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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 21.01.2021 725 20 71/14

21 janvier 2021·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,348 mots·~17 min·3

Résumé

Leistungen

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 21. Januar 2021 (725 20 71 / 14) ____________________________________________________________________

Unfallversicherung

Prüfung der Tatbestandsmerkmale des äusseren Faktors und der Ungewöhnlichkeit bei einem durch Schwindel ausgelösten Sturz

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichterin Susanne Afheldt, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiberin i.V. Lena Eichenberger

Parteien Visana AG, Weltpoststrasse 19/21, Postfach 253, 3000 Bern 15, Beschwerdeführerin

gegen

SOLIDA Versicherungen AG, Saumackerstrasse 35, Postfach, 8048 Zürich, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Martin Bürkle, Rechtsanwalt LL.M., Thouvenin Rechtsanwälte KLG, Klausstrasse 33, 8024 Zürich

Beigeladene A.____

Betreff Leistungen

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht

A.1 Die 1961 geborene A.____ arbeitet seit 1. Januar 2009 als Pflegefachfrau HF bei der B.____ GmbH und ist bei der SOLIDA Versicherungen AG (SOLIDA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Gemäss Bagatell- Unfallmeldung vom 16. Mai 2019 stürzte A.____ am 1. April 2019 infolge eines Schwindelanfalls bei akuter Übelkeit zu Boden und verletzte sich dabei am Mittelfinger.

A.2 Mit Schreiben vom 18. Juni 2019 lehnte die SOLIDA ihre Leistungspflicht ab, da weder ein Unfall noch eine Listendiagnose vorliege. Der Sturz sei durch eine innere krankheitsbedingte Fehlursache ausgelöst worden und erfülle damit den Tatbestand des äusseren Faktors nicht. Die Leistungsverweigerung wurde mit Verfügung vom 29. August 2019 bestätigt. Gegen diese Verfügung erhob die obligatorische Krankenpflegeversicherung, die Visana AG (Visana), am 25. September 2019 Einsprache. Sie hielt fest, dass unmittelbare und adäquat kausale Ursache der Verletzung der Sturz der Versicherten gewesen sei. Dieser erfülle ungeachtet dessen, ob er sich wegen eines Bewusstseinsverlusts ereignete oder nicht, die Voraussetzungen des Unfallbegriffs. Mit Einspracheentscheid vom 23. Januar 2020 hielt die SOLIDA an ihrem ablehnenden Entscheid fest und verneinte das Vorliegen eines Unfallereignisses, da der durch den Schwindel ausgelöste Sturz mangels Einwirkung eines äusseren Faktors und mangels Ungewöhnlichkeit den Unfalltatbestand nicht erfülle. Die Gesundheitsbeeinträchtigung sei als Krankheit einzustufen, für welche die Krankenversicherung die Leistung zu übernehmen habe.

B. Hiergegen erhob die Visana am 17. Februar 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie, dass der Einspracheentscheid vom 23. Januar 2020 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, für den Unfall vom 1. April 2019 die gesetzlichen Leistungen nach UVG zu erbringen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung verwies die Visana im Wesentlichen auf die bundesgerichtliche Praxis, wonach es sich bei einem Sturz – auch wenn dieser durch eine innere Tatsache (u.a. Schwindel) ausgelöst wurde – um einen äusseren Faktor handle. Die Qualifikation als Unfall könne nicht ausgeschlossen werden, sofern die Kausalität des Sturzes mit der Verletzung gegeben sei. Auch sei das Element der Ungewöhnlichkeit bei einem Sturz problemlos vorhanden. Es seien somit alle Tatbestandselemente des Unfallbegriffs erfüllt.

C. Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Vernehmlassung vom 20. Mai 2020 am Antrag auf Abweisung der Beschwerde vollumfänglich fest.

D. Die Versicherte selber erhob gegen den Einspracheentscheid der SOLIDA vom 23. Januar 2020 keine Beschwerde. Da sie jedoch vom Ausgang des Prozesses mitbetroffen ist, wurde sie vom Kantonsgericht mit Verfügung vom 26. Mai 2020 zum vorliegenden Beschwerdeverfahren beigeladen. Sie liess sich zur Sache nicht vernehmen.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1.1 In vorstehender Sache hat die Visana Einsprache gegen die Verfügung vom 29. August 2019 erhoben. Der Einspracheentscheid vom 23. Januar 2020 ist jedoch fälschlicherweise der Visana Services AG eröffnet worden. Die Visana hat in ihrer Beschwerde unter Vorlage von zwei Handelsregisterauszügen darauf hingewiesen, dass die Visana Services AG eine reine Dienstleistungsgesellschaft sei und die operativen Geschäfte der Visana führe. Die Visana hat sich nun – als Versicherungsträgerin – vorbehältlich der Zustimmung der Gegenpartei mit einem Parteiwechsel einverstanden erklärt. Hierzu hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung ihr Einverständnis gegeben.

