Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 01.07.2021 725 20 447 / 179

1 juillet 2021·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·5,369 mots·~27 min·3

Résumé

Leistungen

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 1. Juli 2021 (725 20 447 / 179) ____________________________________________________________________

Unfallversicherung

Freiwillige Unfallversicherung; Ein Abstellen auf den im Rahmen der ursprünglichen Vereinbarung festgelegten versicherten Verdienst erweist sich vorliegend als stossend, weshalb eine Anpassung analog zu Art. 24 Abs. 2 UVV zu erfolgen hat. Für die Festsetzung der Höhe des dem Rentenanspruch zugrunde zu legenden versicherten Verdienstes ist die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichterin Susanne Afheldt, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin Katja Wagner

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Ana Dettwiler, Advokatin, Fischmarkt 12, 4410 Liestal

gegen

Suva, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin

Betreff Leistungen

A.a Der 1964 geborene A.____ ist seit 1997 Inhaber der B.____ GmbH. In dieser Eigenschaft war er als Selbstständigerwerbender mit einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 48'600.-- bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) freiwillig gegen die Fol-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht gen von Unfällen versichert, als er am 26. April 2000 beim Werkzeugausladen aus einem Lieferwagen ausrutschte und sich das rechte Knie verdrehte. Die erstbehandelnden Ärzte diagnostizierten eine laterale Meniskushinterhorn-Rissbildung rechts nach Distorsion. Nach durchgeführter Arthroskopie und arthroskopisch lateraler Teilmeniskektomie wurde ab Oktober 2000 eine volle Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die angestammte Tätigkeit attestiert. Per 1. Januar 2004 wechselte A.____ als Unselbstständigerwerbender in die obligatorische Versicherung. A.b Im Jahr 2018 wurde der Suva ein Rückfall gemeldet. Der Unfallversicherer erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen, übernahm die Heilungskosten und richtete Taggelder aus. Mit Verfügung vom 27. Mai 2019 sprach die Suva dem Versicherten für die verbleibenden Restfolgen des erlittenen Unfalls eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 25% zu, welche unangefochten in Rechtskraft erwuchs. In einer weiteren Verfügung vom 2. März 2020 sprach sie dem Versicherten eine UVG-Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 50% bei einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 48'600.-- zu. Eine hiergegen gerichtete Einsprache wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2020 ab. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte, vertreten durch Ana Dettwiler, Advokatin, mit Eingabe vom 20. November 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, in Abänderung des Einspracheentscheids vom 22. Oktober 2020 sei ihm mit Wirkung ab 1. April 2020 eine Invalidenrente ausgehend von einem versicherten Verdienst von Fr. 148'200.-- zuzusprechen; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, vorliegend gelange die Sonderregel zur Anwendung, wonach der Verdienst massgebend sei, welcher im Jahr vor dem Rentenbeginn, mithin im Jahr 2019, erzielt worden sei, weil zwischen dem Rentenbeginn und dem Unfall mehr als fünf Jahre liegen würden. Dieser Verdienst habe Fr. 291'106.-- betragen und den für das Jahr 2019 gültigen Höchstverdienst demnach bei weitem überstiegen, weshalb der am Tag vor Rentenbeginn geltende Höchstbetrag von Fr. 148'200.-- für die Berechnung der Rente massgebend sei. C. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Dezember 2020 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde. Auf die Vorbringen der Parteien ist − soweit notwendig − in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht und im Weiteren form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Beschwerdegegnerin sprach dem Versicherten in ihrer Verfügung vom 2. März 2020 bzw. ihrem Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2020 nach Abklärung der medizini-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht schen und erwerblichen Verhältnisse eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 50% bei einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 48'600.-- zu. Mit der vorliegenden Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer, dem Rentenanspruch sei ein versicherter Verdienst von Fr. 148'200.-- zugrunde zu legen. Der ermittelte Invaliditätsgrad von 50% sowie die Zusprechung der Rentenleistungen mit Wirkung ab 1. April 2020 werden seitens des Beschwerdeführers ausdrücklich nicht beanstandet und sind daher nicht streitig. Auch aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, die gegen die Rechtmässigkeit der beschwerdegegnerischen Schlussfolgerungen sprechen würden. Streitig und im Folgenden zu prüfen ist somit einzig die Höhe des den Rentenleistungen zugrunde zu legenden versicherten Verdienstes bzw. dessen Berechnungsgrundlage. 3.1 In der Schweiz wohnhafte Selbstständigerwerbende und ihre nicht obligatorisch versicherten mitarbeitenden Familienglieder können sich gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 freiwillig versichern. Nach Art. 5 Abs. 1 UVG gelten die Bestimmungen über die obligatorische Versicherung sinngemäss für die freiwillige Versicherung. Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung. Er ordnet namentlich den Beitritt, den Rücktritt und den Ausschluss sowie die Prämienbemessung (Art. 5 Abs. 2 UVG). 