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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 30.10.2014 735 14 23 (735 2014 23)

30 octobre 2014·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,550 mots·~18 min·3

Résumé

Altersrente

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 30. Oktober 2014 (735 14 23) ____________________________________________________________________

Berufliche Vorsorge

Überentschädigungsberechnung: keine Anrechenbarkeit von hypothetischen Erwerbsund Ersatzeinkommen nach der ordentlichen Pensionierung bei Teilinvalidität

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler

Parteien A.____, Kläger, vertreten durch Stefan Hofer, Rechtsanwalt, Lange Gasse 90, 4052 Basel

gegen

B.____, Beklagte, vertreten durch Peter Rösler, Rechtsanwalt, Aeplistrasse 7, Postfach, 9008 St. Gallen

Betreff Altersrente

A. Der 1948 geborene A.____ mit Wohnsitz in X.____ war vom 10. März 1982 bis 30. November 1990 bei der C.____ in Y.____ als Hilfsschweisser/Monteur tätig gewesen. Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses war er bei der B.____ (Personalvorsorgestiftung) für die berufliche Vorsorge versichert. Am 24. Februar 1989 erlitt er einen Arbeitsunfall. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte für die Unfallfolgen bis 29. Februar 1992 die gesetz-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht lichen Taggelder (vgl. Schreiben der SUVA vom 8. Januar 1992). Am 26. März 1992 gewährte sie ihm für die Unfallrestfolgen ab 1. März 1992 eine Invalidenrente nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von 50 %. Mit Verfügung vom 25. Mai 1992 sprach ihm die IV-Stelle für Versicherte im Ausland mit Wirkung ab 1. Januar 1992 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 60 % eine halbe Invalidenrente zu. Diese wurde aufgrund der 4. IV-Revision am 9. Juni 2006 per 1. Januar 2004 auf eine Dreiviertelsrente erhöht und per 1. Januar 2014 durch eine Altersrente abgelöst. B. Mit Vergleichsvereinbarung vom 3./7. März 1994 verpflichtete sich die Personalvorsorgestiftung, A.____ mit Wirkung ab 1. Februar 1992 eine halbe Rente von jährlich Fr. 4'200.-inkl. Kinderrenten auszurichten. Dabei berücksichtigte sie bei der Überentschädigungsberechnung ein zumutbarerweise noch erzielbares Resterwerbseinkommen. Sie erklärte sich aber in Ziffer 6 der Vereinbarung zur Nachzahlung von nicht ausbezahlten Invaliden- und Invalidenkinderrenten bereit, falls sich später aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergebe, dass A.____ Anspruch auf ungekürzte BVG-Minimalleistungen gehabt hätte. Infolge der Teilinvalidität teilte die Personalvorsorgestiftung das Altersguthaben von A.____ in einen aktiven und in einen passiven Teil. Den aktiven Teil des Altersguthaben in Höhe von Fr. 10'955.35 richtete sie ihm per 31. März 1994 auf dessen Gesuch hin bar aus (vgl. Schreiben vom 5. April 1994). Auf Klage von A.____ anerkannte die Personalvorsorgestiftung mit Schreiben vom 13. August 1997, dass der Fall gemäss Ziffer 6 der Vergleichsvereinbarung eingetroffen sei und er Anspruch auf eine ungekürzte halbe Invalidenrente habe. Als die Änderung des Art. 24 Abs. 2 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) vom 18. April 1984, wonach nunmehr auch das zumutbarerweise erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen angerechnet werden durfte, per 1. Januar 2005 in Kraft trat, rechnete die Personalvorsorgestiftung gestützt auf Art. 30 des damals gültig gewesenen Vorsorgereglements der Personalvorsorgestiftung in der Überentschädigungsberechnung vom 12. Dezember 2006 wieder ein mutmasslich erzielbares Resterwerbseinkommen an. Daraus resultierte eine Überversicherung in Höhe von Fr. 15'052.--, weshalb die Personalvorsorgestiftung einen Leistungsanspruch ab 1. Januar 2007 ablehnte. C. Im Hinblick auf das Erreichen des ordentlichen Rentenalters per 31. Dezember 2013 wies die Personalvorsorgestiftung A.____ am 30. August 2013 darauf hin, dass er auch nach der Pensionierung keinen Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge habe, weil er die SUVA-Rente über das AHV-Rentenalter hinaus erhalte. Da für das gleiche Ereignis nicht zwei Leistungen erbracht werden könnten, habe er keinen Anspruch auf Leistungen der Personalvorsorgestiftung. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2013 machte A.____, vertreten durch Advokat Stefan Hofer, geltend, die Tatsache, dass er eine SUVA-Rente erhalte, schliesse den Anspruch auf eine Altersrente nicht aus. Bei der Überprüfung des Rentenanspruchs von A.____ per 1. Januar 2014 sei zu berücksichtigen, dass ab dem AHV-Rentenalter kein mutmasslich erzielbares Resterwerbseinkommen eingesetzt werden könne. Er forderte deshalb die Personalvorsorgestiftung auf, ihm ab 1. Januar 2014 eine monatliche BVG-Rente in Höhe von Fr. 618.85 auszurichten. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2013 verlangte die Personalvorsorgestiftung weitere Unterlagen und eine Bestätigung, dass er nach Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und daher keine weiteren Vorsorgeleistungen

