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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 31.08.2021 730 21 116 (730 21 115)

31 août 2021·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,715 mots·~14 min·4

Résumé

Prämien (Betreibung-Nr.: X)/

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 31. August 2021 (730 21 115 / 231 und 730 21 116 / 232) ____________________________________________________________________

Krankenversicherung

Der Versicherte schuldet die Prämien in vollem Umfang, da er die Vertretung durch den Sozialdienst konkludent genehmigt hat (vgl. auch Urteil des Kantonsgerichts vom 19. November 2020, 730 20 110)

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin Margit Campell

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Progrès Versicherungen AG, c/o Helsana-Gruppe, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Helsana Versicherungen AG, Debitorenmanagement FDI6, Postfach, 8081 Zürich Helsana

Betreff Prämien (Betreibung-Nr.: X) / Prämien (Betreibung-Nr.: Y)

A.1 Mit Urteil vom 19. November 2020 (KGSV 730 20 110/283) wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), die Beschwerde, welche der 1965 geborene A.____ am 5. März 2020 gegen den Einspracheentscheid der Progrès Versicherungen AG (nachfolgend: Progrès) vom 5. Februar 2020 erhoben hatte, ab. Es beschloss, dass der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. Z.____ des Betreibungsamts vom 16. Oktober 2019 im Umfang von Fr. 1’393.10 nebst 5 % Zins ab 16. Oktober 2019 und dem Verzugszins

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht von Fr. 54.80 sowie den Mahnkosten von Fr. 150.-- aufgehoben und der Beschwerdegegnerin in diesem Umfang definitive Rechtsöffnung erteilt werde. Gleichzeitig wurden dem Versicherten die Betreibungskosten in Höhe von Fr. 73.30 auferlegt. Zur Begründung wurde zusammenfassend festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Vertretung durch den Sozialdienst B.____ bezüglich der Reduktion der Franchise von Fr. 1'500.-- auf Fr. 300.-- und des Unfalleinschlusses stillschweigend genehmigt habe. Seiner Auffassung, er schulde die ausstehenden Prämien der Monate August 2018 bis Juni 2019 nicht vollumfänglich, könne daher nicht gefolgt werden (vgl. E. 8.3 des vorgenannten Urteils). Das Bundesgericht, II. sozialrechtliche Abteilungen, trat auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 29. Dezember 2020 mit Urteil vom 7. Januar 2021, 9C_800/2020, nicht ein, womit das Urteil des Kantonsgerichts vom 19. November 2020 in Rechtskraft erwuchs. A.2.1 Bereits am 28. April 2020 hatte die Progrès, weiterhin vertreten durch die Helsana Versicherungen AG, gegen A.____ die Betreibung für ausstehende Prämien in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Monate Juli 2019 bis Dezember 2019 im Betrag von insgesamt Fr. 1'089.-- zuzüglich Mahnspesen von Fr. 300.-- und aufgelaufenen Zins von Fr. 58.90 sowie Zins von 5 % seit dem 29. April 2020 eingeleitet. Der Versicherte erhob gegen den Zahlungsbefehl Nr. X.____ des Betreibungsamts vom 29. April 2020 am 18. Mai 2020 Rechtsvorschlag. Dieser wurde in der Folge von der Progrès verfügungsweise am 24. Juni 2020 beseitigt. Die dagegen erhobene Einsprache hiess die Progrès mit Entscheid vom 5. Februar 2020 (Nr. 6'601'374) in Bezug auf die Betreibungs- und Mahnkosten gut. In allen übrigen Punkten wurde die Einsprache abgewiesen. In Bestätigung der Rechtsöffnung verlangte die Progrès vom Versicherten ausstehende Prämien in Höhe von Fr. 4'332.40 nebst 5 % Zins seit dem 29. April 2020 und aufgelaufene Zinsen bis 28. April 2020 von Fr. 58.90 sowie Mahnkosten von Fr. 120.-- . A.2.2 Am 23. November 2020 leitete die Progrès, weiterhin vertreten durch die Helsana Versicherungen AG, erneut die Betreibung gegen den Versicherten ein für ausstehende Prämien in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Monate Januar 2020 bis August 2020 im Betrag von insgesamt Fr. 4'332.40 zuzüglich Mahnspesen von Fr. 480.-- und aufgelaufenen Zins von Fr. 106.90 sowie Zins von 5 % seit dem 24. November 2020. Nachdem A.____ gegen den Zahlungsbefehl Nr. Y._____ des Betreibungsamts vom 23. November 2020 am 9. Dezember 2020 Rechtsvorschlag erhoben hatte, erliess die Progrès am 11. Januar 2021 eine Verfügung, mit welcher sie den Rechtsvorschlag in der erwähnten Betreibung aufhob. Die dagegen erhobene Einsprache hiess die Progrès ebenfalls mit Entscheid vom 8. März 2021 (Nr. 6'713'840) in Bezug auf die Beitreibungs- und Mahnkosten gut. In allen übrigen Punkten wurde die Einsprache abgewiesen. In Bestätigung der Rechtsöffnung verlangte die Progrès vom Versicherten ausstehende Prämien in Höhe von Fr. 4'332.40 nebst 5 % Zins seit dem 24. November 2020 und aufgelaufene Zinsen bis 23. November 2020 von Fr. 58.90 sowie Mahnkosten von Fr. 400.--. B. Gegen die beiden in Erwägung A.2.1 und A.2.2 genannten Einspracheentscheide Nr. 6'601'374 und Nr. 6'713'840 der Progrès vom 8. März 2021 reichte A.____ am 9. April 2021 gleichlautende Beschwerden beim Kantonsgericht ein, welche unter den Verfahrensnummern 730 21 115 und 730 21 116 eröffnet wurden. Darin trug er erneut im Wesentlichen vor, dass die Versicherungspolice ohne sein Wissen vom Sozialdienst B.____ dahingehend geändert worden

