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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 29.08.2013 735 13 64 / 208 (735 2013 64 / 208)

29 août 2013·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,310 mots·~17 min·8

Résumé

Forderung

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 29. August 2013 (735 13 64 / 208) ____________________________________________________________________

Berufliche Vorsorge

Erhöhung der Beiträge im Rahmen von Sanierungsmassnahmen

Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Michael Guex, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien Pensionskasse A.____, Klägerin, vertreten durch Durchführungsstelle Gewerbeverband Basel-Stadt, Elisabethenstrasse 23, 4010 Basel

gegen

B____AG, Beklagte

Betreff Forderung

A. Die B____AG ist zur Durchführung der beruflichen Vorsorge verpflichtet und rechnet seit dem 1. Januar 2001 mit der Pensionskasse A.____ die Beiträge für die berufliche Vorsorge ab. Im Dezember 2011 informierte die Pensionskasse A.____ die angeschlossenen Arbeitgebenden sowie deren versicherte Arbeitnehmer über den Entscheid des Stiftungsrates anlässlich der Sitzung vom 7. Dezember 2011, wonach mit Wirkung ab 1. Januar 2012 verschärfte Sanierungsmassnahmen in Kraft treten würden. Demnach würden der BVG-Mindestzinssatz gesenkt und sowohl die Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmer-Sanierungsbeiträge erhöht. In der Folge

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht kündigte die B____AG mit Schreiben vom 22. März 2012 den Anschlussvertrag. Für die Abrechnungsperioden Januar 2012 bis Juni 2012 leistete sie keine Beiträge mehr. Nachdem die Pensionskasse A.____ die B____AG erfolglos gemahnt hatte, die Beitragsausstände zu bezahlen, leitete sie die Betreibung ein. Am 30. Mai 2012 wurde der B____AG der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes X.____ vom 23. Mai 2012 über Fr. 9'118.75 nebst Zins zu 5% seit 4. März 2012 sowie Mahn- und Betreibungskosten von Fr. 300.--, am 19. Juni 2012 der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes X.____ vom 13. Juni 2012 über Fr. 4'562.75 nebst Zins zu 5% seit 4. April 2012 sowie Mahn- und Betreibungskosten von Fr. 300.--, am 16. August 2012 der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes X.____ vom 18. Juli 2012 über Fr. 4'562.75 nebst Zins zu 5% seit 4. Mai 2012 sowie Mahn- und Betreibungskosten von Fr. 300.--, ebenfalls am 16. August 2012 der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes X.____ vom 10. August 2012 über Fr. 1'262.75 nebst Zins zu 5% seit 3. Juni 2012 sowie Mahn- und Betreibungskosten von Fr. 300.--, am 24. August 2012 der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes X.____ vom 21. August 2012 über Fr. 4'562.75 nebst Zins zu 5% seit 4. Juli 2012 sowie Mahn- und Betreibungskosten von Fr. 300.-- und am 27. September 2012 der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes X.____ vom 18. September 2012 über Fr. 4'562.75 nebst Zins zu 5% seit 5. August 2012 sowie Mahn- und Betreibungskosten von Fr. 300.-- zugestellt. Gegen diese Zahlungsbefehle erhob die B____AG am 30. Mai 2012, 19. Juni 2012, 16. und 24. August 2011 sowie am 27. September 2012 Rechtsvorschlag. B. Mit Eingabe vom 5. März 2012 reichte die Pensionskasse A.____ beim Bezirksgericht Y.____ Klage gegen die B____AG ein. Darin beantragte sie, es sei die Beklagte zur Zahlung von Fr. 9'118.75 nebst Zins zu 5% seit 4. März 2012, Fr. 4'562.75 nebst Zins zu 5% seit 4. April 2012, Fr. 4'562.75 nebst Zins zu 5% seit 4. Mai 2012, Fr. 1'262.75 nebst Zins zu 5% seit 3. Juni 2012, Fr. 4'562.75 nebst Zins zu 5% seit 4. Juli 2012 und Fr. 4'562.75 nebst Zins zu 5% seit 5. August 2012 sowie Fr. 737.10 für diverse Mahngebühren und Fr. 750.-- für Betreibungskosten zu verpflichten. Im Weiteren seien die Rechtsvorschläge der Beklagten in den Betreibungen des Betreibungsamtes X.____ zu beseitigen; unter o/e- Kostenfolge zu Lasten der Beklagten. C. Mit Verfügung vom 5. März 2013 leitete der Präsident des Bezirksgerichts Y.____ die Klage vom 5. März 2012 zuständigkeitshalber ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), weiter. D. In ihrer Klageantwort vom 20. März 2013 beantragte die B____AG sinngemäss die Abweisung der Klage. Sie führte im Wesentlichen aus, es gehe nicht darum, dass sie die Beiträge nicht bezahlen wolle. Die von der Pensionskasse A.____ im Dezember 2011 angekündigten verschärften Sanierungsmassnahmen hätten für sie aber eine Prämienerhöhung von 31%- 55% gebracht, die keinerlei Altersguthaben bildeten. Eine solche Erhöhung stelle gemäss Art. 53f des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 eine wesentliche Änderung des Anschlussvertrages dar, die schriftlich sechs Monate vor Inkrafttreten hätte mitgeteilt werden müssen und die erhöhten Beiträge hätten frühestens ab Juli 2012 erhoben werden können. Zudem hätte sie die Möglichkeit erhalten sollen, den Anschlussvertrag 30 Tage vor Inkrafttreten der Massnahme, mithin auf den 30. Juni