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht beziehe. Die geforderten Unterlagen und die Bestätigung reichte A.____ am 29. Oktober 2013 ein. Am 29. November 2013 teilte die Personalvorsorgestiftung A.____ mit, dass sie die Angelegenheit an Rechtsanwalt Peter Rösler übertragen habe. D. Als nach entsprechender Aufforderung weder die Personalvorsorgestiftung noch deren Rechtsvertreter A.____ eine Antwort betreffend Rentenanspruch zugehen liess, erhob A.____ durch seinen Vertreter am 22. Januar 2014 beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), Klage gegen die Personalvorsorgestiftung. Er beantragte, die Personalvorsorgestiftung sei zu verurteilen, ihm ab 1. Januar 2014 eine monatliche Altersrente in Höhe von Fr. 618.85 inkl. Kinderrenten für seine beiden 1994 geborenen Töchter zu gewähren. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. In der Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass er trotz Ausrichtung einer SUVA-Rente Anspruch auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge habe, sofern die AHV-Rente und die UVG-Rente die Limite von 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes nicht erreiche. Der mutmasslich entgangene Verdienst belaufe sich per 31. Dezember 2013 auf Fr. 69'238.--, d.h. die Überentschädigungsgrenze sei auf Fr. 62'314.20 (90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes) festzusetzen. Von diesem Betrag seien die AHV-Rente, die 2 AHV-Kinderrenten sowie die SUVA- Rente abzuziehen, was eine BVG-Rente von jährlich Fr. 7'426.20 bzw. monatlich Fr. 618.85 ergebe. E. In ihrer Klageantwort vom 9. April 2014 liess der Rechtsanwalt Peter Rösler im Namen und Auftrag der Personalvorsorgestiftung die Abweisung der Klage beantragen. Er machte geltend, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente mit dem Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters nicht dahinfallen würde. Der Kläger habe somit aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge keinen Anspruch auf eine Altersrente, sondern nur auf eine Invalidenrente. Des Weiteren sei die Frage zu stellen, ob es dem Kläger nicht zumutbar sei, auch nach Erreichen des Pensionierungsalters ein Erwerbseinkommen zu erzielen, welches bei der Überentschädigungsberechnung zu berücksichtigen wäre. Ferner sei unbestritten, dass der Kläger seine Restarbeitsfähigkeit zuvor nie ausgeschöpft habe. Es wäre ihm seit Eintritt der Teilinvalidität im Jahr 1991 bis zur ordentlichen Pensionierung daher möglich und zumutbar gewesen, ein massgebliches Erwerbseinkommen zu erzielen. In diesem Fall hätte er während 23 Jahren AHV- Beiträge leisten können und würde heute eine höhere AHV-Rente und somit auch höhere Kinderrenten erhalten. Gleichzeitig hätte der Kläger zwischen dem Eintritt der Teilinvalidität und der ordentlichen Pensionierung mit dem aktiven Teil der Freizügigkeitsleistung auf das Erwerbseinkommen eine ansehnliche jährliche Altersrente der beruflichen Vorsorge erzielen können. Es seien infolge der nicht verwerteten Restarbeitsfähigkeit die entgangenen Rentenbeträge als zumutbarerweise erzielbares Ersatzeinkommen nach Art. 24 Abs. 2 BVV 2 anzurechnen. Es sei nicht Sache der Beklagten, aus den Leistungen für eine halbe Invalidität lebenslänglich den ganzen Lebensunterhalt des Klägers zu finanzieren. Jedenfalls sei die im März 1994 ausbezahlte und seither aufgezinste Freizügigkeitsleistung zum BVG-Rentenumwandlungssatz in der Überentschädigungsberechnung einzubeziehen. F. Mit Replik vom 25. April 2014 korrigierte der Kläger seine Rechtsbegehren insofern, als er beantragte, es sei ihm ab 1. Januar 2014 anstelle einer Altersrente eine Invalidenrente der

