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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 04.09.2025 725 2024 337 (725 24 337)

4 septembre 2025·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·7,166 mots·~36 min·5

Résumé

Invaliditätsbemessung im Rahmen der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs anhand der Untervariante des Schätzungs- oder Prozentvergleichs / Beurteilung der Unfalladäquanz der vorhandenen psychischen und neuropsychologischen Gesundheitsbeeinträchtigungen

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 4. September 2025 (725 24 337)

____________________________________________________________________

Unfallversicherung

Invaliditätsbemessung im Rahmen der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs anhand der Untervariante des Schätzungs- oder Prozentvergleichs / Beurteilung der Unfalladäquanz der vorhandenen psychischen und neuropsychologischen Gesundheitsbeeinträchtigungen

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiber Markus Schäfer

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Sebastian Lorentz, Rechtsanwalt, schadenanwaelte AG, Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, Rechtsdienst, Postfach, 8085 Zürich Versicherung, Beschwerdegegnerin

Betreff Leistungen

A. Der 1977 geborene A.____ arbeitet seit dem 1. Oktober 2013 als Zahnarzt/Oralchirurg bei der B.____ AG und ist durch die Arbeitgeberin bei der Zürich Versicherungs- Gesellschaft AG obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 16. Dezember 2013 erlitt er, als er mit seinem Personenwagen in Deutschland auf der Autobahn A7 unterwegs war, einen Verkehrsunfall. Infolge Dunkelheit nahm er einen auf der Fahrbahn umgekippten Sattelanhänger zu spät wahr, worauf es trotz sofortigem Brems- und Ausweichmanöver zu einer Kollision zwischen seinem Personenwagen und dem Anhänger kam. Der Personenwagen wurde zwischen Sattelanhänger und Leitplanke eingekeilt und der Versicherte musste mittels technischer Geräte aus dem Wagen geborgen werden. Anlässlich der notfallmässigen Erstbehandlung in der Klinik C.____ wurden laut Bericht der Klinik vom 20. Dezember 2013 bei A.____ folgende Verletzungen erhoben: Ein Thoraxtrauma mit fleckiger Lungenkontusion im ventralen Oberlappen rechts, eine nicht dislozierte Fraktur des OS ilium links mit Beteiligung der azetabularen Gelenkfläche, eine distale mehrfragmentäre Femurschaftfraktur links, eine laterale, nicht dislozierte Patellalängsfraktur links, eine nicht dislozierte distale Fibulafraktur links (Weber C), eine nicht dislozierte Fraktur des mediodorsalen Talus links, mehrfragmentäre Frakturen der OS metatarsale 1 - 4 links, eine distale, nicht dislozierte Fraktur des OS cuneiforme mediale links, eine proximale Trümmerfraktur des OS cuneiforme laterale links, eine Trümmerfraktur des OS cubiodeum links, eine mehrfragmentäre dislozierte Humerusschaftfraktur rechts, eine intraartikuläre Pilon-tibiale-Fraktur rechts, ein ausgeprägter Weichteilschaden, eine respiratorische Insuffizienz, eine Kreislaufinsuffizienz, eine Hypovolämie, eine Hypothermie und eine traumatische Rhabdomyolyse. Nachdem sie die Unfallmeldung erhalten hatte, kam die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG für die Heilungskosten auf und sie entrichtete A,____ Taggeldzahlungen entsprechend der jeweils ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit. Im August 2021 gab die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG zur Klärung der Frage des Fallabschlusses und im Hinblick auf die Festsetzung allfälliger unfallversicherungsrechtlicher Dauerleistungen bei der asim-Versicherungsmedizin eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten in Auftrag. Gestützt auf die Ergebnisse dieses am 4. Juli 2022 erstatteten Gutachtens erliess die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG am 31. Juli 2023 eine Verfügung, mit der sie die Leistungen für Heilbehandlungen und für Taggelder per 31. März 2021 einstellte. Gleichzeitig hielt sie fest, dass auf eine Rückforderung der bis zum Verfügungserlass bezahlten Heilungskosten verzichtet werde. Sodann sprach sie A.____ bei einem versicherten Verdienst von Fr. 99'353.90 und einem Invaliditätsgrad von 43 % ab 1. April 2021 eine monatliche Rente von Fr. 2'849.-- (abzüglich Quellensteuer/zuzüglich spätere Teuerungszulagen) zu. Da das Taggeld auf einer Arbeitsunfähigkeitsbasis von 50 % der Arbeitgeberin noch bis Ende August 2023 ausgerichtet werde, erfolge die erste Rentenzahlung an den Versicherten per 1. September 2023. Im Weiteren sprach die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG A.____ bei einer Integritätseinbusse von 40 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 50'400.-- zu. Die vom Versicherten gegen diese Verfügung erhobene Einsprache hiess die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG mit Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2024 dahingehend teilweise gut, als sie den Invaliditätsgrad auf 46 % erhöhte. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, am 4. November 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 54 % und eine Integritätsentschädigung von 65 %, zuzu- sprechen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin. C. In ihrer Beschwerdeantwort vom 25. November 2024 beantragte die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. D. Mit Replik vom 9. Dezember 2024 nahm der Beschwerdeführer zu den Ausführungen der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG in der Beschwerdeantwort vom 25. November 2024 Stellung. Gleichzeitig legte er seiner Eingabe - unter anderem - ein Schreiben von med. dent. D.