Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 19. Juni 2024 (730 24 118 / 138) ____________________________________________________________________
Krankenversicherung
Nichteintreten: die Klage ist im Bereich der obligatorischen Krankenversicherung gesetzlich nicht vorgesehen; auf die Eingabe des Versicherten kann nicht im Sinne einer Beschwerde eingetreten werden, da es an einem Anfechtungsobjekt fehlt
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin Tina Gerber
Parteien A.____, Kläger
gegen
Helsana Versicherungen AG, Recht & Compliance, Postfach, 8081 Zürich, Beklagte
Betreff Versicherungsverhältnis / Leistungen
A.1 Der 1980 geborene A.____ war seit dem 1. Januar 2011 bei der B.____ Versicherungen AG obligatorisch krankenversichert. Per 1. Januar 2017 fusionierte die B.____ Versicherungen AG mit der Helsana Versicherungen AG (Helsana), die in der Folge sämtliche Versicherungsverträge übernahm. Der Versicherte war in der Folge im Versicherungsmodell C.____ mit gesetzlichem Unfalleinschluss versichert (vgl. Versicherungsbedingungen C.____, Ausgaben 1. Januar 2014 und 1. Januar 2021). Mit Schreiben vom 17. Februar 2020 kündigte der Versicherte die obligatorische Krankenpflegeversicherung bei der Helsana, was diese mit Schreiben vom
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 19. Februar 2020 bestätigte. Gleichzeitig wies sie den Versicherten darauf hin, dass die Kündigung per 31. Dezember 2020 wirksam werde, sofern in diesem Zeitpunkt keine Prämienausstände vorliegen würden. A.____ schloss in der Folge mit der D.____ AG (D.____) eine Police über die obligatorische Krankenpflegeversicherung ab, welche jedoch aufgrund von Prämienausständen nicht zustande kam bzw. rückwirkend aufgehoben wurde. Der Versicherte blieb deshalb bis zum 27. Juni 2022, als er nach E.____ wegzog, bei der Helsana obligatorisch krankenversichert. A.2 Am 16. März 2024 erhob A.____ beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) gegen die Helsana «Klage wegen Verstössen gegen das Schweizerische Vertragsrecht». Er beantragte, der Vertrag betreffend obligatorische Krankenpflegeversicherung mit der Helsana sei rückwirkend per 31. Dezember 2020 für ungültig zu erklären, die Verfügung vom 6. Januar 2023, mit welcher die Helsana ausstehende Prämien für die Monate Mai 2019 bis Juni 2022 in der Höhe von insgesamt Fr. 8'743.65 zurückforderte, sei als nichtig zu erachten und das Betreibungsbegehren sei von der Helsana zurückzuziehen. Die Beklagte sei ferner zu verpflichten, die Verfahrenskosten zu tragen sowie dem Kläger eine angemessene Entschädigung für einen Schaden in der Höhe von Fr. 30'000.-- zu leisten. Zur Begründung machte A.____ verschiedene Verletzungen des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) vom 2. April 1908 geltend und bestritt die Prämienausstände. Mit Urteil vom 29. April 2024 trat das Kantonsgericht auf die Eingabe vom 16. März 2024 nicht ein, da eine Klage von Gesetzes wegen im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht vorgesehen sei, es überdies an einem für die Annahme einer Beschwerde vorausgesetzten Anfechtungsobjekt fehle und keine Rechtsverzögerung oder -verweigerung im Raum stehe. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ am 30. Mai 2024 Beschwerde beim Bundesgericht. B. Mit Eingabe vom 30. April 2024 reichte A.____ eine «Ergänzung zur Klage gegen die Helsana Versicherungen AG» ein. Darin beantragte er, es sei festzustellen, dass niemals ein UVG-Vertrag mit der Helsana bestanden habe. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen auf ein Schreiben der Helsana vom 4. April 2024, mit welchem er aufgefordert worden sei, einen Fragebogen zu einem Unfall vom 6. Dezember 2021 auszufüllen. Er gehe davon aus, dass es sich bei der Zusendung dieser Dokumente um einen Versuch der Helsana handle, nachträglich von ihm einen Nachweis für einen gültigen UVG-Vertrag zu erschleichen. Die Unfallmeldung sei jedoch bereits am 16. Dezember 2021 an die D.