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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 06.01.2022 725 21 59 / 04

6 janvier 2022·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,460 mots·~17 min·2

Résumé

Leistungen

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 6. Januar 2022 (725 21 59 / 04) ____________________________________________________________________

Unfallversicherung

Prüfung des Tatbestandsmerkmals des ungewöhnlichen äusseren Faktors im Zusammenhang einer reflexartigen Reaktion einer Pflegefachkraft zur Verhinderung eines Sturzes eines Bewohners

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiberin i.V. Céline Christen

Parteien CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG, Rechtsdienst, Bundesplatz 15, 6002 Luzern, Beschwerdeführerin

gegen

SOLIDA Versicherungen AG, Saumackerstrasse 35, Postfach, 8048 Zürich, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Martin Bürkle, Rechtsanwalt LL.M., Thouvenin Rechtsanwälte KLG, Klausstrasse 33, 8024 Zürich

Beigeladener A.____, vertreten durch Raffaella Biaggi, Advokatin, Advokatur Biaggi, St. Jakobs-Strasse 11, Postfach 2102, 4002 Basel

Betreff Leistungen

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht

A.1 Der 1988 geborene A.____ arbeitet seit Februar 2018 als Pflegefachmann mit einem 80% Pensum im Pflegewohnheim B.____ in X.____ und ist bei der SOLIDA Versicherungen AG (SOLIDA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Mit Schadenmeldung vom 7. Juni 2019 teilte die Arbeitgeberin von A.____ der SOLIDA mit, dass A.____ am 2. Juni 2019 (recte am 28. Mai 2019), einen Bewohner, welcher ins Leere gegriffen habe, gestützt und dabei eine unkontrollierte Bewegung gemacht habe. Auf Aufforderung der SOLIDA hat A.____ zum Hergang des Ereignisses in einem entsprechenden Fragebogen am 13. Juni 2019 präzisierend ausgeführt, dass er als Supervisor einen Bewohner im Pflegeheim beim Laufen am Rollator beurteilt habe und dabei neben ihm hergelaufen sei. Plötzlich habe der Bewohner den Rollator mit der rechten Hand losgelassen und ins Leere nach links gegriffen. Aufgrund dessen habe der Bewohner seine Grundhaltung und sein Gleichgewicht verloren, was fast zum Sturz geführt habe. Durch eine reflexartige Reaktion habe A.____ das gesamte Gewicht des Bewohners stemmen und ihn vor den Sturzfolgen bewahren können. A.2 Gestützt auf diese Ausführungen lehnte die SOLIDA ihre Leistungspflicht mit formlosem Schreiben vom 7. November 2019 mit der Begründung ab, dass weder ein Unfall noch eine Körperschädigung vorliege. A.3 Dagegen liess A.____ mit Email vom 28. November 2019 einwenden, dass das Kriterium des ungewöhnlichen äusseren Faktors beim fraglichen Ereignis und somit auch der Unfallbegriff erfüllt sei und der Anspruch auf Versicherungsleistungen bestehe. A.4 Mit Verfügung vom 11. Dezember 2019 lehnte die SOLIDA jedoch einen Leistungsanspruch ab. Gegen diese Verfügung erhoben sowohl A.____, vertreten durch die Protekta Rechtschutzversicherung, als auch sein obligatorischer Krankenversicherer, die CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG (CONCORDIA), am 6. Januar 2020 bzw. am 17. Februar 2020 Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 26. Januar 2021 hielt die SOLIDA an ihrem ablehnenden Entscheid fest und brachte im Wesentlichen vor, dass bei der Beurteilung von Überanstrengungen im Pflegebereich der für den Unfallbegriff massgebliche ungewöhnliche äussere Faktor praxisgemäss nur dann zu bejahen sei, wenn das aufgefangene Gewicht der fallenden Person deutlich höher sei als das Körpergewicht der auffangenden Pflegeperson. Ferner sei eine reflexartige Auffangbewegung nicht ungewöhnlich, solange keine eigene unkoordinierte Bewegung damit verbunden sei. Eine solche unkoordinierte Bewegung werde aber im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht. B. Hiergegen erhob die CONCORDIA am 11. Februar 2021 Beschwerde am Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie, dass der Einspracheentscheid vom 26. Januar 2021 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, für das Unfallereignis vom 28. Mai 2019 die gesetzlichen Leistungen nach UVG zu erbringen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass die von der SOLIDA zitierten Präjudizien nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar seien, weil in den zitierten Beispielen im Zeitpunkt des Auffangens bereits Körperkontakt zwischen Pflegeperson und Patient bestanden habe. Nur

