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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 21.06.2018 725 17 48 / 158

21 juin 2018·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·HTML·6,937 mots·~35 min·6

Résumé

Leistungen

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 21. Juni 2018 (725 17 48 / 158) Unfallversicherung Rückfall oder Grundfall; Zweifeln an der versicherungsinternen Beurteilung des medizinischen Sachverhalts; Rückweisung an die Suva zur erneuten Abklärung des medizinischen Sachverhalts.

Besetzung

Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Yves Thommen, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiberin Margit Campell

Parteien

A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, Neuarlesheimerstrasse 15, Postfach 435, 4143 Dornach

gegen

Suva, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin

Betreff Leistungen

A. A.____ war als Geschäftsführer für die B.____ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er sich am 12. Juni 2014 bei einem Sturz eine Verletzung am linken Knie zuzog. Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen des Unfallereignisses und kam für die Heilbehandlung auf. Am 9. November 2015 liess der Versicherte wegen andauernden Beschwerden im linken Knie durch seine Arbeitgeberin einen Rückfall melden. Die Suva holte in der Folge verschiedene medizinische Berichte und eine kreisärztliche Beurteilung ein. Mit Verfügung vom 22. Februar 2016 verneinte sie ihre Leistungspflicht bezüglich der rückfallweise gemeldeten Kniebeschwerden, weil diese nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 12. Juni 2014 zurückzuführen seien. Dagegen erhob A.___ Einsprache. Mit Verweis auf den Arztbericht von Dr. med. C.____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 4. März 2016 beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung der gesetzlichen Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit den Kniebeschwerden. Im Rahmen des Einspracheverfahrens wurde das Dossier dem Kompetenzzentrum der Abteilung Versicherungsmedizin der Suva vorgelegt, worauf Dr. med. D.____, FMH Orthopädie und Unfallchirurgie, und Dr. med. E.____, FMH Chirurgie, am 25. Mai 2016 eine orthopädische Beurteilung erstatteten. Mit Eingabe vom 31. August 2016 liess A.____, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt, in Kenntnis der orthopädischen Beurteilung vom 25. Mai 2016 die Einsprache ergänzend begründen. Mit Entscheid vom 10. Januar 2017 wies die Suva die Einsprache mit der Begründung ab, dass ein Kausalzusammenhang zwischen den rückfallweise geltend gemachten Kniebeschwerden und dem Ereignis vom 12. Juni 2014 nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vorliege. B. Mit Eingabe vom 10. Februar 2017 erhob A.____, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Altermatt, Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Verpflichtung der Suva, die gesetzlichen Versicherungsleistungen aus dem Unfallereignis vom 12. Juni 2014 zu erbringen. Die MRI-Untersuchung vom 6. August 2014 habe als Diagnose einen horizontalen Riss des medialen Meniskushinterhorns ergeben. In der Folge sei der Versicherte in kontinuierlicher Behandlung bei Dr. C.____ gestanden. Da nie eine Beschwerdefreiheit vorgelegen habe, beständen unbestrittenermassen Brückensymptome, weshalb nach wie vor vom Grundfall auszugehen sei. Die Schadenmeldung vom 9. November 2015 sei deshalb zu Unrecht als Rückfall beurteilt worden. Für den Wegfall der Unfallkausalität sei folglich die Suva beweispflichtig. Es fehle zudem bereits an einer beweistauglichen Grundlage, um den Kausalzusammenhang verneinen zu können. Die Beurteilungen des Kreisarztes und des verwaltungsmedizinischen Dienstes seien lückenhaft, da eine vollständige Anamnese fehle. Sodann sei zu berücksichtigen, dass es sich bei einem Meniskusriss um eine Listenverletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. c der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982 handle. Diese seien als unfallbedingt anzusehen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen seien. Dies sei vorliegend medizinisch nicht ausgewiesen, weshalb Anspruch auf die gesetzlichen Versicherungsleistungen bestehe. C. Mit Vernehmlassung vom 22. März 2017 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer gehe zu Unrecht davon aus, dass die Suva für den Wegfall der Unfallkausalität beweispflichtig sei, weil sie im Grundfall die Leistungspflicht anerkannt habe. Er übersehe dabei die Tatsache, dass die Suva im Zusammenhang mit der Bagatellunfall-Meldung UVG vom 15. August 2014 im Grundfall ihre Leistungspflicht zunächst zwar erbracht habe, diesen dann aber wieder abgeschlossen habe, nachdem von ihm nach der MRI-Abklärung vom 6. August 2014 und der Konsultationen bei Dr. C.____ vom 18. August 2014 und 6. Januar 2015 keine weiteren ärztlichen Behandlungen mehr in Anspruch genommen worden seien und er sich nach den Fasnachtsferien bei Dr. C.