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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 31.08.2017 725 17 183

31 août 2017·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·HTML·4,146 mots·~21 min·6

Résumé

Leistungen

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 31. August 2017 (725 17 183) Unfallversicherung Die Beurteilung der Integritätseinbusse bei neuralgiformen Beeinträchtigungen der Gesichtsnerven durch eine kreisärztliche Einschätzung überzeugt nicht. Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Yves Thommen, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiber Stephan Paukner Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Monica Armesto, Advokatin, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel gegen Suva, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin Betreff Leistungen A. Der 1975 geborene A.____ war als Maschinist bei der B.____ AG angestellt und in dieser Eigenschaft bei der schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 28. März 2014 mit seiner Vespa einem Fussgänger ausweichen musste und stürzte. Dabei erlitt er eine dislozierte Jochbeinfraktur links sowie eine Scapulafraktur rechts. Die Suva richtete in der Folge die gesetzlichen Versicherungsleistungen namentlich in Form von Taggelder und Heilungskosten aus. Mit Verfügung vom 26. August 2015 stellte sie ihre Versicherungsleistungen per Ende August 2015 mit der Begründung ein, dass keine behandlungsbedürftigen Unfallfolgen mehr vorliegen würden und weder eine erhebliche Schädigung der körperlichen Integrität noch eine erhebliche Erwerbseinbusse vorliegen würden. Auf Einsprache des Versicherten hin zog sie diese Verfügung am 19. April 2016 zurück und erbrachte weiterhin die gesetzlichen Leistungen. B. Nach nochmaliger Prüfung ihrer Leistungspflicht teilte sie dem Versicherten mit Verfügung vom 7. März 2017 erneut die Beendigung ihrer Versicherungsleistungen mit und verneinte dabei wiederum den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung mit der Begründung, dass der Kreisarzt verneine, dass das Unfallereignis vom 28. März 2014 zu einer erheblichen Beeinträchtigung der körperlichen Integrität geführt habe. Hiergegen erhob der Versicherte Einsprache und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von mindestens 5%. Mit Einspracheentscheid vom 9. Mai 2017 wies die Suva die Einsprache ab. C. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Advokatin Monica Armesto, am 9. Juni 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft (Kantonsgericht). Er beantragte, die Suva sei zu verpflichten, ihm für die die Folgen des Unfalls vom 28. März 2014 eine Integritätsentschädigung nach Massgabe einer Integritätseinbusse von mindestens 5% auszurichten. Die Parteien seien sich einig, dass er nach wie vor unter Gesichtsschmerzen leide und dass diese Beschwerden eine Unfallfolge darstellen würden. Diese Schmerzen seien überwiegend leicht ausgeprägt, würden aber seine Lebensqualität einschränken und seine Konzentrationsfähigkeit beeinträchtigen. Obschon die verschriebene Michigan-Schiene und das Einschleifen der Okklusion zu einer Verbesserung der Malokklusion geführt habe, seien Restschmerzen im Bereich des linken Mittelgesichts verblieben, welche vornehmlich im Innervationsgebiet des zweiten Trigeminusastes bestünden und synästhischer Natur seien. Der behandelnde Arzt gehe davon aus, dass ein bleibender Restschaden mit persistierenden Schmerzen verbleiben werde. In der Suva-Tabelle 17 werde für eine Trigeminusneuralgie mittelschwerer Ausprägung ein Integritätsschaden von 10% aufgeführt. Wie hoch der Integritätsschaden bei leicht ausgeprägten Trigeminusneuralgien sei, werde nicht erwähnt. Dies bedeute aber nicht, dass die erwähnten Beeinträchtigungen die Erheblichkeitsgrenze nicht übersteigen würde. Zumal der Kreisarzt seit dem Jahr 2014 keine eigene Untersuchung mehr vorgenommen habe, seien dessen Beurteilungen im Lichte insbesondere des Abschlussberichts des behandelnden Facharztes nicht nachvollziehbar. D. Die Suva schloss mit Vernehmlassung vom 11. Juli 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Ein Abweichen von den tabellarischen Bemessungsgrundlagen sei nicht angezeigt, ansonsten das Ziel einer rechtsgleichen Behandlung aller Versicherten nicht gewährleistet werden könne. Der Beschwerdeführer stütze sich auf eine unzulässige Interpretation der Suva-Integritätsentschädigungstabelle 17, welche eine Integritätseinbusse erst ab dem Vorliegen einer mittelschweren Trigeminusneuralgie als erheblich anerkenne. Dass nur leichte Restbeschwerden vorlägen, bestätige der Beschwerdeführer selbst. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung:

1. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. Strittig ist, ob die Suva den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung zu Recht abgelehnt hat.

2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Invalidität, Integritätseinbusse) ein natürlicher (vgl. dazu BGE 129 V 181 E. 3.1 mit Hinweisen) und ein adäquater (vgl. dazu BGE 129 V 181 E. 3.2 mit Hinweis) Kausalzusammenhang besteht.

2.2 Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde und erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982 gilt ein Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht (Satz 1); er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Satz 2). Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 UVV). Laut Art. 25 Abs. 1 UVG wird die Integritätsentschädigung in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft, wobei sie den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen darf. Letzteres gilt auch, wenn eine Gesamtentschädigung für mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden zur Ausrichtung gelangt (Art. 36 Abs. 3 Satz 2 UVV). Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 113 V 219 E. 2a; Kranken- und Unfallversicherung - Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RKUV] 1988 Nr. U 48 S. 236 E. 2a mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet.

2.3 Für die im Anhang 3 zur UVV genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet. Das gilt auch für das Zusammenfallen mehrerer körperlicher, geistiger und psychischer Integritätsschäden (Ziff. 1 Abs. 2). In diesem Zusammenhang hat die Suva in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala zusätzliche Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form erarbeitet. Diese in den Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der Suva Nr. 57 bis 59 herausgegebenen Tabellen (teilweise geändert und ergänzt in den Mitteilungen Nr. 60, 62 und 66) sind, soweit sie lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 E. 1c, 116 V 157 E. 3a mit Hinweis).

2.4 Zu ergänzen bleibt, dass das ATSG an der dargestellten unfallversicherungsrechtlichen Regelung der Integritätsentschädigung nichts geändert hat. Die bisherige zu Art. 24 f. UVG und Art. 36 UVV ergangene Gerichts- und Verwaltungspraxis hat somit nach wie vor Gültigkeit (Urteil des EVG vom 2. September 2004, U 251/04, E. 1). Insbesondere werden auch voraussehbare Verschlimmerungen eines Integritätsschadens gemäss Art. 36 Abs. 4 UVV angemessen berücksichtigt, weshalb allfällige Revisionen nur ausnahmsweise dann möglich sind, wenn eine Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war.

2.5 Bei der Bestimmung des Schweregrades einer gesundheitlichen Beeinträchtigung handelt es sich um eine Tatfrage, für deren Beantwortung Verwaltung und Gerichte auf fachärztliche Mithilfe angewiesen sind. Dem Gericht ist es nicht möglich, die Beurteilung aufgrund der aktenkundigen Diagnosen selber vorzunehmen, da die Ausschöpfung des in den Tabellen offen gelassenen Bemessungsspielraums entsprechende Fachkenntnisse voraussetzt und von einem medizinischen Laien eine zuverlässige Zuordnung nicht erwartet werden kann. Die Beurteilung der Integritätseinbusse obliegt somit den ärztlichen Sachverständigen (Urteil des Bundesgerichts vom 23. April 2007, U 121/06, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).

3. Zur Feststellung der medizinischen Verhältnisse ist die rechtsanwendende Behörde somit auf Unterlagen angewiesen, die ihr von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 158 f. E. 1b mit zahlreichen Hinweisen). Das Gericht hat diese Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 f. E. 1c mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss ist es dem Sozialversicherungsgericht demnach nicht verwehrt, gestützt ausschliesslich auf versicherungsinterne medizinische Unterlagen zu entscheiden. Wie das Bundesgericht präzisiert hat, sind in solchen Fällen jedoch strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (Urteil des Bundesgerichts, I. sozialrechtliche Abteilung, vom 27. Juli 2009, 8C_113/2009, E. 3.2 mit Verweisen).