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht in diesem Fall spiele das Verhältnis zwischen den Körpergewichten der Beteiligten eine Rolle. Im vorliegenden Fall bestehe der äussere Faktor darin, dass mangels vorbestehenden Körperkontaktes der Körper des Bewohners von aussen plötzlich auf den Körper von A.____ aufgetroffen sei. Auch das Bundesgericht habe bereits in mehreren Fällen bestätigt, dass der Unfallbergriff beim effektiven Auffangen eines Patienten durch eine Pflegefachkraft erfüllt sei. Im vorliegenden Fall habe es keinen vorbestehenden Körperkontakt zwischen Bewohner und Pflegendem und auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass ein Sturz hätte erwartet werden müssen, so dass der Körper des Bewohners als ungewöhnlicher Faktor auf den Pflegenden eingewirkt habe und der Unfallbegriff somit erfüllt sei. C. Die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bürkle, beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 30. April 2021 die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. D. Mit Verfügung vom 4. Mai 2021 wurde A.____ zum Verfahren beigeladen. Gleichzeitig erhielt er Gelegenheit sich zur Sache zu äussern, wovon er am 14. Juni 2021 Gebrauch machte. E. Mit weiterer Eingabe vom 24. Juni 2021 beantragte A.____, vertreten durch die Advokatin Raffaella Biaggi, die Gutheissung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich der Wohnsitz des beigeladenen Versicherten in Z.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Zur Beschwerde berechtigt ist gemäss Art. 59 ATSG nebst der versicherten Person auch, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die CONCORDIA erfüllt diese Voraussetzungen, denn der angefochtene Einspracheentscheid tangiert ihre Leistungspflicht als Krankenpflegeversicherung des Versicherten. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde der CONCODIA vom 11. Februar 2021 ist demnach einzutreten.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.1 Streitig und im Folgenden zu prüfen ist, ob das Ereignis vom 28. Mai 2019 als Unfall im Rechtssinne zu qualifizieren ist. 2.2 Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 2.3 Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann nach Lehre und Rechtsprechung auch in einer unkoordinierten Bewegung bestehen (BGE 130 V 117 E. 2 mit Hinweis auf Kranken- und Unfallversicherung Rechtsprechung und Verwaltungspraxis (RKUV) 2000 Nr. U 368 S. 100). Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor − Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt − ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2 mit Hinweisen). Weiter hat sich das Bundesgericht in BGE 134 V 72 einlässlich zum Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit geäussert. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er − nach einem objektiven Massstab − nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Der äussere Faktor ist zentrales Begriffscharakteristikum eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur − den Krankheitsbegriff konstituierenden − inneren Ursache. Die Bezeichnung der massgebenden Genese wird aber erst durch die weiter erforderliche Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors ermöglicht. Die meisten Krankheiten beruhen auf einer Wechselwirkung von inneren und äusseren Faktoren; oft ist die letztlich pathogene innere Ursache ihrerseits ohne Umwelteinflüsse nicht denkbar. Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit wurde entwickelt, um die "tausendfältigen kleinen und kleinsten Insulte des täglichen Lebens, die als solche gänzlich unkontrollierbar sind und deshalb nur beim Hinzutreten von etwas Besonderem Berücksichtigung finden sollen", aus dem Unfallbegriff auszuscheiden (BGE 134 V 72 E. 4.1.1, mit Hinweis auf ALFRED BÜHLER, Der Unfallbegriff, in: Alfred Koller [Hrsg.], Haftpflicht- und Versicherungsrechtstagung 1995, S. 234). Das Merkmal des Ungewöhnlichen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslösung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhnlich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72 E. 4.1.1). Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich gezogen hat. Ausschlaggebend ist, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt (BGE 134 V 72 E. 4.3.1). Bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken, unterliegt der Nachweis eines Unfalls strengen Anforderungen, weil die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt werden muss; denn ein Unfallereignis manifestiert sich in der Regel in einer

