Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 5. Januar 2017 (735 15 101 / 03) ____________________________________________________________________
Berufliche Vorsorge
Anspruch der geschiedenen Ehefrau auf BVG-Hinterlassenenleistungen und Freizügigkeitsleistungen gemäss Art. 15 FZV verneint, da die Versicherungsverhältnisse mit den betroffenen Einrichtungen der berufliche Vorsorge zum Zeitpunkt des Todes des geschiedenen Ehemannes längst beendet waren.
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Yves Thommen, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler
Parteien A.____, Klägerin
gegen
Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge, St. Alban-Anlage 26, 4002 Basel, Beklagte Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Freizügigkeitskonten, Postfach, 8036 Zürich, Beklagte, vertreten durch Dr. Hans-Ulrich Stauffer, Advokat, Rümelinsplatz 14, Postfach, 4001 Basel Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Vorsorge BVG, Postfach, 8036 Zürich, Beklagte, vertreten durch Dr. Hans-Ulrich Stauffer, Advokat, Rümelinsplatz 14, Postfach, 4001 Basel
Betreff Hinterlassenenleistungen
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht
A. A.____ und B.____ heirateten am 23. April 1982. Aus dieser Ehe gingen zwei Töchter hervor, die heute volljährig sind. Am 18. Oktober 2012 wurde die Ehe von A.____ und B.____ mit Urteil des damaligen Bezirksgerichts X.____ (seit 1. April 2014: Zivilkreisgericht Basel- Landschaft Y.____) geschieden. Nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils überwies das Bezirksgericht die Angelegenheit zur Teilung der Austrittsleistungen aus beruflicher Vorsorge (Verfahrens-Nr. 735 13 13) ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Am 26. Dezember 2014 verstarb B.____. Mit Urteil des Kantonsgerichts vom 14. Januar 2016 wurde die Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge (Helvetia) angewiesen, zu Lasten des Vorsorgekontos lautend auf B.____ Fr. 22'465.01 auf das Vorsorgekonto von A.____ bei der aktuellen Vorsorgeeinrichtung inkl. Zins zu überweisen. B. Während des am Kantonsgericht hängigen Teilungsverfahrens reichte A.____ am 9. März 2015 Klage gegen die Helvetia und die Stiftung Auffangeinrichtung BVG ein. Sie beantragte sinngemäss, die Beklagten hätten ihren Anspruch auf eine "Witwenpension" zu prüfen und gegebenenfalls Freizügigkeitsleistungen auszurichten. C. Mit Klageantwort vom 14. April 2015 stellte die Helvetia den Antrag auf "teilweise Abweisung" der Klage. Der geschiedene Ehemann der Klägerin sei über seine Arbeitgeberin, der C.____, für die berufliche Vorsorge versichert gewesen. Aufgrund von Beitragsausständen sei der Vorsorgevertrag per 31. Dezember 2003 gekündigt worden. Mit der Auflösung des Vorsorgevertrages sei der geschiedene Ehemann aus der Vorsorgeeinrichtung ausgetreten, weshalb die Klägerin keinen Anspruch auf eine Ehegattenrente habe. Sie habe - sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt seien - allenfalls einen Anspruch auf die Freizügigkeitsleistung des geschiedenen Ehemannes gemäss Art. 15 der Verordnung über das Freizügigkeitsgesetz (FZV) vom 18. April 1984. D. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, vertreten durch Advokat Dr. Hans-Ulrich Stauffer, beantragte mit Eingabe vom 12. Mai 2015 die Abweisung der Klage. Zur Begründung führte sie aus, dass zwischen den Ansprüchen auf Freizügigkeits- und auf Hinterlassenenleistungen zu unterscheiden sei. Ein Anspruch auf Ausrichtung von Freizügigkeitsleistungen müsse bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Freizügigkeitskonten, und ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Vorsorge BVG, geltend gemacht werden. Da aus der Klage nicht klar hervorgehe, was die Klägerin beanspruche, werde die Klageantwort aus Sicht beider Abteilungen der Stiftung Auffangeinrichtung BVG begründet. Die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Hinterlassenenleistungen seien nicht erfüllt, weil im Todeszeitpunkt des versicherten geschiedenen Ehemannes (= 26. Dezember 2014) kein Vorsorgeverhältnis mehr mit der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Vorsorge BVG, bestanden habe. Ob die Klägerin Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung habe, könne erst nach Kenntnis der Anspruchsberechtigten gemäss Begünstigtenordnung geprüft werden, was Aufgabe der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Freizügigkeitskonten, sei. Da die Klägerin nur eine äusserst rudimentär begründete Klage eingereicht habe und sich vorgängig bei keiner der Abteilungen der Stiftung Auffangeinrichtung BVG über mögliche Ansprüche informiert habe, habe sie ein unnötiges
