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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 07.08.2014 735 13 146 (735 2013 146)

7 août 2014·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,390 mots·~12 min·1

Résumé

Austrittsleistung aus beruflicher Vorsorge

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 7. August 2014 (735 13 146) ____________________________________________________________________

Berufliche Vorsorge

Teilung der Austrittsleistung bei Scheidung

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiberin Margit Campell

Parteien A.____, geschiedene Ehegattin, vertreten durch Simon Rosenthaler, Advokat, Hauptstrasse 12, 4153 Reinach B.____, geschiedener Ehegatte

gegen

C.____, Vorsorge- bzw. Freizügigkeitseinrichtung D.____, Vorsorge- bzw. Freizügigkeitseinrichtung E.____, Vorsorge- bzw. Freizügigkeitseinrichtung

Beigeladene F.____ Vorsorgestiftung

Betreff Austrittsleistung aus beruflicher Vorsorge

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil des Bezirksgerichts G.____ vom 19. März 2013 wurde die am 11. Oktober 2003 geschlossene Ehe von A.____ und B.____ geschieden. In Ziffer 6 des Urteildispositivs wurde festgestellt, dass die von den Ehegatten während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge im Verhältnis 50:50 zu teilen seien. Das Urteil erwuchs am 18. April 2013 in Rechtskraft. In der Folge überwies das Bezirksgericht G.____ am 29. April 2013 die Angelegenheit zur Teilung der Austrittsleistungen ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). B. Das Kantonsgericht eröffnete am 16. Mai 2013 das Verfahren nach Art. 281 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008. Dabei forderte es die D.____ auf, die Höhe der Austrittsleistung der geschiedenen Ehefrau inkl. Zins per Rechtskraft des Scheidungsurteils mitzuteilen. Weiter wurde die Ausgleichskasse Basel-Landschaft aufgefordert, einen Auszug aus dem individuellen Konto des geschiedenen Ehemannes einzureichen. Die am Verfahren beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge wurden angewiesen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens keine Überweisungen von Freizügigkeitsleistungen vorzunehmen. C. Die D.____ teilte am 23. Mai 2013 mit, dass die durch die geschiedene Ehefrau während der Ehe erworbene Austrittsleistung per Rechtskraft des Scheidungsurteils Fr. 102‘076.65 (inkl. Zins) betrage. Am 27. Mai 2013 teilte die E.____ mit, die während der Ehe erworbene Freizügigkeitsleistung des geschiedenen Ehemannes belaufe sich auf Fr. 8‘607.86 und die C.____ bezifferte am 28. Mai 2013 das Guthaben des geschiedenen Ehemannes per 26. Juni 2013 auf Fr. 2‘885.12. D. Nachdem die Ausgleichskasse am 13. Juni 2013 den IK-Auszug des geschiedenen Ehemannes eingereicht hatte, forderte das Kantonsgericht die H.____ am 10. September 2013 auf, Angaben über das Altersguthaben des geschiedenen Ehemannes einzureichen. Am 13. September 2013 liess sie verlauten, dass sie das während der Ehe erworbene Altersguthaben des geschiedenen Ehemannes der E.____ überwiesen habe. Dabei habe sie am 4. Juli 2008 Fr. 736.35, am 29. August 2008 Fr. 1‘670.45 und am 22. Juli 2013 Fr. 1‘799.35 auf das Konto der E.____ einbezahlt. E. Da die amtlichen Erkundigungen des Kantonsgerichts ergeben haben, dass die F.____, ebenfalls über Guthaben aus der beruflichen Vorsorge des geschiedenen Ehemannes verfügte, wurde diese am 30. September 2013 zum Verfahren beigeladen. Am 14. Oktober 2013 teilte F.___ mit, dass die Freizügigkeitsleistung des geschiedene Ehemannes per Rechtskraft des Scheidungsurteil Fr. 9‘336.70 (inkl. Zins) betrage. F. Im weiteren Verlauf des Verfahrens bestätigte die E.____ am 6. Dezember 2013, dass sich die während der Ehe erworbene Freizügigkeitsleistung des geschiedenen Ehemannes per Rechtskraft des Scheidungsurteils auf Fr. 8‘607.86 belaufe. Die C.____ teilte am 9. Dezember 2013 mit, dass der Kontosaldo per 18. April 2013 (Rechtskraft Scheidungsurteil) Fr. 2‘880.37 (inkl. Zins) sei. Weiter führte die H.____ am 16. Dezember 2013 aus, dass der am 22. Juli 2013

