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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 25.01.2018 725 17 345 / 32

25 janvier 2018·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·HTML·4,715 mots·~24 min·7

Résumé

Leistungen

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 25. Januar 2018 (725 17 345 / 32) Unfallversicherung Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen/Rückweisung zur weiteren medizinischen Abklärung Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Markus Mattle, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin i. V. Merve Yavuz Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Roman Felix, Advokat, Hauptstrasse 8, Postfach 732, 4153 Reinach gegen Basler Versicherung AG, Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Adelrich Friedli, Rechtsanwalt, Stationsstrasse 66a, 8907 Wettswil Betreff Leistungen A.1 Der 1966 geborene A.____ ist als Abteilungsleiter, mittleres Kader, bei der Bank X.____ angestellt und dadurch bei der Basler Versicherungen AG (Basler) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 9. Dezember 2015 erlitt A.____ im Anschluss an ein Curlingspiel einen Unfall. Als ihm unbeabsichtigt von hinten ein Stein an das linke Bein gestossen wurde, stürzte er auf das rechte Knie sowie auf den rechten Ellbogen und zog sich dabei an beiden Extremitäten eine Prellung zu. Nach der Erstuntersuchung vom 12. Dezember 2015 erstattete der Hausarzt Dr. med. B.____, FMH Allgemeine Innere Medizin, eine "Bagatellunfall-Meldung" an die Basler. Am 27. Oktober 2016 ging bei der Basler eine Rückfallmeldung ein. Nachdem der Beschwerdeführer sich am 21. Oktober 2016 wegen persistierenden Kniebeschwerden erneut an seinen Hausarzt gewandt hatte, veranlasste dieser eine Magnetresonanztomographie (MRT) des rechten Kniegelenks. Die MRT-Untersuchung führte zur vorläufigen Diagnose eines Knorpeldefekts retropatellär mit begleitenden Entzündungen. Daraufhin liess der Hausarzt weitere Abklärungen bei Prof. Dr. med. C.____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, treffen, mit der Folge, dass am 13. Februar 2017 eine Arthroskopie am rechten Knie durchgeführt, die Diagnose eines unfallbedingten traumatisch ausgestanzten Knorpelschadens festgehalten sowie ein chirurgischer Eingriff für notwendig erachtet wurde. Die Operation erfolgte durch Dr. C.____ am 17. März 2017. A.2 Die Basler lehnte mit Verfügung vom 30. Januar 2017 gestützt auf die Gutachten ihrer Vertrauensärzte die Leistung von Heilbehandlungskosten sowie von Unfalltaggeldern ab mit der Begründung, dass die Kausalität zwischen den aktuellen Beschwerden und dem Unfall vom 9. Dezember 2015 nicht vorliege. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Basler mit Einspracheentscheid vom 15. September 2017, nachdem sie am 6. September 2017 ein Aktengutachten von Dr. med. D.____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eingeholt hatte, ab. B. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Advokat Roman Felix, am 16. Oktober 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 15. September 2017 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen; alles unter o/e-Kostenfolge, wobei die Beschwerdegegnerin gemäss Art. 45 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 zu verpflichten sei, auch die Kosten für den nachträglichen Bericht von Dr. C.____ vom 9. Mai 2017 in der Höhe von Fr. 200.00 zu übernehmen. C. In ihrer Vernehmlassung vom 20. November 2017 beantragte die Basler, vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli, die Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in Z.