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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 30.11.2023 725 2023 127 / 270 (725 23 127 / 270)

30 novembre 2023·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,811 mots·~9 min·5

Résumé

Verneinung eines Unfalls im Rechtssinne

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 30. November 2023 (725 23 127 / 270) ____________________________________________________________________

Unfallversicherung

Verneinung eines Unfalls im Rechtssinne

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiber Markus Schäfer

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Suva, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin

Betreff Leistungen

A. Der 1993 geborene A.____ ist seit 26. Juli 2017 als Flight Attendant bei der B. ____ AG angestellt und durch die Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 5. Dezember 2022 liess A.____ der Suva durch seine Arbeitgeberin ein am 27. November 2022 erlittenes Unfallereignis melden. Gemäss den Angaben im Formular "Schadenmeldung UVG" habe der Versicherte während der Arbeit eine Getränkeschublade aus dem Trolley gehoben, dabei habe er ein "Knacksen"' im linken Knie bemerkt. Nachdem die Suva nach Eingang der Schadenmeldung verschiedene Abklärungen getätigt hatte, lehnte sie mit Verfü-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht gung vom 8. Februar 2023 die Ausrichtung von Versicherungsleistungen mit der Begründung ab, die von A.____ geklagten Kniebeschwerden seien weder auf einen Unfall im Rechtssinne noch auf eine unfallähnliche Körperschädigung zurückzuführen. Daran hielt die Suva auf Einsprache des Versicherten hin mit Einspracheentscheid vom 11. April 2023 fest. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ am 9. Mai 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei die Suva zu verpflichten, ihm im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 27. November 2022 die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten. C. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Mai 2023 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in C.____ (BL), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen fristund formgerecht erhobene - Beschwerde des Versicherten vom 9. Mai 2023 ist demnach einzutreten. 2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Zudem setzt die Leistungspflicht des Unfallversicherers voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Invalidität, Integritätsschädigung) ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1 und 3.2). 2.2 Laut der Legaldefinition von Art. 4 ATSG ist der Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG).

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3.1 Strittig und im Folgenden zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer am 27. November 2022 einen Unfall im soeben umschriebenen Rechtssinne erlitten hat. Die Beschwerdegegnerin verneint dies mit der Begründung, dass vorliegend das für den Unfallbegriff wesentliche Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht gegeben sei.

3.2.1 Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er - nach einem objektiven Massstab nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 142 V 219 E. 4.3.1, 134 V 72 E. 4.1). Praxisgemäss bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog (Urteil des Bundesgerichts vom 17. September 2020, 8C_368/2020, E. 4.2 mit Hinweisen). 3.2.2 Nach Lehre und Rechtsprechung kann das für den Unfallbegriff wesentliche Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat (BGE 130 V 117 E. 2.1 mit Hinweisen). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst, oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (Urteil des Bundesgerichts vom 10. April 2014, 8C_783/2013, E. 4.2 mit Hinweisen). 4.1 Die Akten enthalten verschiedene Schilderungen und Beschreibungen des fraglichen Ereignisses vom 27. November 2022. Chronologisch geordnet ist als erstes die Unfallmeldung vom 5. Dezember 2022 zu nennen. Darin hält die Arbeitgeberin auf die Frage nach dem Unfallhergang folgende Schilderung des Versicherten fest: "Die Getränkeschublade wurde aus dem Trolley gehoben, dabei bemerkte ich ein 'Knacksen' im linken Knie. Laufen war möglich, Bewegungen, bei welchen das Knie gebeugt werden musste und unter Belastung treten Schmerzen auf. Die Schmerzen halten auch weiter an." Nach Eingang der Schadenmeldung ersuchte die Suva den Versicherten um eine genaue Beschreibung des Vorgangs. Laut seiner im "Formular zum Schadenfall" wiedergegeben Antwort habe er beim Hochheben einer Getränkeschublade im Flugdienst ein "Knacksen" im Kniegelenk wahrgenommen. Am 21. Dezember 2022 wurde im Zentrum D.____ eine MRT des linken Kniegelenks durchgeführt. Im gleichentags erstellten Bericht hierzu ist im Abschnitt "Klinische Angaben" zum Unfallhergang festgehalten, dass es am 27. November 2022 beim Heben einer Schublade zu einem plötzlichen Knacken im linken Knie gekommen sei. Seither bestünden Schmerzen beim Belasten. Im Bericht der Klinik E.____ AG vom 5. Januar 2023 schildert der behandelnde Arzt Dr. med. F.____, Orthopädie und Sportmedizin, im Abschnitt "Anamnese", der Patient habe berichtet, im Rahmen seiner Arbeit als Flugbegleiter Ende November eine schwere Schublade angehoben zu haben. Zur gleichen Zeit seien Turbulenzen aufgetreten, wobei es bei Ausgleichsbewegungen zu einer Distorsion im linken Knie gekommen sei, dies mit einschiessenden Schmerzen. In seiner Beschwerde vom 9. Mai 2023 schliesslich führt der Versicherte zum Ereignis Folgendes aus: Er sei im Unfallzeitpunkt

