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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 20.08.2025 730 2025 172 (730 25 172)

20 août 2025·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,023 mots·~10 min·10

Résumé

Voraussetzungen Einsprache

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 20. August 2025 (730 25 172)

____________________________________________________________________

Krankenversicherung

Voraussetzungen Einsprache

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Margit Campell

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Assura-Basis SA, Rechtsdienst Deutschschweiz, Case postale 7, 1052 Le Mont-sur-Lausanne, Beschwerdegegnerin

Betreff Nichteintreten

A. A.____ ist seit dem 1. Januar 2016 bei der Assura Basis SA (Assura) im Rahmen der obligatorischen Krankenpflege (OKP) versichert. Die Assura forderte den Versicherten am 18. September 2024 auf, fällige Rechnungen der OKP (inkl. Mahngebühren) im Umfang von Fr. 337.-- zu begleichen. Da keine Zahlung geleistet wurde, leitete die Assura am 25. Oktober 2024 das Betreibungsverfahren für offene Prämienforderungen, Zinsen sowie Mahn- und Verwaltungsspesen ein (Betreibung Nr. XX). Den von A.____ am 14. Dezember 2024 erhobenen Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl der Zivilrechtsverwaltung Betreibungsamt Basel- Landschaft (Betreibungsamt) vom 28. Oktober 2024 beseitigte die Assura mit Rechtsöffnungsverfügung vom 13. Januar 2025. Dagegen reichte der Versicherte am 10. Februar 2024 (recte: 2025) ein Schreiben bei der Assura ein. Da die Assura der Auffassung war, dass diesem weder ein Rechtsbegehren noch eine Begründung zu entnehmen sei, forderte sie den Versicherten am 14. März 2025 schriftlich auf, eine Einsprache einzureichen, welche den gesetzlichen Vorgaben entspreche, ansonsten sie auf die Eingabe nicht eintrete. Nachdem der Versicherte dieser Anweisung nicht innert Frist nachkam, erliess die Assura am 8. April 2025 einen Nichteintretensentscheid. B. Dagegen erhob der Versicherte am 13. Mai 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rücknahme aller darauf beruhenden Forderungen, die Berichtigung der Personalien gemäss amtlicher Registrierung sowie die Gewährleistung, dass alle künftigen Dokumente ordnungsgemäss unter dem amtlich registrierten Namen adressiert und ausgestellt würden. C. Die Assura reichte am 26. Juni 2025 ihre Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Der Präsident zieht i n Erwägung : 1.1 Auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Fall liegt der Streitwert unter diesem Betrag, weshalb die Angelegenheit präsidial zu entscheiden ist. 2. Ist die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, so hat das Gericht lediglich zu prüfen, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht erfolgt ist. Das Gericht hat diesfalls nur jene Rügen zu berücksichtigen, die sich auf die Eintretensfrage beziehen. Ausgeschlossen von der richterlichen Prüfung bleiben somit Rügen, welche die materielle Seite betreffen (BGE 132 V 76 E. 1.1). Kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz auf das Rechtsmittel hätte eintreten müssen, so ist die Beschwerde gutzuheissen, und der Fall zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Anderenfalls muss die Beschwerde abgewiesen und der vorinstanzliche Entscheid bestätigt werden (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 2013, S. 245 Rz. 695 mit weiteren Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren die Rücknahme aller auf dem angefochtenen Entscheid beruhenden Forderungen, die Berichtigung der Personalien gemäss amtlicher Registrierung sowie die Gewährleistung, dass alle künftigen Dokumente ordnungsgemäss unter dem amtlich registrierten Namen adressiert und ausgestellt würden, beantragt, kann auf die Beschwerde daher nicht eingetreten werden. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet vielmehr einzig die Frage, ob die Assura im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. April 2025 zu Recht nicht auf die Einsprache des Versicherten gegen die Verfügung vom 13. Januar 2025 eingetreten ist. 3.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Verfügungen von Sozialversicherungsträgern bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Art. 52 Abs. 1 ATSG stellt in formeller Hinsicht keinerlei Anforderungen an die Einsprache. Der Bundesrat hat jedoch in Art. 10 bis 12 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 Bestimmungen zu Form und Inhalt der Einsprache sowie zum Einspracheverfahren erlassen. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Abs. 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.2 mit Hinweisen). Aufgrund der grammatikalischen Identität von Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG und Art. 10 Abs. 5 ATSV gelten die Anforderungen an eine Eingabe im Beschwerdeverfahren auch für Eingaben im Einspracheverfahren (BGE 142 V 152 E. 2.3. mit Hinweisen; vgl. auch ARTHUR BRUNNER, in: Ueli Kieser, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Auflage, Zürich/Genf 2024, Art. 52 N 37 ATSG). 3.2 In der Lehre wird die Auffassung vertreten, dass das Einspracheverfahren „unkompliziert“ sein soll (HANSJÖRG SEILER, Rechtsfragen des Einspracheverfahrens in der Sozialversicherung [Art. 52 ATSG], in: Ehrenzeller/Schaffhauser [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2007, St. Gallen 2007, S. 84). Entsprechend wird denn auch verlangt, dass das Erfordernis von Antrag und Begründung, wie es in Art. 10 Abs. 1 ATSV ausdrücklich genannt wird, mit Blick auf die pragmatische, die Beschreitung des Rechtsmittelweges erleichternde Ausgestaltung des Einspracheverfahrens offen verstanden werden muss. Fehlt es vollständig an einem oder beiden Elementen ist jedenfalls eine entsprechende Nachfrist zur entsprechenden Verbesserung anzusetzen. Es reicht jedoch für die Annahme einer Einsprache aus, wenn der Wille feststeht, die erlassene Verfügung nicht zu akzeptieren; eine ausdrückliche Begründung kann beigefügt werden, doch handelt es sich nicht um eine zwingend zu erfüllende formelle Anforderung. Daraus folgt jedoch nicht, dass ein Mindestmass an formalen Anforderungen aufgegeben wird (BGE 115 V 422 E. 3a; BRUNNER, a.a.O., Art. 52 N 36 und 38). Immerhin wird gefordert, dass sich die einsprechende Partei mindestens in "rudimentärer Form" mit der angefochtenen Verfügung auseinandersetzt (BRUNNER, a.a.O., Art. 52, N 49). 4.1 Für die Beurteilung der strittigen Frage sind folgenden Unterlagen zu berücksichtigen: 4.2 Die Beschwerdegegnerin erliess am 13. Januar 2025 eine Verfügung, mit welcher sie den vom Beschwerdeführer am 14. Dezember 2024 erhobenen Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. XX betreffend die Prämien der Monate Juli 2024 und August 2024 von Fr. 297.90, die Zinsen vom 1. Juli 2024 bis 25. Oktober 2024 von Fr. 6.-- und vom 26. Oktober 2024 bis 6. Januar 2025 von Fr. 2.90, die Mahn- und Verwaltungsspesen von Fr. 40.-- sowie die Betreibungskosten von Fr. 101.45, total Fr. 448.25, beseitigte. Zur Begründung brachte sie vor, dass der geschuldete Betrag nach wie vor offen sei. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer verpflichtet, den ausstehende Betrag gemäss Zahlungsbefehl zu begleichen. Sollte er mit der geforderten Summe nicht einverstanden sein, können er gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG innert 30 Tagen nach Zustellung dieser Verfügung schriftlich Einsprache erheben. Diese Frist könne nicht verlängert werden. 4.3 Am 10. Februar 2024 (recte: 2025) reichte der Beschwerdeführer ein als "Einsprache" bezeichnetes Schreiben bei der Beschwerdegegnerin ein und forderte die "Zurückweisung" der Zahlungsaufforderung (Gesamtforderung) und die "Nicht-Annahme des Angebots". Zudem erwähnte er, dass "Kein Vertrag - und kein Abschluss eines Vertrags" bestehe. Er stellte schliesslich für die Abfassung dieses Schreibens Fr. 100.-- in Rechnung. In der Begründung wies er zunächst auf die Kündigung der obligatorischen Krankenversicherung hin. Er könne wegen seines Glaubensbekenntnisses derzeit das bestehende Krankheitssystem aus ethischen, religiösen und insbesondere moralischen Gründen nicht unterstützen. Weiter hielt er im Wesentlichen fest, dass die Unterstützung bzw. Beteiligung an einer kriminellen Organisation in der Schweiz strafbar sei. Sowohl die Gesetze und Verfassungen als auch unser Gewissen würden es verbieten, sich finanziell oder anderweitig an Organisationen zu beteiligen, deren Machenschaften kriminell seien. Auch sei der Betrug an den Menschen trotz der Berichterstattung der Lügenmedien und weiterer Vertuschungsversuche auf der ganzen Welt offenkundig geworden. Menschen, die einen Giftstoff injiziert bekommen und in den letzten vier Jahren an seltsamen Krankheiten gelitten hätten und sogar gestorben seien, würden von den Krankenkassen verleumdet und verleugnet. Es