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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 13.10.2022 725 22 12 / 232

13 octobre 2022·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·HTML·5,171 mots·~26 min·5

Résumé

Leistungen

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 13. Oktober 2022 (725 22 12 / 232) Unfallversicherung Auf die beweiskräftige versicherungsinterne Beurteilung kann abgestellt werden. Hingegen erweist sich die Anwendbarkeit von Art. 28 Abs. 4 UVV bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads vorliegend als nicht sachgerecht. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.

Besetzung

Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiberin Katja Wagner

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Claude Schnüriger, Advokat, Lange Gasse 90, Postfach 335, 4010 Basel

gegen

Basler Versicherung AG, Rechtsdienst, Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Oskar Müller, Rechtsanwalt, Steinhauserstrasse 51, Postfach 7552, 6302 Zug

Betreff Leistungen

A.a Die 1960 geborene A.____ ist seit dem 1. Dezember 2015 bei der Psychiatrie B.____ als Pflegehelferin tätig und in dieser Eigenschaft bei der Basler Versicherung AG (Basler) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 22. Mai 2017 erlitt sie einen Unfall, als sie auf dem Parkplatz eines Entsorgungscenters von einem rückwärtsfahrenden Personenwagen angefahren und zu Boden geschleudert wurde. Die erstbehandelnden Ärzte diagnostizierten eine komplexe Ellenbogenluxationsfraktur. Mit Verfügung vom 28. April 2021 stellte die Basler die vorübergehenden Leistungen (Taggelder und Heilungskosten) rückwirkend per 31. Januar 2021 ein. Gleichzeitig verneinte sie einen Anspruch auf eine UVG-Invalidenrente unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 9%. Hingegen sprach sie der Versicherten eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 10% zu. Daran hielt sie auch auf Einsprache der Versicherten hin mit Einspracheentscheid vom 18. November 2021 fest. A.b Bereits am 6. April 2018 hatte sich A.____ unter Hinweis auf die Ellenbogenluxationsfraktur bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet. Nachdem die zuständige IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) die Verhältnisse abgeklärt hatte, sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 in Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung eine vom 1. Oktober 2018 bis 31. Juli 2019 befristete Viertelsrente zu. Ab 1. August 2019 verneinte sie einen Rentenanspruch. Die gegen diese Verfügung geführte Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), mit Urteil vom 9. Dezember 2021 (Verfahren-Nr. 720 20 462/326) ab. B. Gegen den Einspracheentscheid der Basler erhob die Versicherte, vertreten durch Dr. Claude Schnüriger, Advokat, mit Eingabe vom 10. Januar 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht. Darin beantragte sie, der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, ihr auf der Basis eines Invaliditätsgrads von mindestens 25% die entsprechende UVG-Rente ab 1. Februar 2021 zu entrichten. Ferner sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, ihr auf der Basis einer Integritätseinbusse von mindestens 15% eine Integritätsentschädigung nebst Zins zu 5% seit 1. April 2021 zu entrichten; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass die medizinischen Schlussfolgerungen, wonach bei ihr in einer leidensadaptierten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehen soll, nicht nachvollziehbar seien. In erwerblicher Hinsicht wird bemängelt, dass das Valideneinkommen unter Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV festgesetzt worden sei. Es sei von einem Valideneinkommen von Fr. 71’598.