4. Der Angelegenheit liegen folgende medizinische Akten von Relevanz zu Grunde:

4.1 Gemäss Bericht des Universitätsspitals C.____ vom 26. März 2015 (SUVA-Akt 119) leide der Patient nach wie vor an Sensibilitätsstörungen im Bereich der linken Nasenseite, des linken Oberkiefers und der linken Oberkieferzähne. Besonders beeinträchtigend seien die täglichen Kopfschmerzen. Diese seien persistent, bei der Arbeit würde es zu einer starken Schmerzzunahme kommen. Es stünden drei Punkte im Vordergrund: Linksseitige Kopf- und Gesichtsschmerzen, eine Hyposensibilität und Hypästhesie im Bereich des Nervus infraorbitalis links sowie eine Okklusionsstörung und Störung der Kaufunktion im linken Molarenbereich. Objektiv seien die Kopfschmerzen durch die erhobenen Befunde nicht zu erklären. Es könne von einer regelrechten Frakturheilung ausgegangen werden. Eine weitere Behandlung sei in dieser Hinsicht nicht notwendig. Das Taubheitsgefühl im Bereich des Nervus infraorbitalis links könne durch eine klinische Untersuchung nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Man könne davon ausgehen, dass der Nerv wenigstens partiell noch funktionsfähig sei. Eine bleibende Hypästhesie bzw. Dyästhesie nach dem Unfall sei aber gut möglich. Eine Erholung der Funktion scheine ein Jahr nach dem Unfall unwahrscheinlich. Therapeutisch bestehe keine Möglichkeit mehr. Die Schmerzen könnten rein symptomatisch medikamentös behandelt werden. Zusammenfassend leide der Patient am ehesten an einem traumatisch bedingten Kopf- und Gesichtsschmerz. In der klinischen Untersuchung sei lediglich eine dekompensierte Malokklusion zu finden, die die Beschwerden zusätzlich verstärken könne. Bei der Arbeit als Chauffeur und Baggerfahrer handle es sich um eine Tätigkeit mit teils hohem körperlichem Einsatz. Zusätzlich sei eine Konzentrationsfähigkeit über einen längeren Zeitraum notwendig. Starke Schmerzen im Bereich des Gesichts und des Kopfes könnten diese Grundvoraussetzungen beeinträchtigen.

4.2 Der kreisärztlichen Beurteilung vom 12. Mai 2015 zufolge (SUVA-Akt 121) sei in Bezug auf den Kiefer kein Integritätsschaden geschuldet. Die Erheblichkeitsgrenze werde nicht erreicht. Der Unfall habe zu einer dislozierten Jochbeinfraktur links und zu einer dislozierten Alveolarfortsatzfraktur links geführt. Diese Frakturen seien als strukturell objektivierbare Läsionen zu werten. Die nicht dislozierte Scapulafraktur rechts sei vollständig abgeheilt und habe die strukturelle Integrität nicht gestört. Die Jochbeinfraktur und Alveolarfortsatzfraktur links seien abgeheilt. Der Versicherte beklage jedoch Okklusionsstörungen im Bereiche des Kiefers. Diese Beschwerden seien unfallbedingt. Sie hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten. Eine erneute kreisärztliche Untersuchung sei nicht notwendig, da bereits am 11. Dezember 2014 eine ärztliche Untersuchung stattgefunden habe.

