Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 24. August 2017 (725 17 135 / 223) ____________________________________________________________________
Unfallversicherung
Berechnung von Validen- und Invalideneinkommen
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Christine Fleisch, Rechtsanwältin LL.M., Meier, Fingerhuth, Fleisch, Häberli, Lutherstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Suva, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin
Betreff Leistungen
A. Der 1984 geborene A.____ war aufgrund seines Anstellungsverhältnisses mit der „B.____ AG“ obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) unfallversichert, als er sich am 22. Oktober 2014 mit der Trennscheibe in den Unterarm schnitt. Mit Schreiben vom 6. August 2015 stellte die Suva die Taggeldleistungen per 1. September 2015 ein. Ab Antritt der stationären Rehabilitation am 2. Mai 2016 richtete die Suva wieder Taggelder aus. Mit Schreiben vom 15. Juni 2016 stellte die Suva die Taggeldleistungen des Versicherten erneut ein.
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Mit Verfügung vom 20. Oktober 2016 verneinte die Suva einen Anspruch auf eine Invalidenrente, weil der Versicherte unfallbedingt lediglich eine nicht erhebliche Erwerbseinbusse hinzunehmen habe. Für eine Integritätseinbusse von 5 % wurde dem Versicherten eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 6‘300.-- zugesprochen. Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Suva mit Entscheid vom 22. März 2017 ab. B. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch, mit Schreiben vom 8. Mai 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab 1. Juli 2016 eine UVG-Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 25 % zuzusprechen; unter o/e-Kostenfolge. C. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Juni 2017 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :
1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Höhe der Integritätsentschädigung, wird diese doch vom Beschwerdeführer nicht mehr bestritten. Diesbezüglich ist der Einspracheentscheid in Rechtskraft erwachsen. 2.1 Auf den 1. Januar 2017 sind die mit Bundesgesetz vom 25. September 2015 revidierten Bestimmungen des UVG in Kraft getreten. Zu den geänderten Normen gehört auch die Bestimmung von Art. 18 Abs. 1 UVG, welche den Anspruch auf eine Invalidenrente regelt. Laut der Übergangsbestimmung von Art. 118 Abs. 1 UVG werden jedoch Versicherungsleistungen für Ereignisse, die sich vor dem Inkrafttreten dieser revidierten Bestimmungen zugetragen haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. So verhält es sich auch im vorliegenden Fall, weshalb nachfolgend auf das bisherige Recht und die dazu ergangene Rechtsprechung Bezug genommen wird.
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2.2 Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Dieses beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80% des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt (Art. 17 Abs.1 UVG). Der Anspruch entsteht gemäss Art. 16 Abs. 2 UVG am dritten Tag nach dem Unfalltag und er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person. Art. 18 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid ist. Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie nach Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung. Diese wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (Art. 24 Abs. 2 UVG). 3.1 Im Entscheid 134 V 109 ff. hat sich das Bundesgericht einlässlich mit der Thematik befasst, in welchem Zeitpunkt der Unfallversicherer einen Fall abzuschliessen und – gegebenenfalls – den Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zu prüfen habe (BGE 134 V 113 E. 3.2). Dies habe, so das Bundesgericht, gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG in dem Zeitpunkt zu geschehen, in welchem von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden könne und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen seien (BGE 134 V 113 ff. E. 4). Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes zu verstehen sei, umschreibe das Gesetz nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet sei (vgl. etwa Art. 1a und Art. 4 UVG), werde sich dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, bestimmen. Die Verwendung des Begriffes "namhaft" durch den Gesetzgeber verdeutliche dabei, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen müsse. Unbedeutende Verbesserungen genügten nicht (BGE 134 V 115 E. 4.3 mit Hinweisen). 