--- auszugehen. Schliesslich sei ihr eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 15% zu gewähren. C. Mit Vernehmlassung vom 28. März 2022 schloss die Basler auf Abweisung der Beschwerde. Auf die Vorbringen der Parteien ist − soweit notwendig − in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht und im Weiteren form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Wie eingangs dargelegt, stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. April 2021 bzw. mit Einspracheentscheid vom 18. November 2021 die vorübergehenden Leistungen rückwirkend per 31. Januar 2021 ein. Ferner sprach sie der Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 10% zu, lehnte aber gleichzeitig die Ausrichtung einer UVG-Invalidenrente ab. Mit der vorliegenden Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin die Prüfung des Rentenanspruchs sowie die Zusprache einer höheren Integritätsentschädigung. Der von der Beschwerdegegnerin angeordnete Fallabschluss wird seitens der Beschwerdeführerin nicht (mehr) beanstandet und ist somit nicht streitig. Im Übrigen kann hierzu auf die Erwägung 2.1 des Urteils des Kantonsgerichts vom 9. Dezember 2021, 720 20 462/326, betreffend das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren verwiesen werden. 3. Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Dieses beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt (Art. 17 Abs.1 UVG). Der Anspruch entsteht gemäss Art. 16 Abs. 2 UVG am dritten Tag nach dem Unfalltag und er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person. Art. 18 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid ist, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat. Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie nach Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung. Diese wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (Art. 24 Abs. 2 UVG). 4.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 4.2 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) − wie alle anderen Beweismittel − frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs ge-statten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c). 4.3 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 469 f. E. 4.4 und 4.5). So wird zur Frage der beweisrechtlichen Verwertbarkeit der Berichte und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen der Grundsatz betont, wonach ein Anstellungsverhältnis dieser Person zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen lässt (BGE 125 V 353 E. 3b/ee). Diesen Berichten kommt allerdings nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 471 E. 4.7). 5.1 Für die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts stehen zahlreiche medizinische Akten zur Verfügung, welche allesamt vom Gericht gewürdigt wurden. In der Folge werden indessen lediglich entscheidrelevante Arztberichte wiedergegeben: 5.2 Die erstbehandelnden Ärzte diagnostizierten bei der Versicherten eine komplexe Ellenbogenluxationsfraktur, die am 22. Mai 2017 eine Ellenbogenreposition sowie eine Radiusköpfchenprothese indizierte (vgl. Operationsbericht des Spitals C.____ vom 22. Mai 2017, act. 3.1). Nachdem im Rahmen von Verlaufskontrollen zunächst ein regelrechter Verlauf festgestellt worden war (statt vieler: Sprechstundenbericht des Kantonsspitals vom 28. September 2017, act. 3.6), klagte die Versicherte vermehrt über persistierende und eher zunehmende Beschwerden (vgl. Bericht des Spitals C.____ vom 14. März 2018, act. 3.10). Daraufhin erfolgte am 23. April 2018 eine weitere Operation. Anlässlich des operativen Eingriffs bestätigte sich der Verdacht auf eine posterolaterale Bandinstabilität. Es erfolgte eine Zementierung der Radiusköpfchenprothese sowie eine Bandrekonstruktion (vgl. Operationsbericht des Spitals C.