Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 21.05.2015 734 14 334 (745 2014 333)

21 mai 2015·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,757 mots·~19 min·3

Résumé

Ergänzungsleistung; unentgeltliche Rechtspflege

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 21. Mai 2015 (745 14 333; 734 14 334) ____________________________________________________________________

Erzänzungsleistungen

Die Anrechnung eines Mindesteinkommens wird erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam. Wegen eines behandlungsbedürftigen Mammakarzinoms ist unklar, wie sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin entwickeln wird und ob bzw. ab wann sie gegebenenfalls in der Lage sein wird, ein hypothetisches Mindesteinkommen zu erzielen.

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Beat Hersberger, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Doris Vollenweider, Advokatin, Gitterlistrasse 8, Postfach 215, 4410 Liestal

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Ergänzungsleistung / Unentgeltliche Rechtspflege

A. Die 1970 geborene A.____ bezieht eine halbe Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) sowie Ergänzungsleistungen (EL). Am 5. Dezember 2013 eröffnete die

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) der Versicherten, sie beabsichtige, ihr bei der Bemessung der EL ein Erwerbseinkommen anzurechnen. Sie forderte sie deshalb auf, eine Erwerbstätigkeit zu suchen resp. Arbeitsbemühungen nachzuweisen. Am 20. Januar 2014 und 24. April 2014 bescheinigte Dr. med. B.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, bei A.____ vom 1. Januar 2014 bis 28. Februar 2014 und vom 1. April 2014 bis 31. Mai 2014 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Am 30. April 2014 machte die Ausgleichskasse A.____ darauf aufmerksam, dass Arbeitsunfähigkeitszeugnisse auf Dauer nicht akzeptiert würden. Falls sie sich nicht um Arbeit bemühe, würde ab Juli 2014 ein hypothetisches Einkommen angerechnet. Mit einem weiteren Zeugnis vom 12. Juni 2014 attestierte Dr. B.____ der Versicherten vom 1. Juni 2014 bis 30. Juni 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 80%. Mit Verfügung vom 2. Juli 2014 rechnete die Ausgleichskasse bei der Bemessung der EL ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 19‘210.-- ein. In der Folge verneinte sie bei einem Einnahmenüberschuss von Fr. 10‘964.-ab 1. August 2014 einen Anspruch auf EL. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 16. September 2014 ab. Das Gesuch der Versicherten um unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren mit Advokatin Doris Vollenweider als Rechtsvertreterin wies sie am 16. September 2014 mit einer separaten Verfügung ebenfalls ab. B. Gegen den Einspracheentscheid sowie die Verfügung vom 16. September 2014 erhob A.____, weiterhin vertreten durch Advokatin Vollenweider, am 20. Oktober 2014 Beschwerde am Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht; Verfahren Nr. 745 14 333 und Nr. 745 14 334) und beantragte deren Aufhebung. Der Versicherten seien unter Verzicht der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens monatliche EL in der Höhe von mindestens Fr. 1‘843.-- zuzüglich Prämienverbilligung auszurichten. Eventualiter sei die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens frühestens per 1. Februar 2015 vorzunehmen. Zudem sei für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokatin Vollenweider als Rechtsvertreterin zu gewähren; unter o/e-Kostenfolge. Für das Beschwerdeverfahren beim Kantonsgericht wurde ebenfalls die unentgeltliche Verbeiständung beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht machte die Versicherte geltend, es seien die beiden Beschwerdeverfahren betreffend den Einspracheentscheid sowie die Verfügung vom 16. September 2014 zusammen zu legen. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht unberücksichtigt gelassen, dass die Arbeitsfähigkeit auch durch invaliditätsfremde Faktoren eingeschränkt sei. Zudem werde eine Herabsetzung des EL- Anspruchs infolge Anrechnung eines Mindesteinkommens erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam. Ferner seien die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren erfüllt. C. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2014 legte die instruierende Präsidentin des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht, die Verfahren Nr. 745 14 333 und Nr. 745 14 334 zusammen und bewilligte der Beschwerdeführerin für die Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokatin Vollenweider als Rechtsvertreterin. D. Am 27. November 2014 teilte die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht mit, dass bei ihr Ende September 2014 ein Mammakarzinom festgestellt worden sei. Gleichzeitig reichte sie

