Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 18. Juni 2015 (725 15 59 / 155) ____________________________________________________________________
Unfallversicherung
Erlassgesuch des Versicherten zu Recht mangels guten Glaubens abgelehnt; der Versicherte hätte bei angemessener und ihm zumutbarer Aufmerksamkeit bemerken müssen, dass ihm während rund zwei Jahren mehr als doppelt so hohe Leistungen ausbezahlt wurden, als ihm zugestanden hätten
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Marco Albrecht, Advokat, Hauptstrasse 54, 4132 Muttenz
gegen
SUVA, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Andrea Tarnutzer, Advokat, Güterstrasse 106, 4053 Basel
Betreff Erlass
A. A.____ war bei der Firma B.____ AG angestellt und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufsund Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert. Am 1. April 2003 kippte er mit einem Gabelstapler um und zog sich am rechten Fuss Frakturen zu. In der Folge kam die SUVA für die Heil-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht kosten auf und richtete Taggelder aus. Nach diversen weiteren Abklärungen und nachdem von den medizinischen Massnahmen keine Besserung mehr zu erwarten gewesen war, sprach die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 14. April 2005 eine ganze Rente zu. Bei einem versicherten Verdienst von Fr. 14‘450.-- und einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % richtete sie A.____ ab dem 1. Februar 2005 eine monatliche Rente in der Höhe von Fr. 973.-- aus. Zudem sprach sie ihm aufgrund einer Integritätseinbusse von 25 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 26‘700.-- zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 14. Oktober 2009 liess A.____ über seine neue Arbeitgeberin, die Firma C.____ AG, einen Rückfall melden, worauf die SUVA wieder Leistungen und dabei namentlich auch Taggelder ausrichtete. Mit Verfügung vom 18. Juni 2013 zog die SUVA die Ausrichtung von Taggeldleistungen in Wiedererwägung und forderte vom Versicherten den Betrag von Fr. 53‘893.95 zurück. Gegen diese Verfügung liess dieser, vertreten durch Advokat Marco Albrecht, Einsprache erheben. Diese wurde mit Einspracheentscheid vom 19. Februar 2014 abgewiesen. Der Einspracheentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Nachdem die Verfügung betreffend die Rückforderung in der Höhe von Fr. 53‘893.95 rechtskräftig geworden war, entscheid die SUVA mit Verfügung vom 24. April 2014 über das bereits mit der vorgenannten Einsprache eingereichte Erlassgesuch des Versicherten. Dieses lehnte sie mangels guten Glaubens ab. Der Versicherte hätte bei angemessener und ihm zumutbarer Aufmerksamkeit den Fehler (mehr als doppelt so hohe Leistungen während rund zwei Jahren) bemerken müssen. Er habe es indessen unterlassen, jeweils die Höhe des ausbezahlten Betrages mit der erforderlichen Sorgfalt zu überprüfen. Unter diesen Umständen könne nicht davon ausgegangen werden, dass er gegenüber der zu hohen Auszahlung (volle Rente plus volles Taggeld) gutgläubig gewesen sei. Die dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 8. Januar 2015 ab. B. Dagegen erhob A.____, vertreten durch Advokat Marco Albrecht, mit Eingabe vom 10. Februar 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und liess unter o/e-Kostenfolge die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 8. Januar 2015 beantragen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. In der Begründung wurde ausgeführt, dass er die Taggelder gutgläubig erhalten habe. Diese seien zusätzlich zu der bereits ausbezahlten SUVA- Rente vergütet worden. Dass der Beschwerdeführer den Arbeitsversuch bei der Firma C.____ AG umgehend hätte melden müssen, habe er aufgrund der fehlenden Deutschkenntnisse nicht wissen können. Der Arbeitsversuch, dessen Abbruch und die anschliessende Auszahlung von Taggeldleistungen seien nicht Thema der Besprechungen mit dem Anwalt gewesen, vielmehr sei die anwaltliche Vertretung damals im Rahmen des IV-Verfahrens notwendig gewesen. Dort seien der Arbeitsversuch und die Unfallversicherung kein Thema gewesen. Auch die Tatsache, dass der Sohn des Beschwerdeführers deutsch spreche, könne dem Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gemacht werden, zumal dieser erst in den letzten zwei Jahren wieder in Kontakt mit seinem Vater getreten sei. Er sei also über die SUVA-Problematik gar nicht im Bilde gewesen. Auch die zeitweise höheren Auszahlungen der SUVA hätten nicht dazu geführt, dass sich der Beschwerdeführer dadurch ein Leben in Saus und Braus habe leisten können. Zeitweise
