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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 12.04.2012 725 2012 12 / 96 (725 12 12 / 96)

12 avril 2012·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,796 mots·~9 min·13

Résumé

Leistungen

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 12. April 2012 (725 12 12 /96) ____________________________________________________________________

Unfallversicherung

Unfallbegriff

Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Michael Guex, Gerichtsschreiber Daniel Scheuner

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

SUVA, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin

Betreff Leistungen

A. Der 1967 geborene A.____ war seit 1. Mai 2010 bei der B.____ AG als Servicetechniker beschäftigt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Laut Unfallmeldung vom 4. August 2011 habe der Versicherte am 28. Juli 2011 beim Anheben eines Kalibrierwagens einen Schmerz im Rücken verspürt. Laut Bericht von Dr. med. C.____ vom 29. August 2011 wurde beim Versicherten eine Lumbalgie sowie eine degenerierte Bandscheibe auf der Höhe der Segmente L5/S1 diagnostiziert. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2011 lehnte die SUVA die Übernahme einer Leistungspflicht ab. Zur Begründung machte sie insbesonde-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht re geltend, dass es sich beim gemeldeten Schadenfall nicht um einen Unfall im rechtlichen Sinne gehandelt habe. Vielmehr liege eine auf degenerative Veränderungen der Wirbelsäule zurückzuführende Gesundheitsschädigung und somit eine Krankheit vor. Für die Kostenübernahme derartiger Ereignisse seien die Krankenversicherer zuständig. Die gegen die Verfügung gerichtete Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 9. Dezember 2011 ab. B. Am 10. Januar 2012 reichte A.____ beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde ein und beantragte im Hauptbegehren, es sei festzustellen, dass es sich beim Schadenereignis vom 28. Juli 2011 um einen Unfall gehandelt habe und die SUVA sei dementsprechend zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Mit Eingabe vom 26. Januar 2012 reichte der Versicherte zusätzliche Unterlagen ein. C. In ihrer Vernehmlassung vom 6. Februar 2012 hielt die SUVA an ihrem Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) 20. März 1981 werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat er in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982 Gebrauch gemacht und im Rahmen einer abschliessenden Auflistung Knochenbrüche (lit a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h) auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt, sofern diese Körperschädigungen nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind. 2.1 Zu prüfen ist vorerst, ob das Ereignis vom 28. Juli 2011 als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren ist. Mit Unfallmeldung vom 4. August 2011 (act. 1) wurde das Ereignis, welches nach Ansicht des Versicherten zu einer Rückenverletzung geführt habe, wie folgt beschrieben: "[der Versicherte] war bei einem Kunden am Arbeiten und hat den Kalibrierwagen gehoben. Dabei hat es ihm eine in seinen Rücken gehauen". Auf dem von der SUVA vorgelegten Fragebogen, hat der Versicherte die Frage, ob sich etwas Besonderes - wie insbesondere ein Ausgleiten oder ein Sturz - ereignet habe, verneint (vgl. act. 2 vom 18. August 2011). Ge-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht mäss einer an die SUVA gerichteten E-Mail vom 30. August 2011 (vgl. act. 4) schilderte der Versicherte die Umstände des Schadenereignisse