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 16. Oktober 2017 ist demnach einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die aktuellen Gesundheitsbeeinträchtigungen am rechten Knie auf das Unfallereignis vom 9. Dezember 2015 zurückzuführen seien. Streitig und zu prüfen ist somit die natürliche Kausalität zwischen dem Unfall vom 9. Dezember 2015 und den ab 27. Oktober 2016 geltend gemachten Beschwerden am rechten Knie. 3.1 Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Dieses beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt (Art. 17 Abs.1 UVG). Der Anspruch entsteht gemäss Art. 16 Abs. 2 UVG am dritten Tag nach dem Unfalltag und erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person. 3.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt unter anderem voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheitskosten, Arbeitsunfähigkeit, Invalidität, Integritätsschädigung) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht (vgl. BGE 129 V 181 E. 3.1). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, das Ereignis mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (vgl. BGE 129 V 181 E. 3.1 mit Hinweisen). Wird durch einen Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juli 2010, 8C_113/2010, E. 2.1 mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die rechtsanwendende Behörde – die Verwaltung oder im Streitfall das Gericht – im Rahmen der ihr obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1). Es ist vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die von allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahrscheinlichste gewürdigt wird (BGE 126 V 360 E. 5b). 4.1 Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie der Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin – ist die rechtsanwendende Behörde regelmässig auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 158 E. 1b mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Das Gericht hat diese medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a; 122 V 160 E. 1c). 4.2 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 469 E. 4.4 und 4.5). So kommt beispielsweise Berichten und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten. An die Beweiswürdigung sind deshalb strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 470 E. 4.4 am Ende, mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2015, 8C_879/2014, E. 5.3). In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und von Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (vgl. BGE 124 I 175 E. 4; Urteil des EVG vom 13. Juni 2001, I 506/00, E. 2b) lässt nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. Mai 2007, I 514/06, E. 2.2.1, mit Hinweisen). 5.1 Bei der Beurteilung der vorliegend umstrittenen Frage der natürlichen Kausalität sind im Wesentlichen folgende medizinische Unterlagen zu berücksichtigen: 5.2.1 Laut den Angaben aus der Unfallmeldung diagnostizierte der Hausarzt Dr. B.____, FMH Allgemeine Innere Medizin, am 12. Dezember 2015 eine Prellung am rechten Knie und Ellbogen des Beschwerdeführers. Es wurden weder weitere Behandlungen vorgesehen, noch trat eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit ein. Da der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2016 erneut Dr. B.____ wegen persistierenden Schmerzen am rechten Knie aufsuchte, veranlasste Dr. B.____ eine MRT-Untersuchung. 5.2.2 Mittels der MRT-Untersuchung diagnostizierte Dr. med. E.____, FMH Radiologie, in seinem Untersuchungsbericht vom 25. Oktober 2016 am rechten Kniegelenk eine Typ IV Knorpelulzeration betreffend die laterale Patellafacette mit einer angrenzenden Unterminierung des Gelenkknorpels der lateralen Patellafacette sowie begleitende entzündliche Veränderungen im subchondralen Knochenmark. Als weitere Hauptbefunde hielt er eine Ansatztendinopathie mit eng umschriebener Entzündung am medialen Insertionspunkt der Quadrizepssehne am oberen Patellarpol und eine Ansatztendinopathie des Ligamentum patellae am inferioren Patellarpol fest. Nebenbefundlich stellte er ein Ganglion entlang der Semitendinosussehne, mukoide Degeneration des Innenmeniskus im Bereich des Hinterhorns und ein kleines Ganglion innerhalb des vorderen Kreuzbandes fest. 5.2.3 Im Rahmen des ersten Untersuchungsberichts vom 6. November 2016 hielt Dr. C.