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht hätten seine Gesamteinnahmen aufgrund der Taggeldleistungen etwas über Fr. 4‘000.-- erreicht. Der Beschwerdeführer hätte in gutem Glauben davon ausgehen dürfen, dass diese in diesem Rahmen zu Recht erfolgt seien. C. Mit Vernehmlassung vom 25. März 2015 liess die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Andrea Tarnutzer-Münch, Advokat, die Abweisung der Beschwerde beantragen.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Satz 2). Die beiden materiellen Voraussetzungen für den Erlass einer Rückforderung (Gutgläubigkeit und grosse Härte) müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 10. März 2008, 8C_594/2007, E. 4.2). 3. Die Beschwerde vom 10. Februar 2015 richtet sich gegen die Ablehnung des Erlassgesuches des Beschwerdeführers betreffend die Rückforderung von zu Unrecht ausgerichteten Taggeldleistungen. Der Rückforderungsanspruch an sich wird zu Recht nicht bestritten. Das Erlassgesuch wurde von der Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf den fehlenden guten Glauben abgelehnt. Eine Prüfung der Voraussetzung der grossen Härte wurde nicht vorgenommen. Vorliegend streitig und zu prüfen ist damit einzig, ob der Beschwerdeführer betreffend die zu viel ausbezahlten Taggelder im Umfang von Fr. 53‘893.95 gutgläubig war. 4.1 Nach der Rechtsprechung liegt guter Glaube nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels vor. Vielmehr dürfen sich Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 112 V 103 E. 2c, 138 V 221 E. 4). Wie in anderen Bereichen beurteilt sich die erforderliche Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 221 E. 4; Urteil des Bundesgerichts vom 19. August 2014, 8C_870/2013, E. 2.2.1; je mit weiteren Hinweisen). Ein grobfahrlässiger Bezug ist somit gegeben, wenn der Leistungsempfänger nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufwendet, das von einem verständigen Menschen in der gleichen Lage unter den gleichen Umständen verlangt werden muss (BGE 110 V 180 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2014, 9C_720/2013, E. 4.2; je mit weiteren Hinweisen).
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2 Praxisgemäss ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen müssen. Die Frage nach dem Unrechtsbewusstsein gehört zum inneren Tatbestand und ist daher eine Tatfrage; demgegenüber gilt die Frage nach der gebotenen Aufmerksamkeit als Rechtsfrage, soweit es darum geht, festzustellen, ob sich jemand angesichts der jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse auf den guten Glauben berufen kann (BGE 122 V 223 E. 3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 19. August 2014, 8C_870/2013, E. 2.2.2). 5.1 Gemäss Art. 31 ATSG ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen – zum Beispiel des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, der Hilflosigkeit oder der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person – von Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen eine Leistung zukommt, unverzüglich dem zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn durch sie eine nicht bloss geringfügige Auswirkung auf den Leistungsanspruch erfolgt (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 31 Rz. 7). 5.2 Ob eine Meldepflicht besteht, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Massgebend ist die Umschreibung der Aufmerksamkeit, welche der meldepflichtigen Person oder Stelle zumutbar ist. Von Bedeutung ist, dass die Person klar auf konkrete Meldepflichten hingewiesen wurde. Sodann kann sich die Meldepflicht nur auf Sachverhaltsänderungen beziehen, um welche die betreffende Person sowohl bezüglich ihres Vorliegens wie auch hinsichtlich der Auswirkungen auf den Leistungsanspruch weiss bzw. wissen müsste (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 31 Rz. 11 mit weiteren Hinweisen). Die Meldung der Änderung besteht in einer einmaligen Erklärung der versicherten Person gegenüber dem Versicherungsträger und hat unverzüglich nach deren Eintritt zu erfolgen (BGE 118 V 219 E. 2b; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 19. August 2009, 8C_888/2008, E. 6.2.2). 6.1 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer mit der Rentenverfügung vom 14. April 2005 (SUVA act. 54) darauf aufmerksam gemacht, dass er jede Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, welche den Leistungsanspruch beeinflussen kann, unverzüglich melden muss. Gleichzeitig wurde er auf Art. 31 ATSG hingewiesen und darauf, dass bei verspäteten Meldungen zu viel bezogene Leistungen allenfalls zurückerstattet werden müssen. Der Beschwerdeführer war mit dem ausdrücklichen Hinweis in der rentenzusprechenden Verfügung genügend über seine Meldepflichten informiert. Das grundsätzliche Bestehen der entsprechenden Meldepflicht wird denn auch vom Beschwerdeführer letztlich nicht ernsthaft bestritten. 6.2 Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer per 1. September 2009 eine neue Arbeitsstelle angetreten hatte, bildet einen meldepflichtigen Tatbestand, denn es handelt sich dabei um eine erhebliche Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin den Stellenantritt bei der C.____ AG nicht gemeldet hatte. Nachdem er aufgrund der