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verfahren provoziert. Es seien ihr deshalb für die entstandenen Aufwendungen sämtliche Kosten aufzuerlegen. E. Mit Verfügung vom 21. Mai 2015 sistierte das Kantonsgericht das Klageverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des zwischen den Parteien hängigen Teilungsverfahrens der Austrittsleistungen aus beruflicher Vorsorge (Verfahrens-Nr. 735 13 13). Nach Vorliegen des rechtskräftigen Urteils des Kantonsgerichts vom 14. Januar 2016 verfügte es am 9. Mai 2016 die Aufhebung der Sistierung. Gleichzeitig gab es den Parteien Gelegenheit, sich zu den Auswirkungen des abgeschlossenen Teilungsverfahrens auf die vorliegende Streitigkeit zu äussern. F. Die Klägerin verzichtete mit Eingabe vom 23. Juni 2016 auf eine Stellungnahme. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Vorsorge BVG und die Stiftung Auffangeinrichtung, Freizügigkeitskonten, liessen durch ihren Rechtsvertreter am 4. Juli 2016 ausführen, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Hinterlassenenleistungen habe, da der geschiedene Ehemann weder im Zeitpunkt seines Todes noch bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, welche zum Tod geführt habe, bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG versichert gewesen sei. Die Klage sei deshalb abzuweisen. G. Die Helvetia hielt in ihrer Stellungnahme vom 22. August 2016 fest, dass sich die Freizügigkeitsleistung des Verstorbenen nach Überweisung der Austrittsleistung in Höhe von Fr. 22'465.01 auf das Vorsorgekonto der Klägerin gemäss Urteil des Kantonsgerichts vom 14. Januar 2016 auf Fr. 123'238.15 reduziert habe. Dieser Betrag stehe als Beitragsrückgewähr in sinngemässer Anwendung von Art. 15 FZV den Begünstigten zu. Die Klägerin sei gestützt auf Art. 15 Abs. 1 lit. b Ziffer 2 FZV als Begünstigte zu betrachten, sofern sie nachweisen könne, dass sie von ihrem geschiedenen Ehemann in erheblichem Masse unterstützt worden sei und es keine Hinterlassenen gemäss Ziffer 1 der Bestimmung von Art. 15 Abs. lit. b FZV gebe. H. Auf Anfrage des Kantonsgerichts gab die Klägerin mit Eingabe vom 23. September 2016 an, dass sie ab Heiratsdatum bis Oktober 2004 von ihrem verstorbenen Ehemann finanziell abhängig gewesen sei. Seit November 2004 gehe sie einer Erwerbsarbeit nach. Da der Verstorbene krankheitshalber keine Erwerbstätigkeit mehr habe ausüben können, habe sie ihn in den letzten Jahren vor seinem Tod finanziell unterstützt, obwohl sie rechtlich dazu nicht verpflichtet gewesen wäre. I. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2016 machte der Rechtsvertreter der beiden Abteilungen der Stiftung Auffangeinrichtung BVG geltend, es gehe aus der Stellungnahme der Klägerin vom 23. September 2016 hervor, dass diese mangels Erfüllens der Voraussetzungen nach Art. 15 FZV keinen Anspruch auf Freizügigkeitsleistungen der Stiftung Auffangeinrichtung, Freizügigkeitskonten, habe. Das Guthaben auf dem Freizügigkeitskonto des geschiedenen Ehemannes werde auf Antrag an die berechtigten Personen ausbezahlt. J. Die Helvetia verzichtete mit Eingabe vom 28. Oktober 2016 auf eine weitere Stellungnahme.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 ist zur Beurteilung von Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Anspruchsberechtigten über Versicherungsleistungen das Gericht des Kantons zuständig, in welchem der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes liegt, in welchem die versicherte Person angestellt wurde. Unter die Anspruchsberechtigten fallen auch Witwen gemäss Art. 19 BVG (vgl. ULRICH MEYER/LAURENCE UTTINGER, in: BVG und FZG, Jacques-André Schneider/Thomas Geiser/Thomas Gächter [Hrsg.], Bern 2010, zu Art. 73 Fn. 24). Versicherte Person bei den von der Klägerin eingeklagten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge war ihr geschiedener Ehemann. Sein Arbeitsort befand sich in X.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts gestützt auf Art. 73 Abs. 3 BVG zu bejahen ist. Im Kanton Basel-Landschaft liegt die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung derartiger Streitigkeiten gemäss § 54 Abs. 1 lit. h des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beim Kantonsgericht. Dieses ist demnach sachlich und örtlich zur Beurteilung der Klage vom 30. April 2014 zuständig. 