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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 06.02.2020 725 17 259 / 28

6 février 2020·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·5,050 mots·~25 min·4

Résumé

Leistungen

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 6. Februar 2020 (725 17 259 / 28) ____________________________________________________________________

Unfallversicherung

Berechnung von Taggeld und Rente; Höhe des versicherten Verdienstes, Trainerkarriere als Grundlage zur Bestimmung des Valideneinkommens

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Markus Schmid, Rechtsanwalt, Lange Gasse 90, 4052 Basel

gegen

GAN Assurances, Rue de Bourg 9, 1003 Lausanne, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Damien-R. Bossy, Rechtsanwalt, 7, bd de Pérolles, case postale 736, 1701 Fribourg

Beigeladene B.____ AG,

Betreff Leistungen

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. A.____ stiess am 26. März 2004 im Rahmen seiner Tätigkeit als Fussballtrainer des FC C.____ mit einem Spieler zusammen und zog sich dabei eine Verletzung der Halswirbelsäule (HWS) sowie eine Kopfkontusion zu. Zum Zeitpunkt dieses Unfallereignisses war er aufgrund seiner Tätigkeit beim FC C.____ bei der B.____ AG gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen obligatorisch versichert. Die B.____ AG richtete daraufhin die gesetzlichen Versicherungsleistungen aus. Am 30. Juli 2004 kollidierte A.____ während einer Trainingseinheit, diesmal als Trainer des FC D.____, beim Rückwärtslaufen auf dem Fussballfeld mit einem Mitspieler. Dieser traf ihn mit dem Ellbogen am cervikothorakalen Übergang. In der Folge wurde ein sensomotorisches radikuläres C7-Syndrom links bei Diskushernie C6/7 diagnostiziert. Zum Zeitpunkt dieses Ereignisses war A.____ bei der GAN Assurances, Lausanne (GAN), gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen obligatorisch versichert. Die GAN anerkannte ihre Leistungspflicht bezüglich dieses Ereignisses und richtete die gesetzlichen Versicherungsleistungen aus. Der nach der Einstellung der Versicherungsleistungen durch die GAN entstandene Rechtsstreit wurde mit Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), vom 3. März 2016 in dem Sinne rechtskräftig entschieden, als eine Leistungspflicht der GAN über den 30. Juni 2009 hinaus festgestellt und die Angelegenheit an die GAN zurückgewiesen wurde, damit diese über die gesetzlichen Leistungen befinde. Mit Verfügung vom 26. April 2017 erstellte die GAN eine Überentschädigungsrechnung für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 31. August 2014 und gelangte zum Ergebnis, dass bezüglich der erbrachten Taggelder eine Überentschädigung in der Höhe von Fr. 79'200.-- vorliege, wobei sie von erbrachten Taggeldleistungen in der Höhe von Fr. 305'731.45 ausging. Die ab dem 1. September 2014 auszurichtende Invalidenrente berechnete die GAN ausgehend von einem versicherten Verdienst von Fr. 113'431.-- und einem Invaliditätsgrad von 12 %, was zu einer Jahresrente von Fr. 10'898.40 führte. Zudem wurde dem Versicherten eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 10'680.-- gestützt auf eine Integritätseinbusse von 10 % zugesprochen. Eine dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 7. Juli 2017 teilweise gutgeheissen, indem die im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 31. August 2014 erbrachten Taggelder mit Fr. 346'762.44 beziffert wurden. Ausserdem wurde eine rückwirkende 18%ige Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. September 2014 bis 30. Juni 2017 in der Höhe von Fr. 49'415.60 sowie eine 18%ige Invalidenrente von monatlich Fr. 1'453.40 ab 1. Juli 2017 zugesprochen. B. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Advokat Markus Schmid, mit Schreiben vom 28. August 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht. Darin beantragte er, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ausstehende Taggeldleistungen für die Zeit vom 2. August 2004 bis zum 31. August 2014 in der Höhe von Fr. 172'823.55 sowie eine Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. September 2014 nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 63 % sowie eines versicherten Jahresverdienstes von Fr. 126'000.-- zu bezahlen. Ausserdem sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die rückständigen Taggeld- und Rentenguthaben nach Massgabe von Art. 26 ATSG zu verzinsen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung; alles unter o/e-Kostenfolge.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht C. Mit Vernehmlassung vom 30. November 2017 beantragte die GAN die teilweise Gutheissung der Beschwerde. Im Wesentlichen wurde beantragt, dem Beschwerdeführer seien folgende rückwirkende Leistungen (Stand 31. August 2014) auszurichten:

- Taggeld vom 1. Juli 2009 - 31. August 2014 Fr. 377'649.93 - Zzgl. Verzugszins auf Taggeld (Stand 31. August 2014) Fr. 44'367.23 - Zzgl. Integritätsentschädigung (Stand 31. August 2014) Fr. 10'680.00 - Zzgl. Rente vom 1. September 2009 - 30. August 2017 Fr. 51'408.00 - Zzgl. Verzugszins vom 1. Juli 2009 - 19. Mai 2017 und vom 10. August 2017 - 18. August 2017 Fr. 62'490.46 - Zzgl. Verzugszins vom 19. August - 31. August 2017 Fr. 91.07

Von diesen Leistungen sei die Zahlung der GAN vom 18. August 2017 in Höhe von Fr. 431'985.85 in Abzug zu bringen. Weiter sei dem Beschwerdeführer eine monatliche Invalidenrente in der Höhe von Fr. 1'428.-- gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 17 % ab 1. September 2017, abzüglich der bereits ausgerichteten monatlichen Rentenzahlung der GAN in der Höhe von jeweils Fr. 908.--, zuzusprechen. In verfahrensmässiger Hinsicht wurde beantragt, die B.____ AG sei zum vorliegenden Verfahren beizuladen und der Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung abzuweisen. D. Nachdem die B.____ AG mit Verfügung vom 13. Dezember 2017 zum vorliegenden Verfahren beigeladen worden war, schloss sich diese mit Schreiben vom 22. Februar 2018 den von der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vorgebrachten Ausführungen und Rechtsbegehren an. E. In seiner Replik vom 15. Juni 2018 hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen Rechtsbegehren in der Beschwerde fest. F. Die B.____ AG nahm am 17. August 2018 Stellung und am 22. August 2018 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Replik ein. Sie beantragten vorweg, die im Einspracheentscheid vom 7. Juli 2017 zugesprochene und monatlich ausgerichtete Rente in der Höhe von Fr. 908.-- sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme bis zum Entscheid in der Hauptsache vorläufig einzustellen. Ausserdem sei eine reformatio in peius vorzunehmen und die ab 1. September 2014 laufende Invalidenrente aufzuheben. Sowohl die Beigeladene als auch die Beschwerdegegnerin führten aus, die Invalidenrente sei gestützt auf fehlerhafte Validen- und Invalideneinkommen berechnet worden. Bei korrekter Berechnung resultiere ein gerundeter IV-Grad von 7 %, weshalb keine Rente geschuldet sei. G. Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. September 2018 zum Verfahrensantrag betreffend vorsorgliche Sistierung der zugesprochenen Invalidenrente Stellung genommen hatte, wies das Kantonsgericht mit Verfügung vom 1. Oktober 2018 diesen Antrag ab. Mit einer weiteren Stellungnahme vom 12. November 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Rechtsbegehren vollumfänglich fest.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht H. Der mit Schreiben vom 28. November 2018 eingereichte Antrag des Beschwerdeführers, die B.____ AG von der künftigen Prozessführung auszuschliessen, wurde vom Kantonsgericht mit Verfügung vom 5. Februar 2019 abgewiesen. Gleichzeitig wurde eine amtliche Erkundigung bei der Swiss Football League betreffend die Löhne der Haupt- und Assistenztrainer der Super League-, der Challenge League- und der U-21-Mannschaften der Super League eingeholt. I. Nachdem die Swiss Football League mit Schreiben vom 14. Juni 2019 im Rahmen der amtlichen Erkundigung Stellung genommen hatte, reichten die Parteien am 22. Juli (Beschwerdegegnerin), am 15. August (Beigeladene) und am 19. August 2019 (Beschwerdeführer) ihre Stellungnahmen dazu ein. J. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung halten die Parteien an ihren Rechtsbegehren und wesentlichen Begründungen fest. Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit notwendig – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Die formellen Voraussetzungen (Einhaltung von Form und Frist, ordnungsgemässe Bevollmächtigung des Rechtsvertreters, sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und Beschwerdelegitimation) sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde vom 28. August 2017 einzutreten ist. 2. Im angefochtenen Einspracheentscheid der Gan Assurance vom 7. Juli 2017 werden die Vorgaben aus dem rechtskräftigen Urteil des Kantonsgerichts vom 3. März 2016 zutreffend wiedergegeben. Das Kantonsgericht hat in diesem Urteil die Beschwerdegegnerin verpflichtet, die gesetzlichen Leistungen über den 30. Juni 2009 hinaus zu erbringen. Weiter wurde festgehalten, dass:

- die beiden Unfälle vom 26. März 2004 und 30. Juli 2004 den Vorzustand des Beschwerdeführers richtungsweisend verschlimmert haben, - die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers zu 50 % seinem Vorzustand zuzuschreiben sind, dieser Vorzustand jedoch zu keiner Verminderung seiner Erwerbsfähigkeit geführt hat, weshalb die ihm zustehende Invalidenrente und auch die Taggelder nicht herabgesetzt werden können, - die beiden Unfälle vom 26. März 2004 und 30. Juli 2004 beim Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Fussballtrainer verursacht haben, - bis zum 31. Dezember 2011 beim Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch in jeder Verweistätigkeit bestanden hat, - ab 1. Januar 2012 seine Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit 20-30 % betragen hat, - der Endzustand am 1. September 2014 erreicht wurde und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer Verweistätigkeit ab diesem Zeitpunkt 100 % betrage, - der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit mit seiner Tätigkeit als Juniorenscout optimal verwerte und in einer anderen Verweistätigkeit deutlich eingeschränkt wäre.

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3. Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden Versicherungsleistungen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt bei Berufsunfällen Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Dieses beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 % des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt (Art. 17 Abs. 1 UVG). Der Anspruch entsteht gemäss Art. 16 Abs. 2 UVG am dritten Tag nach dem Unfalltag und er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person. Art. 18 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist und sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat. Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 4. Streitig und zu prüfen ist, ob die dem Beschwerdeführer aufgrund der Unfälle vom 26. März 2004 und vom 30. Juli 2004 mit Einspracheentscheid vom 7. Juli 2017 zugesprochenen Unfallversicherungsleistungen (Taggeldleistungen ab 2. August 2004 bis 31. August 2014 und die Rentenleistungen ab 1. September 2014) korrekt festgesetzt wurden. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die zugesprochene Integritätsentschädigung. 5. In Bezug auf die Höhe der Taggeldleistungen ist lediglich die Höhe des versicherten Verdienstes strittig. Da der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes gemäss Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982 per 1. Januar 2008 von Fr. 106'800.-- auf Fr. 126'000.-- erhöht wurde, ist der Beschwerdeführer unter Verweis auf BGE 140 V 41 der Auffassung, dass der für die Berechnung der Taggelder zu berücksichtigende versicherte Verdienst ab 1. Januar 2008 Fr. 126'000.-- betrage, da sein Einkommen diesen Betrag überstiegen habe. Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, dass der versicherte Verdienst auch über den 1. Januar 2008 hinaus Fr. 106'800.-- betrage. 5.1 Die Höhe der Taggelder (und Renten) wird nach dem versicherten Verdienst bemessen (Art. 15 Abs. 1 UVG). Grundlage der Berechnung des versicherten Verdienstes für die Taggeldbemessung ist gemäss Art. 15 Abs. 2 Halbsatz 1 UVG und Art. 22 Abs. 3 UVV der "letzte vor dem Unfall bezogene Lohn". Dieser Wortlaut bringt zum Ausdruck, dass der tatsächliche Lohnbezug als massgebendes Kriterium zu betrachten ist. Damit orientiert sich die Taggeldbemessung unmittelbar an jenem Einkommen, welches der verunfallten Person durch den Eintritt des versicherten Risikos entgeht (BGE 139 V 464 E. 2.1). Der höchst versicherbare Verdienst betrug im Zeitpunkt der Unfälle im Jahre 2004 gemäss Art. 22 Abs. 1 UVV Fr. 106'800.-- und wurde – wie bereits erwähnt – per 1. Januar 2008 auf Fr. 126'000.-- erhöht.