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht als Flugbegleiter im Flugdienst gewesen. Turbulenzen seien unvorhersehbar und hätten einen grossen Einfluss auf die Arbeit. Als er gerade dabei gewesen sei, eine Schublade mit Getränkeflaschen aus einem Trolley zu heben, seien die Turbulenzen aufgetreten und er habe das Gleichgewicht verloren. Beim Bemühen, sich mit der schweren Schublade zu stabilisieren, habe er versucht, sich aufzurichten. Die unnatürliche Bewegung mit der Belastung habe einen Schlag auf das Kniegelenk gegeben, was er als Knacksen wahrgenommen habe. Seit diesem Zeitpunkt habe er Kniebeschwerden gehabt und er habe deswegen gleich nach der Landung einen Arzt aufgesucht. 4.2 Hält man sich die vorstehenden Schilderungen und Beschreibungen des fraglichen Ereignisses vom 27. November 2022 vor Augen, so fällt auf, dass diese im Zeitablauf voneinander abweichen. Anfänglich berichtete der Versicherte lediglich über ein "Knacksen" im linken Kniegelenk, das er beim Hochheben einer Getränkeschublade wahrgenommen habe. Einen zusätzlichen, den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflussenden Umstand wie ein Stolpern, ein Ausgleiten oder ein Anstossen an einem Gegenstand erwähnte der Versicherte damals hingegen mit keinem Wort. Erst anlässlich der Untersuchung durch Dr. F.____ vom 5. Januar 2023 gab er an, dass zur gleichen Zeit, als er die schwere Schublade angehoben habe, Turbulenzen aufgetreten seien und deswegen "Ausgleichsbewegungen " erforderlich gewesen seien. Der Umstand, dass der Versicherte nicht von Anfang an, sondern erst im Laufe der weiteren Abklärungen auf Turbulenzen hinwies, wirft die Frage auf, ob es im Zeitpunkt des strittigen Ereignisses tatsächlich zu solchen gekommen ist. Wie es sich damit verhält, kann letztlich aber offen bleiben. Selbst wenn man dieser Darstellung des Beschwerdeführers folgt, muss nämlich vorliegend das für die Bejahung des Unfallbegriffs erforderliche Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors verneint werden. Turbulenzen stellen wohl einen äusseren Faktor dar, da aber davon auszugehen ist, dass ein Flugbegleiter an Turbulenzen gewöhnt ist, sind sie für einen Flight Attendant nicht als ungewöhnlich zu bezeichnen. Dasselbe gilt denn auch für die vom Beschwerdeführer beschriebenen, bei Turbulenzen allenfalls erforderlichen "Ausgleichsbewegungen". Dass es vorliegend zusätzlich zu diesen "Ausgleichsbewegungen" zu etwas Aussergewöhnlichem wie einem Verdrehen oder Anschlagen des Knies oder etwas Ähnlichem - im Sinne einer Programmwidrigkeit - gekommen wäre, wird vom Beschwerdeführer auch in dieser letzten Schilderung des Ereignisses nicht geltend gemacht. 4.3 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Suva im angefochtenen Einspracheentscheid das vom Versicherten gemeldete Ereignis vom 27. November 2022 nicht als Unfall im Rechtssinne qualifizierte. 5.1 Nach Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (sog. "unfallähnliche Körperschädigungen" oder "Listenverletzungen"): Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.2 Laut dem Befundbericht des Zentrums D.____ vom 21. Dezember 2022 ergab die MRT des linken Knies keinen Nachweis einer Kniebinnenläsion. Es fand sich einzig ein geringes Ödem im superolateralen Hoffa'schen Fettkörper, differentialdiagnostisch als Zeichen eines Maltracking/lmpingements zwischen lateralem Femurkondylus und lateralem Ligamentum patellae. Im Bericht vom 5. Januar 2023 interpretierte Dr. F.____ die Beschwerden des Versicherten "in Zusammenschau der Befunde" im Rahmen einer symptomatischen Plica mediopatellaris sowie einer superolateralen Hoffaitis. Im Lichte dieser Befunde verneinte die Suva gestützt auf die Kurzbeurteilung von Dr. med. G.____, Fachärztin für Allgemeinmedizin und Traumatologie, Abteilung Versicherungsmedizin, vom 3. April 2023 das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung. Dies ist mit Blick auf die vorstehend (vgl. E. 5.1 hiervor) aufgezählten, in Frage kommenden Listenverletzungen nicht zu beanstanden. 6. Zusammenfassend ist als Ergebnis festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in Bezug auf das strittige Ereignis vom 27. November 2022 das Vorliegen eines Unfalls im Rechtssinne und einer unfallähnlichen Körperschädigung richtigerweise verneinte. Somit ist auch nicht zu beanstanden, dass sie es im angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. April 2023 ablehnte, dem Versicherten im Zusammenhang mit diesem Ereignis Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung zu erbringen. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abgewiesen werden muss. 7. Gemäss § 20 Abs. 2 VPO ist das kantonsgerichtliche Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen vorbehältlich des hier nicht zu beachtenden Abs. 2bis für die Parteien kostenlos. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

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