Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 17. Januar 2013 (735 11 239 / 5) ____________________________________________________________________
Berufliche Vorsorge
Bemessung der Altersrente
Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Michael Guex, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann
Parteien A.____, Kläger, vertreten durch Gertrud Baud, Advokatin, Rümelinsplatz 14, Postfach, 4001 Basel
gegen
B____AG, Beklagte, vertreten durch Estelle Keller Leuthardt, Advokatin, Hirschgässlein 11, Postfach 257, 4010 Basel B.____ Vorsorgestiftung, Beklagte, vertreten durch Estelle Keller Leuthardt, Advokatin, Hirschgässlein 11, Postfach 257, 4010 Basel
Betreff Altersrente
A. Der 1944 geborene A.____ war bis zu seiner Pensionierung als Arbeitnehmer der B____AG im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge bei der B.____ Pensionskasse versichert. Im Hinblick auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hielt die B____AG mit Schreiben vom 11. November 2008 unter anderem fest, A.____ habe das aufgelaufene Ferienguthaben vor der Pensionierung zum grösstmöglichen Teil abzubauen. Ein verbleibendes Fe-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht rienguthaben werde als AHV- und PK-pflichtige Gehalts-Sonderzahlung geleistet. Ferner wurde A.____ für die Monate November und Dezember 2009 auf Honorarbasis ein Pensum von 40% als Assistent des Verwaltungsrates der B____AG in Aussicht gestellt. Am 18. August 2009 schlossen A.____ und die B____AG zur abschliessenden Regelung aller Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis eine Austrittsvereinbarung. Darin wurden unter anderem eine ausserordentliche Zahlung von Fr. 60'000.--, bestehend aus einer Ferienentschädigung zufolge nicht bezogener Ferien seit Oktober 2004 bis 20. Oktober 2009 vom Fr. 47'939.15 (119 Tage à Fr. 402.85), einer Sonderzahlung zufolge des im Schreiben vom 11. November 2008 erwähnten, jedoch nicht zustande gekommenen Auftrags als Assistent des Verwaltungsrates von Fr. 8'016.75 und einer Kulanzzahlung (Rundungsdifferenz bis Fr. 60'000.--) von Fr. 4'044.10 vereinbart. Weiter wurde festgehalten, dass die Ferienentschädigung und die Sonderzahlung in Form eine Gehaltszahlung ausbezahlt und auf Wunsch von A.____ nach den gesetzlichen Bedingungen in die Vorsorgestiftung einbezahlt würden. Dabei würden die Nachzahlung und die ordentlichen Beiträge, die seitens des Arbeitnehmers entstehen, zu seinen Lasten mit der definitiven Schlussabrechnung im Oktober 2009 in Abzug gebracht. B. Mit der Lohnabrechnung für den Monat Oktober 2009 zahlte die B____AG die vereinbarte Summe von Fr. 60'000.-- abzüglich AHV- und ALV-Beiträge A.____ direkt aus. In der Folge überwies dieser der B.____ Pensionskasse einen Betrag von Fr. 60'000.--. Mit Schreiben vom 27. Januar 2010 wurde A.____ mitgeteilt, dass er bereits zu den maximalen Leistungen eingekauft sei. Es liege keine Vereinbarung vor, welche die Einzahlung von Fr. 60'000.-- begründen würde. Der Betrag werde ihm deshalb zurückerstattet. C. Am 5. Juli 2011 erhob A.____, vertreten durch Advokatin Gertrud Baud, beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), Klage gegen die B.____ Vorsorgestiftung und die B____AG. Er beantragte, (1) die B.____ Vorsorgestiftung sei zu verurteilen, ihm ab November 2009 eine Altersrente unter Einrechnung der von der B____AG mit ihm vereinbarten Einmal-Lohnzahlung von Fr. 60'000.-- brutto und unter Berücksichtigung der vereinbarten Einmal-Zahlung auszurichten, unter Anwendung eines Verzugszinssatzes von 5% auf die Differenzbeträge für die bereits verfallenen Renten; (2) eventualiter sei (2a) die B____AG zu verurteilen, die Pensionskassenbeiträge vom Betrag von Fr. 60'000.