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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 12.11.2015 725 2015 127 / 295 (725 15 127 / 295)

12 novembre 2015·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,665 mots·~13 min·3

Résumé

Leistungen

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 12. November 2015 (725 15 127 / 295) ____________________________________________________________________

Unfallversicherung

Die medizinischen Akten lassen eine zuverlässige Einschätzung des streitigen Integritätsschadens zu.

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiberin i.V. Stephanie Wirz

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Radek Janis, Rechtsanwalt, Usteristrasse 17, 8001 Zürich

gegen

Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, Rechtsdienst Personenversicherung, Wuhrmattstrasse 19-23, 4103 Bottmingen, Beschwerdegegnerin

Betreff Leistungen

A.1 Der 1947 geborene A.____ war seit dem 1. August 1997 Geschäftsführer der B____GmbH in X.____ und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen National- Versicherungs-Gesellschaft AG (heute: Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG [nachfolgend: Helvetia]) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht versichert. Am 17. September 2006 erlitt A.____ einen Unfall, wobei er beim Aussteigen aus der Badewanne mit dem rechten Bein ausrutschte und sich dabei eine Meniskusverletzung am rechten Knie zuzog. Am 16. November 2006 wurde eine Arthroskopie am rechten Knie durchgeführt. Am 12. Juli 2007 musste aufgrund persistierender Knieschmerzen eine erneute Arthroskopie durchgeführt werden. Unmittelbar nach dem zweiten Eingriff verspürte der Beschwerdeführer linksseitige Schulter- und Brustschmerzen. Nach einer kurzen Periode von vollständiger Arbeitsunfähigkeit nahm der Beschwerdeführer seine Arbeit ab dem 17. Juli 2007 wieder auf. Mit Verfügung vom 13. Januar 2009 stellte die National die Leistungen für das Knieleiden per 31. Juli 2007 ein und verneinte eine Leistungspflicht im Zusammenhang mit den Beschwerden im linken Schulterbereich aufgrund fehlender natürlicher Kausalität. Die dagegen gerichtete Einsprache wies sie mit Entscheid vom 22. September 2009 ab. A.2 Die vom Versicherten, vertreten durch Rechtsanwalt Radek Janis, hiergegen erhobene Beschwerde hat das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), mit Urteil vom 28. Mai 2010 abgewiesen. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ Beschwerde beim Bundesgericht. Mit Urteil vom 15. Dezember 2010 hiess die I. sozialrechtliche Abteilung die Beschwerde teilweise gut, hob das Urteil des Kantonsgerichts auf und wies die National an, nach Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens über den Leistungsanspruch des Versicherten bezüglich der linksseitigen Schulterproblematik neu zu verfügen. In der Folge beauftragte die National Dr. med. C.____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zur Erstellung eines Gutachtens. A.3 Mit Verfügung vom 11. Juli 2014 hielt die National fest, dass die Einstellung der Versicherungsleistungen mit der Verfügung vom 13. Januar 2009 per 31. Juli 2007 zu früh erfolgt sei und sie somit die weiteren Kosten der Heilbehandlung am Knie bis zum Behandlungsabschluss im Sommer 2008 übernehme. Die Beschwerden an der linken Schulter würden zudem als unfallkausal anerkannt und deren Behandlung sowie die Abklärungskosten ebenfalls bis zum Behandlungsabschluss im Sommer 2008 übernommen. Ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung sowie eine Invalidenrente lehne sie hingegen ab. Die Heilkosten und die Taggelder würden per 8. Februar 2013 eingestellt. Die dagegen erhobene Einsprache lehnte die National mit Einspracheentscheid vom 27. Februar 2015 ab. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Radek Janis, am 30. März 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht. Er beantragte, dass der Entscheid aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, ihm eine Integritätsentschädigung von mindestens 30% auszurichten. Eventualiter sei die Streitsache an die Beschwerdegegnerin mit der Auflage zurückzuweisen, die medizinischen Voraussetzungen gutachterlich abzuklären; alles unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass die Schulterschmerzen erheblich und dauerhaft seien und er deshalb Anspruch auf eine Integritätsentschädigung habe. C. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Juni 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht innert 30 Tagen Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist gemäss Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Gemäss § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit sachlich und örtlich für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht – eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. 