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht sei, als die Franchise von Fr. 1'500.-- auf Fr. 300.-- reduziert und die Unfalldeckung miteinbezogen worden sei. Er sei daher nicht bereit, die Mehrkosten zu bezahlen, die durch diese Änderungen entstanden seien. C. Die Beschwerdegegnerin reichte am 18. Mai 2021 ihre Vernehmlassungen ein und beantragte die Abweisung der Beschwerden. Zudem beantragte sie, dass die beiden vor dem Kantonsgericht separat geführten Verfahren 730 21 115 und 730 21 116 zusammenzulegen seien. D. Mit Verfügung vom 28. Mai 2021 legte das Kantonsgericht die beiden Verfahren 730 21 115 und 730 21 116 antragsgemäss zusammen und führte sie unter der Verfahrensnummer 730 21 115 weiter. Gleichzeitig wurde die Angelegenheit dem Präsidium zur Beurteilung überwiesen.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1.1 Die formellen Voraussetzungen (Einhaltung von Form und Frist, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Beschwerdelegitimation) sind erfüllt, so dass auf die Beschwerden vom 9. April 2021 einzutreten ist. 1.2. Gemäss § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Fall liegt der Streitwert für beide Beschwerden unter dieser Grenze, weshalb die Angelegenheit präsidial zu entscheiden ist. 2. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Rechtsvorschläge des Beschwerdeführers gegen die Zahlungsbefehle Nr. X.____ vom 29. April 2020 betreffend Prämien für die Monate Juli 2019 bis November 2019 und Nr. Y.____ vom 23. November 2020 betreffend Prämien für die Monate Januar 2020 bis August 2020 aufgehoben bzw. die gegen die betreffenden Verfügungen eingereichten Einsprachen abgewiesen hat. 3. Das Kantonsgerichts hat mit Urteil vom 19. November 2020, KGSV 730 20 110, die gesetzlichen Grundlagen der für die Beurteilung der Streitsache massgebenden Gesetzesbestimmungen und die dazu ergangene Rechtsprechung bereits wiedergegeben. Zu erwähnen ist namentlich die Verpflichtung der versicherten Person mit Wohnsitz in der Schweiz, sich für die Krankenpflege zu versichern (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG] vom 18. März 1994), die Vorgehensweise des Krankenversicherers bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligung durch die versicherte Person (sog. Mahnverfahren; Art. 64a KVG in Verbindung mit Art. 105b der Verordnung über die Krankenversicherung [KVV] vom 27. Juni 1995), die Franchise (Art. 64 Abs. 2 lit. a KVG) und die Kostenbeteiligung (Art. 64 Abs. 2 lit. b KVG). Ebenso wurde darauf hingewiesen, dass nichterwerbstätige Personen sich gegen das Unfallrisiko obligatorisch bei der sozialen Krankenversicherung zu versichern haben (Art. 1a Abs. 2