3.2 In der freiwilligen Versicherung wird das Versicherungsverhältnis gemäss Art. 136 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982 durch schriftlichen Vertrag begründet. Nach Art. 138 UVV werden die Prämien und Geldleistungen im Rahmen von Art 22 Abs. 1 UVG nach dem versicherten Verdienst bemessen, der bei Vertragsabschluss vereinbart wird und jeweils auf Beginn eines Kalenderjahres angepasst werden kann. Dieser Verdienst durfte in der bis 31. Dezember 2015 in Kraft gestandenen Fassung bei Selbstständigerwerbenden nicht weniger als die Hälfte und bei Familiengliedern nicht weniger als ein Drittel des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes betragen. Seit dem 1. Januar 2016 darf dieser Verdienst bei Selbstständigerwerbenden nicht weniger als 45% und bei Familiengliedern nicht weniger als 30% des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes betragen. 3.3 In der obligatorischen Versicherung gilt als versicherter Verdienst für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 UVG). In Anwendung von Art. 15 Abs. 3 UVG setzt der Bundesrat einen Höchstbetrag des versicherten Verdienstes fest (vgl. auch Art. 18 ATSG) und erlässt Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen. Seit dem 1. Januar 2016 beträgt der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes gemäss Art. 22 Abs. 1 UVV Fr. 148’200.-- im Jahr. 3.4 Gemäss Abs. 3 des Art. 15 UVG erlässt der Bundesrat Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen. Gestützt darauf hat der Bundesrat in Art. 24 UVV unter dem Titel "massgebender Lohn für Renten in Sonderfällen" ergänzende Vorschriften erlassen. Absatz 2 dieser Bestimmung lautet: "Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn". Nach der Rechtsprechung ist Art. 24 Abs. 2 UVV auch bei Rückfällen (oder Spätfolgen) anwendbar, die mehr als fünf Jahre nach dem Unfall eingetreten sind (BGE 140 V 41 E. 6.1.2 mit Hinweis). 4. In ihrem Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2020 legte die Beschwerdegegnerin den auszurichtenden Rentenleistungen einen versicherten Verdienst von Fr. 48'600.-- zugrunde. Dabei stützte sie sich auf die Vereinbarung über die freiwillige Versicherung vom 25. November 1997, in deren Rahmen ein versicherter Verdienst von Fr. 48'600.-- festgelegt worden war. Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass ein versicherter Verdienst von Fr. 148'200.-- heranzuziehen sei. Sein Hauptbegehren begründet er zunächst damit, dass in intertemporalrechtlicher Hinsicht der Eintritt der anspruchsbegründenden Erwerbsunfähigkeit entscheidend sei. Nachdem er per 1. Januar 2004 von der freiwilligen in die obligatorische Versicherung gewechselt habe, habe sich der anspruchsbegründende Sachverhalt schwergewichtig während der Zeit der obligatorischen Versicherung verwirklicht. Demnach komme die Sonderregel von Art. 24 Abs. 2 UVV zum Tragen, wonach in Fällen, in denen die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall beginnt, der Lohn massgebend ist, den der Versicherte ohne den Unfall im Jahr vor dem Unfall bezogen hätte. Unter Berücksichtigung eines mit unfallbedingter Beeinträchtigung erzielten Verdienstes in der Höhe von Fr. 145'553.-- sei von einem hypothetischen Verdienst im Gesundheitsfall von Fr. 291'106.-- auszugehen, der den am Tag vor Rentenbeginn geltende Höchstbetrag von Fr. 148'200.-- bei weitem übersteige. Dementsprechend sei dieser Höchstbetrag für die Berechnung der Rente massgebend. Selbst wenn man vorliegend indessen von der freiwilligen Versicherung ausgehe, müsse mit Blick auf BGE 140 V 41 der bei Rentenbeginn zu versichernde Mindestverdienst für Selbstständigerwerbende massgebend sein. Dieser Rechtsprechung zufolge sei unter den Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 2 UVV der Höchstverdienst im Zeitpunkt des Rentenbeginns massgebend. Dies müsse demnach auch für den Mindestverdienst gelten, zumal der Nachteil einer erheblichen Geldentwertung im Bereich der freiwilligen Versicherung derselbe wie im Bereich der obligatorischen Versicherung sei. Alsdann habe er 17 Jahre lang vor Rentenbeginn Prämien auf den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes entrichtet. Dessen ungeachtet hätte der versicherte Verdienst ab 1. Januar 2000, mithin noch vor dem Unfall, auf Fr. 53'400.-- (50% des damaligen Höchstverdienstes von Fr. 106'800.--) erhöht werden müssen. Allermindestens sei demnach der zwingend zu versichernde Mindestverdienst im Unfallzeitpunkt der Nominallohnentwicklung 2000-2019 anzupassen, womit ein versicherter Verdienst im Zeitpunkt des Rentenbeginns von Fr. 63'878.-- resultiere. 5.1 Soweit der Beschwerdeführer gestützt auf intertemporalrechtliche Grundsätze zunächst geltend macht, dass sich der anspruchsbegründende Sachverhalt schwergewichtig verwirklicht habe, als er der obligatorischen Versicherung unterstand und Art. 24 Abs. 2 UVV daher unmittelbar zur Anwendung gelange, kann ihm nicht gefolgt werden. Nach gefestigter Rechtsprechung ist diejenige Versicherung leistungspflichtig, bei der zum Zeitpunkt des Unfalls eine Versicherung bestand, da ein Rückfall rechtsprechungsgemäss keinen neuen Unfall im Rechtssinne darstellt. Er schliesst zwar Leistungspflichten an ein früheres Unfallereignis an, ist aber nicht selber ein solches (vgl. BGE 135 V 333 E. 4.5, 118 V 293 E. 2c). Daran ist festzuhalten. Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, die es rechtfertigen würden, von diesem Grundsatz

