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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 14.05.2018 725 17 359 / 118

14 mai 2018·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·HTML·2,448 mots·~12 min·5

Résumé

Leistungen (04.20887.13.2)

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 14. Mai 2018 (725 17 359 / 118) Unfallversicherung Berechnung des Invalideneinkommens; Bemessung der Integritätseinbusse

Besetzung

Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Yves Thommen, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Florence Aebi, Advokatin, avenue de la Gare 33, 1001 Lausanne

gegen

Suva, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin

Betreff Leistungen (04.20887.13.2)

A. Der 1976 geborene A.____ war als Angestellter der B.____ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen unfallversichert, als er sich am 6. August 2013 bei der Ausübung seiner Tätigkeit am rechten Arm verletzte. Die Suva erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen. Mit Schreiben vom 28. November 2016 informierte die Suva A.____, dass sie ihre Leistungen per 31. Januar 2017 einstellen werde. Mit Verfügung vom 31. Januar 2017 lehnte die Suva die Ausrichtung einer Invalidenrente bei einem IV-Grad von 8% sowie einer Integritätsentschädigung ab. Eine dagegen erhobene Einsprache wurde von der Suva mit Entscheid vom 22. September 2017 ab. B. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Advokatin Florence Aebi, mit Schreiben vom 24. Oktober 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihm eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbseinbusse von 25%, eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 25% sowie berufliche Massnahmen zuzusprechen; unter o/e-Kostenfolge. C. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Januar 2018 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person im Ausland, so ist gemäss Art. 58 Abs. 2 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hatte. Da sich der Wohnsitz des letzten Arbeitgebers des in X.____ wohnenden Beschwerdeführers in Y.____ befindet, ist die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10% invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind für den Einkommensvergleich grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend (BGE 129 V 222, 128 V 174). 3.1 Im Zusammenhang mit der Beurteilung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers ist als erstes zu prüfen, in welchem Ausmass dieser unfallbedingt arbeitsunfähig ist. Gemäss der Legaldefinition von Art. 6 ATSG ist Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). 3.2 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung - und im Beschwerdefall das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 E. 4 mit weiteren Hinweisen).

Der Beschwerdeführer hat sich bei einem Arbeitsunfall am 6. August 2013 eine Wunde von 8 cm innerlich und lateral auf der Daumenseite des rechten Handgelenks zugezogen. Zudem wurden die beiden Äste des radialen Hautnervs vollständig beschädigt. Unmittelbar nach seiner Einlieferung in die Notfallstation wurde der Beschwerdeführer operiert. Dabei sind die beiden Nerven wieder zusammengefügt und die Wunde genäht worden. Der Heilungsverlauf verzögerte sich wegen einer Veneninsuffizienz. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist unter den beteiligten Ärzten und auch zwischen den Parteien unbestritten. Aus den medizinischen Berichten geht hervor, dass die rechte Hand des Beschwerdeführers annähernd vollständig beweglich ist, der Kraftverlust gegenüber dem linken Arm ca. 1/3 beträgt und der Beschwerdeführer unter witterungs- und bewegungsabhängigen Schmerzen leidet. Sowohl die Kreisärztin Dr. med. C.____, FMH Chirurgie, mit Bericht vom 25. Februar 2015 als auch die D.____ mit Austrittsbericht vom 2. Juni 2016 umschreiben das Profil für eine leidensadaptierte Tätigkeit wie folgt: Kein repetitives Tragen von Lasten von mehr als 10-15 kg und keine sehr repetitiven Arbeiten mit Kraftaufwand der rechten Hand. Die Festlegung dieses Profils für eine leidensbedingte Tätigkeit wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet. 4. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er wegen der konjunkturellen Lage trotz stetiger Bemühungen keine Stelle habe finden können. Unklar ist, ob er damit geltend macht, seine Restarbeitsfähigkeit nicht verwerten zu können. Doch bei den relativ geringen Einschränkungen, ist es offensichtlich, dass auf einem hypothetischen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt, auf den gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung abzustellen ist (BGE 129 V 222), eine Vielzahl von Stellen vorhanden sind, welche für den Beschwerdeführer in Frage kommen. 4.1 Nach Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (BGE 128 V 30 E. 1). 4.2 Bei der Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als gesunde Person tatsächlich verdienen würde. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 325 E. 4.1). Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 59 E. 3.1; vgl. auch BGE 135 V 300 E. 5.1). Ein zuletzt bezogener (hoher) Verdienst ist nur dann als Valideneinkommen heranzuzuziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre. Erfolgte der Stellenverlust aus invaliditätsfremden Gründen, ist der Validenlohn anhand von Durchschnittswerten zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juni 2015, 9C_212/2015, E. 5.4 mit weiteren Hinweisen).

