Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 1. Dezember 2022 (725 21 134 / 281) Unfallversicherung Auf das beweiskräftige Verwaltungsgutachten und dessen Ergänzung kann abgestellt werden. In erwerblicher Hinsicht fällt eine Hochrechnung des tatsächlich ausgeübten Erwerbspensums vorliegend ausser Betracht, sodass für die Bestimmung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne heranzuziehen sind.
Besetzung
Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichterin Susanne Afheldt, Gerichtsschreiberin Katja Wagner
Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Roger Zenari, Rechtsanwalt, Dornacherstrasse 10, Postfach, 4601 Olten
gegen
Basler Versicherung AG, Rechtsdienst, Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Oskar Müller, Rechtsanwalt, Steinhauserstrasse 51, Postfach 7552, 6302 Zug
Betreff Leistungen
A.a Die 1963 geborene A.____ arbeitete zuletzt als Psychologin bei der Psychiatrie B.____ und war in dieser Eigenschaft bei der Basler Versicherung AG (Basler) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 10. November 2012 erlitt die Versicherte einen Autounfall, als der Personenwagen, in dem sie Beifahrerin war, mit einem anderen Personenwagen seitlich-frontal kollidierte. Dabei erlitt sie gemäss Bericht der erstbehandelnden Ärzte ein mittelschweres Schädelhirntrauma mit subarachnoidaler Blutauflagerung der Cisterna quadrigernina, Cisterna ambiens rechts, eine Cisterna praepontina, Sylvischer Fissur mit diskreter intraventrikulärer Einblutung am rechten Seitenventrikelhorn und traumatischer Okulomotoriusparese rechts, eine instabile, nicht dislozierte Densfraktur Typ 2A, eine Fraktur am Foramen transversale rechts (Halswirbelkörper [HWK] 4), einen muskulären Schiefhals sowie symmetrische Kribbelparästhesien an den Beinen. Die Basler anerkannte ihre Leistungspflicht und richtete Taggelder und Heilungskosten aus. Mit Verfügung vom 23. Mai 2016 stellte die Basler die Taggeldleistungen per 30. November 2016 ein und verneinte gleichzeitig einen Anspruch auf eine UVG-Invalidenrente. Hingegen sprach sie der Versicherten eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 50% zu. Daran hielt sie auch auf Einsprache der Versicherten hin mit Entscheid vom 15. November 2016 fest. A.b Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte, vertreten durch Susanne Schaffner, Advokatin, Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), welches die Beschwerde mit Urteil vom 20. Juli 2017 (Verfahren-Nr. 725 16 417/186) insofern guthiess, als es die Angelegenheit in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids an die Basler zurückwies. Es erwog, dass das Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB), auf welches sich der angefochtene Einspracheentscheid gestützt hatte, Widersprüche aufweise. Hierbei erachtete es namentlich die Frage als ungeklärt, in welchem Umfang mit einer Okklusion (gezieltes Abdecken eines Auges) eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne. Vor der Anordnung einer entsprechenden Behandlung sei diese Frage deshalb von der Basler abzuklären. Ausserdem habe sie bei der Anordnung einer Schadensminderungsmassnahme das vorgeschriebene Mahn- und Bedenkzeitverfahren korrekt durchzuführen, was bisher unterlassen worden sei. A.c In Nachachtung des Kantonsgerichtsurteils veranlasste die Basler ein Gutachten bei der medexperts AG (medexperts). Gestützt auf diese weiteren Abklärungen sprach die Basler der Versicherten mit Verfügung vom 20. Februar 2020 eine UVG-Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 40% sowie ab 1. Dezember 2016 Heilbehandlungen gestützt auf Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG zu. Die seitens der Versicherten dagegen erhobene Einsprache wies die Basler mit Entscheid vom 1. April 2021 ab. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte, vertreten durch Roger Zenari, Advokat, mit Eingabe vom 27. April 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht. Darin beantragte sie, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 1. April 2021 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr eine UVG-Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrads von mindestens 60% und eine Integritätsentschädigung nach Massgabe einer Integritätseinbusse von 85% auszurichten sowie die vollumfänglichen Heilbehandlungen nach Art. 21 UVG zu vergüten. Ferner sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Kosten für die von der Versicherten veranlasste Begutachtung beim Spital C.____ zu bezahlen; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass das Gutachten der medexperts in verschiedener Hinsicht nicht über den erforderlichen Beweiswert verfüge. C. Anlässlich seiner Urteilsberatung vom 13. Januar 2022 gelangte das Kantonsgericht zur Auffassung, dass eine abschliessende Beurteilung der Angelegenheit gestützt auf die vorhandene (medizinische) Aktenlage nicht möglich sei. In Bezug auf die im Gutachten der medexperts aufgeführte Diagnose "sekundäre Fatigue" sowie insbesondere hinsichtlich der attestierten Gesamtarbeits(un)fähigkeit stünden vereinzelte Unklarheiten im Raum, deren Klärung zur Erfüllung der bundesgerichtlichen Kriterien an ein schlüssiges Verwaltungsgutachten geboten sei. Ferner erwog es, dass das von der Beschwerdeführerin angerufene Schreiben ihrer (ehemaligen) Arbeitgeberin (Psychiatrie B.____) vom 12. März 2020 fehle. Dieses Schreiben erweise sich indessen für die Beurteilung des Invalideneinkommens bzw. des Invaliditätsgrads als entscheidwesentlich. Das Kantonsgericht beschloss daher, den Fall auszustellen und die medexperts mit Ergänzungsfragen zu beauftragen sowie eine amtliche Erkundigung bei der Psychiatrie B.____ einzuholen. Die entsprechende Stellungnahme erging am 17. März 2022. Am 22. März 2022 reichte die Psychiatrie B.____ das Schreiben vom 12. März 2020 ein. D. Die Beschwerdeführerin hielt mit Eingabe vom 31. März 2022 unter Hinweis auf einen errechneten Invaliditätsgrad von 69% vollumfänglich an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren und wesentlichen Begründungen fest. Die Basler schloss mit Eingabe vom 20. Mai 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Im Ergebnis werde die Restarbeitsfähigkeit von 60% gutachterlich bestätigt. Auf die Vorbringen der Parteien ist − soweit notwendig − in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht und im Weiteren form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Verfügung vom 20. Februar 2020 nach Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen an der Einstellung der vorübergehenden Leistungen (Taggelder und Heilungskosten) per 30. November 2016 fest. Ferner sprach sie der Versicherten eine Invalidenrente nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 40% und eine Integritätsentschädigung auf der Grundlage einer Integritätseinbusse von 35% zu. Mit der vorliegenden Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin die Prüfung des Rentenanspruchs sowie die Zusprache einer höheren Integritätsentschädigung. Der von der Beschwerdegegnerin angeordnete Fallabschluss wird seitens der Beschwerdeführerin nicht (mehr) beanstandet und ist somit nicht streitig. 3. Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG vom 20. März 1981 hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Dieses beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt (Art. 17 Abs.1 UVG). Der Anspruch entsteht gemäss Art. 16 Abs. 2 UVG am dritten Tag nach dem Unfalltag und er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person. Art. 18 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid ist, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat. Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie nach Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung. Diese wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (Art. 24 Abs. 2 UVG). 4. Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt - unter anderem - voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Invalidität, Integritätsschädigung) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 177 E. 3.1). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, das Ereignis mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, zu deren Beantwortung die rechtsanwendende Behörde - die Verwaltung oder im Streitfall das Gericht - auf ärztliche Erkenntnisse angewiesen ist. Für den Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 mit Hinweis). Der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs kommt dabei die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 125 V 456 E. 5c, 123 V 98 E. 3b mit Hinweisen). Ob bei Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem versicherten Ereignis und der eingetretenen gesundheitlichen Schädigung auch der erforderliche adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalzusammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage, die nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln vom Gericht zu beurteilen ist (BGE 112 V 33 E. 1b). Im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1, 127 V 103 E. 5b/bb). 5.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 5.2 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) − wie alle anderen Beweismittel − frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs ge-statten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 5.3 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465 E. 4.4 und 4.5). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). 6.1 Wie eingangs dargelegt, veranlasste die Beschwerdegegnerin in Nachachtung des Rückweisungsurteils des Kantonsgerichts ein Gutachten bei der medexperts, welches am 29. November 2018 ersttatet wurde. Darin diagnostizierten die beteiligten Fachpersonen aus polydisziplinärer Sicht mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit einen Zustand nach Versteifung der Halswirbelsäule (HWS) HWK 1-3 aufgrund einer posttraumatischen Instabilität bei Bruch des 2. und 4. Halswirbels (ICD-10 S12.1), eine chronische Schmerzsymptomatik mit starker Verschlechterung bei Belastung und erheblicher Funktionseinschränkung (M54.80) und eine inkomplette innere und äussere Okulomotoriusparese rechts mit Fehlgenerations (S04.1Z). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wird u.a. die Diagnose eines Status nach Commotio cerebri (S06.70), eines Status nach Contusio Capitis mit Subarachnoidalblutung (S00.98 mit S06.6Z) sowie eine sekundäre Fatigue (nicht neurologischer Genese) aufgeführt. 6.1.1 Im orthopädischen Fachgutachten wurde ausgeführt, dass eine schlüssig nachvollziehbare Beschwerdesymptomatik mit einer erheblichen Funktionseinschränkung im Bereich der HWS nach einer Versteifung an der HWS C1-3 aufgrund einer posttraumatischen Instabilität vorliege. Anhaltend bestehe dadurch eine stark eingeschränkte bzw. fast aufgehobene Rotation und ein erheblicher Hartspann der rechtsseitigen Nackenmuskulatur. In Folge dieser Beschwerden sei die Leistungsfähigkeit der Versicherten deutlich eingeschränkt und ein erhöhter Pausenbedarf in jeglicher Tätigkeit gegeben. 6.1.2 Im neurologischen Fachgutachten wurde zunächst auf das Unfallereignis vom 10. November 2012 Bezug genommen. Im Befund der Schädel-Computertomographie (CT) vom Unfalltag sei eine subarachnoidale Blutung festgestellt worden. In den Folge-CT (11./13. November 2012) habe sich bereits eine beginnende Resorption der Blutung ohne Hydrocephalus-Bildung gezeigt. Auch sei in allen CT-Befunden keine Blutung intrazerebral beschrieben. Die Versicherte hätte auch keine zentralnervösen neurologischen Ausfälle gehabt, sondern eine Störung der Hirnnerven im extrazerebralen Verlauf mit Störung der Okulo- und Pupillomotorik rechts. Durch dieses Störmuster könne eine Hirnstammstörung ausgeschlossen werden. Die innere und äussere Okulomotoriusparese rechts sei nicht komplett remittiert. Als Folge der inneren Parese würden sich eine Aniscorie mit grösserer und direkt nicht lichtreaktiver, rechter Pupille, als Zeichen der äusseren Okulomotoriusparese rechts eine Ptose und ein Tieferstehen des rechten Bulbus zeigen. Gleichwohl würden bei Normalblick keine Doppelbilder angegeben, auch nicht bei längerdauernder visueller Belastung. Zur exakten Beurteilung des Sehvermögens werde auf das ophtalmologische Teilgutachten verwiesen. Die von der Versicherten berichtete Fatigue beruhe nicht auf einer neurologischen Erkrankung, da weder Hinweise für eine chronisch-entzündliche Erkrankung noch ein traumatischer Hirnsubstanzschaden vorliegen würden. Auch die in den primären Computertomogrammen nachgewiesene extrazerebrale Blutung (jedoch nicht intrazerebrale Blutung) berechtige nicht zur Annahme einer traumatischen Hirnsubstanzschädigung, welche sich auch beim MRI des Schädels vom 8. Februar 2013 nicht habe feststellen lassen. Die dort beschriebene Gliose links frontal und occipital sei als vorbestehender (somit asymptomatischer) Befund zu bewerten, da eine Gliose nicht innert acht Wochen nach einem Trauma entstehen könne. Für die Ausbildung einer Gliose brauche es Monate. Unterstelle man eine mit einer nur minimalen Wahrscheinlichkeit mögliche Frühgliosebildung, müssten zusätzlich auch noch Hirngewebebezirke im Umbau und in Abschwellung vorhanden sein. Dies sei aber nicht der Fall. Auch unabhängig von bildmorphologischen Befunden bestehe klinisch-neurologisch kein Hinweis für einen traumatischen Hirnsubstanzschaden. Die neuropsychologische Untersuchung habe keinen pathologischen Befund gezeigt. Die zu Beginn etwas beeinträchtigten visuellen Anforderungen seien Epiphänomene der Sehstörungen bei anfangs noch deutlich eingeschränkter Funktion der Augenmuskeln gewesen. Die aktuelle Untersuchung zeige klinisch-neurologisch wiederum einen unauffälligen neuropsychologischen Befund und keine Hinweise auf zentralnervöse neurologische Funktionsstörungen. Die Augenmuskelschwächen seien nicht durch eine Schädigung der Ursprungskerne im Hirnstamm bedingt, sondern durch Schäden der Nervenfasern im extrakraniellen Verlauf. Somit sei nach radiologischen, aber auch nach klinisch-neurologischen und testpsychologischen Kriterien keine Traumatisierung des Hirngewebes und somit auch kein persistierendes neurokognitives Defizit zu begründen. Eine neurologische Ursache zur Erklärung der Müdigkeit finde sich nicht. Zu klären wäre, ob sie durch die Unfallfolgen sonst nachvollzogen werden könne. Spezifisch auf die Frage nach der natürlichen Kausalität hin wurde bekräftigt, dass es durch das Ereignis vom 10. November 2012 neben Blutungen auch zu einer Gehirnerschütterung mit temporären Einschränkungen der kognitiven Leistungsfähigkeit gekommen sei. Eine dauerhafte Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit ohne Nachweis einer hirnsubstanziellen Schädigung sei bildmorphologisch und klinisch-neurologisch nicht zu belegen. Auch die neuropsychologischen Untersuchungen würden hierfür keine eindeutigen Befunde zeigen. Ohne Nachweis relevanter neurokognitiver Einschränkungen und ohne Nachweis einer Hirnsubstanzschädigung im Rahmen der Bildgebung könne die vorschnelle Müdigkeit nicht als überwiegend wahrscheinlich hirntraumatisch entstanden gewertet werden. In einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall stehe auf neurologischem Gebiert die innere und äussere Nervus oculomotorius-Parese rechts. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit habe auch der periphere Lagerungsschwindel in kausalem Zusammenhang mit dem Ereignis gestanden, der aber wieder abgeklungen sei. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit liege bei 7 Stunden täglich, bedingt durch die vermehrte konzentrative Anspannung durch die Störung der Auge-Kopf- bzw. Auge-Rumpfkoordination mit zusätzlicher Verlangsamung eines Teils der Bewegungsabläufe. Die bisherige Tätigkeit entspreche auch einer weitgehend adaptierten Tätigkeit, daher liege auch in einer solchen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 7 Stunden pro Tag vor. 6.1.3 In ophtalmologischer Hinsicht wurde berichtet, dass die Versicherte störende Doppelbilder beim Abblick, v.a. beim Hinuntersteigen von Treppen angebe. Diese Beschwerden stünden in einem direkten Zusammenhang mit den ophtalmologischen und orthoptischen Befunden. Es zeige sich am rechten Auge eine leichte Oberlidptosis und eine Hebungs- und Senkungseinschränkung, wobei Letztere ausgeprägter sei. Ferner zeige sich eine lichtstarre erweiterte Pupille (Efferenzstörung) rechts, womit es im Links- und Abblick zu Doppelbildern komme. Alle Befunde würden sich zweifelsfrei mit einer inkompletten inneren und äusseren Okulomotoriusparese rechts vereinbaren lassen. Die Okulomotoriusparese lasse sich durch den beschriebenen Unfallhergang und die posttraumatischen neuroradiologischen Befunde hinreichend erklären. Hinweise für vorbestehende orthoptische Einschränkungen bestünden nicht. Direkt posttraumatisch lasse sich die Störung als schwer einteilen. Dies, weil ein binokulares Einfachsehen nicht mehr vorhanden gewesen sei und das Führungsauge (rechts) weit nach aussen unten abwich und somit eine normale Orientierung im Raum kaum möglich gewesen sei. Dies habe sich bis heute insoweit gebessert, als dass bei der Erhebung vom 2. Oktober 2018 rund um den Nullpunkt im Geradeausblick ein Feld von binokularem Einfachsehen von mehr als 10° bestanden habe. Dadurch sei es möglich, beim Geradeausblick in einen Computerbildschirm den gesamten Bildschirm ohne Doppelbilder zu überblicken. Somit könne der Schweregrad aktuell eher als mittelgradig eingestuft werden. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit könne aufgrund der neurologischen Komponente der posttraumatischen Folgen nicht konklusiv beantwortet werden. Es sei davon auszugehen, dass eine höhere Anzahl Stunden pro Tag gearbeitet werden könnte, würde die aktuell bestehende Okulomotoriusparese isoliert vorliegen. Wenn überhaupt würde die durch die Störung vermehrt benötigte Konzentration zu einer geringfügigen Reduktion der Belastbarkeit führen. Aus diesem Grund habe auch die Anpassung der Tätigkeit keinen Einfluss auf die derzeitige Belastbarkeit. 6.1.4 Im Rahmen ihrer Konsensbeurteilung gelangten die Gutachter zur Auffassung, dass die Gesamtarbeitsfähigkeit in einem nur geringen Ausmass − bedingt durch die weitgehend kompensierte Okulomotoriusparese rechts − eingeschränkt sei, da sich diese im Blickfeld unter den arbeitsüblichen Bedingungen nur mit einer geringen Leistungseinbusse von circa 20% äussere. Eine Akzentuierung trete allerdings durch die weitgehend aufgehobene HWS-Beweglichkeit ein, einerseits durch die Folgen der Beweglichkeitseinbusse selbst, andererseits durch die Einschränkung der bei blickmotorischen Störungen zur Kompensation nötigen Auge-Kopf-Koordination. Dadurch komme dann integral eine höhere Arbeitsunfähigkeit als allein durch die Okulomotoriusparese zustande. In funktioneller Hinsicht dominiere aber die Einschränkung der HWS-Beweglichkeit (die zur Orientierung vermehrt über die Auge-Rumpf-Koordination zwinge, so dass die Störung der Auge-Kopf-Koordination nicht zur Erhöhung führe). Daher betrage die Arbeitsfähigkeit sowohl in angestammter als auch in adaptierter Tätigkeit 60%. Eine neurokognitive Einschränkung durch hirnsubstanzielle Schäden sei aktuell und unter Berücksichtigung der Angaben der Versicherten nicht festzustellen. Die sekundären Einschränkungen der neurokognitiven Fähigkeiten durch die blickmotorischen Störungen und die Störungen der Auge-Kopf-Koordination seien berücksichtigt. 6.2 Die Versicherte veranlasste ein neurologisches Gutachten beim Spital C.____, Neurozentrum, vom 23. September 2019. Darin stellten Prof. Dr. med. D.____, FMH Neurologie, und pract. med. E.____, Assistenzarzt Neurologie, als Hauptdiagnose ein chronisches Fatigue-Syndrom infolge eines mittelschweren Schädel-Hirn-Traumas einhergehend mit Insomnie und Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen. Hierzu führten sie im Wesentlichen aus, dass der Beginn des Fatigue-Syndroms in einem klaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Auftreten des Schädel-Hirn-Traumas stehe. Das Schädel-Hirn-Trauma sei mittelschwer gewesen. Dafür sprächen u.a. die Komplikationen sowie die erlittene Dens-Fraktur Typ 2A mit Subarachnoidalblutung und intraventrikulärer Einblutung in das Seitenhorn. Mit anderen Worten könne man von einer nicht unerheblichen äusseren Krafteinwirkung ausgehen, welche mit einem hohen Risiko fokaler Schädigungen im Sinne von Akzelerations-/und Dezelerationsverletzungen sowie diffuser axonaler Schädigungen einhergehen würde. In welchem Ausmass es im vorliegenden Fall nach dem Ereignis zu einer diffusen Schädigung neuronaler Strukturen im Sinne einer diffusen axonalen Schädigung gekommen sei, lasse sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr sicher sagen. Da die erste MRI-Untersuchung knapp drei Monate nach dem Unfallereignis, am 8. Februar 2013, erfolgt sei, seien magnetresonanztomographische Hinweise auf eine frühere Schädigung zu diesem Zeitpunkt möglicherweise nicht mehr nachweisbar gewesen. Die Literatur belege eindeutig die Möglichkeit des Auftretens eines organisch/somatisch bedingten chronischen Fatigue-Syndroms. Als Ursache würden mikrostrukturelle Veränderungen neuronaler Strukturen infolge traumatische Scherkräfte diskutiert, welche zu einer Dysfunktion neuronaler Netzwerke mit verlängerter und mehr Energie verbrauchender Transmission neuronaler Informationen führen würden. Die Anamnese würde keine bessere ätiologische Erklärung für das Fatigue-Syndrom erkennen lassen. Ferner würden eine leichte depressive Symptomatik sowie eine Belastungs- und Angststörung bestehen. Nach dem Schädel-Hirn-Trauma sei es zu einer Einschränkung der HWS-Beweglichkeit sowie durch die Okulomotoriusparese zu einer Fehlhaltung mit eingeschränkter Augen-Kopf-Rumpf-Koordination gekommen. Diese Fehlhaltung sei als ein möglicher zusätzlich aggravierender Faktor zur Entstehung und Aufrechterhaltung eines chronischen Fatigue-Syndroms zu betrachten. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führten die Fachpersonen aus, dass in Anbetracht des beruflichen Tätigkeitsfeldes, welches ein hohes Mass an kognitiver Leistungsfähigkeit voraussetze, aus medizinischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 40-50% möglich sei (vgl. hierzu ausführlich das Gutachten des Spitals C.____ vom 23. September 2019). 6.3 Am 14. Oktober 2019 nahm der begutachtende Neurologe der medexperts, Dr. med. F.____, Facharzt für Neurologie (D), zu Rückfragen der Beschwerdegegnerin sowie zum Gutachten des Spitals C.____ Stellung. Zusammenfassend gelangte er zum Schluss, dass an den Ergebnissen des Gutachtens vom 29. November 2018 festgehalten werden könne. Er bekräftigte, dass der Nachweis einer überdauernden Hirnsubstanzschädigung mit auch überdauernden (und somit immer vorhandenen) neurokognitiven Defiziten nicht überwiegend wahrscheinlich möglich sei, dies auch unter Berücksichtigung der neuropsychologischen Testungen. Insofern sei auch eine durch Hirnsubstanzschädigung bedingte Verursachung der Fatigue bzw. der Insomnie (mit sekundärer Fatigue) nicht überwiegend wahrscheinlich, zumal die Funktionsstörungen durch das eigenständige Erkrankungsbild der psychophysiologischen Insomnie zu erklären seien (vgl. hierzu ausführlich die Stellungnahme der medexperts vom 14. Oktober 2019). 