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht abzuweichen. Nachdem der Versicherte zum Zeitpunkt des Unfalls unstreitig der freiwilligen Versicherung unterstand, ist für die Beurteilung der strittigen Frage im Zusammenhang mit dem Rückfall − ungeachtet des per 1. Januar 2004 erfolgten Übertritts in die obligatorische Versicherung − grundsätzlich von der Leistungspflicht der freiwilligen Versicherung und der Massgeblichkeit der im damaligen Zeitpunkt geschlossenen Vereinbarung auszugehen. 5.2 Wie bereits dargelegt (vgl. E. 3.2 hiervor), werden im Bereich der freiwilligen Versicherung gemäss Art. 138 UVV die Prämien und Geldleistungen grundsätzlich im Rahmen von Art. 22 Abs. 1 nach dem versicherten Verdienst bemessen, der bei Vertragsabschluss vereinbart wird. Dies im Gegensatz zur obligatorischen Unfallversicherung, wo im Regelfall auf den vor dem Unfall bezogenen Lohn abzustellen ist (Art. 15 Abs. 2 UVG). Damit wird dem Äquivalenzprinzip Rechnung getragen, indem bei den finanziell wichtigsten Versicherungsleistungen, nämlich bei den Renten, von den Faktoren ausgegangen wird, die Basis für die Prämienordnung bilden (ALFRED MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 326). Rechtsprechungsgemäss sind die besonderen Regeln von Art. 24 UVV im Bereich der freiwilligen Versicherung nicht anwendbar. Grund dafür ist, dass bei der freiwilligen Versicherung − anders als bei der obligatorischen Versicherung − der versicherte Verdienst von der versicherten Person festgelegt wird (BSK-Unfallversicherungsgesetz-VOLKER PRIBNOW, Art. 5 N 34). 6.1 Eingehender zu untersuchen ist nachfolgend indessen das Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf eine mögliche analoge Anwendung des Art. 24 Abs. 2 UVV. Hierzu gilt es zunächst insbesondere die Bestimmung von Art. 24 Abs. 2 UVV näher zu beleuchten. 6.2.1 Art. 24 Abs. 2 UVV hat in erster Linie den Sonderfall vor Augen, wo sich der Rentenbeginn zufolge langdauernder Heilbehandlung und entsprechendem Taggeldbezug beträchtlich verzögert (vgl. Art. 15 Abs. 3 lit. a UVG; Urteil des Bundesgerichts vom 21. Januar 2021, 8C_378/2020, E. 3.4.1 mit Hinweisen). Mit der Sonderregel nach Abs. 2 von Art. 24 UVV sollen allfällige Nachteile als Folge der Verzögerung in der Rentenfestsetzung ausgeglichen werden (vgl. BSK-Unfallversicherungsgesetz-DORIS VOLLENWEIDER/ANDREAS BRUNNER, Art. 15 N 95). Mit der Sonderregel in Art. 24 Abs. 2 UVV soll vermieden werden, dass ein Versicherter mit langdauernder Heilbehandlung und einem um mehr als fünf Jahre nach dem Unfall entstehenden Rentenanspruch auf dem vor dem Unfall erzielten Lohn haften bleibt. Andernfalls resultierten vor allem in Zeiten überdurchschnittlich starken Lohnanstiegs stossende Ergebnisse. Angestrebt wird also die Anpassung an die normale Lohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich. Andere Änderungen in den erwerblichen Verhältnissen (Karriereschritt, Stellenwechsel etc.) bleiben unberücksichtigt (vgl. BGE 140 V 41 E. 6.4.2.2, 127 V 165 E. 3b, 123 V 45 E. 3c, 118 V 298 E. 3b, vgl. ferner BSK-Unfallversicherungsgesetz-DORIS VOLLENWEIDER/ANDREAS BRUNNER, Art. 15 N 95). 6.2.2 Rechtsprechungsgemäss gelangt diese Bestimmung auch bei Rückfällen (oder Spätfolgen) zur Anwendung, die mehr als fünf Jahre nach dem Unfall eingetreten sind (BGE 140 V 41 E. 6.1.2; Urteil des Bundesgerichts vom 23. März 2020, 8C_766/2018, E. 5.1), sei es, dass der Rentenanspruch überhaupt erstmals neu entsteht, sei es, dass er dies nach Befristung