4.3. Gemäss kreisärztlicher Beurteilung vom 14. Juli 2015 (SUVA-Akt 129) sei in Bezug auf die Frage nach einem allfälligen unfallbedingten Integritätsschaden auf die kieferchirurgische Beurteilung vom 26. März 2015 am Universitätsspital Basel zu verweisen. Hier werde festgehalten, dass die Kopfschmerzen objektiv nicht durch die unfallbedingten Befunde im Gesichts- und Schädelbereich erklärbar seien. Taubheitsgefühle im Bereich des Nervus infraorbitalis könnten durch eine klinische Untersuchung nicht mit Sicherheit festgestellt bzw. ausgeschlossen werden. Eine Okklusionsstörung solle mit einer Michigan-Schiene behandelt werden. Zusammenfassend lasse sich sagen, dass keine objektivierbaren Beschwerden ermittelt werden können, welche eine Integritätsentschädigung verursachen würden. Allenfalls sei die Integritätsentschädigung unter der Erheblichkeitsgrenze. Bezüglich der Okklusionsstörung sei keine unfallbedingte Integritätsentschädigung geschuldet.

4.4 Gemäss Verlaufsbericht von Dr. med. und med. dent. D.____ vom 14. Oktober 2016 (SUVA-Akt 151) seien aufgrund des persistierenden Schmerzzustandes verschiedene Behandlungsoptionen verfolgt worden. Die Okklusion sei eingeschliffen worden. Zusätzlich sei eine Michigan-Schiene abgegeben worden. Dies habe zu einer deutliche Verbesserung der Symptomatik im Bereich der Kaumuskulatur geführt. Schwierigkeiten würden nach wie vor die Restschmerzen im Bereich des linken Mittelgesichts bereiten, welche vornehmlich im Innervationsgebiet des zweiten Trigeminusastes bestünden. Hierfür sei dem Patienten zwischenzeitlich eine Capsaicin-Therapie empfohlen und abgegeben worden. Mit einer gezielten Stimulierung sollten die Schmerzen reduziert werden. Dabei müsse der Verlauf noch beobachtet werden. Eine Kontrolle sei in zwei bis drei Monaten vorgesehen.

4.5 Gemäss Abschlussbericht von Dr. D.____ vom 20. Februar 2017 (SUVA-Akt 157) würden Restschmerzen im Bereich des linken Mittelgesichts verbleiben, welche vornehmlich im Innervationsgebiet des zweiten Trigeminusastes bestünden. Diese seien synästhetischer Natur. Eine zusätzliche Behandlung mit Capsaicin habe leider zu keiner Besserung der Symptomatik geführt. Damit seien alle Therapieoptionen ausgeschöpft und es müsse leider von einem bleibenden Restschaden mit persistierenden Schmerzen ausgegangen werden. Die Behandlung sei abgeschlossen.

4.6 In seiner kreisärztlicher Beurteilung vom 1. März 2017 (SUVA-Akt 160) verweist der Kreisarzt hinsichtlich der Begründung, weshalb keine Integritätsentschädigung geschuldet sei, auf die kreisärztliche Beurteilung vom 14. Juli 2015. Bereits dazumal sei ausführlich begründet worden, weshalb keine Integritätsentschädigung geschuldet sei. Aus den beiden Berichten von Dr. D.____ gehe hervor, dass die Okklusionsstörung grundsätzlich erfolgreich durch eine Michigan-Schiene behandelt worden sei. Die Behandlung sei abgeschlossen. Gemäss Dr. D.____ verbleibe eine gewisse Restproblematik im Innervationsgebiet des Trigeminusastes. Diese bewirke keine Integritätsentschädigung. Die erlittenen Frakturen im Sinne der Jochbeinfraktur und der Alveolarfortsatzfraktur seien vollständig abgeheilt. Hieraus resultiere ebenfalls keine Integritätsentschädigung. Eine Integritätsentschädigung aufgrund des Unfalls vom 28. März 2014 sei nicht geschuldet.

