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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 11.07.2024 725 23 372 / 151 (725 2023 372 / 151)

11 juillet 2024·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,955 mots·~20 min·7

Résumé

Würdigung des medizinischen Sachverhalts hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Beweismaxime der «Aussage der ersten Stunde»; versicherungsinterner Arztbericht beweiskräftig und Verneinung der Kausalität zwischen den geltend gemachten psychischen Beschwerden und dem Unfall nicht zu beanstanden.

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 11. Juli 2024 (725 23 372 / 151) ____________________________________________________________________

Unfallversicherung

Würdigung des medizinischen Sachverhalts hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Beweismaxime der «Aussage der ersten Stunde»; versicherungsinterner Arztbericht beweiskräftig und Verneinung der Kausalität zwischen den geltend gemachten psychischen Beschwerden und dem Unfall nicht zu beanstanden.

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Jürg Pulver, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiber i.V. Kilian Winkler

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Cédric Robin, Advokat, Rümelinsplatz 14, Postfach, 4001 Basel

gegen

Suva, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin

Betreff Leistungen

A. Der 1977 geborene A.____ war als Isoleur bei der B.____ AG angestellt. Über seinen Arbeitgeber war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Am 16. August 2022 erlitt der Versicherte auf einer Baustelle einen Arbeitsunfall, bei dem er gemäss den erstbehandelnden Ärzten der Notfallstation des

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Spitals C._____ vom 16. August 2022 auf einem Flachdach weggerutscht und mit dem Rücken auf eine Dachpappenrolle gefallen sei. Es wurde eine Kontusion der Lendenwirbelsäule (LWS) diagnostiziert. Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte ab dem 19. August 2022 die gesetzlichen Leistungen. B. Angesichts anhaltender Schmerzen begab sich der Versicherte in fachärztliche Behandlung ins Spital D.____, wo bei ihm weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit festgestellt wurde. Auf Veranlassung der Suva wurde zur Abklärung des Sachverhalts am 29. Dezember 2022 eine Magnetresonanztomographie (MRI) der LWS durchgeführt (vgl. Antwort Versicherungsmedizin vom 19. Dezember 2022 und MRT LWS nativ vom 29. Dezember 2022). Am 13. Januar 2023 stellte der versicherungsinterne Arzt fest, dass die Unfallfolgen im Beschwerdebild nach sechs Monaten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Rolle mehr spielen würden. C. Am 2. Februar 2023 teilte der Versicherte der Suva mit, dass er ab dem 1. Januar 2023 wieder vollständig arbeitsfähig sei, woraufhin diese ihre Leistungen einstellte (vgl. Telefonnotiz vom 2. Februar 2023). Am 26. April 2023 meldete er der Suva eine erneute Arbeitsunfähigkeit (vom 7. März 2023 bis 12. März 2023) und wies auf einen Rückfall vom 19. April 2023 hin. Auf telefonische Rückfrage des Versicherten vom 8. Mai 2023 hin erklärte die Suva, sie würde die Leistungen seit der Arbeitsunfähigkeit rückwirkend per 7. März 2023 auslösen (vgl. Telefonnotiz vom 8. Mai 2023). Diese Aussage wurde jedoch zwei Tage später revidiert, mit der Begründung, dass die Suva beabsichtige, die Leistungen per 16. Februar 2023 einzustellen, da gemäss dem Bericht des versicherungsinternen Arztes sechs Monate nach dem Unfall keine Unfallfolgen mehr vorliegen würden (vgl. Telefonnotiz vom 10. Mai 2023). Mit Verfügung vom 10. Mai 2023 stellte die Suva die Leistungen per 16. Februar 2023 ein. Daran hielt sie auch mit Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2023 fest. D. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Advokat Cédric Robin, am 27. November 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, der Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2023 sei aufzuheben und es sei die Suva unter o/e-Kostenfolge zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen über den 16. Februar 2023 hinaus zu entrichten. Eventualiter sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen und zur anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung führte er einerseits an, der Unfallhergang sei fehlerhaft dokumentiert und damit einhergehend das Leidens- und Schmerzausmass des Unfalls nicht korrekt erfasst worden. Andererseits sei der versicherungsinterne Bericht, auf den sich die Suva stütze, unvollständig und könne somit nicht verwertet werden. E. In der Vernehmlassung vom 13. Dezember 2023 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde und auf Bestätigung des Einspracheentscheids vom 24. Oktober 2023. F. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 wurde der Fall dem Gericht zur Beurteilung überwiesen.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X._____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde des Versicherten vom 27. November 2023 ist demnach einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Versicherte über den 16. Februar 2023 hinaus Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung hat. 2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Dieses beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt (Art. 17 Abs.1 UVG). Der Anspruch entsteht gemäss Art. 16 Abs. 2 UVG am dritten Tag nach dem Unfalltag und er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person. Art. 18 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid ist, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat. 2.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt unter anderem voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Invalidität, Integritätsschädigung) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 181 E. 3.1). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, das Ereignis mit