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Das Bundesgericht hatte in BGE 140 V 41, auf den sich der Beschwerdeführer beruft, entschieden, dass in denjenigen Fällen, in denen ein Rentenanspruch erst fünf Jahre nach dem versicherten Ereignis entstehe (Anwendungsfall von Art. 24 Abs. 2 UVV), der versicherte Verdienst nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Regeln zu bestimmen sei; darunter falle auch der jeweilige Höchstbetrag gemäss Art. 22 Abs. 1 UVV (BGE 140 V 41 E. 6). Der Beschwerdeführer bringt nun vor, diese Rechtsprechung sei auch auf die Festlegung des versicherten Verdienstes im Rahmen der Berechnung der Taggeldleistungen anzuwenden, weshalb ab August 2009 (also fünf Jahre nach dem zweiten Unfallereignis) von einem versicherten Verdienst in der Höhe von Fr. 126'000.-- auszugehen sei. Das Bundesgericht hat jedoch in einem neueren Urteil festgehalten, dass sich der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes für die Taggeldberechnung nach dem Zeitpunkt der Unfälle richtet (Urteil des Bundesgerichts vom 13. Juni 2019, 8C_120/2019, E. 3). Dabei hat es ausdrücklich auf BGE 140 V 41 verwiesen und festgehalten, dieses Urteil ändere daran nichts, da sich dieses Grundsatzurteil nur auf den versicherten Verdienst bei Renten (Art. 24 Abs. 2 UVV) beziehe. 5.2 Soweit der Versicherte also für die Berechnung der Taggelder ab August 2009 die Berücksichtigung eines über den Betrag von Fr. 106'800.-- hinausgehenden versicherten Verdienstes verlangt, kann diesem Begehren nicht gefolgt werden. Anzumerken bleibt, dass unbestritten ist, dass der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn den Betrag von Fr. 106'800.-- überstiegen hat. 5.3 Es kann somit festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Taggelder vom 2. August 2004 bis zum 31. August 2014 basierend auf einem versicherten Verdienst von Fr. 106'800.-- und unter Berücksichtigung der bereits mit Urteil vom 3. März 2016 festgehaltenen Arbeitsfähigkeit (vgl. oben Ziff. 2) zuzüglich Zins gemäss Art. 26 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 auszurichten hat. 6. Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Vernehmlassung geltend, es liege in Bezug auf die Periode, während der Taggelder auszurichten sind (2. August 2004 - 31. August 2014), eine Überentschädigung vor. 6.1 Art. 69 Abs. 1 ATSG bestimmt, dass das Zusammentreffen von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen nicht zu einer Überentschädigung der berechtigten Person führen darf. Bei der Berechnung der Überentschädigung werden deshalb nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung berücksichtigt, die der anspruchsberechtigten Person auf Grund des schädigenden Ereignisses gewährt werden. Art. 68 ATSG hält fest, dass Taggelder unter Vorbehalt der Überentschädigung kumulativ zu Renten anderer Sozialversicherungen gewährt werden. Mit dieser Bestimmung wird insbesondere zum Ausdruck gebracht, dass Taggelder und Renten auch dann kumulativ zu erbringen sind, wenn sie auf denselben Versicherungsfall zurückzuführen, mithin kongruent sind. Eine Invalidenrente und ein UVG-Taggeld können somit unter Vorbehalt einer Überentschädigungskürzung im Sinne von Art. 69 Abs. 2 ATSG kumuliert werden, wobei der Unfallversicherer nachrangig leistet

