Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 3. November 2022 (725 22 115 / 256) ____________________________________________________________________
Unfallversicherung
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen Beurteilung zumindest in Bezug auf den Zeitpunkt der Leistungseinstellung. Rückweisung an den Unfallversicherer zur weiteren Abklärung.
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichterin Susanne Afheldt, Gerichtsschreiberin i.V. Beatrix Scheuplein
Parteien A.____ Beschwerdeführer, vertreten durch Nikolaus Tamm, Advokat, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel
gegen
SOLIDA Versicherungen AG, Saumackerstrasse 35, Postfach, 8048 Zürich, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Martin Bürkle, Rechtsanwalt LL.M., Thouvenin Rechtsanwälte KLG, Klausstrasse 33, 8024 Zürich
Betreff Leistungen
A. Der 1961 geborene A.____ arbeitet seit dem 1. Juni 2003 als Sozialarbeiter bei der B.____ und ist über seine Arbeitgeberin bei der SOLIDA Versicherungen AG obligatorisch gegen
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Gemäss Unfallmeldung vom 19. Februar 2019 stürzte er am 7. Februar 2019 beim Skifahren ohne Fremdeinwirkung. Er überschlug sich mehrmals, blieb circa 30 Sekunden bewusstlos liegen und rappelte sich anschliessend selbst wieder auf. Dabei erlitt er gemäss erstbehandelnden Ärzten eine Commotio cerebri und eine Schulterkontusion rechts, differenzialdiagnostisch eine Rotatorenmanschettenläsion. Der zuständige Unfallversicherer anerkannte mit Schreiben vom 20. Februar 2019 seine Leistungspflicht. Mit formlosen Schreiben vom 7. August 2019 stellte der Unfallversicherer fest, dass gestützt auf die versicherungstechnische Stellungnahme von Dr. med. C.____, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 31. Juli 2019 der Status quo sine betreffend die geltend gemachten Schulterbeschwerden und Konzentrations- und Merkfähigkeitsprobleme am 2. Juli 2019 erreicht worden sei. Der Anspruch auf sämtliche Versicherungsleistungen werde daher ab dem 7. August 2019 abgelehnt. Mit Schreiben vom 3. September 2019 teilte der Versicherte dem Unfallversicherer mit, dass er mit dem Entscheid vom 7. August 2019 nicht einverstanden sei. Der Unfallversicherer holte in der Folge bei ihrem Vertrauensarzt Dr. med. D.____, FMH Neurologie, ein neurologisches Gutachten ein. Mit Verfügung vom 2. April 2020 stellte sie die Leistungen rückwirkend ab 7. August 2019 betreffend die Schulterbeschwerden und ab 7. Februar 2020 betreffend die neurologischen Beschwerden ein. Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 10. März 2022 abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es an der rechten Schulter zu einer vorübergehenden Verschlimmerung, nicht aber zu einem Dauerschaden gekommen sei.
B. Hiergegen erhob A.____ vertreten durch Rechtsanwalt Nikolaus Tamm, am 25. April 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, die Beschwerdegegnerin sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen betreffend Schulterbeschwerden über den 6. August 2019 hinaus zu erbringen, eventualiter sei ein Gerichtsgutachten anzuordnen; alles unter o/e-Kostenfolge. Begründungsweise wurde vorgebracht, dass in Bezug auf die Schulterproblematik auf die versicherungsinterne Einschätzung von Dr. C.____ nicht abgestellt werden könne. Vielmehr sei mit dem behandelnden Arzt Dr. med. E.____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, von einer traumatischen Rotatorenmanschettenverletzung auszugehen.
C. Die Beschwerdegegnerin schloss, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bürkle, in ihrer Vernehmlassung vom 13. Juni 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :
1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht hat. Vorliegend befindet sich dieser in X.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerden zuständig. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 25. April 2022 ist demnach einzutreten.