2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Ist die versicherte Person infolge des Unfalls zu mindestens 10% invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt dabei immer voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Invalidität, Integritätseinbusse) ein natürlicher (vgl. dazu BGE 129 V 181 E. 3.1 mit Hinweisen) und ein adäquater (vgl. dazu BGE 129 V 181 E. 3.2 mit Hinweis) Kausalzusammenhang besteht. 2.2 Im vorliegenden Verfahren ist unbestritten, dass zwischen dem Unfallereignis vom 1. August 1997 und dem eingetretenen Schaden (linksseitige Knie- und Schulterbeschwerden) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Weiter ist zwischen den Parteien unbestritten, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist. 2.3 Zu beachten ist, dass sich die von dem Versicherten gegen die Verfügung vom 11. Juli 2014 erhobene Einsprache ausschliesslich gegen die Ablehnung des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung richtete. Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Rügeprinzip im Einspracheverfahren und zur Frage der Teilrechtskraft von nicht angefochtenen Verfügungsbestandteilen (vgl. BGE 119 V 347 ff.) ist festzustellen, dass der Entscheid betreffend die Invaliditätsrente in Rechtskraft erwachsen ist. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. 3.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 der Verord-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht nung über die Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982 gilt ein Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht (Satz 1); er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Satz 2). 3.2 Laut Art. 25 Abs. 1 UVG wird die Integritätsentschädigung in Form einer Kapitalleistung gewährt. Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich nach der Schwere des Integritätsschadens, wobei sie den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen darf. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 133 E. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der betroffenen Person durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihm nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinischtheoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 221 E. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.). 3.3 Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht, im Anhang 3 zur UVV Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2). 3.4 Die medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien und das Gericht nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den Regelfall gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 E. 1c, 116 V 157 E. 3a). 3.5 Bei der Bestimmung des Schweregrades einer gesundheitlichen Beeinträchtigung handelt es sich um eine Tatfrage, für deren Beantwortung Verwaltung und Gerichte auf fachärztliche Unterstützung angewiesen sind. Dem Gericht ist es nicht möglich, die Beurteilung aufgrund der aktenkundigen Diagnosen selber vorzunehmen, da die Ausschöpfung des in den Tabellen offen gelassenen Bemessungsspielraums entsprechende Fachkenntnisse voraussetzt und von einem medizinischen Laien eine zuverlässige Zuordnung nicht erwartet werden kann. Die Beurteilung der einzelnen Integritätseinbussen obliegt somit den ärztlichen Sachverständigen (Urteil des Bundesgerichts vom 2. Juni 2010, 8C_62/2010, E. 3.2). 3.6 Das Gericht hat diese medizinischen Unterlagen sodann nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c). 4. Für die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts sind im Wesentlichen folgende Berichte zu berücksichtigen: 4.1 Dr. med. D.____, FMH Anästhesiologie, hielt in seinem Bericht vom 7. September 2007 fest, dass der Versicherte anfangs über punktförmige und später über flächenförmige bewegungsabhängige Schmerzen in der seitlichen vorderen linken Brustwand geklagt habe, nicht jedoch über Schulterschmerzen. Dr. D.____ befand eine muskuläre Dysbalance und myofasziale Beschwerden im Bereich des Nackens, des Schultergürtels und der Brustwandmuskulatur auf der linken Seite. 4.2 Dr. med. E.