3. Dem Bericht vom Austrittsgespräch vom 14. Juni 2016 ist zu entnehmen, dass gemäss Dr. med. C.____, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, Klinik D.____, der Endzustand erreicht sei. Nichts anderes ergibt sich aus dem Austrittsbericht von Dr. C.____ vom 22. Juni 2016. Es liegen im Übrigen keine ärztlichen Einschätzungen vor, die einen anderen Schluss zulassen würden. Da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt in einer zumutbaren Tätigkeit voll arbeitsfähig war, hätten Eingliederungsmassnahmen lediglich zu einer Steigerung der Ar-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht beitsfähigkeit in einer – damals – nicht zumutbaren Tätigkeit führen können. Den Abschluss der damals bevorstehenden Massnahme der IV hatte die Suva demzufolge nicht abzuwarten. Die Suva ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass nach Abschluss der stationären Rehabilitation am 14. Juni 2016 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten war. Demzufolge war die Beschwerdegegnerin berechtigt, den Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung, Taggelder) per 30. Juni 2016 abzuschliessen. Dieses Vorgehen wurde vom Beschwerdeführer denn auch nicht beanstandet. 4. Nimmt der Unfallversicherer den Fallabschluss unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen vor, so hat er gleichzeitig einen Anspruch der versicherten Person auf eine Invalidenrente und – gegebenenfalls – auf eine Integritätsentschädigung zu prüfen. 5.1 Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades bildet jeweils die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person unfallbedingt arbeitsunfähig ist. Gemäss der Legaldefinition von Art. 6 ATSG ist Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). 5.2 Im Austrittsbericht der Klinik D.____ vom 22. Juni 2016 werden folgende Diagnosen angeführt: A. Unfall vom 22.10.2014: Fehltritt mit Ausrutschen, die rechte Hand geriet in eine Trennscheibe. A1 Schnittverletzung Handgelenk rechts palmar mit 80% Durchtrennung des N. medianus, kompletter Durchtrennung der FDS-Sehne III, 80% Durchtrennung der Sehnen des FDS II und IV, 50% Durchtrennung der Sehnen des FDP II und III, 95% Durchtrennung der FCU-Sehne. - 22.10.2014 Provisorischer Wundverschluss - 23.10.2014 Exploration und Débridement, Spaltung Ligamentum carpi transversum, Naht aller durchtrennten Sehnen, epineurale Koaptation des N. medianus Handgelenk palma rechts. - Im Verlauf Verdacht auf Neurom an der Nervenkoaptationsstelle, bei rückläufigen Beschwerden jedoch keine Indikation zur Neuromexzision. - 07.03.2016 Neurologische Untersuchung: Residuelle, sensomotorische, jedoch sensibel-betonte Medianusläsion rechts mit Dysästesie und Hyperalgesie. Eng N. medianus: deutlich verlängerte distal-motorische Latenz, Summenpotenzial erniedrigt. Sensible NLG zum Dig II verlangsamt, Summenpotenzial erniedrigt. Bei Regredienz der Beschwerden keine Operationsindikation. Aktuell: - Sensibel betonte, sensomotorische Läsion N. medianus rechts auf Höhe Handgelenk mit Dysästhesie, Hyperalgesie und bewegungs-/belastungsabhängigen elektrisierenden Schmerzen
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B. Psychiatrische Diagnosen B1 Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (F43.21) B2 Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10: F41.2) Spezifische Phobien (ICD- 10: F40.2) Als Probleme bei Austritt wurden angeführt: 1. Elektrisierende und steckende Schmerzen im Medianusversorgungsgebiet der rechten Hand bei Bewegungen und Belastungen, in Ruhe lediglich leichtes Kribbeln 2. Gemischte Hypo-/Hypersensibilität im Medianus-Gebiet rechts; Missweisung sensibler Reize an den Medianusfingern rechts, werden an anderen Fingern wahrgenommen 3. Leichte Schwäche Thenar rechts 4. Verkrampfungen der rechten Hand nach Handeinsatz (bereits nach 5 Minuten) 5. Leichte Beeinträchtigung der Feinmotorik der dominanten rechten Hand Gestützt auf ihre Abklärungen gelangten die Ärzte der Klinik D.