2.1 Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG bezweifelt, dass die von der Klägerin eingereichte Klage den formellen Anforderungen genüge, insbesondere, dass die Klägerin ein nach § 5 Abs. 1 VPO genügend klar umschriebenes und in der Sache vollständiges Rechtsbegehren gestellt habe. Eine Klageschrift bezweckt, dem Gericht hinreichend Klarheit darüber zu verschaffen, worum es im jeweiligen Rechtsstreit geht. Lässt das Begehren nicht deutlich erkennen, in welchem Sinn die angefochtene Verfügung abgeändert werden soll, kann zur Auslegung auch die Begründung herangezogen werden (RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, Rz. 1312). An die erforderliche Form und den Inhalt einer Klage an die kantonale Rechtsmittelinstanz sind praxisgemäss keine hohen Anforderungen zu stellen (vgl. THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003, S. 488). Die Einhaltung von Formvorschriften wird insbesondere dann nicht nach strengen Massstäben beurteilt, wenn es sich, wie vorliegend, um eine Laieneingabe handelt (THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 32, Rz. 11). Dennoch ist praxisgemäss von der rechtsuchenden Person ein Mindestmass an Sorgfalt in der Klageführung zu verlangen. Damit überhaupt von einer Klage gesprochen werden kann, muss die klagende Person ihren Anfechtungswillen schriftlich klar bekunden; d.h. sie hat erkenntlich ihren Willen um Änderung der sie betreffenden Rechtslage zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGE 102 Ib 372 E. 6; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht [KGE SV] vom 13. Oktober 2000 [720 99 195]). Fehlt es hieran, so ist gar kein Klageverfahren anhängig gemacht worden. 2.2 Die Klägerin stellte in ihrer Eingabe vom 9. März 2015 den Antrag "auf Prüfung einer Witwenpension nach dem Tod ihres Exmannes bzw. der Auszahlung der Freizügigkeitsleistungen". Damit beantragte sie sinngemäss die Ausrichtung von Leistungen aus beruflicher Vorsorge. Zur Begründung legte sie die mit der Helvetia und der Stiftung Auffangeinrichtung BVG ge-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht führte Korrespondenz und Kontoauszüge der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Freizügigkeitskonten, bei, denen zu entnehmen ist, dass der geschiedene Ehemann per 31. Dezember 2014 über ein Guthaben von Fr. 29'005.76 verfügte. Mit Blick darauf, dass es sich vorliegend um eine Laienklage handelt und für das Gericht das Rechtsbegehren und dessen Begründung erkennbar sind, genügt die Eingabe den formellen Voraussetzungen an eine Klage. Auf die Klage vom 9. März 2015 ist demnach einzutreten. 3.1 Unter den Parteien ist streitig, ob die Klägerin als geschiedene Witwe von B.____ gegenüber der Helvetia und den beiden Abteilungen der Stiftung Auffangeinrichtung BVG Anspruch auf Leistungen aus beruflicher Vorsorge hat. Zu prüfen ist, ob die Klägerin die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 19 Abs. 3 BVG, Art. 20a BVG und Art. 15 FZV erfüllt. 3.2 Nach Art. 19 BVG hat der überlebende Ehegatte einen Anspruch auf eine Witwen- bzw. Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss (lit. a) oder älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat (lit. b). Gemäss Art. 20 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) vom 18. April 1984 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 BVG ist der geschiedene Ehegatte nach dem Tod seines früheren Ehegatten der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat (lit. a) und dem geschiedenen Ehegatten im Scheidungsurteil eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen wurde (lit. b). 3.3 Gemäss Art. 20a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Art. 19 (und 20) BVG weitere Begünstigte für die Hinterlassenenleistungen im Sinne von lit. a - c vorsehen. Das Vorsorgereglement der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Vorsorge BVG (gültig ab 1. Januar 2014) sieht keine über die gesetzlichen hinausgehenden Hinterlassenenleistungen vor. Desgleichen beinhaltet Ziffer 12.6.1 der Allgemeinen Reglementsbestimmungen der Helvetia (AB; Ausgabe 2015) keine wesentliche Abweichung der gesetzlichen Regelung. 3.4 Dem Scheidungsurteil des Bezirksgerichts X.____ vom 18. Oktober 2012 ist zu entnehmen, dass der Klägerin weder eine Rente noch eine Kapitalabfindung zugesprochen wurde. Aus diesem Grund steht ihr kein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen zu. Selbst wenn ihr im Scheidungsurteil eine Rente oder eine Kapitalabfindung eingeräumt worden wäre, ist ihre Anspruchsberechtigung zu verneinen. Denn gestützt auf Art. 18 lit. a BVG ist für den Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nach Art. 19 BVG und Art. 20a BVG weiter erforderlich, dass der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes oder bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, bei der betroffenen Vorsorgeeinrichtung versichert gewesen sein muss. Vorliegend bestanden die Vorsorgeverhältnisse des Verstorbenen bei der Helvetia bis 31. Dezember 2003 und bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Vorsorge BVG, bis zur Konkurseröffnung der ehemaligen Arbeitgeberin des Verstorbenen vom 15. Oktober 2009. Folglich waren die Vorsorgeverhältnisse des geschiedenen Ehemannes bei den beklagten Vorsorgeeinrichtungen zu dessen Todeszeitpunkt am 26. Dezember 2014 längst beendet. Gemäss den Akten und Anga-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht ben der Klägerin wurde auch nie eine Arbeitsunfähigkeit des geschiedenen Ehemannes ärztlich bescheinigt. Demgemäss ist keine der in Art. 18 lit. a BVG genannten Voraussetzungen erfüllt. 