____ vom 23. April 2018, act. 315). Am 8. Februar 2019 wurde die Radiusköpfchenprothese wieder entfernt, da der Ellenbogen genügend Stabilität aufwies. Auf eine weitere Prothese wurde aus diesem Grund verzichtet (vgl. Operationsbericht der Klinik D.____ vom 8. Februar 2019, act. 3.30; vgl. ferner auch Urteil des Kantonsgerichts vom 9. Dezember 2021, 720 20 462/326, E. 7.2). 5.3 Der Behandler PD Dr. med. E.____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, dokumentierte anlässlich der Verlaufsuntersuchung vom 2. April 2019 (act. 50.1, S. 5 f.) eine Verbesserung im Vergleich zu vor der Operation. Nachdem PD Dr. E.____ bei einer weiteren Verlaufsuntersuchung vom 13. Februar 2020 zunächst noch eine Verbesserung des Gesundheitszustands erwartet hatte, bestätigte er mit Bericht vom 1. Februar 2021 das Erreichen des Endzustands. Trotz schwerwiegender Verletzung des Ellenbogens bestehe mittlerweile eine ordentliche Funktion. Ferner attestierte er in Bezug auf die angestammte Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60%. 5.4 Am 22. Februar 2021 legte die Beschwerdegegnerin das Dossier ihrer beratenden Ärztin Dr. med. F.____, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (D), vor. Diese bestätigte eine Arbeitsunfähigkeit von 40% in Bezug auf die angestammte Tätigkeit. Es sei aber damit zu rechnen, dass die angestammte Tätigkeit als Pflegeassistentin längerfristig nicht mehr zumutbar sein werde. Eine angepasste sehr leichte Tätigkeit (überwiegend administrativ) sei zu 100% zumutbar. Gemäss Suva-Tabelle 5.2 sei eine Integritätsentschädigung von 10% geschuldet. 5.5 Am 8. März 2021 bestätigte Dr. F.____ die attestierte Arbeits(un)fähigkeit in Bezug auf die angestammte sowie eine leidensadaptierte Tätigkeit. Ferner führte sie auf entsprechende Frage hin aus, dass die Arbeitsfähigkeit bei einer Versicherten im mittleren Alter von ca. 42 Jahren, mit der gleichen Gesundheitsschädigung und mit gleichen oder ähnlichen beruflichen Voraussetzungen und Fähigkeiten wie die Versicherte, aus medizinischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gleich zu beurteilen wäre. 5.6 Mit Stellungnahme vom 28. April 2021 äusserte sich Dr. F.____ erneut zur Integritätsentschädigung. Hierzu verwies sie auf Röntgenbefunde vom 12. Februar 2020 und 5. Januar 2021, wonach sich eine leichte bis mässige Arthrose zeige. Der ulno-humerale Gelenkspalt sei noch vorhanden und das Gelenk sei zentriert. Trotz schwerwiegender Verletzung des rechten Ellenbogens bestehe mittlerweile eine ordentliche Funktion. 6.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts und der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in erster Linie auf die Ergebnisse, zu denen die beratende Ärztin Dr. F.____ in ihren Beurteilungen gelangt war. Sie ging demzufolge davon aus, dass der Versicherten aufgrund der unfallbedingten Restfolgen am rechten Ellenbogen die angestammte Tätigkeit als Pflegeassistentin nur noch zu 60% bzw. längerfristig nicht mehr zumutbar sei. In einer leidensadaptierten sehr leichten (überwiegend administrativen) Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. 6.2 Diese vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Die Beurteilungen von Dr. F.____ erfüllen die Kriterien, welche das Bundesgericht an eine beweistaugliche Beurteilungsgrundlage stellt (vgl. E. 4.2 hiervor). Es besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der Schlussfolgerungen der beratenden Ärztin zu zweifeln. Hierbei fällt ferner ins Gewicht, dass die Frage nach der Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit bereits Gegenstand der Beurteilung durch das Kantonsgericht im Rahmen des die Versicherte betreffenden invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens gebildet hatte. Mit rechtskräftigem Entscheid vom 9. Dezember 2021 erachtete das Kantonsgericht die diesbezügliche RAD-Beurteilung als beweiskräftig, wonach die Versicherte in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig sei. Bei der Würdigung des medizinischen Sachverhalts war auch ausführlich auf die Beurteilungen des Behandlers PD Dr. E.