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht auf das Konto der E.____ einbezahlte Betrag in Höhe von Fr. 1‘799.35 per Rechtskraft des Scheidungsurteils Fr. 1‘792.40 (inkl. Zins) betragen habe. G. Das Kantonsgericht gab den Parteien am 19. Dezember 2013 Gelegenheit, Anträge bezüglich der Teilung der Austrittsleistungen zu stellen. A.____, vertreten durch Advokat Simon Rosenthaler, stellte am 20. Januar 2014 den Antrag, es sei die D.____ anzuweisen, den Betrag von Fr. 39‘578.41 auf das durch B.____ zu bezeichnende Freizügigkeitskonto zu übertragen. B.____ verzichtete auf eine Antragsstellung. H. Am 6. März 2014 teilte die F.____ mit, dass sie die Freizügigkeitsleistung des geschiedenen Ehemannes am 10. Dezember 2013 an die E.____ übertragen habe. Die E.____ reichte am 7. März 2014 und am 24. Juni 2014 aktuelle Kontoauszüge ein.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit Art. 25a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) vom 17. Dezember 1993 hat das am Ort der Scheidung zuständige Gericht gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel die Teilung der Austrittsleistungen durchzuführen. Das für BVG-Angelegenheiten zuständige Gericht entscheidet von Amtes wegen. Im Kanton Basel-Landschaft liegt die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung solcher Angelegenheiten gemäss § 54 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. 1.2 Art. 281 Abs. 3 ZPO hält für den Fall, dass die Ehegatten sich über die Teilung der Austrittsleistungen nicht einigen können, fest, dass das Zivilgericht über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, entscheidet und hernach die Angelegenheit, sobald das Urteil rechtskräftig ist (vorliegend: 18. April 2013), dem gemäss FZG zuständigen Gericht überweist. Diesem ist der Entscheid über das Teilungsverhältnis, das Datum der Eheschliessung und dasjenige der Ehescheidung, die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen, und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben, mitzuteilen. 2. Gemäss Art. 122 Abs. 1 ZGB hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem FZG für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte oder beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehören und bei keinem der Ehegatten ein Vorsorgefall (Alter oder Invalidität) eingetreten ist. Ist bei einem oder bei beiden Ehegatten ein Vorsorgefall bereits eingetreten oder können aus anderen Gründen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, die während der Dauer der Ehe erworben sind, nicht geteilt werden, so ist eine angemessene Entschädigung geschuldet, welche durch das Scheidungsgericht festzusetzen ist (Art. 124 Abs. 1 ZGB; BGE 129 V 252).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht

3. Gestützt auf die vorliegenden Unterlagen ist festzustellen, dass die geschiedene Ehefrau während der Ehe gemäss den Angaben der D.____ eine Austrittsleistung in Höhe von Fr. 102‘076.65 (inkl. Zins) erwarb. Das während der Ehe geäufnete Altersguthaben des geschiedenen Ehemannes bei der E.____ belief sich am 18. April 2013 (Rechtskraft des Scheidungsurteils) auf Fr. 8‘607.90 inkl. Zins (vgl. Schreiben der E.____ vom 6. Dezember 2013). Weiter sind aber auch die erst nach Rechtskraft des Scheidungsurteils (18. April 2013) der E.____ überwiesenen, aber während der Ehe erworbenen Guthaben des geschiedenen Ehemannes bei der I.___ in Höhe von Fr. 296.10, der H.____ von Fr. 1‘792.40 und der F.____ in Höhe von Fr. 9‘336.70 zu berücksichtigen. Schliesslich verfügte der geschiedene Ehemann bei der C.____ zusätzlich über Fr. 2‘880.37 (vgl. Schreiben 9. Dezember 2013). Gesamthaft beträgt das durch den geschiedenen Ehegatten während der Ehe geäufnete Altersguthaben somit Fr. 22‘913.47. Entsprechend dem durch das Zivilgericht festgelegten Teilungsschlüssel von 50:50 hat die D.____ einen Betrag von Fr. 39‘581.59 (Fr. 102‘076.65 – Fr. 22‘913.47 : 2) auf das vom geschiedenen Ehemann noch zu bezeichnende Vorsorgekonto zu überweisen. Die kleine Differenz zu dem von der geschiedenen Ehefrau beantragten Betrag in Höhe von Fr. 39‘578.41 ist insbesondere auf unterschiedliche Zinsangaben beim Guthaben der H.____ zurückzuführen. Während die geschiedene Ehefrau den am 22. Juli 2013 auf das Konto der E.____ einbezahlten Betrag in Höhe von Fr. 1‘799.35 (inkl. Zins) berücksichtigte, legte das Kantonsgericht den per Rechtskraft des Scheidungsurteils vorhandenen Betrag in Höhe von Fr. 1‘792.40 (inkl. Zins) der Berechnung zugrunde. 4. Zu prüfen bleibt, ob die Austrittsleistung von Fr. 39‘581.59 seit der Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zur Überweisung zu verzinsen ist. 4.1 Gemäss Bundesgerichtsrechtsprechung bildet die durchgehende Verzinsung der Vorsorgeguthaben ein wesentliches Merkmal der beruflichen Vorsorge (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 8. Juli 2003, B 113/02). Nach diesem Grundsatz ist die dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Fall der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgebenden Stichtag der Teilung an (hier: 18. April 2013) bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen. Mit der (durchgehenden) Verzinsung der Vorsorgeguthaben soll der Vorsorgeschutz erhalten bleiben. Diese Überlegungen haben ihre Gültigkeit auch für den Fall der verfahrensmässig bedingten Verzögerung der Aufteilung der Austrittsleistungen bei Ehescheidung und deren Vollzug. Dem Gesichtspunkt der Wahrung und Erhaltung des Vorsorgeschutzes würde es ebenfalls zuwiderlaufen, wenn die Einrichtung der beruflichen Vorsorge (vgl. dazu auch BGE 128 V 45 E. 2b mit Hinweisen) vom Zeitpunkt der Scheidung bis zur Übertragung mit dem Guthaben, das der ausgleichsberechtigten geschiedenen Person zusteht, Anlagen tätigen und Erträge erzielen oder der andere geschiedene Ehepartner von den Zinsen auf dem ganzen Altersguthaben alleine profitieren könnte. 4.2 Der Zins richtet sich bis zum Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils nach dem gesetzlichen oder reglementarischen Zins. Der vom Bundesrat festgelegte Mindestzinssatz betrug vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 1,5 % und ab 1. Januar 2014 1,75 %. Für die Zeit danach legte das Bundesgericht präzisierend fest, dass die Austrittsleistung 30 Tage nach