____, B.____ AG, vom 31. Oktober 2024 bei. Am 9. Januar 2025 machte die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG von der Möglichkeit Gebrauch, sich zur Replik und den neu eingereichten Unterlagen der Gegenpartei zu äussern. Dabei wiederholte sie ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in E.____ (BL), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen fristund formgerecht erhobene - Beschwerde des Versicherten vom 4. November 2024 ist demnach einzutreten. 2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Invalidität, Integritätseinbusse) ein natürlicher (vgl. dazu BGE 147 V 161 E. 3.2, 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen) und ein adäquater (vgl. dazu BGE 129 V 177 E. 3.2 mit Hinweis) Kausalzusammenhang besteht. 2.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalls zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG in der hier anwendbaren, bis Ende 2023 gültig gewe- senen Fassung). Als Invalidität gilt nach Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Diese wiederum entspricht dem durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 Prozent des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt (Art. 20 Abs. 1 IVG). 3.1 Im Zusammenhang mit der Beurteilung eines unfallversicherungsrechtlichen Rentenanspruchs ist jeweils als erstes zu prüfen, in welchem Ausmass die versicherte Person unfallbedingt arbeitsunfähig ist. Gemäss der Legaldefinition von Art. 6 ATSG ist Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). 3.2 Bei der Feststellung des Gesundheitszustands und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person stützt sich die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Februar 2024, 8C_122/2023, E. 2.3). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2, 132 V 93 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 3.3 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 3.4 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465 E. 4.4 und 4.5). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). 4.1 Die Beschwerdegegnerin holte zur Klärung der Frage des Fallabschlusses und im Hinblick auf die Festsetzung der dem Versicherten zustehenden unfallversicherungsrechtlichen Dauerleistungen das polydisziplinäre asim-Gutachten vom 4. Juli 2022 ein, das auf Untersuchungen in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Rheumatologie, Psychiatrie und Neuropsychologie beruht. Als unfallkausale Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hält die Expertise in somatischer Hinsicht zahlreiche Folgen der anlässlich des Verkehrsunfalls vom 16. Dezember 2013 erlittenen Brüche und Verletzungen fest. Zudem werden aus psychiatrischer bzw. neuropsychologischer Sicht als unfallkausale Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine chronifizierte mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F32.1), eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung (im Rahmen der genannten psychiatrischen Diagnosen und im Rahmen der chronischen Belastung durch die unfallbedingten Schmerzen) erhoben. 4.2 Im Rahmen ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung nahmen die Fachärzte sodann zur Frage Stellung, ob mittlerweile ein Endzustand erreicht sei. Sie hielten dazu fest, bezüglich der Situation am Bewegungsapparat könne unter Berücksichtigung des Längsverlaufs und der Aktenlage davon ausgegangen werden, dass der aktuell vorliegende Endzustand an den unteren Extremitäten mit dem Zeitpunkt der Attestierung einer 50 %-igen Arbeitsfähigkeit erstmals ab März 2016 erreicht gewesen sein dürfte. Zu diesem Zeitpunkt seien die Behandlungen am Bewegungsapparat weitgehend abgeschlossen gewesen. Anschliessend sei es jedoch im Juni 2016 noch zu einer Schulterarthroskopie gekommen, die eine vorübergehende erneute 100 %ige Arbeitsunfähigkeit nach sich gezogen habe. Spätestens nach Abschluss der perioperativen Phase nach diesem Eingriff habe im August 2016 ein Endzustand bezüglich der Situation am Bewegungsapparat vorgelegen. Was die psychischen Beschwerden betreffe, könne ein Endzustand bei insgesamt fluktuierendem Verlauf ab dem Zeitpunkt der aktuellen psychiatrischen Begutachtung (23.11.2021) festgelegt werden. 4.3 Zur Frage der Arbeitsfähigkeit des Versicherten äusserten sich die asim-Gutachter wie folgt: 4.3.1 Aus Sicht des Bewegungsapparates könne der Explorand noch leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne schweres Heben und Tragen von Lasten (maximal 3 - 5 kg) durchführen. Nicht mehr möglich sei ein gehäuftes Arbeiten über Kopf, gebückt oder kauernd. Tätigkeiten in rotierten oder gebeugten Oberkörperpositionen sollten möglichst vermieden werden und die Tätigkeiten sollten keine Haltearbeit und repetitive Bewegungen beinhalten. Ebenso seien körperferne Tätigkeiten ungünstig. Das Stehen sei zeitlich nur sehr limitiert möglich (max. 30 Minuten am Stück). Überwiegend gehende und stehende Tätigkeiten seien aufgrund der daraus resultierenden Schmerzen nicht durchführbar. Ebenso sei die zwangsweise längere Einnahme monotoner Haltungen und Positionen (insbesondere stehend) nicht möglich. Der Explorand müsse die Möglichkeit zum flexiblen Haltungs- und Positionswechsel bei optimierter Arbeitsplatzergonomie haben. Im Weiteren seien Arbeiten mit Gehen auf unebenem Boden/Untergrund sowie das Besteigen von Leitern und Antritten nicht möglich. Das Hantieren mit schlagenden, vibrierenden und stossenden Maschinen sei nur zeitlich limitiert in überwiegend sitzender Position durchführbar. Das ständige Bedienen von Pedalen mit dem rechten und linken Fuss sei eingeschränkt möglich. 