6.4 Mit Stellungnahme vom 9. Dezember 2019 äusserten sich Dr. D.____ und Dr. E.____ zu den ergänzenden Ausführungen von Dr. F.____ und bekräftigten wiederum ihren Standpunkt. Dabei wurde erneut hervorgehoben, dass als Ursache einer vorzeitigen mentalen Erschöpfung mikrostrukturelle Veränderungen neuronaler Strukturen infolge traumatischer Scherkräfte diskutiert würden. Zwar seien bei der Versicherten mikrostrukturelle Hirnveränderungen nicht radiologisch nachgewiesen worden. Allerdings sei, basierend auf den nicht unerheblichen Zug- und Scherkräften, die Entstehung mikrostruktureller Hirnveränderungen infolge des Unfalls als wahrscheinlich zu betrachten. Aktuelle Studien würden das Auftreten neurokognitiver Defizite nach einem Schädel-Hirn-Trauma sodann unabhängig von der Schwere des Traumas belegen (vgl. hierzu ausführlich die Stellungnahme des Spitals C.____ vom 9. Dezember 2019). 6.5 Am 17. Februar 2020 äusserte sich Dr. F.____ erneut zur Sache. Er wies namentlich darauf hin, dass bei einem MRI innerhalb eines halben Jahres nach einem Trauma (wie bei der Versicherten) noch eine hohe Chance bestehe, leichtere traumatische Hirngewebsschäden festzustellen. Das Neurokranium habe sich aber regelrecht dargestellt, ohne Hinweise auf postkontusionelle Strukturveränderungen im Sinne von "shear injuries-Malazieherden". Lediglich links frontal sei ein kleiner Glioseherd von 10mm zu identifizieren gewesen. Es sei hinreichend bekannt, dass eine Fatigue nach schädlichen Traumatisierungen auftreten könne. Dies sei in der Literatur mehrfach belegt. Eine überdauernde Fatigue setze aber dennoch den Nachweis hirnsubstanzieller Schäden voraus, was bei der Versicherten jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich nachzuweisen sei, weder nach klinisch-neurologischen noch bildmorphologischen Kriterien (vgl. die Stellungnahme der medexperts vom 17. Februar 2020). 6.6 Nach sorgfältiger Würdigung des medexperts-Gutachtens ist das Kantonsgericht in seiner Urteilsberatung vom 13. Januar 2022 zur Auffassung gelangt, dass eine Beurteilung der Angelegenheit gestützt auf die vorhandene (medizinische) Aktenlage nicht möglich sei, weil hinsichtlich der im Gutachten der medexperts aufgeführten Diagnose "sekundäre Fatigue" sowie insbesondere hinsichtlich der attestierten Gesamtarbeits(un)fähigkeit vereinzelte Unklarheiten im Raum stünden, deren Klärung zur Erfüllung der bundesgerichtlichen Kriterien an ein schlüssiges Verwaltungsgutachten geboten sei. Am 27. Januar 2022 ist die medexperts daher um Auflösung dieser Ungereimtheiten gebeten worden. Seitens des Gerichts sind dabei die folgenden Ergänzungsfragen gestellt worden: "1. Sowohl im Gutachten (S. 7, Ziff. 4.5) als auch in Ihrer nachträglichen Stellungnahme vom 17. Februar 2020 wird das Vorliegen einer Fatigue ausdrücklich anerkannt. Beiden Aktenstellen ist zu entnehmen, dass diese Fatigue Auswirkungen auf die Leistungs- bzw. Arbeitsfähigkeit der Versicherten hat. Auf Seite 5 des Gutachtens wird die vorschnelle Ermüdbarkeit u.a. als Bestandteil der HWS-Problematik sowie der Okulomotoriusparese gewertet, bedingt durch den aufgrund der Restsymptomatik erforderlichen vermehrten Konzentrationsaufwand. Diese Aussage wird indessen um den Zusatz ergänzt, wonach dadurch nur ein Teil dieser Ermüdbarkeit zu erklären sei. Wir bitten Sie daher zu präzisieren, welches Krankheitsbild mit der Diagnose "sekundäre Fatigue" erfasst wird. 2. Vor diesem Hintergrund unklar ist, weshalb die "sekundäre Fatigue" als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgelistet wird, wenngleich ihr "isoliert betrachtet" Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zuerkannt werden. Eine eindeutige Erklärung hierfür lässt sich dem Gutachten nicht entnehmen. Wir bitten Sie demnach um Beantwortung der Frage, weshalb sich diese Diagnose unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit findet. 3. Auf Seite 8 wird unter Ziffer 4.9 aus polydisziplinärer Sicht eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 60% attestiert. Zur Begründung wird aufgeführt, dass sich die weitgehend kompensierte Nervus okulomotorius-Parese nur mit einer geringen Leistungseinbusse geschätzt circa 20% äussere. Eine Akzentuierung ergebe sich durch die weitgehend aufgehobene HWS-Beweglichkeit, wodurch integral eine höhere Arbeitsunfähigkeit als allein durch die Okulomotoriusparese zustande komme. In funktioneller Hinsicht dominiere aber die Einschränkung der Einbusse der HWS-Beweglichkeit (die zur Orientierung vermehrt über die Auge-Rumpf-Koordination zwinge, sodass die [durch die Okulomotoriusparese bedingte] Störung der Auge-Kopf-Koordination nicht zur Erhöhung führe). Zunächst sind die vorstehenden Formulierungen sprachlich nicht leicht verständlich, sodass sich deren Aussagegehalt dem Gericht nicht restlos erschliesst. Hervorzuheben sind dabei die folgenden Aspekte, deren Klärung für eine hinreichende Plausibilisierung der attestierten Gesamtarbeitsfähigkeit von 60% geboten ist: Für die Augenproblematik wird eine geringe Leistungsfähigkeitseinbusse von circa 20% angegeben. Dies entspricht indessen bereits der Hälfte der gesamten Leistungseinbusse. Unter diesen Umständen nicht restlos klar ist, weshalb die dominierende HWS-Problematik nur eine weitere Leistungseinbusse von 20% zu begründen vermag, nachdem allein aus orthopädischer Sicht (S. 29, Ziff. 8.2) eine Arbeitsunfähigkeit von 40% attestiert wird. Zu berücksichtigen gilt es in diesem Zusammenhang auch, dass sich das orthopädische Teilgutachten auf Seite 27 zwar zu den funktionellen Einschränkungen äussert. So lässt sich dem Gutachten entnehmen, dass eine stark eingeschränkte bzw. fast aufgehoben Rotation der HWS sowie ein erheblicher Hartspann der rechtsseitigen Nackenmuskulatur bestünden, die zu einer deutlichen Leistungseinschränkung und einem erhöhten Pausenbedarf führen würden. Das Gutachten gibt aber zu wenig Aufschluss darüber, wie sich diese auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Auf die Bestandteil der HWS-Problematik bildende vorschnelle Ermüdbarkeit wird dabei nicht Bezug genommen, sodass unklar bleibt, inwiefern diese in die Beurteilung miteingeflossen ist. Die Aussagen vermitteln den Eindruck, dass allein diese funktionellen Auswirkungen (ohne vorschnelle Ermüdbarkeit) für die Arbeitsunfähigkeit von 40% verantwortlich sind. Auf Seite 7 findet sich unter Ziffer 4.5 schliesslich die Aussage, wonach es insbesondere durch die Notwendigkeit einer vermehrten Konzentration für die Blick- und Kopf-Auge-Koordination zu einer vorschnellen Müdigkeit im Tagesverlauf und somit zu einer quantitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit komme. Bei der eingangs zitierten Konsensbeurteilung wird der Auge-Kopf-Koordination im Rahmen der dominierenden HWS-Problematik indessen eine untergeordnete Rolle zugeschrieben. Unklar ist demnach, wie diese Aussage im Kontext der Gesamtarbeits(un)fähigkeit zu werten ist. Wir ersuchen Sie daher, erneut eingehend zur Herleitung der Gesamtarbeits(un)fähigkeit Stellung zu nehmen. Wir bitten Sie dabei zu präzisieren, welche konkreten Funktionseinschränkungen in den einzelnen Problembereichen bestehen und in welchem Ausmass diese die attestierte Gesamtarbeitsunfähigkeit von 40% begründen. Hierbei möchten Sie bitte auch eingehender darlegen, ob bzw. weshalb nicht einzelne Einschränkungen additiv wirken."