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht beruflichen Vorsorge im Betrag von monatlich Fr. 618.85 inkl. Kinderrenten auszurichten. Die Argumentation der Beklagten, wonach dem Kläger eine fiktive AHV- und BVG-Altersrente anzurechnen sei, die er bei Ausnutzung der theoretischen Restarbeitsfähigkeit von 40 % erhalten würde, entbehre jeglicher Rechtsgrundlage. Auch für die Anrechnung der im Jahre 1994 erfolgten Barauszahlung zum Rentenumwandlungssatz bestehe keine rechtliche Grundlage. G. Die Personalvorsorgestiftung schloss in ihrer Duplik vom 25. Februar 2013 weiterhin auf Abweisung der Klage. Sie verdeutlichte, dass vier verschiedene Erwerbs- und Ersatzeinkommen im Raum ständen, die als anrechenbare Einkünfte bei der Berechnung der Überentschädigung zu berücksichtigen seien. So sei für den Fall, dass es dem Kläger zumutbar sei, seit dem Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters noch ein gewisses Erwerbseinkommen zu erzielen, ein Erwerbs- oder Ersatzeinkommen anzurechnen. Des Weiteren sei es kaum glaubwürdig, dass der Kläger keine Altersleistungen von ausländischen Sozialversicherungen erhalte. Nach wie vor sei sie der Ansicht, dass eine fiktive AHV-Rente und eine Altersrente der beruflichen Vorsorge und der Rentenwert der im Jahr 1994 ausgerichteten Freizügigkeitsleistung als Ersatzleistungen anzurechnen seien. Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Für die vorliegende Streitigkeit über Ansprüche einer versicherten Person gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung ist nach Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 und § 54 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, zur Beurteilung sachlich zuständig. Art. 73 Abs. 3 BVG regelt die örtliche Zuständigkeit für die Entscheidung von Streitigkeiten berufsvorsorgerechtlicher Natur. Gerichtsstand ist demnach der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde. Die Personalvorsorgestiftung hat ihren Sitz in Y.____. Damit ist das Kantonsgericht des Kantons Basel- Landschaft für die Beurteilung der gegen die Beklagte erhobenen Klage auch örtlich zuständig. 2.1 Unter den Parteien ist unbestritten, dass die Personalvorsorgestiftung die dem Kläger zustehende, lebenslängliche reglementarische Invalidenrente zur Vermeidung einer Überentschädigung grundsätzlich auch über das ordentliche Pensionierungsalter hinaus kürzen kann. Dabei steht ausser Frage, dass einzig eine Leistung im Bereich des BVG-Obligatoriums zur Diskussion steht. Die Frage der Überentschädigung richtet sich daher nach Art. 24 BVV 2 und nicht nach einer allenfalls davon abweichenden reglementarischen Regelung (vgl. in BGE 135 V 29 nicht publ. E. 1 des Urteils 9C_517/2008 vom 19. Dezember 2008). Dabei ist eine Überentschädigung nach der ab 1. Januar 2014 geltenden Rechtslage zu beurteilen. Weiter sind sie sich einig, dass die Überentschädigungsgrenze bei Fr. 62'314.20 (90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes von Fr. 69'238.--) liegt und von diesem Betrag die AHV-Rente in Höhe von Fr. 16'692.--, die AHV-Kinderrenten für zwei Kinder in Höhe von insgesamt Fr. 13'344.-- und die SUVA-Rente in Höhe von Fr. 24'852.