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 E. 3.1 mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die rechtsanwendende Behörde – die Verwaltung oder im Streitfall das Gericht – im Rahmen der ihr obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.3 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts vom 23. September 2014, 8C_419/2014, E. 3.2 mit Hinweisen). 2.4 Was speziell den Unfallbeweis anbelangt, sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens von der Leistungsansprecherin bzw. vom Leistungsansprecher glaubhaft zu machen. Zur Glaubhaftmachung eines Unfallereignisses müssen über das konkrete Geschehen genaue und möglichst detaillierte Angaben namhaft gemacht werden, aufgrund derer der Versicherer in die Lage versetzt wird, sich über die Tatumstände ein klares Bild zu machen und diese in objektiver Weise abzuschätzen (vgl. Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute: Bundesgericht, III. und IV. öffentlich-rechtliche Abteilung] vom 25. November 2004 U 209/04, vom 15. September 2004, U 234/04 und vom 19. Mai 2004, U 236/03). Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Unfallhergang ist auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 45 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des EVG vom 23. November 2006, U 258/04, E. 3.1). Der Grundsatz, wonach

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht die ersten Aussagen nach einem schädigenden Ereignis in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, stellt eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigende Entscheidungshilfe dar. Sie kann nur zur Anwendung gelangen, wenn von zusätzlichen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 14. November 2013, 8C_696/2013 E. 2; RKUV 2004 Nr. U 524 S. 546 f., U 236/03 E. 3.3.4). 3.1 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Das Gericht hat diese nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a und 122 V 157 E. 1c). 3.2 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweise und BGE 135 V 465 E. 4.4 und 4.5). So kommen Berichten und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten. (BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2015, 8C_879/2014, E. 5.3). Aus diesem Grund muss der Versicherungsträger bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit eines solchen Gutachtens ergänzende Abklärungen vornehmen. Erfüllt das versicherungsinterne Gutachten hingegen die entsprechenden Kriterien, so ist es zulässig, dass der Versicherungsträger einzig gestützt auf dieses Gutachten seinen Entscheid trifft (BÖHME ANNA, Der medizinische Sachverständigenbeweis in der obligatorischen Unfallversicherung, Fairness durch das Verfahren, den Sachverständigen und das Sachverständigengutachten, Zürich/Basel/Genf 2018, Rz. 551 f. mit weiteren Hinweisen). 4. Der strittigen Angelegenheit liegen diverse ärztliche Unterlagen zugrunde. Im Folgenden sollen jedoch lediglich diejenigen Berichte wiedergegeben werden, welche sich für den Entscheid als zentral erweisen.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.1 Im Austrittsbericht des Spitals C.____ (Notfallstation) vom 16. August 2022 wurde eine LWS-Kontusion diagnostiziert. In Bezug auf die Wirbelsäule konnte keine Stufenbildung erhoben werden. Die Schulterabduktion und Hüftadduktion hätten ferner keine Auffälligkeiten gezeigt. Auch bestünden keine sensiblen Defizite der oberen oder unteren Extremitäten. Die Röntgenaufnahmen hätten im Übergang von der Brustwirbelsäule zur LWS ein harmonisches Alignement gezeigt. Ferner seien keine frakturverdächtigen Wirbelkörperhöhenminderungen ersichtlich gewesen. Des Weiteren wurde eine kaudal zunehmende Facettengelenksarthrose festgestellt. Darüber hinaus wurden aber keine wesentlichen degenerativen Veränderungen erhoben. Die Sonografie habe weder im Morison- und Koller-Pouch noch im kleinen Becken das Vorliegen von freier Flüssigkeit ergeben. Auch seien weder ein Pleurarerguss noch ein Perikarderguss noch ein Pneumothorax vorhanden gewesen. Hinweise für eine Leber- oder Nierenläsion seien genauso wenig ersichtlich gewesen. Klinisch, sonografisch und radiologisch hätten sich keine weiteren Traumafolgen gezeigt. 