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Fussbeschwerden seine Arbeitstätigkeit einstellen musste, liess er durch die Arbeitgeberin eine Rückfallmeldung bei der Beschwerdegegnerin einreichen (SUVA act. 91, vgl. auch die Telefonnotiz vom 19. Oktober 2009, SUVA act. 92). Die Beschwerdegegnerin wurde somit erst am 14. Oktober 2009 darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. September 2009 in einem Pensum von 50 % gearbeitet hatte. Da es der Beschwerdeführer versäumte, den Stellenantritt umgehend und damit rechtzeitig zu melden, liegt eine Meldepflichtverletzung vor. Diese Meldepflichtverletzung hatte letztlich aber keine negativen Auswirkungen. Denn die Beschwerdegegnerin richtete in Kenntnis aller Umstände fälschlicherweise das volle Taggeld aus. Ein Kausalzusammenhang zwischen der Meldepflichtverletzung und den zu Unrecht ausbezahlten Taggeldern besteht nicht. 6.3 Trotzdem ist der gute Glaube beim Beschwerdeführer zu verneinen. Vor der Rückfallmeldung erhielt er von der Beschwerdegegnerin jeden Monat eine Rente im Umfang von knapp Fr. 1‘000.-- ausbezahlt. Nachdem er bei der C.____ AG aufgrund des Rückfalls zum früheren Unfall erneut zu 100 % arbeitsunfähig wurde, trat die gleiche Situation ein wie vor dem Arbeitsantritt. Es handelt insofern um eine unveränderte Sachlage – mit dem einzigen Unterschied, dass der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin jetzt annähernd das Doppelte erhielt. Bei der gebotenen Aufmerksamkeit hätte es ihm bewusst sein müssen, dass ihm zu Unrecht eine ganze Rente basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 100 % und Taggeldzahlungen ausbezahlt wurden. Um dies zu erkennen, braucht es weder umfangreiche Deutschkenntnisse noch ein grosses Zahlenverständnis. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens nicht gegeben ist. Der Beschwerdeführer hätte bei den vorliegenden tatsächlichen Verhältnissen mit der gebotenen Aufmerksamkeit erkennen müssen, dass sich die Beschwerdegegnerin irrt und ihm zu Unrecht zu viel ausbezahlt. Das Erlassgesuch des Beschwerdeführers ist von der Beschwerdegegnerin zu Recht abgewiesen worden. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 8. Januar 2015 wird abgewiesen. 7.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 7.2 Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen; die obsiegende Beschwerdegegnerin ist zwar anwaltlich vertreten, Art. 61 lit. g ATSG schränkt den Anspruch auf eine Parteientschädigung jedoch ausdrücklich auf die Beschwerde führende Person ein. 7.3.1 Abschliessend bleibt über den Antrag des Beschwerdeführers zu befinden, es sei ihm die unentgeltliche Verbeiständung mit seinem Rechtsvertreter zu bewilligen. Art. 61 lit. f ATSG umschreibt die Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung im kantonalen Beschwerdeverfahren dahingehend, dass die Verhältnisse dies “rechtfertigen“ müssen. Dies ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Fall, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 202 E. 4a, 372 E. 5b, je mit Hinweisen; vgl. auch KIESER, a.a.O., Art. 61 Rz. 104).
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.3.2 Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren gegen die IV-Stelle Basel- Landschaft, das mit Urteil des Kantonsgerichts vom 16. April 2015 abgeschlossen wurde, um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. Mit Verfügung der instruierenden Präsidentin vom 18. Dezember 2014 wurde ihm nach Prüfung der eingereichten Unterlagen die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Da sich die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers seit jenem Zeitpunkt nicht verändert haben, ist seine finanzielle Bedürftigkeit im vorliegenden Verfahren ebenfalls zu bejahen. In Anbetracht des Umstands sodann, dass die beiden weiteren Voraussetzungen ebenfalls gegeben sind, ist ihm für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Verbeiständung mit seinem Rechtsvertreter Marco Albrecht zu bewilligen. 7.3.3 Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (in der seit 1. Januar 2014 geltenden Fassung) beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.-- pro Stunde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 20. April 2015 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 6.25 Stunden geltend gemacht, was angemessen ist. Nicht zu beanstanden sind zudem die ausgewiesenen Auslagen von Fr. 14.80. Dem Rechtsvertreter ist somit ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘ 366.-- (6.25 Stunden à Fr. 200.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 14.80 + 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten. 7.4 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt und es wird seinem Rechtsvertreter ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘366.-- (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
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