____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, fest, dass es sich beim Patienten um eine schlanke, sportliche Person handle, welcher gerade Beinachsen aufweise. Der Zehenspitzen- und Fersengang erfolge problemlos. Die Röntgenübersichtsaufnahme würde keine relevanten degenerativen Veränderungen nachweisen. Insbesondere läge keine patellafemorale Dysplasie vor. Gestützt auf die MRT vom 25. Oktober 2016 hielt er sodann die Diagnose eines ausgestanzten Knorpelschadens Grad 4 mit subchondraler Reaktion des patellären Knochens fest. Es liege eine grosse delaminierende Zone gegen lateral hin vor. Als weiteres Vorgehen empfehle er primär eine Arthroskopie mit Knorpelzellbiopsie und eine anschliessende offene Knorpelzelltransplantation, da sich ansonsten der Knorpelschaden und die Delaminationszone verschlimmern würden. 5.2.4 In der Folge legte die Beschwerdegegnerin die medizinischen Akten ihrem beratenden Arzt, Dr. med. F.____, FMH Allgemeine Innere Medizin, vor und ersuchte ihn um Beurteilung der Fragen, ob die vom Versicherten geltend gemachten Beschwerden am rechten Knie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 9. Dezember 2015 zurückzuführen seien oder aktuell mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf unfallfremden Ursachen beruhen. Ferner stellte sie die Frage, ob Krankheiten oder krankhafte Vorzustände mitwirken würden und ob durch den Unfall eine richtungsweisende oder nur eine vorübergehende Verschlimmerung eingetreten sei. In seinem Bericht vom 4. Januar 2017 wies Dr. F.____ darauf hin, dass vorwiegend degenerative Schäden im Vordergrund stünden und aufgrund der langen Latenz zwischen Bildgebung und Ereignis ein Zustand der Beweislosigkeit bestehe. Der Befund des Knorpelulcus sei kein spezifisch traumatischer Befund. Wäre dieser unfallkausal, müsste auch an der korrespondierenden Gegenseite allenfalls ein Knorpelschaden vorliegen. Es könne maximal von einer vorübergehenden Verschlimmerung im Sinne einer Kontusion ausgegangen werden. Der Gesundheitszustand vor dem Unfall sei drei Monate nach dem Ereignis, respektive spätestens zum Zeitpunkt der MRT-Untersuchung wieder erreicht gewesen. 5.2.5 Die Beschwerdegegnerin überwies die gleichen Akten und Fragen ihrer beratenden Ärztin, Dr. med. G.____, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation und ersuchte sie um ihre Stellungnahme. In ihrer Beurteilung vom 17. Januar 2017 hielt Dr. G.____ fest, dass die aktuell geltend gemachte Gesundheitsschädigung nicht unfallkausal sei. In der MRT des rechten Kniegelenks vom 25. Oktober 2016 könnten keine strukturellen Organkorrelate einer unfallbedingten Läsion objektiviert werden. Ebenfalls bestätigte sie, dass für die Annahme eines traumabedingten Knorpelschadens an der korrespondierenden Gelenkfläche eine adäquate Läsion vorliegen müsste. Auch sonstige typische Begleitverletzungen eines traumatischen Knorpelschaden würden fehlen. Der Hinweis, dass der Versicherte vor dem Unfall an keinerlei Kniegelenkbeschwerden gelitten habe, stufte sie (versicherungs-)medizinisch für unhaltbar ein. Allenfalls könne durch den Unfall eine vorübergehende Verschlimmerung angenommen werden. Allerdings sei die Unfallverletzung nach fünf bis sechs Wochen nach dem Unfallereignis wieder geheilt gewesen. 5.2.6 Am 13. Februar 2017 führte Dr. C.____ die Arthroskopie des rechten Knies zwecks Verifizierung der Situation und Erstellung eines Knorpelimplantates durch. Im gleichentags erstellten Operationsbericht hielt er fest, dass grösstenteils im Knorpelbereich korrekte Verhältnisse bestehen würden. Die Patella zeige eine normale, zentrale und mediale Facette. Gegen proximal und vor allem lateral hin zeige sich jedoch eine praktisch nicht mehr vorhandene Knorpelschicht. Dies entspreche einem Knorpelschaden des Grads III bis IV. Der Meniskus und die Kreuzbänder seien intakt. Lediglich am vorderen Kreuzband hielt er etwas veränderte Strukturen fest. Am 17. März 2017 führte er sodann die Operation durch, in deren Rahmen die Transplantation des Knorpelimplantats an die knorpellose Stelle erfolgte. Dabei hielt Dr. C.