____ nach intensivem Skifahren auch nicht mehr wegen allfälliger Beschwerden gemeldet habe. Die Sachlage sei folglich unter dem Titel Rückfall zu prüfen, womit die Beweislast dem Versicherten obliege. Ein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen den Rückfallbeschwerden am Knie links sowie den Kniebeschwerden rechts zum Unfallereignis sei nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Soweit der Versicherte schliesslich geltend mache, die Suva sei allein schon gestützt auf Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV leistungspflichtig, nachdem es sich beim Meniskusriss um eine Listenverletzung handle, übersehe er, dass dieser Bestimmung vorliegend keine Relevanz zukomme. Vielmehr sei erstellt, dass der Versicherte der Suva mit Meldung vom 15. August 2014 ein Unfallereignis im Rechtssinn anmelden lassen habe, womit die Suva ihre Leistungspflicht unter dem Aspekt Unfallereignis zu prüfen gehabt habe. Bei einem solchen Sachverhalt bleibe kein Raum für eine Prüfung nach Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV. D. Mit Replik vom 20. April 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und verwies auf den Bericht von Dr. C.____ vom 2. März 2017. Dieser betone, dass es sich beim Horizontalriss im Hinterhorn des medialen Meniskus insbesondere deshalb um eine unfallbedingte Verletzung handle, weil es initial an einer Knorpelläsion fehle, welche im Falle eines degenerativen medialen Meniskusrisses vorhanden sein müsste. Im ersten MRI vom 6. August 2014 seien jedoch keine parameniskalen Ganglien sichtbar gewesen, was ebenfalls für eine traumatische Meniskusläsion spreche. Ausserdem habe der Versicherte vor dem Unfallereignis problemlos in die Hocke gehen können. E. Die Suva hielt mit Duplik vom 23. Mai 2017 gestützt auf die Ausführungen von Dr. E.____ vom 16. Mai 2017 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. F. Mit Stellungnahme vom 28. August 2017 reichte der Beschwerdeführer den Arztbericht von Dr. C.____ vom 22. August 2017 ein. G. Mit Schreiben vom 12. September 2017 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, dass am 23. Oktober 2017 eine Knieoperation bevorstünde. Das Gericht bot antragsgemäss die auf den 21. September 2017 angesetzte Urteilsberatung ab (vgl. Verfügung vom 18. September 2017). H. Die Suva nahm am 20. Dezember 2017 zum Operationsbericht vom 23. Oktober 2017 von Dr. C.____ Stellung. Beim intraoperativ nachgewiesenen Radiärriss im medialen Meniskus handle es sich um einen Folgezustand der vom Vertrauensarzt der Suva in seiner ärztlichen Beurteilung vom 16. Mai 2017 einlässlich und nachvollziehbar begründeten, unfallfremden Meniskopathie. I. Am 15. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Bericht von Dr. C.____ vom 9. Januar 2017 ein, wonach sich anlässlich der Operation ergeben habe, dass nicht nur ein Horizontalriss, sondern auch ein radiärer Riss, welcher typischerweise traumatisch bedingt sei, bestanden habe. J. In der Folge reiche die Suva einen weiteren Bericht vom Dr. E.____ ein. Am 1. Februar 2018 sei dieser erneut zum Schluss gekommen, dass die Läsionen im Bereich des Hinterhorns des Innenmeniskus des linken Kniegelenks des Versicherten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folge des Ereignisses vom 12. Juni 2014 seien. K. Der Beschwerdeführer hielt mit Eingabe vom 12. April 2018 an den bereits gemachten Ausführungen fest. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X.____ (BL), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde des Versicherten vom 10. Februar 2017 ist demnach einzutreten. 1.2 Auf den 1. Januar 2017 sind die mit Bundesgesetz vom 25. September 2015 revidierten Bestimmungen des UVG in Kraft getreten. Zu den geänderten Normen gehören auch die Bestimmungen von Art. 10 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 UVG, welche die Ansprüche auf Heilbehandlung und auf eine Invalidenrente regeln. Laut der Übergangsbestimmung von Art. 118 Abs. 1 UVG werden jedoch Versicherungsleistungen für Ereignisse, die sich vor dem Inkrafttreten dieser revidierten Bestimmungen zugetragen haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. So verhält es sich auch im vorliegenden Fall, weshalb nachfolgend auf das bisherige Recht und die dazu ergangene Rechtsprechung Bezug genommen wird. 2.1 Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Dieses beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80% des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt (Art. 17 Abs.1 UVG). Der Anspruch entsteht gemäss Art. 16 Abs. 2 UVG am dritten Tag nach dem Unfalltag und er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person. 2.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 119 V 337 E. 1, BGE 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 E. 1, BGE 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). 2.3 Wird durch einen Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest bzw. ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326 E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b, je mit Hinweisen). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 125 f. E. 9.5 mit Hinweisen) nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (SVR 2009 UV Nr. 3 E. 2.2; RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45 E. 2, 1994 Nr. U 206 S. 326 E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b). Der Beweis des Wegfalls des Kausalzusammenhangs muss nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Januar 2009, 8C_847/2008, E. 2 mit Hinweisen) 3.1 Zunächst ist zu prüfen, ob der Grundfall zum Zeitpunkt des neuen Leistungsbegehrens am 9. November 2015 bereits abgeschlossen war und dieses damit unter den Voraussetzungen eines Rückfalls zu prüfen ist. Die Beschwerdegegnerin vertritt diese Auffassung und macht geltend, dass der Grundfall formlos abgeschlossen worden sei. Der Beschwerdeführer ist gegenteiliger Ansicht. 