Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 14. April 2016 (735 15 86) ____________________________________________________________________
Berufliche Vorsorge
Teilung der Austrittsleistung im Scheidungsverfahren
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiberin Margit Campell
Parteien A._____, geschiedene Ehegattin, vertreten durch Mehmet Sigirci, Advokat, Grellingerstrasse 77, 4052 Basel B._____, geschiedener Ehegatte
gegen
C._____, Vorsorge- bzw. Freizügigkeitseinrichtung
Betreff Austrittsleistung aus beruflicher Vorsorge
A. Mit Urteil vom 11. Dezember 2014 des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost wurde die am 16. Juni 2003 geschlossene Ehe von A.____ und B._____ geschieden (Ziffer 1). In Ziffer 7 des Urteildispositivs wurde festgestellt, dass die Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge der geschiedenen Ehegatten im Verhältnis 50 : 50 zu teilen seien. Die Ziffern 1 und 7 erwuchsen am 13. Januar 2015 in Rechtskraft. In der Folge überwies das Zivilkreisgericht Basel- Landschaft Ost am 19. Februar 2015 die Angelegenheit zur Teilung der Austrittsleistungen ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht).
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B. Das Kantonsgericht leitete in der Folge das Verfahren nach Art. 281 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008 ein. Dabei wurde die C.____ am 5. März 2015 ersucht, die Höhe der Austrittsleistung des geschiedenen Ehemannes mitzuteilen. In ihrem Schreiben vom 6. März 2015 gab die C._____ an, dass die Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils am 13. Januar 2015 Fr. 30‘486.85 betragen habe. Weiter forderte das Kantonsgericht bei der Ausgleichskasse Basel-Landschaft die Auszüge aus den individuellen Konten (IK-Auszüge) der geschiedenen Ehegatten an, welche am 13. März 2015 eingingen. Aufgrund dieser Unterlagen stand fest, dass die geschiedene Ehefrau während der Ehe keine Freizügigkeitsgelder äufnete. Dem IK-Auszug des geschiedenen Ehemannes war zu entnehmen, dass er zwischen Juli 2003 und Februar 2007 bei der D.____ AG ein BVG-pflichtiges Einkommen erzielte. Da diese Firma im Handelsregister gelöscht worden war, wurde die Ausgleichskasse Basel-Landschaft am 30. März 2015 ersucht, Angaben über die Vorsorgeeinrichtung derselben zu machen. Am 13. April 2015 teilte die Ausgleichskasse mit, dass die D.____ AG bei der E.____ ihren BVG-Anschluss gehabt habe. Die E.____ hielt in ihrem Schreiben vom 11. Mai 2015 fest, dass die Austrittsleistung des geschiedenen Ehemannes am 1. März 2007 Fr. 20‘810.50 und die Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt der Verheiratung Fr. 8‘120.-- betragen hätten. Die Austrittsleistung in Höhe von Fr. 20‘810.50 sei am 13. April 2007 auf ein Konto der Bank F.____ zugunsten der Freizügigkeitsstiftung überwiesen worden. Im Rahmen der weiteren Sachverhaltsabklärungen wurde festgestellt, dass die Bank F.____ im Jahr 2008 in Rahmen einer Fusion durch die Freizügigkeitsstiftung G.____ übernommen worden war. Die Freizügigkeitsstiftung der Bank F.____ wurde in „Freizügigkeitsstiftung E.____“ umbenannt und wird seither durch das H.____ verwaltet (vgl. Schreiben der Freizügigkeitsstiftung G.____ vom 28. Mai 2015). Am 31. August 2015 teilte die Freizügigkeitsstiftung E.____ mit, dass die Austrittsleistung des geschiedenen Ehemannes im Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils am 13. Januar 2015 Fr. 22‘762.48 betragen habe. C. Nachdem das Kantonsgericht die bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils aufgezinste Austrittsleistung des geschiedenen Ehemann per Heiratsdatum berechnete (Fr. 10‘407.82), wurde den Parteien mit Verfügung vom 15. September 2015 Gelegenheit geboten, Anträge zu stellen. Am 21. November 2015 beantragte die geschiedene Ehefrau, vertreten durch Advokat Mehmet Sigirci, dass die C.____ (eventualiter die Freizügigkeitsstiftung E.____) zu verpflichten sei, vom Vorsorgekonto des geschiedenen Ehemannes Fr. 21‘420.80 auf ein von ihr noch zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung mit Advokat Sigirci beantragt. Der geschiedene Ehemann liess sich nicht vernehmen und verzichtete darauf, einen Antrag zu stellen.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :
1.1 Gemäss Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit Art. 25a Abs. 2 des Bundesgesetzes in der beruflichen Vorsorge (FZG) vom 17. Dezember 1993 hat das am Ort der Scheidung zuständige Gericht gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel die Teilung der Austrittsleistungen durchzuführen. Das für BVG-Angelegenheiten zuständige Gericht entscheidet von Amtes wegen. Im Kanton Basel-Landschaft liegt die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung solcher Angelegenheiten gemäss § 54 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. 1.2 Art. 281 Abs. 3 ZPO hält für den Fall, dass die Ehegatten sich über die Teilung der Austrittsleistungen nicht einigen können, fest, dass das Zivilgericht über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, entscheidet und hernach die Angelegenheit, sobald das Urteil rechtskräftig ist (vorliegend: 13. Januar 2015), dem gemäss FZG zuständigen Gericht überweist. Diesem ist der Entscheid über das Teilungsverhältnis, das Datum der Eheschliessung und dasjenige der Ehescheidung, die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen, und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben, mitzuteilen. 2. Gemäss Art. 122 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem FZG für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte oder beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehören und bei keinem der Ehegatten ein Vorsorgefall (Alter oder Invalidität) eingetreten ist. Ist bei einem oder bei beiden Ehegatten ein Vorsorgefall bereits eingetreten oder können aus anderen Gründen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, die während der Dauer der Ehe erworben sind, nicht geteilt werden, so ist eine angemessene Entschädigung geschuldet, welche durch das Scheidungsgericht festzusetzen ist (Art. 124 Abs. 1 ZGB; BGE 129 V 252). 3. Gestützt auf die vorliegenden Unterlagen steht fest, dass die geschiedene Ehefrau während der Ehe keine BVG-Guthaben erwarb. Das während der Ehe geäufnete Guthaben des geschiedenen Ehemannes belief sich am 13. Januar 2015 (Rechtskraft des Scheidungsurteils) bei der C.____ auf Fr. 30‘486.85 inkl. Zins (vgl. Schreiben vom 6. März 2015) und bei der Freizügigkeitsstiftung E.____, auf Fr. 22‘762.48 (vgl. Schreiben vom 31. August 2015). Gesamthaft beträgt das durch den geschiedenen Ehegatten während der Ehe geäufnete Altersguthaben somit Fr. 53‘248.48. Entsprechend dem durch das Zivilgericht festgelegten Teilungsschlüssel von 50:50 hat die C.____ einen Betrag von Fr. 21‘420.80 (Fr. 53‘248.48 - Fr. 10‘407.82 [Austrittsleistung des geschiedenen Ehemann im Zeitpunkt der Heirat inkl. Zins per Rechtskraft Scheidungsurteil] ÷ 2) auf das von der geschiedenen Ehefrau noch zu bezeichnende Vorsorgekonto zu überweisen.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.1 Zu prüfen bleibt, ob die Austrittsleistung von Fr. 21‘420.80 seit der Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zur Überweisung zu verzinsen ist. 4.2 Gemäss Bundesrechtsprechung bildet die durchgehende Verzinsung der Vorsorgeguthaben ein wesentliches Merkmal der beruflichen Vorsorge (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 8. Juli 2003, B 113/02). Nach diesem Grundsatz ist die dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Fall der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgebenden Stichtag der Teilung an (d.h. Rechtskraft des Scheidungsurteils; vgl. dazu BGE 132 V 236) bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen. Mit der (durchgehenden) Verzinsung der Vorsorgeguthaben soll der Vorsorgeschutz erhalten bleiben. Diese Überlegungen haben ihre Gültigkeit auch für den Fall der verfahrensmässig bedingten Verzögerung der Aufteilung der Austrittsleistungen bei Ehescheidung und deren Vollzug. Dem Gesichtspunkt der Wahrung und Erhaltung des Vorsorgeschutzes würde es ebenfalls zuwiderlaufen, wenn die Einrichtung der beruflichen Vorsorge (vgl. dazu auch BGE 128 V 45 E. 2b mit Hinweisen) vom Zeitpunkt der Scheidung bis zur Übertragung mit dem Guthaben, das der ausgleichsberechtigten geschiedenen Person zusteht, Anlagen tätigen und Erträge erzielen oder der andere geschiedene Ehepartner von den Zinsen auf dem ganzen Altersguthaben alleine profitieren könnte. 