____ erfolgt, der Unfallversicherer des Unfallverursachers habe am 14. Januar 2022 Kostengutsprache erteilt. Er stelle folgende Fragen, Argumentationen und Anträge an das Gericht: Weshalb erreiche ihn der Fragebogen erst zweieinhalb Jahre nach dem Unfall? Weshalb komme die Helsana auf die Idee, ihn in dieser Angelegenheit zu kontaktieren, zumal während der gesamten Zeit als Versicherungsnehmer bei diesem Versicherer niemals eine UVG-Police bestanden habe? C. Mit Schreiben vom 8. Mai 2024 räumte das Kantonsgericht der Helsana eine fakultative Frist ein, um vorab zur Eintretensfrage Stellung zu nehmen. D. Die Helsana beantragte mit Eingabe vom 22. April 2024, es sei auf die Eingabe vom 30. April 2024 nicht einzutreten.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Präsidentin zieht i n Erwägung :
1. Gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 hat das Kantonsgericht von Amtes wegen, d.h. unabhängig von allfälligen Parteianträgen, zu prüfen, ob auf das Rechtsmittel eingetreten werden kann. Die Sachurteilsvoraussetzungen umschreiben die Umstände bzw. Erfordernisse, die erfüllt sein müssen, damit ein Begehren in einem bestimmten Verfahren vor einer bestimmten Behörde materiell beurteilt werden kann (vgl. RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/ CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, Rz. 1035). Sind die Prozessvoraussetzungen erfüllt, spricht sich die Behörde über die Begründetheit oder Unbegründetheit des in Frage stehenden Begehrens aus. Sind sie jedoch nicht erfüllt, fehlt es also an einer Prozessvoraussetzung, so darf die urteilende Behörde keinen Sachentscheid über die Stichhaltigkeit der Beschwerde – ihre Begründetheit oder Unbegründetheit – ausfällen und sie tritt nicht auf das Rechtsmittel ein (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 73). Die präsidierende Person urteilt bei offensichtlichem Fehlen einer Eintretensvoraussetzung durch Präsidialentscheid (§ 1 Abs. 3 lit. e VPO). 2.1 Der Versicherte reichte mit Eingabe vom 30. April 2024 eine «Ergänzung zur Klage» vom 16. März 2024 ein. Das Verfahren betreffend die Eingabe vom 16. März 2024 wurde beim Kantonsgericht indessen mit Urteil vom 29. April 2024 bereits abgeschlossen. Da es sich vorliegend jedoch um einen in diesem Verfahren nicht behandelten Aspekt des Versicherungsverhältnisses, namentlich die Unfallversicherung, handelt, rechtfertigt es sich, die Eingabe des Versicherten im Rahmen eines neuen Verfahrens entgegenzunehmen. Inhaltlich beruft sich der Versicherte im Einzelnen auf Art. 3 Abs. 1 und Art. 3a Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) vom 2. April 1908.
2.2 Im System der schweizerischen Krankenversicherung wird zwischen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung einerseits und den Zusatzversicherungen zur Krankenversicherung andererseits unterschieden. Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) vom 26. September 2014 steht es den Krankenkassen frei, neben der sozialen Krankenversicherung auch Zusatzversicherungen anzubieten. Diese unterliegen dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) vom 2. April 1908 und werden dem Privatrecht zugeordnet, weshalb strittige Ansprüche darüber in einem zivilprozessualen Verfahren geltend zu machen sind. Das Verfahren im Zivilprozess regelt die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008. Die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht, ergibt sich aus Art. 7 ZPO i.V.m. § 54 Abs. 1 lit. d VPO. Wie das Kantonsgericht mit Grundsatzentscheid vom 1. Dezember 2011 festhielt, ist bei Klagen betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung keine vorgängige Schlichtung durchzuführen, womit sie direkt am Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, einzureichen sind (Beschluss des Kantonsgerichts vom 1. Dezember 2011, 731 11 262).
