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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 16.07.2015 735 15 35 / 178 (735 2015 35 / 178)

16 juillet 2015·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,167 mots·~11 min·3

Résumé

Beiträge

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 16. Juli 2015 (735 15 35 / 178) ____________________________________________________________________

Berufliche Vorsorge

Beiträge / definitive Rechtsöffnung

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichter Yves Thommen, Gerichtsschreiber i.V. Lukas Meyer

Parteien ASGA Pensionskasse Genossenschaft, Rosenbergstrasse 16, Postfach, 9001 St. Gallen, Klägerin

gegen

A.____ GmbH, Beklagte

Betreff Beiträge

A. Mit Anschlussvereinbarung vom 15./21. Mai 2014 schloss sich die A.____ GmbH rückwirkend per 1. Mai 2014 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge der ASGA Pensionskasse Genossenschaft an. Aus dem Auszug des Beitragskontos ergibt sich, dass die A.____ GmbH seit Versicherungsbeginn am 1. Mai 2014 noch nie eine Rechnung beglichen hatte. Die ASGA Pensionskasse Genossenschaft leitete – nach zwei erfolglosen Mahnungen – die Betreibung ein. Am 21. Januar 2015 wurde der A.____ GmbH der Zahlungsbefehl Nr. xx der Zivilrechtsverwaltung Basel-Landschaft vom yy. Januar 2015 über die Beitragsforderung von Fr. 37'111.15 zugestellt. Die in Betreibung gesetzte Forderung setzt sich aus Beitragsforderun-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht gen in der Höhe von Fr. 36'841.--, den Basiskosten für das Jahr 2014 von Fr. 200.-- und dem Verzugszins von Fr. 70.15 zusammen. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob die A.____ GmbH am zz. Januar 2015 Rechtsvorschlag. B. Mit Eingabe vom 28. Januar 2015 reichte die ASGA Pensionskasse Genossenschaft beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), Klage gegen die A.____ GmbH ein. Darin beantragte sie, die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von Fr. 37'111.15 zu bezahlen. Im Weiteren sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xx der Zivilrechtsverwaltung Basel-Landschaft zu beseitigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. C. Innert der ihr eingeräumten Frist reichte die Beklagte keine Klageantwort ein. Mit Schreiben vom 27. März 2015 setzte das Gericht der Beklagten deshalb eine unerstreckbare Nachfrist bis am 27. April 2015 zur Einreichung der Klagantwort an. Gleichzeitig wies es die Beklagte darauf hin, dass gestützt auf die vorhandenen Akten entschieden werde, falls innert dieser Frist keine Eingabe erfolge. Innert der angesetzten Nachfrist reichte die Beklagte keine Klageantwort ein. Am 19. Mai 2015 wurde der Fall deshalb dem Gericht zur Beurteilung überwiesen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Zu diesen Streitigkeiten gehören insbesondere auch die Beitragsstreitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Arbeitgebern aus Anschlussverträgen. Gerichtsstand ist in diesen Fällen der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei (Art. 73 Abs. 3 BVG). Im Kanton Basel-Landschaft liegt die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung dieser Streitigkeiten gemäss § 54 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beim Kantonsgericht. Da die Beklagte ihren Geschäftssitz in B.____ hat, ist das Kantonsgericht sachlich und örtlich zur Beurteilung der Klage vom 28. Januar 2015 zuständig. 2.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG stellt das Gericht in Streitigkeiten wie der vorliegenden den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz (BGE 115 V 113 E. 3d/bb; SZS 2001 S. 561 E. 1a/aa), der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a; SZS 2001 S. 561 E. 1a/aa). Der Untersuchungsgrundsatz wird allerdings beschränkt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a; SZS 2001 S. 562 E. 1a/bb). Zu diesen gehört im Klageverfahren über Beiträge der beruflichen Vorsorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung soweit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann; andererseits obliegt es dem beklagten Arbeitgeber, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substanziiert ist, bleiben unsubstanziierte Bestreitungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend substanziierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 28. Juni 2002, B 37/01, E. 1a/bb; SZS 2001 S. 562 E. 1a/bb). 2.2 Ferner gilt das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen, wonach das Gericht verpflichtet ist, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden ansieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 110 V 52 E. 4a; SZS 2001 S. 562 E. 1b). 3.1 Gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG muss die Arbeitgeberin, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer im Sinne von Art. 2 BVG beschäftigt, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen. Vorliegend ist unbestritten, dass sich die Beklagte mit Anschlussvertrag vom 15./21. Mai 2014 der Klägerin angeschlossen hat. Nach Art. 66 Abs. 2 BVG schuldet die Arbeitgeberin der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Sie zieht den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab (Art. 66 Abs. 3 BVG). 3.2 Den von der Klägerin eingereichten Unterlagen (Anschlussvertrag vom 15./21. Mai 2014, Beitragsrechnungen 2. und 3. Quartal 2014, Auszug Beitragskonto vom 27. Januar 2015) kann entnommen werden, dass sich ihre offene BVG-Beitragsforderung für die von der Beklagten beschäftigten Mitarbeitenden auf insgesamt Fr. 36'841.-- beläuft. Mit den erwähnten Unterlagen hat die Klägerin ihre Beitragsforderung hinreichend substanziiert und schlüssig belegt. Dazu kommt, dass die Beklagte im Rahmen des vorliegenden Verfahrens trotz zweimaliger Aufforderung durch das Kantonsgericht keine Klageantwort eingereicht hat, d.h. die Beklagte hat innert den ihr eingeräumten Fristen nicht zu den Vorbringen der Klägerin Stellung genommen und somit die Forderung der Klägerin weder in ihrem Bestand noch in ihrer Höhe bestritten. Die Beklagte ist deshalb zu verpflichten, der Klägerin die klageweise geltend gemachte Beitragsforderung von Fr. 36'841.-- zu bezahlen. 3.3 Nebst der Beitragsforderung macht die Klägerin Basiskosten für das Jahr 2014 in der Höhe von Fr. 200.-- geltend. Laut Art. 2 des Kostenreglements (Ausgabe vom 1. Januar 2014) und Art. 14 Ziff. 5 des Kassenreglements (Ausgabe vom 1. Januar 2014) zum Anschlussvertrag ist die Klägerin berechtigt jährliche Basiskosten in der Höhe von Fr. 200.-- pro Anschlussvertrag pro Jahr in Rechnung zu stellen. Die geltend gemachten Basiskosten findet somit eine genügende reglementarische Grundlage. Mit der Unterzeichnung des Anschlussvertrages anerkann-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht te die Beklagte den Ansatz für die in Art. 2 des Kostenreglements aufgeführten Verwaltungskosten der Klägerin. Dem Klagebegehren ist deshalb auch in diesem Punkt zu entsprechen. 3.4 Die Klägerin hat im Weiteren ihre Beitragsforderung zu einem Betrag von Fr. 70.15 verzinst. Sie kann sich dabei auf Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG, auf ihr Kostenreglement Art. 12 sowie ihr Kassenreglement Art. 15 Ziff. 1 stützen. Diese Bestimmungen ermächtigen die Vorsorgeeinrichtung, für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen zu verlangen. In Art. 12 des Kostenreglements wird ein Zinssatz von 5 % festgelegt. Dieser entspricht auch der Praxis des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht, welches in Klageverfahren betreffend BVG-Beitragsstreitigkeiten (vgl. etwa die Urteile des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht [KGE SV], i.S. S. AG vom 30. Dezember 2005 [735 05 237] E. 4b, i.S. S. GmbH vom 6. April 2005 [735 04 245/65] E. 4b und i.S. A.S. AG vom 17. November 2004 [735 04 140/207] E. 4) in analoger Anwendung von Art. 104 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR) vom 30. März 1911 Verzugszinsen in der Höhe von 5 % zuspricht, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich einen anderen Zinssatz vereinbart. Der in Rechnung gestellte Verzugszins in der Höhe von Fr. 70.15 ist nicht zu beanstanden. 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klage gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten ist, die von der Klägerin geltend gemachte Beitragsforderung von Fr. 36'841.-- , die Basiskosten in der Höhe von Fr. 200.-- sowie den Verzugszins von Fr. 70.15 zu bezahlen.