____ Bezug genommen worden (vgl. Urteil des Kantonsgerichts vom 9. Dezember 2021, 720 20 462/326, E. 8). Die Beurteilung von Dr. F.____ deckt sich mit der Einschätzung des RAD. Hinweise, die zum heutigen Zeitpunkt eine andere Beurteilung erfordern würden, sind keine ersichtlich und werden auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Auf die Beurteilungen von Dr. F.____ bzw. die darin formulierte Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit kann deshalb ohne Weiteres abgestellt werden. 7.1 Streitig und im Folgenden zu prüfen sind ferner die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Gemäss Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrads einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das diese nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 104 V 136). 7.2 Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 18 Abs. 2 UVG in Art. 28 Abs. 4 UVV eine besondere Regelung für die Ermittlung des Invaliditätsgrads bei Versicherten getroffen, welche die Erwerbstätigkeit nach dem Unfall altershalber nicht mehr aufnehmen (Variante I) oder bei denen sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt (Variante II). In diesen Fällen sind gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte. Damit wird bei der Invaliditätsbemessung einerseits dem Umstand Rechnung getragen, dass nebst der − grundsätzlich allein versicherten − unfallbedingten Invalidität auch das vorgerückte Alter eine Ursache der Erwerbslosigkeit oder -unfähigkeit bildet. Andererseits wird berücksichtigt, dass die Invalidenrenten der Unfallversicherung bis zum Tod der Versicherten zur Ausrichtung gelangen (Art. 19 Abs. 2 UVG), wobei sie − in Abweichung von Art. 17 Abs. 1 ATSG − nach dem Monat, in dem Männer das 65. und Frauen das 64. Altersjahr vollendet haben, nicht mehr revidiert werden können (Art. 22 UVG; vgl. BGE 134 V 131). Mit Art. 28 Abs. 4 UVV soll demnach verhindert werden, dass bei älteren Versicherten zu hohe Invaliditätsgrade resultieren und Dauerrenten zugesprochen werden, wo sie mit Blick auf die unfallbedingte Invalidität eher die Funktion von Altersrenten aufweisen (BGE 122 V 418 E. 3a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 17. März 2020, 8C_799/2019, E. 2.3 mit Hinweisen). 7.3 Die Beschwerdegegnerin ist bei der Bemessung des Valideneinkommens von einem Anwendungsfall von Art. 28 Abs. 4 UVV ausgegangen, hat dies jedoch in der Verfügung gar nicht und im Einspracheentscheid ausschliesslich mit dem Alter der Versicherten begründet. Damit steht Variante II zur Diskussion, gemäss welcher sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt. Entscheidend ist, ob konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich das Alter der Versicherten erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt. Dies kann einerseits aus medizinischer Sicht in einer physiologischen Altersgebrechlichkeit in dem Sinne auftreten, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch den erlittenen Unfall und seine Folgen bei einer Person im mittleren Alter geringer ausgefallen wäre. Eine solche Auswirkung des vorgerückten Alters ist vorliegend nicht ausgewiesen und wird auch von der Beschwerdegegnerin nicht behauptet. Dr. F.