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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 14.03.2012 730 11 337 / 77 (730 2011 337 / 77)

14 mars 2012·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,356 mots·~12 min·10

Résumé

Prämienverbilligung

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 14. März 2012 (730 11 337 / 77) ____________________________________________________________________

Prämienverbilligung

Ablehnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung bei Wegzug ins Ausland; Rückforderung

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiber Stephan Paukner

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Beschwerdegegnerin

Betreff Prämienverbilligung

A. Mit Verfügung vom 18. März 2011 forderte die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Kasse) von A.___ und B.____ zu Unrecht bezogene Prämienverbilligungsbeiträge für die Periode März bis Dezember 2010 im Umfang von Fr. 3'710.-- mit der Begründung zurück, dass infolge des Wegzugs ins Ausland kein Anspruch darauf bestehe. Eine dagegen erhobene Einsprache von A.____ wies die Kasse mit Entscheid vom 12. September 2011 ab.

B. Hiergegen erhob A.____ am 16. September 2011 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Rückforderung. Die Gemeinde C.____ sei dazu zu bewegen, die Abmeldung seines Wohnsitzes per Februar 2010 auf Februar 2011 zu rektifizieren. C. Die Kasse schloss mit Vernehmlassung vom 29. September 2011 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2011 reichte sie die vollständigen Verfahrensakten ein. D. Im Rahmen einer amtlichen Erkundigung vom 13. Oktober 2011 ersuchte das Gericht die Einwohnerdienste der Gemeinde C.____ um Auskunft betreffend die Wohnsitzverhältnisse des Beschwerdeführers, welcher die Gemeinde C.____ mit Schreiben vom 19. Oktober 2011 nachkam. Die Kasse verzichtete mit Schreiben vom 24. Oktober 2011 auf eine entsprechende Stellungnahme. Der Beschwerdeführer nahm innert angesetzter Nachfrist am 31. Dezember 2011 entsprechend Stellung. Auf die Vorbringen der Parteien und den Inhalt der amtlichen Erkundigung ist - soweit notwendig - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Der Präsident zieht i n Erwägung : 1.1 Gegen Einspracheentscheide betreffend die Rückforderung von Prämienverbilligungsbeiträgen und die Abweisung von Gesuchen um Rückforderungserlass kann gemäss § 15 Abs. 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) vom 25. März 1996 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. c und d der Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (Prämienverbilligungsverordnung, PVV) vom 12. November 2002 innert 30 Tagen Beschwerde beim Kantonsgericht eingereicht werden. Zuständig ist nach § 54 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 dessen Abteilung Sozialversicherungsrecht. Nach § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person des Kantonsgerichts über Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.--. Vorliegend liegen Krankenkassenverbilligungsbeträge im Umfang von Fr. 3'710.-- im Streit. Die Streitsache ist deshalb präsidial zu entscheiden. 1.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, und zwar in dem Ausmass, als die Regelung des Rechtsverhältnisses nach den Parteianträgen des Beschwerdeverfahrens noch streitig ist (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 46). Bezieht sich die Beschwerde auf ein nicht oder noch nicht durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid bestimmtes Rechtsverhältnis, gehören die beanstandeten Aspekte weder zum Anfechtungs-, noch zum Streitgegenstand (vgl. BGE 125 V 414 f. E. 1b). Diesfalls steht dem Betroffenen keine Befugnis zu, verfügungs- oder einspracheweise nicht geregelte Rechtsverhältnisse durch eine Beschwerde richterlich überprüfen zu lassen (vgl. BGE 118 V 313 f. E. 3b mit Hinweisen; ULRICH MEYER, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, in: Basler Juristische Mitteilungen [BJM] 1989 S. 25) und das Gericht darf auf die entsprechende Beschwerde nicht eintreten.

