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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 22.09.2016 725 16 99/243

22 septembre 2016·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,077 mots·~15 min·5

Résumé

Invalidenversicherung Eine physiologische Altersgebrechlichkeit von wesentlicher Bedeutung ist nicht erstellt. Folglich sind die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Art. 28 Abs. 4 UVV nicht gegeben.

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 22. September 2016 (725 16 99 / 243) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Eine physiologische Altersgebrechlichkeit von wesentlicher Bedeutung ist nicht erstellt. Folglich sind die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Art. 28 Abs. 4 UVV nicht gegeben.

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, Neuarlesheimerstrasse 15, Postfach 435, 4143 Dornach

gegen

SUVA, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Andrea Tarnutzer, Advokat, Güterstrasse 106, 4053 Basel

Betreff Leistungen

A. Der 1952 geborene A.____ war seit 1996 bis zu seiner vorzeitigen Pensionierung per 31. Dezember 2013 bei der B____AG als Sicherheitsangestellter tätig und durch die Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 21. April 2010 meldete A.____ der

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht SUVA eine Hörschädigung. Nachdem die SUVA die erforderlichen Abklärungen durchgeführt hatte, anerkannte sie ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Am 20. Februar 2013 meldete A.____ der SUVA eine weitere Verschlechterung des Hörvermögens, wofür die SUVA ihre Leistungspflicht zunächst mit Verfügung vom 11. Dezember 2013 ablehnte. Auf Einsprache hin führte die SUVA weitere Abklärungen durch und bejahte dann mit Verfügung vom 17. Juli 2014 einen Anspruch von A.____ auf eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 7,5%. Am 16. November 2014 liess A.____ der SUVA mitteilen, dass sein Arbeitsverhältnis zufolge vorzeitiger Pensionierung per 31. Dezember 2013 aufgelöst worden sei. Gleichzeitig beantragte er die Prüfung des Rentenanspruchs. Mit Verfügung vom 31. März 2015 verneinte die SUVA einen Rentenanspruch mit der Begründung, dass keine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit vorliege. Daran hielt sie auch auf Einsprache hin mit Entscheid vom 16. Februar 2016 fest. B. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt, am 21. März 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 16. Februar 2016 sei ihm eine Rente auf der Basis eines IV-Grads von 45% zuzusprechen; unter o/e- Kostenfolge. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, dass er seine Arbeit aufgrund einer unfallbedingten Schädigung des Gehörs nicht mehr habe ausüben können. Aus diesem Grund sei er per 31. Dezember 2013 vorzeitig pensioniert worden. Für die Bemessung des Valideneinkommens sei daher nicht gemäss Art. 28 Abs. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982 das Einkommen einer Person mittleren Alters massgebend, sondern das zuletzt erzielte Erwerbseinkommen. Bei der Bemessung der Invalideneinkommen sei zu berücksichtigen, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden nur noch einfachere Arbeiten ausüben könne. Ausserdem sei ein Abzug vom Tabellenlohn von 25% vorzunehmen. C. Mit Vernehmlassung vom 26. April 2016 schloss die SUVA, vertreten durch Advokat Andrea Tarnutzer-Münch, auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. D. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels (Replik vom 11. Juli 2016 / Duplik vom 2. August 2016) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 21. März 2015 ist einzutreten. 2. Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10% invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG] vom 20. März 1981). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird gemäss Art. 16 ATSG das Er-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht werbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind für den Einkommensvergleich grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend (BGE 129 V 222, 128 V 174). 3. Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrads bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person unfallbedingt resp. zufolge einer Berufskrankheit arbeitsunfähig ist. 3.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die rechtsanwendende Behörde – die Verwaltung und im Streitfall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (vgl. BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen). Darüber hinaus bilden die ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit, also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgeglichenen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Arbeitsmarkt zumutbarerweise noch verrichtet werden können (vgl. ULRICH MEYER-BLASER, Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen). 