3.2 Das Ergebnis dieser Prüfung hat Auswirkungen auf die Beweislastverteilung. Sind die geltend gemachten Beschwerden unter dem Titel Grundfall zu prüfen, obliegt es dem Versicherer darzutun, dass diese mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf den Unfall zurückzuführen sind, da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt. Die blosse Möglichkeit genügt nicht. Sind die Beschwerden jedoch im Rahmen eines Rückfalles oder als Spätfolge zu prüfen (Art. 11 UVV), stellt sich die Frage, ob eine leistungsbegründende natürliche Kausalität gegeben ist. Rückfälle und Spätfolgen schliessen begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293, E. 2c; SVR 2003 UV Nr. 14 S. 43, U 86/02 E. 4). Die Beweislast liegt hier bei der versicherten Person. Bevor sich aber die Frage der Beweislast stellt, ist der Sachverhalt im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes richtig und vollständig zu klären (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG; SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 E. 2.2 [8C_354/2007]). 3.3 Der Fallabschluss hat in Form einer Verfügung zu erfolgen, wenn und solange die (weitere) Erbringung erheblicher Leistungen zur Diskussion steht (BGE 132 V 412 E. 4; Art. 124 UVV). Erlässt der Versicherer stattdessen nur ein einfaches Schreiben, erlangt dieses in der Regel jedenfalls dann rechtliche Verbindlichkeit, wenn die versicherte Person nicht innerhalb eines Jahres Einwände erhebt (BGE 134 V 145). Standen zu einem bestimmten Zeitpunkt indessen keine Leistungen mehr zur Diskussion, kann ein Rückfall auch vorliegen, ohne dass der versicherten Person mitgeteilt wurde, der Versicherer schliesse den Fall ab und stelle seine Leistungen ein. In dieser Konstellation ist entscheidend, ob zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen werden konnte, es werde keine Behandlungsbedürftigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit mehr auftreten. Dies ist im Rahmen einer ex ante-Betrachtung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu beurteilen. Dabei kommt der Art der Verletzung und dem bisherigen Verlauf eine entscheidende Rolle zu: Lag ein vergleichsweise harmloser Unfall mit günstigem Heilungsverlauf vor, welcher nur während relativ kurzer Zeit einen Anspruch auf Leistungen begründete, wird tendenziell eher von einem stillschweigend erfolgten Abschluss auszugehen sein als nach einem kompliziert verlaufenen Heilungsprozess. Andererseits ist der Leistungsanspruch unter dem Aspekt des Grundfalls und nicht unter demjenigen eines Rückfalls zu prüfen, wenn die versicherte Person während der leistungsfreien Zeit weiterhin an den nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden gelitten hat bzw. wenn Brückensymptome gegeben sind, die das Geschehen über das betreffende Intervall hinweg als Einheit kennzeichnen (Urteile des Bundesgerichts vom 26. September 2008, 8C_102/2008, E. 4.1 und vom 26. August 2008, 8C_433/2007, E. 2.3, je mit Hinweisen). Dies setzt nicht zwingend eine durchgängige ärztliche Behandlung voraus (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juni 2006, U 12/06, E. 4.3 und 4.3.2). 3.4 Der Beschwerdeführer erlitt anlässlich des Unfalles vom 12. Juni 2014 einen horizontalen Riss des medialen Meniskushinterhorns (vgl. Bericht der F.____ vom 6. August 2014). In der Folge begab er sich zunächst in Behandlung zu seiner Hausärztin Dr. med. G.____, FMH Praktische Ärztin, welche ihn sodann an Dr. C.____ weiter verwies. Dieser empfahl eine konservative Behandlung der Unfallfolgen in Form einer tiefen Weichteilbehandlung sowie eines sensomotorischen Aufbautrainings. Nachdem diese Massnahmen nicht zum Abklingen der Beschwerden geführt hatten, erachtete Dr. C.____ im Rahmen einer Konsultation am 6. Januar 2015 eine Kniearthroskopie als angezeigt. Am 29. September 2015 fand eine erneute Konsultation bei Dr. C.____ statt. Dieser stellte fest, dass der Beschwerdeführer weiterhin vor allem bei längeren Wanderungen über belastungsabhängige mediale Schmerzen am linken Knie klage. Ebenso bestünden leichte subjektive Instabilitätsgefühle, aber keine Schwellungszustände. Dr. C.____ schlug nunmehr das Tragen einer Genutrain-Bandage zur Unterstützung einer besseren Stabilität und weiterhin konservative Massnahmen vor. 3.5 Zuerst ist festzustellen, dass den vorliegenden Akten weder eine Verfügung noch ein Schreiben der Suva zu entnehmen ist, welche sich mit einem Fallabschluss befassen. Ein solcher kann daher nur angenommen unter der Bedingung, dass im November 2015 bzw. im Januar 2016 keine Behandlungsbedürftigkeit mehr bestanden hatte, weshalb ein Erbringen von weiteren Leistungen der Unfallversicherung obsolet erschien. Von einer solchen Situation kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Dagegen spricht die beim Unfall erlittene Verletzung. Der Beschwerdeführer zog sich beim Sturz auf das linke Knie einen horizontalen Riss des medialen Meniskus zu, welcher trotz konservativer Behandlung auch knapp 7 Monaten nach dem Unfall noch nicht abgeheilt war und Beschwerden verursachte (vgl. Bericht von Dr. C.