-- brutto, der mit dem Oktoberlohn 2009 bezahlt worden sei, an die B.____ Vorsorgestiftung zu bezahlen, (2b) die B____AG zu verurteilen, den nach Zahlung von Ziff. 2a verbliebenen Nettobetrag nach Abzug der AHV/ALV-Prämien und seiner Pensionskassenbeiträge an die B.____ Vorsorgeeinrichtung zu bezahlen, (2c) die B.____ Vorsorgestiftung zu verurteilen, ab November 2009 die nach Vollzug von Ziff. 2a und Ziff. 2b resultierende Altersrente zu entrichten, unter Anwendung eines Verzugszinssatzes von 5% auf die Differenzbeträge für die bereits verfallenen Renten, (2d) die B.____ Vorsorgestiftung zu verurteilen, den Vollzug den nach Vollzug der Ziff. 2a bis 2c gegebenenfalls verbliebenen Nettobetrag an ihn zu bezahlen oder ihm für eine allfällige Nachbelastung Rechnung zu stellen; (3) unter o/e- Kostenfolge. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, dass es sich beim Betrag von Fr. 60'000.-- um einen pensionskassenrelevanten Lohn handle. D. Die B.____ Vorsorgeeinrichtung und die B____AG, vertreten durch Advokatin Estelle Keller Leuthardt, beantragten in ihrer Klagantwort vom 20. September 2011 die Abweisung der
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Klage; unter o/e- Kostenfolge. In der Begründung führten sie im Wesentlichen aus, dass die ausserordentliche Zahlung von Fr. 60'000.-- vorsorgerechtlich nicht relevant sei. E. Im zweiten Schriftenwechsel (Replik vom 23. Dezember 2011; Duplik vom 2. April 2012) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. F. Anlässlich der Parteiverhandlung vom 13. September 2012, an welcher der Kläger und Dr. C.____, D____AG (Revisionsgesellschaft der B____AG), als Auskunftsperson befragt wurden, schlossen die Parteien einen Vergleich mit Widerrufsvorbehalt ab. G. Nachdem der Vergleich seitens des Klägers am 25. September 2012 widerrufen wurde, wurde der Fall dem Kantonsgericht zur Beurteilung überwiesen.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1. Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 ist zur Beurteilung von Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherten über Versicherungsleistungen der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, in welchem die versicherte Person angestellt wurde, zuständig. Der Sitz der Beklagten liegt im Kanton Basel-Landschaft, weshalb die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts gestützt auf Art. 73 Abs. 3 BVG zu bejahen ist. Im Kanton Basel-Landschaft liegt die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung derartiger Streitigkeiten gemäss § 54 Abs. 1 lit. h des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beim Kantonsgericht. Dieses ist demnach sachlich und örtlich zur Beurteilung der Klage vom 5. Juli 2011 zuständig. Auf die den weiteren formellen Erfordernissen entsprechende Klage ist einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob bei der Bemessung der Altersrente die zwischen dem Kläger und der B____AG am 18. August 2009 vereinbarte Zahlung von Fr. 60'000.-- zu berücksichtigen ist. Unbestritten ist, dass der Kläger seit dem Jahr 2000 zu den maximalen Leistungen eingekauft ist. 3.1 Auf die Altersleistungen, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, sind neben den bundesrechtlichen Regelungen das am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Vorsorgereglement der B.