sei bekannt, welche Schäden durch die Zwangsimpfungen in den letzten vier Jahren bei der inszenierten Covid-Pandemie an den Menschen verursacht worden seien. Doch die Krankenkassen würden dies verschleiern. Dabei würden sie über detaillierte Informationen darüber verfügen, wie es um die durch Impfungen geschädigte Menschheit, zumindest in der Schweiz, stehe. Ein solches Verhalten dürfe gemäss den geltenden Gesetzen in keiner Weise geduldet oder unterstützt werden. Die Krankenversicherungen würden sich zudem nicht für eine Senkung der Prämien einsetzen. Vielmehr würden sie die Prämienerhöhungen ankündigen und unter dem Deckmantel des Obligatoriums eintreiben. Sie hätten jedoch eine ethisch-moralische Verantwortung, aktiv einzugreifen, wenn durch betrügerische Praktiken und Misswirtschaft erhöhte Kosten entstehen würden. Ihre Verantwortung gehe denn auch über rein finanzielle Interessen hinaus. Sie hätten sicherzustellen, dass Kosten nicht unnötig in die Höhe getrieben würden, und müssten im Falle von Missbrauch entschieden eingreifen. Die gesetzlichen Vorgaben zur Wahrung der Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit würden ignoriert und statt aktiv gegen Missstände vorzugehen, werde das absichtliche Verschweigen von kriminellen Machenschaften oder Misswirtschaft von den Krankenkassen in Kauf genommen. Solange diese Missstände nicht durch ordentliche Gerichte geklärt und die Verantwortlichen dingfest gemacht würden, sei es die Pflicht des Souveräns, sämtliche Zahlungen einzustellen und eine Aufklärung zu fordern. 4.4 Am 14. Februar 2025 forderte die Assura den Beschwerdeführer auf, seine Eingabe vom 10. Februar 2025 bis zum 7. März 2025 zu verbessern. Gleichzeitig wies sie ihn darauf hin, dass sie bei unbenutztem Ablauf der Frist nicht auf seine "Einsprache" eintreten werde. 5.1 Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen (E. 4.3) in der als Einsprache bezeichneten Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2024 (recte: 2025) ist es nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin ihn aufforderte, diese zu verbessern. Zwar betitelte er sein Schreiben als "Einsprache". In der Folge verzichtete er aber sowohl auf einen Antrag wie auch eine Begründung derselben. In seinem Schreiben legte er nur seine Weltanschauung dar, ohne Sachbezug auf die angefochtene Verfügung vom 13. Januar 2025. Unter diesen Umständen ist selbst bei wohlwollender Beurteilung kein Wille erkennbar, gegen die dem Einspracheentscheid zugrundeliegende Verfügung ein Rechtsmittel einzulegen. Ebenso verzichtete er darauf, sich mit dem Inhalt der angefochtenen Verfügung auch nur ansatzweise auseinanderzusetzen und bestritt die geforderte Summe nicht. Er unterliess es damit, auch nur rudimentär darzulegen, weshalb die angefochtene Verfügung nicht rechtmässig sei und deshalb im Rahmen des Einspracheverfahrens überprüft sowie allenfalls hätte aufgehoben werden müssen. Selbst unter Berücksichtigung der in der Lehre vertretenen Auffassung, wonach das Einspracheverfahren einfach und in formeller Hinsicht nicht anspruchsvoll sein soll (vgl. oben E. 3.2), genügt seine Eingabe unter diesen Umständen nicht den inhaltlichen Mindestanforderungen, die von Gesetzes wegen an eine formgültige Einsprache im Sinne von Art. 52 Abs. 2 ATSG gestellt werden. In der Eingabe vom 10. Februar 2025 fehlte es sowohl an einem Antrag wie auch an einer (sachbezogenen) Begründung. Die Voraussetzungen von Art. 52 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 ATSV waren unter diesen Umständen nicht erfüllt. Die Beschwerdegegnerin war deshalb verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine angemessene Nachfrist für die Einreichung einer den formellen Anforderungen wenigsten rudimentär entsprechenden Einsprache zu setzen (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Nachdem der Beschwerdeführer diese Frist unbestritten unbenutzt verstreichen liess, durfte sie androhungsgemäss auf die Einsprache nicht eintreten. 5.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin zurecht nicht auf die "Einsprache" des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2025 eingetreten ist. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. 6. Nach Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das KVG keine grundsätzliche Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2025 Beschwerde beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr. 9C_574/2025) erhoben.