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Rente − mithin nach rentenloser Zeit − wieder tut (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Januar 2021, 8C_378/2020, E. 3.4.1 mit zahlreichen Hinweisen). 6.2.3 Nach ebenfalls gefestigter Rechtsprechung greift Art. 24 Abs. 2 UVV nur bei der erstmaligen Rentenfestsetzung, nicht aber bei der revisionsweisen Neufestsetzung. Erstmalig meint dabei die Neuentstehung des Rentenanspruchs, die − wie soeben gezeigt − auch nach einer Rentenbefristung und anschliessender rentenloser Zeit in Betracht fallen kann. Davon zu unterscheiden ist die revisionsweise Erhöhung des Rentenanspruchs; dabei handelt es sich nicht um einen neuen Anspruch, und zwar auch nicht im Umfang der Erhöhung des Invaliditätsgrades (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts vom 21. Januar 2021, 8C_378/2020, E. 3.4.2 mit zahlreichen Hinweisen). Praxisgemäss wird diesfalls der Rentenbemessung der − nach bisheriger Rechtsprechung als solcher grundsätzlich nicht revidierbare (vgl. BGE 139 V 28 E. 4.3.2, 127 V 165 E. 3a, 119 V 484 E. 4b, 118 V 293 E. 2b) − Jahresverdienst zugrunde gelegt, den die versicherte Person innerhalb eines Jahres vor dem Unfall erzielt hat (BGE 118 V 296 E. 2b). 6.2.4 Mit der Sonderregel in Art. 24 Abs. 2 UVV soll vermieden werden, dass ein Versicherter mit langdauernder Heilbehandlung und einem um mehr als fünf Jahre nach dem Unfall entstehenden Rentenanspruch auf dem vor dem Unfall erzielten Lohn haften bleibt. Andernfalls resultierten vor allem in Zeiten überdurchschnittlich starken Lohnanstiegs stossende Ergebnisse. Angestrebt wird also die Anpassung an die normale Lohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich (BGE 140 V 41 E. 6.4.2.2, 127 V 165 E. 3b, 123 V 45 E. 3c, 118 V 298 E. 3b). Daraus folgt, dass im Rahmen von Art. 24 Abs. 2 UVV nicht jeder Bezug zur Grundregel von Art. 15 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 4 UVV (Massgeblichkeit der Verhältnisse vor dem Unfall) entfällt. Bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes ist vielmehr beim angestammten Arbeitsverhältnis anzuknüpfen und haben Arbeitsverhältnisse, die erst nach dem Unfallereignis angetreten werden, unbeachtlich zu bleiben (BGE 127 V 165 E. 3b). Auch Art. 24 Abs. 2 UVV ermöglicht demnach nicht, eine vom Versicherten angestrebte berufliche Weiterentwicklung und damit eine ohne Unfall mutmasslich realisierte Lohnerhöhung mit zu berücksichtigen (BGE 127 V 165 E. 3b; RKUV 1999 Nr. U 327 S. 111 E. 3c). Art. 24 Abs. 2 UVV soll lediglich verhindern, dass der Versicherte zufolge Verzögerung in der Rentenfestsetzung einen Nachteil erleidet, wenn die Löhne steigen. Die Bestimmung will den Versicherten jedoch nicht besser stellen gegenüber Versicherten, deren Rente nicht innert fünf Jahren nach dem Unfall festgesetzt wird, indem auch individuelle Lohnentwicklungen berücksichtigt werden (BGE 127 V 165 E. 3b). 6.3 Die bisherige Rechtsprechung lässt sich dahin zusammenfassen, dass im Rahmen von Art. 24 Abs. 2 UVV lediglich die allgemeine Lohnentwicklung, nicht aber andere den versicherten Verdienst beeinflussende Änderungen in den erwerblichen Verhältnissen zu berücksichtigen sind (BGE 127 V 165 E. 3b). Aus dem Anwendungsbereich von Art. 24 Abs. 2 UVV allein lässt sich die vorliegende Frage indessen nicht beantworten. Die (restriktive) Auslegung von Art. 24 Abs. 2 UVV schliesst die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf den Bereich der freiwilligen Versicherung jedenfalls nicht aus.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.1 Als massgeblicher Grund für die Nichtanwendbarkeit von Art. 24 UVV auf den Bereich der freiwilligen Versicherung wird das Äquivalenzprinzip angeführt (vgl. auch E. 5.2 hiervor). 7.2 Hinsichtlich des − auch im vorliegenden Fall von der Beschwerdegegnerin angerufenen − Äquivalenzprinzips ist zunächst festzuhalten, dass diesem lediglich die Bedeutung eines Grundsatzes für die Prämienfestsetzung in dem Sinne zukommt, dass zwischen den Prämien und den Versicherungsleistungen ein Gleichgewicht bestehen soll (BGE 127 V 165 E. 4a mit Hinweisen). Ein Grundsatz, wonach der versicherte Verdienst im Einzelfall stets dem prämienpflichtigen Verdienst zu entsprechen hat, lässt sich daraus nicht ableiten (BGE 127 V 165 E. 4a; vgl. ferner BGE 139 V 28 E. 4.3.1). Ferner gilt es zu berücksichtigten, dass das Äquivalenzprinzip bei den vom Bundesrat gestützt auf Art. 15 Abs. 3 Satz 3 UVG erlassenen Art. 24 UVV ("Massgebender Lohn für Renten in Sonderfällen") gerade durchbrochen wird. Es handelt sich mithin um Ausnahmeregeln, weil ein Abstellen auf die Grundregel in diesen Fällen stossend wäre. Eine restriktive Auslegung der Bestimmungen von Art. 24 UVV findet in der Rechtsprechung sodann keine Stütze und wird in der Literatur als überholt betrachtet (vgl. BGE 139 V 28 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Dessen ungeachtet besteht vorliegend, wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet, gerade bezüglich des hier zur Diskussion stehenden versicherten Verdienstes insofern keine Äquivalenz, als der Versicherte bereits per 1. Januar 2004 in die obligatorische Versicherung übergetreten und seit diesem Zeitpunkt Prämien auf den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes entrichtet hat. 7.3 Die Nichtanwendbarkeit des Art. 24 UVV wird im Kontext des Äquivalenzprinzips namentlich damit begründet, dass es Sinn und Zweck von Art. 24 UVV sei, bestimmte Fälle auszugleichen, in denen der tatsächlich erzielte Lohn im Jahr vor dem Unfall aus bestimmten Gründen (wie Kurzarbeit, Unfall oder Krankheit) vermindert ist. Dabei wird argumentiert, dass die freiwillig versicherte Person einen zu tiefen Lohn vereinbaren und hierauf Prämien bezahlen könnte, in der Annahme, der versicherte Verdienst werde bei Eintritt des Versicherungsfalls wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit oder vorbestehender Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 24 UVV erhöht. Die Berücksichtigung von Einkommensverminderungen erfolge in der freiwilligen Versicherung nicht mittels Art. 24 UVV, sondern es obliege allein der versicherten Person zu entscheiden, ob und inwiefern sie einer eingeschränkten Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit bzw. Einkommensverminderungen im Rahmen des vereinbarten versicherten Verdienstes Rechnung tragen will (BSK-Unfallversicherungsgesetz-VOLKER PRIBNOW, Art. 5 N 34). Dies vermag allenfalls die Nichtanwendbarkeit der − im vorliegenden Fall nicht interessierenden − Absätze 1 und 3 von Art. 24 UVV im Bereich der freiwilligen Versicherung zu begründen. Mit dem Sinn und Zweck der Sonderregel nach Abs. 2 von Art. 24 UVV, wonach insbesondere allfällige Nachteile als Folge der Verzögerung in der Rentenfestsetzung ausgeglichen und vermieden werden sollen, lässt sich diese Auffassung indessen nicht in Einklang bringen. Diese Argumentation greift mit anderen Worten nicht für die Konstellation, wie sie vorliegend zur Beurteilung steht. Anders als gegebenenfalls in den in Abs. 1 und 3 aufgeführten Beispielen, sprechen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine freiwillig versicherte Person bei Vertragsschluss damit rechnet, es werde bei einem allfälligen erst fünf oder mehr Jahre nach dem Unfall entstehenden Rentenanspruch auf den in diesem Zeitpunkt bestehenden höheren Verdienst abgestellt, zumal eine derart spät ausgesprochene Rente bzw. eine lange Heilbehandlung dem Einflussbereich