Mit Schreiben vom 17. März 2022 hat Dr. F.____ zu den aufgezeigten Widersprüchen und Unklarheiten Stellung genommen. Dabei bekräftigte er zunächst, dass die psychiatrischen Untersuchungen keine "primäre" Fatigue-Symptomatik (im Sinne einer neurasthenen oder depressiven Problematik) ergeben hätten. Dies bedeute, dass eine sekundäre Fatigue (also eine Fatigue als Folge anderer Erkrankungen) vorliege. Eine Fatigue als Folge einer zentralnervösen Schädigung habe aus neurologischer Sicht indessen ausgeschlossen werden können. Daher sei im neurologischen Gutachten − mehr zur Abgrenzung und Klarstellung − bei den Diagnosen "sekundäre Fatigue - nicht neurologisch (begründet)" vermerkt worden, womit zum Ausdruck habe gebracht werden sollen, dass die sekundäre Fatigue keine zentralnervöse Ursache habe. Leider sei die Fatigue aber auch bei den Diagnosen in der Zusammenfassung gelistet worden, wo sie nicht hingehöre und in der Tat zur Verwirrung führen müsse. Prinzipiell sei auch der Restzustand der Okulomotoriusparese rechts dem neurologischen Gebiet zugehörig. Die Okulomotoriusparese habe aber neurologisch nicht gesondert berücksichtigt werden können, da die damit zusammenhängenden Auswirkungen bereits ophtalmologisch bewertet worden seien und sie sich vor allem gesamtmedizinisch nicht mehr funktionell auswirke. Die dadurch bedingte Einschränkung betrage 20%, wenn mit voller Präsenz gearbeitet würde. Aufgrund der zunehmend visuellen Beanspruchung im Tagesverlauf könnten in der zweiten Tageshälfte belastungsabhängig Doppelbilder auftreten. Diese Leistungsminderung äussere sich bei der Versicherten aber deshalb nicht, weil sie nur verkürzt arbeiten könne. Es bestünden jedoch relevante Einschränkungen durch die orthopädische Erkrankung. Dadurch komme es zur veränderten Rumpfbewegung und auch zu fehlbelastungsbedingten muskulären Verspannungen und myoligamentären Schmerzen mit Entwicklung einer sekundären Fatigue bei 5 Stunden Präsenz. Die (sekundäre) Fatigue sei demnach das Resultat der blockierten Beweglichkeit am Kopf und myoligamentärer Überlastungsschmerzen aufgrund der weitgehend eingesteiften zervikozephalen Übergangsregion. Dadurch komme es auch zu einer veränderten, an die Situation angepassten Auge-Kopf-Rumpfbewegung. Bei jedoch ausreichender und doppelbildfreier Sehfähigkeit im Primärblick sei die orthopädische Funktionseinschränkung für die Minderung der Arbeitsfähigkeit ausschlaggebend. Spezifisch zur Frage der Gesamtarbeits(un)fähigkeit bekräftigte er, dass die orthopädische Situation aufgrund der weitgehend aufgehobenen Kopfbeweglichkeit führend sei. Wäre lediglich die Okulomotoriusparese (d.h. ohne Einschränkung der Kopfbeweglichkeit) vorhanden, bestünde eine Einschränkung von 20% bei einer vollschichtigen Präsenz. Diese Situation bestehe bei der Versicherten aber nicht. Durch die orthopädische Problematik sei das Leistungslimit erreicht, bevor die visuellen Auswirkungen der Parese sich im Tagesverlauf störend bemerkbar machen könnten. Abschliessend wies Dr. F.____ darauf hin, dass − abgesehen von den funktionellen Überschneidungen − sämtliche Rechenmodelle bei der integrativen Bewertung der Gesamtarbeitsunfähigkeit unbrauchbar seien. Es müsse immer eine Erfassung des gesamten Defizits im Vergleiche zu anderen (recte wohl: zu den einzelnen) Behinderungen durchgeführt werden. Im besonderen Falle der Fatigue gebe es keine Möglichkeit, Fatigue-Anteile zu berechnen, da primär schon eine ganzheitliche Einschätzung erfolge. 7.1 Vorab gilt es darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des Rückweisungsurteils des Kantonsgerichts vom 20. Juli 2017 insbesondere die Klärung der Frage gebildet hatte, ob mit einer Okklusion eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne. Diese Frage steht nun nicht mehr im Zentrum der medizinischen Diskussion. Den beweiskräftigen gutachterlichen Feststellungen der medexperts lässt sich u.a. entnehmen, dass im weiteren Verlauf eine partielle Erholung der Okulomotoriusparese eingetreten ist, so dass der Therapiemethode der Okklusion keine Bedeutung mehr zukommt. Die funktionellen Auswirkungen der Okulomotoriusparese sind zwischen den Parteien sodann nicht (mehr) umstritten. Genauso wenig umstritten sind die psychiatrischen und orthopädischen Feststellungen, soweit sie sich auf das jeweilige Fachgebiet beziehen. Im Streit steht indessen insbesondere der neurologische Gesundheitszustand bzw. in diesem Kontext namentlich die Frage nach der natürlichen Kausalität der vorschnellen Ermüdbarkeit sowie deren Auswirkungen. Umstritten ist ferner auch die Gesamtarbeits(un)fähigkeit. Die Beschwerdeführerin erhebt verschiedene Einwände gegen das vorstehend zitierte medexperts-Gutachten vom 29. November 2018. Hierbei stützt sie sich namentlich auf das Gutachten des Spitals C.____ vom 23. September 2019 sowie die ergänzende Stellungnahme derselben Institution vom 9. Dezember 2019 (vgl. E. 6.2 und 6.4 hiervor). 7.2 Das zitierte Gutachten der medexperts vom 29. November 2018 erfüllt mit dessen Ergänzung vom 17. März 2021 alle rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein beweiskräftiges Verwaltungsgutachten. Nachdem sich der begutachtende Neurologe im Rahmen seiner Stellungnahme vom 17. März 2021 nunmehr eingehend zu den aufgezeigten Ungereimtheiten geäussert hat, weist die Begutachtung weder formale noch inhaltliche Mängel auf und ist - wie dies vom Bundesgericht verlangt wird (vgl. E. 5.2 hiervor) - für die streitigen Belange umfassend. Die darin dargelegten medizinischen Zusammenhänge sowie die jeweils vorgenommenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und überzeugend. Die Gutachter haben die Versicherte persönlich untersucht, eine umfassende Anamnese erhoben und gehen einlässlich auf ihre Angaben und Beschwerden ein. Sie setzen sich zudem fundiert mit den bei den Akten liegenden medizinischen Berichten auseinander und begründen abweichende Einschätzungen in überzeugender Weise. Insgesamt sind die medizinisch-diagnostischen Feststellungen im Gutachten bzw. namentlich die daraus resultierenden Schlussfolgerungen betreffend die funktionelle Leistungsfähigkeit durch die ergänzenden Ausführungen vom 17. März 2022 umfassend und plausibel begründet worden, und es ergibt sich ein lückenloses Bild der Gesundheitsschädigung und der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Versicherten. 7.3 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen die ausschlaggebende Beweiskraft des Gutachtens nicht in Frage zu stellen. 7.4.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet die attestierte Gesamtarbeitsfähigkeit von 60%. Dabei macht sie geltend, die Gutachter der medexperts würden in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung selbst festhalten, dass eine weitere Steigerung des Arbeitspensums nicht möglich sei. Aus orthopädischer Sicht würde ferner auf einen erhöhten Pausenbedarf hingewiesen, der in jeglicher Tätigkeit gegeben sei. Unter Hinweis auf das Gutachten des Spitals C.____ macht sie insbesondere geltend, dass die chronische Fatigue auf das erlittene Schädelhirntrauma zurückzuführen sei. Die Gutachter der medexperts würden von einer ursprünglich falschen Verletzung ausgehen. Ebenfalls seien kognitive Funktionsstörungen vorrangig im Bereich "Aufmerksamkeit und Konzentration, Wahrnehmung und Gedächtnis" festgestellt worden. Insgesamt kämen die Fachpersonen des Spitals C.____ zum Schluss, dass eine Arbeitsunfähigkeit von 50% bis 60% ausgewiesen sei. 7.4.2 Wie aus dem medizinischen Sachverhalt erhellt, besteht zwischen den involvierten Fachpersonen grundsätzlich Einigkeit in Bezug auf das Vorliegen der Diagnose einer Fatigue bzw. einer vorschnellen Ermüdbarkeit. Was zunächst die umstrittene Frage nach der Ursache dieser Gesundheitsschädigung anbelangt, so legt der begutachtende Neurologe der medexperts nachvollziehbar dar, dass die Fatigue nicht auf einer neurologischen Erkrankung beruhe, da weder Hinweise für eine chronisch-entzündliche Erkrankung noch eine traumatische Hirnschädigung vorliegen würden. Seine Aussagen stützt er sodann mit dem MRI-Befund vom 8. Februar 2013, im Rahmen dessen sich auch keine intrazerebrale Blutung habe ausmachen lassen. Ferner weist er überzeugend darauf hin, dass die in der Bildgebung beschriebene Gliose unfallfremd sei, da ansonsten noch Hirngewebebezirke im Umbau und in Abschwellung vorhanden gewesen wären. Unter Verweis auf die neuropsychologischen Testungen sowie seine eigene Untersuchung legt er ebenso einleuchtend dar, dass auch klinisch keine Hinweise für einen traumatischen Hirnsubstanzschaden vorliegen würden. Überzeugend gelangt er schliesslich zum Ergebnis, dass eine allgemeine vorschnelle Müdigkeit ohne Nachweis relevanter neurokognitiver Einschränkungen und ohne Nachweis einer Hirnsubstanzschädigung bei der Bildgebung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als hirntraumatisch entstanden gewertet werden könne (vgl. E. 6.1.2 und E. 6.3 hiervor). 