1.3 Mit Einspracheentscheid vom 12. September 2011 hat die Kasse die Einsprache des Versicherten vom 25. März 2011 abgewiesen und damit einzig über die am 18. März 2011 ver- fügte Rückforderung von Prämienverbilligungsbeiträgen im Umfang von Fr. 3'710.-- entschieden. Darüber hinaus hat sie keinerlei Dispositionen getroffen. Das in der Beschwerde beantragte Rechtsbegehren, es sei die Gemeinde C.____ zu veranlassen, die Wohnsitzabmeldung per Februar 2011 zu rektifizieren, zielt somit auf die Beurteilung einer Frage ab, die nicht Streitgegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids der Kasse bildet. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet ausschliesslich die Rückforderung von Prämienverbilligungsbeiträgen. Zumal für das Rechtsmittel gegen die entsprechende Abmeldebescheinigung ohnehin nicht das kantonale Versicherungsgericht, sondern der Gemeinderat der Gemeinde C.____ zuständig gewesen wäre, kann diese Frage im vorliegenden Verfahren nicht beurteilt werden. Auf das entsprechende Rechtsbegehren kann deshalb nicht eingetreten werden. Im Übrigen ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde indessen einzutreten. 2.1 Die Kantone haben obligatorisch krankenpflegeversicherten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen zu gewähren und die diesbezüglich notwendigen Ausführungsbestimmungen zu erlassen (vgl. Art. 65 Abs. 1 und Art. 97 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG] vom 18. März 1994). Dabei geniessen die Kantone weitgehende Autonomie. Der basellandschaftliche Gesetzgeber hat in Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben und der bundesrechtlichen Vorgaben den Anspruch auf Prämienverbilligung in den §§ 8 ff. EG KVG, in der PVV und im Dekret über die Einkommensobergrenze und den Prozentanteil in der Prämienverbilligung (Dekret) vom 21. September 2006 geregelt. 2.2 Gemäss § 9b Abs. 1 EG KVG beginnt und endet der Anspruch auf Prämienverbilligung grundsätzlich mit dem Kalenderjahr. Während des Kalenderjahres endet der Anspruch hingegen bei Wegzug ins Ausland (vgl. § 9b Abs. 2 lit. a EG KVG). Diese klare gesetzliche Bestimmung über die Anspruchsberechtigung auf Prämienverbilligung wird ergänzt durch die in der PVV geregelten Mitwirkungspflichten der anspruchsberechtigten Person. Diese unterliegt diversen Meldepflichten, welche es der Kasse ermöglichen, einen gesetzeskonformen und rechtsgleichen Vollzug der Bestimmungen über die Prämienverbilligung zu gewährleisten. So haben Personen, die Prämienverbilligung beziehen, Adressänderungen und Kontowechsel unverzüglich und schriftlich der Kasse zu melden (vgl. § 7 Abs. 1 PVV). Personen, die Prämienverbilligung beziehen und ins Ausland wegziehen, haben diesen Wegzug ebenfalls unverzüglich und schriftlich der Ausgleichskasse zu melden (vgl. § 7 Abs. 2 PVV). Bei diesen Meldepflichten handelt es sich nicht um eigentliche Rechtspflichten, sondern um eine Obliegenheiten der zur Mitwirkung verpflichteten Person, die im Unterlassungsfall den nachträglichen Verlust der Anspruchsberechtigung nach sich ziehen können. 2.3 Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. c KVG finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im Bereich der Ausrichtung der Prämienverbilligung nach den Artikeln 65, 65a und 66a sowie von Beiträgen des Bundes an die Kantone nach Artikel 66 keine Anwendung. § 13 Abs. 1 (2. Satz) EG KVG bestimmt jedoch, dass sich das Verfahren bei der Rückforderung unrechtmässig erlangter Leistungen nach den Bestimmungen von Art. 25 ATSG richtet. Gemäss diesen Bestimmungen sind zu Unrecht bezogene Leistungen zurück zu erstatten. Art. 25 Abs. 1 ATSG stellt bei der Zuordnung der Rückerstattungsverpflichtung auf den Empfang der Leistung ab. Unrechtmässige Leistungen sind dabei in jenem Umfang zurückzuerstatten, in dem sie ausgerichtet worden sind. Eine Beschränkung auf eine noch vorhandene Bereichung ist gesetzlich somit nicht vor- gesehen. Zuständig für die Rückforderung ist jener Versicherungsträger, der die infrage stehende unrechtmässige Leistung ausgerichtet hat (vgl. SVR 1995 UV Nr. 38). Gehört die rückerstattungspflichtige Person im Zeitpunkt der Rückforderung nicht mehr zum örtlichen Zuständigkeitsbereich des Versicherungsträgers - etwa in Folge einer Wohnsitzverletzung ins Ausland sieht die Rechtsprechung über allfällige Zuständigkeitsfragen hinweg (vgl. SVR 1999 AHV Nr. 2).