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht lit. b KVG und Art. 8 Abs. 2 KVG). Weiter äusserte sich das Kantonsgericht ausführlich zur Frage der Vertretungsbefugnisse im Sinne von Art. 37 Abs. 1 ATSG (gewillkürte Vertretung im Sozialversicherungsverfahren) bzw. Art. 32 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) vom 30. März 1911. 4.1 Das Kantonsgericht hat im vorgenannten Urteil vom 19. November 2020 (730 20 110) die Beschwerde des Versicherten vom 5. März 2020 gegen den Einspracheentscheid vom 5. Februar 2020 abgewiesen. Zur Begründung führte es aus, dass der Sozialdienst B.____ zwar weder über eine gesetzliche noch eine gewillkürte Vertretungsmacht verfügt habe, um verbindliche Handlungen für den Beschwerdeführer vorzunehmen. Soweit er für den Beschwerdeführer eine tiefere Franchise sowie den Unfalleinschluss bei der Krankenversicherung beantragte, habe er dies ohne gültige Ermächtigung getan. Ebenso wenig hätte die Krankenversicherung den entsprechenden Anträgen des Sozialdiensts ohne entsprechende Vollmacht des Beschwerdeführers Folge leisten dürfen. Das Kantonsgericht kam sodann jedoch zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund eines Telefonats mit dem Versicherten vom 21. Januar 2016 in guten Treuen habe davon ausgehen dürfen, dass dieser bei fehlendem Einverständnis der Reduktion der Franchise und dem Unfalleinschluss widersprochen hätte. Unter diesen Umständen habe er die Vertretung durch den Sozialdienst bezüglich Reduktion der Franchise und des Unfalleinschlusses stillschweigend genehmigt (vgl. E. 8 des vorgenannten Urteils mit Hinweisen auf Art. 38 OR). 4.2 In den beiden im vorliegend zu beurteilenden Beschwerden bringt der Beschwerdeführer wiederum die gleiche Argumentation vor. Er gibt erneut sowohl in der Beschwerde betreffend die Betreibung Nr. X.____ (Prämien Juli 2019 bis Dezember 2019) als auch in jener bezüglich der Betreibung Nr. Y.____ (Prämien Januar 2020 bis August 2020) einzig die eigene Sichtweise und Rechtsauffassung wieder, wonach die Krankenversicherungspolice ohne sein Wissen bzw. ohne ihn vorgängig zu informieren, durch den Sozialdienst B.____ abgeändert worden sei. Sinngemäss stellt er sich deshalb abermals auf den Standpunkt, dass er nicht verpflichtet sei, die durch die Anpassung der Franchise von ursprünglich Fr. 1'500.-- auf Fr. 300.-- und den Unfalleinschluss entstandenen Mehrkosten zu begleichen. 4.3 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer scheint zu verkennen, dass das Kantonsgericht in seinem Urteil vom 19. November 2020, KGSV 730 20 110, klar und begründet ausgeführt hat, dass er die Reduktion der Franchise und den Einschluss des Unfalls letztlich stillschweigend genehmigt hat, weshalb er die von der Beschwerdegegnerin geforderten Prämien vollständig zu bezahlen hat. Auf die dagegen vom Beschwerdeführer am 29. Dezember 2020 beim Schweizerischen Bundegericht erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 7. Januar 2021 (9C_800/2020) nicht ein. Es führte aus, dass die Beschwerdeschrift nichts enthalte, was darauf hindeute, dass und inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollten. Der Beschwerdeführer bringt vorliegend keine andere Begründung vor und reicht keine neuen Beweismittel ein, die ein Abweichen von dieser rechtskräftigen Beurteilung rechtfertigen würde.