Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 24.07.2023 725 2023 77 / 170 (725 23 77 / 170)

24 juillet 2023·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,179 mots·~11 min·6

Résumé

Leistungen

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 24. Juni 2023 (725 23 77 / 170) ____________________________________________________________________

Unfallversicherung

Unfall bei Zahnschädigung verneint mangels Nachweisbarkeit eines ungewöhnlichen verursachenden Gegenstandes

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin i.V. Banchu Madörin

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Suva, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin

Betreff Leistungen

A. Der 1969 geborene A.____ war bei B.____ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Berufsunfällen versichert, als er am 19. Oktober 2022 der Suva einen eingetretenen Zahnschaden vom 18. Oktober 2022 meldete. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2022 lehnte die Suva die Leistungsübernahme mit der Begründung ab, dass vorliegend der erforderliche ungewöhnliche äussere Faktor nicht nachgewiesen werden könne. Das blosse Vorliegen eines Zahnbruches vermöge den Beweis nicht zu erbringen. Dagegen erhob A.____ am 9. Januar 2023 Einspra-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht che. Im Einspracheentscheid vom 8. Februar 2023 wurde von Seiten der Versicherung an der leistungsablehnenden Verfügung festgehalten. B. Gegen diesen Entscheid reichte A.____ am 3. März 2023 beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde ein. Darin stellte er die Begehren, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, die Sache neu zu beurteilen und die Suva zur Versicherungsleistung zu verpflichten. C. In ihrer Vernehmlassung vom 22. März 2023 hielt die Suva an ihrem Einspracheentscheid vom 8. Februar 2023 fest und schloss auf Abweisung der Beschwerde. D. In einem zweiten Schriftenwechsel replizierte der Beschwerdeführer am 3. April 2023, dass die von ihm vorgebrachten Rügen von Seiten der Versicherung erneut nicht berücksichtigt worden seien. E. In ihrer Duplik vom 19. April 2023 hielt die Beschwerdegegnerin nach wie vor an ihrem Entscheid fest. F. Am 20. April 2023 gewährte das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer eine Frist zur erneuten Stellungnahme, da er geltend gemacht hatte, bis anhin nicht in vollständiger Kenntnis seiner Akten gewesen zu sein. G. In der am 15. Mai 2023 erfolgten Stellungnahme hielt der Beschwerdeführer weiter an seiner Beschwerde fest, wobei er keine weiteren Rügen hervorbrachte. H. Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Antwort vom 24. Mai 2023 weiterhin auf die Abweisung der Beschwerde.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in C.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde des Versicherten vom 3. März 2023 ist demnach einzutreten. 1.2 Laut § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 20'000 Franken. Im zur Beurteilung stehenden Fall ist die Kostenübernahme für eine Zahnbehandlung strittig. Bei den Akten befindet sich ein Kostenvoranschlag des behandelnden Zahnarztes Dr. D.____ vom 11. November 2022, in welchem von Behandlungskosten von Fr. 1'994.75 ausgegangen wird. In Anbetracht der Höhe dieses Betrags fällt die Beurteilung der Beschwerde des Versicherten in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts. 2. Streitig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin als obligatorischer Unfallversicherer die Kosten der Behandlung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zahnschadens vom 18. Oktober 2022 zu übernehmen hat. 3.1 Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. 