4.3.2 Im Zusammenhang mit der prozentualen Bezifferung der Gesamtarbeitsunfähigkeit wiesen die asim-Gutachter vorab darauf hin, dass die aus psychiatrischer und neuropsychologiescher Sicht festgehaltenen Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit sich nicht erhöhend auf die aus rein somatischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit auswirken würden. Unter konsensualer Berücksichtigung sämtlicher Unfallfolgen bestünden in der angestammten Tätigkeit des Exploranden als Zahnarzt/Oralchirurg gesamthaft eine Arbeitsunfähigkeit bzw. eine Arbeitsfähigkeit von jeweils 50 %. In einer optimal angepassten Verweistätigkeit, die das vorstehend erläuterte Belastungsprofil berücksichtige, bestehe eine leicht höhere konsensuale Gesamtarbeitsfähigkeit von 60 %. Es gelte allerdings zu berücksichtigen, dass der Explorand an seinem bisherigen Arbeitsplatz als Zahnarzt/Oralchirurg in einem 50 %-Pensum optimal eingegliedert sei. Die Aufnahme einer alternativen, angepassten Tätigkeit sei daher nicht zu empfehlen. 4.4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Beurteilung des unfallbedingt beeinträchtigten Gesundheitszustands des Versicherten und der weiteren Fragen, ob in Bezug auf die Heilbehandlung der Unfallfolgen mittlerweile ein Endzustand erreicht sei und in welchem Ausmass der Versicherte unfallbedingt in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, vollumfänglich auf die vorstehend geschilderten Ergebnisse, zu denen die asim-Fachärzte in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 4. Juli 2022 gelangten. Diese Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Wie oben ausgeführt (vgl. E. 3.4 hiervor), ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, die aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Solche Indizien liegen hier keine vor. Das polydisziplinäre asim-Gutachten vom 4. Juli 2022 weist weder formale noch inhaltliche Mängel auf, es ist - wie dies vom Bundesgericht verlangt wird (vgl. E. 3.3 hiervor) - für die streitigen Belange umfassend, es beruht auf allseitigen Untersuchungen, es berücksichtigt die geklagten Beschwerden und es ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden. Inhaltlich ist das Gutachten wider- spruchsfrei und es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge bzw. der Beurteilung der medizinischen Situation ein. 4.4.2 Bei der Beurteilung des Ausmasses der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit übernahm die Beschwerdegegnerin demnach die Einschätzung der asim-Gutachter, wonach der Versicherte unfallbedingt in der angestammten Tätigkeit als Zahnarzt/Oralchirurg andauernd zu 50 % arbeitsunfähig bzw. noch zu 50 % arbeitsfähig sei. In einer leidensangepassten Verweistätigkeit bestünde zwar eine leicht höhere Arbeitsfähigkeit von 60 %, der Versicherte sei jedoch in seiner Tätigkeit als Zahnarzt/Oralchirurg, die er am bisherigen Arbeitsplatz in einem 50 %-Pensum ausüben könne, optimal eingegliedert. Die Aufnahme einer alternativen, angepassten Tätigkeit sei daher nicht zu empfehlen. Diesen Einschätzungen der Vorinstanz ist ohne Weiteres beizupflichten. Insbesondere geht die Beschwerdegegnerin mit den asim-Gutachtern zutreffend davon aus, dass der Versicherte mit seiner Tätigkeit als Zahnarzt/Oralchirurg in einem 50 %- Pensum an der bisherigen Arbeitsstelle optimal eingegliedert und ein Wechsel in eine zumutbare leidensadaptierte Verweistätigkeit - trotz der darin aus medizinisch-theoretischer Sicht attestierten, leicht höheren Arbeitsfähigkeit von 60 % - nicht angezeigt ist. Da diese vorinstanzliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch vom Versicherten in seiner Beschwerde - zu Recht - nicht beanstandet wird, kann an dieser Stelle von zusätzlichen Erörterungen hierzu abgesehen werden. 4.5 Im Hinblick auf die Beurteilung des Rentenanspruchs ist deshalb in medizinischer Hinsicht als Zwischenergebnis festzuhalten, dass der Versicherte unfallbedingt in der angestammten Tätigkeit als Zahnarzt/Oralchirurg andauernd zu 50 % arbeitsunfähig bzw. noch zu 50 % arbeitsfähig ist. Ebenso steht fest, dass er mit seiner jetzigen Tätigkeit als Zahnarzt/Oralchirurg in einem 50 %-Pensum an der bisherigen Arbeitsstelle die ihm verbleibende Restarbeitsfähigkeit bestmöglich verwertet und dass er insoweit optimal eingegliedert ist. 5.1 Nach Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (BGE 141 V 15 E. 3.2) mit den Untervarianten des Schätzungs- oder Prozentvergleichs (BGE 114 V 310 E. 3a) und der ausserordentlichen Methode (BGE 128 V 29). 5.2 Zur Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden hypothetisch erzielbaren Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt (frühestmöglicher Rentenbeginn; vgl. BGE 135 V 58 E. 3.1) aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. In der Regel ist am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Februar 2024, 8C_163/2023, E. 2.3 mit Hinweisen). 5.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 148 V 174 E. 6.2). 6.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2024 nahm die Beschwerdegegnerin zur Bemessung des Invaliditätsgrads des Versicherten den erforderlichen Einkommensvergleich vor. Dabei ermittelte sie anhand einer Gegenüberstellung eines Valideneinkommens von Fr. 289'055.-- und eines Invalideneikommens von Fr. 156'864.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 132'191.--, was einen Invaliditätsgrad von 45,7 % - bzw. gerundet (vgl. zur Rundungspraxis: BGE 130 V121) - von 46 % ergibt. 