____ bezüglich der Knorpelläsion im Operationsbericht vom 17. März 2017 fest, dass die laterale Patellafacette eine medial-lateral verlaufende tiefe Fissur mit in der Peripherie degenerativ ausstehenden Begleitläsionen aufzeige. 5.2.7 Im Laufe des Einspracheverfahrens ersuchte der Beschwerdeführer Dr. C.____ um Stellungnahme zu den Berichten der beratenden Ärzte Dr. F.____ und Dr. G.____ und insbesondere um Beurteilung der Frage, ob die aktuellen Schäden am rechten Knie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Folge des Unfalls vom 9. Dezember 2015 zu betrachten seien. Dem ergänzenden Bericht vom 9. Mai 2017 ist zu entnehmen, dass Dr. C.____ entgegen der Ansicht der beratenden Ärzte die Meinung vertritt, dass es bei traumatischen Knorpelläsionen häufig zu einer Schädigung nur eines der Gelenkpartner komme. Anlässlich der Operation vom 17. März 2017 habe inzwischen klar dokumentiert werden können, dass es sich beim Knorpelschaden des Beschwerdeführers um eine rissförmige Schädigung des Knorpels handle. Die betroffenen Knorpelzonen hätten eine Delamination, eine sog. Ablösung der Knorpeloberfläche, aufgezeigt. Genau solche Schäden seien typisch für eine Knorpelschädigung nach einem Unfall. Bei Unfällen mit Gewalteinwirkung auf das Knie würde sich der dickste Knorpel, nämlich der Knorpel auf der Patellarückfläche, verletzen. Dies lasse sich durch eine MRT relativ schlecht beurteilen, weshalb sich erst nach dem offenen Befund ein eindeutiges Bild ergebe. Der Befund nach der Operation vom 17. März 2017 sei eindeutig. Es handle sich vorliegend um einen typischen Riss im Knorpel, wie er nach Unfällen vorkäme. 5.2.8 Schliesslich ersuchte die Beschwerdegegnerin im Laufe des Einspracheverfahrens ihre Vertrauensärztin Dr. D.____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, um ihre versicherungsmedizinische Stellungnahme. Im Bericht vom 6. September 2017 hielt die Vertrauensärztin hinsichtlich der vorliegenden Akten und Ereignisse fest, dass die Abklärungen der Beinachsen und des linken Kniegelenks einen dezentralen Beckenschiefstand nach rechts bei links vermehrt valgischer Schenkelhalsachse aufzeigen würden. Beidseits liege eine varische Fehlbelastung der Kniegelenke mit Gelenkspaltverschmälerungen vor, wodurch es zu degenerativen Veränderungen gekommen sei. An der rechten Kniescheibe würden eine Lateralisierungstendenz sowie eine Dysplasie des Gleitlagers bestehen. Ausserdem sei eine Plica mediopatellaris festzustellen. Durch den Sturz im Dezember 2015 sei es nicht zu strukturellen Verletzungen und daher auch zu keiner Verschlimmerung einer vorbestehenden Situation gekommen. Es hätten für maximal vier Wochen Beschwerden eintreten können. Vier Wochen nach dem Sturz wäre der Behandlungsabschluss gewesen; mit anderen Worten sei der status quo ante zu diesem Zeitpunkt erreicht gewesen. Eine Brückensymptomatik mit strukturellen Verletzungen lasse sich nicht konstruieren. 6.1 Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Einspracheentscheid vom 15. September 2017 im Wesentlichen auf die Beurteilung von Dr. D.