___ vom 6. Januar 2015). Am 29. September 2015 bestätigte Dr. C.____ erneut das Vorliegen behandlungsbedürftiger Beschwerden im linken Knie, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 12. Juni 2014 zurückzuführen seien. Im Sinne der vorstehend zitierten Rechtsprechung lagen somit durchgehend Brückensymptome vor. Für diese Auffassung ist nicht von Belang, dass in der Zeit von Januar 2015 bis September 2015 keine ständige ärztliche Behandlung stattfand. Zu beachten ist ferner, dass zwischen den Konsultationen bei Dr. C.____ im Januar 2015 und im September 2015 lediglich ein Zeitabschnitt von 9 Monaten liegt. Diese kurze Zeit lässt ebenfalls den Schluss zu, dass vorliegend weiterhin vom Grundfall und nicht von einem Rückfall auszugehen ist. Dass die Arbeitgeberin ihre Schadenmeldung vom 9. November 2015 als Rückfall bezeichnete und diesen auf den 20. August 2015 terminierte, ändert daran nichts und kann insbesondere nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden. 3.6 Aufgrund dieser Ausführungen steht fest, dass eine vollständige Beschwerdefreiheit im Zeitpunkt der erneuten Schadenmeldung am 9. November 2015 nicht erreicht worden war. Vielmehr bestand über diesen Zeitpunkt hinaus eine Behandlungsbedürftigkeit. Da die Suva den Fallabschluss lediglich intern vornahm und den Versicherten nicht darüber orientierte, hatte dieser zudem keinen Anlass, Einwände zu erheben. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers ist deshalb unter dem Titel Grundfall zu prüfen, was zur Folge hat, dass die Suva letztlich die Beweislast für das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen des Gesundheitsschadens trägt. 4. Strittig und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die Suva zu Recht entschieden hat, dass die vom Versicherten ab November 2015 bzw. Januar 2016 geltend gemachten Beschwerden am linken Knie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf das Ereignis vom 12. Juni 2014 zurückzuführen seien. 5.1 Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte - wie der Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin - ist die rechtsanwendende Behörde regelmässig auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 158 f. E. 1b mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Das Gericht hat diese medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c). 5.2 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 469 f. E. 4.4 und 4.5). So kommt beispielsweise Berichten und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten. An die Beweiswürdigung sind deshalb strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 470 E. 4.4 am Ende, mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2015, 8C_879/2014, E. 5.3). 6.1 Zur Beurteilung des vorliegenden Falls liegen zahlreiche medizinische Unterlagen vor, die vom Gericht gesamthaft gewürdigt wurden. Im Folgenden werden im Wesentlichen diejenigen Berichte und Gutachten zitiert, die sich für den Entscheid als relevant erweisen: 6.2 Dem Bericht der F.____ vom 6. August 2014 ist zu entnehmen, dass die Untersuchung wegen einer Distorsion des linken Knies, einem Meniskusriss und dem eventuellen Vorliegen einer Baker-Zyste notwendig sei. Der Befund lautete dahingehend, dass nur wenig mehr Flüssigkeit als normal im Recessus suprapatellaris vorhanden sei; das Vorliegen einer schmalen Baker-Zyste wurde bestätigt. Es würden durchgehend normal abgrenzbare Bandstrukturen des vorderen und des hinteren Kreuzbands sowie des medialen und des lateralen Kollateralbands vorliegen. Das Fettmarksignal des distalen Femurs und der proximalen Tibia seien ebenfalls normal und ossäre Verletzungen würden ausgeschlossen. Hingegen läge eine spaltförmige Knorpelläsion retropatellär an der medialen Facette bis zur subchondralen Grenzlamelle vor; ein Ödem im Markraum könne jedoch ausgeschlossen werden. Erkennbar seien Knorpeldefekte im Gleitlager der Patella in der Medianebene und ein geringes Ödem im angrenzenden Markraum. Weiter habe die Untersuchung eine umschriebene oberflächliche Knorpelverschmälerung über der medialen Femurkondyle im posterioren Abschnitt, aber kein Ödem im angrenzenden Markraum gezeigt. Der laterale Meniskus sei unauffällig. Hingegen sei ein horizontaler, relativ breiter Riss des medialen Meniskushinterhorns mit Einstrahlen an die Meniskusunterfläche und an die dorsale Peripherie des Hinterhorns erkennbar. 6.3 Am 18. August 2014 hielt Dr. C.____ in seinem Bericht fest, dass der Beschwerdeführer am 13. (recte 12.) Juni 2014 eine Distorsion des linken Kniegelenks erlitten habe. Er klage seither über persistierende mediale Knieschmerzen links, teilweise auch im Bereich der Kniekehle, wobei vor allem Anlaufschmerzen beständen. Nach Schonung würden sich die Schmerzen reduzieren. Der Befund lautete dahingehend, dass der Barfussgang hinkfrei möglich sei und am linken Knie ein minimaler Erguss und eine Druckdolenz im medialen Gelenkspalt vorlägen. Eine kleine Baker-Zyste sei dorsalseits tastbar und druckdolent. Die Meniskuszeichen seien negativ und die Seiten- sowie Kreuzbänder stabil. Die Flexion sei endgradig schmerzhaft. Nach seinem Dafürhalten stehe die Horizontalläsion im Hinterhorn des medialen Meniskus nicht im Vordergrund, da die Meniskuszeichen aktuell negativ seien. Aus diesem Grund habe er dem Versicherten empfohlen, initial eine konservative Behandlung durchzuführen mit tiefer Weichteilbehandlung sowie mit sensomotorischem Aufbautraining. Bei Persistenz der Beschwerden müsse in 6 Wochen allenfalls eine Kniearthroskopie diskutiert werden. 