____ vorweg zur Auffassung, dass die festgestellte psychische Störung keine arbeitsrelevante Leistungsminderung begründe. Weiter wurde ausgeführt, dem Versicherten sei die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Elektromonteur unfallbedingt nicht mehr zumutbar, da die Anforderungen zu hoch seien. Es handle sich um schwere Arbeit. Eine gute Funktion und Belastbarkeit beider Hände sei nötig. Für gewisse Tätigkeiten sei auch eine gute Feinmotorik erforderlich. Als zumutbar erachtet wurde eine leichte bis mittelschwere Arbeit, ganztags. Als spezielle Einschränkungen wurde erwähnt: Rechte, dominante Hand: Keine wesentlichen Anforderungen an die Feinmotorik. Kein häufig wiederholter Krafteinsatz. Keine Tätigkeiten mit Vibrationen oder Schlägen. Keine Tätigkeiten mit sehr kalten oder heissen Gegenständen wegen fehlendem Gefühl, keine Tätigkeiten in kalter Umgebungstemperatur. Keine Arbeit an Maschinen mit Verletzungsgefahr für die Finger rechts, deren Gefühl beeinträchtigt sei. Aktuell keine Arbeiten an Maschinen ähnlich der Unfallmaschine (dies werde psychisch nicht ertragen). Für Tätigkeiten, die diesem Zumutbarkeitsprofil entsprechen würden, bestehe eine volle Leistungsfähigkeit. 5.3 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten vollumfänglich auf die vorstehend wiedergegebenen Einschätzungen der Ärzte der Klinik D.____. Diese vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden und auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden. Beide Parteien sind demzufolge zu Recht von dem von der Klinik D.____ vorstehend aufgeführten Zumutbarkeitsprofil ausgegangen. 6.1 Nach Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfol-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (BGE 128 V 30 E. 1). 6.2.1 Bei der Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als gesunde Person tatsächlich verdienen würde. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 325 E. 4.1). Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 59 E. 3.1; vgl. auch BGE 135 V 300 E. 5.1). Ein zuletzt bezogener (hoher) Verdienst ist nur dann als Valideneinkommen heranzuzuziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre. Erfolgte der Stellenverlust aus invaliditätsfremden Gründen, ist der Validenlohn anhand von Durchschnittswerten zu bestimmen (Urteil A. des Bundesgerichts vom 9. Juni 2015, 9C_212/2015, E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). 6.2.2 Vorliegend sind sich die Parteien einig, dass das Valideneinkommen grundsätzlich gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin zu berechnen ist. Der Beschwerdeführer ist ohne weitere Begründung von einem Valideneinkommen von Fr. 67‘024.-- ausgegangen. Für die Berechnung dieses Betrages scheint der Beschwerdeführer von den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin ausgegangen zu sein, welche diese mit Schreiben vom 23. August 2016 der Suva mitgeteilt hat. Diese hatte dort einen Grundlohn von Fr. 29.33 pro Stunde zuzüglich Fr. 2.77 „Grati/13. Monatslohn“ angegeben. Multipliziert man diesen Stundenlohn von insgesamt Fr. 32.10 mit der im GAV des Verbands Schweizerischer Elektro-Installationsfirmen ausgewiesenen Jahresarbeitszeit für das Jahr 2016 von 2088 Stunden, so ergibt dies den erwähnten Betrag von Fr. 67‘024.--. Die Suva ihrerseits ist von einem Valideneinkommen von Fr. 66‘342.-- ausgegangen. Ihrer Berechnung legte sie einen Stundenlohn von Fr. 29.33 zuzüglich Anteil „Grati/13. Monatslohn“ von 8.33 % (= Fr. 2.44) zu Grunde. Die ehemalige Arbeitgeberin hat als Anteil unter „Grati/13. Monatslohn“ – wie bereits erwähnt – den Betrag von Fr. 2.77 angegeben, weil sie zu dessen Berechnung nicht nur 8.33 % auf den Grundlohn, sondern auch auf die Feiertags- und Ferienentschädigung erhoben hat. Dies ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag vom 24. Oktober 2014. Korrekterweise hätte der Anteil 13. Monatslohn jedoch lediglich auf den Grundlohn von Fr. 29.33 pro Stunde erhoben werden dürfen, weshalb von einem Stundenlohn von Fr. 29.33 + 8.33 % auszugehen ist. Dieser Betrag ist mit der im GAV des Verbands Schweizerischer Elektro- Installationsfirmen ausgewiesenen Jahresarbeitszeit für das Jahr 2016 von 2088 Stunden zu multiplizieren, da dies der effektiv im Jahr zu leistenden Arbeitszeit entspricht. Somit steht dem Versicherten keine zusätzliche Feiertags- oder Ferienentschädigung zu. Damit ergibt sich das vorliegend zu berücksichtigende Valideneinkommen von Fr. 66‘342.--. 6.3 Zur Berechnung des Invaliditätsgrades ist nun nachfolgend das Invalideneinkommen festzustellen.