3.2 Die Rechtsprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 E. 3b und in AHI-Praxis 2001 S. 114 E. 3b, jeweils mit zahlreichen Hinweisen). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist es auch ohne weiteres zulässig, dass Verwaltung und Gerichte ihren Entscheid in erster Linie auf versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen abstützen (vgl. BGE 123 V 334 E. 1c). Ein Gutachten ist nach der Rechtsprechung nicht zu beanstanden, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Ferner ist erforderlich, dass der Untersuchungsbefund vollständig vorliegt und der Sachverständige sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild machen kann (vgl. RKUV 1988, Nr. 56 S. 370 f. E. 5b mit Hinweisen).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.3 Die SUVA ging in ihrem Einspracheentscheid vom 16. Februar 2016 gestützt auf die Beurteilung der SUVA-Ärztin Dr. med. C.____, FMH Oto-Rhino-Laryngologie und Arbeitsmedizin, vom 5. Februar 2015 davon aus, dass der Versicherte auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu 100% arbeitsfähig sei. Aufgrund der erheblichen Hörstörung seien aber Arbeiten, die besondere Anforderungen an das Gehör stellen würden, wegen des erhöhten Unfallrisikos nicht mehr zumutbar. Auch bei Tätigkeiten auf Baustellen sei von einer erhöhten Unfallgefahr bei Nichterkennen von akustischen Signalen auszugehen. Daher seien auch Arbeiten im Aktionsradius von Baumaschinen nicht mehr zumutbar. Dieser – vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bemängelte – Bericht erfüllt die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Stellungnahme (vgl. E. 3.2 hiervor), weshalb ihm voller Beweiswert zuzuerkennen ist. 4.1 Wie bereits erwähnt (vgl. E. 2 hiervor), hat die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten aufgrund eines Einkommensvergleichs zu erfolgen. Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG beginnt der Rentenanspruch, wenn keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist und allfällige Eingliederungsmassnahmen der IV abgeschlossen sind. Da beim vorliegenden Beschwerdebild keine namhafte Veränderung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist und der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig per 31. Dezember 2013 pensioniert wurde, ist der frühestmögliche Rentenbeginn und demnach für den strittigen Einkommensvergleich massgebender Zeitpunkt der 1. Januar 2014. 4.2.1 Nach Art. 18 Abs. 3 UVG kann der Bundesrat ergänzende Vorschriften über die Bestimmung des Invaliditätsgrads erlassen. Von dieser Befugnis hat er mit dem Erlass von Art. 28 UVV Gebrauch gemacht. Gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV sind für die Bestimmung des Invaliditätsgrads die Erwerbseinkommen massgebend, die eine versicherte Person im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte, wenn sie nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr aufnimmt (Variante I) oder wenn sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt (Variante II). Nach der Rechtsprechung ist die Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV ab einem Alter der versicherten Person von rund 60 Jahren grundsätzlich in Betracht zu ziehen, was aber nicht bedeutet, dass bei der Invaliditätsbemessung ab jenem Alter stets nach Art. 28 Abs. 4 UVV zu verfahren wäre. Auch bei Versicherten im vorgerückten Alter ist die Anwendung dieser Bestimmung erst dann zu erwägen und durch entsprechende Abklärungen zu ergründen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der physiologischen Altersgebrechlichkeit verglichen mit den anderen Ursachen der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit eine wesentliche Bedeutung zukommt (Urteil des Bundesgerichts vom 20. Juni 2016, 8C_205/2016, E. 3.4 mit Hinweisen). 4.2.2 Während die SUVA in Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV bei der Bemessung des Valideneinkommens den hypothetischen Lohn eines Versicherten mittleren Alters beizog, welcher sich nach den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin auf Fr. 71'500.-- (13 x Fr. 5‘500.--) bemisst, erachtet der Beschwerdeführer diese Sonderbestimmung als nicht anwendbar, da er seine Arbeit als Sicherheitsangestellter infolge seiner Gehörschädigung nicht mehr habe ausüben können. Das Alter spiele keine Rolle. Auch eine jüngere Person mit einer Gehörsschädigung hätte seine Arbeit nicht mehr ausüben können. Für die Bemessung des Valideneinkommens sei daher der zuletzt erzielte Verdienst massgebend.