Vorliegend ist die Suva zur Festlegung des Valideneinkommens gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin zu Recht und unbestrittenermassen von einem jährlichen Verdienst von Fr. 71‘500.-- ausgegangen. 4.3 Zur Berechnung des Invaliditätsgrades ist nun nachfolgend das Invalideneinkommen festzustellen. 4.3.1 Hat die versicherte Person wie im vorliegenden Fall nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können für die Festsetzung des (hypothetischen) Invalideneinkommens nach der Rechtsprechung entweder die Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik oder die Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Suva herangezogen werden (BGE 126 V 76 E. 3b mit Hinweisen, 129 V 475 E. 4.2.1). 4.3.2 Im Entscheid BGE 129 V 472 ff. befasste sich das Bundesgericht ausführlich mit der Invaliditätsbemessung aufgrund von Arbeitsplatzbeschreibungen aus der von der Suva geschaffenen DAP und stellte fest, dass die für die Invaliditätsbemessung herangezogenen DAP-Profile im konkreten Einzelfall repräsentativ sein müssen. Es genügt daher nicht, wenn lediglich ein einziger oder einige wenige zumutbare Arbeitsplätze angegeben werden, weil es sich dabei sowohl hinsichtlich der Tätigkeit als auch des bezahlten Lohnes um Sonder- oder Ausnahmefälle handeln kann. Vielmehr muss der Unfallversicherer mindestens fünf DAP-Blätter auflegen, damit die Repräsentativität der DAP-Profile als gegeben betrachtet werden kann. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung der versicherten Person in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Dadurch wird eine hinreichende Überprüfung des dem Unfallversicherer bei der Auswahl der DAP-Blätter zustehenden Ermessens ermöglicht. Sind die erwähnten verfahrensmässigen Anforderungen nicht erfüllt, kann nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden (vgl. zitiertes Urteil, E. 4.2.2; vgl. auch BGE 139 V 595 f. E. 6.3). 5.1 Vorliegend stützte sich die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Invalideneinkommens auf Lohnangaben aus ihrer DAP, wobei sie insgesamt fünf DAP-Blätter auflegte. Die DAP-Profile entsprechen alle auch dem ärztlicherseits umschriebenen Zumutbarkeitsprofil und diese Tätigkeiten sind dem Beschwerdeführer folglich zumutbar. So ist insbesondere auch die Stelle als Magaziner (DAP-Nr. 899) geeignet, da zwar das Heben von mittelschweren Lasten vorgesehen ist, allerdings nur selten. Gemäss Verweisprofil ist lediglich das repetitive Heben und Tragen von mittelschweren Lasten ausgeschlossen. Die von der Rechtsprechung geforderten, für die Invaliditätsbemessung herangezogenen konkreten fünf DAP-Blätter ergeben einen Durchschnittslohn von Fr. 65‘696.--. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin in der Folge ihrem Einkommensvergleich als hypothetisches Invalideneinkommen zu Grunde gelegt. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt keine konkreten Einwände gegen die beigezogenen DAP-Profile vor. Vielmehr macht er geltend, ihm seien die DAP-Blätter nicht zur Kenntnisnahme zugestellt worden. Er habe deshalb nicht in diesen Bereichen nach Arbeit gesucht, sondern in allen möglichen Arbeitsbereichen, bisher allerdings ohne Erfolg. Diesbezüglich weist die Suva zu Recht daraufhin, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hätte, im Rahmen der Akteneinsicht auch die DAP-Blätter einzusehen. Selbst wenn aber von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verwaltungsverfahren ausgegangen würde, wäre diese Verletzung im Einsprache- bzw. spätestens im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt worden. Zudem hält die Suva zu Recht fest, dass die DAP-Blätter entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht der Arbeitsvermittlung, sondern lediglich der Ermittlung des noch erzielbaren Invalideneinkommens dienen. 5.3 Gestützt auf diese Ausführungen sind keine Gründe ersichtlich, welche gegen eine Verwendung der von der Suva herangezogenen DAP-Profile sprechen würden. Auf diese ist folglich abzustellen. 