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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 09.07.2025 725 24 271 (725 2024 271)

9 juillet 2025·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,904 mots·~15 min·11

Résumé

Keine Leistungspflicht des Unfallversicherers für einen Zahnunfall, bei welchem die versicherte Person geltend macht, sie habe beim Verzehr eines Würstchens auf einen harten Gegenstand gebissen und ihn verschluckt.

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 9. Juli 2025 (725 24 271)

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Unfallversicherung

Keine Leistungspflicht des Unfallversicherers für einen Zahnunfall, bei welchem die versicherte Person geltend macht, sie habe beim Verzehr eines Würstchens auf einen harten Gegenstand gebissen und ihn verschluckt.

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiber i.V. Patrick Häfelfinger

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, Neuarlesheimerstrasse 15, Postfach 435, 4143 Dornach

gegen

AXA Versicherungen AG, Rechtsdienst, General Guisan- Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur, Beschwerdegegnerin

Betreff Leistungen

A. Die 1992 geborene A.____ ist seit August 2023 beim der X.____ angestellt und infolgedessen über ihre Arbeitgeberin bei der AXA Versicherungen AG (AXA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Mit Unfallmeldung vom 11. April 2024 teilte die Arbeitgeberin der AXA mit, dass A.____ am 10. April 2024 beim Verzehr eines Wiener Würstchens auf einen sich im Würstchen befindlichen Stein gebissen habe. Dabei verspürte sie ein Knacken und Schmerz im oberen linken Backenzahn. Der behandelnde Zahnarzt, Dr. med. dent. B.____, stellte gemäss Zahnschadenformular vom 11. April 2024 eine Kronenfraktur mit Pulpabeteiligung und eine Wurzelfraktur des Zahns 24 fest. Mit Schreiben vom 19. April 2024 bat die AXA die Versicherte, nähere Angaben zum Ereignis zu machen und stellte ihr zu diesem Zweck einen Fragebogen zu. Darin bestätigte die Versicherte am 10. Mai 2024 im Wesentlichen den Unfallhergang gemäss Schadenmeldung vom 11. April 2024 und bekräftigte, dass sich nach ihrer Wahrnehmung ein Stein in der Wurst befunden habe. Den Gegenstand habe sie nicht mehr, da sie diesen in jener Schrecksekunde verschluckt habe. Mit Verfügung vom 19. Juni 2024 verneinte die Unfallversicherung ihre Leistungspflicht. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 7. August 2024 ab. Zur Begründung führte sie an, es bestehe lediglich die Vermutung, dass ein Fremdkörper Ursache des Zahnschadens gewesen sei, da der allfällig schädigende Fremdkörper nicht habe identifiziert werden können. Der Nachweis eines Unfalles sei folglich nicht erbracht. Die Versicherte habe daher die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt, mit Eingabe vom 16. September 2024 Beschwerde ans Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, dass der Einspracheentscheid vom 7. August 2024 aufzuheben und die gesetzlichen Versicherungsleistungen für die unfallbedingte Zahnbehandlung von der AXA zu übernehmen seien; unter o/e-Kostenfolge. Sie führte im Wesentlichen aus, dass der Unfallbegriff erfüllt sei. Sie habe nicht damit rechnen müssen, dass beim Verzehr eines weichen Nahrungsmittels ein Zahnschaden resultiere. Schliesslich sollten sich darin keine harten Gegenstände, insbesondere Steine befinden, die in der Lage seien, einen Zahn zu spalten. Somit sei von einem ungewöhnlichen äusseren Faktor auszugehen. Den Fremdkörper als "Corpus delicti" habe sie jedoch nicht sichern können, da sie diesen in einer Schrecksekunde mit samt den Essensresten heruntergeschluckt habe. C. Mit Vernehmlassung vom 4. November 2024 beantragte die AXA die Abweisung der Beschwerde infolge Beweislosigkeit. Ihr sei nicht ersichtlich, wie der potenzielle Fremdkörper als Stein habe identifiziert werden können, obwohl dieser verschluckt worden sei. Beim fraglichen Gegenstand handle es sich deshalb um eine reine Mutmassung. Vielmehr bestünde auch die Möglichkeit, dass kein Fremdkörper vorgelegen habe bzw. das abgebrochene Stück des Zahnes beim Kauvorgang selbst als Fremdkörper wahrgenommen worden sei. D. Im Rahmen ihrer Replik vom 19. Dezember 2024 hielt die Beschwerdeführerin vollumfänglich an ihren Anträgen fest. Insbesondere wies sie darauf hin, dass es sich beim betroffenen Zahn um einen gesunden Zahn gehandelt habe. Der Bericht des behandelnden Zahnarztes Dr. B.