4.3 Der Zins richtet sich bis zum Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils nach dem gesetzlichen oder reglementarischen Zins. Der vom Bundesrat festgelegte Mindestzinssatz betrug ab 1. Januar 2014 1,75% und ab 1. Januar 2016 1,25%. Für die Zeit danach legte die bundesgerichtliche Rechtsprechung präzisierend fest, dass die Austrittsleistung 30 Tage nach Erlass des Scheidungsurteils fällig werde (vgl. dazu auch Art. 2 Abs. 2 und 3 FZG). Während dieser Dauer bzw. bis zur Überweisung innerhalb dieser Periode sei ebenfalls der gesetzliche oder reglementarische Zins zu zahlen. Nach Eintritt der Fälligkeit sei ein Verzugszins nach Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV) vom 3. Oktober 1994 in Verbindung mit Art. 12 BVV2 geschuldet (vgl. BGE 129 V 258 E. 4.2.1, mit Hinweisen). Dieser entspricht dem in Art. 12 BVV2 geregelten BVG- Mindestzinssatz plus 1 % (vgl. zur Pflicht zur Entrichtung eines Verzugszinses auf der Austrittsleistung: Botschaft zum FZG vom 26. Februar 1992 [BBl 1992 III 572 f.]). 4.4 Hinsichtlich des Zinssatzes führte das Bundesgericht aus, dass im Rahmen des Obligatoriums die Altersguthaben mindestens zu dem in Art. 12 BVV2 festgelegten Zinssatz zu verzinsen seien (vgl. Urteil des EVG vom 8. Juli 2003, B 113/02, E. 2.3 ff.). Dieser Mindestzinssatz ist gemäss Rechtsprechung auch für die Verzinsung der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten geschuldeten Austrittsleistung heranzuziehen. Sofern das Reglement für die Verzinsung der Altersguthaben einen höheren Zinssatz vorsieht, gelangt dieser zur Anwendung. Im Bereich des Obligatoriums hat daher eine Vorsorgeeinrichtung auf der Austrittsleistung den Mindestzinssatz von Art. 12 BVV2 bzw. den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten. Umhüllende Leistungs- oder Beitragsprimatkassen haben die Austrittsleistung mit dem reglementarischen Zinssatz zu verzinsen, sofern damit im Rahmen der so genannten Schattenrechnung dem BVG- Mindestzinssatz Genüge getan wird. Für nur in der weitergehenden Vorsorge tätige Vorsorgeeinrichtungen gilt ebenfalls in erster Linie der reglementarische Zinssatz. Sehen in diesen bei-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht den Fällen das Reglement keinen Zinssatz vor, so rechtfertigt es sich, subsidiär den in Art. 12 BVV2 vorgesehenen Mindestzinssatz anzuwenden (Urteil des EVG vom 8. Juli 2003, B 113/02, E. 2.3 ff.). 4.5 Schliesslich stellt sich die Frage, von welchem Zeitpunkt an eine Vorsorgeeinrichtung auf der Austrittsleistung gegebenenfalls einen Verzugszins schuldet, wenn das Sozialversicherungsgericht gestützt auf Art. 281 Abs. 3 ZPO die Austrittsleistung in betragsmässiger Hinsicht ermittelt hat. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Vorsorgeeinrichtung eine Zahlungsfrist von 30 Tagen, gerechnet ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Kantonsgerichts, bevor die Verzugszinspflicht einsetzt. Wird der kantonale Entscheid weiter gezogen, gilt als Stichtag für den Beginn der 30-tägigen Zahlungsfrist der Tag der Ausfällung der Entscheidung des Bundesgerichts (vgl. Urteil des EVG vom 8. Juli 2003, B 113/02, E. 2.5.2; vgl. dazu auch Mitteilung des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 70). 4.6 Die C.____ hat entsprechend diesen Grundsätzen den Zins (durchgehende Verzinsung) seit der Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Zeitpunkt der Überweisung auf die geschuldete Austrittsleistung von Fr. 21‘420.80 zu berechnen. Dabei hat sie entweder den reglementarischen Zinssatz oder subsidiär den BVG-Mindestzinssatz nach Art. 12 BVV2 anzuwenden. 5.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG und § 20 Abs. 2 VPO sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2.1 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwaltes oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Der Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung setzt somit grundsätzlich ein zumindest teilweises Obsiegen voraus. In Ausnahmefällen kann jedoch von diesem Grundsatz abgewichen werden. So kann beispielsweise bei Gegenstandslosigkeit einer Beschwerde ein Anspruch auf Parteientschädigung bestehen, wenn die prozessuale Situation dies rechtfertigt (vgl. RKUV 1994 S. 219). Die Parteikosten können auch nach dem Verursacherprinzip verteilt werden. Danach sind Parteikosten unabhängig vom Verfahrensausgang von demjenigen zu tragen, der sie verursachte (vgl. MARTIN BERNET, Die Parteientschädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1986, S. 137). 