5.4 Aus der Gegenüberstellung des gestützt auf die DAP’s ermittelten Invalideneinkommens von Fr. 65‘696.-- und des - unbestrittenen - Valideneinkommens von Fr. 71‘500.- resultiert ein Invaliditätsgrad von 8%. Somit hat die Suva einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht abgelehnt. 6. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es seien ihm berufliche Massnahmen zu gewähren, so ist festzuhalten, dass dies - wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt - nicht Aufgabe des Unfallversicherers, sondern der Invalidenversicherung ist. 7. Der Beschwerdeführer beantragt ausserdem die Zusprechung einer Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 25%. 7.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde und erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982 gilt ein Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht (Satz 1); er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Satz 2). Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 UVV). 7.2 Für die Bemessung der Integritätsentschädigung gelten gemäss Art. 36 Abs. 2 UVV die Richtlinien des Anhangs 3 der UVV. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (vgl. BGE 124 V 32 E. 1b, 113 V 219 E. 2a mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet. Das gilt auch für das Zusammenfallen mehrerer körperlicher, geistiger und psychischer Integritätsschäden (Ziffer 1 Abs. 2). In Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala hat die SUVA zusätzliche Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form erarbeitet. Diese in den Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der SUVA Nr. 57 bis 59 herausgegebenen Tabellen (teilweise geändert und ergänzt in den Mitteilungen Nr. 60, 62 und 66) sind, soweit sie lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 E. 1c, 116 V 157 E. 3a mit Hinweis). 7.3 Bei der Bestimmung des Schweregrades einer gesundheitlichen Beeinträchtigung handelt es sich um eine Tatfrage, für deren Beantwortung Verwaltung und Gerichte auf fachärztliche Mithilfe angewiesen sind. Dem Gericht ist es nicht möglich, die Beurteilung auf Grund der aktenkundigen Diagnosen selber vorzunehmen, da die Ausschöpfung des in den Tabellen offen gelassenen Bemessungsspielraums entsprechende Fachkenntnisse voraussetzt und von einem medizinischen Laien eine zuverlässige Zuordnung nicht erwartet werden kann. Die Beurteilung der einzelnen Integritätseinbussen obliegt somit den ärztlichen Sachverständigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 23. April 2007, U 121/06, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). 7.4 Der Kreisarzt Dr. med. E.____, FMH Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt mit Bericht vom 28. November 2016 in Kenntnis des Dossiers und der bildgebenden Dokumentation der rechten Hand fest, dass sich weder arthrotische Veränderungen am rechten Handgelenk zeigen würden noch eine eingeschränkte Beweglichkeit vorliegen würde. Auch Dr. C.____ hatte in ihrem Bericht vom 25. Februar 2015 ausgeführt, es sei keine erhebliche Einschränkung vorhanden, weshalb keine Integritätsentschädigung geschuldet sei. Da die Einschätzungen des Kreisarztes Dr. E.____ bzw. der Kreisärztin Dr. C.____ als beweiskräftig zu qualifizieren sind (vgl. oben E. 7.3) und sich aus den übrigen Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür geben, dass ein entschädigungspflichtiger, unfallkausaler Integritätsschaden vorliegt, erweist sich die Verneinung des Anspruchs auf eine entsprechende Entschädigung als rechtens. 8. Zusammenfassend ist im Ergebnis festzuhalten, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. September 2017 nicht zu beanstanden ist. Die vom Versicherten hiergegen erhobene Beschwerde muss deshalb abgewiesen werden. 9. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g ATSG). Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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