____ beweise, dass dieser gesunde Zahn nicht durch blosses Kauen beschädigt worden sei. Vielmehr habe eine äussere Einwirkung dessen Spaltung hervorgerufen. Somit sei die Einwirkung eines äusseren Faktors entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin nicht nur möglich, sondern der einzig logische Rückschluss auf die Konsistenz und Vorliegen des Fremdkörpers. E. Die Unfallversicherung verzichtet mit Schreiben vom 20. Januar 2025 auf das Einreichen einer Duplik und beantragt weiterhin die Abweisung der Beschwerde. Der Präsident zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in Y.____ (BL), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel- Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 16. September 2024 ist demnach einzutreten. 1.2 Laut § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.--. Im zur Beurteilung stehenden Fall liegt die Kostenübernahme für eine Zahnbehandlung im Streit. Die dem Gericht vorliegende Kostenschätzung erreicht – unter Berücksichtigung der Kosten einer Implantatinsertion – den Streitwert von Fr. 20'000.-- nicht. Damit fällt die Beurteilung der Beschwerde der Versicherten in jedem Fall in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts. 2. Strittig ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin die Behandlungskosten des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Zahnschadens zu übernehmen hat. Zu prüfen ist dabei insbesondere, ob der Zahnschaden auf die Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors zurückzuführen ist. 3.1 Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. 3.2 Als Unfall gilt gemäss Art 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 134 V 72 E. 2.2). Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Umstände in Betracht fallen (BGE 134 V 72 E. 4.1, 129 V 402 E. 2.1, 122 V 230 E. 1, 121 V 35 E. 1a, je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich gezogen hat. Ausschlaggebend ist, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 82 E. 4.3.1). 3.3 Im Zusammenhang mit Zahnschädigungen, die sich beim Essen ereignen, ist das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors zu bejahen, wenn sie durch einen Gegenstand verursacht werden, welcher üblicherweise nicht in dem betreffenden Nahrungsmittel vorhanden ist (Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 1999, UV Nr. 9, S. 28 E. 3c/cc). In der Rechtsprechung wurden als ungewöhnliche Faktoren beispielsweise eine Nussschale in einem Nussbrot (BGE 114 V 169; Kranken- und Unfallversicherung – Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RKUV] 1988 K 787 S. 419 ff.), ein Knochensplitter in einer Wurst (BGE 112 V 201 E. 3b; RKUV 1992 U 144 S. 82 ff.) oder ein Olivenstein in einer Olive, wenn die versicherte Person bewusst eine Packung entsteinter Oliven gekauft hat (Urteil des Bundesgerichts vom 20. April 2011, 9C_985/2010, E. 5.4), anerkannt. Demgegenüber wurde die Ungewöhnlichkeit verneint bei der Figur im Dreikönigskuchen (BGE 112 V 205 E. 3b), bei einem Kirschenstein in einem bewusst mit nichtentsteinten Früchten zubereiteten Kirschenkuchen (BGE 112 V 201 E. 3b), bei einem harten Biskuit wie z.B. einem "Totenbeinli" und bei einem Stück Nuss-Schokolade (BGE 103 V 177 E. 4b) oder bei harten Knorpelresten in der Berner Zungenwurst (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 30. April 1991; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 5. Juli 2011 [VVGE 2011/2013 Nr. 54]). 3.4 Zu letzterem Beispiel führte das Bundesgericht aus, es liege kein Unfall vor, wenn durch das Beissen auf harte Knorpelreste in der Berner Zungenwurst ein Zahn breche. Knorpel als natürlicher Bestandteil der zu Wurst verarbeiteten Fleischmasse stelle keinen ungewöhnlichen äusseren Faktor dar. In einem weiteren Urteil des Bundesgerichts, wonach ein Knochensplitter in einem Buureschüblig ein ungewöhnlicher Faktor sei, da Knochenfragmente – im Gegensatz zum Knorpel – nicht "üblicher" Bestandteil des dazu verarbeiteten Materials seien, wurde sodann präzisiert, dass Knochenfragmente im Gegensatz zu Knorpel weder bei Wurstwaren, die aus grobem Brei (Salami, Landjäger, Alpsteinerwurst usw.), noch bei solchen, die aus feiner pürierter Masse (Wienerli, Cervelats usw.) hergestellt würden, zu erwarten seien (RKUV 1992, U 144 S. 83). E contrario ist daraus zumindest zu schliessen, dass Knorpel bei sämtlichen Wurstwaren, egal wie stark diese verarbeitet sind, Bestandteil des dazu verarbeitenden Materials bleibt (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 5. Juli 2011 [VVGE 2011/2013 Nr. 54], E. 3.2.2). 