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4.2.3 Der Beschwerdegegnerin ist zwar insofern beizupflichten, als der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des möglichen Rentenbeginns im Januar 2014 das 60. Altersjahr überschritten hatte und damit zweifellos im vorgerückten Alter im Sinne von Art. 28 Abs. 4 UVV ist. Indes sind aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschwerdeführer neben der Gehörsschädigung auch eine bedeutende physiologische Altersgebrechlichkeit aufweist. Dafür spricht auch die Tatsache, dass er auch im fortgeschrittenen Alter von 61 Jahren bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. Dezember 2013 in einem Vollzeitpensum tätig war und die Untauglichkeit als Sicherheitswärter nicht dem Alter zuzuschreiben war, sondern ausschliesslich mit der Hörstörung begründet wurde. Demnach kann bei dieser Aktenlage – entgegen der nicht weiter begründeten Feststellung der Beschwerdegegnerin, wonach sich das vorgerückte Alter auf die Erwerbsfähigkeit auswirke – nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine physiologische Altersgebrechlichkeit von wesentlicher Bedeutung angenommen werden. Folglich sind die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Art. 28 Abs. 4 UVV nicht gegeben. Für die Bemessung des Valideneinkommens ist daher am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst anzuknüpfen, da es einer empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer ohne den Hörschaden weiterhin bei der früheren Arbeitgeberin als Sicherheitswärter tätig gewesen wäre. Nach dem Lohnausweis 2013 erzielte er im Jahr 2013 ein Jahreseinkommen von Fr. 85‘033.--. Davon ist auszugehen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Baugewerbe von +0,5% für das Jahr 2014 (vgl. Bundesamt für Statistik, Die Lohnentwicklung 2014, Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex Männer 2012-2014, Sektor F “Baugewerbe/Bau“) resultiert ein massgebendes Valideneinkommen von Fr. 85‘458.15. 4.3.1 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Kann bei der Invaliditätsbemessung nicht auf einen von der versicherten Person tatsächlich erzielten Verdienst abgestellt werden, ist dem Einkommensvergleich ein hypothetisches Invalideneinkommen zu Grunde zu legen. Um dieses zu ermitteln, können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die sogenannten DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 129 V 4 75 E. 4.2.1 mit Hinweisen). 4.3.2 Im vorliegenden Fall hat die SUVA das Invalideneinkommen gestützt auf die LSE 2012 ermittelt, was zu Recht unbestritten ist. Streitig ist aber das Kompetenzniveau. Die SUVA stützte sich auf den Tabellenlohn von Fr. 5‘633.-- gemäss TA1, privater Sektor, Total, Kompetenzniveau 2, Spalte Männer. Diesen rechnete sie nach Anpassung an die Nominallohnentwicklung von 0,8% (2013) und 0,7% (2014; vgl. Bundesamt für Statistik, T 39; Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2015) auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden um. Daraus resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 71‘529.80 (Fr. 5‘633.-- x 12 : 40 x 41,7 x 100,8% x 100,7%). Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass nicht das Kompetenzniveau 2, sondern vielmehr