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2012, zu kündigen. Sie habe sich lediglich zur Wehr gesetzt, damit den Mitarbeitenden nicht ungerechtfertigt Kaufkraft entzogen bzw. nicht unnötig Mittel aus dem Betrieb abfliessen würden. E. In ihrer Replik vom 21. Mai 2013 brachte die Klägerin im Wesentlichen vor, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass Art. 53f BVG bei Sanierungsmassnahmen keine Anwendung finde. Die Sanierungsbeiträge seien deshalb zu Recht ab dem 1. Januar 2012 vollzogen worden. Die Beklagte sei anlässlich eines Gesprächs vom 5. März 2012 im Detail über die aktuelle Lage der Vorsorgeeinrichtung und den Grund der zusätzlichen Sanierungsmassnahmen informiert worden. F. Mit Duplik vom 20. Juni 2013 führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass der Wortlaut von Art. 53f BVG dessen Anwendbarkeit bei Sanierungsmassnahmen nicht ausschliesse. Die Klägerin habe sich nicht an die Vorschriften gehalten und sei ihren Informationspflichten nicht hinreichend nachgekommen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Zu diesen Streitigkeiten gehören insbesondere auch die Beitragsstreitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Arbeitgebern aus Anschlussverträgen. Gerichtsstand ist in diesen Fällen der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei (Art. 73 Abs. 3 BVG). Im Kanton Basel-Landschaft liegt die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung dieser Streitigkeiten gemäss § 54 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beim Kantonsgericht. Da die Beklagte ihren Geschäftssitz in Z.____ hat, ist das Kantonsgericht sachlich und örtlich zur Beurteilung der Klage vom 5. März 2012 zuständig. 2.1 Gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG muss die Arbeitgeberin, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer im Sinne von Art. 2 BVG beschäftigt, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen. Nach Art. 66 Abs. 1 BVG legt die Vorsorgeeinrichtung die Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge seiner Arbeitnehmer. Ein höherer Anteil des Arbeitgebers kann nur mit dessen Einverständnis festgelegt werden. Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Abs. 2). Er zieht den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab (Abs. 3) und überweist die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge bis spätestens zum Ende des Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung (Abs. 4).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2 Nach Art. 65 Abs. 1 BVG müssen die Vorsorgeeinrichtungen jederzeit Sicherheit dafür bieten, dass sie die übernommenen Verpflichtungen erfüllen können. Gemäss Art. 65c Abs. 1 BVG ist eine zeitlich begrenzte Unterdeckung und damit eine zeitlich begrenzte Abweichung vom Grundsatz der jederzeitigen Sicherheit nach Art. 65 Abs. 1 BVG zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Leistungen im Rahmen des BVG bei Fälligkeit erbracht werden können (Art. 65 Abs. 2 BVG) und die Vorsorgeeinrichtung Massnahmen ergreift, um die Unterdeckung in einer angemessenen Frist zu beheben. Bei Unterdeckung muss die Vorsorgeeinrichtung die Aufsichtsbehörde, den Arbeitgeber, die Versicherten sowie die Rentnerinnen und Rentner über das Ausmass und die Ursachen der Unterdeckung sowie über ergriffene Massnahmen informieren. Gemäss Art. 65d Abs. 1 BVG muss die Vorsorgeeinrichtung die Unterdeckung selbst beheben. Die Massnahmen zur Behebung einer Unterdeckung müssen auf einer reglementarischen Grundlage beruhen und der besonderen Situation der Vorsorgeeinrichtung, insbesondere den Vermögens- und Verpflichtungsstrukturen wie den Vorsorgeplänen und der Struktur der zu erwartenden Entwicklung des Bestandes der Versicherten sowie der Rentnerinnen und Rentner Rechnung tragen. Sie müssen verhältnismässig, dem Grad der Unterdeckung angemessen und Teil eines ausgewogenen Gesamtkonzeptes sein. Zudem müssen sie geeignet sein, die Unterdeckung innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben (Abs. 2). Sofern andere Massnahmen nicht zum Ziel führen, kann die Vorsorgeeinrichtung während der Dauer der Unterdeckung etwa auch von Arbeitgebern und Arbeitnehmern oder von Rentnerinnen und Rentnern Beiträge zur Behebung einer Unterdeckung erheben (Art. 65d Abs. 3 lit. a und b). Sofern sich diese Massnahmen als ungenügend erweisen, kann die Vorsorgeeinrichtung den Mindestzinssatz nach Art. 15 Abs. 2 BVG während der Dauer der Unterdeckung, höchstens jedoch während fünf Jahren unterschreiten. Die Unterschreitung darf höchstens 0,5% betragen. 3. Nach dem Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist das Gericht verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden ansieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 110 V 52 E. 4a; SZS 2001 S. 562 E. 1b). 4. Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich, dass die Klägerin die beschlossenen Beitragserhöhungen ab 1. Januar 2012 der Beklagten im Dezember 2011 mitteilte. Sie hielt fest, dass der Deckungsgrad der Pensionskasse A.