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht der versicherten Person (weitgehend) entzogen ist. Ferner kann einer auf eine solche Verzögerung zurückzuführenden (erheblichen) Einkommensveränderung im Rahmen der (ursprünglichen) Vereinbarung kaum hinreichend Rechnung getragen werden. Daran vermag auch nicht zu ändern, dass (vorübergehende) Einkommensschwankungen anlässlich des Abschlusses einer freiwilligen Versicherung oftmals nicht zuverlässig vorhersehbar sind (vgl. E. 7.5 hiernach). Die Argumentation gegen eine Analogie von Art. 24 UVV im Bereich der freiwilligen Versicherung stützt sich in der Literatur vorwiegend auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. November 2007, UV.2006.00254, bzw. das hierauf ergangene Bundesgerichtsurteil vom 28. April 2008, 8C_50/2008. Hierbei gilt es zu berücksichtigen, dass das Bundesgericht eine analoge Anwendung von Art. 24 Abs. 2 UVV bisher nicht explizit abgelehnt hat. Vielmehr hat es die Frage nach einer analogen Anwendbarkeit von Art. 24 Abs. 2 UVV im soeben zitierten Urteil ausdrücklich offengelassen, weil zwischen dem Unfallereignis und dem (vor Bundesgericht nicht mehr streitigen) Rentenbeginn nicht mehr als fünf Jahre gelegen haben und diese Bestimmung daher allein schon aus diesem Grund nicht zum Tragen gekommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 28. April 2008, 8C_50/2006, E. 3.5). 7.4 Es ist sodann in Erinnerung zu rufen, dass die freiwillige Versicherung im Sinne von Art. 5 UVG derjenigen der obligatorischen Versicherung grundsätzlich gleichwertig sein soll (VOLKER PRIBNOW, a.a.O., Art. 5 N 1 und E. 3.1 hiervor). Rechtsprechungsgemäss sind die Bestimmungen der obligatorischen Versicherung dann anzuwenden, wenn dies als sinnvoll erscheint. Abweichungen sind dann zulässig, wenn sie sich mit dem unterschiedlichen Charakter der beiden Zweige begründen lassen (RKUV 2006 Nr. U 589 S. 404 E. 4.1, 2000 Nr. U 373 S. 172 E. 4a). Die analoge Anwendbarkeit von Art. 24 Abs. 2 UVV auf freiwillig Versicherte aufgrund des Äquivalenzprinzips bzw. der vorstehend genannten Gründe zu versagen, vermag dabei − wie gesehen − nicht zu überzeugen und eine unterschiedliche Behandlung von obligatorisch und freiwillig Versicherten unter den genannten Aspekten nicht zu rechtfertigen. Eine Unterscheidung zwischen obligatorisch und freiwillig Versicherten ist im Anwendungsbereich von Art. 24 Abs. 2 UVV aber auch aus weiteren Gründen nicht einleuchtend. Wie der Beschwerdeführer ebenso zutreffend darlegt, ist der Nachteil einer erheblichen Geldentwertung im Bereich der freiwilligen Versicherung derselbe wie im Bereich der obligatorischen Versicherung. Dem lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass der Natur einer selbstständigen Erwerbstätigkeit inhärente (vorübergehende) Einkommensschwankungen zum Voraus kaum vollständig erfassbar sind (vgl. E. 7.3 hiervor und E. 7.5 hiernach). Sodann gilt es auch Folgendes zu berücksichtigen: Wäre das Ereignis vom August 2018 als neuer Unfall und nicht als Rückfall qualifiziert worden, so würde vorliegend ohne Weiteres auf den versicherten Verdienst zu diesem Zeitpunkt abgestellt. Wie bereits dargelegt (vgl. E. 3.4 und 6.2.2 hiervor), gelangt Art. 24 Abs. 2 UVV rechtsprechungsgemäss auch bei Rückfällen (oder Spätfolgen) zur Anwendung, die mehr als fünf Jahre nach dem Unfall eingetreten sind. In Bezug auf den angestrebten Zweck von Art. 24 Abs. 2 UVV, wonach Verzögerungen in der Rentenfestsetzung ausgeglichen und vor allem in Zeiten überdurchschnittlich starken Lohnanstiegs stossende Ergebnisse verhindert werden sollen, wird demnach keine Unterscheidung zwischen einem (erstmaligen) Unfall und einem Rückfall vorgenommen. In dem vom Beschwerdeführer angerufenen BGE 140 V 41 ist das Bundesgericht in Bezug auf die Beurteilung der Frage des anrechenbaren versicherten Verdienstes im Zusammenhang mit einem Rückfall zur Auffassung gelangt, dass in