wie folgt: "J'ai du soulever ce chariot, pour pouvoir fermer la porte du sas (dans un sas en pharma on ne peut ouvrir une porte sans que l'autre soit fermer). Le sas est relativement petit et en le soulevant , j'ai ressenti un crack dans le bas de mon dos et une douleur intense. Je n'arrivais plus bouger". Nachdem die SUVA am 2. sowie noch einmal am 14. September 2011 mitgeteilt hatte, dass sich gestützt auf die verfügbaren Unterlagen kein Unfall im Rechtssinne ereignet habe (vgl. act. 5 und 7), machte der Versicherte mit Eingabe vom 15. September 2011 (vgl. act. 8) folgende Angaben zum Geschehen: "…je l'ai soulevé [le chariot] mon dos a craquer certe mais je me suis retrouver a terre, je pense que cela est du au sur-chaussure". Anlässlich einer Besprechung zwischen dem Versicherten und der SUVA vom 3. Oktober 2011 schilderte der Versicherte, dass er beim Anheben des Kalibrierwagens mit dem rechten Fuss nach vorne gerutscht sei und einen stichartigen Schmerz im unteren Rücken verspürt habe (vgl. act. 13). In seiner Einsprache vom 25. November 2011 machte der Versicherte erneut geltend, er habe mit einem Kalibrierwagen eine enge Schleuse passieren müssen. Diesen Wagen habe er hochheben müssen. Beim Heben sei er mit dem rechten Fuss gerutscht. Im selben Augenblick habe es "Crack" im Rücken gemacht. Er sei gegen die Wand gefallen und habe anschliessend nach seinem Kollegen gerufen, welcher den Wagen schliesslich weggehoben habe (vgl. act. 20). 2.2 Im Rahmen der Beschwerde macht der Versicherte geltend, es sei nicht auf seine anfänglich gemachten Aussagen abzustellen. Vielmehr sei den späteren Darstellungen zu folgen, wonach er beim Heben des Kalibrierwagens ausgerutscht sei. Zur Begründung führte er aus, dass die erste Unfallmeldung vom 4. August 2011 möglicherweise für Verwirrung gesorgt habe. Er habe der Personalabteilung im damaligen Zeitpunkt nicht alle Details genannt, was sicherlich auch auf seine mangelhaften Deutschkenntnisse zurückzuführen sei. So sei er nicht ohne weiteres in der Lage, auf deutsch einen Sachverhalt korrekt wiederzugeben. Den von der SUVA zugestellten Fragebogen habe er ebenfalls nicht richtig verstanden. 2.3 Der Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Er äusserte sich zunächst in der Unfallmeldung vom 4. August 2011 dahingehend, dass beim Anheben des Kalibrierwagens ein Schmerz im Rücken aufgetreten sei, ohne das Vorliegen eines besonderen Ereignisses zu erwähnen. Diese Aussage bestätigte er schliesslich, als er von der SUVA aufgefordert wurde, Zusatzfragen zu beantworten (vgl. act. 2). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die SUVA in ihrem Fragenkatalog ausdrücklich danach fragte, ob "etwas Besonderes" passiert sei, wobei sie ein Ausgleiten und einen Sturz explizit als Beispiele anführte, und der Beschwerdeführer dies ausdrücklich verneinte. Diese Darstellung bekräftigte und wiederholte er in einer an die SUVA gerichteten E-Mail vom 30. August 2011, wobei diese in seiner französischen Muttersprache abgefasst war und abermals lediglich das Anheben des Kalibrierwagens mit dem anschliessenden Auftreten von Schmerzen ohne Hinweise auf das Vorliegen besonderer Umstände nannte. Erst nachdem die SUVA dem Beschwerdeführer die Definition des Unfallbegriffes im Rechtssinne mit E-Mail vom 14. September 2011 darlegte, führte dieser tags darauf erstmals aus, er habe sich nach dem Anheben des Kalibrierwagens und dem Auftreten eines Rückenschmerzes auf dem Boden wiedergefunden (… je me suis retrouver a terre…). In diesem Zusammenhang wies er auf rutschige Plastiküberschuhe hin, die am Unfallort hätten