6.2 Im Zusammenhang mit der Ermittlung des Valideneinkommens des Beschwerdeführers ist vorab festzuhalten, dass im Arbeitsvertrag, den der Versicherte und seine Arbeitgeberin am 23. April 2013 schlossen, kein fixer Betrag als Bruttolohn festgesetzt. Unter dem Titel "Bruttolohn" (Ziff. 4.1 des Vertrags) wurde vielmehr vereinbart, dass der Arbeitnehmer als Bruttolohn 32 % der Nettoumsatzbasis "Bezahlte zahnärztliche Leistungen des Arbeitnehmers" erhalte. Der Bruttolohn betrage jedoch mindestens Fr. 6'000.-- pro Monat für eine Vollzeitstelle. Bei der Festsetzung des Valideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin deshalb auf eine Lohnauskunft der Arbeitgeberin vom 31. Juli 2018. Danach habe der Versicherte in den letzten Jahren mit dem derzeitigen 50 %-Pensum ein Jahresgehalt in der Höhe von ca. Fr. 150'000.-erzielt. Im Gesundheitsfall könnte er deshalb sein Einkommen - entsprechend hochgerechnet verdoppeln. Es müsse aber auch berücksichtigt werden, dass die Kontinuität der Behandlung nach längerer krankheitsbedingter Abwesenheit jeweils unterbrochen worden sei, was sich zum Nachteil des Versicherten stark umsatzmindernd ausgewirkt habe. Auch würden bei ihm bei seiner Tätigkeit immer noch Bewegungseinschränkungen und Schmerzen auftreten, was sich dahingehend auswirke, dass er nicht über die normale zeitliche Effektivität bei der Behandlung verfüge. In Bezug auf das repräsentative Jahr 2017 würde sich ohne Behinderung ein Einkommen von geschätzt Fr. 270'000.-- bis Fr. 300'000.-- ergeben. Die Beschwerdegegnerin ging in der Folge im angefochtenen Einspracheentscheid bei der Festsetzung das Valideneinkommens vom Durchschnitt dieser Angabe, also von einem Betrag von Fr. 285'000.--, aus. Diesen passte sie in einem nächsten Schritt der Teuerung bis zum Rentenbeginn (1. April 2021) an, woraus ein massgebendes Valideneinkommen von Fr. 289'055.-- resultierte. Der Beschwerdeführer seinerseits beantragt in erster Linie, es seien bei der Gesellschaft für Oralchirurgie und Stomatologie (SSOS) Auskünfte zur Höhe des Einkommens einzuholen, das ein ohne gesundheitliche Einschränkungen tätiger Oralchirurg erziele. Er verweist darauf, dass er gesundheitsbedingt nur noch während kurzer Zeit stehen könne, die Arbeit als Oralchirurg würde jedoch längere Stehzeiten erfordern. Er könne deshalb seine Tätigkeit als Oralchirurg nur noch sehr eingeschränkt ausführen. Somit könne er aber einen wesentlichen Anteil seiner Ausbildung wirtschaftlich nicht verwerten. Im Übrigen erachtet der Beschwerdeführer die Lohnangaben der Arbeitgeberin und damit das von der Beschwerdegegnerin gestützt auf diese Angaben ermittelte Valideneinkommen als zu tief. Es sei von einem Valideneinkommen von mindestens Fr. 350'000.-- auszugehen. 6.3 Das Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin gestützt auf einen IK- Auszug des Versicherten über das Jahr 2021. Nach einer letzten, Mitte Dezember 2020 erfolgten Fussoperation habe der Versicherte seit 1. Februar 2021 zu 50 % am angestammten Arbeitsplatz als Zahnarzt/Oralchirurg gearbeitet. Dabei habe er laut dem erwähnten IK-Auszug bis Ende 2021 ein AHV-pflichtiges Einkommen von Fr. 143'792.-- erzielt, was hochgerechnet auf zwölf Monate ein Jahresbruttoeinkommen von Fr. 156'864.-- ergebe. Dem Einkommensvergleich sei deshalb ein Invalideneinkommen in der genannten Höhe zu Grunde zu legen. Dieser Auffassung schliesst sich offenbar auch der Versicherte an, stellt er doch in seiner Beschwerde den von der Vorinstanz ermittelten Betrag nicht in Frage. 6.4 Die von der Beschwerdegegnerin ermittelten Vergleichseinkommen von Fr. 289'055.-- (Validenlohn) bzw. von Fr. 156'864.-- (Invalideneinkommen) werden nun allerdings den Besonderheiten des vorliegenden Falls nur zum Teil gerecht, sodass fraglich erscheint, ob letztlich auf diese Zahlen abgestellt werden kann. So ist die Berechtigung des Einwands des Beschwerdeführers, wonach er seine Ausbildung zum Oralchirurgen gesundheitsbedingt wirtschaftlich nicht (mehr) voll verwerten kann, nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Von erheblicher Bedeutung ist ferner, dass die vom Versicherten erzielten Jahreslöhne erheblichen Schwankungen unterworfen waren, beliefen sie sich doch zwischen 2019 und 2023 gemäss den bei den Akten liegenden Lohnausweisen auf Einkommen zwischen Fr. 150'290.-- und Fr. 233'789.--. Aufgrund dieser Zahlen ist nun aber ein Fragezeichen hinter die Lohnauskunft der Arbeitgeberin von Ende Juli 2018 zu setzen, auf deren Basis die Vorinstanz das Valideneinkommen des Versicherten ermittelte. Ebenso vermögen sie Zweifel an der Richtigkeit des dem Einkommensvergleich zu Grunde gelegten Invalideneinkommens zu erwecken, ist es dem Beschwerdeführer doch offensichtlich möglich, zum Teil höhere Jahresgehälter als das dem Einkommensvergleich zu Grunde gelegte Invalideneinkommen zu erzielen. Vor dem Hintergrund der geschilderten Lohnschwankungen steht im Weiteren auch die Frage im Raum, ob der Versicherte in den genannten Jahren an seinem angestammten Arbeitsplatz effektiv stets ein Pensum von 50 % verrichtete oder ob er in zeitlicher Hinsicht phasenweise allenfalls etwas mehr zu leisten vermochte. 7.1 Im Lichte der geschilderten Unklarheiten erscheint es angezeigt, im vorliegenden Fall die Invaliditätsbemessung im Rahmen der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs nicht - wie ansonsten üblich - anhand der Gegenüberstellung von ziffernmässig exakt festgesetzten hypothetischen Vergleichseinkommen, sondern ausnahmsweise anhand der Untervariante des sogenannten Prozentvergleichs vorzunehmen. 