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht und sein Taggeld gegebenenfalls kürzt (vgl. GUSTAVO SCARTAZZINI/MARC HÜRZELER, Bundessozialversicherungsrecht, 4. Auflage, Basel 2012, S. 725; vgl. ferner BGE 121 V 132 E. 2b). Eine Überentschädigung liegt in dem Masse vor, als die gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen den wegen des Versicherungsfalls mutmasslich entgangenen Verdienst zuzüglich der durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten und allfälliger Einkommenseinbussen von Angehörigen übersteigen (Art. 69 Abs. 2 ATSG). Die Überentschädigung ist beim Zusammentreffen von Taggeldern der Unfallversicherung mit Rentenleistungen der IV nicht durch Gegenüberstellung stets gleicher Zeitabschnitte zu bestimmen. Vielmehr hat eine globale Abrechnung über die gesamte Bezugsperiode, beginnend ab der Entstehung des Anspruchs auf Taggelder der Unfallversicherung, zu erfolgen (BGE 132 V 27 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts vom 19. Oktober 2011, 8C_415/2011, E. 4.1). Mutmasslich entgangen ist derjenige Verdienst, den die versicherte Person ohne das schädigende Ereignis wahrscheinlich erzielt hätte. Dieser Verdienst entspricht rechtlich nicht oder höchstens zufällig dem versicherten Verdienst oder dem bei Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Einkommen. Massgebend für die Bestimmung des hypothetischen Einkommens ist der Zeitpunkt, in welchem sich die Kürzungsfrage stellt (BGE 126 V 468 E. 4a; SVR 2009 UV Nr. 17 S. 65 E. 5.2, 8C_330/2008, Urteil des Bundesgerichts vom 7. April 2011, 8C_819/2010, E. 5.2.1). 6.2 Vorliegend ergibt sich der mutmasslich entgangene Verdienst entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin gestützt auf den Vertrag vom 19. April 2004 (Convention) zwischen dem FC D.____ und dem Beschwerdeführer (vgl. dazu unten Ziff. 7.3 ff.). Demgemäss hätte der Beschwerdeführer jährlich Fr. 120'000.-- (brutto) zuzüglich Mietkosten in der Höhe von Fr. 26'400.--, welche ebenfalls Lohnbestandteil bilden, zuzüglich Familien- und Kinderzulagenzulagen für seine drei Kinder verdient, wobei das Bruttogehalt der Nominallohnentwicklung anzupassen ist. Für die Periode vom 2. August 2004 - 31. August 2014 resultiert so ein mutmasslich entgangener Verdienst von mehr als Fr. 1'600'000.--, wovon unbestrittenermassen rund Fr. 100'000.-- effektiv erzieltes Einkommen des Beschwerdeführers abzuziehen ist. Es verbleibt somit ein mutmasslich entgangener Verdienst von rund Fr. 1'500'000.--. Diesem mutmasslich entgangenen Verdienst ist das UVG-Taggeld sowie die Leistungen der Invalidenversicherung gegenüberzustellen. Selbst gemäss Auflistung der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 30. November 2017 resultieren für die fragliche Periode lediglich anrechenbare Sozialversicherungsleistungen (UVG-Taggelder und IV-Leistungen) von insgesamt rund Fr. 1'200'000.--. Somit liegt zweifellos keine Überentschädigung vor. 7. Weiter umstritten ist die Höhe der auszurichtenden Rentenleistungen. Dabei sind sowohl die Höhe des Validen- als auch des Invalideneinkommens und damit auch der Invaliditätsgrad umstritten. 7.1 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 18 Abs. 2 UVG). Danach ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht erzielen könnte (lnvalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 141 V 15 E. 3.2, 128 V 29 E. 1, 104 V 136 E. 2a und b). 7.2 Bei der Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als gesunde Person tatsächlich verdienen würde. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesund-heitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 325 E. 4.1). 7.3 In Bezug auf das Valideneinkommen bringt der Beschwerdeführer vor, dass ihm ohne die Unfälle eine Karriere als Trainer in der Super League anzurechnen sei. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits geht bei der Berechnung des IV-Grades von einem Valideneinkommen des Beschwerdeführers als Challenge League-Trainer aus. 7.3.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer bereits als aktiver Fussballer die Ausbildung zum Fussballtrainer gestartet hat. Im Jahr 1996 erwarb er das C-Diplom, in den Jahren 1998 und 2000 folgten das B- und A-Trainerdiplom. Im Jahr 2003 erwarb er dann das Instruktor Diplom, welches ihn berechtigte, einen Verein in der damaligen Nationalliga A zu trainieren. Nachdem der Beschwerdeführer das Instruktor Diplom erworben hatte, erfolgte eine Änderung des Ausbildungsmodus'. Um einen Verein in der höchsten Spielklasse trainieren zu dürfen, war nun eine UEFA Pro Lizenz sowie eine Swiss Olympic-Ausbildung erforderlich. Der Beschwerdeführer absolvierte in der Folge von März bis September 2005 Theoriekurse für die Erlangung der UEFA Pro Lizenz. Aus gesundheitlichen Gründen war es ihm damals jedoch nicht möglich, die erforderlichen praktischen Kurse zu absolvieren. In der Zwischenzeit hat er nun die UEFA Pro Lizenz in X.____ erworben, wo ihm der Verband Erleichterungen für den Ausbildungsabschluss gewährt hat. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits als aktiver Fussballer die Trainerausbildung in Angriff genommen und auch danach kontinuierlich vorangetrieben hat. Die Ausbildung wurde dann aus gesundheitlichen Gründen gestoppt und nun – auch mit Hilfe des Fussballverbandes von X.____ – mit der UEFA Pro Lizenz abgeschlossen. Es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden bereits im Zeitpunkt des Rentenbeginns im Besitz der UEFA Pro Trainerlizenz und damit berechtigt gewesen wäre, einen Super League-Verein zu trainieren. 7.3.2 Der Beschwerdeführer war bereits ab März 2003 in der damaligen Nationalliga B bzw. ab Saison 2003/04 in der Challenge League beim FC C.____ und daraufhin beim FC D.____ ab 20. April 2004 bis zu seinem zweiten Unfall ebenfalls in der Challenge League als Trainer tätig.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Er hat mit konkreten Schritten einerseits in der Ausbildung zum Trainer und andererseits mit seiner Tätigkeit als Trainer gezeigt, dass er eine Trainerkarriere zumindest in der Super League angestrebt hat und eine solche auch durchaus realistisch war. In den Akten befindet sich auch eine Bestätigung des ehemaligen Sportchefs des Super League-Vereins E.____, wonach der Beschwerdeführer im Winter 2003/2004 bei diesem Verein als Trainer-Kandidat zur Diskussion gestanden hat. Weiter darf in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer in Fussballkreisen einen bekannten Namen hat, was die Wahrscheinlichkeit einer Traineranstellung bei einem Super League-Verein zu erhalten, erhöht. Des Weiteren wurde in den Verträgen mit dem FC D.____ bereits der Lohn als Super League-Trainer festgehalten, womit feststeht, dass der FC D.____ beabsichtigte, im Falle eines Aufstiegs mit dem Beschwerdeführer als Trainer weiter zu arbeiten. (…). Zwar ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass es einerseits nur zwölf Super League-Mannschaften gibt und damit auch nur wenige entsprechende Trainerstellen, andererseits werden aufgrund häufiger Entlassungen auch immer wieder Trainerplätze frei. Jedenfalls kann nicht gesagt werden, dass das Finden einer entsprechenden Stelle – insbesondere unter Berücksichtigung der Voraussetzungen, welche der Beschwerdeführer mitbringt – zum vorneherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts vom 17. Dezember 2008, 9C_854/2008, E. 2.1). Gestützt auf diese Ausführungen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden im Zeitpunkt des Renteneintritts ein Einkommen als Trainer einer Mannschaft der Super League erzielt hätte. Damit kann festgehalten werden, dass zur Festlegung des Valideneinkommens von einer Beschäftigung als Super League-Trainer auszugehen ist. 7.3.3 Gemäss Vertrag zwischen dem FC D.____ und dem Beschwerdeführer vom 19. April 2004 (Convention) hätte der Beschwerdeführer damals ein Einkommen von monatlich Fr. 12'500.-- brutto (x12) als Super League-Trainer erzielt. Dazu wurde ihm bereits als Challenge League-Trainer eine 5.5-Zimmer-Wohnung zur Verfügung gestellt, wobei die Annahme eines Mietzinses von Fr. 2'200.-- pro Monat realistisch erscheint. Wird weiter ein Betrag von Fr. 10'000.- - pro Jahr für das vertraglich zugesicherte Fahrzeug hinzugerechnet, ergibt sich ein Bruttojahreseinkommen in der Höhe von Fr. 186'400.-- per 2004. Im Gerichtsgutachten vom 1. Oktober 2015 wird festgehalten, der Beschwerdeführer habe angegeben, er habe wegen der Unfälle eine Verdienstmöglichkeit von damals Fr. 180'000.-- eingebüsst. Der aus dem Vertrag resultierende Betrag von Fr. 186'400.-- erscheint damit durchaus realistisch. Unklar ist, weshalb zwei verschiedene Verträge zwischen dem FC D.____ und dem Beschwerdeführer existieren. Im ersten Vertrag vom 19. April 2004 (Convention) wurde ein Einkommen als Challenge League-Trainer von Fr. 10'000.-- und als Super League-Trainer von Fr. 12'500.-- pro Monat zuzüglich Mietwohnung und Auto vereinbart. Im zweiten Vertrag vom 24. Mai 2004 (Contrat) wurde ein Lohn von Fr. 9'000.-- für die Challenge League und von Fr. 11'500.-- für die Super League sowie für beide Ligen Spesen in der Höhe von Fr. 1'000.-- monatlich festgehalten. Die Existenz von zwei Verträgen konnte auch der Beschwerdeführer anlässlich der heutigen Parteiverhandlung nicht erklären. Es erscheint zweifelhaft, dass der Beschwerdeführer einen Monat nach Abschluss des ersten Vertrages einen neuen Vertrag abschliesst und dabei auf Einkommen verzichtet. Eher wahrscheinlich ist, dass der zweite Vertrag aus steuerlichen Gründen umformuliert wurde und die üblichen Kosten für Wohnung und Auto nicht mehr erwähnt wurden. Da auch