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.3 Ein Klageverfahren ist somit für Streitigkeiten zwischen Versicherungsträgern und Versicherten im Bereich der Zusatzversicherung vorgesehen. Hingegen ist im Bereich der obligatorischen Krankenversicherung (Grundversicherung) lediglich das Beschwerdeverfahren gegen Einspracheentscheide vorgesehen. Da es sich vorliegend um eine Streitigkeit im Rahmen der Grundversicherung (vgl. Art. 1a Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG] vom 18. März 1994) handelt, ist auf das als Klage erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten. 3.1 Fraglich und zu prüfen ist weiter, ob das als Klage erhobene Rechtsmittel als Beschwerde behandelt werden kann.
3.2 Gemäss Art. 1 KVG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügung zu erlassen. Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können in einem formlosen Verfahren behandelt werden (Art. 51 Abs. 1 ATSG). Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen (Art. 51 Abs. 2 ATSG). Gegen Verfügungen kann gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Sodann kann gegen Einspracheentscheide oder gegen Verfügungen, gegen die eine Einsprache ausgeschlossen ist, beim zuständigen Versicherungsgericht innerhalb von 30 Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 und Art. 60 ATSG). Zuständig ist gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG). 3.3 Die Eingabe des Versicherten vom 30. April 2024 richtet sich gegen das Schreiben der Helsana vom 4. April 2024 «Kurzbefragung Unfall» sowie gegen das Erinnerungsschreiben vom 18. April 2024. Darin bittet die Helsana den Versicherten, mit dem Ankreuzen von Ja/Nein-Fragen nähere Angaben zu einem Unfallereignis vom Dezember 2021 zu machen, damit sie klären könne, in welchem Umfang sie sich an den Kosten zu beteiligen habe. Das Schreiben enthält damit weder einen Entscheid über eine Leistung oder Forderung noch wird damit eine durchsetzbare Anordnung an den Versicherten getroffen. Die Rechte und Pflichten des Versicherten werden von diesem Schreiben nicht berührt. Es handelt sich folglich eindeutig nicht um eine Verfügung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG. Die Schreiben der Helsana vom 4. und 18. April 2024 können damit weder vor Kantonsgericht ein Anfechtungsobjekt bilden, noch ist die Eingabe vom 30. April 2024 als Einsprache an die Helsana weiterzuleiten. Da das taugliche Anfechtungsobjekt eine Sachurteilsvoraussetzung ist (vgl. GYGI, a.a.O., S. 73), ist auch auf die als Beschwerde verstandene Eingabe des Versicherten nicht einzutreten.
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Nach dem Ausgeführten ist zusammenfassend festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren eine Klage von Gesetzes wegen nicht vorgesehen ist. Da es überdies an einem Anfechtungsobjekt fehlt, ist auf die Beschwerde mangels Erfüllung der Sachurteilsvoraussetzungen nicht einzutreten. Der Entscheid ergeht in Anwendung von § 1 Abs. 3 lit. e VPO präsidial. Lediglich der Vollständigkeit halber wird auf die Ausführungen der Helsana in ihrer Stellungnahme vom 5. Juni 2024 verwiesen, worin diese unter Hinweis auf die gültigen Versicherungspolicen vorbringt, dass der Versicherte bei ihr bis zu seinem Wegzug nach E.____ durchaus gegen die Folgen von Unfällen versichert war. 5. Art. 61 lit. g ATSG bestimmt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht kostenlos zu sein hat. Für das vorliegende Verfahren sind deshalb keine Kosten zu erheben.
Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Auf die Eingabe vom 30. April 2024 wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Versicherten wird eine Kopie des Stellungnahme der Helsana vom 5. Juni 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt.
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