2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Versicherungsleistungen für das Unfallereignis vom 7. Februar 2019 betreffend die Schulterbeschwerden zu Recht per 6. August 2019 eingestellt und über diesen Zeitpunkt hinausgehende Leistungen verneint hat. Die Leistungseinstellung per 7. Februar 2020 hinsichtlich der neurologischen Beschwerden, welche keine Alltags- oder Berufsrelevanz mehr haben, wird im Verfahren vor dem Kantonsgericht durch die Parteien – zu Recht – nicht weiter bestritten. Die auf die nachvollziehbare Einschätzung von Dr. D.____ vom 24. Februar 2020 gestützte Leistungseinstellung der Beschwerdegegnerin auf den 7. Februar 2020 ist nicht zu beanstanden.
3.1 Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld.
3.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt unter anderem voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis (Unfall, unfallähnliche Körperschädigung oder Berufskrankheit) und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Invalidität, Integritätsschädigung) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die rechtsanwendende Behörde – die Verwaltung oder im Streitfall das Gericht – im Rahmen der ihr obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 456 E. 5a mit Hinweisen).
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.3 Wird durch einen Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest bzw. ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326 E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b, je mit Hinweisen). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 mit Hinweisen) nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (SVR 2009 UV Nr. 3 E. 2.2; RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45 E. 2, 1994 Nr. U 206 S. 326 E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b). Der Beweis des Wegfalls des Kausalzusammenhangs muss nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Januar 2009, 8C_847/2008, E. 2 mit Hinweisen).
4.1 Das Administrativverfahren und der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die Verwaltung und das Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2008, 8C_163/2007, E. 3.2). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. März 2019, 9C_57/2019, E. 3.2).
4.2 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Das Gericht hat diese nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
4.3 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465 E. 4.4 und 4.5). So kommt beispielsweise Berichten und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten. An die Beweiswürdigung sind deshalb strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 in fine mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2015, 8C_879/2014, E. 5.3).
5. Zur Beurteilung des medizinischen Sachverhalts liegen im Wesentlichen die nachfolgenden Unterlagen vor:
5.1 Aus dem Austrittsbericht des F.____ vom 11. Februar 2019 ging ein stationärer Aufenthalt vom 7. bis 8. Februar 2022 unter den Diagnosen Commotio cerebri und Schulterkontusion rechts beziehungsweise als Differenzialdiagnose eine Rotatorenmanschettenläsion hervor. Die Schulterbewegungen rechts, die Innen- und Aussenrotation rechts und das Heben des rechten Arms seien schmerzhaft. Es wurde mit ärztlicher Bestätigung vom 8. Februar 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 7. bis 14. Februar 2019 attestiert.
5.2 In seinem Bericht vom 28. Juni 2019 stellte Dr. E.____ eine traumatische Supraspinatussehnenruptur, differenzialdiagnostisch eine Teilruptur nach Skiunfall vom 7. Februar 2019 mit Gehirnerschütterung fest. Eine Fraktur an der rechten Schulter könne ausgeschlossen werden und es liege keine relevante Arthrose vor. Er habe zum Ausschluss einer traumatischen Verletzung der Supraspinatussehne eine Arthro-MRI-Untersuchung der Schulter angeordnet.
5.3 Am 15. Juli 2019 hielt Dr. C.____ in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung fest, dass die Diagnosestellung Commotio cerebri korrekt sei und die Abklärungen zeigten, dass weder im Schulterbereich noch im Neurokranium objektivierbare strukturelle traumatische Läsionen vorhanden seien. Ohne Nachweis objektivierbarer struktureller traumatischer Läsionen könne kein Dauerschaden oder eine richtungsgebende Verschlechterung geltend gemacht werden. Die persistierende Merkfähigkeits- und Konzentrationsprobleme könnten nicht weiter als unfallkausal http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht anerkannt werden. Spätestens mit neurologischer Untersuchung vom 2. Juli 2019 sei der Status quo sine eingetreten.