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vielmehr macht er erneut einzig geltend, dass er die Reduktion der Franchise und den Unfalleinschluss nicht veranlasst habe. Diese Argumentation geht fehl, weshalb sich weitergehende Ausführungen erübrigen. 5.1 Damit ergibt sich zusammenfassend, dass der Beschwerdeführer gemäss Krankenversicherungsvertrag zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin verpflichtet ist, die Prämien für die Zeit von Juli 2019 bis Dezember 2019 von Fr. 541.60 pro Monat sowie von Januar 2020 bis August 2020 von Fr. 541.55 vollständig zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte bei den ordnungsgemäss in Rechnung gestellten Prämien für die Zeit von Juli 2019 bis Dezember 2019 die vom Beschwerdeführer bereits getätigten Zahlungen in Höhe von 360.-- pro Monat, weshalb sie von ihm noch den Betrag von Fr. 1'089.60 forderte (Fr. 3'249.60 minus Fr. 2'160.--). Für die Zeit von Januar 2020 bis August 2020 machte die Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 4'332.40 (8 x Fr. 541.55) geltend. In beiden Verfahren hielt die Beschwerdegegnerin die Vorgaben für den Ablauf des Mahnverfahrens ein (vgl. Art. 64ab Abs. 2 KVG). Angesichts der schlüssigen Aktenlage ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 1'089.60.-- für die ausstehende Prämie der Monate Juli 2019 bis Dezember 2019 und Fr. 4'332.40 für die Monate Januar 2020 bis August 2020 auf dem Betreibungsweg geltend machte. 5.2 Wenn die versicherte Person – wie vorliegend der Beschwerdeführer – Aufwendungen verschuldet, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, kann der Krankenversicherer gemäss Art. 105b Abs. 2 KVV angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der versicherten Personen eine entsprechende Regelung vorsieht. Gemäss Ziff. 5.5 der Versicherungsbedingungen (VB) BASIS – die obligatorische Krankenversicherung nach KVG (Ausgabe vom 1. Januar 2014; Beilage 1 der Beschwerdeantwort) der Progrès gehen die durch die Rückstände in der Prämienzahlung und den Kostenbeteiligungen verursachten Gebühren wie z.B. Mahnspesen und Inkassogebühren zulasten der versicherten Person. Die von der Beschwerdegegnerin unter diesem Titel vorliegend geltend gemachten Kosten im Umfang von Fr. 120.-- (Prämien für die Monate Juli 2019 bis November 2019 in Höhe von Fr. 1'086.--) und von Fr. 400.-- (Prämien für die Monate Januar 2020 bis August 2020 in Höhe von Fr. 4'332.40) hätten bei fristgerechter Bezahlung der strittigen und wiederholt gemahnten Ausstände ohne Weiteres vermieden werden können. Die von ihr geltend gemachten Entschädigungen erweisen sich demnach als rechtmässig und sind im Übrigen auch hinsichtlich ihrer Höhe insgesamt noch als angemessen zu bezeichnen, weshalb sie vom Beschwerdeführer zu tragen sind. Gemäss Art. 26 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art 105a KVV ist zudem ein Verzugszins auf die ausstehenden Prämien in der Höhe von 5 % geschuldet. Dieser blieb gleich wie die Bearbeitungsgebühren vom Beschwerdeführer unbestritten und ist nicht zu beanstanden. 5.3 Ausserdem fordert die Beschwerdegegnerin in beiden Verfahren die Bezahlung der Betreibungskosten von je Fr. 73.30 durch den Beschwerdeführer. Die Kosten eines Zahlungsbefehls sind von der Gläubigerin bzw. vom Gläubiger vorzuschiessen. Gemäss Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889 sind sie aber vom Schuldner bzw. der Schuldnerin zu tragen, weshalb der Beschwerdegegnerin zweifelsohne der