7.4.3 Die seitens der Beschwerdeführerin angerufene Beurteilung des Spitals C.____ vom 23. September 2019 vermag keine Zweifel an dieser Einschätzung zu begründen. Zunächst fällt auf, dass hinsichtlich Anamnese und Befund keine wesentlichen Divergenzen zu den gutachterlichen Feststellungen auszumachen sind. Ferner lassen sich auch keine wesentlich abweichenden Interpretationen in Bezug auf die im Anschluss an das Ereignis erhobenen Bildgebungen bzw. die darin dokumentierten Verletzungen ausmachen. Prof. Dr. D.____ weicht nur dahingehend von der Einschätzung von Dr. F.____ ab, als er von einem mittelschweren Schädel-Hirn-Trauma ausgeht, wobei er festhält, dass aufgrund der stattgehabten Verletzungen von einer nicht unerheblichen äusseren Krafteinwirkung auszugehen sei, welche mit einem hohen Risiko fokaler Schädigungen im Sinne von Akzelerations-/Dezelerationsverletzungen sowie diffuser axonaler Schädigungen einhergehen würden. Ungeachtet der Tatsache, dass die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs den sozialversicherungsrechtlichen Beweisanforderungen nicht zu genügen vermag, konnten entsprechende Schädigungen anhand der Bildgebungen bei der Versicherten gerade nicht ausgemacht werden. Etwas Gegenteiliges wird denn auch von Prof. Dr. D.____ nicht behauptet, zumal er die Bildgebungen − wie dargelegt − im Einklang mit den gutachterlichen Feststellungen deutet. Für die Beurteilung der Kausalitätsfrage nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist vor diesem Hintergrund somit auch die zwischen Prof. Dr. D.____ und Dr. F.____ bestehende Unstimmigkeit, ob von einem leichten oder einem mittelschweren Schädel-Hirn-Trauma auszugehen ist. Ferner erweist sich auch der wiederholte medizinisch-theoretische Hinweis, wonach die Möglichkeit des Auftretens eines organisch bedingten chronischen Fatigue-Syndroms nach einem Schädel-Hirn-Trauma in der Literatur eindeutig belegt sei, als zu wenig fallbezogen und damit nicht überzeugend. Er wird sodann erneut durch die überzeugenden Ausführungen von Dr. F.____ entkräftet, wonach es vorliegend eben an den hierfür erforderlichen postkontusionellen Strukturveränderungen im Sinne von Scherverletzungen mangle, zumal sich auch das Neurokranium, mit Ausnahme des Glioseherds, als regelrecht dargestellt habe. Im Rahmen der Kausalitätsbeurteilung von Prof. Dr. D.____ ebenfalls nicht zu überzeugen vermag schliesslich die Aussage, dass die Versicherte vor dem Unfallereignis weder über eine vorzeitige Erschöpfung noch über Konzentrations- und Aufmerksamkeitsprobleme geklagt habe, läuft sie doch auf die Schlussfolgerung hinaus, dass eine gesundheitliche Schädigung durch den Unfall verursacht gilt, weil sie sich nach dem Unfallereignis manifestiert hat. Die betreffende Argumentation beruht im Ergebnis auf der untauglichen Beweisformel "post hoc, ergo propter hoc", nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung bereits deshalb als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 119 V 341 E. 2b/bb). 7.5 In seiner auf Veranlassung des Gerichts erfolgten ergänzenden Stellungnahme vom 17. März 2022 bekräftigt der begutachtende Neurologe zunächst, dass vorliegend eine sekundäre Fatigue vorliege, die nicht auf eine zentralnervöse Schädigung zurückgeführt werden könne. Hierzu präzisiert er, dass dies mit der Anmerkung bei den Diagnosen "sekundäre Fatigue nicht neurologisch begründet" zum Ausdruck hätte gebracht werden sollen. Gleichzeitig gesteht er ein, dass diese Diagnose nicht bei der Zusammenfassung der Diagnosen hätte gelistet werden sollen. Die Nichtauswirkung der Fatigue beziehe sich ausschliesslich auf das neurologische Fachgebiet. Überzeugend führt er aus, dass die Fatigue indessen funktionell durch die orthopädischen Leiden mit einer weitgehend aufgehobenen Kopfbeweglichkeit bedingt sei. Letztere würden zu einer veränderten Rumpfbewegung und auch zu fehlbelastungsbedingten muskulären Verspannungen mit Entwicklung einer sekundären Fatigue führen. Die Ausführungen zur Gesamtarbeits(un)fähigkeit bekräftigt er dahingehend, dass den (zwar isoliert betrachtet unstreitig vorhandenen) Auswirkungen durch die Okulomotoriusparese keine eigenständige Bedeutung zukomme, da die aufgrund der orthopädischen Problematik ausgelöste Fatigue ihr Leistungslimit erreiche, bevor die ophtalmologischen Beschwerden zum Tragen kommen könnten. Diese Aussage steht im Einklang mit der sprachlich schwierig zu verstehenen Formulierung im Hauptgutachten. Bei der Stellungnahme zur Frage der Gesamtarbeits(un)fähigkeit weist der Gutachter ebenso überzeugend auf den Umstand hin, dass Rechnungsmodelle bei der integrativen Bewertung der Gesamtarbeitsunfähigkeit unbrauchbar seien. Insbesondere gebe es keine Möglichkeit, Fatigue-Anteile zu berechnen, da primär eine gesamtheitliche Einschätzung erfolge, bei der eine Erfassung des gesamten Defizits im Vergleich zu den einzelnen Behinderungen durchzuführen sei. Mit diesen Ausführungen sind die noch anlässlich der Urteilsberatung vom 13. Januar 2022 bestehenden Ungereimtheiten in Bezug auf die sekundäre Fatigue und deren Auswirkungen sowie die Gesamtarbeits(un)fähigkeit nachträglich vollständig ausgeräumt worden. 7.6 Bei dieser Aktenlage vermögen auch die weiteren in der Stellungnahme vom 31. März 2022 seitens der Beschwerdeführerin geäusserten Einwände nicht zu überzeugen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Okulomotoriusparese gar keine Auswirkung zukommen soll, kann zunächst vollumfänglich auf das unter Erwägung 7.5 hiervor Gesagte verwiesen werden. Der neurologische Gutachter bekräftigt in seiner Stellungnahme vom 17. März 2022 schlüssig, dass sich eine isolierte Betrachtungsweise in Bezug auf die Okulomotoriusparese gerade deshalb verbiete, weil durch die orthopädische Problematik das Leistungslimit erreicht werde, bevor die eher geringen ophtalmologischen Einschränkungen Auswirkungen zeitigen könnten, zumal das orthopädische Leiden im Vordergrund des Krankheitsgeschehens steht und die funktionellen Einschränkungen überlappen. Unter Berücksichtigung des vorstehend Dargelegten zielt ferner auch der Verweis der Beschwerdegegnerin auf den bereits in ihrer Beschwerde geäusserten Einwand ins Leere, wonach die Gutachter die attestierte Arbeitsfähigkeit von 60%, welche von ihrem tatsächlich geleisteten Pensum von 40% abweiche, nicht erklären würden. Schliesslich trifft es entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin gerade nicht zu, dass die Fatigue sich nach Auffassung der medexperts-Gutachter nicht vollumfänglich durch ein organisches Korrelat erklären lasse. Eine psychiatrische Ursache im Sinne einer "primären" Fatigue konnte klar ausgeschlossen werden. Die festgestellte sekundäre Fatigue gründet sodann nicht auf einer neurologischen Ursache. Die Fatigue ist vielmehr funktionell bedingt durch die orthopädischen Leiden mit einer weitgehend aufgehobenen Kopfbeweglichkeit. Damit ist sie aber aus somatischer Sicht vollumfänglich erklärbar. Solange organische Befunde demnach klar nachweisbar sind, ist der natürliche Kausalzusammenhang zu bejahen und eine Adäquanzprüfung erübrigt sich in der Regel (vgl. BGE 117 V 365 mit Hinweisen und E. 4 hiervor). Damit kann schliesslich auch dem Vorbringen nicht gefolgt werden, wonach eine gesonderte Adäquanzprüfung vorzunehmen sei. 8. Nach dem Gesagten kann demnach für die Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit der Versicherten vollumfänglich auf das überzeugende Gutachten der medexperts vom 29. November 2018 und dessen Ergänzung vom 17. März 2022 abgestellt werden, worin die begutachtenden Fachpersonen zum nachvollziehbaren Ergebnis gelangt sind, dass bei der Versicherten eine Restarbeitsfähigkeit von 60% besteht. 9.1 Zu prüfen sind ferner die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Gemäss Art. 16 ATSG hat die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten aufgrund eines Einkommensvergleichs zu erfolgen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 128 V 30 E. 1). Dabei ist in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns abzustellen (BGE 129 V 222, 128 V 174). Dieser kommt vorliegend auf den 1. Dezember 2016 zu liegen, was zwischen den Parteien unbestritten ist (vgl. E. 2 hiervor). 