3.2 Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 134 V 75 E. 2.3). Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Umstände in Betracht fallen (BGE 134 V 76 E. 4.1, 129 V 402 E. 2.1, 122 V 233 E. 1, 121 V 38 E. 1a, je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich gezogen hat. Ausschlaggebend ist, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 80 E. 4.3.1). 3.3 Im Zusammenhang mit Zahnschädigungen, die sich beim Essen ereignen, ist das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors zu bejahen, wenn sie durch einen Gegenstand verursacht werden, welcher üblicherweise nicht in dem betreffenden Nahrungsmittel vorhanden ist (Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 1999, UV Nr. 9, S. 28 E. 3c/cc). In der Rechtsprechung wurden als solche ungewöhnliche Faktoren beispielsweise eine Nussschale in einem Nussbrot (BGE 114 V 169 E. 2), ein Knochensplitter in einer Wurst (BGE 112 V 201 E. 3b) oder ein Olivenstein in einer Olive, wenn die versicherte Person bewusst eine Packung entsteinter Oliven gekauft hat (Urteil L. vom 20. April 2011, 9C_985/2010, E. 5.4), anerkannt. Demgegenüber wurde die Ungewöhnlichkeit verneint bei der Figur im Dreikönigskuchen (BGE 112 V 201 E. 3b), bei einem Kirschenstein in einem bewusst mit nichtent-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht steinten Früchten zubereiteten Kirschenkuchen (BGE 112 V 201 E. 3b), bei einem harten Biskuit wie z.B. einem “Totenbeinli“ und bei einem Stück Nuss-Schokolade (BGE 103 V 181 E. 4b) oder bei einem Muschelschalensplitter auf einer Meeresfrüchte-Pizza, welche mit Muschelschalen zubereitet wurde (Urteil M. vom 2. Februar 2004, U 305/02, E. 2.3). 4.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat die rechtsanwendende Behörde ihren Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Verwaltung und Gericht haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 221 f. E. 6 mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 222 E. 6 mit Hinweisen). 4.2 Was speziell den Unfallbeweis anbelangt, sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens vom Leistungsansprecher bzw. der Leistungsansprecherin glaubhaft zu machen. Kommt er bzw. sie dieser Forderung nicht nach, indem unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben gemacht werden, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Versicherers (SVR 2001, KV Nr. 50, S. 146 E. 4c). Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; heute: Bundesgericht, 3. und 4. öffentlich-rechtliche Abteilungen) hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass die blosse Vermutung, der Zahnschaden sei durch einen Fremdkörper verursacht worden, nicht für die Annahme eines ungewöhnlichen äusseren Faktors (vgl. dazu E. 3.3 hiervor) genügt (TURTÈ BAER, Die Zahnschädigung als Unfall in der Sozialversicherung, in: Schweizerische Juristen-Zeitung [SJZ] 88 [1992], S. 324 mit Hinweisen). In diesen Fällen liegt Beweislosigkeit vor, deren Folgen die versicherte Person zu tragen hat, welche aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte, und es besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers (BGE 138 V 222 E. 6; vgl. E. 4.1 hiervor). In diesem Sinne entschied das damalige EVG, wenn die versicherte Person lediglich geltend machen konnte, auf "etwas Hartes" oder "einen Fremdkörper" gebissen zu haben, den Gegenstand jedoch nicht genauer beschreiben konnte (vgl. etwa Urteile S. vom 21. Februar 2003, U 229/01; R. vom 26. April 2000, U 33/00; und N. vom 17. Januar 2000, U 268/99). Eine blosse Vermutung, dass der Schaden