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht das Kompetenzniveau 1 anzuwenden sei, da er aufgrund des Gehörschadens keine für ihn grundsätzlich in Frage kommenden Tätigkeiten mehr ausüben könne. 4.3.3 Dem Einwand des Beschwerdeführers ist beizupflichten. Zunächst umfasst das Kompetenzniveau 2 vorwiegend Tätigkeiten (Verkauf, Pflege, Datenverarbeitung und Administration), die der Beschwerdeführer nie ausübte und für die er aufgrund seiner Ausbildung auch nicht qualifiziert wäre. In den weiteren im Kompetenzniveau 2 aufgeführten Tätigkeiten (Bedienen von Geräten und Maschinen, Sicherheitsdienst und Fahrdienst) war der Beschwerdeführer zwar beschäftigt. Diese Berufe fallen aber aufgrund der Gehörschädigung ausser Betracht, zumal im Verkehr resp. beim Bedienen von Maschinen und im Sicherheitsbereich das Erkennen von akustischen Signalen erforderlich ist. Fallen aber diese vom Beschwerdeführer aufgrund seiner Arbeitsbiographie grundsätzlich passenden Stellen ausser Betracht, wird das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten, welche realistischerweise noch in Frage kommen würden, so eng, dass nicht mehr von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten ausgegangen werden kann. Es ist deshalb sachgerecht, bei der Ermittlung des Invalideneinkommens des Beschwerdeführers nicht vom Kompetenzniveau 2, sondern vom Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) auszugehen. Gemäss LSE 2012 TA1, privater Sektor, Total, Kompetenzniveau 1, Spalte Männer, belief sich der Zentralwert auf Fr. 5‘210.--. Nach Umrechnung auf die wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden und Anpassung an die Nominallohnentwicklung resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 66‘158.40 (Fr. 5‘210.-- x 12 : 40 x 41,7 x 100,8% x 100,7%). 4.3.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 323 E. 3b/aa). Ein Abzug hat jedoch nicht automatisch, sondern nur dann zu erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 80 E. 5b/aa in fine). Besteht Anlass für einen Abzug, so ist dieser unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25% nicht übersteigen (BGE 135 V 301 E. 5.2, 126 V 80 E. 5b/bb-cc). Die Einschätzung des leidensbedingten Abzugs ist ein Ermessensentscheid. Bei deren Überprüfung kann es nicht darum gehen, dass das Kantonsgericht als kontrollierende richterliche Behörde ihr Ermessen an die Stelle der Vorinstanz setzt. Es geht vielmehr um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegend erscheinen lassen (vgl. BGE 126 V 81 E. 6 mit Hinweis).

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.3.5 Vorliegend hat die Vorinstanz keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen, des Alters und der fehlenden Dienstjahre ein maximaler Abzug vom Tabellenlohn von 25% angezeigt sei. Dieser Auffassung ist nicht beizupflichten. So wird der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit der Berücksichtigung des tieferen Lohnes aus dem Kompetenzniveau 1 ausreichend Rechnung getragen. Da der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit weiterhin vollständig arbeitsfähig ist, besteht keine Grundlage für einen Abzug wegen leidensbedingter Einschränkung. Weitere Kriterien, die einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. So nehmen sowohl die Bedeutung des Alters als auch diejenige der Dienstjahre der Versicherten ab, je niedriger das Anforderungsprofil ist, weshalb diese Faktoren bei einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art, die dem Kompetenzniveau 1 der LSE entsprechen, in der Regel keinen Anlass zu einem Abzug vom Tabellenlohn geben (vgl. BGE 126 V 79 E. 5a/cc). Vor diesem Hintergrund gibt es keinen Anlass, in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen und einen leidensbedingten Abzug zu gewähren. 4.4 Stellt man im Einkommensvergleich dieses Invalideneinkommen von Fr. 66‘158.40 dem Valideneinkommen von Fr. 85‘458.15 gegenüber, so resultiert daraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 19‘299.75, was einen IV-Grad von rund 23% ergibt (zur Rundungspraxis des Bundesgerichts vgl. BGE 130 V 121 ff.). Demnach ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid der SUVA vom 16. Februar 2016 aufzuheben und festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Januar 2014 Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einem IV-Grad von 23% hat. 5.1 Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 5.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Nachdem der Beschwerdeführer im Grundsatz obsiegt hat, hat er Anspruch auf Ersatz seiner Parteikosten. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 22. August 2016 einen Zeitaufwand von 8,58 Stunden geltend gemacht, was umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen nicht zu beanstanden ist. Die zeitlichen Bemühungen sind zu dem seit dem 1. Januar 2004 in Sozialversicherungsprozessen für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Hinzu kommen die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 85.--. Somit ist dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'408.40 (8,58 Stunden à Fr. 250.-- sowie Auslagen von Fr. 85.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.

Demgemäss wird erkannt :

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht

://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als der Einspracheentscheid der SUVA vom 16. Februar 2016 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2014 Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einem IV-Grad von 23% hat. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die SUVA hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘408.40 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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