____, FMH Rheumatologie, diagnostizierte am 18. Juni 2008 einen Schulterschmerz links, welcher postoperativ nach Arthroskopie des rechten Knies aufgetreten sei sowie eine ausgeprägte muskuläre Dysbalance mit myofaszialem Schmerzsyndrom unklarer Ätiologie. In seinem Bericht vom 29. August 2008 führte er aus, dass die vom Versicherten angegebenen Schulterschmerzen von mechanischem Charakter seien. Eine durch den Eingriff beziehungs-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht weise die Narkose provozierte Läsion könne nicht festgestellt werden. Es fänden sich auch multiple myofasziale Veränderungen im Schultergürtel. Die manuelle Behandlung dieser Strukturen habe zu einer Linderung und schliesslich zum Verschwinden der Beschwerden geführt. Das Lösen der Fazetten unter Chiropraktik habe zuvor bereits eine Linderung ergeben. Die erneuten Manipulationen hätten ein eher wechselndes Ansprechen gezeigt, weshalb man sich für die Infiltrationen entschieden habe, welche die Beschwerden sodann zum Verschwinden gebracht hätten. 4.3 Dr. C.____ hielt in ihrem Bericht vom 7. Mai 2013 fest, dass die Untersuchung der oberen Extremitäten an beiden Schultergelenken keine Druckschmerzen ergeben habe. Der aktive Bewegungsumfang beider Schultergelenke sei in den Ebenen. Die passive Überprüfung der Rotation habe rechts altersentsprechende Normalbefunde ergeben. Links sei die Aussenrotation bei herabhängendem Oberarm endphasig eingeschränkt. Die neurologische Untersuchung habe eine seitengleiche Sensibilität an den oberen und unteren Extremitäten gezeigt. Die Überprüfung der Muskeleigenreflexe sei bei muskulärer Anspannung erschwert gewesen, es habe bei Anhalt jedoch auf seitengleiche Normalbefunde geschlossen werden können. Dr. C.____ diagnostizierte funktionelle Beschwerden im Musculus pectoralis minor und im Ursprung des Musculus supraspinatus der linken Seite. Der Schmerz habe sich während der Befragung des Versicherten unter muskulärer Anspannung auf diese beiden Strukturen konzentriert. Die Kausalität zwischen der Knie-Operation und den Beschwerden im linken Schulter- und Brustbereich sei überwiegend wahrscheinlich gegeben. Den verschiedenen seither unternommenen Therapie- und Behandlungsmassnahmen sei kein Behandlungserfolg zugekommen. Das Vorliegen eines Integritätsschadens wurde von Dr. C.____ verneint. 4.4 Die National bat sodann Dr. med. F.____, FMH Manuelle Medizin, um eine schriftliche Stellungnahme zur Integritätsentschädigung und zu den objektivierbaren Feststellungen von Dr. C.____. In seinem Bericht vom 19. November 2014 führte er aus, dass Dr. C.____ weder im Bereich der Schulter noch in demjenigen des rechten Kniegelenks einen pathologischen Befund beschrieben habe. Es verblieben somit nur die subjektiven Angaben des Versicherten, welche sich nicht objektivieren liessen. Aufgrund dieser rein subjektiven Angaben und der Tatsache, dass die beklagten Schmerzen das Erfordernis der Dauerhaftigkeit und dasjenige der Erheblichkeit nicht erfüllten, bestehe kein Integritätsschaden. 5. Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts vollumfänglich auf die Berichte von Dr. C.____ vom 7. Mai 2013 und Dr. F.____ vom 19. November 2014 und verneinte in der Folge das Vorliegen eines Integritätsschadens. Diese vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Die von der Beschwerdegegnerin übernommenen Ergebnisse, zu denen die Dres. C.____ und F.____ gelangt waren, beruhen auf einem sorgfältigen Studium der vorhandenen medizinischen Akten. Die Berichte erweisen sich sowohl in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge als auch bezüglich der daraus gezogenen Schlussfolgerungen als überzeugend, weshalb vollumfänglich darauf abgestellt werden kann. Wenn der Beschwerdeführer dagegen einwendet, dass seine Beschwerden einer starken schmerzbedingten Funktionseinschränkung in der Wirbelsäule gleichkommen würden, kann ihm nicht gefolgt werden. Nach den überzeugenden Ausführungen von Dr. C.____ kon-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht zentrieren sich die Schmerzen des Versicherten auf die kleine Brustmuskulatur, was höchstens zu einer relativ geringen Einschränkung in der Bewegungsfreiheit führt. Nach den vorliegenden medizinischen Akten ist die Erheblichkeitsgrenze für die Zusprache einer Integritätsentschädigung nicht erreicht. Der Beschwerdeführer bringt keine Gründe vor, die Zweifel an der Beurteilung der medizinischen Experten Dres. C.____ und F.____ zu rechtfertigen vermögen. Vielmehr lassen diese eine zuverlässige Einschätzung des streitigen Integritätsschadens zu, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 126 V 130 E. 2a mit zahlreichen Hinweisen) auf die vom Beschwerdeführer beantragte zusätzliche Abklärung verzichtet werden kann. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abgewiesen werden muss. 6. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Prozessausgang wettzuschlagen.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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