9.2 Die Basler hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1. April 2021 den erforderlichen Einkommensvergleich vorgenommen. Dabei ermittelte sie beide Vergleichseinkommen anhand der Angaben der (ehemaligen) Arbeitgeberin (Psychiatrie Baselland) der Versicherten. Demnach setzte sie das Valideneinkommen auf Fr. 142'827.40 fest, entsprechend dem Jahresverdienst, den die Versicherte im Jahr 2016 ohne den Unfall bei einem vollschichtigen Pensum erzielt hätte. Für die Ermittlung des Invalideneinkommens rechnete sie das effektiv im Jahr 2016 von der Versicherten im Rahmen eines 40%-Pensums erzielte Einkommen auf ein 60%-Pensum hoch, was ein Invalideneinkommen von Fr. 85'696.65 ergab. Anhand der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultierte ein Invaliditätsgrad von 40% 9.3 Das veranschlagte Valideneinkommen wurde von der Versicherten zu Recht nicht beanstandet. Auch aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen durch das Gericht eine andere Einschätzung vorzunehmen wäre, zumal vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, denen zufolge die Versicherte ihr bisheriges Pensum auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigung reduziert hätte. Für die Berechnung des Rentenanspruchs ist demnach von einem Valideneinkommen von Fr. 142'827.40 auszugehen. Streitig und zu prüfen ist hingegen die Bestimmung des massgebenden Invalideneinkommens. 9.4.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können insbesondere Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis). 9.4.2 Zunächst stellt die von der Beschwerdeführerin angeführte Tatsache, dass ihr die bisher in einem 40%-Pensum ausgeübte Stelle mittlerweile per 31. Juli 2021 gekündigt worden ist, ein Novum dar, welches mit Blick auf das Datum des Einspracheentscheids (1. April 2021) für die vorliegende Entscheidfindung nicht berücksichtigt werden kann (vgl. BGE 129 V 4 E. 1.2). Die Beschwerdeführerin macht ferner unter Hinweis auf das Schreiben ihrer (ehemaligen) Arbeitgeberin vom 12. März 2020 geltend, dass eine Erhöhung des Pensums von 40% auf 60% nicht möglich gewesen sei, weshalb das Invalideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen zu bestimmen sei. Das Kantonsgericht hat dieses Schreiben im Rahmen einer amtlichen Erkundigung vom 14. März 2022 bei der Psychiatrie B.____ eingeholt, nachdem dieses sich zuvor nicht in den Akten befunden hatte. Darin wird unter Hinweis auf das mittlerweile ebenfalls vorliegende Dokument "Ausgestaltung Arbeitsalltag lic. phil. A.____" festgehalten, dass das Pensum der Versicherten seit 10. November 2014 40% betrage und eine Erhöhung auf 60% aus betrieblichen Gründen bis auf weiteres nicht möglich sei. Im Weiteren wird vermerkt, dass die Erhöhung des Pensums "seit 2016 bis auf weiteres" nicht möglich sei. 9.4.3 Die Beschwerdegegnerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass es sich hierbei um ein Gefälligkeitsschreiben handle. Bezeichnend hierfür seien nicht nur die auf die Zukunft ausgerichteten betrieblichen Gründe, sondern auch die auf das Jahr 2016 rückwirkende Einschränkung, die sich mit dem Rentenbeginn per 1. Dezember 2016 erklären lasse. Auffällig sei sodann, dass die Beschwerdeführerin das Schreiben im Einspracheverfahren habe erstellen lassen und in der Beschwerde zwar als Beilage erwähnt, aber nicht eingereicht habe. Im Pflege- und Gesundheitsbereich sei auch bei der bisherigen Arbeitgeberin eine Vielzahl von Stellen mit dem Profil der Versicherten offen. 9.4.4 Zunächst wird die zuletzt angeführte Behauptung von Seiten der Beschwerdegegnerin in keiner Weise substanziiert oder belegt. Ein Blick auf die offenen Stellen bei der Psychiatrie B.____ bestätigt diese Behauptung denn auch nicht. Ob in anderen Institutionen entsprechende Stellen offen sind, ist beim Abstellen auf den tatsächlichen Verdienst als Invalideneinkommen irrelevant. Entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdegegnerin sind vorliegend sodann keine Anhaltspunkte ersichtlich, die für ein Gefälligkeitsschreiben sprechen würden. Die seitens der Beschwerdegegnerin angeführte Argumentation, welche diese Annahme stützen soll, vermag nicht zu überzeugen. Die rückwirkende Bezugnahme auf das Jahr 2016 steht vielmehr im Einklang mit den objektiven Umständen, wonach erst ab diesem Zeitpunkt eine Steigerung des Arbeitspensums medizinisch möglich war (vgl. hierzu den Abschlussbericht der IV-Stelle des Kantons X.____ vom 5. November 2015, IV-act. 13, sowie das ZMB-Gutachten vom 3. Juni 2015, Basler-act. 4.47). Demnach ist davon auszugehen, dass eine Erhöhung des bisher ausgeübten Arbeitspensums nicht möglich gewesen ist, womit auch eine Hochrechnung desselben ausser Betracht fällt. 9.4.5 In seinem Urteil vom 10. Juli 2014, 8C_7/2014, hat das Bundesgericht erwogen, dass bei einem stabilen Arbeitsverhältnis vom Grundsatz auszugehen sei, dass das tatsächlich erzielte Einkommen im entsprechenden Rahmen den Invalidenlohn darstelle. Bei einer solchen Konstellation sei es daher gerechtfertigt, dass die versicherte Person die Arbeitsstelle bei der aktuellen Arbeitgeberin beibehalte und der Lohn hieraus als Teil ihres Invalideneinkommens angerechnet werde. Nur für das verbleibende, (dem betreffenden Versicherten) zumutbare 20%ige Arbeitspensum sei auf den LSE-Tabellenlohn abzustellen, welcher den allgemeinen Arbeitsmarkt repräsentiere (E. 8.1). Eine eingehende Begründung für dieses Vorgehen lässt sich diesem Urteil indessen nicht entnehmen, und es finden sich auch keine weiteren Entscheide, die diese Auffassung stützen würden. Es erschiene denn auch völlig realitätsfern, die Beschwerdeführerin anzuhalten, nebst dem bestehenden 40%-Pensum zur Ausschöpfung der Restarbeitsfähigkeit eine zusätzliche Anstellung in einem 20%-Pensum zu suchen, zumal entsprechende Stellen auf dem Arbeitsmarkt notorischerweise nicht angeboten werden. 9.5 Nach dem Gesagten sind für die Bestimmung des Invalideneinkommens somit die Tabellenlöhne heranzuziehen. Mit Blick auf den frühestmöglichen Rentenbeginn kommt vorliegend die LSE 2016 zur Anwendung. Um der im vorliegenden Fall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit hinreichend Rechnung zu tragen, erweist es sich als sachgerecht, die Tabelle T17 heranzuziehen. Rechtsprechungsgemäss kann namentlich dann auf die Löhne einzelner Branchen abgestellt werden, wenn die betroffenen Personen vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in diesem Bereich tätig gewesen sind und eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt. Diese Voraussetzungen treffen unstreitig auf die Versicherte zu. Das Invalideneinkommen ist demnach gestützt auf den Wert "22 akademische und verwandte Gesundheitsberufe" (Frauen, > = 50) der Tabelle T17 der LSE 2016 zu ermitteln und damit ein monatliches Einkommen von Fr. 9’000.-- heranzuziehen. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden ergibt sich bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 60% ein Invalideneinkommen von Fr. 67'392.--. 9.6 Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 142'827.40 und des Invalideneinkommens von Fr. 67'392.-- resultiert in Abweichung zur angefochtenen Verfügung ein Invaliditätsgrad von gerundet 53% (vgl. zur Rundungspraxis BGE 130 V 121). Diesbezüglich ist die Beschwerde somit teilweise gutzuheissen. 10.1 Zu prüfen bleibt die Höhe der Integritätsentschädigung, welche der Versicherten für die verbleibenden Unfallfolgen zusteht. Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 UVV gilt ein Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht (Satz 1); er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Satz 2). Laut Art. 25 Abs. 1 UVG wird die Integritätsentschädigung in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft, wobei sie den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen darf. Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 113 V 219 E. 2a; RKUV 1988 Nr. U 48 S. 236 E. 2a mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. 10.2 Für die im Anhang 3 zur UVV genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 Satz 1). In diesem Zusammenhang hat die SUVA in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala zusätzliche Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form erarbeitet. Diese in den Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der SUVA Nr. 57 bis 59 herausgegebenen Tabellen (teilweise geändert und ergänzt in den nachfolgenden Mitteilungen) sind, soweit sie lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 E. 1c, 116 V 157 E. 3a mit Hinweis). 