Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 03.09.2020 731 19 394 / 214

3 septembre 2020·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,400 mots·~12 min·4

Résumé

Taggeld

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 3. September 2020 (731 19 394 / 214) ____________________________________________________________________

Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung

Abweisung der Klage, da allfällige Taggeldansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten bereits verjährt sind

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli

Parteien A.____, Kläger

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, Geschäftsbereich Schaden, Postfach, 8085 Zürich, Beklagte

Betreff Taggeld

A. A.____, geboren 1958, arbeitete ab dem 3. November 2014 als Monteur bei der B.____ AG und war im Kollektiv-Versicherungsvertrag seiner Arbeitgeberin bei der CSS Krankenversicherung AG (CSS) krankentaggeldversichert. Am 26. November 2014 rutschte er bei der Arbeit aus und litt in der Folge an Rückenschmerzen. Dr. med. C.____, FMH für Innere Medizin und erstbehandelnde Ärztin, und später Dr. med. D.____, FMH für Innere Medizin, attestierten ab dem 27. November 2014 eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit. In der Folge richtete die Suva als

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht zuständiger Unfallversicherer Leistungen aus. Mit Schreiben vom 13. März 2015 ersuchte die Suva die CSS um Erbringung von Vorleistungen für die Dauer der Abklärung der UVG- Leistungspflicht. Mit Schreiben vom 23. März 2015 meldete die Arbeitgeberin der CSS die Arbeitsunfähigkeit von A.____. In der Folge untersuchte Dr. med. E.____, FMH Innere Medizin, im Auftrag der CSS den Versicherten (Gutachten vom 30. Juni 2015), wobei er keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit feststellen konnte. Gestützt darauf teilte die CSS dem Versicherten mit Schreiben vom 3. Juli 2015 mit, dass eine Arbeitsunfähigkeit aus medizinischer Sicht nicht mehr nachvollziehbar sei und eine volle Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit vorliege. Gleichzeitig stellte sie in Aussicht, dass sie nach einer allfälligen Leistungseinstellung durch die Suva keine Krankentaggelder erbringen werde. Die Suva stellte ihre UVG- Taggeldleistungen per 13. Juli 2015 ein (Verfügung vom 8. Juli 2015). Dr. D.____ bestätigte ab dem 14. Juli 2015 eine 100 %-ige krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2015 hielt die CSS an ihrem negativen Entscheid fest. Mit Schreiben vom 22. März 2016 ersuchte die Unia, die in der Zwischenzeit die rechtliche Vertretung des Versicherten übernommen hatte, die CSS um nochmalige Überprüfung der Leistungspflicht. Am 29. März 2016 berichtete Dr. med. F.____, FMH Rheumatologie, eine 100 %-ige Arbeitsfähigkeit für leichte rückenschonende Tätigkeiten. Er stellte Diskrepanzen zwischen den objektiven Befunden und dem subjektiven Schmerzerleben des Versicherten fest. Die CSS hielt in der Folge mit Schreiben vom 7. April 2016 und vom 26. April 2016 an der Leistungsablehnung fest. Im Schreiben vom 26. April 2016 führte sie aus, dass eine Arbeitsunfähigkeit aus medizinischer Sicht nicht belegt sei. Ausserdem sei sie darüber informiert worden, dass der Versicherte seit dem 28. November 2014 nicht mehr im Einsatz bei der B.____ AG stehe, da ihm mündlich gekündigt worden sei. Er gehöre deshalb nicht mehr zum versicherten Personenkreis seiner ehemaligen Arbeitgeberin. Am 1. Juni 2016 hielt die CSS auch nach Zustellung weiterer ärztlicher Berichte an ihrer Leistungsablehnung fest. In der Folge meldete sich Rechtsanwältin Dr. G.____ einmalig bei der CSS und bat um Aktenzustellung. Am 15. Februar 2018 nahm die CSS zu einem Bericht von Dr. med. H.____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. Februar 2018 Stellung und hielt gleichzeitig an ihrem negativen Entscheid fest. Der Versicherte stehe gemäss Bericht seit dem 28. April 2016 bei Dr. H.____ in Behandlung. Daher könne man eine allfällig rückwirkende Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit vom 14. Juli 2015 bis 28. April 2016 für die Leistungspflicht nicht berücksichtigen. Erneut wurde darauf hingewiesen, dass der Einsatz bei der Arbeitgeberin per 28. November 2014 beendet worden sei, weshalb keine Versicherungsdeckung mehr bestehe. Am 15. März 2018 verlangte A.____ von der CSS den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung. Die CSS wies in der Folge darauf hin, dass diese Vorgehensweise im Privatversicherungsrecht nicht vorgesehen sei. Am 12. Juni 2018 wurde er nochmals bei der Suva vorstellig, die jedoch auf die Rechtskraft der leistungseinstellenden Verfügung vom 8. Juli 2015 verwies. B. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2019 reichte A.____ beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), Klage gegen die CSS ein und beantragte die Verpflichtung der Beklagten, ihm Taggeldleistungen auszurichten. Er reichte insbesondere ärztliche Berichte und Arbeitsunfähigkeitszeugnisse von Dr. H.____ und Dr. D.____ ein. C. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2019 ordnete die instruierende Präsidentin der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts an, dass vorläufig auf die Durchführung eines