5. Wie eingangs erwähnt hat die SUVA Grundlagen für die Bemessung von Integritätsschäden in tabellarischer Form erarbeitet, welche mit dem Anhang 3 UVV vereinbar sind (oben, Erwägung. 2.3 hiervor). Gemäss Tabelle 17 der Suva betreffend die Integritätsentschädigung bei Ausfällen und Funktionsstörungen der Hirnnerven liegt ein erheblicher Integritätsschaden im Bereich dieser Nerven dann vor, wenn deren Ausfall augenfällig oder stark beeinträchtigend wirkt. Als Beispiele entsprechender Schädigungen werden Schädigungen beispielsweise in Form von dauernd neuralgiformen Schmerzen und in Form von Funktionsstörungen sensibler Natur, insbesondere in Form eines vollständigen Sensibilitätsausfalls, aufgeführt. Für eine mittelschwere Trigeminusneuralgie inklusive einem entsprechenden Funktionsausfalls des Trigeminus sieht die Tabelle 17 einen Integritätseinbusse im Umfang von 10% vor. Eine schwere Trigeminusneuralgie wird mit 20% abgegolten, eine sehr schwere Beeinträchtigung des Trigeminus mit 50%.

5.1 Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde vom 9. Juni 2017 beantragt, es sei ihm eine Integritätsentschädigung nach Massgabe einer Integritätseinbusse im Umfang von mindestens 5% auszurichten. In seiner Beschwerdebegründung hat er ausgeführt, dass er durch die überwiegend nur leicht ausgeprägten Schmerzen im Bereich des zweiten Trigeminusastes in seiner Lebensqualität und seiner Konzentrationsfähigkeit eingeschränkt sei. Soweit er mithin argumentiert, dass bereits für eine Trigeminusneuralgie leichten Grades eine Integritätsentschädigung geschuldet sei, ist ihm allerdings zu widersprechen. Aus den in Tabelle 17 der Suva vorgegebenen Abstufungen für mittelschwere, schwere und sehr schwere Trigeminusbeeinträchtigungen kann nicht abgeleitet werden, dass bereits bei leichten Ausfällen ein Integritätsschaden zu bejahen wäre. Obschon ein solcher in der fraglichen Tabelle nicht erwähnt wird, ist der Tabelle 17 entgegen der in der Beschwerdebegründung vertretenen Auffassung inhärent, dass eine allenfalls bleibende, jedoch nur leichte Trigeminusneuralgie die für eine Integritätsentschädigung erforderliche Erheblichkeitsgrenze gerade nicht übersteigt. Hintergrund bildet der Umstand, dass ein erheblicher Integritätsschaden bei Ausfällen und Funktionsstörungen der Hirnnerven nur dann vorliegt, wenn und soweit deren Ausfall augenfällig oder stark beeinträchtigend wirkt (oben, Erwägung 5. hiervor). Der Umstand, dass leicht ausgeprägte Trigeminusneuralgien in der fraglichen Tabelle keine Erwähnung finden, kann mit anderen Worten nicht dazu führen, dass die gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG vorausgesetzte Erheblichkeitsschwelle dahingehend relativiert oder gar ausgehebelt wird, dass bei einer nur leichten Neuralgie des Trigeminus von einem reduzierten Integritätsschaden von 5% auszugehen wäre. Auch wenn den Suva-Tabellen keine Rechtssatzqualität zukommt, ist vorliegend jedenfalls nicht ersichtlich, inwiefern eine solche Abweichung geboten sein könnte (BGE 116 V 157 E. 3a mit Hinweisen). Anders zu entscheiden hiesse, dass das Ziel einer rechtsgleichen Behandlung aller Versicherten nicht mehr gewährleistet werden könnte.