6.4 Nachdem die Beschwerden durch die konservative Behandlung nicht vollständig gelindert werden konnten, suchte der Beschwerdeführer anfangs Januar 2015 erneut Dr. C.____ auf. In seinem Bericht vom 6. Januar 2015 hielt dieser fest, dass die Schmerzen medialseits durch die Physiotherapie abgeklungen seien. Ebenso könnten kein Schwellungszustand und Einklemmgefühl festgestellt werden. Der Beschwerdeführer gebe an, dass drei Stunden Biken problemlos möglich sei. Hingegen klage er immer noch über Beschwerden beim in die Hocke gehen und beim Joggen; auch beim Skifahren seien nachmittags vermehrt Schmerzen aufgetreten. Dr. C.____ hielt in der Befunderhebung fest, dass kein Erguss am linken Knie erkennbar sei. Es bestünde eine geringgradige Druckdolenz im medialen Gelenkspalt und ein positives mediales Meniskuszeichen werde angedeutet. Die Seiten- sowie Kreuzbänder seien stabil, die Flexion sei endgradig schmerzhaft. Da die konservativen Massnahmen mittels Physiotherapie ausgeschöpft seien, müsse allenfalls über die Indikation einer Kniearthroskopie links diskutiert werden. Der Beschwerdeführer werde in den nächsten Tagen intensiv Skifahren. Wenn die Schmerzen danach verstärkt auftreten würden, melde er sich erneut für eine Untersuchung. 6.5 In seinem Bericht vom 29. September 2015 führte Dr. C.____ sodann aus, dass der Beschwerdeführer weiterhin über belastungsabhängige Knieschmerzen links klage, die vor allem nach längeren Wanderungen auftreten würden. Zudem bestehe ein leichtes subjektives Instabilitätsgefühl. Dr. C.____ empfahl dem Beschwerdeführer das Tragen einer Genutrain-Bandage zur Unterstützung einer besseren Stabilität und weiterhin eine konservative Behandlung. 6.6 Am 26. Januar 2016 wurde ein Verlaufs-MRI des Knies links durchgeführt. Dieses bestätigte den horizontalen Einriss im posterioren Horn des medialen Meniskus bis in die Pars intermedia reichend und zeigte retro- bzw. parameniskale Ganglien. Zudem wurden eine Chondromalazie Grad III des Knorpelüberzugs am medialen Femurkondylus sowie retropatellär als auch eine Chondromalazie Grad II im Sulcus der Trochlea nachgewiesen. 6.7 Dr. C.____ hielt in seinem Bericht vom 29. Januar 2016 fest, dass nach wie vor belastungsabhängige mediale Knieschmerzen links geklagt würden. Seit zwei Wochen bestünden auch Beschwerden am rechten Kniegelenk. Unter Bezugnahme auf die neue MRI-Abklärung führte Dr. C.____ aus, dass links kein Kniegelenkserguss vorliege, jedoch eine Druckdolenz im posteromedialen Gelenksanteil sowie im medialen Gelenkspalt erhoben werden könne. Die medialen Meniskuszeichen seien angedeutet positiv. Im Bereich des rechten Kniegelenks sei ein minimaler Gelenkerguss, die Prüfung der Meniskuszeichen habe jedoch ein negatives Ergebnis ergeben. Dr. C.____ empfahl weiter ein konservatives Vorgehen und das Tragen der Genutrain-Bandage. 6.8 Die Suva unterbreitete das medizinische Dossier ihrem Kreisarzt Dr. med. H.____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates. Dieser kam am 4. Februar 2016 zum Schluss, dass mit überwiegender Wahrscheinlichen weder die geklagten Knieschmerzen links noch rechts zum Unfallereignis vom 12. Juni 2016 kausal seien. Am linken Knie sei unfallbedingt keine strukturelle Läsion nachgewiesen. Betreffend die erst im Januar 2016 erstmals erwähnten Knieschmerzen rechts fehle es an einem zeitlichen Zusammenhang zum Unfallereignis vom 12. Juni 2014. 6.9 Am 17. Februar 2016 ergänzte Dr. H.____ seine Beurteilung und hielt fest, dass die bildgebende Diagnostik keine strukturellen Läsionen ergeben habe, welche überwiegend wahrscheinlich durch das Ereignis vom 12. Juni 2014 verursacht worden seien. Eine horizontale Läsion im Hinterhornbereich des Innenmeniskus werde praktisch nie durch ein Unfallereignis verursacht. Vielmehr entstünden Horizontalrisse durch Degeneration. Die Prädilektionsstelle für dieses degenerative Geschehen sei das Hinterhorn des Innenmeniskus. Im konkreten Fall spreche für die Degeneration, dass genau in diesem Bereich mit bildgebender Diagnostik erhebliche Knorpelveränderungen im Sinne einer Arthrose bzw. im Sinne einer Chondromalazie Grad II und III hätten nachgewiesen werden können. Auch habe ein parameniskales Ganglion zur Darstellung gebracht werden können, das ebenfalls ein klares Zeichen für einen länger bestehenden degenerativen Prozess sei. Echtzeitlich zum Unfallereignis habe die Prüfung der Meniskuszeichen ein negatives Ergebnis gezeigt. Auch dieser Umstand spreche klar für eine degenerative Meniskusläsion im Innenmeniskushinterhorn. Schliesslich wäre dem Beschwerdeführer bei Vorliegen eines unfallbedingten Meniskusrisses auch die von ihm nach dem Ereignis vom 12. Juni 2014 ausgeübte sportliche Betätigung (u.a. problemlos drei Stunden Biken und intensives Skifahren) im Regelfall so wohl kaum möglich gewesen. Am 12. Juni 2014 sei es lediglich zu