____ hielt in ihrer Beurteilung vom 8. März 2021 ausdrücklich fest, dass das Alter der Versicherten keine Rolle spiele und eine jüngere Versicherte im Alter von 42 Jahren, mit der gleichen Gesundheitsschädigung und mit gleichen oder ähnlichen beruflichen Voraussetzungen und Fähigkeiten, die gleiche Behinderung aufweisen würde (vgl. E. 5.5 hiervor). Der Altersfaktor kann sich andererseits aber auch erwerblich auswirken in dem Sinne, dass beispielsweise die Wiedereingliederung schwieriger ist, eine Umschulungsmassnahme nicht (mehr) gewährt wird oder aber sich kein Arbeitgeber mehr findet, welcher eine Person kurz vor dem AHV-Alter mit gesundheitlichen Einschränkungen einstellen würde (vgl. BGE 122 V 418 E. 4d/bb, 122 V 426 E. 3a). Diese erwerbliche Auswirkung des Altersfaktors wurde in der jüngeren Rechtsprechung vermehrt betont, indem verdeutlicht wurde, dass Art. 28 Abs. 4 UVV auch dann zur Anwendung gelangt, wenn das vorgerückte Alter das Zumutbarkeitsprofil nicht zusätzlich beeinflusst, also keine zusätzlichen Einschränkungen des funktionellen Leistungsvermögens mit sich bringt, aber einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit trotzdem entgegensteht, weil sich kein Arbeitgeber mehr findet, der die betroffene Person einstellen würde (Urteile des Bundesgerichts vom 26. September 2017, 8C_307/2017, E. 4.2.2, vom 10. September 2013, 8C_346/2013, E. 4.2, vom 12. Februar 2013, 8C_806/2012, E. 5.2.2, und vom 12. Juli 2012, 8C_209/2012, E. 5.3). 7.4 So bejahte das Bundesgericht die Anwendbarkeit von Art. 28 Abs. 4 UVV bei einer 60,5 Jahre alten Versicherten und hob den Entscheid des Kantonsgerichts vom 17. November 2016, 725 16 251/305, auf. Begründet wurde dies im Wesentlichen mit der noch verbleibenden Aktivitätsdauer von 3,5 Jahren sowie der fehlenden Umschulungsmöglichkeit. Hierzu erwog es, dass genau diese von der Vorinstanz für die Unzumutbarkeit eines Berufswechsels angeführten Aspekte für die Bejahung der erwerblichen Auswirkungen des Altersfaktors im Sinne von Art. 28 Abs. 4 UVV sprechen würden (Urteil des Bundesgerichts vom 26. September 2017, 8C_307/2017). Ferner erachtete das Bundesgericht die Bestimmung auch bei einem sich bereits im Pensionsalter befindlichen Versicherten für anwendbar, da sich eine Umschulung sowie ein Berufswechsel als illusorisch erweisen würden (Urteil des Bundesgerichts vom 17. März 2020, 8C_799/2019). Des Weiteren bejahte es die Anwendbarkeit in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, demzufolge das Alter des bereits 76-jährigen Versicherten eine Wiedereingliederung erschwere (Urteil des Bundesgerichts vom 2. August 2021, 8C_582/2020). 7.5.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid führte die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Anwendbarkeit von Art. 28 Abs. 4 UVV aus, die Versicherte sei gelernte Coiffeuse und habe vier Jahre als Serviceangestellte gearbeitet. Danach habe sie den SRK-Pflegehelferinnen-Kurs absolviert und ab 2015 als Betreuerin gearbeitet. Im Verfügungszeitpunkt sei die Versicherte bereits 61 Jahre alt gewesen. Bei dieser Ausgangslage erweise sich eine Umschulung als illusorisch. Daher legte die Beschwerdegegnerin dem Valideneinkommen den Lohn zugrunde, den die Versicherte als 42 Jahre alte Betreuerin bei ihrer ehemaligen Arbeitgeberin erzielen würde. Gemäss Schreiben der ehemaligen Arbeitgeberin vom 19. März 2021 entspricht dies einem Jahreseinkommen von Fr. 67'000.--. Das Invalideneinkommen ermittelte sie anhand der Tabellenlöhne. Gestützt auf die LSE 2018, Tabelle TA1, Total Privater Sektor, Frauen, Kompetenzniveau 2, errechnete sie unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden sowie der Nominallohnentwicklung ein Invalideneinkommen von Fr. 61'451.75. Anhand der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultierte ein Invaliditätsgrad von 9% und damit kein Anspruch auf eine UVG-Invalidenrente. 