10.3 Bei der Bestimmung des Schweregrads einer gesundheitlichen Beeinträchtigung handelt es sich um eine Tatfrage, für deren Beantwortung Verwaltung und Gerichte ebenfalls auf fachärztliche Mithilfe angewiesen sind. Dem Gericht ist es nicht möglich, die Beurteilung aufgrund der aktenkundigen Diagnosen selber vorzunehmen, da die Ausschöpfung des in den Tabellen offen gelassenen Bemessungsspielraums entsprechende Fachkenntnisse voraussetzt und von einem medizinischen Laien keine zuverlässige Zuordnung erwartet werden kann. Die Beurteilung der einzelnen Integritätseinbussen obliegt somit den ärztlichen Sachverständigen (Urteil des Bundesgerichts vom 23. April 2007, U 121/06, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). 10.4 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1. April 2021 sprach die Basler der Versicherten für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Ereignis vom 10. November 2012 eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von insgesamt 50% zu. Hierbei stützte sie sich auf das medexperts-Gutachten vom 29. November 2018 (vgl. E. 6.1 hiervor) und die ergänzende Stellungnahme derselben Institution vom 1. April 2019 (vgl. "Antwort auf medizinische Rückfragen zum Gutachten" vom 1. April 2019, Basler-act. 4.97). Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass ihr eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 85% zustehe. Die Fachärzte des Spitals C.____ würden den Integritätsschaden in neurologischer Hinsicht auf 35% beziffern. Unter Berücksichtigung der übrigen Disziplinen resultierten die beantragten 85%. 10.5 Was zunächst die somatischen Folgen an der Wirbelsäule anbelangt, so besteht dem beweiskräftigen orthopädischen Fachgutachten der medexperts folgend eine erhebliche Funktionseinschränkung im Bereich der HWS mit fast aufgehobener Rotation. Gemäss der für anwendbar erklärten Tabelle 7 "Integritätsschaden bei Wirbelsäulenaffektionen" beträgt der Bemessungsrahmen für Osteochondrosen mit starken Dauerschmerzen 10-20%. Bei einem Status nach Spondylodese wird bei einer besonders starken funktionellen Einschränkung eine Erhöhung um 5-20% vorgesehen. Nach Auffassung des orthopädischen Fachgutachters rechtfertige sich eine Bewertung des Integritätsschadens mit 35% (Osteochondrose 20% + 15% entsprechend dem Status nach Spondylodese mit lokalen Schmerzen und einer fast aufgehobenen Rotation). Diese Beurteilung erweist sich mit Blick auf die medizinische Aktenlage als sachgerecht. Sie wird denn auch seitens der Beschwerdeführerin nicht beanstandet, zumal sich den Akten keine Hinweise entnehmen lassen, die für die Zusprache einer höheren Integritätsentschädigung sprechen würden. Hinsichtlich der Integritätsentschädigung aus ophtalmologischer Sicht wird in der Beurteilung vom 1. April 2019 festgehalten, dass innere und äussere Okulomotoriusparesen nach den Tabellen 8, Punkt 11 (recte: Tabelle 11, Ziffer 8) mit 5-30% bewertet würden. 30% würden einem Vollbild entsprechen, wohingegen 5% extrem seltenen Doppelbildern, bspw. in der Phase der Übermüdung, gleichkommen würden. Die Versicherte liege dazwischen in einem guten Bereich. Unter Berücksichtigung der gestörten Auge-Kopf-Koordination sei der Schaden mit 15% zu beziffern. Auch diese Beurteilung erweist sich mit Blick auf die medizinische Aktenlage als sachgerecht und liegt im Rahmen des Ermessens. Für die seitens des Spitals C.____ angeführte Tabelle 8 "Integritätsschaden bei Hirnfunktionsstörungen" findet sich in den Akten keine Stütze. Wie aus dem medizinischen Sachverhalt erhellt, konnte das Vorliegen einer neurologischen Ursache infolge einer posttraumatischen Hirnschädigung gemäss beweiskräftiger neurologischer Beurteilung der medexperts nachvollziehbar und schlüssig ausgeschlossen werden (vgl. E. 6.1.2 und 7.4.2 hiervor). Diese von Prof. Dr. D.____ (auch) für die Integritätsentschädigung angeführte Begründung vermag unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 7.4.3 hiervor) daher nicht zu überzeugen. Nachdem sich auch den übrigen Akten keine Anhaltspunkte entnehmen lassen, die im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen ein Abweichen von der beweiskräftigen Beurteilung der medexperts rechtfertigen würden, ist die Festsetzung des Integritätsschadens im Umfang von insgesamt 50% nicht zu beanstanden. 11. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid der Basler vom 1. April 2021 ist insoweit zu ändern, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2016 Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 53% hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 12.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Nach Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das UVG keine grundsätzliche Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 12.2 Nach Art. 45 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung zu übernehmen, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden. Vorliegend war das Kantonsgericht anlässlich seiner Urteilsberatung vom 13. Januar 2022 zum Ergebnis gelangt, dass eine abschliessende Beurteilung der Angelegenheit gestützt auf die damals vorhandene medizinische Aktenlage nicht möglich war. Es entschied deshalb, den Fall auszustellen und der medexperts Ergänzungsfragen zu unterbreiten. Wie aus den vorstehenden Erwägungen resultiert, waren diese zusätzlichen Ausführungen für eine abschliessende Beurteilung des medizinischen Sachverhalts unerlässlich. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten für die Stellungnahme der medexperts vom 17. März 2022, welche sich gemäss Honorarrechnung vom 17. März 2022 auf Fr. 728.10 belaufen, der Basler aufzuerlegen. 12.3 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten. Nach der Rechtsprechung sind unter dem Titel Parteientschädigung auch die Kosten privat eingeholter Gutachten zu vergüten, soweit die Parteiexpertise für die Entscheidfindung unerlässlich war (Art. 45 Abs. 1 ATSG; BGE 115 V 62; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts vom 3. Mai 2016, 9C_671/2015, E. 5 und vom 20. August 2019, 8C_27/2019, E. 7). Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe die Kosten für das von ihr veranlasste Gutachten des Spitals C.____ vom 23. September 2019 in der Höhe von Fr. 10'231.50 zu vergüten. Wie aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, lassen sich den Ausführungen von Prof. Dr. D.____ keine Aspekte entnehmen, die Zweifel an den Schlussfolgerungen im Verwaltungsgutachten zu wecken vermöchten. Das Gutachten des Spitals C.____ enthält keine neuen und für die Beurteilung unerlässlichen Erkenntnisse, weshalb diese Kosten in der Höhe von Fr. 10'231.50 nicht der Beschwerdegegnerin zu überbinden sind.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat in seinen Honorarnoten vom 3. August 2021 und 8. Juni 2022 für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 26 Stunden und 40 Minuten ausgewiesen. Darin enthalten ist jedoch ein Aufwand von 2 Stunden und 45 Minuten für die Teilnahme an der Urteilsberatung. Da die Teilnahme an der Urteilsberatung fakultativ ist und ein Fernbleiben keinerlei Rechtsnachteile nach sich zieht, wird der Aufwand für eine solche Teilnahme im Rahmen der Parteientschädigung praxisgemäss nicht entschädigt. Ferner macht der Rechtsvertreter einen Aufwand von einer Stunde für das Einreichen der Honorarnote vom 3. August 2021 geltend. Die entsprechende Eingabe enthält indessen keine weiteren Ausführungen in der Sache, weshalb ein Aufwand von 15 Minuten für das Erstellen der Honorarnote als ausreichend zu beurteilen ist. Der geltend gemachte Aufwand ist folglich um 45 Minuten zu kürzen. Gleichermassen verhält es sich für den ausgewiesenen Aufwand von 25 Minuten im Zusammenhang mit der Honorarnote vom 8. Juni 2022, welcher entsprechend um 10 Minuten zu kürzen ist. Damit ergibt sich ein zu berücksichtigender Aufwand von insgesamt 23 Stunden. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'294.85 (23 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich Spesen und Auslagen von Fr. 94.80 sowie 7.7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Demgemäss wird erkannt:
://: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Basler Versicherungen AG vom 1. April 2021 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2016 Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 53% hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Kosten für die Gutachtensergänzung in der Höhe von Fr. 728.10 werden der Basler Versicherungen AG auferlegt.
4.
Die Basler Versicherungen AG hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'294.85 (inkl. Auslagen und 7.7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.