5.2 Der Beschwerdeführer stellt sich im Weiteren auf den Standpunkt, dass nicht auf die kreisärztliche Beurteilung des Integritätsschadens abgestellt werden könne. Zwecks erneuter Abklärung sei entweder eine gerichtliche Expertise in Auftrag zu geben, oder aber die Angelegenheit sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dieser Auffassung ist zuzustimmen. In der abschliessenden kreisärztlichen Beurteilung vom 1. März 2017 (oben, Erwägung 4.6 hiervor) verweist der Kreisarzt im Wesentlichen einzig auf seine Beurteilung vom 14. Juli 2015, in welcher bereits ausführlich begründet worden sei, weshalb keine Integritätsentschädigung geschuldet sei. Eine ausführliche Begründung, wie sie der Kreisarzt postuliert, lässt sich jener Beurteilung vom 14. Juli 2015 aber nicht entnehmen (vgl. oben, Erwägung 4.2 hiervor). Seine damaligen Ausführungen beschränken sich einzig auf die Aussage, dass keine objektivierbaren Beschwerden ermittelt werden könnten, welche eine Integritätsentschädigung verursachen würden, und dass eine allfällige Integritätseinbusse als unerheblich einzustufen sei. Eine eigentliche Erklärung und schlüssige Begründung, weshalb dem so ist, fehlt hingegen auch hier. Der Verweis des Kreisarztes in seiner Beurteilung vom 1. März 2017 erweist sich mithin als Zirkelschluss, der den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an den Beweiswert eines ärztlichen Berichtes – wonach unter anderem entscheidend ist, ob dieser in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet – nicht genügen kann.

5.3 Die mangelhafte Begründung des Kreisarztes wiegt umso schwerer, weil im Nachgang zu dessen Beurteilung vom 14. Juli 2015 – auf welche der Kreisarzt in seiner Aktenbeurteilung vom 1. März 2017 verweist – neue Akten in Form von eines Verlaufsberichts sowie eines Abschlussberichts des behandelnden Gesichtschirurgen ergangen sind (vgl. oben, Erwägungen 4.4 und 4.5 hiervor). Der Kreisarzt hat diese neuen Aktenstücke in seinem Abschlussbericht vom 1. März 2017 zitiert; nichts desto trotz greift seine Betrachtungsweise zu kurz. Den Aussagen von Dr. D.____ ist zu entnehmen, dass die aufgrund persistierender Schmerzen durchgeführte Therapie mit Capsaicin keine Besserung der Symptomatik gebracht habe und deshalb von einem bleibenden Restschaden mit persistierenden Schmerzen im Innervationsgebiet des zweiten Trigeminusastes ausgegangen werden müsse. Obschon diese Schmerzen gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdebegründung (a.a.O., S. 6 a.E.) überwiegend nur leicht ausgeprägt seien, kann alleine deshalb aber nicht gesagt werden, eine allfällige Integritätseinbusse sei unerheblich. Der hier anwendbaren Suva-Tabelle 17 zufolge liegt ein erheblicher Integritätsschaden in Form einer starken Beeinträchtigung nämlich bereits bei dauernd neuralgiformen Schmerzen oder sensibler Funktionsstörungen vor. Eine besondere Schmerzintensität als Grundvoraussetzung wird mit anderen Worten gerade nicht vorausgesetzt. Mit der demnach relevanten Frage, ob die von Dr. D.____ attestierten und persistierenden Restschmerzen im Bereich des linken Mittelgesichts die für eine entsprechende neuralgiforme Beeinträchtigung erforderliche dauerhafte Intensität aufweist, hat sich der Kreisarzt jedoch nicht auseinandergesetzt (vgl. oben, Erwägung 4.5 hiervor). Dessen Beurteilung vom 14. Juli 2015 und mit ihr die abschliessende Beurteilung vom 1. März 2017 können deshalb nicht überzeugen. Entgegen der in der kreisärztlichen Beurteilung vom 12. Mai 2015 vertretenen Auffassung wäre vielmehr eine erneute kreisärztliche Untersuchung oder besser eine verwaltungsexterne Abklärung der medizinischen Verhältnisse von Nöten gewesen, anlässlich welcher der explorierende Experte den rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen zufolge die nachträglich ergangenen Berichte des behandelnden Arztes aufgrund allseitiger Untersuchungen einer einlässlichen Würdigung hätte unterziehen müssen. Ohne schlüssige Begründung, weshalb die aktenkundig ausgewiesene Persistenz der Restschmerzen vorwiegend im Innervationsgebiet des zweiten Trigeminusastes weder augenfällig noch stark beeinträchtigend wirkt, kann jedenfalls nicht davon gesprochen werden, dass keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der kreisärztlichen Beurteilung vom 1. März 2017 vorliegen würden.

