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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 16.07.2015 730 2015 192 / 174 (730 15 192 / 174)

16 juillet 2015·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·861 mots·~4 min·3

Résumé

Prämien

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 16. Juli 2015 (730 15 192 /174) ____________________________________________________________________

Krankenversicherung

Nichteintreten; ungenügendes Rechtsbegehren, nicht sachbezogene Begründung, keine Verbesserung innert angesetzter Nachfrist

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiberin Tina Gerber

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

CSS Kranken-Versicherung AG, Abt. Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin

Betreff Prämien

Die Präsidentin zieht i n Erwägung :

dass die CSS Krankenversicherung AG am 24. Januar 2015 gegen A.____ wegen ausstehender Prämien in der Höhe von Fr. 1‘100.90 die Betreibung einleitete;

dass A.____ gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl am 12. Februar 2015 Rechtsvorschlag erhob;

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass die CSS Krankenversicherung AG mit Verfügung vom 23. März 2015 den Rechtsvorschlag aufhob;

dass die von A.____ dagegen erhobene Einsprache mit Entscheid vom 30. April 2015 abgewiesen wurde;

dass A.____ mit Schreiben vom 28. Mai 2015 gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, erhob;

dass das Kantonsgericht gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 von Amtes wegen, d.h. unabhängig von allfälligen Parteianträgen, zu prüfen hat, ob auf das Rechtsmittel eingetreten werden kann;

dass zu den Prozessvoraussetzungen, die allesamt erfüllt sein müssen, damit das Gericht zur Begründetheit oder Unbegründetheit der Rechtsbegehren Stellung nehmen kann, unter anderem eine formgerechte Beschwerdeeingabe gehört (vgl. zum Ganzen: FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 71 ff.);

dass gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 die Bestimmungen des ATSG im Bereich der Invalidenversicherung anwendbar sind;

dass sich gemäss Art. 61 Satz 1 ATSG das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 nach kantonalem Recht bestimmt, wobei dieses einer Reihe von Anforderungen zu genügen hat, die in Art. 61 lit. a-i ATSG aufgeführt werden;

dass gemäss § 5 Abs. 1 und 2 VPO eine Beschwerde in Sozialversicherungssachen ein klar umschriebenes Begehren und eine Begründung mit Angabe der Tatsachen und Beweismittel enthalten muss;

dass diese Regelung grundsätzlich mit derjenigen von Art. 61 lit. b Satz 1 ATSG, wonach die Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten muss, übereinstimmt, weshalb die massgebende kantonalrechtliche Verfahrensbestimmung der entsprechenden bundesrechtlichen (Mindest-) Anforderung von Art. 61 ATSG genügt;

dass die Beschwerde vom 28. Mai 2015 die genannten gesetzlichen Formerfordernisse nicht erfüllt, da die vom Beschwerdeführer verfasste Eingabe nicht sachbezogen ist, sondern sich lediglich auf einen gewünschten – jedoch nicht Verfahrensgegenstand bildenden – Versicherungswechsel bezieht und damit keine ausreichende Begründung enthält;

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass in einem solchen Fall, in welchem eine hinreichende Beschwerdebegründung fehlt, die präsidierende Person die unvollständige Rechtsschrift gemäss § 5 Abs. 3 VPO zur Verbesserung zurückzuweisen, eine kurze Nachfrist anzusetzen und diese mit der Androhung zu verbinden hat, nach unbenütztem Fristablauf werde auf die Eingabe nicht eingetreten;

dass diese kantonale Regelung grundsätzlich mit derjenigen von Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG übereinstimmt, wonach das Gericht eine Beschwerde, welche kein Rechtsbegehren und keine Begründung enthält, unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Verbesserung zurückzuweisen und damit die Androhung zu verbinden hat, nach unbenütztem Fristablauf werde auf die Eingabe nicht eingetreten;

dass das massgebende kantonalrechtliche Verfahrensrecht somit auch in diesem Punkt den in Art. 61 ATSG geregelten bundesrechtlichen (Mindest-) Anforderungen genügt;

dass das Gericht den Versicherten mit Schreiben vom 3. Juni 2015 darauf aufmerksam machte, dass seine Eingabe vom 28. Mai 2015 die gesetzlichen Formerfordernisse einer Beschwerde nicht erfülle;

dass es ihm gleichzeitig gestützt auf § 5 Abs. 3 VPO eine unerstreckbare Nachfrist bis zum 3. Juli 2015 ansetzte, um eine Rechtsschrift einzureichen, die ein Rechtsbegehren und eine Begründung unter Angabe der Tatsachen und Beweismittel enthält;

dass es diese Aufforderung mit der Androhung verband, bei Nichteinhaltung dieser Nachfrist könne auf die Beschwerde nicht eingetreten werden;

dass der Beschwerdeführer auf dieses Schreiben (welches am 4. Juni 2015 zugestellt wurde) nicht reagiert und innert der Nachfrist bis 3. Juli 2015 keine Beschwerde eingereicht hat, welche den gesetzlichen Formerfordernissen genügt;

dass unter diesen Umständen auf die Beschwerde vom 28. Mai 2015 androhungsgemäss nicht eingetreten werden kann;

dass gemäss Art. 61 lit. a ATSG das Verfahren kostenlos ist, sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind;

dass die ausserordentlichen Kosten dem Verfahrensausgang entsprechend wettzuschlagen sind;

dass gemäss § 1 Abs. 3 lit. e VPO die präsidierende Person bei offensichtlichem Fehlen einer Eintretensvoraussetzung durch Präsidialentscheid urteilt;

dass vorliegend die Eintretensvoraussetzungen offensichtlich nicht gegeben sind, weshalb der Erlass dieses Nichteintretensentscheides in die Kompetenz der präsidierenden Person fällt.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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