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht in der Arbeitgeberbescheinigung des damaligen Challenge League Vereins FC D.____ vom August 2005 von einem Lohn von Fr. 10'000.-- monatlich sowie der Zurverfügungstellung einer Wohnung im Wert von Fr. 2'200.-- monatlich und damit von den Zahlen im Vertrag vom 19. April 2004 ausgegangen wird, ist auf diesen Vertrag abzustellen. Es ist folglich von einem Einkommen von Fr. 12'500.-- pro Monat als Super League-Trainer auszugehen, was einem Jahreseinkommen von Fr. 150'000.-- entspricht. Dieser Betrag ist dem Nominallohnindex anzupassen, womit sich ein Verdienst per 2014 von Fr. 170'123.-- (Fr. 150'000.-- : 113.3 x 128.5) ergibt. Hinzuzurechnen sind sodann wiederum die Miete von Fr. 26'400.-- pro Jahr und die Fahrzeugkosten in der Höhe von Fr. 10'000.--, woraus sich ein Valideneinkommen von Fr. 206'523.-- ergibt. Die Grössenordnung von Fr. 200'000.-- als Jahreseinkommen erscheint auch im Vergleich mit den Angaben der Swiss Football League vom 14. Juni 2019 als plausibel und branchenüblich. Als Minimallohn gibt die Swiss Football League für einen Super League-Trainer ein Einkommen von Fr. 141'600.-- (inklusive Wohnungsmiete) an. Der Durchschnittslohn würde gemäss Swiss Football League wahrscheinlich bei einem Fixum von Fr. 300'000.-- plus sehr individuellen Prämien liegen. Dieses hohe Durchschnittseinkommen resultiert wohl daher, dass die von den wenigen Spitzenvereinen bezahlten Löhne überdurchschnittlich hoch sind. 7.3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine Anstellung bei einem Super League-Verein gefunden hätte bzw. möglicherweise auch als Trainer des FC D.____ in der Super League hätte arbeiten können. Angesichts der Bandbreite der von der Swiss Football League kommunizierten Löhne rechtfertigt es sich, auf die konkreten Zahlen im Vertrag des Beschwerdeführers mit dem FC D.____ vom 19. April 2004 als Super League-Trainer abzustellen, obwohl der Beschwerdeführer damals noch den Lohn eines Challenge League-Trainers bezog. Damit resultiert als Valideneinkommen der Betrag von Fr. 206'523.-- (vgl. oben Ziff. 5.3.1). 7.4 In Bezug auf das Invalideneinkommen geht die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer ein Invalideneinkommen in der Höhe in der Höhe von Fr. 112'800.-- erzielen könnte. Dies ist das Einkommen, welches der Beschwerdeführer gemäss dem Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer und dem FC D.____ vom 17. März 2015 für eine Tätigkeit als Trainer der U21-Mannschaft/Talentmanager bzw. Juniorentrainer erzielt hat. Der Beschwerdeführer seinerseits erachtet das für das Jahr 2009 von der IV-Stelle Y.____ gemäss Verfügung vom 23. August 2011 gestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik, LSE 2008, TA1, Anforderungsniveau 4, und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 5 % errechnete Invalideneinkommen von Fr. 58'177.-- als angemessen. Im Wesentlichen bringt er vor, es könne entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht auf das Einkommen gemäss Vertrag vom 17. März 2015 abgestellt werden, da diese Tätigkeit nur während kurzer Zeit ausgeübt worden sei. Deshalb sei als Invalideneinkommen jenes Einkommen einzusetzen, von welchem die Eidgenössische Invalidenversicherung im Rahmen ihrer Invaliditätsbemessung gemäss Verfügung vom 23. August 2011