5.4 Gemäss Suva-Tabelle 17 liegt ein erheblicher Integritätsschaden im Bereich des Nervus infraorbitalis dann vor, wenn dessen Ausfall in Form einer sensiblen Funktionsstörung zu einer augenfälligen oder starken Beeinträchtigung führt. Der Kreisarzt ist in seiner abschliessenden Beurteilung vom 1. März 2017 aber nicht auf die Taubheitsgefühle des Versicherten im Bereich des Nervus infraorbitalis eingegangen, obschon diese Defizite in der vorangehenden kreisärztlichen Beurteilung vom 14. Juli 2015 noch explizit Eingang gefunden hatten. Dem Bericht des Universitätsspitals Basel vom 26. März 2015, der vom Kreisarzt dazumal noch als Beurteilungsgrundlage herangezogen worden war, kann in diesem Zusammenhang entnommen werden, dass das Taubheitsgefühl im Bereich des Nervus infraorbitalis durch eine klinische Untersuchung zwar nicht mit Sicherheit habe festgestellt werden können. Nichts desto trotz sei eine bleibende Hypästhesie bzw. Dyästhesie gut möglich und eine Erholung der entsprechenden Funktion ein Jahr nach dem Unfall unwahrscheinlich. Auf die massgebende Frage, ob und inwieweit eine Funktionsstörung auch im Bereich des Nervus infraorbitalis vorliegt, hat der Kreisarzt in seiner abschliessenden Beurteilung vom 1. März 2017 aber keinen Bezug mehr genommen. Detailliert zu prüfen wäre auch hier gewesen, ob eine Erholung der entsprechenden Funktion ausgeblieben ist, wie es die behandelnden Ärzte des Versicherten Ende März 2015 noch in Aussicht gestellt hatten, und wie ein allfälliger Ausfall mit Blick auf die in Tabelle 17 aufgeführte sensiblen Funktionsausfall zu gewichten ist. Die kreisärztliche Beurteilung erweist sich in dieser Hinsicht deshalb auch als unvollständig.

5.5 Zusammenfassend begründen die dargelegten Unzulänglichkeiten mehr als nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der vorliegend massgebenden kreisärztlichen Feststellungen vom 14. Juli 2015 und vom 1. März 2017. Die Angelegenheit ist deshalb zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde.

6.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

6.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist dem Beschwerdeführer deshalb eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat in ihrer Honorarnote vom 27. Juli 2017 einen Zeitaufwand von 5 Stunden und fünfzig Minuten sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 42.50 geltend gemacht, was umfangmässig nicht zu beanstanden ist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.— zu entschädigen. Dem Beschwerdeführer ist demnach für das vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘620.90 (5,83 Stunden à Fr. 250.— und Auslagen von Fr. 42.50 zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.

7.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2).

7.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

7.3 Zu ergänzen bleibt, dass nach bundesgerichtlicher Praxis die in einem Rückweisungsentscheid getroffene (Kosten- und) Entschädigungsregelung - wie die Rückweisung im Hauptpunkt selbst - einen Zwischenentscheid (Art. 93 Abs. 1 BGG) darstellt, der in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkt und damit nicht selbstständig beim Bundesgericht angefochten werden kann. Ihre Anfechtung ist erst mit Beschwerde gegen den Endentscheid möglich. Entscheidet die Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wurde, in der Hauptsache voll zu Gunsten der Beschwerde führenden Person, so kann die Kosten- oder Entschädigungsregelung im Rückweisungsentscheid direkt innerhalb der Frist des Art. 100 BGG ab Rechtskraft des Endentscheids mit ordentlicher Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (BGE 133 V 648 E. 2.2, bestätigt im Urteil K. des Bundesgerichts vom 30. Oktober 2008, 9C_567/2008, E. 2-4; vgl. auch Urteil K. des Bundesgerichts vom 19. Februar 2008, 9C_748/2007). Demgemäss wird erkann t: ://: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Suva vom 9. Mai 2017 aufgehoben und die Angelegenheit wird zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Die Suva hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘620.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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