4.2 Die Beschwerdegegnerin legte den Fall am 19. Dezember 2022 der internen Versicherungsmedizin mit Fragen zur Kausalität der Beschwerden des Versicherten vor (vgl. Suva- Dok. 42). Am 20. Dezember 2022 hielt Dr. med. E.____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, fest, dass unter anderem zur Frage nach dem Vorliegen von strukturellen Unfallfolgen ein MRI zu veranlassen sei. Das in der Folge am 29. Dezember 2022 durchgeführte MRI ergab keinen Nachweis einer Fraktur. Festgestellt wurden eine mediolateral rechtsbetonte dorsale Diskusprotrusion der Lendenwirbelkörper mit diskreter rezessaler Einengung, ohne Tangierung neuraler Strukturen, eine diffuse Diskusprotrusion mit Riss des Anulus fibrosus intraforaminal rechts, eine bilaterale hypertrophe Spondylarthrose, eine leichtgradige rezessale und neuroforaminale Einengung ohne Nervenwurzel- Affektion sowie eine intraforaminal links liegende Diskusprotrusion ohne Tangierung neuraler Strukturen. 4.3 Am 13. Januar 2023 nahm Dr. med. F.____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, zur Sache Stellung. Er führte im Wesentlichen aus, dass die vom Unfallereignis betroffene Körperregion beim Beschwerdeführer bereits vor dem Unfall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit beeinträchtigt gewesen sei. Es seien keine strukturellen Läsionen nachgewiesen, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch den Unfall verursacht worden seien. 4.4 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. G.____, FMH Allgemeine Innere Medizin und Endokrinologie/Diabetologie, vom 19. Juni 2023 zu den Akten. Darin führte Dr. G.____ aus, dass der Versicherte seit Januar wieder arbeitsfähig gewesen sei, jedoch nicht zu 100 %, sondern zu 30 %. Dies habe ihm auch der behandelnde Physiotherapeut empfohlen. Da dem Versicherten aber mutmasslich per 25. November 2022 gekündigt worden sei, habe er ihm empfohlen, sich beim RAV zu melden und ihn deshalb nicht mehr weiter krankgeschrieben. Ab 6. März 2023 habe der Versicherte offenbar eine neue Stelle angetreten und wieder voll gearbeitet. Allerdings hätte er immer noch Rückenschmerzen gehabt, weshalb er sich am 20. April 2023 wieder in der Praxis gemeldet habe, nachdem er einige Tage zuvor erneut eine schwere Last (55-60 kg) habe tragen müssen. Seit-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht her seien seine Rückenschmerzen wieder deutlich stärker gewesen, weshalb er ihm erneut eine Arbeitsunfähigkeit von 100% vom 19. April 2023 bis und mit 1. Mai 2023 ausgestellt habe. 5.1 Streitig und zu prüfen ist zunächst der Unfallhergang. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe den Unfallhergang nicht korrekt erfasst. Hierzu macht er geltend, dass das Unfallereignis im Rahmen der medizinischen Erstversorgung lediglich im Ansatz erfasst worden sei. Dazu komme, dass er aufgrund seiner geringen Deutschkenntnisse und den damit verbundenen eingeschränkten Verständigungsmöglichkeiten den Unfallhergang nicht korrekt habe wiedergeben können. 5.2.1 Gegenüber den erstbehandelnden Ärzten der Notfallstation des Spitals C._____ beschrieb der Beschwerdeführer den Unfallvorgang am 16. August 2022 wie folgt: Er sei auf einem Flachdach weggerutscht und mit dem Rücken auf eine Dachpappenrolle gefallen. Gemäss Austrittsbericht des Spitals C._____ vom gleichen Tag berichtete der Beschwerdeführer, er sei bei der Arbeit auf dem Dach beim Verlegen von Dachpappe nach hinten gestürzt und dabei mit dem unteren Rücken auf eine Dachpappenrolle gefallen. Er sei danach eigenständig etwa zehn Etagen vom Gerüst hinabgestiegen und sei stehend von der Rettung übernommen worden, die ihn in die Notfallstation gebracht habe. Er sei nicht mit dem Kopf angeschlagen und habe sich auch sonst keine weiteren Verletzungen zugezogen. 5.2.2 Abweichend davon erklärte der Beschwerdeführer in der Schadensmeldung vom 18. August 2022 jedoch, er sei auf dem Gerüst mit der 50 kg schweren Bitumen-Rolle ausgerutscht, wobei er diese auf seiner Schulter getragen habe und sie beim Sturz auf ihn gefallen sei. An dieser Schilderung hielt er auch in der Beschwerde fest, mit der Ergänzung, dass drei Arbeitskollegen ihm zu Hilfe gekommen seien, um ihn vom zehnten Stockwerk herunterzutragen. Er habe ausserdem während des Wartens auf den Rettungsdienst von den Kollegen gestützt werden müssen, da er sich aufgrund der Schmerzen nicht habe hinsetzen können. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die Feststellungen der Beschwerdegegnerin in den Akten bezüglich des Leidens- und Schmerzausmasses fehlerhaft seien. Die widersprüchlichen Darstellungen des Unfallhergangs begründet der Beschwerdeführer mit seinen geringen Deutschkenntnissen und den damit verbundenen eingeschränkten Verständigungsmöglichkeiten. Allerdings schilderte der Beschwerdeführer denselben Ablauf des Unfallhergangs gegenüber dem Spital C._____ (vgl. E. 5.2.1 hiervor). Sodann ergibt sich aus der Verordnung zur Physiotherapie seines Hausarztes G.____ vom 23. August 2023 zum Unfallhergang lediglich, dass der Beschwerdeführer auf den Rücken gestürzt sei, nicht hingegen, dass die Bitumen- Rolle auf ihn gefallen wäre. Ausserdem weichen die Schilderungen des Beschwerdeführers in der Schadensmeldung und in der Beschwerde derart von seinen ursprünglichen Schilderungen ab, dass diese nicht mit sprachlichen Verständigungsproblemen erklärt werden können. Es geht aus den Akten zwar nicht eindeutig hervor, wie es um die sprachlichen Fähigkeiten in Bezug auf die deutsche Sprache des Beschwerdeführers steht. Eine abschliessende Beantwortung dieser Frage ist nach dem Ausgeführten aber auch nicht rechtserheblich. Vielmehr ist vor diesem Hintergrund nach der sozialversicherungsrechtlichen Beweismaxime der «Aussage der ersten Stunde» (vgl. E. 2.4 hiervor) auf die Schilderungen abzustellen, wie sie den Berichten des Spi-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht tals C._____ zu entnehmen sind. Dessen ungeachtet ist der Unfallhergang für die nachfolgende Beurteilung der Kausalitätsfrage ohnehin nicht von ausschlaggebender Bedeutung. 6.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts im Wesentlichen auf die versicherungsinterne Beurteilung von Dr. F.____ vom 13. Januar 2023, wonach die Unfallfolgen im Beschwerdebild des Beschwerdeführers sechs Monate nach dem Ereignis keine Rolle mehr spielen würden. 6.2 Der Beschwerdeführer beanstandet die versicherungsinterne Beurteilung als unvollständig, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Zur Bekräftigung seines Standpunkts stützt er sich zum einen auf die nach dem Unfallereignis – und auch die nach den per 16. Februar 2023 eingestellten Leistungen – erstellten Arztzeugnisse, die eine (teilweise) Arbeitsunfähigkeit dokumentieren würden. Zum anderen beanstandet er, dass die Berichte von Dr. G.____ sowie des Spitals D.____ im Zusammenhang mit den Rückfällen vom 7. März 2023 und 19. April 2023 Dr. E.____ gar nicht erst zur Stellungnahme vorgelegt worden seien, obwohl diese begründete abweichende Beurteilungen enthalten würden. 6.3 Es trifft zwar zu, dass die Beurteilung von Dr. F.____ nicht allzu ausführlich ausfällt, gleichwohl erfüllt sie – wenngleich auch knapp – die Voraussetzungen, die das Bundesgericht an eine beweistaugliche Beurteilungsgrundlage stellt (vgl. E. 3.2 hiervor). Seine Einschätzung erging in Kenntnis der wesentlichen medizinischen Unterlagen und beinhaltet eine schlüssige Beurteilung der Kausalitätsfrage. Die Beurteilung von Dr. F.____ steht auch im Einklang mit dem Gesundheitszustand, wie er in den vorhandenen medizinischen Unterlagen dokumentiert wird. Demgegenüber sind den vom Beschwerdeführer angerufenen Berichten keinerlei Äusserungen bezüglich einer möglichen (fortdauernden) Kausalität der geklagten Beschwerden zu entnehmen. Ins Gewicht fällt hierbei, dass auch der Behandler Dr. G.____ weder im Anschluss an das Unfallereignis noch im weiteren Verlauf strukturelle Läsionen oder anderweitige Unfallfolgen erhob. Alsdann erhielt der Beschwerdeführer lediglich Physiotherapie verordnet sowie Schmerzmittel verschrieben; weitere Untersuchungen wurden jedoch nicht für nötig befunden. So stellte Dr. G.____ bereits im Bericht vom 23. Oktober 2022 fest, dass die ausgebaute Physiotherapie sowie die Analgetikatherapie zu einer Besserung der Beschwerden geführt hätten, aber abhängig vom Fortschritt der Muskel-Dysbalance immer noch Schmerzen beim Bücken und Heben von Lasten bestünden. Im Austrittsbericht vom 4. Oktober 2022 diagnostizierte das Spital D.