4.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat die rechtsanwendende Behörde ihren Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Verwaltung und Gericht haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen). 4.2 Was speziell den Unfallbeweis anbelangt, sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens vom Leistungsansprecher bzw. der Leistungsansprecherin glaubhaft zu machen. Kommt er bzw. sie dieser Forderung nicht nach, indem unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben gemacht werden, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Versicherers (SVR 2001, KV Nr. 50, S. 146 E. 4c). Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen) hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass die blosse Vermutung, der Zahnschaden sei durch einen Fremdkörper verursacht worden, nicht für die Annahme eines ungewöhnlichen äusseren Faktors (vgl. dazu E. 3.3 hiervor) genügt (TURTÈ BAER, Die Zahnschädigung als Unfall in der Sozialversicherung, in: Schweizerische Juristen-Zeitung [SJZ] 88 [1992], S. 324 mit Hinweisen). In diesen Fällen liegt Beweislosigkeit vor, deren Folgen die versicherte Person zu tragen hat, welche aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte, und es besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers (BGE 138 V 218 E. 6; vgl. E. 4.1 hiervor). In diesem Sinne entschied das damalige EVG, wenn die versicherte Person lediglich geltend machen konnte, auf "etwas Hartes" oder "einen Fremdkörper" gebissen zu haben, den Gegenstand jedoch nicht genauer beschreiben konnte (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts vom 21. Februar 2003, U 229/01, vom 26. April 2000, U 33/00, und vom 17. Januar 2000, U 268/99). Eine blosse Vermutung, dass der Schaden durch einen ungewöhnlichen äusseren Faktor eingetreten sei, lag nach der Rechtsprechung aber auch dann vor, wenn der fragliche Gegenstand zwar benannt wurde, der entsprechende Nachweis aber nicht erbracht werden konnte (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juni 2013, 8C_215/2013, E. 3 mit weiteren Hinweisen). 5.1 Entscheidwesentlich ist (neben dem Fehlen des fraglichen Gegenstands, der zur Zahnschädigung geführt haben soll), dass der Unfallversicherer die tatsächlichen Verhältnisse mittels Frageblatt detailliert erhoben und damit seine Verpflichtung zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erfüllt hat (Untersuchungsgrundsatz; vgl. BGE 138 V 218 E. 6), wodurch sich der Hergang nach den Ausführungen der Versicherten abschliessend beurteilen lässt. In der Unfallmeldung vom 11. April 2024 erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe am 10. April 2024 beim Verzehr eines Wiener Würstchens auf einen Stein gebissen. In der Folge stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung einen Fragebogen zu, den die Beschwerdeführerin am 10. Mai 2024 ausgefüllt retournierte. Darin gab sie zum Unfallhergang wiederholt an, dass beim Kauen eines Würstchens ein darin befindlicher Stein in den Bereich des linken oberen Backenzahnes geraten sei. Es habe einen knirschenden Knall und Schmerz gegeben. Die Befunderhebung habe schliesslich eine Kronenfraktur mit Pulpabeteiligung und eine Wurzelfraktur des Zahnes 24 ergeben. Auf die Frage nach dem Gegenstand, auf den sie gebissen habe, gab die Versicherte "Stein" an. Die Frage, ob sie das Kaugut ausgespuckt habe, verneinte sie mit dem Vermerk: "Im Schreck wurde es verschluckt". Auf die Frage, ob am Produkt äussere Mängel bestanden hätten, verneinte sie mit dem Vermerk: "Keine äusserlichen Mängel". 