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht einen Bericht von Dr. med. C.____, FMH Gynäkologie und Geburtshilfe, vom 18. November 2014 ein. E. In ihrer Vernehmlassung vom 28. November 2012 beantragte die Ausgleichskasse, die Beschwerde sei insofern gutzuheissen, als für den Zeitraum vom 1. August 2014 bis 30. Juni 2015 auf eine Anrechnung des hypothetischen Einkommens zu verzichten sei. Im Übrigen schloss sie auf Abweisung der Beschwerden. F. Anlässlich des zweiten Schriftenwechsels (Replik vom 22. Januar 2015; Duplik vom 11. Februar 2015) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 sind die Bestimmungen des ATSG auf die EL anwendbar. So sehen Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG vor, dass gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden kann. Gleichenorts können auch jene Verfügungen angefochten werden, welche von der Einsprache ausgenommen sind. Dies trifft gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG auf prozess- und verfahrensleitende Verfügungen zu, worunter sämtliche Zwischenverfügungen der Einspracheinstanz und damit auch der Entscheid betreffend die unentgeltliche Rechtsvertretung fallen (UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 52 Rz. 30). Mit dem Einspracheentscheid sowie der Verfügung vom 16. September 2014 liegen dem Beschwerdeverfahren folglich zwei taugliche Anfechtungsobjekte zugrunde. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zurzeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten. 2. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz bei ihren Entscheiden die aufgezeigten invaliditätsfremden Faktoren nicht beachtet habe. 2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 sowie Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs ist die Begrün-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht dungspflicht. Die Behörde muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 124 V 181 E. 1a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 3. Oktober 2006, I 614/06, E. 3.2). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (vgl. BGE 127 V 437 E. 3d/aa, 126 V 132 E. 2b mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs aber geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll jedoch die Ausnahme bleiben (vgl. BGE 127 V 438 E. 3d/aa). Darüber hinaus ist im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörsanspruches – von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2, 132 V 390 E. 5.1 mit Hinweis). 2.2 In ihrem Entscheid vom 16. September 2014 hat die Vorinstanz die Einsprache der Beschwerdeführerin einzig mit der Begründung abgewiesen, keine Nachweise von Arbeitsbemühungen erhalten zu haben. Es in der Tat fraglich, ob eine derart knappe Begründung dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör genügt. Die in der Einsprache angebrachten Einwände betreffend die bestehenden invaliditätsfremden Faktoren sind im angefochtenen Entscheid von der Ausgleichskasse nicht berücksichtigt worden. Da eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz allein aus diesem Grund zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde und der angefochtene Einspracheentscheid aufgrund der nachstehenden Erläuterungen ohnehin aufzuheben ist, kann die Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs letztlich offen bleiben. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG gewähren der Bund und die Kantone Personen, welche die Voraussetzungen nach Art. 4 bis 6 ELG erfüllen, zur Deckung ihres Existenzbedarfs EL. Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Diese Regelung beruht auf der spezifischen Schadensminderungspflicht im Bereich der EL, wonach eine versicherte Person ihren Existenzbedarf soweit möglich und zumutbar aus eigener Kraft finanzieren muss (vgl. RALF JÖHL, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel/Genf/München 2007, Rz. 173). 3.2 Invaliden wird jener Betrag als Erwerbseinkommen angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV] vom 15. Janu-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht ar 1971 i.V.m. Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG). Bei Teilinvaliden unter 60 Jahren ist jedoch ein vom Invaliditätsgrad abhängender Mindestbetrag als Erwerbseinkommen zu berücksichtigen (Art. 14a Abs. 2 ELV). Dieser beläuft sich bei einem Invaliditätsgrad von 50% bis 59% mindestens auf den Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden (Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG). Bei der Festsetzung des Invaliditätsgrades haben sich die EL- Organe und Sozialversicherungsgerichte in der Regel an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (BGE 117 V 202 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts vom 2. März 2012, 9C_120/2012, E. 3.2). 