Anwen-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht dungsfällen der Sonderregelung in Art. 24 Abs. 2 UVV der versicherte Verdienst nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Regeln zu bestimmen sei. Darunter falle auch der jeweilig geltende Höchstbetrag nach Art. 22 Abs. 1 UVG. Hierzu hat das Bundesgericht u.a. unter Hinweis auf Auffassungen in der Literatur erwogen und bekräftigt, dass das Festhalten am Wert zum Unfallzeitpunkt in Zeiten rascher Geldentwertung vor allem in Fällen, in denen die Rente erst viele Jahre nach dem Unfall geschuldet wird, zu stossenden Ergebnissen führe, was der Verordnungsgeber durch die Sonderregelungen gerade verhindern wolle. Sinn der Sonderregelung gemäss Art. 24 Abs. 2 UVV sei es, Versicherte, denen erst viele Jahre nach dem Unfall eine Rente zugesprochen werde, vor den Folgen der Geldentwertung zu schützen. Würde dem angefochtenen Entscheid (demzufolge der Höchstbetrag am Unfalltag massgebend sei) gefolgt, käme es in verschiedener Hinsicht zu unbilligen Resultaten (E. 6.4.2.2). 7.5 Ferner gilt es auf die in RKUV 1994 Nr. U 183 S. 49 publizierte Rechtsprechung des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) zu verweisen, wonach bei einem langandauernden erheblichen Missverhältnis zwischen vereinbartem versicherten Verdienst und effektiv erzielten Einkünfte eine Leistungskürzung in Betracht zu ziehen sei. Das EVG hat hierzu erwogen, dass sich die bei Vertragsabschluss getroffene Vereinbarung grundsätzlich nach den effektiven Einkommensverhältnissen des Versicherungsnehmers zu richten habe. Im Rahmen der bei Selbstständigerwerbenden oftmals unumgänglichen Schätzung der Einkünfte sei allfälligen vorübergehenden Einkommensschwankungen dadurch Rechnung zu tragen, dass ein zumindest innerhalb eines realistischen Bereichs liegender Betrag bestimmt wird. Um länger dauernde massive Unterschiede zwischen dem vereinbarten versicherten Verdienst und den wirklichen Einkommensverhältnissen zu vermeiden, seien beide Vertragspartner, sowohl der Versicherte selbst wie auch der Versicherer, gehalten, ihre Vereinbarung nötigenfalls den konkreten Umständen anzugleichen; eine solche Korrektur werde denn in Art. 138 UVV mit der Möglichkeit einer Anpassung des vereinbarten Verdienstes jeweils auf Beginn eines Kalenderjahres auch ausdrücklich vorbehalten (RKUV 1994 Nr. U 183 S. 49 ff. E. 5). Für den Fall, dass eine solchermassen gebotene Anpassung unterbleibt und daraus eine anhaltende krasse Diskrepanz zwischen versichertem Verdienst und tatsächlich erzieltem Einkommen resultiert, erkannte das EVG, dass zwecks Vermeidung eines grundsätzlich nicht zulässigen Versicherungsgewinns in Analogie zu aArt. 40 UVG (in Kraft bis 31. Dezember 2002) im Versicherungsfall eine Leistungskürzung vorgenommen werden könne (RKUV 1994 Nr. U 183 S. 53 f. E. 6c). In einem späteren Urteil präzisierte das EVG, dass unabdingbare Voraussetzung für eine so begründete Leistungskürzung sei, dass ein lang andauerndes erhebliches Missverhältnis zwischen vereinbartem versicherten Verdienst und effektiv erzielten Einkünften deutlich erkennbar zu Tage trete. Angesichts der bei Selbstständigerwerbenden häufig vorkommenden und anlässlich des Abschlusses einer freiwilligen Versicherung oftmals nicht zuverlässig vorhersehbaren und deshalb zum Voraus kaum erfassbaren Einkommensschwankungen gehe es nicht an, nach Eintritt eines Versicherungsfalles nach Möglichkeiten für eine Leistungskürzung zu suchen, um so allfälligen, unter Umständen auch nur geringfügigen, Abweichungen des als Vertragsgrundlage angenommenen Betrages von dem in Wirklichkeit vorhandenen Verdienstpotenzial zu begegnen. Im Rahmen der freiwilligen Versicherung gelte in erster Linie der in Art. 138 UVV verankerte Grundsatz, dass Prämien und Geldleistungen nach dem versicherten Verdienst bemessen werden, der bei Vertragsabschluss vereinbart wird. Davon abzuweichen ist einzig unter der