-- abzuziehen sind. Strittig ist dagegen, welche weiteren Einkünfte gemäss Art. 24 BVV 2 in die Überentschädigungsberechnung einzubeziehen sind. Die Personalvorsorgestiftung möchte vier verschiedene Erwerbs- und Er-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht satzeinkommen in die Überentschädigungsberechnung einbezogen haben. Sie erachtet das nach der Pensionierung erzielte Erwerbseinkommen als anrechenbar, sofern dem Kläger die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zumutbar sei. Hätte der Kläger zwischen dem Eintritt der Teilinvalidität bis zur Pensionierung seine Restarbeitsfähigkeit verwertet, so hätte er aufgrund des daraus erzielten Erwerbseinkommens Anspruch auf eine höhere Altersrente. Da er seine Arbeitskraft nicht ausgenützt habe, habe er darauf verzichtet. Es sei nicht Sache einer Vorsorgeeinrichtung, Leistungen zu ersetzen, welche eine invalide Person nicht in Anspruch genommen habe, weshalb eine fiktiv höhere Altersrente angerechnet werden müsse. Ausserdem sei es in diesem Zusammenhang nicht glaubwürdig, dass der Versicherte keine Sozialversicherungsleistungen von X.____ erhalte. Falls sich nach erfolgter Abklärung herausstellen würde, dass er Altersleistungen von ausländischen Altersversicherungen beziehe, seien diese und diejenigen für seine Kinder zu berücksichtigten Bei Ausschöpfung seiner Restarbeitsfähigkeit könnte der Kläger auch eine Altersrente der beruflichen Vorsorge aus einer anderen Vorsorgeeinrichtung beziehen, weshalb die entsprechende Rente ebenfalls anzurechnen sei. Die Freizügigkeitsleistung diene grundsätzlich der Altersvorsorge. Lasse der Kläger diese bar auszahlen, müsse die Personalvorsorgeeinrichtung nicht dafür einstehen, dass er auf die daraus resultierende Altersrente verzichtet habe. Es sei deshalb auch der Rentenwert der ausbezahlten Freizügigkeitsleistung als Ersatzleistung in die Überentschädigungsberechnung einzubeziehen. 2.2 Die berufliche Vorsorge soll zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen (Art. 113 Abs. 2 lit. a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999 und Art. 1 Abs. 1 BVG; BGE 137 V 20 E. 5.2.4 S. 29). Die Kumulation von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen kann nicht nur zu einer mit dieser Zielsetzung der zweiten Säule nicht zu vereinbarenden Überversicherung führen, sondern auch die Kosten des Sozialversicherungswesens weiter erhöhen und zudem unter Umständen ein Hindernis für die Wiedereingliederung darstellen, was es zu vermeiden gilt. Der Bundesrat erliess daher gestützt auf Art. 34a Abs. 1 BVG Vorschriften zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile der versicherten Person oder ihrer Hinterlassenen beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen. Art. 24 BVV 2 bestimmt, dass die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen kann, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen (Abs. 1). Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen. Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen angerechnet, mit Ausnahme des Zusatzeinkommens, welches während der Teilnahme an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 erzielt wird (Abs. 2). 2.3 Nach Erreichen des AHV-Rentenalters gelten gemäss Art. 24 Abs. 2bis BVV 2 (in Kraft seit 1. Januar 2011) auch Altersleistungen in- und ausländischer Sozialversicherungen und