1.2 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich der Wohnsitz der beigeladenen Versicherten in X.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.3 Zur Beschwerde berechtigt ist gemäss Art. 59 ATSG nebst der versicherten Person auch, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Visana erfüllt diese Voraussetzungen, denn der angefochtene Einspracheentscheid tangiert ihre Leistungspflicht als Krankenpflegeversicherung der Versicherten. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde der Visana vom 17. Februar 2020 ist demnach einzutreten.

2.1 Streitig und im Folgenden zu prüfen ist, ob das Ereignis vom 1. April 2019 als Unfall im Rechtssinn zu qualifizieren ist.

2.2 Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

2.3 Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann nach Lehre und Rechtsprechung auch in einer unkoordinierten Bewegung bestehen (BGE 130 V 117 E. 2 mit Hinweis auf RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100). Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begrün-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht deter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor − Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt − ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2 mit Hinweisen). Weiter hat sich das Bundesgericht in BGE 134 V 72 einlässlich zum Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit geäussert. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er − nach einem objektiven Massstab − nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Der äussere Faktor ist zentrales Begriffscharakteristikum eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur − den Krankheitsbegriff konstituierenden − inneren Ursache. Die Bezeichnung der massgebenden Genese wird aber erst durch die weiter erforderliche Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors ermöglicht. Die meisten Krankheiten beruhen auf einer Wechselwirkung von inneren und äusseren Faktoren; oft ist die letztlich pathogene innere Ursache ihrerseits ohne Umwelteinflüsse nicht denkbar. Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit wurde entwickelt, um die "tausendfältigen kleinen und kleinsten Insulte des täglichen Lebens, die als solche gänzlich unkontrollierbar sind und deshalb nur beim Hinzutreten von etwas Besonderem Berücksichtigung finden sollen", aus dem Unfallbegriff auszuscheiden (BGE 134 V 77 E. 4.1.1, mit Hinweis auf ALFRED BÜHLER, Der Unfallbegriff, in: Alfred Koller [Hrsg.], Haftpflicht- und Versicherungsrechtstagung 1995, S. 234). Das Merkmal des Ungewöhnlichen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslösung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhnlich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134 V 77 E. 4.1.1). Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich gezogen hat. Ausschlaggebend ist, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt (BGE 134 V 80 E. 4.3.1). Bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken, unterliegt der Nachweis eines Unfalls strengen Anforderungen, weil die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt werden muss; denn ein Unfallereignis manifestiert sich in der Regel in einer äusserlich wahrnehmbaren Schädigung, während bei deren Fehlen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit rein krankheitsbedingter Ursachen besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juli 2010, 8C_189/2010, E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 99 V 136 E. 1). Das Erfordernis des äusseren Faktors kann auch durch ein Geschehen erfüllt werden, das sich im Körperinneren abspielt. Eine innere Ursache kann der Auslöser eines Unfalls sein oder diesen zumindest begünstigt haben. In einem solchen Fall muss das Unfallereignis die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens sein, damit ein Unfall im Rechtssinne angenommen werden kann (BGE 142 V 439 E. 2, 102 V 133 E. b). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung trifft dies beispielsweise bei einem durch intermittierenden Blutdruckabfall verursachten Sturz mit Schenkelhalsbruch zu, da die Cerebralsklerose nicht als entscheidende physiologische Ursache der Fraktur betrachtet werden kann, weshalb von einer Unfallfolge auszugehen ist. Anders zu entscheiden wäre, wenn sich aus der Gesamtbeurteilung des Gesundheitszustandes ergäbe, dass

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Sturz gegenüber der Cerebralsklerose und ihren Auswirkungen als Ursache in den Hintergrund träte (BGE 102 V 133 E. b).

3.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zu beachten ist jedoch, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst, da es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle bzw. des Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen).