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6.3.1 Hat die versicherte Person wie im vorliegenden Fall nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können für die Festsetzung des (hypothetischen) Invalideneinkommens nach der Rechtsprechung entweder die Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik oder die DAP-Lohnangaben der Suva herangezogen werden (BGE 126 V 76 E. 3b mit Hinweisen, 129 V 475 E. 4.2.1). 6.3.2 Bezüglich der von der Suva berücksichtigten DAP’s bringt der Beschwerdeführer vorweg vor, diese seien ihm vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht zur Kenntnis gebracht worden, wodurch das rechtliche Gehör verletzt worden sei. Auf diese Rüge braucht vorliegend nicht weiter eingegangen zu werden, da – sollte das rechtliche Gehör tatsächlich verletzt worden sein – diese Verletzung durch das Einspracheverfahren geheilt worden ist. 6.3.3 Im Entscheid BGE 129 V 472 ff. befasste sich das Bundesgericht ausführlich mit der Invaliditätsbemessung aufgrund von Arbeitsplatzbeschreibungen aus der von der Suva geschaffenen DAP und stellte fest, dass die für die Invaliditätsbemessung herangezogenen DAP- Profile im konkreten Einzelfall repräsentativ sein müssen. Es genügt daher nicht, wenn lediglich ein einziger oder einige wenige zumutbare Arbeitsplätze angegeben werden, weil es sich dabei sowohl hinsichtlich der Tätigkeit als auch des bezahlten Lohnes um Sonder- oder Ausnahmefälle handeln kann. Vielmehr muss der Unfallversicherer mindestens fünf DAP-Blätter auflegen, damit die Repräsentativität der DAP-Profile als gegeben betrachtet werden kann. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung der versicherten Person in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Dadurch wird eine hinreichende Überprüfung des dem Unfallversicherer bei der Auswahl der DAP-Blätter zustehenden Ermessens ermöglicht. Sind die erwähnten verfahrensmässigen Anforderungen nicht erfüllt, kann nicht auf den DAP- Lohnvergleich abgestellt werden (vgl. zitiertes Urteil, E. 4.2.2; vgl. auch BGE 139 V 595 f. E. 6.3). 6.3.4 Vorliegend stützte sich die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Invalideneinkommens auf Lohnangaben aus ihrer DAP, wobei sie insgesamt fünf DAP-Blätter für das Jahr 2016 auflegte. Die von der Rechtsprechung geforderten, für die Invaliditätsbemessung herangezogenen konkreten fünf DAP-Blätter ergeben einen Durchschnittslohn von Fr. 61‘458.--. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin in der Folge ihrem Einkommensvergleich als hypothetisches Invalideneinkommen zu Grunde gelegt. 6.3.5 Der Beschwerdeführer bestreitet im Zusammenhang mit dieser vorinstanzlichen Bemessung des Invalideneinkommens die Rechtmässigkeit der beigezogenen DAP-Profile. Im Folgenden sind die Vorbringen des Versicherten zu den einzelnen DAP’s zu prüfen. - DAP-Nr. 9712 Kleinteilbeschichtung
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Der Beschwerdeführer macht geltend, es handle sich um eine vorwiegend hebende und tragende Tätigkeit und er müsse schrauben und bohren. Diese Vorbringen widersprechen der Beschreibung; eine Handrotation ist nicht nötig. Die einzige Belastung liegt darin, dass der Beschwerdeführer leichte Gewichte bis 5 kg heben muss. Den medizinischen Akten ist nicht zu entnehmen, dass er diesbezüglich eingeschränkt wäre. Ausserdem hat er auch eine gesunde Hand. Die Gewichte müssen nicht über Lendenhöhe gehoben werden. - DAP-Nr. 680912 Wischmaschinen-Chauffeur/Chauffeuse In Bezug auf diesen Arbeitsplatz bringt der Beschwerdeführer vor, es brauche einen Führerausweis B. Zudem müsse er beidhändig mit einem Schraubenzieher 5 ¼ Stunden arbeiten und die Arbeit sei kälteexponiert. Unklar ist, ob der Beschwerdeführer einen Führerausweis B besitzt oder nicht. Er bestreitet dies jedoch nicht explizit. Dem DAP-Blatt ist nicht zu entnehmen, dass bei dieser Tätigkeit während 5 ¼ Stunden ein Schraubenzieher zu betätigen sei. Vielmehr ist aber eine Handrotation häufig nötig und es braucht Beidhändigkeit, da für das Führen eines Fahrzeugs beide Hände einzusetzen sind. Ob Vibrationen auftreten, wird aus der Umschreibung nicht klar ersichtlich. Eine Chauffeur-Tätigkeit mit einer doch erheblich eingeschränkten rechten Hand erscheint dem Beschwerdeführer jedoch nur bedingt zumutbar. Insgesamt erscheint aber das DAP-Blatt 680912 