5.2 Wie oben ausgeführt, besteht nach der ständigen klaren Rechtsprechung zum Unfallbeweis von Zahnschäden (vgl. E. 4.2 hiervor) keine Leistungspflicht des Unfallversicherers, wenn die versicherte Person – wie hier die Beschwerdeführerin – zwar geltend macht, auf einen Stein gebissen zu haben, mangels Identifikation des Fremdkörpers jedoch den entsprechenden Nachweis nicht zu erbringen vermag. Die blosse Vermutung, dass der Schaden durch einen Stein verursacht worden sei, genügt für die Annahme eines ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht. Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend erkannt hat, liegt in einer solchen Konstellation eine Beweislosigkeit vor, deren Folgen die Beschwerdeführerin, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte, tragen muss. 5.3 An diesem Ergebnis ändern auch die Vorbringen in der Replik vom 19. Dezember 2024 nichts. Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass es sich beim betroffenen Zahn um einen gesunden Zahn gehandelt habe. Der Bericht des behandelnden Zahnarztes Dr. B.____ beweise, dass dieser gesunde Zahn nicht durch blosses Kauen beschädigt worden sei. Vielmehr habe eine äussere Einwirkung dessen Spaltung hervorgerufen. Somit sei aber die Einwirkung eines äusseren Faktors entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin nicht nur möglich, sondern mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Aus diesem Einwand kann die Beschwerdeführerin jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. So macht die Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid vom 7. August 2024 bereits zu Recht geltend, dass sich die Gerichtspraxis nicht mit einem derartigen Plausibilitätsbeweis begnügt. Ansonsten wäre die blosse Behauptung, man habe beim Verzehr eines Nahrungsmittels auf "etwas Hartes" gebissen, in den meisten Fällen ausreichend, um eine Leistungspflicht des Unfallversicherers zu begründen. Die Beschwerdeführerin lässt in ihrer gesamten Argumentation ausser Acht, dass der Umstand, wonach der Zahnschaden durch eine plötzliche, nicht beabsichtigte und schädigende Einwirkung eines äusseren Faktors (den Biss auf "etwas Hartes") verursacht wird, nicht ausreicht, um das Vorliegen eines Unfalls im Rechtssinne zu bejahen. Beim fraglichen Fremdkörper muss es sich zusätzlich um einen ungewöhnlichen äusseren Faktor handeln. Eine zuverlässige Prüfung dieser weiteren Leistungsvoraussetzung ist aber nur möglich, wenn rechtsgenüglich nachgewiesen ist, um was für einen Gegenstand es sich effektiv gehandelt hat, der den Zahnschaden entstehen liess. Diese Voraussetzung ist – wie oben aufgezeigt – im vorliegenden Fall nicht erfüllt. 5.4 Zusammenfassend ist die von der Beschwerdeführerin erlittene Zahnschädigung nur möglicherweise – nicht aber überwiegend wahrscheinlich – auf einen Unfall im Rechtssinne zurückzuführen. Da die Beschwerdeführerin den fraglichen Fremdkörper samt den Essensresten runterschluckte, kann sie lediglich die Vermutung aufstellen, es habe sich um einen Stein gehandelt. Der Nachweis, dass es sich tatsächlich um einen Stein gehandelt hat, kann somit nicht erbracht werden. Soweit sie weiter geltend macht, dass es sich bei dem Wiener Würstchen um ein weiches Produkt handle, in welchem sich keine harten Gegenstände befinden dürften, womit die Ungewöhnlichkeit des Fremdkörpers als solches gegeben sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Auch ein Stück Knorpel, welches durchaus in einem Wiener Würstchen vorkommen kann und nicht als ungewöhnlich im Sinne der Rechtsprechung gilt, käme ohne Weiteres als "Corpus delicti" in Frage. Im Ergebnis sind somit verschiedene Ursachen denkbar, von denen die eine als ungewöhnlich (Stein, Fremdkörper) und die andere als nicht ungewöhnlich (Knorpel) zu betrachten ist. Da eine ungewöhnliche Ursache nicht nachweisbar ist, handelt es sich um einen Fall von Beweislosigkeit, deren Folgen die versicherte Person zu tragen hat. Demnach besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. August 2024 ist folglich nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6. Nach Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das UVG keine grundsätzliche Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung wird dem Ausgang des Verfahrens entsprechend nicht ausgerichtet. Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

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