3.3 Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Mai 2009, 9C_190/2009, E. 3.2 mit Hinweisen). Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungspflicht des EL-Ansprechers oder -Bezügers bei der Sachverhaltsabklärung durch das Durchführungsorgan der EL (Art. 43 Abs. 1 ATSG) in dem Sinne, dass er die Umstände geltend zu machen hat, welche nach seiner Auffassung geeignet sind, die Vermutung eines Einkommensverzichts umzustossen (Urteil des Bundesgerichts vom 31. Juli 2013, 9C_ 505 /2013, E. 2.2). Als Beweis gelten insbesondere Belege über erfolglose Stellenbemühungen, womit die EL-berechtigte Person nachweisen kann, dass es ihr trotz Aufbietung allen guten Willens praktisch unmöglich ist, die in der ELV festgelegten hypothetischen Erwerbseinkommen tatsächlich zu realisieren (ERWIN GARIGIET/UWE KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 156). Massgebend für die Berechnung der EL ist demnach das hypothetische Einkommen, das die Versicherte tatsächlich realisieren könnte (BGE 140 V 267 E. 2.2). 3.4 Die Herabsetzung einer laufenden EL in Folge der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach den Art. 14a Abs. 2 und 14b ELV wird erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam (Art. 25 Abs. 4 ELV). 4. Strittig und zu prüfen ist einzig die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens. 4.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin bisher kein hypothetisches Einkommen berücksichtigt wurde. Am 5. Dezember 2013 hielt die Ausgleichskasse fest, dass die Tochter der Beschwerdeführerin am 2. Januar 2013 19 Jahre alt geworden sei und sich daher bei der Berechnung der EL die Anrechnung eines Erwerbseinkommens rechtfertige. Da die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung keinerlei Erwerbseinkünfte resp. Arbeitsbemühungen nachwies, nahm die Ausgleichskasse eine Neuberechnung der EL vor, wobei sie bei der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. August 2014 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 19'210.-- berücksichtigte, was zur Verneinung der Anspruchsberechtigung auf EL führte.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2.1 Dem Vorgehen der Vorinstanz kann nicht beigepflichtet werden. Wie erwähnt (vgl. E. 3.4 hiervor), werden laufende EL infolge Anrechnung eines Mindesteinkommens nach Art. 14a Abs. 2 ELV nicht per sofort herabgesetzt oder eingestellt. Vielmehr wird nach dem klaren Wortlaut von Art. 25 Abs. 4 ELV die Anrechnung eines Mindesteinkommens erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam. Der Sinn der sechsmonatigen Frist nach Art. 25 Abs. 4 ELV besteht darin, dass die EL-berechtigte Person Zeit hat, sich auf die neue Situation einzustellen und eine Anstellung zu suchen oder in diesen sechs Monaten den Nachweis zu erbringen, dass sie nicht in der Lage ist, das hypothetische Erwerbseinkommen zu erzielen (GARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 155 Ziff. 4 sowie Fussnote 480). 4.2.2 Vorliegend wurde der Rechtsvertreterin der Versicherten die angefochtene Verfügung vom 2. Juli 2014 am 7. Juli 2014 zugestellt. Eine Anrechnung des hypothetischen Einkommens resp. die Herabsetzung der laufenden EL könnte daher frühestens per 1. Februar 2015 erfolgen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang aber auch der in diesem Verfahren eingereichte Bericht von Dr. C.____ vom 18. November 2014. Demnach musste sich die Beschwerdeführerin Ende September und Anfang Oktober 2014 einer Operation unterziehen. Dr. C.____ hielt fest, dass die benötigte Heilungszeit sicher sechs Wochen andauere. Am 18. November 2014 erfolge ein weiterer operativer Eingriff. Anschliessend müsse sie sich bis Ende März 2015 einer Chemo- und hernach während weiteren zwei Monaten einer Radiotherapie unterziehen. Dr. C.____ wies darauf hin, dass die Therapie belastend sei und frühestens ab Anfang Juli 2015 mit der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit gerechnet werden könne. Vor diesem Hintergrund ist unklar, wie sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin entwickeln wird und ob bzw. ab wann sie gegebenenfalls in der Lage sein wird, ein hypothetisches Mindesteinkommen zu erzielen. 