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen als anrechenbare Einkünfte. Die Vorsorgeeinrichtung kann ihre Leistungen kürzen, soweit sie zusammen mit andern anrechenbaren Einkünften 90 % des Betrags übersteigen, der bei einer Überentschädigungsberechnung unmittelbar vor dem Rentenalter als mutmasslich entgangener Verdienst zu betrachten war. Dieser Betrag muss dem Teuerungszuwachs zwischen dem Erreichen des Rentenalters und dem Berechnungszeitpunkt angepasst werden. Die Verordnung über die Anpassung der laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten vom 16. September 1987 an die Preisentwicklung ist sinngemäss anwendbar. Diese Regelung beruht auf dem Hintergrund, dass nach der mit BGE 135 V 29 geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 24 BVV 2 in der bis Ende 2010 gültig gewesenen Form der Verordnungswortlaut es nicht erlaubte, bei einem Invalidenrentner nach dem 65. Altersjahr die Altersrente, welche eine Invalidenrente ablöste, in die Überentschädigungsberechnung einzubeziehen. Eine Person erhielt so im Rentenalter unter Umständen weit mehr, als sie mutmasslich je hätte verdienen können, was mit dem Auftrag an den Bundesrat in Art. 34a BVG nicht zu vereinbaren war (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 12. Juni 2014, 9C_714/2013, E.6.3.3; Mitteilungen des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über die berufliche Vorsorge Nr. 120 Rz. 765). 2.4 Auch das Vorsorgereglement der Personalvorsorgestiftung, gültig ab 1. Januar 2014, kennt eine Kürzungs- und Koordinationsbestimmung, welche im Wesentlichen mit Art. 24 BVV 2 übereinstimmt. Gemäss Art. 31 können Leistungen der Personalvorsorgestiftung gekürzt werden, wenn Todesfall- und Invaliditätsleistungen der Personalvorsorgestiftung zusammen mit den gesetzlich anrechenbaren Leistungen ein Einkommen von mehr als 90 % des letzten Lohnes ergeben. Zu den anrechenbaren Leistungen zählen insbesondere Leistungen der AHV/IV, der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung, in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen sowie ein allfälliges Brutto-Erwerbseinkommen und das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen des Bezügers einer Invalidenrente. 3.1 In Art. 24 Abs. 2 und 2bis BVV 2 wird zwischen tatsächlich ausgerichteten und hypothetischen anrechenbaren Einkünften unterschieden. So bestimmt Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BVV 2, dass Leistungen als anrechenbare Einkünfte gelten, wenn sie der anspruchsberechtigten Person ausgerichtet werden, d.h. es handelt sich um Leistungen, die der versicherten Person effektiv ausbezahlt werden. Darunter fallen Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungssatz in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen und nach dem Erreichen des AHV-Rentenalters auch Altersleistungen in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen. Der 2. Satz des Art. 24 Abs. 2 BVV 2 sieht für IV- Bezüger zudem vor, dass ihnen nebst den tatsächlich ausbezahlten auch ein zumutbarerweise noch erzielbares und somit fiktives Erwerbs- oder Ersatzeinkommen anzurechnen ist. Seit BGE 134 V 64 ist es geklärt, dass dieses hypothetische Resterwerbeinkommen vermutungsweise dem Invalideneinkommen gemäss IV entspricht. (vgl. MARC HÜRZELER, Koordinationsrechtliche Kürzungen und Leistungsverweigerungen im Sozialversicherungsrecht, in: Leistungsverweigerungen im Sozialversicherungsrecht, Schaffhauser/Kieser [Hrsg.], St. Gallen 2011,

