicher Hinweis, wonach den Parteien im kantonalen Verfahren im Falle mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessverhaltens eine Spruchgebühr und Verfahrenskosten auferlegt werden können. Das damalige EVG hat jedoch erkannt, dass es sich bei der Möglichkeit zur Kostenauflage im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht wegen mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung um einen allgemeinen pro-zessualen Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts handelt, der auch im Rahmen von Art. 73 Abs. 2 BVG zur Anwendung gelangt (BGE 118 V 316 und seitherige ständige Rechtsprechung [vgl. BGE 126 V 149 E. 4a, 124 V 287 E. 3a]).

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt hätte wissen müssen, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann aber unter anderem auch darin begründet liegen, dass eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Mitwirkungs- oder Unterlassungspflicht verletzt (BGE 124 V 287 E. 3b, 122 V 335). 6.3 Vorliegend hat sich der Beklagte darauf beschränkt, gegen den Zahlungsbefehl der Klägerin ohne Angabe von Gründen Rechtsvorschlag zu erheben. In der Folge hat er trotz zweimaliger Aufforderung durch das Kantonsgericht innert der ihm eingeräumten Fristen keine Stellungnahme zu den Vorbringen in der Klageschrift eingereicht. Das Verhalten des Beklagten legt deshalb den Schluss nahe, dass dieser lediglich darauf abgezielt hat, seine Zahlungspflicht möglichst lange hinauszuschieben. Dies wurde ihm insofern erleichtert, als die Klägerin Beitragsstreitigkeiten nicht verfügungsweise regeln darf, sondern für die Durchsetzung ihrer Forderung den in der Regel mit einer längeren Verfahrensdauer verknüpften Klageweg nach Art. 73 BVG beschreiten muss. Das Verhalten des Beklagten muss deshalb als mutwillig bezeichnet werden. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, ihm Verfahrenskosten zu auferlegen. Gemäss § 19 lit. b der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT) vom 15. November 2010 kann bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung eine Gebühr von Fr. 100.-- bis Fr. 3'000.-- erhoben werden. Praxisgemäss wird die Gebühr in Fällen wie dem vorliegenden auf Fr. 400.-- festgesetzt. Der Beklagte wird deshalb verpflichtet, Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- zu tragen. Die ausserordentlichen Kosten des Verfahrens können wettgeschlagen werden.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Klage wird gutgeheissen und der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 5‘642.30 nebst Zins zu 5% seit 1. Februar 2016 auf diesem Betrag sowie den Zins bis 31. Januar 2016 in der Höhe von Fr. 216.40 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung des Betreibungsamtes Y.____ (Zahlungsbefehl vom 1. April 2016) wird aufgehoben und der Klägerin definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 5‘642.30 nebst Zins zu 5% seit 1. Februar 2016 auf diesem Betrag sowie den Zins bis 31. Januar 2016 in der Höhe von Fr. 216.40 erteilt. 3. Der Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Zahlungsbefehls des Betreibungsamtes Y.____ vom 1. April 2016 in der Höhe von Fr. 73.30 zu bezahlen. 4. Dem Beklagten werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.--

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht auferlegt. 5. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

735 16 192/261 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 04.10.2016 735 16 192/261 — Swissrulings