4.1 Schliesslich stellt die Klägerin den Antrag, es sei der von der Beklagten in der Betreibung Nr. xx der Zivilrechtsverwaltung Basel-Landschaft (Zahlungsbefehl vom yy. Januar 2015) erhobene Rechtsvorschlag zu beseitigen. 4.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es zulässig, dass die nach Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889 angerufenen Behörden zugleich mit dem Sachentscheid die Rechtsöffnung erteilen (BGE 107 III 65). Dies gilt im Rahmen von Beitragsstreitigkeiten insbesondere auch für die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts. Das Dispositiv des Urteils hat jedoch genau auf die hängige Betreibung Bezug zu nehmen und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben zu erklären, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe (BGE 107 III 65; HANS FRITZSCHE/HANS ULRICH WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Zürich 1984, Band 1, S. 225). 4.3 Wie vorstehend festgestellt wurde, bestehen die geltend gemachten Beitrags-, Basisund Zinsforderungen zu Recht, weshalb die Voraussetzungen für die Aufhebung des Rechtsvorschlags und die Erteilung der Rechtsöffnung im Rahmen der Klage erfüllt sind. Demnach ist der Rechtsvorschlag der Beklagten vom zz. Januar 2015 in der Betreibung Nr. xx der Zivilrechtsverwaltung Basel-Landschaft (Zahlungsbefehl vom yy. Januar 2015) für die geltend gemachte Beitragsforderung von Fr. 36'841.--, die Basiskosten in der Höhe von Fr. 200.-- sowie den Verzugszins von Fr. 70.15 zu beseitigen und der Klägerin in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