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht äusserlich wahrnehmbaren Schädigung, während bei deren Fehlen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit rein krankheitsbedingter Ursachen besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juli 2010, 8C_189/2010, E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 99 V 136 E. 1). 3.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zu beachten ist jedoch, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst, da es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle bzw. des Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen). 3.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und − im Beschwerdefall − das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht gilt, soweit das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b). Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Wird auf Grund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt − die blosse Möglichkeit genügt nicht −, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der den Anspruch erhebenden Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts vom 31. Januar 2011, 8C_709/2010, E. 2.2 und vom 20. Februar 2007, U 346/05, E. 2.2, je mit weiteren Hinweisen). 4.1 Der rechtserhebliche Sachverhalt stellt sich aufgrund der unbestritten gebliebenen Angaben des Versicherten im Verwaltungsverfahren wie folgt dar: Der Versicherte beobachtete als Supervisor einen Bewohner beim Laufen am Rollator. Dieser lies plötzlich mit der rechten Hand den Rollator los und griff ins Leere nach links. Dabei verlor der Bewohner seine Grundhaltung und das Gleichgewicht. Durch eine reflexartige Reaktion konnte der Versicherte das Gewicht stemmen und den Bewohner vor Sturzfolgen bewahren. In seinem Bericht vom 30. September 2019 diagnostizierte der Hausarzt Dr. med. C.____, Allgemeine Innere Medizin FMH, ein Hebetrauma mit konsekutivem thorakolumbalem Schmerzsyndrom.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob das Tatbestandsmerkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors gegeben ist. 4.2.2 Die Beschwerdegegnerin verneint das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors. Zur Begründung wird vorgebracht, dass der Beigeladene als ausgebildeter Pflegefachmann mit dem Alltag in einem Pflegeheim bestens vertraut und täglich konfrontiert sei. Auch wenn er in der konkreten Situation lediglich eine Beobachterfunktion innehabe, seien mögliche Stürze von Patienten alltägliche und übliche Situationen (Urteil des Bundesgerichts 8C_827_827 vom 22. September 2008, E. 4.2). Allein gestützt auf diesen Umstand könne allerdings die Ungewöhnlichkeit des Gefahreneintritts noch nicht verneint werden. Der äussere Faktor sei vielmehr dann ungewöhnlich, wenn er nicht mehr im Rahmen dessen liege, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich oder üblich sei (BGE 134 V 72 E. 4.1). Die Rechtsprechung habe bei der Beurteilung von Überanstrengungen im Pflegebereich einen ungewöhnlichen äusseren Faktor etwa bejaht im Falle einer Gemeindekrankenschwester, die einen schwergewichtigen Patienten beim Transfer vom Bett in den Rollstuhl vor dem unvermuteten Sturz bewahrte, indem sie ihn in Sekundenschnelle mit übermässigen Kraftaufwand in den bereitstehenden Rollstuhl zu setzen vermochte, oder bei einer 35-jährigen, 57 kg schweren Physiotherapiepraktikantin mit Rotkreuzausbildung, welche einen 84 kg schweren Patienten, der das Gleichgewicht verloren hatte, auffing (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 166/04 vom 18. April 2005, E. 4.2.5). Verneint worden sei demgegenüber ein Unfall bei einer 39-jährigen, 62 kg schweren Krankenschwester, welche unversehens das Gewicht einer 66 kg schweren Patientin auffangen musste (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 421/01 vom 15. Januar 2003). Unter Angabe weiterer Beispiele der Rechtsprechung stellt die Beschwerdegegnerin zusammenfassend fest, dass Unfälle stets verneint wurden, wenn eine Pflegefachkraft etwa 107 % ihres Körpergewichts trug. Bejaht worden sei der Unfallbegriff im Zusammenhang mit einem Ereignis, bei dem die Pflegerin 147 % des eigenen Körpergewichts stemmen musste. Vorliegend wog der Patient etwa 90 kg, was einem Verhältnis vom 117 % zum Körpergewicht des Beigeladenen entspreche. Im Sinne der Rechtsprechung und mit Blick darauf, dass der Versicherte mit damals 31 Jahren auch etwa 15 cm grösser war als der Patient, sei die Konstitution nicht ungewöhnlich unvorteilhaft gewesen und es sei somit die Ungewöhnlichkeit zu verneinen. Auch der Umstand, dass das gesamte Gewicht eines Patienten aufgefangen werden musste, reiche nicht für die Bejahung des Unfallbegriffs. Auch gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung komme es auf die gesamten Umstände des Einzelfalles an (BGE 134 V 72 E. 41; BGE 116 V 139 E. 3b). Zudem gehöre - objektiv betrachtet - eine Auffangbewegung bei einem drohenden Sturz grundsätzlich zur gewöhnlichen Bandbreite der Bewegungsmuster des Pflegeberufes. Dementsprechend sei der Unfalltatbestand nicht erfüllt, da es am Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit fehle. 