7.5.2 Eine Auseinandersetzung mit der unter Erwägung 7.4 hiervor dargelegten Rechtsprechung zeigt, dass das Bundesgericht in jüngeren Entscheiden betreffend die Anwendbarkeit von Art. 28 Abs. 4 UVV dem Faktor der erwerblichen Auswirkungen des vorgerückten Alters tatsächlich vermehrt Gewicht einzuräumen scheint. In den Vordergrund gestellt werden dabei Gesichtspunkte wie Wiedereingliederungs- und Umschulungsmöglichkeiten sowie die Wahrscheinlichkeit einer tatsächlichen Anstellung. Tatsächlich dürfte es kurz vor dem AHV-Alter mit gesundheitlichen Einschränkungen schwieriger sein, eine passende Arbeitsstelle zu finden. In diesem Zusammenhang steht die vorstehend zitierte Rechtsprechung nun aber in einem gewissen Spannungsverhältnis zu jener in Bezug auf die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. Es ist in Erinnerung zu rufen, dass das Bundesgericht hohe Hürden für die Annahme einer Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat. Die Analyse der Rechtspraxis zeigt, dass die Verneinung der Verwertbarkeit bei unter 60-jährigen die absolute Ausnahme bildet und nur vorkommt, wenn derart qualifizierende Begleitumstände hinzutreten, die auch für sich alleine betrachtet die Verwertbarkeit als höchst zweifelhaft erscheinen lassen (Philipp Egli/Martina Filippo/Thomas Gächter/Michael E. Meier, Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung, Winterthur/Zürich 2021, Rz. 156 ff.). Ab dem Alter von 61 Jahren anerkennt die Rechtsprechung, dass die betroffene Person zwar nicht mehr leicht vermittelbar ist, gleichwohl wird die Verwertbarkeit oft bejaht. Namentlich in Bezug auf Hilfsarbeiten geht die Rechtsprechung davon aus, dass solche auf dem massgeblichen hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt werden (vgl. Egli/Filippo/Gächter/Meier, a.a.O., Rz. 89 mit zahlreichen Hinweisen). Verneint wird die Verwertbarkeit, wenn die Restarbeitsfähigkeit sehr eingeschränkt ist, allenfalls bereits eine IV-Teilrente bezogen wird, eine längere Arbeitsmarktabsenz vorliegt, eine eigene Firma aufgegeben werden muss, ein grosser Umschulungsaufwand nötig würde, mit einer geringen Anpassungsfähigkeit hinsichtlich der neuen Branche/Tätigkeit zu rechnen ist oder keine/kaum feinmotorische Fähigkeiten sowie Kompetenzen und Erfahrungen in den Verweistätigkeiten vorhanden sind (vgl. Egli/Filippo/Gächter/Meier, a.a.O., Rz. 110). Zu berücksichtigen gilt es ferner, dass der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit der Verwertbarkeit des verbliebenen Leistungsvermögens sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen lässt, sondern von den Umständen abhängt, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten ausschlaggebend sind (Urteil des Bundesgerichts vom 21. September 2010, 9C_124/2010, E. 5.1). Wenngleich dem Alter also eine gewisse Bedeutung zukommt, so sind dennoch die Umstände im konkreten Einzelfall massgebend. 7.5.3 Vorliegend war die Versicherte im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns (BGE 122 V 418 E. 2b) 60,5 Jahre alt. Ins Gewicht fällt insbesondere, dass das Kantonsgericht im Rahmen des die Versicherte betreffenden invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens die Restarbeitsfähigkeit der im damals massgebenden Zeitpunkt 59 Jahre alten Versicherten klar bejaht hat. Zwar ist der Unfallversicherer bei der Beurteilung der Frage, ob die Restarbeitsfähigkeit der versicherten Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch verwertbar ist, nicht an die entsprechende Einschätzung der IV-Stelle im IV-Verfahren gebunden (vgl. BGE 133 V 549 E. 6). Gleichwohl kann vorliegend nicht über die Tatsache hinweggesehen werden, dass diese Beurteilung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch bei der mittlerweile 60,5 Jahre alten Versicherten nicht anders ausfallen würde, zumal das der Versicherten noch zumutbare Tätigkeitsfeld nicht derart vielen Einschränkungen unterliegt (vgl. E. 7.5.2 hiervor). Es gilt ferner zu beachten, dass Beschäftigungen wie leichte Kontroll-, Sortier- und Prüfarbeiten sowie einfache Überwachungsarbeiten keine Umschulung erfordern und nicht mit einem grossen Einarbeitungsaufwand verbunden sind (vgl. BGE 146 V 16 E. 7.2.1 und E. 7.5.2 hiervor). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin sind vorliegend nämlich keine Gründe ersichtlich, welche in Bezug auf das Invalideneinkommen die Anwendbarkeit des Kompetenzniveaus 2 rechtfertigen würden (vgl. E. 7.6.2 hiernach). Deshalb greift auch das einzige Argument der Beschwerdegegnerin für die Anwendbarkeit von Art. 28 Abs. 4 UVV nicht, wonach sich eine Umschulung als illusorisch erweise. Vor diesem Hintergrund kann es nicht angehen, dass die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in Bezug auf dieselbe Versicherte auf der einen Seite bejaht wird, auf der anderen Seite hingegen − bei sonst im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen − die Anwendbarkeit von Art. 28 Abs. 4 UVV mit der Begründung gerechtfertigt wird, es lasse sich kein Arbeitgeber mehr finden, der die Versicherte einstellt, oder es fehlt, an Wiedereingliederungsmöglichkeiten. In Würdigung aller Umstände erweist sich die Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV daher als nicht sachgerecht. Im Übrigen ist anzumerken, dass in den vorstehend zitierten Entscheiden (E. 7.4 hiervor) trotz Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV hinsichtlich des Valideneinkommens gleichwohl das vorherige Einkommen zugrunde gelegt und auf eine Anpassung an das mittlere Alter verzichtet wurde. 7.6 Aus dem vorstehend Dargelegten ergibt sich für den vorzunehmenden Einkommensvergleich Folgendes: 7.6.1 Die Ermittlung des Valideneinkommens anhand der Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin der Versicherten ist unbestritten. Nachdem Art. 28 Abs. 4 UVV vorliegend nicht zum Tragen kommt, ist für die Festlegung des Valideneinkommens in Abweichung zum angefochtenen Einspracheentscheid indessen auf das Einkommen abzustellen, dass die Versicherte im Jahr 2021 ohne Unfall erzielen würde. Gemäss Schreiben der ehemaligen Arbeitgeberin vom 5. März 2021 entspricht dies einem Jahreseinkommen von Fr. 71'598.-- (Fr. 67'628.-- [Grundlohn] + Fr. 3'970.-- [Schichtzulagen]). 7.6.2 Das Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die LSE 2018, Tabelle TA1, Total Privater Sektor, Frauen, Kompetenzniveau 2. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden sowie der Nominallohnentwicklung resultierte ein Invalideneinkommen von Fr. 61'451.75 (vgl. hierzu auch E. 7.5.1 hiervor). Weshalb die Beschwerdegegnerin vorliegend das Kompetenzniveau 2 veranschlagt hat, ist nicht nachvollziehbar und wird denn auch in keiner Weise begründet. Wenn die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität nicht auf einen angestammten Beruf zurückgreifen kann, rechtfertigt sich die Anwendung von Kompetenzniveau 2 nach der bundesgerichtlichen Praxis nur dann, wenn sie über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt (Urteile des Bundesgerichts vom 14. Juni 2018, 8C_227/2018, E. 4.2.2 und vom 11. Oktober 2017, 8C_457/2017, E. 6.3 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Gemäss beweiskräftiger Beurteilung der beratenden Ärztin sind der Versicherten noch angepasste sehr leichte (überwiegend administrative) Tätigkeiten zumutbar (vgl. E. 5.4 hiervor). Wie die Beschwerdegegnerin selbst anführt, ist die Versicherte gelernte Coiffeuse, arbeitete im Service und absolvierte schliesslich den SRK-Kurs für Pflegehelferinnen. Sodann gilt es zu berücksichtigen, dass Stellen im Kompetenzniveau 2 erfahrungsgemäss mehr als blosse Hilfstätigkeiten (wie im Bürobereich beispielsweise Kopierarbeiten, Postgänge, einfache Schreib-, Aufräum-/Einordnungsarbeiten) umfassen und in der Regel einen Lehrabschluss oder zumindest eine Anlehre verlangen (Urteil des Bundesgerichts vom 19. März 2010, 9C_125/2009, E. 4.4.3).