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schriftenwechsels verzichtet werde, und räumte der Beklagten Frist ein, um eine kurze schriftliche Stellungnahme einzureichen. D. In ihrer Kurzstellungnahme vom 27. Dezember 2019 beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht ausgewiesen sei, die Versicherungsdeckung per 13. Juli 2015 nicht mehr bestanden habe und die Krankentaggeldforderungen des Klägers im Übrigen ohnehin verjährt seien. E. Mit Eingabe vom 14. Januar 2020 hielt der Kläger fest, dass er am 13. Juli 2015 immer noch bei der B.____ AG angestellt gewesen sei und nie eine Kündigung erhalten habe. Er habe daher immer noch zum versicherten Personenkreis gehört. Auf das Gutachten von Dr. E.____ vom 30. Juni 2015 könne nicht abgestellt werden, da insgesamt drei Ärzte seine Arbeitsunfähigkeit bestätigen würden. Von einer Unterbrechung der Verjährung könne keine Rede sein. F. Mit Verfügung vom 27. Februar 2020 wies die instruierende Präsidentin den Antrag der Beklagten, das Verfahren sei vorerst auf die Frage der Verjährung zu beschränken, ab. Es wurde eine Hauptverhandlung angeordnet und die Akten der Suva und der IV-Stelle Baselland beigezogen. Die B.____ AG sandte dem Kantonsgericht sodann am 11. Februar 2020 eine E-Mail zu, worin sie festhielt, dass sie dem Kläger am 26. November 2014 per 28. November 2014 mündlich gekündigt habe. Die Versicherungsdeckung habe ab dem 29. November 2014 nicht mehr bestanden. G. Mit Eingabe vom 5. Juni 2020 teilte die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG mit, dass sie per 30. Mai 2020 das Kollektiv-Kranken-Taggeld-Portfolio der CSS übernommen habe und ein Parteiwechsel erfolgt sei. H. Anlässlich der durchgeführten Hauptverhandlung hielten beide Parteien an ihren Begehren fest.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1. Gemäss Art. 24 der unbestrittenermassen anwendbaren Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Krankentaggeldversicherung (BVG-Koordinationsdeckung [AVB] Ausgabe Januar 2008) der Beklagten kann der Anspruchsberechtigte an seinem schweizerischen Wohnort Klage erheben. Der Kläger wohnt in Z.____. Die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts ist damit gegeben. 1.2. Die Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts ist als einzige kantonale Gerichtsinstanz für Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG zuständig (§ 54 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993; BGE 138 III 2 E. 1.2.2). Darunter werden praxisgemäss auch Zusatzversicherungen wie die vorliegend zu beurteilende Kol-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht lektivkrankentaggeldversicherung subsumiert, auf die das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) vom 2. April 1908 zur Anwendung gelangt (vgl. etwa BGE 138 III 2 E. 1.1). Damit sind vorliegend auch die Voraussetzungen der sachlichen und funktionellen Zuständigkeit des Kantonsgerichts erfüllt. 1.3 Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung sind privatrechtlicher Natur (BGE 138 III 2 E. 1.1). Das Verfahren richtet sich nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008, wobei das einfache Verfahren zur Anwendung gelangt (Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO) und die Klage direkt beim Gericht anhängig zu machen ist (BGE 138 III 558 E. 3.2 und 4.6). Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 ZPO). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO), erhebt von Amtes wegen Beweis (Art. 153 i.V.m. Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO) und bildet seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise (Art. 157 ZPO). 1.4 Zu den allgemeinen Prozessvoraussetzungen nach Art. 59 ZPO, die für alle Klagen gelten und eingehalten werden müssen, gehört die Bezifferung des Rechtsbegehrens um Zahlung eines Geldbetrages (Art. 84 Abs. 2 ZPO). Der Kläger beantragte sinngemäss, es sei die Beklagte zu verpflichten, die Taggelder auszubezahlen. Sein Rechtsbegehren bezifferte er nicht. Er machte auch nicht auf andere Weise erkenntlich, wie viele Taggelder er für welche Zeitperiode einfordert. Einzig ersichtlich ist, dass er die Ausrichtung von Krankentaggeldern ab dem 14. Juli 2015 geltend macht. Es ist daher fraglich, ob mangels Bezifferung des Klagbegehrens auf die Klage einzutreten ist. Der Kläger, ein Laie, wurde nach Eingang seiner Klage vom Kantonsgericht nicht darauf hingewiesen, dass sein Rechtsbegehren unklar ist (vgl. dazu richterliche Fragepflicht, Art. 56 ZPO). Es wurde ihm keine Nachfrist eingeräumt, um seine Klageingabe zu verbessern, und er wurde auch nicht darauf hingewiesen, welche Rechtsfolgen ihm ohne verbesserte Klageingabe drohen könnten. Daher ist trotz unbeziffertem Klagbegehren auf die Klage vom 3. Dezember 2019 einzutreten. 2.1 Zunächst ist die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung zu prüfen. Ist eine Forderung verjährt, so bedeutet dies, dass sie nicht mehr durchgesetzt werden kann, weil eine bestimmte Frist abgelaufen ist. Die Forderung an sich besteht weiter, aber der Schuldner hat aufgrund der Verjährung das Recht, seine Leistung zu verweigern. 2.2 Nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 VVG verjähren die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet. Während Lehre und Rechtsprechung hierfür ursprünglich den Eintritt des Versicherungsfalls als massgeblich erachtet haben, wird nunmehr in der Praxis je nach Versicherungsart und Leistungsanspruch auf unterschiedliche fristauslösende Ereignisse abgestellt. Dabei lässt die Praxis die Verjährung in der Regel im Zeitpunkt beginnen, in dem die leistungsbegründenden Tatsachenelemente feststehen. Für Krankentaggelder wird die Leistungspflicht des Versicherers durch die krankheitsbedingte, ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit und den Ablauf der vereinbarten Wartefrist ausgelöst. Wenn die versicherte Person fortlaufend die Leistung von Taggeldern verlangen kann, verjähren Taggeldforderungen ab der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit und

