Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 7. Juli 2016 (725 15 386 / 175) ____________________________________________________________________
Unfallversicherung
Gegenstandslosigkeit der Rechtsverweigerungsbeschwerde, Nichteintreten mangels Anfechtungsobjekt betreffend Wiedererwägung
Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Beat Hersberger, Kantonsrichter Markus Mattle, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, Neuarlesheimerstrasse 15, Postfach 435, 4143 Dornach
gegen
SUVA, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin
Betreff Rechtsverweigerung
A. Der 1951 geborene A.____ wurde am 22. März 2007 bei seiner beruflichen Tätigkeit von einem Bagger angefahren und zog sich Prellungen zu. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) anerkannte ihre Leistungspflicht und richtete die gesetzlichen Versicherungsleistungen aus. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2007 stellte sie ihre Leistungen per 31. Oktober 2007 ein. Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache wies sie mit Ein-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht spracheentscheid vom 18. April 2008 ab. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Eingabe vom 13. April 2012 reichte der frühere Rechtsvertreter von A.____, Ljubomir Golic, der SUVA den Bericht des behandelnden Psychiaters ein, aus dem sich ergab, dass sich die psychischen Beschwerden nach einem neuen Unfallereignis vom 22. März 2008 deutlich verschlechtert haben sollen. Die SUVA teilte in der Folge mit, dass ihr der neue Unfall nicht bekannt sei. Die Leistungspflicht im Schadenfall vom 22. März 2007 sei mit Verfügung vom 16. Oktober 2007 terminiert worden. Auch mit Schreiben vom 2. Februar 2015 teilte sie dem Versicherten mit, dass sie nicht auf den in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid vom 18. April 2008 zurückkommen werde. Mit Eingabe vom 12. März 2015 ersuchte der Versicherte, nun vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt, um Erlass einer Verfügung. Mit Verfügung vom 19. März 2015 trat die SUVA erneut nicht auf das von ihr als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommene Schreiben vom 12. März 2015 ein. Dagegen liess der Versicherte vorsorglich Einsprache erheben und monierte, dass das Gesuch nur unter dem Aspekt der Wiedererwägung geprüft worden sei. Es habe aber auch eine Verschlechterung des Gesundheitszustands, mithin einen Rückfall, geltend gemacht, was aber nicht geprüft worden sei. Mit Schreiben vom 10. November 2015 teilte die SUVA mit, dass der ehemalige Rechtsvertreter Ljubomir Golic mit Schreiben vom 21. Januar 2015 festgehalten habe, dass der Kausalzusammenhang erneut geprüft werden müsse. Da kein Rückfall erwähnt worden sei, sei von einem Wiedererwägungsgesuch auszugehen. In der Folge hielt sie an der Verfügung vom 19. März 2015 fest und verwies den Versicherten auf den Rechtsweg gemäss Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. B. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 reichte A.____, immer noch vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt, beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, Beschwerde gegen das Schreiben der SUVA vom 10. November 2015 ein. Er beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, auf die Rückfallmeldung (Schreiben vom 21. Januar 2015 und vom 28. Mai 2014) einzutreten; eventualiter sei sie anzuweisen, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung mit Rechtsanwalt Daniel Altermatt, alles unter o/e- Kostenfolge. C. Mit Vernehmlassung vom 28. Januar 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Rechtsverweigerungsbeschwerde. Darüber hinaus erklärte sie sich dazu bereit, einen allfälligen Leistungsanspruch aus dem Rückfallrecht zu prüfen und stellte dem Beschwerdeführer den Erlass einer diesbezüglichen Verfügung in Aussicht. D. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.1 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 1.2 Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann der Versicherungsträger allerdings weder von der betroffenen Person noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung verhalten werden (BGE 119 V 180 E. 3a). Es besteht darum kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind demnach grundsätzlich nicht anfechtbar. Wenn der Versicherungsträger hingegen auf ein Wiedererwägungsgesuch eintritt, die Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und anschliessend einen erneut ablehnenden Sachentscheid trifft, ist dieser beschwerdeweise anfechtbar (BGE 117 V 8 E. 2a). 1.3 Mit Verfügung vom 19. März 2015 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eintreten werde. Daran hielt sie auf Einsprache des Beschwerdeführers vom 4. Mai 2015 hin mit Schreiben vom 10. November 2015 fest. Da dieses Schreiben weder eine Verfügung noch ein Einspracheentscheid ist, liegt betreffend Wiedererwägung kein Anfechtungsobjekt vor. Zudem ist der Entscheid über eine Wiedererwägung in das Ermessen des Versicherungsträgers gestellt. Wie bereits dargelegt, besteht kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf eine Wiedererwägung. Selbst wenn die Beschwerdegegnerin das Schreiben vom 10. November 2015 in Form einer Verfügung erlassen hätte, wäre diese nicht anfechtbar gewesen. Mangels eines Anfechtungsobjektes ist demnach auf die Beschwerde, soweit sie die Wiedererwägung des Einspracheentscheids vom 18. April 2008 betrifft, nicht einzutreten. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Rückfalles nicht geprüft habe. Dieses Verhalten stelle eine Rechtsverweigerung dar. 2.2 Gemäss Art. 59 ATSG ist im kantonalen Beschwerdeverfahren zur Beschwerde berechtigt bzw. legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Das Interesse an der Beschwerdeführung ist aktuell und praktisch, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung noch besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Hoheitsaktes beseitigt würde (BGE 125 I 397 E. 4a und 116 Ia 363 E. 2a). Fehlt ein solches Interesse, wird ein Begehren nicht geprüft. Dieses Erfordernis soll sicherstellen,