4.1. Zu prüfen ist weiter, ob die Klägerin Freizügigkeitsleistungen nach Art. 15 FZV beanspruchen kann. Es ist unbestritten, dass der Verstorbene bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Freizügigkeitskonten, über ein Freizügigkeitskonto im Sinne von Art. 10 Abs. 1 FZV verfügte. Das Guthaben beläuft sich auf Fr. 29'005.76 (Valuta 31. Dezember 2014). Art. 15 Abs. 1 lit. b FZV bezeichnet die begünstigten Personen im Todesfall des Versicherten. Begünstigt sind in erster Linie die Hinterlassenen im Sinne von Art. 19, 19a und 20 BVG, in zweiter Linie natürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamen Kinder aufkommen muss, in dritter Linie die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Art. 20 BVG nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister und in vierter Linie die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens. Diese Bestimmung lautet soweit hier von Interesse - im Wesentlichen gleich wie Art. 10 Abs. 1 des Reglements der Stiftung Auffangeinrichtung BVG über die Führung von Freizügigkeitskonten. 4.2 Im Fall der Klägerin kommt als Anspruchsgrundlage einzig Art. 15 Abs. 1 lit. b Ziffer 2 FZV in Frage. Danach hat sie Anspruch auf das Freizügigkeitsguthaben der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Freizügigkeitskonten, wenn sie mit ihrem geschiedenen Ehemann bis zu seinem Tod entweder eine Lebensgemeinschaft führte, für den Unterhalt von Kindern aufkommen musste oder vom Verstorbenen finanziell erheblich unterstützt wurde. Zweifellos erfüllt die Klägerin die ersten beiden genannten Voraussetzungen (Lebensgemeinschaft, Unterhalt von Kindern) nicht. Beim Erfordernis "Unterstützung in erheblichem Masse" ist zu beachten, dass dieses im Todeszeitpunkt gegeben sein muss, da die Leistungen nach Art. 15 FZV ihren Ursprung im Todesfall finden und ihre Daseinsberechtigung gerade aus dem todesfallbedingten Verlust von Unterhaltsleistungen schöpfen (vgl. MARC M. HÜRZELER, System und Dogmatik der Hinterlassenenversicherung im Sozialversicherungs- und Haftpflichtrecht, Zürich 2014, S. 150 und 152). Die Klägerin erklärte in ihrer Stellungnahme vom 23. September 2016, dass sie seit November 2004 nicht mehr von ihrem geschiedenen Ehemann finanziell unterstützt worden sei. Damit erfüllt sie die Voraussetzung der "erheblichen Unterstützung" zum Todeszeitpunkt nicht, weshalb ein Anspruch auf Freizügigkeitsleistungen der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Freizügigkeitskonten, nach Art. 15 FZV zu verneinen ist. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass sie während der Ehe für Jahre von ihrem geschiedenen Ehemann finanziell abhängig war. 4.3 In Bezug auf das Vorsorgeguthaben des geschiedenen Ehemannes bei der Helvetia sieht Ziffer 15.1.1 AB unter dem Kapitel "Beitragsrückgewähr" vor, dass das bis zum Zeitpunkt des Todes angesammelte Altersguthaben in Kapitalform ausbezahlt wird, wenn beim Tod einer versicherten Person vor der Pensionierung kein Anspruch auf eine Ehegattenrente, auf eine Rente an den geschiedenen Ehegatten oder auf eine Lebenspartnerrente entsteht. Anspruch auf die Beitragsrückgewähr haben Hinterlassene unabhängig vom Erbrecht gemäss folgender Rangordnung (Ziffer 17.1.1 AB):
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht a) die reglementarisch anspruchsberechtigten Ehegatten und Waisen sowie
natürliche Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tode ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat sowie die Person, die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss;
b) beim Fehlen von begünstigten Personen nach lit. a): die Kinder der verstorbenen Person, welche die Anspruchsvoraussetzungen nach Ziffer 14 nicht erfüllen, bei deren Fehlen die Eltern oder die Geschwister, jeweils in Anlehnung an die gesetzlichen erbrechtlichen Teilungsregeln;
c) beim Fehlen von begünstigten Personen nach den lit. a) und b): die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens, in Anlehnung an die gesetzlichen erbrechtlichen Teilungsregeln im Umfang von 50 % des vorhandenen Altersguthabens.