____ unter 90% liege, weshalb die im Jahr 2009 eingeleiteten Sanierungsmassnahmen verschärft werden müssten. Aus diesem Grund werde mit Wirkung ab 1. Januar 2012 unter anderem der Arbeitgeber-Sanierungsbeitragssatz um 3% auf 4% und der Arbeitnehmer-Sanierungsbeitragssatz um 2,5% auf 3,5% erhöht. Sobald der Deckungsgrad von 100% erreicht sei, würden die getroffenen Sanierungsmassnahmen umgehend aufgehoben. In der Folge bat die Beklagte mit Schreiben vom 21. Februar 2012 um weitere Informationen etwa in Bezug auf die Höhe der Unterdeckung, die Sanierungsstrategie, die gesetzlichen Rahmenbedingungen und mögliche Worst-Case-Szenarien. Nachdem die Beklagte der Klägerin wiederholt mitgeteilt hatte, dass sie mit deren Vorgehen nicht einverstanden sei, kündigte sie mit Schreiben vom 22. März 2012 den Anschlussvertrag mit der Klägerin.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.1 Wie oben (vgl. E 2.2 hiervor) ausgeführt, müssen die von der Vorsorgeeinrichtung getroffenen Massnahmen zur Behebung einer Unterdeckung auf einer reglementarischen Grundlage beruhen, der besonderen Situation der Vorsorgeeinrichtung, den Vermögens- und Verpflichtungsstrukturen wie den Vorsorgeplänen und der Struktur der zu erwartenden Entwicklung des Bestandes der Versicherten sowie der Rentnerinnen und Rentner Rechnung tragen. Zudem müssen sie verhältnismässig und der Situation angemessen sein. Die Beklagte erachtet das Vorgehen der Klägerin als nicht zulässig. Sie beruft sich auf Art. 53f BVG und macht geltend, die Klägerin hätte ihr die wesentliche Änderung des Anschlussvertrages mindestens sechs Monate vorher schriftlich ankündigen und ihr Gelegenheit zur Kündigung des Vertrages geben müssen. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Beklagte übersieht, dass die Erhöhung der Beiträge im Rahmen einer unbestritten bestehenden Unterdeckung der Klägerin erfolgte. Dass sich die Klägerin seit einiger Zeit in Unterdeckung und einem Sanierungsprozedere befindet, wurde denn auch von der BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BSABB) im Schreiben an die Klägerin vom 27. März 2012 bestätigt. Unter diesen Umständen war die Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 65d BVG verpflichtet, zur Behebung der Unterdeckung Massnahmen zu ergreifen. Die Erhebung von Zusatzbeiträgen bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern stellt dabei eine mögliche Massnahme dar. Dies gilt umso mehr, als die approximative Wirksamkeit der beschlossenen Sanierungsmassnahmen ab 1. Januar 2012 von einer Pensionskassenexpertin am 10. Januar 2012 bestätigt wurde. Entgegen der Ansicht der Beklagten gilt unter diesen Umständen weder das Zustimmungserfordernis des Arbeitgebers zur Beitragserhöhung gemäss Art. 66 Abs. 1 BVG noch das in Art. 53f geregelte Kündigungsrecht. Vielmehr ist festzustellen, dass die Vorsorgeeinrichtung im Rahmen der obligatorischen Vorsorge zur Behebung einer Unterdeckung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern einseitig Beiträge erheben darf. Andernfalls könnte ein Arbeitgeber das gesetzgeberische Konzept, wonach eine Vorsorgeeinrichtung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern oder von Rentnerinnen und Rentnern Beiträge zur Behebung einer Unterdeckung erheben kann, untergraben, indem er den Vertrag mit der Vorsorgeeinrichtung kündigt und ihr damit die Möglichkeit nehmen würde, eine Unterdeckung aufzufangen. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Klägerin bei bestehender Unterdeckung zu Recht einseitig eine Erhöhung der Sanierungsbeiträge per 1. Januar 2012 angeordnet hat. Demnach schuldet die Beklagte sowohl die ordentlichen Beiträge als auch die Sanierungsbeiträge. Mit den eingereichten Unterlagen hat die Klägerin ihre Beitragsforderungen für die Monate Januar 2012 bis Juni 2012 von insgesamt Fr. 28'632.50 hinreichend substanziiert, schlüssig belegt und damit rechtsgenüglich begründet. Soweit die Beklagte beantragt, das Gericht habe (1) die Höhe der offenen Beiträge unter Anwendung von Art. 53f BVG zu klären, (2) zu prüfen, ob es legitim sei, dass die Klägerin das Rentenkapital noch nicht an die neue Pensionskasse überwiesen und noch keine definitive Kapitalrechnung per 30. Juni 2012 oder 31. Dezember 2012 ausgestellt habe, (3) zu welchem Ansatz das von der Pensionskasse A.____ seit 1. Juli 2012 zurückgehaltene Rentenkapital verzinst werde, (4) wie hoch das Rentenkapital pro Mitarbeiter, der Deckungsgrad der Pensionskasse A.____ sei und welches Kapital ausbezahlt werde und (5) zu welchen Lasten die Spesen und Betreibungskosten gingen, kann ihr - abgesehen von der letzten Frage - nicht entsprochen werden. Der Streitgegenstand dieses Verfahrens ist auf die von der Klägerin eingeklagten Beitragsforderungen beschränkt, weshalb die von der Beklagten in ihren Rechtsschriften aufgeworfenen weitergehende Fragen nicht in diesem Verfahren vom Gericht beantwortet werden können.