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Betrag von insgesamt Fr. 73.30 zusteht. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Gläubigerin bzw. der Gläubiger gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG schon von Gesetzes wegen befugt ist, die Betreibungskosten von den Zahlungen des Schuldners und der Schuldnerin vorab zu erheben. Dieser Anspruch ergibt sich direkt aus der Kostenersatzpflicht des Schuldners oder der Schuldnerin; zu seiner Durchsetzung bedarf es grundsätzlich weder eines Urteils noch eines Rechtsöffnungsentscheids (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 27. März 2018 [608 2017 272] E. 2.4; vgl. auch FRANK EMMEL, in: Staehelin/Staehelin/Bauer [Hrsg.], Basler Kommentar SchKG I, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 68 N 16 und N 22). 6. Zusammenfassend ergibt sich aus dem Gesagten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht die Betreibung für die ausstehenden Prämien für die Monate Juli 2019 bis Dezember 2019 und Januar 2020 bis August 2020 anhob. Der Beschwerdeführer ist deshalb verpflichtet, der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. X.____ einen Prämienbetrag in Höhe von Fr. 1'089.60 nebst 5 % Zins seit dem 29. April 2020 und aufgelaufene Zinsen bis 28. April 2020 von Fr. 58.90 sowie Mahnkosten von Fr. 120.-- und in der Betreibung Nr. Y.____ den Betrag von Fr. 4'332.40 nebst 5 % Zins seit dem 24. November 2020 und aufgelaufene Zinsen bis 23. November 2020 von Fr. 58.90 sowie Mahnkosten von Fr. 400.-- zu bezahlen. Die Beschwerden vom 9. März 2021 sind daher abzuweisen. 7. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG (in der seit 1. Januar 2021 geltenden und vorliegend anwendbaren Fassung) ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da im KVG (noch) keine Kostenpflicht bestimmt ist, ist grundsätzlich von einer Kostenlosigkeit des Verfahrens auszugehen. Es sind deshalb im vorliegenden Verfahren keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer wiederholt Beschwerden mit der gleichen Begründung gegen Prämienabrechnungen der Beschwerdegegnerin bzw. deren Beseitigung des Rechtsvorschlags eingereicht hat und diese bisher allesamt abgewiesen wurden, ist er für allfällige zukünftige gleichlautende Beschwerden darauf hinzuweisen, dass Art. 61 lit. fbis ATSG (in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung) in Verbindung mit § 20 Abs. 2 VPO vorsieht, bei mutwilliger oder leichtsinniger Beschwerdeerhebung dem Verursacher Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerden vom 8. März 2021 gegen die Einspracheentscheide Nr. 6'601'374 und 6'713'840 (KGSV 730 21 115 und KGSV 730 21 116) werden abgewiesen. 2.a Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. X.____ des Betreibungsamts Basel-Landschaft vom 29. April 2020 wird im Umfang von Fr. 1'089.-- nebst 5 % Zins ab 29. April 2020, Verzugszins von Fr. 58.90 zuzüglich Mahnkosten von Fr. 120.-- aufgehoben und es wird der Beschwerdegegnerin in diesem Umfang definitive Rechtsöffnung erteilt. 2.b Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. Y.____ des Betreibungsamts Basel-Landschaft vom 23. November 2020 wird im Umfang von Fr. 4'332.40 nebst 5 % Zins ab 24. November 2020, Verzugszins von Fr. 58.90 zuzüglich Mahnkosten von Fr. 400.-- aufgehoben und es wird der Beschwerdegegnerin in diesem Umfang definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Dem Beschwerdeführer werden die Betreibungskosten in beiden Betreibung Nr. X.____ und Nr. Y.____ von je Fr. 73.30 auferlegt. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Gegen diesen Entscheid wurde vom Beschwerdeführer am 11.10.2021 Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr. 9C_539/2021).

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