7.2 In der Untervariante des Schätzungs- oder Prozentvergleichs sind die hypothetischen Vergleichseinkommen, insoweit sie ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe- rungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a). Der Prozentvergleich bietet sich somit namentlich an, wenn Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen sind. Diesfalls erübrigt sich deren genaue Ermittlung: Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, dies unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts vom 27. Januar 2017, 9C_734/2016, E. 4. 1 mit Hinweis). Im Weiteren ist die Anwendung der Methode des Prozentvergleichs als Untervariante des Einkommensvergleichs gerechtfertigt, wenn der versicherten Person die Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit noch offen steht (weil beispielsweise keine Kündigung des Arbeitsvertrages erfolgte), oder wenn sie an ihrer bisherigen Arbeitsstelle bestmöglich eingegliedert ist (Urteil des Bundesgerichts vom 25. September 2018, 8C_367/2018, E. 5.3.3 mit Hinweis). 7.3 Vorliegend sind verschiedene der genannten Voraussetzungen für eine Anwendung des Prozentvergleichs als Untervariante des Einkommensvergleichs gegeben. So lassen sich die Vergleichseinkommen aufgrund der oben (vgl. E. 6.4 hiervor) umschriebenen Unklarheiten und der ausgewiesenen erheblichen Schwankungen beim Invalideneinkommen nicht genau beziffern. Ferner gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer weiterhin in der angestammten Tätigkeit als Zahnarzt/Oralchirurg tätig ist, womit Validen- und Invalideneinkommen ausgehend von den gleichen Lohngrundlagen (oder vom selben Tabellenlohn) zu berechnen wären. Sodann sind die bleibenden Funktionseinschränkungen - insbesondere die vom Beschwerdeführer geltend gemachten zusätzlichen Beeinträchtigungen in der Tätigkeit als Oralchirurg - mit der Festsetzung eines in dieser Tätigkeit noch zumutbaren Pensums von 50 % vollumfänglich berücksichtigt. Hinzu kommt schliesslich, dass der Beschwerdeführer mit seiner Tätigkeit als Zahnarzt/Oralchirurg bei seiner bisherigen Arbeitgeberin bestmöglich eingegliedert ist. In dieser Tätigkeit verwertet er die ihm verbleibende Restarbeitsfähigkeit von 50 % optimal, denn er vermag in einem 50 %-Pensum im angestammten Beruf ein höheres Gehalt zu erzielen als in einer angepassten Verweistätigkeit, obwohl ihm dort laut den Gutachtern die Ausübung eines 60 %-Pensums zumutbar wäre. 7.4 Nimmt man vorliegend einen Prozentvergleich vor, so resultiert daraus bei der geschilderten Ausgangslage ein Invaliditätsgrad von 50 %. Im Sinne eines weiteren Zwischenergebnisses ist demnach festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat, die auf einem Invaliditätsgrad von 50 % basiert. 8. Zu prüfen bleibt der Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm eine Integritätsentschädigung von 65 % zuzusprechen. 8.1.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädi- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982 gilt ein Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht (Satz 1); er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Satz 2). 8.1.2 Die Integritätsentschädigung wird laut Art. 25 Abs. 1 UVG in Form einer Kapitalleistung gewährt (Satz 1); sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Satz 2). Die Schwere des Integritätsschadens wird nach dem medizinischen Befund beurteilt. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird in der Unfallversicherung abstrakt und egalitär bemessen, ohne Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls. Auch geht es dabei nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 150 V 469 E. 3 mit Hinweisen). 8.1.3 Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht. Danach gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3 der UVV. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). 8.1.4 Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt, wobei die Gesamtentschädigung den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen darf (Art. 36 Abs. 3 Sätze 1 und 2 UVV). Hervorzuheben ist, dass die Integritätseinbusse für jeden Verlust einzeln zu bestimmen ist. Führen ein oder mehrere versicherte Ereignisse zu verschiedenen Integritätsschäden, sind die den einzelnen Schädigungen entsprechenden Prozentzahlen zusammenzuzählen, sofern die Beeinträchtigungen medizinisch eindeutig feststehen und sich in ihren Auswirkungen klar voneinander unterscheiden lassen. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, soll das Ergebnis praxisgemäss auf vergleichbare Schäden gemäss Skala hin überprüft beziehungsweise ein Quervergleich mit einer tabellarisch erfassten weitergehenden Schädigung vorgenommen werden (BGE 150 V 469 E. 3 mit zahlreichen Hinweisen). 8.1.5 Die Beurteilung der einzelnen Integritätseinbussen obliegt den ärztlichen Sachverständigen. Dem Gericht ist es nicht möglich, die Beurteilung aufgrund der aktenkundigen Diagnosen selber vorzunehmen, da die Ausschöpfung des in den Tabellen offen gelassenen Bemessungsspielraums entsprechende Fachkenntnisse voraussetzt (Urteil des Bundesgerichts vom 6. März 2012, 8C_659/2012, E. 3.3 mit Hinweisen). 8.2 Die asim-Fachärzte beurteilten in ihrem Gutachten vom 4. Juli 2022 auch den unfallbedingten Integritätsschaden des Versicherten. Dieser betrage für die somatischen Unfallfolgen insgesamt 40 % und für die psychischen Beeinträchtigungen 50 %. Es bestehe somit ein Gesamtintegritätsschaden von 90 %. Auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin vom 6. Oktober 2022 korrigierte die Gutachterstelle ihre Beurteilung dahingehend, dass sich Überschneidungen zwischen dem psychiatrischen und dem somatischen Integritätsschaden ergeben würden. Unter Berücksichtigung eines hälftigen Anteils der psychischen Beeinträchtigungen sei demnach die somatische-psychiatrische Gesamtintegritätsentschädigung auf 65 % festzusetzen. Bei der im Gutachten vom 4. Juli 2022 gemachten Angabe von 90 % handle es sich um einen Schreibfehler. 