wenig aussagekräftig. - DAP-Nr. 9471 Mitarbeiter Hobelwerk Der Beschwerdeführer rügt hierzu, dass er oft heben und tragen müsse und er bis zu 5 ¼ Stunden mit dem Schraubenzieher arbeiten müsse. Aus der Arbeitsplatzbeschreibung ergibt sich, dass häufige Handrotationen und arbeiten mit Schraubenzieher kein Thema sind. Manchmal müssen Gewichte bis 10 kg getragen werden. Beidhändigkeit ist notwendig. Wie die Tätigkeit des Beschickens einer Hobelanlage tatsächlich vor sich geht, wird jedoch nicht klar. Die von der Suva gelieferte Erklärung ist anhand des DAP- Blattes nicht überprüfbar. Wie häufig die rechte Hand allenfalls einen Krafteinsatz tätigen muss, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Immerhin wird festgehalten, dass das Heben von Gewichten bis 10 kg bis zu drei Stunden dauern kann. Es erscheint fraglich, ob dies dem Beschwerdeführer zugemutet werden kann. - DAP-Nr. 9917 und 899 Lager/Spedition und Magaziner Auch hier wird vom Beschwerdeführer insbesondere das beidhändige Heben von Gewichten bis 10 kg gerügt. Die Tätigkeit bei diesen beiden Arbeitsplätzen wird umschrieben mit Kommissionieren von Präparaten und Bereitstellen für den Abtransport, Verpacken von kleineren Bestellungen (DAP-Nr. 9917) und Bereitstellen von Werkzeugen, diese kontrollieren und eventuell reparieren (DAP-Nr.
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 899). Verlangt wird auch das gelegentliche Heben von Gewichten bis 10 kg sowie Beidhändigkeit. Diese aufgeführten Tätigkeiten erscheinen dem Beschwerdeführer zumutbar. 6.3.6 Insgesamt erscheint sehr zweifelhaft, ob die von der Suva zur Berechnung des Invalideneinkommens herangezogenen DAP’s in genügender Anzahl (fünf; vgl. oben Ziff. 6.3.3) dem Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers gerecht werden und somit auf das sich aus den DAP’s ergebende Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 61‘458.-- abgestellt werden kann. Wie sich nachfolgend zeigen wird, muss diese Frage nicht abschliessend entschieden werden, da auch die Berechnung des Invaliditätsgrades mittels LSE nicht zu einem Rentenanspruch des Beschwerdeführers führt. 6.4.1 Wird zur Berechnung des Invalideneinkommens auf die LSE abgestellt, so ist unbestrittenermassen die Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Männer, der LSE 2014 abzustellen und demzufolge ein monatliches Einkommen von Fr. 5‘312 heranzuziehen. Nach Anpassung an die wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden und Berücksichtigung der Teuerung (0,5 % für das Jahr 2015, 0,7 % für das Jahr 2016) ergibt sich ein monatliches Einkommen von Fr. 5‘604.-- bzw. ein Jahreseinkommen von Fr. 67‘252.--. 6.4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass von diesem Einkommen ein leidensbedingter Abzug von 25 % vorzunehmen sei, da er die dominante rechte Hand nur noch als Zudienhand gebrauchen könne. Er sei auch bei leichten produktionsnahen Hilfsarbeiten eingeschränkt. Mit der Suva ist dem Beschwerdeführer entgegen zu halten, dass ihm gemäss Austrittsbericht der Klinik D.____ vom 22. Juni 2016 die Verrichtung leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten auch mit der rechten Hand zumutbar ist. Sowohl die in den DAP’s aufgeführten Arbeitsstellen wie auch die in der LSE angeführten Arbeitsbereiche beinhalten auch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten. Darunter befinden sich auch solche, die der Beschwerdeführer ohne Einschränkungen ausüben kann. Bereits ein leidensbedingter Abzug von 10 % erscheint unter diesen Umständen als grosszügig. 7. Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 66‘342.-- und des Invalideneinkommens von Fr. 67‘252.-- (ohne leidensbedingten Abzug) resultiert ein Invaliditätsgrad von 0 %. Aber selbst unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 60‘527.-- und eine Erwerbseinbusse von Fr. 5‘815.--, woraus ein Invaliditätsgrad von 8,76 % bzw. gerundet (vgl. zur Rundungspraxis: BGE 130 V 121 ff.) 9 % resultiert. Somit hat die Suva einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht abgelehnt, weshalb die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist. 8. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
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Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
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