____ Vorsorgestiftung anwendbar. Nach dessen Art. 4.1 Ziff. 1 hat die versicherte Person nach dem Erreichen des Rücktrittsalters Anspruch auf eine lebenslängliche Altersrente nach Massgabe ihres Eintrittsalters, allfällig eingekaufter Rentenprozente (Versicherungsjahre) und ihres versicherten Lohnes. Die Höhe der Altersrente bemisst sich in Prozenten des versicherten Lohnes bezogen auf das tatsächliche bzw. eingekaufte Eintrittsalter nach einer im Regelement aufgeführten Tabelle (Art. 4.2). Nach Art. 2.5 Ziff. 1 des Reglements ist für die Festsetzung der Beiträge und der Leistungsansprüche der versicherte Lohn massgebend. Dieser berechnet sich nach dem effektiven Jahreslohn, reduziert um einen Koordinationsbetrag. Gemäss Ziff. 2 bestimmt der Stiftungsrat im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber die Berechnungsmodali-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht täten für den effektiven Jahreslohn. Am 1. Januar 2005 beträgt dieser 13,5 Monatsbetreffnisse ohne Kinder- oder Sonderzulagen. Der Koordinationsbetrag entspricht 20% des effektiven Jahreslohnes plus 40% der maximalen jährlichen AHV-Altersrente; der Koordinationsbetrag entspricht jedoch im Maximum der maximalen jährlichen AHV-Altersrente (am 1. Januar 2005 Fr. 25'800.--). Die minimale Unter- resp. maximale Obergrenze für den versicherten Lohn wird vom Stiftungsrat festgelegt und beträgt per 1. Januar 2005 Fr. 14'200.-- resp. Fr. 162'000.--. 3.2 Die Rechtsbeziehungen zwischen versichertem Arbeitnehmer und privater Vorsorgeeinrichtung werden im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge durch den Vorsorgevertrag geregelt. Auf diesen von Lehre und Rechtsprechung den Verträgen sui generis zugeordneten Vertrag ist der Allgemeine Teil des Obligationenrechts anwendbar (Art. 1-183 OR). Reglemente privater Vorsorgeeinrichtungen als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages sind demnach nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Dabei sind jedoch die den Allgemeinen Versicherungsbedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die so genannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Nach konstanter Rechtsprechung sind indes mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (BGE 138 V 176 E. 6; 131 V 27 E. 2.2). 4. Streitig ist der in Art. 2.5 Ziff. 2 des Reglements verwendete Begriff des "effektiven Jahreslohnes". Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, dass darunter der effektiv ausbezahlte Jahreslohn zu verstehen und dieser mit dem AHV-Lohn gleichzusetzen sei. Dies gehe auch aus seinem Vorsorgeausweis, gültig ab 1. Januar 2009, hervor. Darin werde der AHV-Lohn als Bemessungsgrundlage aufgeführt. Demgegenüber sei der im Voraus definierte Jahreslohn nicht massgebend. Die Verarbeitung von nachträglich bezahlten Leistungen seien pensionskassentechnisch kein Problem. Die B____AG habe nicht bezogene Überstunden und/oder Ferienguthaben regelmässig rückwirkend als AHV-pflichtigen Lohn und damit als pensionskassenrelevant abgerechnet. Da gemäss der Lohnabrechnung für den Monat Oktober 2009 - in Übereinstimmung mit der Austrittsvereinbarung vom 18. August 2009 - auch auf die Summe von Fr. 60'000.-- AHV-Beiträge abgerechnet worden seien, habe diese Summe als "effektiver Lohn" Auswirkungen auf die Bemessung der Pensionskassenrente. Die Beklagten hielten demgegenüber fest, dass gemäss dem Wortlaut der reglementarischen Vorgaben einzig der reguläre Monatslohn vorsorgerechtlich relevant sei. Die ausserordentliche Zahlung von Fr. 60'000.-- sei unabhängig vom Monatslohn erfolgt und im Sinne des Vorsorgereglements als nicht rentenbildende Sonderzulage zu qualifizieren. 5.1 Zu prüfen ist, ob die ausserordentliche Zahlung von Fr. 60'000.-- zum "effektiven Jahreslohn" zu zählen ist. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die zwischen dem Kläger und der B____AG getroffene Austrittsvereinbarung vom 18. August 2009, wonach die Ferienguthaben und die Sonderzahlung in Form einer Gehaltszahlung entrichtet und nach den gesetzlichen