4.2.3 Zu den Vorgängen in Heimen und Spitälern, bei denen Pflegende behinderte oder betagte Patientinnen und Patienten oder Bewohnerinnen und Bewohner vor einem Sturz bewahrt haben, gibt es einige höchstrichterliche Präjudizien. Tendenzielles Abgrenzungskriterium ist dabei die Frage, ob ein effektives Auffangen vorliegt oder ob nur ein plötzlich erhöhter Kraftaufwand im Umgang mit einer Patientin bzw. einem Patienten erfolgt. Während beim effektiven Auffangen der Unfallbegriff zu bejahen ist, ist beim nur plötzlich erhöhten Kraftaufwand der Un-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht fallbegriff in der Regel nicht erfüllt. In diesem Sinne hat das Bundesgericht im Entscheid vom 22. September 2008 (8C_827/2007) ausgeführt, dass die Situation, bei der im Zeitpunkt des Einsackens des Patienten bereits ein Körperkontakt zwischen dem Patienten und der Pflegeperson bestanden habe, nicht gleichgesetzt werden könne mit der Situation, bei der Patient und Pflegeperson selbständig unterwegs seien und der Körperkontakt zwischen ihnen erst im Moment des Auffangens durch die Pflegeperson zustande komme. Das Auftreffen des Körpers des Patienten auf den Körper der Pflegeperson stelle bereits eine Einwirkung eines äusseren Faktors auf den Körper der versicherten Person dar. Was die Frage der Ungewöhnlichkeit angehe, so könne einzig aufgrund der Tatsache, dass die versicherte Person mit dem Eintritt der Gefahr habe rechnen müssen, noch nicht die Ungewöhnlichkeit verneint werden. Andernfalls müsste bei Verkehrsunfällen die Ungewöhnlichkeit regelmässig verneint werden, da Verkehrsteilnehmer immer mit dem Eintritt verschiedenster Gefahren rechnen müssten. Der äussere Faktor sei vielmehr dann ungewöhnlich, wenn er nach einem objektiven Massstab nicht mehr im Rahmen dessen liege, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich sei. Im erwähnten Entscheid vom 22. September 2008 hat das Bundesgericht festgestellt, dass die Pflegeperson seit rund einem halben Jahr die Patientin betreut habe, ohne je beobachtet zu haben, dass sich die Patientin plötzlich fallen gelassen habe. Gegen eine Alltäglichkeit spreche auch, dass die Pflegeperson der Patientin zugetraut habe, den Weg zwischen der Toilette und dem Rollstuhl selbständig zurückzulegen. Damit habe das Ereignis den Rahmen des Alltäglichen und Üblichen gesprengt, so dass das Auffangen der Patientin als Unfall zu qualifizieren sei. Bei dieser Sachlage brauche nicht mehr geprüft zu werden, ob die Pflegeperson auf einen äusseren Faktor mittels einer unkoordinierten Bewegung, welche allenfalls ihrerseits als ungewöhnlicher Faktor zu bewerten wäre, reagiert habe. 4.2.4 Der vorliegende Fall ist durchaus mit dem hiervor in E. 4.2.3 erörterten bundesgerichtlichen Sachverhalt vergleichbar. So lag im vorliegenden Fall unbestrittenermassen kein vorbestehender Körperkontakt vor. Der Pflegefachmann hat den Bewohner weder geführt noch gestützt, sondern ist lediglich neben ihm hergelaufen. Nachdem der Bewohner unvermittelt ins Leere gegriffen und sein Gleichgewicht verloren hat, ist das Auftreffen des Bewohners auf den Pflegefachmann bei der Auffangbewegung als Einwirkung eines äusseren Faktors auf dessen Körper zu qualifizieren. Das unvermittelte Umfallen betagter Bewohnerinnen und Bewohner oder Patientinnen und Patienten in einem Pflegeheim kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht generell als alltäglich und üblich bezeichnet werden, wie das von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht wurde. Vielmehr ist zu prüfen, ob in der konkreten Situation mit einem Sturz des Bewohners als alltäglich und üblich zu rechnen war und die Pflegefachkraft von dieser Gefahr wusste oder wissen musste. Aus den Akten sind keine Hinweise ersichtlich, dass der Patient schon einmal gestürzt war und der Pflegefachmann davon Kenntnis hatte. Auch der Umstand, dass er neben dem Patienten hergelaufen ist, indiziert nicht, dass er mit einem Sturz des Bewohners im Sinne eines alltäglichen und üblichen Vorganges rechnen musste. Im Gegenteil spricht die Tatsache, dass der Pflegende den Patienten alleine am Rollator laufen liess, dafür, dass er ihm dies auch zutraute. Wie beim erwähnten Vergleichsfall ist das unvermittelte Fallen und Auftreffen des Patienten auf den Pflegefachmann bei der Auffangbewegung als ungewöhnliche Einwirkung eines äusseren Faktors auf ihn zu qualifizieren.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2.5 Nachdem die Ungewöhnlichkeit zu bejahen ist, braucht im vorliegenden Fall nicht geprüft zu werden, ob der Pflegefachmann auf den äusseren Faktor mittels einer unkoordinierten Bewegung, welche allenfalls ihrerseits als ungewöhnlicher Faktor zu bewerten wäre, reagiert hat.