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Voraussetzung zulässig, dass der vereinbarte versicherte Verdienst den realisierbaren Einkünften des Versicherungsnehmers offensichtlich in keiner Weise entspricht. Insofern kommt dem nur für Fälle langanhaltender krasser Missverhältnisse zwischen vereinbartem versichertem Verdienst und tatsächlichen Einkommensverhältnissen in Betracht fallenden Korrektiv einer in Analogie zu Art. 40 UVG vorzunehmenden Leistungskürzung denn auch bloss Ausnahmecharakter zu (vgl. zum Ganzen Urteil des EVG vom 18. Mai 2001, U 107/99, E. 2c). 8.1 Angesichts dieser höchstrichterlichen Praxis ist nicht einsehbar, weshalb eine Anpassung des versicherten Verdienstes im Versicherungsfall nur zulasten der versicherten Person möglich sein soll. Vielmehr muss bei freiwillig Versicherten eine entsprechende Anpassung in Analogie zu Art. 24 Abs. 2 UVV auch in Fällen möglich sein, in denen das Missverhältnis darin besteht, dass die effektiv erzielten Einkünfte ungleich höher ausfallen, als der vereinbarte versicherte Verdienst. Dies umso mehr, als gestützt auf die vorstehenden Erwägungen keine gewichtigen Gründe für eine diesbezügliche Unterscheidung zwischen obligatorisch und freiwillig Versicherten mit Bezug auf den Anwendungsfall von Art. 24 Abs. 2 UVV sprechen. Sodann hat sich das Bundesgericht in BGE 140 V 41 bereits insofern für eine Erweiterung des Anwendungsbereichs dieser Bestimmung ausgesprochen, als es festgestellt hat, dass im Rahmen der Festsetzung des versicherten Verdienstes auch der jeweils geltende Höchstbetrag zu diesem Zeitpunkt massgebend sei (vgl. E. 7.4 hiervor). Ob einer entsprechenden Korrektur im Versicherungsfall in Analogie zu Art. 24 Abs. 2 UVV aufgrund des im Bereich der freiwilligen Versicherung geltenden Grundsatzes nach Art. 138 UVV bloss Ausnahmecharakter zukommen soll (vgl. E. 7.5 hiervor), braucht vorliegend nicht abschliessend diskutiert zu werden. Eine den Ausnahmecharakter begründende krasse Diskrepanz zwischen dem versicherten Verdienst und dem tatsächlich erzielten Einkommen im Zeitpunkt des Unfalls ist vorliegend unstreitig zu bejahen, zumal zwischen dem Unfall im Jahr 2000 und den (erstmalig) zugesprochenen Rentenleistungen rund 20 Jahre liegen. Ein Abstellen auf den im Rahmen der ursprünglichen Vereinbarung festgelegten versicherten Verdienst in der Höhe von Fr. 48'600.-- erweist sich daher als stossend, weshalb eine Anpassung analog zu Art. 24 Abs. 2 UVV zu erfolgen hat. 8.2 Auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, die vorliegend eine Anpassung analog zu Art. 24 Abs. 2 UVV ausschliessen würden, zumal die Lohnentwicklung sich auf den angestammten Tätigkeitsbereich bezieht (vgl. E. 6.2.1 ff. hiervor). Was indessen die konkrete Höhe des den Rentenleistungen zugrunde zu legenden versicherten Verdienstes anbelangt, so lässt sich diese anhand der vorliegenden Aktenlage nicht abschliessend ermitteln. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, dass von einem hypothetischen Verdienst im Gesundheitsfall von Fr. 291'106.-- (Durchschnittseinkommen der Jahre 2013-2017 ohne unfallbedingte gesundheitliche Beeinträchtigungen) auszugehen sei, der den am Tag vor Rentenbeginn geltende Höchstbetrag von Fr. 148'200.-- bei weitem übersteige, weshalb dieser Höchstbetrag für die Berechnung der Rente massgebend sei. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen (Auszug aus dem Individuellen Konto) lässt sich indessen nicht beurteilen, durch welche Faktoren der ohne gesundheitliche Beeinträchtigung im Jahr vor dem Rentenbeginn geltend gemachte Lohn beeinflusst worden bzw. inwiefern dieser (ausschliesslich) mit einer Erwerbstätigkeit des Versicherten verbunden ist. Es kann demnach nicht ohne weitere Prüfung der massgebenden Verhältnisse auf die IK-Auszüge abgestellt werden. Diesbezüglich sind weitere Abklärungen erforderlich. Für die