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Bedingungen in die Vorsorgestiftung eingebracht würden, für die B.____ Vorsorgestiftung rechtlich nicht bindend ist. Dies gilt umso mehr, als die Vorsorgestiftung nicht Vertragspartei war und in der Vereinbarung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die ausserordentliche Zahlung "nach den gesetzlichen Bedingungen" in die Vorsorgestiftung einbezahlt werde. Das Rechtsverhältnis zwischen der B.____ Vorsorgestiftung und dem Kläger wird demnach einzig durch die gesetzliche Ordnung und das Reglement der Vorsorgestiftung bestimmt. Weiter ist festzustellen, dass die Ausführungen der Parteien betreffend die Finanzierung einer höheren Altersrente nachvollziehbar dargelegt sind und sich daraus keine gesicherten Erkenntnisse ergeben. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen und nach Befragung der Auskunftsperson Dr. C.____ erweist sich auch das Vorbringen des Klägers, wonach die B____AG nicht bezogene Überstunden und/oder Ferienguthaben regelmässig rückwirkend als AHV-pflichtigen Lohn und damit als pensionskassenrelevant abgerechnet habe, als nicht hinreichend gesichert. Unter diesen Umständen lässt sich aus diesen Vorbringen nichts zu Gunsten des Klägers ableiten. 5.2 Gemäss dem einschlägigen Art. 2.5 Ziff. 2 des Reglements bilden 13,5 Monatsbetreffnisse den effektiven Jahreslohn, wobei Kinder- oder Sonderzulagen nicht einzurechnen sind. Der Begriff "Sonderzulagen" ist reglementarisch zwar nicht explizit definiert. Dem Wortlaut von Art. 2.5 Ziff. 2 zufolge und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem die Bestimmung steht, dürften darunter vernünftigerweise nebst anderweitigen Zulagen (z.B. Familien-, Ausbildungs-, Heirats- oder Geburtszulagen) etwa auch sonstige, nicht zum Erwerbseinkommen zu zählende Entschädigungen oder aber freiwillige Leistungen der Arbeitsgeberin zu verstehen sein. Welche Leistungen der Arbeitgeberin an Arbeitnehmende effektiv unter den Begriff "Sonderzulagen" fallen, braucht indes, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, nicht abschliessend beurteilt zu werden. 5.3 Soweit der Kläger gestützt auf die Austrittsvereinbarung vom 18. August 2009 davon ausgeht, dass die im Oktober 2009 ausgerichtete Sonderzahlung von Fr. 60'000.-vollumfänglich als AHV-pflichtige Gehaltszahlung in den effektiven Jahreslohn einzurechnen ist, kann ihm nicht gefolgt werden. Weder die darin vereinbarte Sonderzahlung von Fr. 8'016.75 noch die Kulanzzahlung (Rundungsdifferenz) von Fr. 4'044.10 stellen AHV-pflichtiges Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gemäss Art. 6 ff. der Verordnung über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 dar. Als freiwillige Leistungen der Arbeitgeberin sind sie den "Sonderzulagen" zuzuordnen und deshalb nicht in den effektiven Jahreslohn einzurechnen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Arbeitgeberin bei der Auszahlung dieser Leistungen Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet hat. 5.4 Zu prüfen bleibt die Anrechenbarkeit der Entschädigung zufolge nicht bezogener Ferien in Höhe von Fr. 47'939.15. Dabei ist zunächst festzustellen, dass die Abgeltung nicht bezogener Ferien nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zulässig ist (vgl. Art. 329d Abs. 2 OR) und Ferienentschädigungen AHV-pflichtige Lohnbestandteile darstellen (vgl. Art. 7 lit. o AHVV). Derartige Abgeltung sind weder als "Zulagen" zu qualifizieren noch stellen sie eine freiwillige Leistung der Arbeitsgeberin