5. Zusammenfassend ergibt sich, dass sowohl das Tatbestandsmerkmal des äusseren Faktors wie auch dasjenige der Ungewöhnlichkeit gegeben ist und das Ereignis vom 28. Mai 2019 somit als Unfall im Rechtssinne zu qualifizieren ist. Demzufolge ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Januar 2021 aufzuheben ist und die Beschwerdegegnerin verpflichtet wird, dem Beigeladenen die gesetzlichen Leistungen für den Unfall vom 28. Mai 2019 zu erbringen. 6.1 Gemäss § 20 Abs. 2 VPO ist das Verfahren in Sozialversicherungssachen vorbehältlich des hier nicht interessierenden Abs. 2bis für die Parteien kostenlos. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 6.2 Nach dem Wortlaut von Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Rechtsprechungsgemäss steht darüber hinaus aber auch der anwaltlich vertretenen beigeladenen Person, die mit ihrem Antrag durchdringt, eine Parteienschädigung zu (CHRISTIAN ZÜND, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1999, S. 239, mit Hinweisen auf BGE 109 V 62 E. 4 und auf verschiedene unveröffentlichte Urteile des damaligen EVG). Diese Parteienschädigung ist grundsätzlich vom unterliegenden Versicherungsträger zu übernehmen (UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 61 Rz 115). Dem Prozessausgang entsprechend ist dem Beigeladenen deshalb eine Parteientschädigung zu Lasten der SOLIDA zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin des Beigeladenen hat in ihrer Honorarnote vom 30. Juni 2021 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 3,55 Stunden à Fr. 250.-- geltend gemacht. Dieser Aufwand erweist sich als angemessen. Dem Beigeladenen ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'070.70 (3,55 Stunden à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 15.-- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der SOLIDA zuzusprechen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Januar 2021 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beigeladenen die gesetzlichen Leistungen für den Unfall vom 28. Mai 2019 zu erbringen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beigeladenen eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'070.70 (inkl. Auslagen und 7,7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Im Übrigen werden die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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