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht getragen werden müssen. Erstmals am 3. Oktober 2010 erklärte der Versicherte sodann, dass er beim Anheben des Kalibrierwagens ausgerutscht sei (vgl. act. 13). Auch das Argument des Beschwerdeführers, es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass die SUVA sämtliche Einzelheiten wissen müsse, kann angesichts des ihm zugestellten, ausführlichen Fragenkatalogs nicht gelten. Mit diesem Fragebogen machte die Beschwerdegegnerin klar, dass die ihr bis zu jenem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Informationen nicht ausreichend beziehungsweise unklar und deshalb weitere Details nötig waren. Der Beschwerdeführer hatte genügend Zeit, die Fragen sorgfältig zu beantworten. Ebenfalls nicht gelten kann der Hinweis auf sprachliche Schwierigkeiten. In der bereits genannten E-Mail vom 30. August 2011 schilderte der Versicherte den Hergang des Schadenereignisses in seiner französischen Muttersprache und erwähnte keinerlei besondere Umstände wie ein Stürzen, Ausgleiten oder dergleichen. Es kann somit nicht davon die Rede sein, dass ihm aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten eine sorgfältige und umfassende Beantwortung der von der SUVA vorgelegten Fragen sowie die Schilderung des Ereignisses nicht möglich gewesen sei. Nicht weiter hilft in diesem Zusammenhang die Bestätigung der Einsatzfirma des Beschwerdeführers vom 24. Januar 2012, wonach der Versicherte ausgerutscht sei; beruht diese Bestätigung doch auf der nachträglichen Schilderung des Beschwerdeführers selbst. Auch hat der Versicherte mehrfach ausgeführt, dass es für das Ereignis selber keine Zeugen gebe. Die erst im späteren Verlauf vom Beschwerdeführer gemachten Aussagen vermögen somit seine früheren, kurze Zeit nach dem Unfall und im Anschluss daran mehrfach bestätigten Schilderungen nicht zu entkräften. Es besteht kein Anlass, die Glaubwürdigkeit der Aussagen in Zweifel zu ziehen, die der Beschwerdeführer noch unter dem Eindruck des tatsächlichen Geschehens abgegeben hatte. Dies entspricht auch dem Grundsatz, dass auf die Schilderungen des Beschwerdeführers abzustellen ist, die unmittelbar nach dem Unfall erfolgten (Aussage der ersten Stunde), da diese ersten Aussagen erfahrungsgemäss zuverlässiger sind als eine abweichende spätere Sachdarstellung im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens, die bewusst oder unbewusst durch nachträgliche - allenfalls versicherungsrechtlich geprägte - Überlegungen beeinflusst sein kann (vgl. BGE 121 V 47 E. 2a und 115 V 143 E. 8c; RKUV 1988 S. 363 E. 3b/aa). Es ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass kein ungewöhnlicher äusserer Faktor vorgelegen hat, weshalb der fragliche Vorfall nicht als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren ist. Ergänzend sei anzumerken, dass der ungewöhnliche äussere Faktor auch nicht in einem ausserordentlichen Kraftaufwand besteht (BGE 116 V 139). Das Hochheben des Kalibrierwagens mit einem Gewicht von rund 50 kg gehörte zu den normalen Tätigkeiten des Beschwerdeführers, ohne dass es dazu eines ausserordentlichen Kraftaufwandes bedurfte. 3. Zu prüfen ist im Weiteren, ob das Ereignis vom 28. Juli 2011 als unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV zu qualifizieren ist. Die Beschwerdegegnerin verneinte dies mit der Begründung, dass es sich bei der vorliegend diagnostizierten dorsalen Diskusprotrusion nicht um eine unfallähnliche Körperschädigung laut der abschliessenden Aufzählung solcher Verletzungen gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV handle. Dieser Auffassung ist beizupflichten. Auf die Prüfung des für die Bejahung einer unfallähnlichen Körperschädigung

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht nebst der Körperverletzung zusätzlichen Erfordernisses des äusseren schädigenden Faktors kann somit vorliegend verzichtet werden. 4. Nach dem Gesagten liegt weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vor. Die SUVA hat demnach ihre Leistungspflicht für das Ereignis vom 28. Juli 2011 zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5. Gestützt auf Art. 61 lit. a ATSG sind für das vorliegende Verfahren keine ordentlichen Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten werden dem Verfahrensausgang entsprechend wettgeschlagen.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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