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5.2 Die Klägerin beantragt weiter, es seien ihre Beitragsforderungen ordnungsgemäss zu verzinsen. Sie stützt sich dabei auf Art. 35 Ziff. 5 des Vorsorgereglements der Pensionskasse A.____, gültig ab 1. Januar 2007. Demnach können Verzugszinsen erhoben werden, falls die in Rechnung gestellten Beiträge nicht innerhalb von 30 Tagen beglichen werden. Was die Höhe des Zinssatzes betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, in Klageverfahren betreffend BVG-Beitragsstreitigkeiten praxisgemäss in analoger Anwendung von Art. 104 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR) vom 30. März 1911 Verzugszinsen in der Höhe von 5% zuspricht, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich einen anderen Zinssatz vereinbart (vgl. etwa die Urteile des Kantonsgerichts, vom 30. Dezember 2005, 735 05 237, E. 4b, vom 6. April 2005, 735 04 245/65, E. 4b und vom 17. November 2004, 735 04 140/207, E. 4). Da die Parteien vorliegend keinen konkreten Zinssatz vereinbart haben, hat die Beklagte der Klägerin die Forderungsbeträge für die Monate Januar 2012 bis Juni 2012 jeweils nach Ablauf von 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu einem Zinssatz von 5% zu verzinsen. 5.3 Soweit die Klägerin diverse Mahngebühren von Fr. 737.10 geltend macht, kann ihr hingegen nicht gefolgt werden. Für diese Kosten findet sich im Reglement keine Grundlage, weshalb die eingeklagten Mahngebühren nicht zugesprochen werden können. 6. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Klage dahingehend teilweise gutzuheissen ist, als die Beklagte der Klägerin Fr. 9'118.75 nebst Zins zu 5% seit 4. März 2012, Fr. 4'562.75 nebst Zins zu 5% seit 4. April 2012, Fr. 4'562.75 nebst Zins zu 5% seit 4. Mai 2012, Fr. 1'262.75 nebst Zins zu 5% seit 3. Juni 2012, Fr. 4'562.75 nebst Zins zu 5% seit 4. Juli 2012 und Fr. 4'562.75 nebst Zins zu 5% seit 5. August 2012 zu bezahlen hat. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen. 7.1 Die Klägerin verlangt schliesslich, es seien die von der Beklagten in den Betreibungen des Betreibungsamtes X (Zahlungsbefehle vom 23. Mai 2012, 13. Juni 2012, 18. Juli 2012, 10. August 2012, 21. August 2012 und 18. September 2012) zu beseitigen. 7.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es zulässig, dass die nach Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889 angerufenen Behörden zugleich mit dem Sachentscheid die Rechtsöffnung erteilen (vgl. BGE 107 III 65). Dies gilt im Rahmen von Beitragsstreitigkeiten insbesondere auch für die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts. Das Dispositiv des Urteils hat jedoch genau auf die hängige Betreibung Bezug zu nehmen und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben zu erklären, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe (vgl. BGE 107 III 65; HANS FRITZSCHE/HANS ULRICH WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Zürich 1984, Band 1, S. 225). 7.3 Vorliegend ist die Beklagte zu verpflichten, die geltend gemachten Forderungen von Fr. 9'118.75 nebst Zins zu 5% seit 4. März 2012, Fr. 4'562.75 nebst Zins zu 5% seit 4. April