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht S. 140; HANS-ULRICH STAUFFER, Die berufliche Vorsorge, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht [Die berufliche Vorsorge], Zürich/Basel/Genf 2013, S. 115). 3.2 Vorliegend bezog der Kläger infolge der Teilinvalidität eine Invalidenrente. Da er seine Restarbeitsfähigkeit nicht verwertete, wurde bei der Überentschädigungsberechnung ein hypothetisches Resterwerbseinkommen berücksichtigt. Die Pensionskasse wirft die Frage auf, ob ihm nicht auch nach der Pensionierung ein zumutbarerweise noch erzielbares Erwerbs- oder Ersatzeinkommen anzurechnen sei. Bis zum Erreichen des Rentenaltes liegt die Funktion der BVG-Invalidenrente in der Deckung der finanziellen Einbusse infolge Verlustes an Erwerbsmöglichkeiten bei der versicherten Person. Es entspricht auch einer allgemeinen Gegebenheit, dass die erwerbliche Tätigkeit gewöhnlich nicht bis ans Lebensende ausgeübt, sondern mit einem gewissen Alter niedergelegt wird. Diesem Umstand verschaffen die im Bundesgesetz über die Alters- und Invalidenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 und BVG statuierten Rentenalter Nachhalt, selbst wenn die individuelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person zu diesem Zeitpunkt durchaus noch intakt sein mag. Die gesetzlichen Rücktrittsalter entsprechen einer pauschalisierten Annahme, dass ab dem Rentenalter die versicherte Person nicht mehr erwerbstätig wäre (vgl. MARC HÜRZELER, Invaliditätsproblematiken in der beruflichen Vorsorge, Basel 2006, S. 346; SYLVIA LÄUBLI ZIEGLER, Überentschädigung und Koordination, in: Personen-Schaden-Forum 2004, S. 189 mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Wird aber generell angenommen, dass eine versicherte Person mit Erreichen des gesetzlichen Rentenalters nicht mehr erwerbstätig ist, so kann dem Kläger auch kein hypothetisches Resterwerbseinkommen angerechnet werden, selbst wenn ihm die Erzielung eines solchen zumutbar wäre. 3.3 Was die Anrechnung einer zusätzlichen AHV- und BVG-Rente angelangt, welche dem Kläger zustehen würde, wenn er seine Restarbeitsfähigkeit im Erwerbsalter ausgeschöpft hätte, ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 24 Abs. 2 BVV 2 aufgezählten Leistungen im Obligatoriumsbereich abschliessend sind; andere Leistungen dürfen somit nicht angerechnet werden (vgl. HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge [Berufliche Vorsorge], Zürich/Basel/Genf 2012, S. 379). Hypothetische Einkünfte sind gemäss dieser Bestimmung nur anrechenbar, wenn es sich um ein zumutbarerweise erzielbares Erwerbs- oder Ersatzeinkommen handelt. Hypothetische Renten, welche sich aus einer verwerteten Restarbeitsfähigkeit ergeben würden, auf deren Ausschöpfen die versicherte Person jedoch verzichtete, sind von Art. 24 BVV 2 nicht erfasst. Solche Renten können auch vom Wortlaut her nicht unter den Begriff "zumutbarerweise erzielbares Erwerbs- und Ersatzeinkommen" fallen. Mit der Bestimmung des Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2 wollte der Verordnungsgeber sicherstellen, dass Teilerwerbsfähige im Rahmen der Schadenminderung ein Erwerbseinkommen erzielen müssen und dass das Ersatzeinkommen, beispielsweise die Taggelder der Arbeitslosenversicherung, bei Vermittelbarkeit ebenfalls angerechnet werden müssen (Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 75, Erläuterungen zur Änderung der BVV 2, Rz. 444; vgl. STAUFFER, Berufliche Vorsorge, a.a.O., S. 380 f.). Einer Anrechnung zugänglich sind somit hypothetische Erwerbs- und Ersatzeinkommen während der erwerblichen Aktivitätsperiode. Aufgrund der pauschalisierten Annahme, dass ab dem gesetzlichen Rücktrittsalter die versicherte Person nicht mehr erwerbstätig wäre (vgl. Erwägung 3.2), kann allfälliges Erwerbseinkommen nach Erreichen des Rentenalters nach dem klaren