5.4 Dr. E.____ diagnostizierte in seinem Bericht vom 22. Juli 2019 nach erfolgter Arthro- MRI-Untersuchung der rechten Schulter eine traumatische Supraspinatussehnenruptur Grad II nach Patte mit Subluxation der langen Bicepssehne sowie artikulärseitige Partialruptur der Subscapularissehne mindestens Grad I nach Lafosse Schulter rechts nach Skiunfall vom 7. Februar 2019. Die vitalen Anteile der Infraspinatussehne seien mitbetroffen. Es lägen keine Knorpelschäden und keine relevante AC-Gelenksarthrose vor. Aufgrund des Ausmasses der Läsion sowie der traumatischen Genese empfehle er dem Beschwerdeführer die Durchführung einer Schulterarthroskopie rechts mit Rotatorenmanschettennaht, Acromioplastik und Bizepstenodese.
5.5 In seiner versicherungsmedizinischen Einschätzung vom 31. Juli 2019 hielt Dr. C.____ fest, dass gemäss medizinischer Literatur bei der Verletzung der Rotatorenmanschette zwischen direkten und indirekten Mechanismen zu unterscheiden sei. Für die Vielzahl der Folgen direkter Krafteinwirkung eines direkten Mechanismus sei die Beantwortung der Unfallkausalität einfach. Die in der Tiefe unter dem Deltamuskel und unter dem knöchernen bindegewebigen Schulterdach gelegene Rotatorenmanschette werde durch eine direkte Kraft isoliert nicht tangiert. Verletzungen der Rotatorenmanschette durch eine direkte Krafteinwirkung verlangten zwingend Verletzungszeichen auch im Bereich der vorgelagerten und benachbarten Strukturen. Fehlten die für eine direkte Krafteinwirkung unverzichtbaren deutlichen Verletzungszeichen im Bereich der vorgelagerten und benachbarten Strukturen, würden aufgrund eines natürlichen Kausalitätsbedürfnisses entweder die Beschwerden irrig mit einem Unfall in Verbindung gebracht oder es manifestierten sich infolge instruktiver Ruhighaltung oder Konzentration auf die betroffene Gliedmasse in einem lockeren zeitlichen Zusammenhang nach einer Schulterprellung Beschwerden, für die die Prellung keine Ursache gewesen sei. Beim vorliegenden Fall handle es sich beim Beschwerdeführer aufgrund des Ereignisbeschriebs um keinen geeigneten Unfallmechanismus. Fremdanamnestisch sowie aufgrund der Untersuchungen der rechten Schulter im Spital Schiers liege ein direkter Mechanismus im Sinne einer Schulterkontusion vor. Ohne Beweis von objektivierbaren strukturellen traumatischen Läsionen an vorgelagerten Strukturen könne eine kontusionsbedingte Rotatorenmanschettenruptur nicht bewiesen werden. Dr. C.____ verwies auf die medizinische Lehre, nach welcher eine Rotatorenmanschettenruptur diskutiert werden könne, wenn unter Einsatz der Rotatorenmanschette diese vor Krafteinwirkung muskulär fixiert worden war und eine plötzliche passive Bewegung hinzukomme, die überfallartig einer Zugbelastung entspreche und die Sehnen die Rotatorenmanschette bewege. Kein geeignetes Ereignis sei ein Sturz auf den ausgestreckten Arm, weder bei Anspreizung des Arms noch bei Stauchung des Oberarmkopfs. Auch gegen eine Unfallkausalität spreche der Verlauf, denn der Beschwerdeführer habe keinen sofortigen Funktionsverlust erlitten. Es lägen zunehmende Beschwerden vor, was gegen Unfallkausalität spreche. Weiter sei der Beschwerdeführer Volleyballtrainer, was eine zusätzliche Belastung durch Sport bedeute. Demnach stellte sich Dr. C.____ auf den Standpunkt, dass es sich bei den nachgewiesenen Schäden der rechten Schulter um ausschliesslich degenerative Veränderungen handle. Es könnte lediglich eine vorübergehende Verschlimmerung geltend gemacht werden. Da ein degenerativer Schaden therapiert werde, sei der operative Eingriff als unfallfremd zu klassifizieren. Der Status quo sine sei spätestens am 2. Juli 2019 erreicht. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht
5.6 Dr. E.____ stellte am 28. Oktober 2019 die Diagnose einer arthroskopischen Supraspinatus- oder Infraspinatussehnennaht, Bicepstenodese am 3. September 2019 wegen traumatischer Supraspinatussehnenruptur Grad II nach Patte sowie vertikale Anteile der Infraspinatussehne, Subluxation der langen Bicepssehne und artikulärseitige Partialruptur der Subscapularissehne mindestens Grad I nach Lafosse Schulter rechts nach Skiunfall vom 7. Februar 2019. Die Arthro-MRI-Untersuchung vom 17. Juli 2019 habe keine Arthrose oder Verfettung der Rotatorenmanschette nachweisen können. Der Beschwerdeführer sei sportlich sehr aktiv und vor dem Unfall schmerzfrei gewesen. Daher hätte er eine solch grosse Verletzung schon vor dem Unfall gespürt. Aus diesen Gründen interpretiere er die Verletzung als frische traumatische Rotatorenmanschettenverletzung.
5.7 Mit Schreiben vom 21. November 2019 nahm Dr. C.____ erneut Stellung zu den strittigen medizinischen Fragen und wies darauf hin, dass Schultergelenkbeschwerden in der allgemeinen Bevölkerung weit verbreitet seien und die Häufigkeit mit dem Alter zunehme. Weil die Degenerationen zuerst vom Weichteilmantel ausgehen würden, seien erst später Zeichen der Arthrose vorhanden. Das Fehlen einer Arthrose beweise also eine traumatische Ursache nicht, sondern sei sogar typisch für degenerative Veränderungen. Auch dass der Beschwerdeführer vor dem Ereignis schmerzfrei gewesen sei, beweise eine traumatische Ursache nicht. Einrisse der Rotatorenmanschette könnten nämlich durch andere Muskeln zum Teil kompensiert werden. Durch allmählichen Verschleiss komme es zu Kompensationsmechanismen, so dass degenerative Rotatorenmanschettenrisse asymptomatisch seien. Beurteilungen nach dem Prinzip post hoc ergo propter hoc würden als Beweis für eine Unfallkausalität nicht genügen. Im Falle des Beschwerdeführers liege kein geeignetes Ereignis für eine traumatische Rotatorenmanschettenruptur vor. So werde in der medizinischen Literatur beschrieben, dass traumatische Rotatorenmanschettenrupturen einerseits im Rahmen einer Schulterluxation, andererseits durch eine exzentrische Belastung der Rotatorenmanschette entstehen. Dagegen rissen Rotatorenmanschetten weder bei einem Sturz auf den ausgestreckten Arm noch bei einer Anspreizung des Arms oder bei einer Stauchung des Oberarmkopfs, bei der dieser an die Unterfläche des Schulterdachs gedrückt wurde. Andere ungeeignete Unfallmechanismen seien direkte Anpralltraumen und die alleinige aktive Kraftanstrengung. Es gebe also kein geeignetes Ereignis, um die Rotatorenmanschette zu schädigen. Auch der Verlauf sei atypisch, weil das typisch klinische Bild der frischen traumatischen Rotatorenmanschettenruptur durch einen vollständigen oder weitgehenden Funktionsverlust der Schulter gekennzeichnet sei. Es handle sich um eine Pseudoparalyse. Es würden ausgeprägte äussere Zeichen einer Schädigung wie Hämatome oder Prellmarken fehlen und auch eine Fraktur sei nicht nachgewiesen. Gemäss Unterlagen seien zunehmende Schulterbeschwerden, aber kein sofortiger Funktionsverlust aufgetreten. Demgemäss bleibe es dabei, dass die Rotatorenmanschettenruptur im vorliegenden Fall als degenerativ zu klassifizieren sei. Der Eingriff vom 3. September 2019 an der Schulter sei auf unfallfremde Ursachen zurückzuführen.