4.2.3 Da – wie bereits erwähnt – eine Herabsetzung der laufenden EL frühestens per 1. Februar 2015 erfolgen könnte, die Versicherte aber in diesem Zeitpunkt aufgrund eines behandlungsbedürftigen Mammakarzinoms nachweislich vollständig arbeitsunfähig war und sich Beginn und Ausmass der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gestützt auf die vorliegende Aktenlage nicht schlüssig bestimmen lassen, ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin wird zum gegebenen Zeitpunkt aufgrund der konkreten Verhältnisse prüfen müssen, ob und gegebenenfalls ab wann bei der Beschwerdeführerin die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens in Frage kommt. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Verfahren Nr. 745 14 333 insofern gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. September 2014 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Berechnung der EL ab August 2014 ohne Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu erfolgen hat. 5. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren zu Recht die unentgeltliche Verbeiständung unter dem Hinweis auf die fehlende Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung verweigert wurde. 5.1 Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der Gesuch stellenden Person im Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Der Anspruch auf unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren besteht jedoch nicht voraussetzungslos. Verlangt ist in jedem Fall die finanzielle Bedürftigkeit, die fehlende Aussichtslosigkeit sowie die Erforderlichkeit der Vertretung (vgl. BGE 125 V 32 E. 4.b). Die Konkretisierung der einzelnen Voraussetzungen erfolgt in Analogie zu den entsprechenden Kriterien im Gerichtsverfahren, wobei im Verwaltungsverfahren an die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Vertretung höhere Anforderungen gestellt werden dürfen und diese jeweils eingehend zu prüfen ist, wogegen bei den anderen beiden Voraussetzungen – der finanziellen Bedürftigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit – keine strengere Prüfung als diejenige, wie sie auch im Gerichtsverfahren vorgenommen wird, angebracht ist. Dabei ist im Allgemeinen auf die Schwierigkeit des Falles und auf die Verfahrensphase abzustellen (UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 37 Rz. 23). 5.2 Zu prüfen ist somit, ob der Beizug einer anwaltlichen Vertretung für das Einspracheverfahren erforderlich war. Ob die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch sachlich geboten ist, beurteilt sich nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen. Die unentgeltliche Vertretung muss grundsätzlich gewährt werden, sofern sie nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen nicht als unnötig erscheint. Im Einzelfall ist zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst gleichen Umständen vernünftigerweise eine Advokatin oder einen Advokaten beiziehen würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt. Im Rahmen der Einzelfallprüfung zu berücksichtigen sind etwa auch die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechts- und Sachverhaltsfragen auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der bedürftigen Person droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (zum Ganzen BGE 125 V 35 f. E. 4b). Der Beizug kann sich daher rechtfertigen, wenn der Sachverhalt komplex ist, schwierige Rechtsfragen zu beantworten oder komplizierte Prozessvorschriften zu beachten sind. Auch die Bedeutung der Streitsache ist zu berücksichtigen. Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Advokat oder eine Advokatin sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 36 E. 4b mit Hinweisen; Urteil des EVG vom 26. Januar 2006, U 310/05, E. 3.2 mit Hinweisen). 5.3 Inhaltlich ging es im Einspracheverfahren darum, die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung vom 2. Juli 2014 betreffend die Berechnung des EL-Anspruchs der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Zunächst ist festzustellen, dass der vorliegende Fall weder besonders komplex noch unübersichtlich ist. Zudem erweist sich die Verfügung vom 2. Juli 2014 als verständlich. Die Beschwerdeführerin hatte im Einspracheverfahren die tatsächlichen Gegebenheiten darzulegen, wozu es keiner anwaltlichen Vertretung bedurfte. Auch eine Mitarbeiterin oder