____ vom 6. September 2017. Sie ging demzufolge davon aus, dass der Knorpelschaden nicht Folge des Unfalls sei bzw. der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den aktuellen Beschwerden am rechten Knie und dem Unfall vom 9. Dezember 2015 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegen würde. Gesundheitsbeeinträchtigungen aufgrund des Sturzes seien maximal für vier Wochen ausgewiesen. Der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden habe (status quo ante), sei 4 Wochen nach dem Unfall wieder erreicht gewesen, weshalb ab dem genannten Zeitpunkt die Basler nicht mehr leistungspflichtig sei. 6.2 Wie in Erwägung 4.2 hiervor ausgeführt, sind rechtsprechungsgemäss an versicherungsinterne Beurteilungen wie die vorliegenden Berichte der Vertrauensärzte strenge Anforderungen zu stellen und bereits bei geringen Zweifeln an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Vorliegend ergeben sich Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der von der Beschwerdegegnerin als massgebend erachteten versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen. Während die Vertrauensärzte der Basler davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer am rechten Knie an einem degenerativen Vorzustand leide und die Kausalität zwischen dem Unfall sowie den aktuellen Beschwerden abzulehnen sei, vertritt der behandelnde Arzt die Meinung, dass der Beschwerdeführer an einer unfalltypischen, rissförmigen Knorpelschädigung leide, womit die Unfallkausalität zu bejahen wäre. Zwar begründen Dr. F.____ und Dr. G.____ ihre Ansicht, indem sie festhalten, dass der Knorpelulcus, damit er unfalltypisch und unfallkausal sein könne, auch an der korrespondierenden Seite bestehen müsse. Ihre Diagnose der degenerativen Vorzustände wird zudem von Dr. D.____ bestätigt, welche in ihrem Bericht mehrere degenerative Vorzustände festhält, so etwa einen Beckenschiefstand, welcher zu jahrelangen Fehlbelastungen der Knie geführt habe, das Vorleiden an einer Plica mediopatellaris, einer Dysplasie am rechten Knie und an einer Lateralisierung der Kniescheibe. Der behandelnde Arzt Dr. C.____ ist jedoch gänzlich abweichender Meinung. Während es aus Sicht von Dr. D.____ aufgrund des Sturzes im Dezember 2015 zu keinen strukturellen Verletzungen gekommen sein könne, hält Dr. C.____ in seinen Diagnosen und Stellungnahmen – insbesondere auch gestützt auf seine Feststellungen anlässlich des operativen Eingriffs – das Gegenteil fest. Er diagnostiziert eine unfalltypische Knorpelläsion. Seiner Ansicht nach weise der Beschwerdeführer gerade Beinachsen auf. Eine patellafemorale Dysplasie schliesst er bereits im Rahmen der Erstuntersuchung vom 2. November 2016 aus. Auch hält er keine relevanten degenerativen Vorzustände fest. Auffällig ist sodann, dass er an der Kniescheibe keine Lateralisierungstendenz festhält, sondern ausdrücklich von einer normalen und zentralen Stellung der Patella ausgeht.

Wie in Erwägung 4.2 ausgeführt, darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (siehe BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Es ist deshalb fraglich, ob auf die Befunde von Dr. C.____ ohne weiteres abgestellt werden kann. Seine Ausführungen sind aber immerhin geeignet, Zweifel an der Schlüssigkeit der Erläuterungen der Vertrauensärzte der Basler zu erwecken. Einerseits setzt sich Dr. C.____ mit den Befunden von Dr. F.____ und Dr. G.____ auseinander und legt aus seiner Sicht schlüssig dar, weshalb auch einseitige Knorpelläsionen am Knie unfallbedingt sein können. Anderseits geht Dr. C.____ basierend auf seinen Erfahrungen auf weitere Gründe ein, die für die unterschiedlichen Befunde verantwortlich sein könnten, indem er diesbezüglich festhält, dass sich erfahrungsgemäss Knorpelschäden an der Patellarückfläche mittels MRT relativ schlecht beurteilen liessen und sich häufig erst nach dem offenen Befund ein eindeutiges Bild ergebe. Zusammenfassend geht hervor, dass seiner Ansicht nach die rissförmige Schädigung sowie die Delamination des Knorpels mit den letzten Befunden ab Operationszeitpunkt eindeutig und somit objektiv nachweisbar seien. Demgegenüber befasst sich die Vertrauensärztin Dr. D.____ in keiner Weise mit dieser Sachverhaltsdarstellung. Insbesondere setzt sie sich nicht damit auseinander, weshalb dem Standpunkt von Dr. C.