6.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. März 2022 bei der Beurteilung der medizinischen Sachlage betreffend Schulter vollumfänglich auf die Aktenbeurteilungen des Vertrauensarztes Dr. C.____ vom 31. Juli 2019 und 21. November 2019. Demzufolge ging sie davon aus, dass es sich bei den nachgewiesenen Schäden http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht der rechten Schulter um ausschliesslich degenerative Veränderungen handle und dass sich der Status quo sine am 2. Juli 2019 eingestellt habe.
6.2 Wie in Erwägung 4.3 hiervor aufgeführt, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall – wie hier – ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Solche Zweifel an der Schlüssigkeit der Beurteilung des Vertrauensarztes ergeben sich vorliegend einerseits aus der widersprechenden Einschätzung durch den behandelnden Facharzt Dr. E.____. So setzt sich Dr. C.____ bloss ungenügend damit auseinander, dass sich gemäss dem operierenden Orthopäden keine Anzeichen von degenerativen Veränderungen gezeigt hätten. Die vom Vertrauensarzt zur Herleitung einer degenerativen Rotatorenmanschettenruptur angeführten Argumente sind beinahe ausschliesslich aus der medizinischen Theorie hergeleitet und nehmen kaum Bezug auf den konkreten Einzelfall. Dr. C.____ verneint von vornherein ein geeignetes Ereignis, obwohl der genaue Unfallhergang nicht bekannt ist und auch nicht mehr rekonstruiert werden kann. Bei der Würdigung der Berichte des beratenden Arztes zeigen sich ausserdem gewisse Zweifel in dem Sinne, dass das Bundesgericht in seinen aktuellen Urteilen darauf aufmerksam macht, dass in der neueren medizinischen Literatur kontrovers diskutiert wird, ob und inwiefern Anpralltraumen geeignet sind, Rotatorenmanschettenläsionen auszulösen oder zu verursachen. Die Frage, ob auch ein Sturz mit direktem Schulterprall geeignet ist, eine Rotatorenmanschettenruptur zu verursachen, ist keineswegs unumstritten (Urteil des Bundesgerichts vom 7. April 2021, 8C_740/2020, E. 4, Urteil vom 15. April 2021, 8C_672/2020, E. 4.5). Darum wird zur Beurteilung der Unfallkausalität dem Kriterium des Unfallmechanismus keine übergeordnete Bedeutung mehr beigemessen (SVR 2021 Nr. 34 S. 154; Urteil des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2021, 8C_167/2021, E. 4.1 f., Urteil vom 14. April 2020, 8C_59/2020, E. 5.3 f.). Zudem können die von Dr. C.____ aufgeführten statistischen Angaben zur Verbreitung von Rotatorenmanschettenrupturen in der Bevölkerung und das Alter des Beschwerdeführers im konkreten Einzelfall nichts zur Klärung der Unfallkausalität beitragen. Auch in Bezug auf den Beschwerdeverlauf vermögen die Ausführungen des Vertrauensarztes nicht vollends zu überzeugen. Die Schweizerische Expertengruppe der Schulter- und Ellbogenchirurgie weist nämlich darauf hin, dass die Betroffenen nach einer Verletzung der Rotatorenmanschette initial einen sehr heftigen Schmerz verspüren würden, der nach drei Tagen tolerabel werde. Deshalb würden sie oftmals nicht direkt einen Arzt konsultieren (vgl. ALEXANDER LÄDERMANN et. al., Degenerative oder traumatische Läsionen der Rotatorenmanschette, Swiss Medical Forum, Ausgabe 2019/15-16, S. 260-267). Tatsächlich wurde auch der Beschwerdeführer erst verzögert bei seinem Hausarzt vorstellig, wohl auch, weil anfänglich die Behandlung der Commotio cerebri im Vordergrund stand. Indessen kann daraus nach dem Ausgeführten – entgegen der Auffassung von Dr. C.____ – nicht geschlossen werden, dass sich die Rotatorenmanschettenläsion nicht anlässlich des Unfalls ereignete. Insbesondere jedoch setzt sich Dr. C.