dar. Unter Berücksichtigung, dass die in Art. 2.5 Ziff. 2 des Reglements verwendeten Begriffe des "effektiven Jahreslohnes" und der "Sonderzulage" auslegungsbedürftig sind und mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen sind (vgl. E. 3.2 hiervor), erscheint es sachgerecht, die Abgeltung des rechtlich geschuldeten Anspruchs aus dem Arbeitsverhältnis nicht unter den Begriff "Sonderzulage" zu subsumieren. Daraus folgt aber, dass die Ferienentschädigung bei der Bemessung des versicherten Lohnes grundsätzlich zu berücksichtigen ist. Fraglich ist, in welchem Umfang die Entschädigung in den massgebenden Verdienst einzurechnen ist. Dem Schreiben der B____AG vom 11. November 2008 zufolge wurde der Kläger aufgefordert, das seit Jahren aufgelaufene Ferienguthaben vor der Pensionierung zum grösstmöglichen Teil abzubauen. So wurde bei verbleibendem Beschäftigungsgrad das Arbeitspensum ab 1. November 2008 auf 80%, ab 1. Januar 2009 auf 60% und ab 1. April 2009 auf 40% beschränkt. Unter diesen Umständen lässt sich aber der effektive Ferienanspruch im massgebenden Jahr 2009 nicht eindeutig bestimmen und es erscheint sachgerecht, bei der Bemessung des massgebenden Verdienstes zu Gunsten des Klägers einen Fünftel der vereinbarten Ferienentschädigung für den Zeitraum Oktober 2004 bis 20. Oktober 2009 in der Höhe von Fr. 9'587.85 (Fr. 47'939.15 : 5) zu berücksichtigen. Mit Blick auf den im Vorsorgeausweis per 1. Januar 2009 ausgewiesenen und zu Recht unbestrittenen versicherten Verdienst von Fr. 90'927.-- resultiert demnach bei einem massgebenden Jahresverdienst von Fr. 100'514.85 (Fr. 90'927.-- + Fr. 9'587.85) eine jährliche Altersrente von Fr. 60'308.90 (Fr. 100'514.85 x 60% [vgl. Art. 4.2 Ziffer 1]). 6. Der Kläger verlangt einen Verzugszins von 5% auf die Differenzbeträge für die bereits verfallenen Renten. Im Bereich der beruflichen Vorsorge anerkennt die Rechtsprechung die Pflicht zur Entrichtung von Verzugszinsen bei einer verspäteten Überweisung unter anderem auch von Renten (vgl. HANS-ULRICH STAUFFER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 1996, S. 27). Dieser beträgt grundsätzlich 5%. Der Beginn der Zinspflicht richtet sich mangels anderweitiger Bestimmungen in den massgebenden Reglementen nach den obligationenrechtlichen Regeln, wonach ein Schuldner, der mit der Entrichtung von Renten im Verzug ist, erst vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinsen zu bezahlen hat (vgl. BGE 119 V 133 E. 4). Im vorliegenden Fall bestehen im anwendbaren Reglement 2005 keinerlei Bestimmungen zur Verzugszinspflicht von Rentenleistungen. Der Kläger hat am 5. Juli 2011 Klage beim Kantonsgericht erhoben; somit schuldet die B.____ Vorsorgeeinrichtung ab diesem Zeitpunkt einen Verzugszins von 5% auf die Differenzbeträge der bereits verfallenen Renten. 7. Nach dem Gesagten ist die Klage teilweise gutzuheissen und die B.____ Vorsorgestiftung zu verpflichten, dem Kläger ab November 2009, aufgrund eines effektiven Jahreslohnes von Fr. 100'514.85, eine jährliche Altersrente von Fr. 60'308.90 zu bezahlen. Demnach ist sie anzuweisen, auf die abgegoltenen Ferienansprüche für die Jahre 2004 bis 2009 von insgesamt Fr. 47'939.15 die ordentlichen Beiträge zu erheben und die durch die Erhöhung des versicherten Verdienstes ausgelöste Nachzahlung zu berechnen. Hernach ist der Arbeitnehmeranteil zusammen mit den vorgenannten Beiträgen von dem "parkierten" Betrag von Fr. 60'000.-- abzuziehen. Ein allfälliger Restbetrag ist dem Kläger zurückzuerstatten. Auf die Differenzbeträge für die bereits verfallenen Renten hat die Vorsorgeeinrichtung seit 5. Juli 2011 einen Verzugszins von 5% zu bezahlen.