3.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und − im Beschwerdefall − das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht gilt, soweit das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b). Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Wird auf Grund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt − die blosse Möglichkeit genügt nicht −, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der den Anspruch erhebenden Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts vom 31. Januar 2011, 8C_709/2010, E. 2.2 und vom 20. Februar 2007, U 346/05, E. 2.2, je mit weiteren Hinweisen).

4.1 Der rechtserhebliche Sachverhalt stellt sich wie folgt dar. Die Versicherte gab im Fragebogen zum Unfallhergang an, dass sie akut an Übelkeit gelitten habe. Durch den Brechreiz sei sie schnell aufgestanden und habe einen akuten unvorhergesehenen Schwindelanfall bekommen. Sie sei zu Boden gestürzt und habe sich dabei den Mittelfinger aufgeschlagen. Mit Schreiben vom 14. Juni 2019 hielt Dr. med. C.____, FMH Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, fest, dass gemäss Bericht des Spitals Y.____ vom 22. Mai 2019 ein Distorsionstrauma des dritten Fingers an der rechten Hand anlässlich eines Sturzereignisses diagnostiziert worden sei. Laut Dr. C.____ sei die Diagnose traumatisch bedingt und nicht auf eine Erkrankung oder Degeneration zurückzuführen.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2 Die Parteien sind sich einig, dass drei der fünf Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs – Körperverletzung, Plötzlichkeit und fehlende Absicht – erfüllt sind. Uneinig sind sich die Parteien indessen, ob die äussere Einwirkung und deren erforderliche Ungewöhnlichkeit vorliegend gegeben sind.

4.3 Strittig und zu prüfen ist, ob das Tatbestandsmerkmal des äusseren Faktors gegeben ist.

4.3.1 Die Beschwerdegegnerin verneint das Vorliegen eines äusseren Faktors. Zur Begründung verweist sie auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich (UV.2017.00010) vom 8. November 2018 und auf BGE 142 V 219 sowie 142 V 435. Dem Urteil UV.2017.00010 lag der Sachverhalt zugrunde, dass die Beschwerdeführerin in der Küche in Ohnmacht gefallen und auf ihre linke Schulter und den Hals gestürzt war. Ursache des Sturzes war somit ein plötzlicher Bewusstseinsverlust. Das Sozialversicherungsgericht Zürich führte aus, dass es bei einem unvermittelt auftretenden Bewusstseinsverlust ohne äussere Einwirkung am Erfordernis des ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren und sinnfälligen Ereignisses fehle. Die Ohnmacht und der darauffolgende Sturz seien durch eine körperliche Fehlfunktion verursacht worden und mithin nicht Unfall- sondern Krankheitsfolge. In BGE 142 V 219 hatte sich das Bundesgericht mit dem Fall eines Beschwerdeführers zu beschäftigen, bei welchem eine Hüftprothese brach, als er sein Auto durch eine nicht vollständig geöffnete Tür verliess. Das Gericht kam zum Ergebnis, der Bruch der Prothese stelle ein rein innerer Vorgang dar, weshalb ein äusserer Faktor und somit das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen sei. BGE 142 V 435 beruht auf dem Fall eines Wanderers, dem plötzlich übel wurde und der – nachdem er erbrechen musste – kopfüber in eine 60 Meter tiefe Geröllhalde stürzte und verstarb. Der Notarzt der Rega diagnostizierte beim Wanderer provisorisch einen Herzkreislaufstillstand, ein Schädel- Hirntrauma, den Verdacht von Brüchen der Halswirbelsäule, mehrerer Brüche auf der Ebene der Gesichtsknochen und ein vorhergehendes Herzereignis. Das Bundesgericht kam zum Schluss, es liege kein äusserer Faktor vor, sondern der Tod des Versicherten sei überwiegend wahrscheinlich durch ein kardiovaskuläres Ereignis verursacht worden.