Kein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nach lit. a Abs. 2 dieser Bestimmung besteht, wenn die begünstigte Person eine Ehegatten-, Witwen-, Witwer- oder Lebenspartnerrente aus einer vorhergehenden Ehe oder Lebensgemeinschaft bezieht. Kein Anspruch besteht für den geschiedenen Ehegatten.
Die Klägerin erfüllt keine der in Art. 17.1.1 AB genannten Voraussetzungen. Selbst wenn sie aufgrund des Vorliegens einer erheblichen Unterstützung des Verstorbenen unter die Personengruppe gemäss lit. a fallen würde, besteht als geschiedene Ehefrau unter dem Titel "Beitragsrückgewähr" kein Leistungsanspruch. 5. Aus dem Gesagten folgt, dass die Klägerin gegenüber der Helvetia, der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Vorsorge BVG, und der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Freizügigkeitskonten, keinen Anspruch auf Leistungen hat. Folglich ist die Klage abzuweisen. 6. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die beiden erwachsenen Töchter der Klägerin als Kinder des verstorbenen Vaters gestützt auf Ziffer 17.1.1 AB bzw. Art. 15 FZV (vgl. auch Art. 10 Abs. 1 lit. c des Reglements) gegenüber der Helvetia bzw. der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Freizügigkeitskonten, einen Anspruch auf Auszahlung des Freizügigkeitsguthaben ihres Vaters haben, sofern sie sämtliche Voraussetzungen erfüllen. Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen wird auf Anfrage der Töchter durch die Helvetia bzw. der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Freizügigkeitskonten, zu erfolgen haben. 7.1 Gestützt auf Art. 73 Abs. 2 BVG sind für das vorliegende Verfahren keine ordentlichen Kosten zu erheben. 7.2.1 Abschliessend ist zu prüfen, ob der beklagten Stiftung Auffangeinrichtung BVG bzw. der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Freizügigkeitskonten, eine Parteientschädigung zu Lasten der Klägerin zuzusprechen ist. Im Bereich der beruflichen Vorsorge ist die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Partei im erstinstanzlichen Verfahren Anspruch auf Ersatz der Kosten für Prozessführung und Vertretung hat, im Bundesrecht nicht geregelt (vgl. Art. 73 BVG), weshalb die Verlegung der Parteikosten grundsätzlich nach dem massgebenden kantonalen
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Prozessrecht zu erfolgen hat. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu erwähnen, dass das Bundesgericht den spezialgesetzlich für einzelne Bundessozialversicherungszweige geregelten Grundsatz, wonach der obsiegende Sozialversicherungsträger grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge für anwendbar erklärt hat (BGE 126 V 150 E. 4b). Eine Ausnahme von diesem allgemeinen Prozessgrundsatz ist bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung vorzusehen. Dieser Grundsatz ist nunmehr in Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 festgehalten. Da die ATSG-Bestimmungen auf die berufliche Vorsorge grundsätzlich nicht anwendbar sind, findet der vor In-Kraft-Treten des ATSG geltende Grundsatz im BVG-Bereich weiterhin Anwendung. 7.2.2 Entgegen der Ansicht der beiden Abteilungen der Stiftung Auffangeinrichtung BVG ist die Klage nicht als mutwillig oder leichtsinnig zu qualifizieren. Leichtsinn (oder Mutwilligkeit) ist nur gegeben, wenn eine Partei die Aussichtslosigkeit ohne weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt (BGE 128 V 323 S. 324). Der materielle Ausgang des vorliegenden Prozesses war für einen Laien nicht von Anfang an vorhersehbar. Die ausserordentlichen Kosten sind deshalb wettzuschlagen.
Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.