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4.4 Was die Betreibungskosten betrifft, so bilden diese selber nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsentscheides. Der Rechtsöffnungsrichter verfügt jedoch im Urteilsdispositiv über deren Zusprechung (vgl. ANDRÉ PANCHAUD/MARCEL CAPREZ, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 164). Vorliegend sind der Klägerin durch die Ausstellung des Zahlungsbefehls Nr. xx vom yy. Januar 2015 Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 103.30 angefallen. Die Beklagte ist demzufolge zu verpflichten, der Klägerin die Kosten des Zahlungsbefehls in der Höhe von Fr. 103.30 zu bezahlen. 5.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in der Regel kostenlos. Im Gegensatz zu der in den übrigen bundesrechtlichen Sozialversicherungszweigen anwendbaren Bestimmung von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 fehlt in Art. 73 Abs. 2 BVG ein ausdrücklicher Hinweis, wonach den Parteien im kantonalen Verfahren im Falle mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessverhaltens eine Spruchgebühr und Verfahrenskosten auferlegt werden können. Das damalige EVG hat jedoch erkannt, dass es sich bei der Möglichkeit zur Kostenauflage im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht wegen mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung um einen allgemeinen prozessualen Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts handelt, der auch im Rahmen von Art. 73 Abs. 2 BVG zur Anwendung gelangt (BGE 118 V 316 und seitherige ständige Rechtsprechung [vgl. BGE 126 V 149 E. 4a, 124 V 287 E. 3a]). 5.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt hätte wissen müssen, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann aber unter anderem auch darin begründet liegen, dass eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Mitwirkungs- oder Unterlassungspflicht verletzt (BGE 124 V 287 E. 3b, 122 V 335). 5.3 Vorliegend hat sich die Beklagte darauf beschränkt, gegen den Zahlungsbefehl der Klägerin ohne Angabe von Gründen Rechtsvorschlag zu erheben. In der Folge hat sie trotz zweimaliger Aufforderung durch das Kantonsgericht innert der ihr eingeräumten Fristen keine Stellungnahme zu den Vorbringen in der Klageschrift eingereicht. Das Verhalten der Beklagten legt deshalb den Schluss nahe, dass diese lediglich darauf abgezielt hat, ihre Zahlungspflicht möglichst lange hinauszuschieben. Dies wurde ihr insofern erleichtert, als die Klägerin Beitragsstreitigkeiten nicht verfügungsweise regeln darf, sondern für die Durchsetzung ihrer Forderung den in der Regel mit einer längeren Verfahrensdauer verknüpften Klageweg nach Art. 73 BVG beschreiten muss. Das Verhalten der Beklagten muss deshalb als mutwillig bezeichnet werden. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, ihr vorliegend Verfahrenskosten zu auferlegen. Gemäss § 19 lit. b der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT) vom 15. November 2010 kann bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung eine Gebühr von Fr. 100.-- bis Fr. 3'000.-- erhoben werden. Die Beklagte wird deshalb verpflichtet, Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- zu tragen.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.4 Die ausserordentlichen Kosten des Verfahrens können wettgeschlagen werden.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 37'111.15 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xx der Zivilrechtsverwaltung Basel-Landschaft, Betreibungs- und Konkursamt, vom zz. Januar 2015 wird aufgehoben und der Klägerin wird definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 37'111.15 erteilt. 3. Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Zahlungsbefehls Nr. xx der Zivilrechtsverwaltung Basel-Landschaft, Betreibungs- und Konkursamt vom yy. Januar 2015 von Fr. 103.30 zu bezahlen. 4. Der Beklagten werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-auferlegt. 5. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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