3.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 bzw. Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000). Danach haben die Verwaltung und das Sozialversicherungsgericht von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, sondern er wird in zweifacher Hinsicht ergänzt durch die Mitwirkungspflicht der betroffenen versicherten Person (vgl. ausdrücklich auch § 12 EG KVG) sowie durch die im Anspruch auf rechtliches Gehör enthaltenen Parteirechte auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung (vgl. BGE 122 V 158 E. 1a mit weiteren Hinweisen). 3.2 Aus dem Untersuchungsgrundsatz folgt, dass das Gericht in der Beweiswürdigung frei ist (Art. 61 lit. c ATSG). Es hat das gesamte Beweismaterial daraufhin zu prüfen, welche Tatsachen erwiesen sind. Sowohl die Verwaltung als verfügende Instanz wie auch das Gericht im Beschwerdefall dürfen eine Tatsache aber nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahrscheinlichste würdigt (vgl. zum Ganzen THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, § 68 N. 2 f., 11 ff. und 37 ff. sowie § 74 N. 25 ff.). 3.3 Nach ständiger Rechtsprechung gilt eine behördliche Sendung nicht erst dann als zugestellt, wenn der Adressat sie tatsächlich in Empfang genommen hat, sondern es genügt, dass sie in seinen Machtbereich gelangt ist und er sie demzufolge zur Kenntnis nehmen kann. Eine eingeschriebene Sendung im Besonderen gilt in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird. Geschieht das nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt (vgl. BGE 127 I 34 E. 2a/aa, 119 V 89 E. 4b). 4.1 Die Kasse stellt sich auf den Standpunkt, dass die Einwohnerbehörde der Gemeinde C.____ den Beschwerdeführer zu Recht abgemeldet habe. Die entsprechende Abmeldebescheinigung sei rechtskräftig und damit verbindlich, weshalb die Rückforderung für die ab März 2010 ausbezahlten Prämienverbilligungsbeiträge zu Recht erfolgt sei. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdebegründung vom 16. September 2011 demgegenüber geltend, dass er zu Unrecht rückwirkend per Februar 2010 abgemeldet worden sei, da er in der fraglichen Zeit etliche Male in der Schweiz übernachtet habe und damit weiterhin einen materiellen Wohnsitz inne gehabt habe. 4.2 Mit den strittigen Abmeldebescheinigungen vom 21. Januar 2011 bestätigen die Einwohnerdienste der Gemeinde C.____, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau per 26. Februar 2010 nach Deutschland weggezogen sind. Wie der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren selbst zugestanden hat, sind gegen diese Abmeldebescheinigungen keine Rechtsmittel ergriffen worden, weshalb sie in Rechtskraft erwachsen und für das Gericht verbindlich sind. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer geltend macht, er habe gegen diese Abmeldebescheinigungen kein Rechtsmittel ergreifen können. So ist den im Rahmen der amtlichen Erkundigung des Gerichts eingeholten Auskünften der Einwohnerdienste der Gemeinde C.____ vom 19. Oktober 2011 zu entnehmen, dass die fraglichen Abmeldebescheinigungen eingeschrieben an die angegebene Adresse des Beschwerdeführers sowohl in C.____ als auch an die Adresse im deutschen D.