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht ausgegangen sei. Demnach sei in einer allgemeinen Verweistätigkeit von einem 60%igen Arbeitspensum und einem leidensbedingten Abzug von 10 % und folglich von einem Invalideneinkommen von Fr. 32'490.-- auszugehen. 7.4.1 Die Anwendung der LSE-Tabelle mit Anforderungsniveau 4 als tiefstem Niveau erscheint vorliegend nicht angebracht, da der Beschwerdeführer in Anbetracht seiner Vergangenheit im Fussballgeschäft und seiner nun mit der UEFA Pro-Lizenz abgeschlossenen Ausbildung als Fussballtrainer auch mit seinen gesundheitlichen Beschwerden im Fussballumfeld wesentlich mehr verdienen könnte. Dies wird durch seine Tätigkeit beim FC D.____ gemäss Vertrag vom 17. März 2015 bestätigt. Gestützt auf diese Vereinbarung erzielte der Beschwerdeführer dabei ein Einkommen von Fr. 8'300.--, zusätzlich wurde ihm eine 2-Zimmerwohnung zur Verfügung gestellt. Unter Annahme eines Mietzinses von Fr. 1'100.-- monatlich resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 112'800.--. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat dieser nicht nur während einer kurzen Dauer die damalige Tätigkeit beim FC D.____ ausgeübt, sondern immerhin während eines ganzen Jahres (1. Januar -31. Dezember 2015). Wie der Beschwerdeführer anlässlich der heutigen Parteiverhandlung angab, wurde diese Anstellung auch nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern wegen Meinungsverschiedenheiten mit dem Präsidenten des Vereins beendet. Die damals ausgeübte Tätigkeit im Juniorenbereich wurde denn auch vom Kantonsgericht in seinem Urteil vom 3. März 2016 als optimale Verwertung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit bezeichnet. Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen sowie dem Bekanntheitsgrad des Beschwerdeführers im Fussballgeschäft erscheint eine Tätigkeit als Talentmanager, Scout, Junioren- oder Assistenztrainer etc. auch mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen möglich und zumutbar. Demzufolge kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer einen dem Vertrag vom 17. März 2015 entsprechenden Verdienst bei einem Super League- oder Challenge League-Verein erzielen kann. Das Heranziehen eines Invalideneinkommens aus dem Umfeld des in der Regel gut bezahlten Fussballgeschäfts – wie dies auch für das Valideneinkommen geschehen ist – erscheint im Übrigen auch unter dem Grundsatz der Gleichartigkeit der Einkommensermittlung gerechtfertigt (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Februar 2005, I 559/04, E. 2.1 mit Hinweisen). Es ist folglich von einem Invalideneinkommen von Fr. 112'800.-- auszugehen. 7.5 Unter Berücksichtigung eines Valideneinkommens von Fr. 206'523.-- und eines Invalideneinkommens von Fr. 112'800.-- resultiert ein IV-Grad von - gerundet - 45 %. Nunmehr unbestritten ist, dass zur Berechnung der Invalidenrente von einem versicherten Verdienst von Fr. 126'000.-- auszugehen ist. 8. Anzumerken bleibt, dass angesichts eines versicherten Verdienstes in der Höhe von Fr. 126'000.-- eine Kürzung der Komplementärrente nicht zur Diskussion steht, da eine Kumulation der IV-Rente und der Komplementärrente wesentlich weniger als 90% des versicherten Verdienstes ergibt (vgl. dazu Art. 20 Abs. 2 UVG).