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2012, Fr. 4'562.75 nebst Zins zu 5% seit 4. Mai 2012, Fr. 1'262.75 nebst Zins zu 5% seit 3. Juni 2012, Fr. 4'562.75 nebst Zins zu 5% seit 4. Juli 2012 und Fr. 4'562.75 nebst Zins zu 5% seit 5. August 2012 zu bezahlen hat. zu bezahlen (vgl. E. 6 hiervor). Demzufolge sind die Rechtsvorschläge der Beklagten vom 30. Mai 2012, 19. Juni 2012, 16. August 2012, 24. August 2912 und 27. September 2012 in den Betreibungen des Betreibungsamtes X.____ vom 23. Mai 2012, 13. Juni 2012, 18. Juli 2012, 10. August 2012, 21. August 2012 und 18. September 2012 in diesem Umfang zu beseitigen. Indes kann bezüglich der von der Klägerin darüber hinaus begehrten Mahngebühren in der Höhe von insgesamt Fr. 737.10 keine Rechtsöffnung erfolgen. 8. Was die Betreibungskosten betrifft, so bilden diese selber nicht Gegenstand der Betreibungen bzw. der Rechtsöffnungsentscheide. Das Rechtsöffnungsgericht verfügt jedoch im Urteilsdispositiv über deren Zusprechung (vgl. ANDRÉ PANCHAUD/MARCEL CAPREZ, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 164). Die Beklagte ist demzufolge zu verpflichten, der Klägerin auch die Kosten der Zahlungsbefehle des Betreibungsamtes X.____ vom 23. Mai 2012, 13. Juni 2012, 18. Juli 2012, 10. August 2012, 21. August 2012 und 18. September 2012 in der Höhe von insgesamt Fr. 438.-- (6 x Fr. 73.-- ) zu bezahlen. 9. Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. 9.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in der Regel kostenlos, weshalb vorliegend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 9.2 Zu prüfen bleibt, ob die teilweise obsiegende Klägerin Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Beklagten hat. Das Bundesrecht regelt nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Partei im kantonalen Klageverfahren Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Prozessführung und die Vertretung hat (vgl. Art. 73 BVG). Die Verlegung der Parteikosten hat demnach grundsätzlich nach dem massgebenden kantonalen Prozessrecht (vgl. § 21 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993) zu erfolgen. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass das Bundesgericht den früher spezialgesetzlich für einzelne Bundessozialversicherungszweige geregelten, nunmehr in Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 festgehaltenen Grundsatz, wonach der obsiegende Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der versicherten Person hat, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge für anwendbar erklärt hat (BGE 126 V 150 E. 4b). Die Klägerin hat demnach keinen Anspruch auf Parteientschädigung und die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 9'118.75 nebst Zins zu 5% seit 4. März 2012, Fr. 4'562.75 nebst Zins zu 5% seit 4. April 2012, Fr. 4'562.75 nebst