____ in Deutschland und somit an die aktuelle Wohnadresse des Beschwerdeführers versandt worden sind. Da die Zustellung nach Deutschland nicht retourniert worden ist, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die fragliche Abmeldebescheinigung an seine noch heute gültige Wohnadresse in Deutschland zugestellt werden konnte und er somit ohne Weiteres in der Lage gewesen wäre, innert der zehntätigen Frist seit deren Empfang eine allfällige Einsprache zu erheben. Unbesehen davon ist in Erinnerung zu rufen, dass eine eingeschriebene Postsendung am letzten Tag einer siebentägigen Abholfrist als zugestellt gilt (vgl. oben, Erwägung 3.3). Kann eine Zustellung an der angegebenen Adresse nicht erfolgen, gilt deshalb die Fiktion, dass die Sendung sieben Tage nach ihrem erfolglosen Zustellversuch dem Empfänger zugekommen ist. Diese Zustellungsfiktion gilt auch im vorliegenden Fall, da die Poststelle C.____, welche den eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers mit einem Rückhalteauftrag beauftragt worden war, die Zustellung der strittigen Abmeldebescheinigung als postlagernd bestätigt hat (vgl. Fax-Bestätigung der Gemeindeverwaltung C.____ vom 25. Januar 2011). Es tritt hinzu, dass die wegen Rechtsunkenntnis versäumte Frist so oder anders nicht wiederhergestellt werden kann, ausser das Versäumnis basiere auf einer falschen behördlichen Auskunft, was vorliegend jedoch offensichtlich nicht der Fall ist. (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 2009, 9C_1005/2008, E. 3.2.2). Damit aber ist erstellt, dass sich die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers als haltlos erweisen und dessen Abmeldebescheinigung fraglos in Rechtskraft erwachsen ist. 4.3 Unabhängig von der rechtskräftigen und somit verbindlichen Abmeldebescheinigung ist auch aufgrund der übrigen Akten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz während der fraglichen Periode der strittigen Anspruchsberechtigung auf Prämienverbilligungsbeiträge nicht mehr in der Schweiz hatte. So ist der eingeholten Auskunft der Einwohnerdienste der Gemeinde C.____ vom 19. Oktober 2011 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nie an der fraglichen Adresse in C.____ gewohnt haben, sondern in der Steuererklärung vielmehr eine deutsche Kontaktnummer angegeben hatten und der Beschwerdeführer gegenüber dem Mitarbeiter der Einwohnerdienste ausgesagt hatte, seine Adresse des Krankenkassenprämienverbilligungsanspruchs wegen in C.____ angegeben zu haben. Am Umstand, dass demzufolge von einem ausländischen Wohnsitz auszugehen ist, vermag die erst nachträgliche Abmeldung der Einwohnerdienste C.____ somit nichts zu ändern. Zu keinem abweichenden Ergebnis führt letztlich auch der Einwand des Beschwerdeführers, in der fraglichen Periode etliche Male in der Schweiz übernachtet zu haben, weil nur ein dauerhaftes Verweilen einen eigentlichen Lebensmittelpunkt und mithin einen Wohnsitz im rechtlichen Sinne begründen kann. Zusammenfassend gilt deshalb als erstellt, dass der Beschwerdeführer ab März 2010 seinen Wohnsitz im Ausland hatte. Damit aber besitzt er ab diesem Zeitpunkt gemäss § 9b Abs. 2 lit. a EG KVG keinen Anspruch mehr auf Prämienverbilligungsbeiträge in der Krankenversicherung. Die ihm über diesen Zeitpunkt hinaus bezahlten Beiträge für die Periode März bis Dezember 2010 sind ihm zu Unrecht ausgerichtet worden (vgl. Antragsformular für das Bezugsjahr 2010 vom 7. Juli 2010) und müssen - unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer seine Meldepflicht verschuldet oder unverschuldet nicht erfüllt hat (vgl. § 7 Abs. 2 PVV) - von Gesetzes wegen zurückerstattet werden (vgl. Art. 25 Abs. 1 ATSG). Die von der Kasse verfügte Rückforderung im Umfang von Fr. 3'710.-- erweist sich somit als rechtmässig, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde abgewiesen werden muss, soweit darauf einzutreten ist.

5. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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