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Wortlaut von Art. 24 Abs. 2 BVV 2 nicht in die Überentschädigungsberechnung einbezogen werden. Desgleichen fehlen für die Anrechnung des Rentenwerts aus der Ende März 1994 bezogenen Freizügigkeitsleistung die Rechtsgrundlagen. 3.4 Dem Kläger werden die AHV-Rente, die AHV-Kinderrenten für seine zwei Kinder und die SUVA-Rente ausgerichtet. Falls der Kläger allfällige Leistungen der A.____ Sozialversicherungen beziehen sollte, wären diese gestützt auf Art. 24 BVV 2 ebenfalls anrechenbar. Der Kläger bestätigte jedoch in seiner Erklärung vom 21. Oktober 2013 gegenüber der Personalvorsorgestiftung, dass er nebst der AHV- und SUVA-Rente keine anderweitigen Einkünfte erhalte. Es gibt keinen Anlass, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussage zu zweifeln; zumal er nie in X.____ gearbeitet hatte (vgl. Bericht der IV-Kommission Basel-Stadt vom 7. August 1991). Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er keine Sozialversicherungsleistungen von X.____ bezieht. Demzufolge sind lediglich die unbestrittenen Renten der AHV und der SUVA in die Überentschädigungsberechnung einzubeziehen. 3.5 Aufgrund dieser Ausführungen ergibt sich, dass es gestützt auf den Wortlaut von Art. 24 BVV 2 nicht zulässig ist, die von der Personalvorsorgestiftung geltend gemachten Einkünfte (vgl. Erwägung 2.1) in die Überentschädigungsberechnung einzubeziehen. Dieses Ergebnis ist vom Verordnungswortlaut klar so angeordnet und damit für das Gericht verbindlich. In Anbetracht der komplexen Materie, der verschiedenen denkbaren Lösungsmöglichkeiten und der fehlenden tauglichen Bezugsgrössen, aufgrund welchen die hypothetischen AHV- und BVG- Renten zu berechnen wären, kann es nicht Sache des Gerichts sein, die abschliessend in Art. 24 BVV 2 aufgezählten anrechenbaren Einkünften entgegen dem klaren Wortlaut zu erweitern. Eine derartige Änderung würde in den Zuständigkeitsbereich des Gesetz- oder Verordnungsgebers fallen. So muss es sein Bewenden haben, dass nach Erreichen des Pensionierungsalters eine Überentschädigungskürzung aufgrund fiktiver Renten de lege lata grundsätzlich kein Raum besteht. Die Klage ist demgemäss gutzuheissen. 4.1 Gestützt auf Art. 73 Abs. 2 BVG sind für das vorliegende Verfahren keine ordentlichen Kosten zu erheben. 4.2 Im Bereich der beruflichen Vorsorge ist die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Partei im erstinstanzlichen Verfahren Anspruch auf Ersatz der Kosten für Prozessführung und Vertretung hat, im Bundesrecht nicht geregelt. Die Verlegung der Parteikosten hat deshalb grundsätzlich nach dem massgebenden kantonalen Prozessrecht (§ 21 VPO) zu erfolgen. Gemäss § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwaltes oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Der Kläger ist mit seinem Rechtsbegehren vollständig durchgedrungen und hat deshalb Anspruch auf Ersatz seiner Parteikosten. Der Rechtsvertreter des Klägers wies in seiner Honorarnote vom 10. Juli 2014 für das vorliegende Klageverfahren einen Zeitaufwand von 21,3 Stunden aus, was umfangmässig angesichts der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen nicht zu beanstanden ist. Die Beklagte hat dem Kläger demnach bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 250.-- eine Parteientschädigung von Fr. 5'823.70 (inkl. Auslagen von Fr. 67.30 und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Klage wird die B.____ verpflichtet, dem Kläger ab 1. Januar 2014 eine monatliche BVG-Invalidenrente in Höhe von Fr. 618.85 inkl. Kinderrenten für die beiden 1994 geborenen Töchtern zu bezahlen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die B.____ hat dem Kläger für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'823.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.