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zins zu 5% seit 4. Mai 2012, Fr. 1'262.75 nebst Zins zu 5% seit 3. Juni 2012, Fr. 4'562.75 nebst Zins zu 5% seit 4. Juli 2012 und Fr. 4'562.75 nebst Zins zu 5% seit 5. August 2012 zu bezahlen. 2. Die Rechtsvorschläge in den Betreibungen des Betreibungsamtes X.____ (Zahlungsbefehle vom 23. Mai 2012, 13. Juni 2012, 18. Juli 2012, 10. August 2012, 21. August 2012 und 18. September 2012) werden aufgehoben und der Klägerin wird definitive Rechtsöffnung für die Beträge von Fr. 9'118.75 nebst Zins zu 5% seit 4. März 2012, Fr 4'562.75 nebst Zins zu 5% seit 4. April 2012, Fr. 4'562.75 nebst Zins zu 5% seit 4. Mai 2012, Fr. 1'262.75 nebst Zins zu 5% seit 3. Juni 2012, Fr. 4'562.75 nebst Zins zu 5% seit 4. Juli 2012 und Fr. 4'562.75 nebst Zins zu 5% seit 5. August 2012 erteilt. 3. Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten der Zahlungsbefehle des Betreibungsamtes X.____ vom 23. Mai 2012, 13. Juni 2012, 18. Juli 2012, 10. August 2012, 21. August 2012 und 18. September 2012.-von insgesamt Fr. 438.-- zu bezahlen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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