____ nicht gefolgt werden kann. Dr. D.____ hält einzig entgegen, dass am Unfallereignis keine Knorpelläsion entstanden sei und daher auch keine Brückensymptomatik konstruierbar sei. Gründe für diese Einschätzung gibt sie keine an. Auch erwähnt sie nicht, ob sich diese aus den Operationsaufnahmen ergeben. Da ihre Stellungnahme in Kenntnis der gesamten Akten erging, wäre eine detaillierte Auseinandersetzung zu erwarten gewesen. So wäre eine Begründung, weshalb auch der offene Befund keine Hinweise für eine rissförmige Knorpelschädigung aufweise, zwingend nötig gewesen. Anderseits wäre darauf hinzuweisen gewesen, ob und inwiefern degenerative Abnutzungszustände, wie beispielsweise die Plica mediopatellaris, auf den Operationsaufnahmen ersichtlich sind. Somit kann vorliegend nicht von einer in sich schlüssigen und abgeschlossenen medizinischen Sachverhaltsdarstellung ausgegangen werden. Die vorliegenden Akten gestatten keine zuverlässige Beurteilung der beim Versicherten infolge des Unfallereignisses aufgetretenen Gesundheitsschäden und deren Zusammenhänge mit den aktuellen Beschwerden. Angesichts dieser Aktenlage kann die Frage der natürlichen Unfallkausalität nicht beantwortet werden. Es sind weitere, von unabhängiger Seite vorzunehmende Abklärungen des massgebenden medizinischen Sachverhalts angezeigt. 7. Der angefochtene Einspracheentscheid ist deshalb aufzuheben und es sind weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können die Sozialversicherungsgerichte nicht mehr frei entscheiden, ob sie eine Streitsache an die Verwaltung zurückweisen. Die Beschwerdeinstanz hat vielmehr im Regelfall selbst die nötigen Abklärungen vorzunehmen, wenn sie einen im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist (vgl. BGE 137 V 263 E. 4.4.1 ff.). Da die Beschwerdegegnerin vorliegend den medizinischen Sachverhalt unvollständig abgeklärt hat und es nicht die Aufgabe des kantonalen Gerichts ist, im Verwaltungsverfahren versäumte Abklärungen nachzuholen, steht einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin auch unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts nichts entgegen. Demzufolge ist die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird die natürliche Unfallkausalität der vom Versicherten ab 27. Oktober 2016 wieder geltend gemachten Kniebeschwerden und – falls ein natürlicher Kausalzusammenhang bejaht wird – die Frage des Erreichens des medizinischen Endzustands durch ein versicherungsexternes Gutachten abklären zu lassen haben. Anschliessend wird sie gestützt auf die Ergebnisse der Aktenergänzung über den Leistungsanspruch des Versicherten neu zu befinden haben. Die vorliegende Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 8.1 Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 8.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Hebt das Kantonsgericht einen bei ihm angefochtenen Entscheid auf und weist es die Angelegenheit zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung an die Verwaltung zurück, so gilt in prozessualer Hinsicht die Beschwerde führende Partei als (vollständig) obsiegende Partei (BGE 137 V 61 E. 2.1 und 2.2; BGE 132 V 235 E. 6.2, je mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 8. Dezember 2017 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 5,1 Stunden zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von 250.00 Franken geltend gemacht, was sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Nicht zu beanstanden sind die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 42.60. Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘423.00 (5,1 Stunden à Fr. 250.00 zuzüglich Auslagen von Fr. 42.60 + 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. 8.3 Der Beschwerdeführer beantragt überdies, die Basler sei zu verpflichten, ihm im Rahmen der Parteientschädigung auch die Kosten des von ihm bei Dr. C.