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht dem Ablauf der Wartefrist nicht gesamthaft, sondern einzeln ab dem Tag, für den sie beansprucht werden (BGE 139 III 418 E. 3 und 4). 2.3 Art. 17 Abs. 1 lit. g AVB sieht vor, dass für die Folgen von Unfällen, Berufskrankheiten und unfallähnlichen Körperschädigungen, die gemäss UVG versichert sind, kein Anspruch auf Taggeldleistungen besteht. Der Kläger erhielt bis zum 13. Juli 2015 von der Suva Taggelder. Damit begann eine allfällige Leistungspflicht der Beklagten frühestens am 14. Juli 2015. Dieser Anspruch wird vom Kläger auch so geltend gemacht. Der maximale Taggeldanspruch beträgt gemäss der von der Beklagten eingereichten Versicherungspolice 730 Tage inklusive zwei Wartetage (Beilage 1 der Kurzstellungnahme). Daher hätte der Kläger – bei grundsätzlichem Erfüllen der Leistungsvoraussetzungen nach Art. 13 AVB – nach Ablauf der zweitägigen Wartefrist bis längstens 12. Juli 2017 Anspruch auf Taggelder der Beklagten. Da der Kläger die Taggelder fortlaufend verlangen konnte, verjähren diese ab der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit und dem Ablauf der Wartefrist nicht gesamthaft, sondern einzeln ab dem Tag, für den sie beansprucht werden. Damit trat die Verjährung des letzten Taggeldanspruchs am 13. Juli 2019 ein. Die vorliegende Klage wurde jedoch erst am 5. Dezember 2019 beim Kantonsgericht eingereicht. Zu diesem Zeitpunkt waren bereits sämtliche Taggeldansprüche verjährt. Daran vermag auch die von der Beklagten am 2. Mai 2016 abgegebene Verjährungsverzichtserklärung bis Ende 2017 nichts zu ändern. Wenn diese Verzichtserklärung im Sinne von BGE 99 II 185 und zugunsten des Klägers als Verlängerung der Verjährungsfrist bis Ende 2017 verstanden wird, dann sind allfällige Ansprüche, die bis Ende 2015 entstanden sind, in der Zwischenzeit ebenfalls verjährt. Der Kläger ergriff auch keine verjährungsunterbrechenden Massnahmen im Sinne von Art. 135 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 wie etwa eine Schuldbetreibung, die Einreichung eines Schlichtungsgesuchs oder einer Klage. Die beiden Eingaben, die der Kläger im April 2017 und im März 2018 ans Bundesgericht richtete, führten nicht zu einer Unterbrechung der Verjährung. Darüber hinaus machte der Kläger an der heutigen Hauptverhandlung geltend, er habe die vorliegende Streitigkeit bereits im Juli 2018, im Februar 2019, im September 2019 und im November 2019 beim Kantonsgericht zur Anzeige gebracht. Dieser Einwand wurde vom Kläger in keiner Weise substantiiert. Beim Kantonsgericht finden sich zudem keinerlei Angaben zu einer mündlichen Klageanhebung vor dem 5. Dezember 2019. Allfällige Handlungen des Klägers im September 2019 und im November 2019 hätten auch gar nicht mehr verjährungsunterbrechend wirken können, weil die Verjährung bereits per 13. Juli 2019 eintrat. 3.1 Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Prüfung der Leistungsvoraussetzungen gemäss Art. 13 AVB. Eine detaillierte Auseinandersetzung mit den verschiedenen aktenkundigen Arztberichten und den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ist nicht zielführend, da der Taggeldanspruch – selbst bei einer bestätigten krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit – aufgrund der Verjährung gegen den Willen der Beklagten nicht mehr durchgesetzt werden kann. 3.2 Auch die Frage, ob im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruches per 14. Juli 2015 noch eine Versicherungsdeckung bestand, braucht nicht einlässlich geklärt zu werden. Art. 19 Ziff. 1 AVB sieht unter anderem vor, dass der Leistungsanspruch für laufende Leistungsfälle bei Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses (lit. c) oder bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses in der