einer Knieprellung gekommen, die aber nach drei bis vier Monaten als abgeheilt zu betrachten sei. Dass dieses Ereignis zu einer strukturellen Läsion des Innenmeniskushinterhorns geführt hätte, sei bestenfalls möglich, nicht aber überwiegend wahrscheinlich. Diese Möglichkeit könne angesichts der Akten vernachlässigt werden. Für ein degeneratives Geschehen spreche im Übrigen auch die Symmetrie der Beschwerden an beiden unteren Extremitäten, insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer nun auch ähnliche Beschwerden am rechten Knie verspüre, welches aber beim Unfallereignis vom 12. Juni 2014 nicht involviert gewesen sei. 6.10 Nachdem die Suva mit Verfügung vom 22. Februar 2016 ihre Leistungspflicht gestützt auf die kreisärztlichen Berichte vom 4. und 17. Februar 2016 abgelehnt hatte, gelangte Dr. C.____ am 4. März 2016 an den Kreisarzt. Er stellte sich auf den Standpunkt, dass der Horizontalriss im Hinterhorn des medialen Meniskus unfallbedingt sei. Bei einer Kniedistorsion mit zusätzlicher Flexion des Kniegelenks könne es sehr wohl zu einer Horizontalläsion im Hinterhorn des medialen Meniskus kommen, indem das Hinterhorn komprimiert werde, so dass sich der Horizontalriss ausbilden könne. Bei genauer Betrachtung der MRI-Bilder vom 6. August 2014 seien die Knorpelunregelmässigkeiten fast nicht erkennbar und lägen nicht angrenzend an die Horizontalläsion im Hinterhorn des medialen Meniskus. Die parameniskalen Ganglien würden für ein chronisches Leiden sprechen, welche aber im MRI-Bericht vom 6. August 2014 nicht dargestellt habe werden können. Ein Vergleich der MRI-Bilder vom 6. August 2014 und vom 26. Januar 2016 zeige, dass sich die Knorpelläsion von Grad I nach Grad III entwickelt habe. Das bedeute, dass sich die Knorpelschädigung massiv verschlechtert habe. Wenn die Horizontalläsion degenerativ bedingt wäre, müsste demnach die Knorpelläsion bereits vor einigen Jahren vorhanden gewesen sein. Der Versicherte sei aber bis zum 12. Juni 2016 vollständig beschwerdefrei gewesen. Da die Beschwerden erträglich gewesen seien, habe er als behandelnder Arzt vorderhand auf eine Kniearthroskopie verzichtet. Es könne nicht sein, dass ein unfallbedingter Meniskusschaden, der konservativ behandelt worden sei, nun nicht mehr als kausale Läsion anerkannt werde. 6.11 Zu den Einwänden von Dr. C.___ nahm der Kreisarzt Dr. H.____ am 18. März 2016 Stellung und hielt an seinen bereits gemachen Beurteilungen vom 4. und 17. Februar 2016 fest. Ergänzend führte er aus, dass die bildgebende Diagnostik vom 6. August 2014 ausser der Horizontalläsion am Innenmeniskushinterhorn keine Zeichen einer stattgehabten Gewalteinwirkung aufweise. Eine traumatische Meniskusläsion setze aber eine gewisse Stärke voraus, wobei die Zeichen hiervon im MRI hätten nachweisbar sein müssten. Dies sei nicht der Fall, weshalb praktisch alles für degenerative Veränderungen und kaum etwas für Unfallfolgen spreche. Das schliesse nicht völlig aus, dass die Kniedistorsion möglicherweise zu einer Horizontalläsion im Hinterhorn habe führen können. Dies sei jedoch im konkret zu beurteilenden Fall keinesfalls überwiegend wahrscheinlich. Die Hinterhornläsion passe zu den degenerativen höhergradigen Knorpelveränderungen in diesem Bereich des Kniegelenks. 6.12 Im Rahmen des Einspracheverfahrens wurde das medizinische Dossier Dr. D.____ und Dr. E.____ vorgelegt. Diese gelangten in ihrem Bericht vom 25. Mai 2016 zusammenfassend zum Schluss, dass der geschilderte Unfallmechanismus nicht geeignet sei, eine isolierte, horizontale Meniskusläsion zu verursachen. Eine solche Verletzung sei degenerativ bedingt und komme in der Altersgruppe des Versicherten bereits häufig vor. Die angegebenen Beschwerden im linken Knie seien durch ein Verschleissleiden erklärbar. Strukturelle Traumafolgen seien bildgebend nicht objektiviert worden und zeitnah zum Unfallereignis nicht durch ärztliche Befunde dokumentiert. Nach allgemeiner orthopädischer Erfahrung seien Beschwerden nach einer Kniegelenkprellung nach sechs bis acht Wochen abgeklungen. Unter der Gesamtschau der klinischen Befunde, der bildgebend dargestellten und der morphologischen Veränderungen stünden somit die Beschwerden des Versicherten im linken Knie nicht in einem überwiegend kausalen Zusammenhang zum Unfallereignis vom 12. Juni 2014. 6.13 In seinem Bericht vom 2. März 2017 hielt Dr. C.____ fest, dass der Horizontalriss des Hinterhorns des medialen Meniskus unfallbedingt sei. Im MRI des linken Gelenks vom 6. August 2014 habe ein breitbasiger Horizontalriss im Hinterhorn des medialen Meniskus ohne angrenzende Knorpelläsion bestanden. Diesen MRI-Bildern seien lediglich oberflächliche Unregelmässigkeiten und keine degenerativen Veränderungen des medialen Meniskus zu entnehmen. Im MRI vom 26. Januar 2016 habe sich sodann gezeigt, dass die Knorpelveränderungen zugenommen hätten und nunmehr auch parameniskale Ganglien erkennbar seien; diese seien auf den MRI-Bildern vom 6. August 2018 noch nicht vorhanden gewesen. Der Beschwerdeführer gebe zudem an, er habe vor dem Unfallereignis problemlos in die Hocke gehen können und sei komplett beschwerdefrei gewesen. 6.14 Zum Bericht vom Dr. C.____ vom 2. März 2017 äusserte sich Dr. E.