Nach dem Gesagten ist das Invalideneinkommen gestützt auf den Wert "Total Privater Sektor" (Frauen, Kompetenzniveau 1) der Tabelle TA1 der LSE 2018 zu ermitteln und damit ein monatliches Einkommen von Fr. 4’371.-- heranzuziehen. Nach Anpassung des Betrags an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (1% für das Jahr 2019, 0,9% für das Jahr 2020) ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 55'725.--. 7.7 Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 71'598.-- und des Invalideneinkommens von Fr. 55'725.-- resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 22% (vgl. zur Rundungspraxis BGE 130 V 121 ff.). 8.1 Zu prüfen bleibt die Höhe der Integritätsentschädigung, welche der Versicherten für die verbleibenden Unfallfolgen zusteht. Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 UVV gilt ein Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht (Satz 1); er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Satz 2). Laut Art. 25 Abs. 1 UVG wird die Integritätsentschädigung in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft, wobei sie den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen darf. Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 113 V 219 E. 2a; RKUV 1988 Nr. U 48 S. 236 E. 2a mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. 8.2 Für die im Anhang 3 zur UVV genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 Satz 1). In diesem Zusammenhang hat die SUVA in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala zusätzliche Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form erarbeitet. Diese in den Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der SUVA Nr. 57 bis 59 herausgegebenen Tabellen (teilweise geändert und ergänzt in den nachfolgenden Mitteilungen) sind, soweit sie lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 E. 1c, 116 V 157 E. 3a mit Hinweis). 8.3 Bei der Bestimmung des Schweregrads einer gesundheitlichen Beeinträchtigung handelt es sich um eine Tatfrage, für deren Beantwortung Verwaltung und Gerichte ebenfalls auf fachärztliche Mithilfe angewiesen sind. Dem Gericht ist es nicht möglich, die Beurteilung aufgrund der aktenkundigen Diagnosen selber vorzunehmen, da die Ausschöpfung des in den Tabellen offen gelassenen Bemessungsspielraums entsprechende Fachkenntnisse voraussetzt und von einem medizinischen Laien keine zuverlässige Zuordnung erwartet werden kann. Die Beurteilung der einzelnen Integritätseinbussen obliegt somit den ärztlichen Sachverständigen (Urteil des Bundesgerichts vom 23. April 2007, U 121/06, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). 8.4 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. November 2021 sprach die Basler der Versicherten für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Ereignis vom 22. Mai 2017 eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von insgesamt 10% zu. Hierbei stützte sie sich auf die Beurteilungen von Dr. F.____ vom 22. Februar 2021 und 28. April 2021 (vgl. E. 5.4 und 5.6 hiervor). Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass ihr eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 15% zustehe. Es sei eine Radiusköpfchenresektion vorgenommen worden und es bestehe eine Instabilität. 8.5 Was die somatischen Folgen am rechten Ellenbogen anbelangt, so besteht gemäss der Beurteilung von Dr. F.____ in Übereinstimmung mit dem dokumentierten Gesundheitszustand eine leichte bis mässige Ellenbogenarthrose. Des Weiteren konnte sie anhand der Röntgenbefunde vom 5. Januar 2021 einen gut erhaltenen Gelenkspalt ausmachen (vgl. E. 5.6 hiervor). Die darauf gestützte Beurteilung erweist sich mit Blick auf die medizinische Aktenlage als sachgerecht. Gemäss der für anwendbar erklärten Tabelle 5 "Integritätsschaden bei Arthrosen" beträgt der Bemessungsrahmen für eine mässige Ellenbogenarthrose 5-10%. Für die seitens der Beschwerdeführerin angeführte Instabilität des Ellenbogens findet sich in den Akten keine Stütze. Vielmehr wurde die Radiusköpfchenprothese am 8. Februar 2019 ersatzlos entfernt, da der Ellenbogen genügend Stabilität aufwies (vgl. E. 5.2 hiervor). Die Beschwerdeführerin unterlässt es denn auch, ihr Vorbringen mit entsprechenden fachärztlichen Berichten zu untermauern oder näher zu begründen, weshalb die Beurteilung von Dr. F.____ nicht zutreffen sollte. Zumal sich auch den übrigen Akten keine Anhaltspunkte entnehmen lassen, die im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen ein Abweichen von der beweiskräftigen kreisärztlichen Beurteilung rechtfertigen würden, ist die Festsetzung des Integritätsschadens im Umfang von insgesamt 10% für die mässige Arthrose am Ellenbogen nicht zu beanstanden. 9. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid der Basler vom 18. November 2021 ist insoweit zu ändern, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2021 Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 22% hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 10.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Nach Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das UVG keine grundsätzliche Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 10.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da die Beschwerdeführerin obsiegende Partei ist, ist ihr eine Parteientschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat in seiner Honorarnote vom 13. April 2022 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 4 Stunden und 45 Minuten geltend gemacht, was angesichts der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen nicht zu beanstanden ist. Nicht zu beanstanden sind ferner die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 93.--. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Der Beschwerdeführerin ist demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'376.40 (4 Stunden und 45 Minuten à Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 93.-- und 7,7% Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.

Demgemäss wird erkannt:

://: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Basler Versicherungen AG vom 18. November 2021 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2021 Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 22% hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Die Basler Versicherungen AG hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'376.40 (inkl. Auslagen und 7,7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen

725 22 12 / 232 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 13.10.2022 725 22 12 / 232 — Swissrulings