5.2.2 Das Verfahren betreffend Teilung der Austrittsleistungen ist von der Besonderheit geprägt, dass dessen Eröffnung nach Überweisung durch das Scheidungsgericht von Amtes wegen erfolgt (vgl. THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2014, S. 463). Im Verfahren vor Kantonsgericht sind die geschiedenen Ehegatten und die betroffenen Vorsorge- bzw. Freizügigkeitseinrichtungen beteiligt, wobei keine der Parteien einer klägerischen bzw. beklagten Seite zugeordnet werden kann. Eine Verlegung der Parteikosten gemäss dem Prinzip des Obsiegens trägt dieser prozessualen Situation nicht genügend Rechnung. Es ist daher sachgerecht, die Parteikosten nach dem Verursacherprinzip zu verteilen. 5.2.3 Vorliegend steht fest, dass sich die geschiedenen Ehegatten über die Höhe der Austrittsleistungen nicht einigen konnten. Dabei kann keinem ein überwiegendes Verschulden für
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Überweisung der Angelegenheit ans Kantonsgericht zur Teilung der Austrittsleistungen angelastet werden. Es rechtfertigt sich deshalb, die Parteikosten wettzuschlagen. 5.3 Die geschiedene Ehefrau beantragt in ihrer Eingabe vom 11. November 2015 für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung. Diese ist im kantonalen Beschwerdeverfahren zu bewilligen, wenn die Partei bedürftig und der Prozess nicht offensichtlich aussichtslos ist und die Verbeiständung nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen als sachlich notwendig erscheint (vgl. BGE 98 V 115 ff.; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2015, S. 828). Aus den Scheidungsunterlagen und den vorliegenden Akten geht hervor, dass die geschiedene Ehegattin als prozessual bedürftig zu betrachten ist. Da die übrigen Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung gegeben sind, ist dem betreffenden Gesuch der geschiedenen Ehegattin zu entsprechen. 5.4 Das Honorar beträgt bei unentgeltlicher Verbeiständung für den erbrachten Aufwand Fr. 200.-- pro Stunde (§ 3 Abs. 2 Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003, [Tarifordnung]. Der Rechtsvertreter der geschiedenen Ehefrau machte in seiner Honorarnote vom 25. Januar 2016 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 2,666 Stunden geltend. Dieser Aufwand erweist sich umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen. Gleiches gilt für die Auslagen in Höhe von insgesamt Fr. 71.--. Dem Rechtsvertreter ist deshalb ein Honorar in der Höhe von Fr. 652.65 (2.666 à Fr. 200.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 71.-- + 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten. Die geschiedene Ehegattin wird allerdings ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet werden kann, sobald sie dazu in der Lage ist.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die C.____ wird angewiesen, zu Lasten der Freizügigkeitspolice Nr. XXX des geschiedenen Ehegattens B.____ mit Fälligkeit nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils den Betrag von Fr. 21‘420.80 auf das von der geschiedenen Ehegattin A._____ noch zu bezeichnende Freizügigkeitskonto zu überweisen, wobei dieser Betrag ab Rechtskraft des Scheidungsurteils (13. Januar 2015) bis 31. Dezember 2015 mit dem reglementarischen Zinssatz oder subsidiär dem BVG-Mindestzinssatz von 1.75% und ab ab 1. Januar 2016 mit dem reglementarischen Zinssatz oder subsidiär dem BVG-Mindestzinssatz von 1,25 %, und gegebenenfalls ab dem 31. Tag nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils bzw. am Tag der Ausfällung des Entscheids des Bundesgerichts mit einem Verzugszinssatz von 2,25 % zu verzinsen ist.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der geschiedenen Ehegattin ein Honorar in der Höhe von Fr. 652.65 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an Parteien Bundesamt für Sozialversicherungen BSABB, BVG-Stiftungsaufsicht beider Basel Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost, Hauptstrasse 108/110, 4450 Sissach
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