____ am 16. Mai 2017 unter anderem dahingehend, dass diesem in seiner Argumentation, welche ohnehin zu kurz greife, nicht gefolgt werden könne. Zunächst werde bereits im ersten MRI-Bericht vom 6. August 2016 eine Knorpelverschmälerung erwähnt, weshalb sowohl von einem Meniskus- wie auch von einem Knorpelschaden auszugehen sei. Aus dem Fortschreiten eines Verschleissleidens könne nicht auf eine überwiegend wahrscheinliche Unfallkausalität geschlossen werden. Zu den im MRI vom 26. Januar 2016 dargestellten Ganglien führte Dr. E.____ aus, dass diese nicht sehr häufig seien und nur 3% der am Meniskus operierten Patienten darunter leiden würden. Die diesen zugrundeliegenden Meniskusschäden - zumeist horizontale Läsionen - seien in der Regel als Überlastungsschäden durch mechanische Beanspruchung zu werten. Ganglien würden vorwiegend nach der dritten bis vierten Lebensdekade festgestellt, was gegen eine unfallbedingte Entstehung spreche. 6.15 Dr. C.____ hielt in seinem Bericht vom 22. August 2017 an den bereits gemachten Ausführungen fest. Am 23. Oktober 2017 unterzog sich der Versicherte einer Kniearthroskopie links, einer Teilmeniskektomie und einer Knorpelglättung. Dem Operationsbericht ist zu entnehmen, dass ein Radiär- und ein Horizontalriss im Hinterhorn des medialen Meniskus vorgelegen hätten. Zudem bestehe eine Knorpelschädigung entsprechend einer Chondromomalzie Grad II bis III am medialen Kondylus sowie femoropatellär. 6.16 Dr. E.____ liess in seiner chirurgischen Beurteilung vom 1. Februar 2018 zusammengefasst verlauten, dass der Argumentation des behandelnden Arztes in Bezug auf die Veränderungen im Hinterhorn des Innenmeniskus nicht gefolgt werden könne. 7.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. Januar 2017 bei der Beurteilung der Unfallkausalität der vom Versicherten ab Januar 2016 ärztlich behandelten Beschwerden vollumfänglich auf die Beurteilungen von Dr. H.____ vom 4. Februar 2016 und 17. Februar 2016 sowie der Dres. D.____ und E.____ vom 25. Mai 2016. Sie ging deshalb davon aus, dass sie eine Leistungspflicht zu Recht verneint habe, da die noch geltend gemachten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf das Ereignis vom 12. Juni 2014 zurückzuführen seien. Wie oben ausgeführt, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass ein Versicherungsträger seinen Entscheid auf medizinische Unterlagen stützt, die er versicherungsintern eingeholt hat. In solchen Fällen sind jedoch strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung zu stellen und zwar in dem Sinne, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (vgl. E. 5.2 hiervor und die dortigen Hinweise auf die entsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung). 7.2.1 Vorliegend ergeben sich Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der von der Beschwerdegegnerin als massgebend erachteten versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen. Zunächst fällt auf, dass gemäss Ansicht der Dres. D.____ und E.____ in ihrer Beurteilung vom 25. Mai 2016 beim Unfall vom 12. Juni 2014 ein reiner Aufprallmechanismus ohne Distorsion des linken Knies stattgefunden habe. So hielten sie in ihrer Beurteilung auf Seite 4 fest, dass der Beschwerdeführer über eine Bordsteinkante gestürzt und dabei auf das linke Knie geprallt sei. Zwar schilderte der Beschwerdeführer in seiner Unfallmeldung vom 15. August 2014 den Unfallhergang dahingehend, dass er über den Gehsteig gestolpert und auf das linke Knie gestürzt sei. Den zeitnahen medizinischen Berichten (vgl. Bericht der F.____ vom 6. August 2014 und Dr. C.____ vom 18. August 2014) ist jedoch zu entnehmen, dass es beim Sturz auch zu einer Distorsion des Kniegelenks gekommen sei. Diese Aussage steht nicht im Widerspruch zur Ereignisschilderung des Beschwerdeführers. Dabei ist jedoch zu beachten, dass seine Beschreibung des Unfallhergangs sehr knapp war. Demgegenüber sind die medizinischen Unterlagen ausführlicher und präziser und die erwähnte Distorsion ist glaubhaft. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beweisregel der Aussage der ersten Stunde nur eine untergeordnete Bedeutung zukommen kann, nachdem die Unfallmeldung mehr als zwei Monate nach dem Ereignis eingereicht wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1. März 2012, 8C_50/2012, E. 5.5). Der durch die F.____ festgestellte Meniskusriss kann aber unter Berücksichtigung eines Distorsionstraumas verursacht worden sein, was auch dem Bericht der Dres. D.____ und E.____ zu entnehmen ist. Auf Seite 7 halten sie fest, dass ein Drehsturz geeignet wäre, eine isolierte Meniskusläsion zu verursachen. Da vorliegend aufgrund der zeitnahen medizinischen Berichte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem Sturz mit Distorsion und nicht nur von einem Aufprallmechanismus auszugehen ist, gehen die Suva-Ärzte von einem unvollständigen Sachverhalt auf, weshalb bereits aus diesem Grund nicht auf ihre Beurteilung abgestellt werden kann. Weiter haben sich die Dres. D.____ und E.____ in ihrem Bericht vom 25. Mai 2016 aber auch nicht zur diagnostizierten Baker-Zyste geäussert und deren Einfluss auf die im November 2015 bzw. Januar 2016 noch bestehenden Beschwerden beurteilt. Auch ihre Ausführungen betreffend die im MRI-Bericht vom 26. Januar 2016 nachgewiesenen retro- und parameniskalen Ganglien überzeugen nicht. Im Bericht vom 16. Mai 2017 führte Dr. E.