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erlass des Scheidungsurteils fällig werde (vgl. dazu auch Art. 2 Abs. 2 und 3 FZG). Während dieser Dauer bzw. bis zur Überweisung innerhalb dieser Periode sei ebenfalls der gesetzliche oder reglementarische Zins zu zahlen. Nach Eintritt der Fälligkeit sei ein Verzugszins nach Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV) vom 3. Oktober 1994 in Verbindung mit Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) vom 18. April 1984 geschuldet (vgl. BGE 129 V 258 E. 4.2.1, mit Hinweisen). Dieser entspricht dem in Art. 12 BVV 2 geregelten BVG-Mindestzinssatz plus 1 % (vgl. zur Pflicht zur Entrichtung eines Verzugszinses auf der Austrittsleistung: Botschaft zum FZG vom 26. Februar 1992 [BBl 1992 III 572 f.]). 4.3 Hinsichtlich des Zinssatzes führte das Bundesgericht aus, dass im Rahmen des Obligatoriums die Altersguthaben mindestens zu dem in Art. 12 BVV 2 festgelegten Zinssatz zu verzinsen seien (vgl. Urteil des EVG vom 8. Juli 2003, B 113/02, E. 2.3 ff.). Dieser Mindestzinssatz ist gemäss Rechtsprechung auch für die Verzinsung der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten geschuldeten Austrittsleistung heranzuziehen. Sofern das Reglement für die Verzinsung der Altersguthaben einen höheren Zinssatz vorsieht, gelangt dieser zur Anwendung. Im Bereich des Obligatoriums hat daher eine Vorsorgeeinrichtung auf der Austrittsleistung den Mindestzinssatz von Art. 12 BVV 2 bzw. den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten. Umhüllende Leistungs- oder Beitragsprimatkassen haben die Austrittsleistung mit dem reglementarischen Zinssatz zu verzinsen, sofern damit im Rahmen der so genannten Schattenrechnung dem BVG-Mindestzinssatz Genüge getan wird. Für nur in der weitergehenden Vorsorge tätige Vorsorgeeinrichtungen gilt ebenfalls in erster Linie der reglementarische Zinssatz. Sieht in diesen beiden Fällen das Reglement keinen Zinssatz vor, so rechtfertigt es sich, subsidiär den in Art. 12 BVV 2 vorgesehenen Mindestzinssatz anzuwenden (vgl. Urteil des EVG vom 8. Juli 2003, B 113/02, E. 2.3 ff.). 4.4 Schliesslich stellt sich die Frage, von welchem Zeitpunkt an eine Vorsorgeeinrichtung auf der Austrittsleistung gegebenenfalls einen Verzugszins schuldet, wenn das Sozialversicherungsgericht gestützt auf Art. 281 Abs. 3 ZPO die Austrittsleistung in betragsmässiger Hinsicht ermittelt hat. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Vorsorgeeinrichtung eine Zahlungsfrist von 30 Tagen, gerechnet ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Kantonsgerichts, bevor die Verzugszinspflicht einsetzt. Wird der kantonale Entscheid weiter gezogen, gilt als Stichtag für den Beginn der 30-tägigen Zahlungsfrist der Tag der Ausfällung der Entscheidung des Bundesgerichts (vgl. Urteil des EVG vom 8. Juli 2003, B 113/02, E. 2.5.2; vgl. dazu auch Mitteilung des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 70). 4.5 Die D.____ hat entsprechend diesen Grundsätzen den Zins (durchgehende Verzinsung) seit 18. April 2013 bis zum Zeitpunkt der Überweisung auf die geschuldete Austrittsleistung von Fr. 39‘581.59 zu berechnen. Dabei hat sie entweder den reglementarischen Zinssatz oder subsidiär den BVG-Mindestzinssatz nach Art. 12 BVV2 anzuwenden. 5.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG und § 20 Abs. 2 VPO sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwaltes oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Der Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung setzt somit grundsätzlich ein zumindest teilweises Obsiegen voraus. In Ausnahmefällen kann jedoch von diesem Grundsatz abgewichen werden. So kann beispielsweise bei Gegenstandslosigkeit einer Beschwerde ein Anspruch auf Parteientschädigung bestehen, wenn die prozessuale Situation dies rechtfertigt (vgl. RKUV 1994 S. 219). Die Parteikosten können auch nach dem Verursacherprinzip verteilt werden. Danach sind unnötige Parteikosten unabhängig vom Verfahrensausgang von demjenigen zu tragen, der sie verursachte (vgl. MARTIN BERNET, Die Parteientschädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1986, S. 137). 5.3.1 Das Verfahren betreffend Teilung der Austrittsleistungen ist von der Besonderheit geprägt, dass dessen Eröffnung nach Überweisung durch das Scheidungsgericht von Amtes wegen erfolgt (vgl. THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003, S. 388). Im Verfahren vor Kantonsgericht sind die geschiedenen Ehegatten und die betroffenen Vorsorge- bzw. Freizügigkeitseinrichtungen beteiligt, wobei keine der Parteien einer klägerischen bzw. beklagten Seite zugeordnet werden kann. Eine Verlegung der Parteikosten gemäss dem Prinzip des Obsiegens trägt dieser prozessualen Situation nicht genügend Rechnung. Es ist daher sachgerecht, die Parteikosten nach dem Verursacherprinzip zu verteilen. 5.3.2 Vorliegend steht fest, dass sich die geschiedenen Ehegatten über die Höhe der Austrittsleistungen nicht einigen konnten. Dabei kann keinem ein überwiegendes Verschulden für die Überweisung der Angelegenheit ans Kantonsgericht zur Teilung der Austrittsleistungen angelastet werden. Es rechtfertigt sich deshalb, die Parteikosten wettzuschlagen.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die D.____ wird angewiesen, zu Lasten des Freizügigkeitskontos von A.____ mit Fälligkeit nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils den Betrag von Fr. 39‘581.59 auf ein durch den geschiedenen Ehemann noch zu bezeichnendes Vorsorgekonto zu überweisen, wobei dieser Betrag ab Rechtskraft des Scheidungsurteils (18. April 2013) bis 31. Dezember 2013 mit dem reglementarischen Zinssatz oder subsidiär dem BVG-Mindestzinssatz von 1,5 %, ab 1. Januar 2014 mit dem reglementarischen Zinssatz oder subsidiär dem BVG-Mindestzinssatz von 1,75 % und gegebenenfalls ab dem 31. Tag nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils bzw. am Tag der Ausfällung des Entscheids des Bundesgerichts mit einem Verzugszinssatz von 2,75 % zu verzinsen ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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