8.3 Die Höhe des von den asim-Gutachtern festgesetzten (korrigierten) Gesamtintegritätsschadens von 65 %, der sich aus einem Anteil von 40 % für die somatischen Unfallfolgen und einem Anteil von 25 % für die unfallbedingten psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen zusammensetzt, wird von den Parteien - zu Recht - nicht in Frage gestellt. Aus den Akten ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte, die geeignet wären, das Ergebnis der Einschätzung der ärztlichen Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Somit kann an dieser Stelle von weiteren Erörterungen zur Höhe der Gesamtintegritätsentschädigung bzw. der ihr zu Grunde liegenden somatischen und psychischen Integritätsschäden abgesehen werden. 8.4.1 Die Beschwerdegegnerin stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 16. Dezember 2013 und den beim Versicherten im Zeitpunkt der Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung vorhandenen psychischen und neuropsychologischen Gesundheitsbeeinträchtigungen zu verneinen sei. Somit habe der Versicherte keinen Anspruch auf unfallversicherungsrechtliche Dauerleistungen für diese Gesundheitsbeeinträchtigungen. Die Beschwerdegegnerin sprach dem Versicherten deshalb im angefochtenen Einspracheentscheid lediglich eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 40 % für die somatischen Unfallfolgen zu. 8.4.2 Ergänzend ist an dieser Stelle der Klarheit halber festzuhalten, dass der genannte Standpunkt der Beschwerdegegnerin keine Auswirkungen auf die vorstehend erfolgte Bemessung des Rentenanspruchs hatte. Wie oben (vgl. E. 4.3.2 hiervor) aufgezeigt, wirken sich im Fall des Versicherten die aus psychiatrischer und neuropsychologiescher Sicht festgehaltenen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit nicht erhöhend auf die in der angestammten Tätigkeit aus rein somatischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus. Die Invalidenrente des Beschwerdeführers würde sich mit anderen Worten auch ohne Berücksichtigung seiner psychischen und neuropsychologischen Gesundheitsbeeinträchtigungen unverändert auf 50 % belaufen. Vor diesem Hintergrund konnte im Zusammenhang mit der Beurteilung des Rentenanspruchs des Versicherten von Ausführungen zur Adäquanz der psychischen und neuropsychologischen Gesundheitsbeeinträchtigungen abgesehen werden. 9.1 Nach dem oben Gesagten (vgl. E. 2.1 hiervor), setzt die Leistungspflicht des Unfallversicherers voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und den vorhandenen psychischen und neuropsychologischen Gesundheitsbeeinträchtigungen sowohl ein natürlicher (vgl. dazu BGE 147 V 161 E. 3.2, 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen) als auch ein adäquater (vgl. dazu BGE 129 V 177 E. 3.2 mit Hinweis) Kausalzusammenhang besteht. In der Verfügung vom 31. Juli 2023, die sie im angefochtenen Einspracheentscheid diesbezüglich vollumfänglich bestätigte, bejahte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die fachärztliche Einschätzung im psychiatrischen asim-Teilgutachten explizit den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den im Zeitpunkt der Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung vorhandenen psychischen und neuropsychologischen Gesundheitsbeeinträchtigungen des Versicherten. Es besteht keinerlei Veranlassung, an der Richtigkeit dieser Kausalitätsbeurteilung zu zweifeln, weshalb auf weitere Ausführungen hierzu verzichtet werden kann. 9.2 Für die Adäquanzbeurteilung psychischer Unfallfolgen ist von der vom damaligen Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG; heute: Bundesgericht, III. und IV. öffentlichrechtliche Abteilungen) in BGE 115 V 133 entwickelten Rechtsprechung auszugehen. Danach setzt die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfallereignis und einer anschliessend einsetzenden psychischen Fehlentwicklung im Einzelfall voraus, dass dem Unfallereignis für die Entstehung der psychisch bedingten Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn es objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung der Unfälle in drei Gruppen zweckmässig erscheint: banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6). Während bei leichten bzw. banalen Unfällen der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel ohne weiteres verneint werden kann, weil auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen, ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Folgen bei schweren Unfällen in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken. Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht auf Grund des Unfalls allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte oder indirekte Folge davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind nach der Rechtsprechung (BGE 115 V 133 E. 6c/aa) zu nennen:

• besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; • die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; • ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; • körperliche Dauerschmerzen; • ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; • schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; • Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit.

Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Das trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, der zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht wird. Diese Würdigung des Unfalls zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach anderen Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychische Fehlreaktion mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/bb). 9.3.1 Massgebend für die Beurteilung der Unfallschwere ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften auf die versicherte Person (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Mai 2014, 8C_899/2013, E. 5.1 mit Hinweis). Wie den Akten entnommen werden kann, war der Versicherte mit seinem Personenwagen auf der Autobahn A7 in Deutschland unterwegs, als er infolge Dunkelheit einen auf der Fahrbahn umgekippten Sattelanhänger zu spät wahrnahm und mit diesem kollidierte. Der Frontbereich des Personenwagens wurde bis zur Fahrgastzelle eingedrückt und der Versicherte musste mittels technischen Geräts aus dem Fahrzeug geborgen werden. Beim Unfall zog er sich unter anderem zahlreiche Brüche und ein Thoraxtrauma zu, was zeigt, dass es zu einem heftigen Aufprall mit erheblichen Beschleunigungskräften kam. Der Versicherte vertritt deshalb in seiner Beschwerde den Standpunkt, dass der Unfall als mittelschweres Unfallereignis im Grenzbereich zu den schweren Unfällen zu qualifizieren sei. Demgegenüber ist die Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass es sich vorliegend um einen mittelschweren Unfall im engeren Sinne gehandelt habe. 9.3.2 Ob bei der Qualifikation der Unfallschwere des hier zu beurteilenden Ereignisses der Betrachtungsweise des Versicherten oder derjenigen der Beschwerdegegnerin zu folgen ist, kann letztlich offen bleiben. Aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt sich nämlich, dass im vorliegenden Fall der adäquate Kausalzusammenhang auch dann zu bejahen ist, wenn man das Unfallereignis mit der Beschwerdegegnerin den mittelschweren Unfällen im engeren Sinne zuordnet. 9.4 Nach konstanter Praxis des Bundesgerichts ist bei einem mittelschweren Unfall im engeren Sinne die Unfalladäquanz der psychischen Beschwerden zu bejahen, wenn mindestens drei der oben (vgl. E. 9.2 hiervor) genannten sieben Adäquanzkriterien erfüllt sind oder eines besonders ausgeprägt vorliegt (Urteil des Bundesgerichts vom 2. Juli 2025, 8C_551/2024, E. 4.3; Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 2010 UV Nr. 25 E. 4.5). 9.5 In Bezug auf das Kriterium der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls ist festzuhalten, dass diese objektiv und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens der versicherten Person zu beurteilen ist (BGE 140 V 356 E. 5.6.1). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass jedem mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist. Diese führt jedoch, wie im vorliegenden Fall, noch nicht zur Bejahung des Kriteriums. Unstreitig ist sodann, dass sich der Versicherte beim Ereignis zahlreiche erhebliche Verletzungen - insbesondere Knochenbrüche - zuzog. Ob es sich dabei auch um Körperverletzungen handelte, die aufgrund ihrer Schwere oder besonderen Art erfahrungsgemäss geeignet sind, psychische Fehlentwicklungen herbeizuführen, kann letztlich offen bleiben. Die Adäquanz ist nämlich im Ergebnis auch zu bejahen, wenn man dieses Kriterium nicht als erfüllt ansieht. Was die fünf weiteren massgebenden Adäquanzkriterien betrifft, so sind diese einzig unter Berücksichtigung der somatischen Aspekte des Gesundheitsschadens zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juli 2021, 8C_66/2021, E. 8.3). Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung setzt eine länger dauernde, kontinuierliche und zielgerichtete Behandlung der somatischen Beschwerden voraus, wobei dies nicht allein nach einem zeitlichen Massstab zu beurteilen ist. Von Bedeutung sind auch Art und Intensität der Behandlung sowie der Umstand, inwieweit noch eine Besserung des Gesundheitszustands zu erwarten ist (Urteil des Bundesgerichts vom 23. November 2023, 8C_518/2023, E. 4.2.2.3; SVR 2020 UV Nr. 27 E. 4.4.4). Vorliegend musste sich der Versicherte zur Behandlung der Verletzungen, die er beim Unfall erlitten hatte, zahlreichen Operationen unterziehen (mehrere im Dezember 2013 mit Folgeoperationen im März 2014, im Juli 2015, im Juni 2016, im November 2016, im Dezember 2016, im Februar 2018, im Dezember 2020). Nach der notfallmässigen Erstbehandlung im Dezember 2013 absolvierte der Versicherte einen fünfmonatigen Spital- bzw. Reha-Aufenthalt, bei welchem er während längerer Zeit nur im Rollstuhl mobilisiert werden konnte. Sodann kam es im Zusammenhang mit den erforderlichen, vorstehend erwähnten Folgeoperationen immer wieder zu Hospitalisationen und selbstredend hatte der Versicherte während dieser langen Behandlungsdauer auch eine Vielzahl an Arztvisiten zu absolvieren. Zudem