____ nicht mit der relevanten Frage nach einer Teilkausalität des Unfallereignisses auseinander. Wie bereits in Erwägung 3.2 hiervor ausgeführt, gehören rechtsprechungsgemäss zu den leistungsbegründenden Ursachen auch Umstände, ohne deren Vorhandensein die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre. Eine schadensauslösende traumatische Einwirkung wirkt also selbst dann leistungsbegründend, wenn der betreffende Schaden auch ohne http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht das versicherte Ereignis früher oder später wohl eingetreten wäre, der Unfall somit nur hinsichtlich des Zeitpunkts des Schadenseintritts Conditio sine qua non war. Anders verhält es sich nur, wenn der Unfall nur Gelegenheits- oder Zufallsursache ist, welche ein gegenwärtiges Risiko, mit dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre, manifest werden lässt, ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wirkung eigenständige Bedeutung anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts vom 25. März 2020, 8C_669/2019, E. 4; SVR 2007 UV Nr. 28 S. 94; ANDREAS TRAUB, Natürlicher Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Gesundheitsschädigung bei konkurrierender pathogener Einwirkung: Abgrenzung der wesentlichen Teilursache von einer anspruchshindernden Gelegenheits- oder Zufallsursache, in: SZS 2009 S. 479 ff.). Damit bestehen an der Einschätzung von Dr. C.____ doch nicht bloss geringe Zweifel. Folglich kann vorliegend für die abschliessende Beurteilung der streitigen Kausalitätsfrage nicht auf ihn abgestellt werden. Die Beschwerdegegnerin hat es unterlassen, im Rahmen der ihr obliegenden Untersuchungspflicht (Art. 43 ATSG) ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Der angefochtene Einspracheentscheid stützt sich auf eine ungenügend geklärte Sachlage und ist folglich aufzuheben. Weitere Abklärungen zur Frage der Unfallkausalität sind vorzunehmen.
7. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann das Sozialversicherungsgericht nicht frei entscheiden, ob es eine Streitsache an die Verwaltung zurückweist. Die Beschwerdeinstanz hat vielmehr im Regelfall selbst die nötigen Abklärungen vorzunehmen, wenn sie einen im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist (BGE 137 V 263 E. 4.4.1 ff.). Da die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt im vorliegenden Fall aber unvollständig abgeklärt hat und es nicht die Aufgabe des kantonalen Gerichts ist, im Verwaltungsverfahren versäumte Abklärungen nachzuholen, steht einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts nichts entgegen. Demzufolge hat sie die Angelegenheit durch Einholung eines externen orthopädischen Gutachtens unter Berücksichtigung der Verfahrensvorschriften von Art. 44 ATSG abzuklären. Dabei hat sich die versicherungsexterne Fachärztin bzw. der Facharzt insbesondere mit der Unfallkausalität für die Zeit nach dem 6. August 2019, also auch im Zusammenhang mit der Schulteroperation vom 3. September 2019 inklusive nachfolgender Rekonvaleszenz, auseinanderzusetzen. Gestützt auf die Ergebnisse dieser Aktenergänzung wird die Beschwerdegegnerin in der Folge über den Leistungsanspruch des Versicherten neu zu befinden haben. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.
8.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.
8.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist dem Beschwerdeführer deshalb eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 6. Juli 2022 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 13 Stunden 40 Minuten sowie Auslagen von Fr. 11.30 geltend gemacht, was sich umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rechtsfragen als angemessen erweist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Demnach ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der geltend gemachten Höhe von Fr. 3'691.90 (13 Stunden 40 Minuten à Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 11.30.-- + 7,7 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.
9.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2).
9.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.
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Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. März 2022 aufgehoben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'691.90 (inklusive Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Vermerk eines allfälligen Weiterzugs
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