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht 9.1 Gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG werden die Sozialversicherungen, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig. Laut Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 beträgt der Satz für den Verzugszins fünf Prozent im Jahr. Der Verzugszins wird monatlich auf dem bis Ende des Vormonats aufgelaufenen Leistungsanspruch berechnet (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 ATSV). Da der Beschwerdeführer vorliegend seiner Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, sind die Voraussetzungen für eine Verzugszinspflicht der Beschwerdegegnerin gegeben. Diese ist deshalb zu verpflichten, die rückwirkend nachzuzahlenden Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der jeweiligen Entstehung des Anspruchs zu 5% pro Jahr zu verzinsen. 9.2 Von den gestützt auf die obigen Ausführungen zu erbringenden Leistungen sind die bereits erbrachten Zahlungen in Abzug zu bringen. 10. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos ist, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Nachdem die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist, hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 28. August 2019 einen Zeitaufwand von insgesamt 45,2 Stunden geltend gemacht, was in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen nicht zu beanstanden ist. Zusätzlich gewährt das Gericht 7 Stunden für die Parteiverhandlung mit Vorbereitung und Anreise. Dieser Aufwand ist mit dem geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 250.-- zu vergüten. Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 622.10. Dem Beschwerdeführer ist demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 14‘724.85 (52,2 Stunden x Fr. 250.-- und Auslagen in der Höhe von Fr. 622.10 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 7. Juli 2017 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer folgende Leistungen zu erbringen: - Taggelder vom 2. August 2004 bis 31. August 2014 basierend auf einem versicherten Verdienst von Fr. 106'800.-- ohne Kürzung wegen Überentschädigung - eine monatliche IV-Rente ab 1. September 2014 basierend auf einem IV-Grad von 45 % und einem versicherten Verdienst von Fr. 126'000.--. Die obgenannten Leistungen sind gemäss Art. 26 ATSG zu verzinsen. Bereits erbrachte Zahlungen sind in Abzug zu bringen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 14‘724.85 (inklusive Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Gegen diesen Entscheid wurde am 18. Mai 2020 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahren- Nr. 8C_298/2020 + 8C_304/2020) erhoben

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