____ ein akutes lumbovertebrales Schmerzsyndrom, nachdem der Versicherte seine Arbeit vorübergehend wieder aufgenommen hatte. Diesbezüglich stellte sich im Verlauf aber eine Besserung ein. Hinweise auf strukturelle Unfallfolgen lassen sich aber auch dem Bericht des Spitals D.____ nicht entnehmen. Nach Wiederaufnahme der Arbeit als Dachdecker mit Tragen von schweren Lasten kam es beim Versicherten offenbar wieder zu einer Zunahme der lumbalen Rückenschmerzen aufgrund eines erneuten Verhebetraumas. Daraufhin wurde dem Versicherten von Seiten des Hausarztes erneut Physiotherapie verordnet und es wurden weitere Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausgestellt. Ungeachtet der Tatsache, dass die entsprechenden Beschwerden offenbar auf ein erneutes Verhebetrauma zurückzuführen waren, finden sich auch in den im Verlauf ergangenen Berichten keine Aussagen zur Frage der Unfallkausalität der persistierenden Beschwerden, geschweige denn wesentlich abweichende Beurteilungen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vielmehr gab auch Dr. G.____ nach dem weiteren Ereignis vom 19. April 2023 in einem Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 20. April 2023 als Grund für die chronischen rezidivierenden Rückenschmerzen "Krankheit" an (vgl. Suva-Dok. 78). Nichts anderes ergibt sich auch aus einem undatierten Bericht (Dokumentendatum: 2. Mai 2023, Suva-Dok. 67) von Dr. G.____, wo er von einer deutlichen Besserung der Beschwerden berichtete, dem Versicherten aber aufgrund des Verhebetraumas vom 19. April 2023 eine erneute Arbeitsunfähigkeit bis zum 1. Mai 2023 attestierte. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers lässt sich insbesondere auch aus den beigebrachten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und dem Arztbericht von Dr. G.____ vom 19. Juni 2023 nicht entnehmen, dass die über den 16. Februar 2023 hinaus bestehenden körperlichen Beschwerden in einem rechtsgenüglichen natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall stünden. Der Bericht von Dr. F.____ weist zwar – wie der Beschwerdeführer zutreffend anmerkt – keine eingehende Begründung auf und erfüllt die rechtlichen Anforderungen an die Beweiskraft eines versicherungsinternen Berichts nur knapp. Gleichwohl lassen sich den vorliegenden Akten keine Aspekte entnehmen, die auch nur geringen Zweifel an den Schlussfolgerungen von Dr. F.____ zu begründen vermöchten. Vor diesem medizinischen Hintergrund beruft sich die Beschwerdegegnerin sodann zu Recht auf die Erfahrungstatsache, wonach bei einem fehlenden Nachweis von strukturellen Läsionen nach derzeitigem medizinischen Wissensstand das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten zu erwarten ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 19. März 2019, 8C_834/2018, E. 3.3). 7. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die medizinische Aktenlage zur Beurteilung der vorliegenden Streitfrage ausreichend ist. Gelangt das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, dass die vorhandenen Unterlagen ein zuverlässiges Bild des relevanten Sachverhalts ergeben und dieser demnach hinreichend abgeklärt ist, kann auf weitere Abklärungen verzichtet werden. Eine solche antizipierte Beweiswürdigung ist nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig (BGE 131 I 153 E. 3, 126 V 130 E. 2a, 124 V 94 E. 4b, 122 V 162 E. 1d, 119 V 344 E. 3c in fine mit Hinweisen). Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. F.____ vom 13. Januar 2023 einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den über den 16. Februar 2023 hinaus geltend gemachten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verneint hat. Damit hat sie ihre Leistungspflicht ab diesem Zeitpunkt zu Recht verweigert. Die gegen den Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2023 erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abgewiesen werden muss. 8. Gemäss § 20 Abs. 2 VPO ist das kantonsgerichtliche Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen vorbehältlich des hier nicht zu beachtenden Abs. 2bis für die Parteien kostenlos. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Dem Prozessausgang entsprechend ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.

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