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht durch einen ungewöhnlichen äusseren Faktor (vgl. dazu E. 3.3 hiervor) eingetreten sei, lag nach der Rechtsprechung aber auch dann vor, wenn der fragliche Gegenstand zwar benannt wurde, der entsprechende Nachweis aber nicht erbracht werden konnte (Urteil R. des Bundesgerichts vom 4. Juni 2013, 8C_215/2013, E. 3 mit weiteren Hinweisen). 5.1 In der Schadensmeldung vom 19. Oktober 2022 erklärte der Beschwerdeführer, er habe einen Nussgipfel gegessen und es habe "hinten rechts oben geknackt". Betreffend den verursachenden Gegenstand gab der Beschwerdeführer an, dass er ihn verschluckt habe. Im Fragebogen vom 27. Oktober 2022 führte er weiter aus, er denke, auf ein hartes – ev. rundes/kugelförmiges – Stück Plastik gebissen zu haben. In ihrer Verfügung vom 1. Dezember 2022 lehnte die Suva eine Leistungsübernahme mit der Begründung ab, es fehle am Unfallerfordernis im Sinne von Art. 4 ATSG, da der schädigende Fremdkörper nicht mehr vorläge und folglich der Nachweis eines ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht erbracht werden könne. Daran hielt die Suva in ihrem Einspracheentscheid vom 8. Februar 2023 fest. 5.2 Die Schilderungen des Schadenshergangs durch den Beschwerdeführer sind an und für sich widerspruchsfrei. Offen bleibt vorliegend jedoch die wesentliche Frage, wodurch sich dieser den Zahnschaden effektiv zugezogen hat. Die Suva macht im angefochtenen Einspracheentscheid und in ihrer Vernehmlassung geltend, dass ein äusserer Faktor als Schadensursache vorliegend nicht rechtsgenüglich bewiesen und somit auch eine Aussage über dessen Ungewöhnlichkeit nicht möglich sei. Wie oben ausgeführt (E. 4.2 hiervon), handelt es sich nach der Rechtsprechung eben auch dann um eine blosse Vermutung, dass der Schaden durch einen ungewöhnlichen äusseren Faktor eingetreten sei, wenn der fragliche Gegenstand (“ein Stück Plastik“) zwar benannt wird, der entsprechende Nachweis aber nicht erbracht werden kann. Demnach ist infolge Beweislosigkeit der Unfallbegriff gemäss Art. 4 ATSG nicht erfüllt und die Beschwerdegegnerin nicht gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG leistungspflichtig. 6. Des Weiteren nimmt der Beschwerdeführer Bezug auf einen früheren Versicherungsfall, bei dem er sich das Kinn am Schreibtisch aufgeschlagen habe. Die Beschwerdegegnerin hätte darin das Vorliegen eines Unfallereignisses im Rechtssinne anerkannt, obschon auch damals kein Beweis erbracht werden konnte. Im vorliegenden Fall bestünde hingegen die Möglichkeit zur Zeugenbefragung, was die Suva jedoch unterlassen habe. Auf dieses Vorbringen ist nicht weiter einzugehen, da es sich um unterschiedliche Sachverhalte handelt, die in keinem rechtsrelevanten Zusammenhang stehen. Die Beschwerdegegnerin hat zurecht die in Frage stehenden Rechtsfragen unterschiedlich beurteilt. 7. Wie vom Beschwerdeführer richtig erkannt, hätte für die Suva grundsätzlich die Möglichkeit zur Zeugenbefragung bestanden Da in der vorliegenden Ausgangslage der schadensverursachende Gegenstand – wie durch den Beschwerdeführer selber bestätigt – verschluckt wurde, wäre eine Zeugenbefragung aber nicht zielführend. Anders wäre die Rechtslage zu beurteilen gewesen, wenn der Beschwerdeführer den Gegenstand ausgespuckt und den anwesenden Zeugen vorgelegt hätte. Da sich der Sachverhalt jedoch nicht wie soeben umschrieben abspielte, erübrigt sich eine weitergehende Beweismittelerhebung. Die Beschwerdegegnerin hat somit zurecht auf eine Zeugeneinvernahme verzichtet.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht

8. In Würdigung der gesamten Umstände erscheint es somit durchaus möglich, dass die Zahnschädigung entsprechend der Darstellung des Versicherten auf einen Unfall im Rechtssinne zurückzuführen ist. Dies reicht jedoch nach der ständigen, klaren Rechtsprechung zum Unfallbeweis von Zahnschäden nicht aus, um eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu bejahen. Hierzu müsste die Schilderung des Versicherten, wonach er beim Essen eines Nussgipfels auf ein Stück Plastik gebissen habe, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Die blosse Vermutung reicht in Anlehnung an die Rechtsprechung nicht aus. 9. Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. Februar 2023 nicht zu beanstanden ist. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abgewiesen werden muss. 10. Gemäss § 20 Abs. 2 VPO ist das kantonsgerichtliche Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen vorbehältlich des hier nicht zu beachtenden Abs. 2bis für die Parteien kostenlos. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

725 2023 77 / 170 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 24.07.2023 725 2023 77 / 170 (725 23 77 / 170) — Swissrulings