____ aus, dass diese sehr selten seien und nur bei 3% der Meniskus operierten Patienten auftreten würden. Diese (theoretischen) Ausführungen mögen zwar zutreffend sein, erklären jedoch nicht, weshalb beim Beschwerdeführer im August 2014 keine Ganglien diagnostiziert wurden, diese im Januar 2016 hingegen deutlich erkennbar festgestellt werden konnten. Der Hinweis, dass Knorpelschäden auch ohne Meniskusschaden entstehen können, ändert daran nichts, weil auch daraus nicht nachvollziehbar dargelegt wird, weshalb sich solche Schäden beim Beschwerdeführer innert kurzer Zeit und in diesem Ausmass entwickeln konnten. Somit liegen erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und demzufolge auch an der Zuverlässigkeit sowie der Schlüssigkeit der versicherungsinternen Beurteilungen der Dres. D.____ und E.____ vor. Diesen kann demnach kein ausschlaggebender Beweiswert beigemessen werden. 7.2.2 Schliesslich ist festzustellen, dass auch die Berichte von Dr. C.____ nicht als Entscheidungsgrundlage dienen können, entsprechen sie doch nicht den bundesgerichtlichen Anforderungen an beweiskräftige Arztberichte. So ist auch seinen Berichten kein Hinweis auf die am 6. August 2014 diagnostizierte Baker-Zyste zu entnehmen. Seine Ausführungen sind diesbezüglich unvollständig. In Bezug auf seine Berichte darf zudem der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass er als behandelnder Arzt mitunter im Hinblick auf seine auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten seines Patienten aussagt (BGE 125 V 341 E. 3b/cc). Weiter begründet Dr. C.____ die Kausalität der Beschwerden damit, dass vor dem Unfall keine Beschwerden bestanden hätten. Er legte seiner Argumentation somit die Formel "post hoc, ergo propter hoc" zu Grunde, nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist. Dies ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts unzulässig (BGE 119 V 335 E. 2b/bb). 7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der von der Beschwerdegegnerin eingeholten und als massgeblich erachteten versicherungsinternen Beurteilungen bestehen. Nach dem oben Gesagten (vgl. E. 5.2 hiervor) kann bei diesem Beweisergebnis nicht auf die Feststellungen der versicherungsinternen Fachärzte abgestellt werden. Da auch die übrigen ärztlichen Berichte keine zuverlässige Entscheidungsgrundlage bilden, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist deshalb aufzuheben und die Angelegenheit ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird die Frage der Unfallkausalität der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden am linken Knie durch eine versicherungsexterne Ärztin oder einen versicherungsexternen Arzt gutachterlich abklären zu lassen haben. Anschliessend hat sie gestützt auf die Ergebnisse der Aktenergänzung über den Leistungsanspruch des Versicherten neu zu befinden. Die vorliegende Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 8.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 8.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Nachdem der Beschwerdeführer obsiegt hat, hat er Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 12. April 2018 einen Zeitaufwand von 13 Stunden geltend gemacht, was in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen nicht zu beanstanden ist. Zu beachten ist jedoch, dass die in der Honorarrechnung ausgewiesen 30 Minuten für die Zustellung des Einspracheentscheids an den Beschwerdeführer nicht berücksichtigt werden können, weshalb von einem Aufwand von 12,5 Stunden auszugehen ist. Diese Bemühungen sind zu dem seit dem 1. Januar 2004 in Sozialversicherungsprozessen für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.- zu entschädigen. Hinzu kommen die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 175.-. Im Rahmen des Auslagenersatzes (jedoch ohne Mehrwertsteuer) sind auch die Kosten für die im Beschwerdeverfahren eingeholten medizinischen Berichte bei Dr. C.____ in Höhe von Fr. 400.- zu berücksichtigen, da diese für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens von Bedeutung waren. Somit ist dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'959.15 (9.83 Stunden à Fr. 250.- sowie Auslagen von Fr. 125.- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer sowie 2.66 Stunden à Fr. 250.- plus Auslagen von Fr. 50.- zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer plus Fr. 400.- Arztberichte) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. 9. Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind - mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) - nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2).

Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. Demgemäss wird erkannt: ://: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 10. Januar 2017 aufgehoben und die Angelegenheit an die Suva zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung des Sachverhaltes im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfügt.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Die Suva wird verpflichtet, dem Beschwerdefahrer eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'959.15 (inkl. Auslagen und 8% bzw. 7.7% MwSt.) zu bezahlen.

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