____ in Auftrag gegebenen ergänzenden Berichts in der Höhe von Fr. 200.00 zu ersetzen. 8.3.1 Nach der Rechtsprechung sind unter dem Titel Parteientschädigung auch die Kosten privat eingeholter Gutachten zu vergüten, soweit die Parteiexpertise für die Entscheidfindung unerlässlich war (BGE 115 V 63 E. 5c; Urteil des Bundesgerichts vom 24. April 2007, I 1008/06, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Dieser Grundsatz ist für das Verwaltungsverfahren ausdrücklich in Art. 45 Abs. 1 ATSG festgehalten (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich Basel Genf 2015, Art. 45 Rz. 16 ff). Es ist deshalb zu prüfen, ob die Basler dem Beschwerdeführer unter dem Titel Parteientschädigung die Kosten für den von ihm veranlassten, im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht von Dr. C.____ vom 9. Mai 2017 zu vergüten hat. 8.3.2 In Bezug auf die strittige Unfallkausalität kann vorliegend zwar nicht abschliessend auf den ergänzenden Bericht von Dr. C.____ abgestellt werden. Immerhin genügt seine Stellungnahme aber, um Zweifel an der Beurteilung der versicherungsinternen medizinischen Berichte zu begründen. Die vorliegend gewonnene Erkenntnis, dass für eine abschliessende Beurteilung der Unfallkausalität ergänzende medizinische Abklärungen erforderlich sind, stützt sich somit im Wesentlichen auf seine Ausführungen. Daraus folgt, dass der ergänzende Bericht von Dr. C.____ in Bezug auf den Prozessausgang von entscheidender Bedeutung ist. 8.3.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sich der Ergänzungsbericht von Dr. C.____ vom 9. Mai 2017 für die Entscheidfindung im vorliegenden Beschwerdeverfahren als unerlässlich erweist. Die Kosten des Gutachtens gehören deshalb für den Beschwerdeführer zu den notwendigen Expertenkosten gemäss der oben (vgl. E. 8.3.1 hiervor) dargestellten Rechtsprechung. Die Rechnung in Höhe von Fr. 200.00 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb diese von der Basler – unter dem Titel der dem Beschwerdeführer zustehenden Parteientschädigung – vollumfänglich zu übernehmen ist. 9.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 E. 4.2). 9.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. 9.3 Zu ergänzen bleibt, dass nach bundesgerichtlicher Praxis die in einem Rückweisungsentscheid getroffene (Kosten- und) Entschädigungsregelung - wie die Rückweisung im Hauptpunkt selbst - einen Zwischenentscheid (Art. 93 Abs. 1 BGG) darstellt, der in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkt und damit nicht selbstständig beim Bundesgericht angefochten werden kann. Ihre Anfechtung ist erst mit Beschwerde gegen den Endentscheid möglich. Entscheidet die Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wurde, in der Hauptsache voll zu Gunsten der Beschwerde führenden Person, so kann die Kosten- oder Entschädigungsregelung im Rückweisungsentscheid direkt innerhalb der Frist des Art. 100 BGG ab Rechtskraft des Endentscheids mit ordentlicher Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (BGE 133 V 648 E. 2.2, bestätigt im Urteil des Bundesgerichts vom 30. Oktober 2008, 9C_567/2008, E. 2-4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 19. Februar 2008, 9C_748/2007). Demgemäss wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid der Basler Versicherung AG vom 15. September 2017 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen sowie zum Erlass einer neuen Verfügung an die Basler Versicherung AG zurückgewiesen wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Die Basler Versicherung AG hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 1'623.00 (bestehend aus dem Honorar seines Rechtsvertreters in der Höhe von Fr. 1'423.00 [inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer] und den Kosten des Berichtes von Dr. med. C.____ vom 9. Mai 2017 in der Höhe von Fr. 200.00) zu bezahlen.

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