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Festsetzung der Höhe des dem Rentenanspruch zugrunde zu legenden versicherten Verdienstes ist die Angelegenheit daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 9. Nach dem Gesagten ist demnach festzuhalten, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2020 aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Diese hat die erwerblichen Verhältnisse des Versicherten eingehender abklären zu lassen. Gestützt auf die Ergebnisse dieser Abklärungen wird die Beschwerdegegnerin anschliessend über die Höhe des Rentenanspruchs des Versicherten unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen neu zu befinden haben. Die vorliegende Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 10.1 Gemäss Art. 61 lit. a ATSG in der bis Ende 2020 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Januar 2021) hat der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein. Es sind deshalb für den vorliegenden Prozess keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ist unter Obsiegen im Streit um eine Leistung in der Sozialversicherung nicht nur das materielle Obsiegen in dem Sinne zu verstehen, dass die Beschwerde führende Person die beantragte Leistung erhält. Vielmehr genügt für den bundesrechtlichen Anspruch auf eine Parteientschädigung auch ein formelles Obsiegen in dem Sinne, dass der Beschwerde führenden Person durch die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und der Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Beurteilung alle Rechte im Hinblick auf eine beanspruchte Leistung gewahrt bleiben (ZAK 1987, S. 266 ff.). Nachdem die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, hat diese dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. In der Honorarnote vom 23. Dezember 2020 hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers einen Aufwand von 9 Stunden und 35 Minuten geltend gemacht, was angesichts der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen nicht zu beanstanden ist. Nicht zu beanstanden sind ferner die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 54.40. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'638.90 (9,58 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich Spesen und Auslagen von 54.40 sowie 7.7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 11. Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbstständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläu-

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht figes Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid der Suva vom 22. Oktober 2020 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Suva zurückgewiesen wird 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Suva hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘638.90 (inkl. Auslagen und 7,7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Gegen diesen Entscheid wurde am 20. Oktober 2021 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahren-Nr. 8C_701/2021) erhoben.

725 20 447 / 179 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 01.07.2021 725 20 447 / 179 — Swissrulings