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Probezeit endet (lit. d). Dem Arbeitsvertrag vom 19. Dezember 2014 zwischen der B.____ AG und dem Kläger kann entnommen werden, dass der Einsatz auf maximal drei Monate befristet wurde mit Beginn per 3. November 2014, und dass die ersten drei Monate des Einsatzes als Probezeit galten. Weiter geht daraus hervor, dass der Einsatzvertrag während der ersten drei Monate der ununterbrochenen Anstellung mit einer Frist von zwei Arbeitstagen gekündigt werden konnte (vgl. Suva act. 1). Die Arbeitgeberin kündigte dem Kläger am 26. November 2014 mündlich per 28. November 2014. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger zu 100 % arbeitsunfähig und erhielt von der Suva Taggelder. Da bei Arbeitsverhältnissen, die noch in der Probezeit gekündigt werden, gemäss Art. 336c Abs. 1 lit. b OR bei Krankheit oder Unfall des Arbeitnehmers keine Kündigungssperrfristen bestehen, kam es nicht zu einer Verlängerung der Kündigungsfrist und der Arbeitsvertag wurde per 28. November 2014 beendet. Auch ohne Kündigung wäre der Einsatzvertrag aufgrund seiner dreimonatigen Befristung spätestens per 3. Februar 2015 und damit noch vor Beginn des Anspruchs gegenüber der Beklagten beendet gewesen. Den Übertritt in eine Einzelversicherung der Beklagten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses macht der Kläger nicht geltend. Es finden sich dazu auch keine Belege in den Akten. Im Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs per 14. Juli 2015 bestand somit bei der Beklagten keine Versicherungsdeckung mehr. 3.3 Bei diesem Ergebnis erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit dem Einwand der Beklagten anlässlich der heutigen Hauptverhandlung, der Kläger sei gar nicht aktivlegitimiert, da er seine Ansprüche an die Sozialhilfebehörde abgetreten habe. 4. Insgesamt ergibt sich, dass allfällige Taggeldansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten bereits verjährt sind, weshalb die Klage vollumfänglich abzuweisen ist. 5. Das Verfahren vor dem Kantonsgericht ist gemäss Art. 114 Abs. 2 lit. f ZPO kostenlos. Es werden deshalb keine Verfahrenskosten erhoben. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.

Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

731 19 394 / 214 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 03.09.2020 731 19 394 / 214 — Swissrulings