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7.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren vor den kantonalen Versicherungsgerichten in der Regel kostenlos. Es sind deshalb keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der teilweise obsiegende Kläger gestützt auf § 21 Abs. 1 VPO Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenparteien. Da der Kläger mit seinen Begehren insofern durchgedrungen ist, als der massgebende Jahresverdienst um rund einen Sechstel der eingeklagten Fr. 60'000.-- angehoben wurde, rechtfertigt es sich, dem Kläger eine Parteientschädigung in der Höhe von einem Sechstel der eingereichten Honorarnoten seiner Rechtsvertreterin zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin des Klägers hat in ihren Honorarnoten vom 2. November 2010, 15. April 2011, 5. Juli 2011, 23. Dezember 2011, 2. April 2012, 25. Juni 2012 und 10. Dezember 2012 einen Aufwand von insgesamt 84,85 Stunden und Auslagen in der Höhe von Fr. 707.-- ausgewiesen. Zunächst ist festzustellen, dass der vorprozessuale Aufwand (Honorarnoten vom 2. November 2010 und 15. April 2011) nicht zu entschädigen ist. Zwar sind die Bemühungen betreffend das Erstellen der Klage (Honorarnote vom 5. Juli 2011) bei der Bemessung der ausserordentlichen Kosten grundsätzlich zu berücksichtigen. Mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle erweist sich aber der nach Einreichung der Klage geltend gemachte Aufwand als zu hoch, weshalb eine angemessene Kürzung der geltend gemachten Kosten vorzunehmen ist. Angesichts der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie des Aktenumfangs ist im vorliegenden Fall ein Aufwand von 46,45 Stunden und Auslagen von Fr. 446.-- (Honorarnoten vom 23. Dezember 2011, 2. April 2012, 25. Juni 2012 und 10. Dezember 2012) angemessen. Damit ergibt sich bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 250.-- eine dem Kläger zu bezahlende Parteientschädigung von Fr. 2'170.55 (46,45 Stunden à 250.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 446.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer x 1/6).
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die B.____ Vorsorgestiftung verpflichtet, dem Kläger ab November 2009, aufgrund eines effektiven Jahreslohnes von Fr. 100'514.85, eine jährliche Altersrente von Fr. 60'308.90 zuzüglich 5% Zins auf die Differenzbeträge der bereits verfallenen Renten seit 5. Juli 2011 zu bezahlen. 2. Die B.____ Vorsorgestiftung erhebt auf den abgegoltenen Ferienansprüchen für die Jahre 2004 bis 2009 von insgesamt Fr. 47'939.15 die ordentlichen Beiträge, berechnet die durch die Erhöhung des versicherten Verdienstes gemäss Ziffer 1 ausgelöste Nachzahlung und zieht den Arbeitnehmeranteil zusammen mit den vorgenannten Beiträgen vom Betrag von Fr. 60'000.-- ab. Ein allfälliger Restbetrag ist dem Kläger zurückzuerstatten. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die B.____ Vorsorgestiftung hat dem Kläger für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'170.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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