kommt erschwerend hinzu, dass in Bezug auf die multiple Beschwerdesymptomatik und die Funktionseinschränkungen im Bereich der unteren Extremitäten keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist (vgl. das orthopädische asim-Teilgutachten, S. 16). Unter den geschilderten Umständen ist das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung als erfüllt anzusehen (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts vom 19. Februar 2020, 8C_518/2019, E. 4.4.4). Zu bejahen ist im Weiteren auch das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen. Die Arztberichte belegen über Jahre andauernde Schmerzen, insbesondere im Bereich der unteren Extremitäten. Diese bestanden auch noch im Zeitpunkt der asim-Begutachtung im November 2021, wo sie im Übrigen explizit als plausibel und medizinisch vollumfänglich erklärbar bezeichnet wurden (vgl. das orthopädische asim-Teilgutachten, S. 16). Nicht erfüllt sind hingegen die beiden Kriterien der ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, und des schwierigen Heilungsverlaufs mit erheblichen Komplikationen. Den medizinischen Akten lässt sich nichts entnehmen, was für das Vorliegen dieser Kriterien sprechen würde. Hinsichtlich des Kriteriums "Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit" ergibt sich aus den medizinischen Unterlagen, dass der Versicherte nach dem Unfall während sieben Monaten vollständig arbeitsunfähig war. Anschliessend erfolgte ein Arbeitsversuch mit einem Pensum von 30 % bzw. mit einem solchen von 50 %, aber mit einer 30 %-igen Leistungsfähigkeit. Letztere konnte dann im November 2014 auf 50 % gesteigert werden. Ab Februar 2015 war eine weitere Steigerung des Pensums geplant, diese liess sich jedoch nicht realisieren. Nach einer Operation und einem Spitalaufenthalt im Juli 2015 bestand wieder eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Ab Dezember 2015 erfolgte ein erneuter Arbeitsversuch mit einem Pensum von 30 %. Dieses konnte in der Folge ab März 2016 trotz einer Schmerzzunahme wieder auf 50 % erhöht werden. Seither betrug die verbleibende Arbeitsunfähigkeit relativ konstant (und fortdauernd) 50 %. In Anbetracht dieser Auflistung mit der jahrelangen physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % ist das Kriterium "Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit" erfüllt. 9.6 Nach dem Gesagten sind vorliegend mindestens drei der oben (vgl. E. 9.2 hiervor) genannten sieben Adäquanzkriterien erfüllt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist demnach der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 16. Dezember 2013 und den beim Versicherten im Zeitpunkt der Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung vorhandenen psychischen und neuropsychologischen Gesundheitsbeeinträchtigungen zu bejahen. Somit hat der Versicherte aber Anspruch auf eine Integritätsentschädigung, die nicht nur die Integritätsschäden für die somatischen Unfallfolgen, sondern auch die Integritätseinbusse für die unfallbedingten psychischen und neuropsychologischen Gesundheitsbeeinträchtigungen berücksichtigt. Wie oben (vgl. E. 8.3 hiervor) festgehalten, beläuft sich dieser - in seiner Höhe von keiner Partei in Frage gestellte - Gesamtintegritätsschaden auf 65 %. 10. Zusammenfassend ist als Ergebnis festzuhalten, dass die Beschwerde des Versicherten gutzuheissen ist. Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % und auf eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 65 % hat. 11.1 Gemäss § 20 Abs. 2 VPO ist das kantonsgerichtliche Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen vorbehältlich des hier nicht zu beachtenden Abs. 2bis für die Parteien kostenlos. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 11.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da der Beschwerdeführer obsiegende Partei ist, ist ihm eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wies in seiner am 9. Dezember 2024 eingereichten Deservitenkarte für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 15,3 Stunden aus, was sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Die Bemühungen sind jedoch nicht zu dem geltend gemachten Ansatz von Fr. 300.-- pro Stunde, sondern zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Nicht zu beanstanden ist die geltend gemachte Spesenpauschale von 3 %. Dem Beschwerdeführer ist somit eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'258.85 (15,3 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich Spesen von Fr. 114.75 [3 % von Fr. 3'825.--] und 8,1 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG vom 3. Oktober 2024 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % und auf eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 65 % hat. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'258.85 (inkl. Auslagen und 8,1 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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