4.3.2 Der Beschwerdegegnerin kann nicht gefolgt werden. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich (UV.2017.00010) steht im Widerspruch zur geltenden Rechtsprechung, wonach ein Sturz ungeachtet dessen, ob er sich wegen eines Schwindelanfalls ereignete oder nicht, die Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt (BGE 102 V 133 E. b). Zudem setzt sich das Urteil mit den zitierten Bundesgerichtsurteilen (BGE 142 V 219 und 142 V 435) inhaltlich nicht auseinander. Die BGE 142 V 219 zugrundeliegende Konstellation ist von vorliegendem Sachverhalt klar abzugrenzen, da der Sturz im Gegensatz zum Prothesenbruch einen äusseren und nicht bloss einen inneren Faktor darstellt. Diese Rechtsprechung kann folglich nicht auf den vorliegend zu beurteilenden Fall angewendet werden. Gleich verhält es sich mit BGE 142 V 435. Denn im Vergleich zum vorliegenden Sachverhalt war der Sturz auf der Bergwanderung gerade nicht überwiegend kausal für den Tod, vielmehr war dieser durch innere Faktoren (kardiovaskuläres Ereignis) verursacht worden. Auch kann − entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin − das Erfordernis des äusseren Faktors durch ein Geschehen erfüllt werden, das sich im Körperinneren abspielt, wobei eine innere Ursache der Auslöser eines Un-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht falls sein oder diesen zumindest begünstigt haben kann (vgl. E. 2.3 hiervor). In einem solchen Fall muss das Unfallereignis die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens sein, damit ein Unfall im Rechtssinne angenommen werden kann.

Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist die Versicherte gestürzt und hat sich beim Sturz am Finger verletzt. Unmittelbare und adäquat kausale Ursache des Distorsionstraumas des Fingers war der Sturz, da ohne diesen ein Schwindelanfall alleine nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht zu einer solchen Verletzung führt. Mit anderen Worten kann der Sturz nicht weggedacht werden, ohne dass das eingetretene Distorsionstrauma entfiele. Andererseits ist das Distorsionstrauma kein typischer Gesundheitsschaden, der erfahrungsgemäss als alleinige Folge eines Schwindelanfalls auftreten kann, weshalb dieser nicht als entscheidende physiologische Ursache der Fingerverletzung betrachtet werden kann. Der innere Zustand der Beschwerdeführerin hat das Unfallereignis möglicherweise begünstigt, er ist jedoch nicht die unmittelbare Ursache des Gesundheitsschadens. Der Sturz ist somit als äusserer mitwirkender Faktor zu qualifizieren.

4.4 Strittig und zu prüfen bleibt, ob das Tatbestandsmerkmal der Ungewöhnlichkeit erfüllt ist.

4.4.1 Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass der blosse Sturz ohne weitere von aussen hinzutretende Umstände das Merkmal der Ungewöhnlichkeit nicht erfülle.

4.4.2 Der Beschwerdegegnerin ist nicht zuzustimmen. So bejahte das Bundesgericht ohne weiteres den Unfallcharakter eines Sturzes aus einem Fenster nach einem Schwindelanfall (Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juli 2015, 8C_103/2015). Wie in Erwägung 2.3 dargelegt, kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen, wobei ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf der Körperbewegung programmwidrig beeinflusst haben muss. Im vorliegenden Fall ist der Sturz als in der Aussenwelt begründeter Umstand anzusehen, der den Ablauf der Körperbewegung programmwidrig beeinflusst hat. Das Merkmal der Ungewöhnlichkeit ist daher in der unkoordinierten Eigenbewegung erfüllt. Sodann muss vorliegend die unmittelbare Ursache der Schädigung nicht unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt worden sein, da das Distorsionstrauma des Fingers nicht als alleinige Folge eines Schwindelanfalls auftreten kann. Es bleibt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach vorbestehende gesundheitliche Probleme (u.a. Schwindel), die ein Unfallereignis verursachten, bei der Prüfung des ungewöhnlichen äusseren Faktors auszuklammern sind, da es sich dabei um individuelle Fähigkeiten handelt, die kein massgebendes Kriterium zur objektivierten Bejahung oder Verneinung der Ungewöhnlichkeit darstellen. Ansonsten würden Personen, welche beispielsweise aufgrund ihrer Behinderung ein höheres Unfallrisiko verkörpern, diskriminiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 11. Februar 2009, 8C_500/2008, E. 4.3, BGE 134 V 79 E. 4.2.3).

4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass sowohl das Tatbestandsmerkmal des äusseren Faktors wie auch dasjenige der Ungewöhnlichkeit gegeben ist und das Ereignis vom 1. Ap-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht ril 2020 somit als Unfall im Rechtssinn zu qualifizieren ist. Demzufolge ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Januar 2020 aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die SOLIDA zurückzuweisen ist. Dabei hat sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen hinsichtlich einer gesetzlichen Leistungspflicht zu prüfen.

5. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG in der bis Ende 2020 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Januar 2021) hat der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien in der Regel kostenlos zu sein. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung wird der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht ausgerichtet.

6.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2).

6.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Januar 2020 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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