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht ein Mitarbeiter einer öffentlichen Institution hätte die Interessenvertretung der Beschwerdeführerin wahrnehmen können. Beachtet man zusätzlich, dass an die Notwendigkeit bzw. sachliche Gebotenheit (der anwaltlichen Vertretung) aufgrund der in diesem Verfahren geltenden Offizialmaxime strenge Voraussetzungen zu stellen sind (vgl. E. 5.2 hiervor), so ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung im Einspracheverfahren zu verneinen. Damit erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen (Bedürftigkeit/Aussichtslosigkeit). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Ausgleichskasse im Einspracheverfahren das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abgewiesen hat. Die Beschwerde im Verfahren Nr. 745 14 334 ist demnach abzuweisen. 6.1 Es bleibt über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden. Beim Entscheid über die Verlegung der Verfahrens- und der Parteikosten ist grundsätzlich auf den Prozessausgang abzustellen. Art. 61 lit. a ATSG bestimmt jedoch, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Was die ausserordentlichen Kosten betrifft, ist die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsbegehren im Verfahren Nr. 745 14 333 vollständig durchgedrungen, im Verfahren Nr. 745 14 334 jedoch unterlegen, weshalb ihr eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Ausgleichskasse zuzusprechen ist (Art. 61 lit. g ATSG). Ihre Rechtsvertreterin hat in ihrer Honorarnote vom 17. März 2015 für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 9,5 Stunden und Auslagen von Fr. 466.-- ausgewiesen, was sich umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Da die Beschwerde im Verfahren Nr. 745 14 333 gutzuheissen ist, erscheint es angemessen, 8 Stunden des geltend gemachten Zeitaufwandes und Fr. 391.-- als Parteikosten zu entschädigen. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Demnach wird der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2‘582.30.-- (8 Stunden à Fr. 250.-- plus Auslagen von 391.-- und 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen. Im Übrigen werden die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen. 6.2.1 Es bleibt über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im vorliegenden Verfahren zu befinden. Gemäss Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG wird der Beschwerde führenden Person, wo die Verhältnisse es rechtfertigen, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (vgl. auch § 22 VPO). Gemäss Rechtsprechung ist die unentgeltliche Verbeiständung im kantonalen Beschwerdeverfahren zu bewilligen, wenn die Partei bedürftig und der Prozess nicht offensichtlich aussichtslos ist und die anwaltliche Vertretung nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen als sachlich notwendig erscheint (vgl. BGE 98 V 115 ff.). Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG macht deutlich, dass für die Bejahung dieser Kriterien im kantonalen Gerichtsverfahren ein weniger restriktiver Massstab anzulegen ist als im Verwaltungsverfahren (Art. 37 Abs. 4 ATSG: "wo die Verhältnisse es erfordern", vgl. dazu Erwägung 5.1 hiervor; UELI KIESER, a.a.O., Art. 61 Rz. 104). Aus diesem Grund wird die Notwendigkeit des Beizugs eines Anwalts bzw. einer Anwältin im gerichtlichen Verfahren eher als im Einspracheverfahren bejaht.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.2.2 Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin wegen der psychischen Beeinträchtigungen daran gehindert war, selbst eine wirksame Beschwerde vor Gericht zu führen. Die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung ist deshalb zu bejahen. Da die Beschwerdeführerin zudem Anspruch auf EL hat, weshalb ihre Bedürftigkeit erstellt ist, und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung im vorliegenden Verfahren vor. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.-- pro Stunde. Der Rechtsvertreterin ist deshalb ein Honorar in der Höhe von Fr. 405.-- (1,5 Stunden à Fr. 200.-- inkl. Auslagen von Fr. 75.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer [vgl. E. 6.1 hiervor]) aus der Gerichtskasse auszurichten. 6.2.3 Die Beschwerdeführerin wird jedoch ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde im Verfahren Nr. 745 14 333 wird insofern gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. September 2014 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Berechnung der Ergänzungsleistungen ab August 2014 ohne Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu erfolgen hat. 2. Die Beschwerde im Verfahren Nr. 745 14 334 wird abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘582.30 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Im Übrigen werden die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 405.-- (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

734 14 334 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 21.05.2015 734 14 334 (745 2014 333) — Swissrulings