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet. Bei Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerden fällt dieses Interesse dahin, wenn die verlangte Amtshandlung vorgenommen wird (Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBI] 1993 S. 128 ff. E. 1; BGE 114 1a 90 E. 5b). Dies muss auch dann gelten, wenn der Entscheid nach der Einreichung der Beschwerde, aber vor dem Entscheid über die Rechtsverzögerung ergeht. Mangelt es an einem Rechtsschutzinteresse schon bei der Einreichung der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde, so ist auf das Begehren nicht einzutreten, weil eine der Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt ist. Fällt das Rechtsschutzinteresse erst im Verlaufe des Verfahrens dahin, so wird das Verfahren gegenstandslos. Es wird alsdann förmlich als erledigt erklärt und abgeschrieben (BGE 118 Ib 7; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 326). 2.3 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin während der Rechtshängigkeit des Rechtsverweigerungsverfahrens dem Beschwerdeführer im Rahmen der Vernehmlassung angekündigt, dass sie die Prüfung ihrer Leistungspflicht unter dem Gesichtspunkt des Rückfalles vornehmen und zu gegebener Zeit eine Verfügung erlassen werde. Unter diesen Umständen muss das aktuelle praktische Interesse des Beschwerdeführers an der Überprüfung des von ihm geltend gemachten Tatbestands der Rechtsverweigerung in Bezug auf den Rückfall verneint werden. Das vorliegende Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Geltendmachung des Rückfallrechts (Rechtsverweigerung) kann demnach als gegenstandslos abgeschrieben werden. 3.1 Es bleibt über die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten zu befinden. 3.2 Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 3.3.1 Der Beschwerdeführer beantragt, dass die Beschwerdegegnerin zur Tragung seiner Vertretungskosten zu verpflichten sei. Art. 61 lit. g Satz 1 ATSG hält fest, dass die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat. In Bezug auf die Frage der Wiedererwägung ist der Beschwerdeführer mit seinem Begehren unterlegen. Das Gericht ist diesbezüglich nicht auf seine Beschwerde eingetreten. 3.3.2 Zu klären bleibt die Frage einer Parteientschädigung betreffend der Rechtsverweigerung (Rückfall). Hier entspricht es Rechtsprechung und Lehre, dass eine Entschädigung auch zugesprochen werden kann, wenn ein Verfahren gegenstandslos geworden ist. In diesem Fall ist bei der Beurteilung der Entschädigungsfolgen in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Massgeblich sind dabei die Prozessaussichten, wie sie sich vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit darboten (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juni 2010, 8C_652/2009, E. 2.1). 3.3.3 Eine Behörde muss jeden Entscheid binnen einer Frist fassen, die nach der Natur der Sache und nach den gesamten übrigen Umständen angemessen erscheint, ansonsten sie dem Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsverbot zuwiderhandelt (Art. 29 Abs. 1 der Bun-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht desverfassung [BV]). Eine Rechtsverweigerung ist dabei im Ausbleiben der Entscheidfällung selber begründet. 3.3.4 Mit Eingabe vom 4. Mai 2015 bat der Beschwerdeführer um Erlass einer Verfügung betreffend Rückfall, worauf ihn die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 10. November 2015 lediglich auf die Möglichkeit der Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde nach Art. 56 Abs. 2 ATSG hinwies. Sie gab ihm damit klar zu verstehen, dass sie von der Prüfung des Rückfalles absehe. Der Beschwerdeführer sah sich deshalb in guten Treuen veranlasst, eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einzureichen. Vorliegend wäre die Beschwerde demnach aufgrund des Ausbleibens der geforderten Prüfung des Rückfalls aller Voraussicht nach gutgeheissen worden, und der Beschwerdeführer hätte obsiegt. Der Beschwerdeführer hat demnach Anspruch auf eine Parteientschädigung. Nachdem auf einen Teil seiner Beschwerde nicht hat eingetreten werden können, hat er Anspruch auf eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 23. Juni 2016 einen Zeitaufwand von insgesamt 6.33 Stunden geltend gemacht, was sich umfangmässig als angemessen erweist. Damit ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 874.50 (3.165 Std. à Fr. 250.-- inkl. Auslagen im Umfang von Fr. 18.50 und 8 % Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Im Übrigen sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen. 3.4.1 Der Beschwerdeführer beantragt in der Beschwerde, es sei ihm die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen. 3.4.2 Gemäss § 22 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 kann einer Partei der kostenlose Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin gewährt werden, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint, ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Die vorliegende Beschwerde kann nicht als aussichtslos bezeichnet werden und der Beizug eines Anwalts war aufgrund der Komplexität der sich stellenden Fragen notwendig. Aufgrund der mit Eingabe vom 17. Mai 2016 eingereichten Unterlagen ist auch die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen, weshalb dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung stattgegeben werden kann. Demnach ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (für den nicht durch die Parteientschädigung gedeckten Teil des Aufwands im Umfang von 3.165 Std. und Auslagen von Fr. 18.50) ein Honorar in Höhe von Fr. 703.60 (3.165 Std. à Fr. 200.-- plus Auslagen von Fr. 18.50 und 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten. 3.4.3 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Auf die Beschwerde wird hinsichtlich des Wiedererwägungsgesuches nicht eingetreten. 2. Hinsichtlich der Geltendmachung des Rückfalles wird die Beschwerde gegenstandslos abgeschrieben. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 874.50 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Im Übrigen werden die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen. 5. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers überdies ein Honorar in Höhe von Fr. 703.60 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
http://www.bl.ch/kantonsgericht