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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 02.02.2017 725 15 372 / 35

2 février 2017·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·HTML·5,855 mots·~29 min·6

Résumé

Unfallversicherung Zweifel an der Zuverlässigkeit der kreisärztlichen Beurteilung; Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung kann aufgrund der übrigen medizinischen Aktenlage nicht beurteilt werden, weshalb die Sache zur Neuabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 2. Februar 2017 (725 15 372 / 35) Unfallversicherung Zweifel an der Zuverlässigkeit der kreisärztlichen Beurteilung; Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung kann aufgrund der übrigen medizinischen Aktenlage nicht beurteilt werden, weshalb die Sache zur Neuabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

Besetzung

Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiber Robin Eschbach

Parteien

A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Ozan Polatli, Advokat, Advokatur Gysin & Roth, Zeughausplatz 34, Postfach 375, 4410 Liestal

gegen

SUVA, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Andrea Tarnutzer, Advokat, Güterstrasse 106, 4053 Basel

Betreff Leistungen

A.1 Der 1990 geborene A.____ war als Produktionsmitarbeiter bei der B.____ angestellt und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Am 26. Juni 2014 erlitt der Versicherte am Steuer seines Autos einen Auffahrunfall, indem ein Automobilist in sein Heck fuhr und er dabei in das vor ihm stehende Fahrzeug gestossen wurde. Dabei erlitt der Versicherte unter anderem ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule. Die SUVA erbrachte in der Folge Taggeldleistungen und kam für die Heilkosten auf. A.2 Mit Verfügungen vom 28. Juli 2015 teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass die von ihm noch geklagten Beschwerden organisch nicht hinreichend nachweisbar seien, worauf sie die Versicherungsleistungen per 31. Juli 2015 einstellte. Dagegen erhob der Versicherte fristgerecht Einsprache. In einer zweiten Verfügung vom 9. September 2015 verwies die SUVA darauf, dass sie bereits mit formlosem Schreiben vom 27. März 2015 die natürliche Kausalität zwischen den Beschwerden an der rechten Schulter und dem Unfall vom 26. Juni 2014 verneint habe. Nachdem sich die Einsprache des Versicherten gegen die Verfügung vom 28. Juli 2015 auch auf dieses Beschwerdebild beziehe, werde nunmehr auch mittels förmlicher Verfügung ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den rechtsseitigen Schulterschmerzen und dem Unfall und damit eine entsprechende Leistungspflicht der SUVA verneint. Auch gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Ozan Polatli, Advokat, fristgerecht Einsprache. Beide Einsprachen wurden in der Folge mit Entscheid vom 27. Oktober 2015 abgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die rechtsseitigen Schulterschmerzen erstmals am 11. August 2014 dokumentiert worden seien und überwiegend wahrscheinlich degenerativer Natur seien, da der Unfallmechanismus nicht geeignet gewesen sei, entsprechende Beschwerden zu verursachen. Folglich sei die Kausalität in Bezug auf die Beschwerden an der rechten Schulter zu verneinen. Was die übrigen Beschwerden anbelange sei eine Adäquanzprüfung nach Schleudertraumapraxis vorzunehmen, da keine strukturelle Läsion, aber das erforderliche bunte Beschwerdebild vorliegen würde und der Endzustand eingetreten sei. Es sei von einem mittelschweren Unfall im mittleren Bereich auszugehen, da aber keines der massgeblichen Kriterien erfüllt sei, müsse die Adäquanz und damit eine weitere Leistungspflicht der SUVA verneint werden. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Advokat Polatli, mit Eingabe vom 30. November 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 27. Oktober 2015 zu verurteilen, ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten anzuordnen. Subeventualiter sei die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der Weisung, nach vollständiger und korrekter Feststellung des Sachverhalts neu zu entscheiden. Subsubeventualiter sei das Verfahren bis zum Vorliegen des von der Staatsanwaltschaft X.____ in Auftrag gegebenen Gutachtens durch Dr. med. C.____, FMH Facharzt für Rechtsmedizin, zu sistieren. Alles unter o/e-Kostenfolge. Des Weiteren sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichts- und Parteikosten zu gewähren und es sei der unterzeichnete Anwalt als unentgeltliche Rechtsvertreter zu bezeichnen. C. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Januar 2016 schloss die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Andrea Tarnutzer-Münch, Advokat, auf Abweisung der Beschwerde. D. Mit Replik vom 1. April 2016 und Duplik vom 2. Mai 2016 hielten die Parteien an ihren jeweiligen Rechtsbegehren fest. E. Mit Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 14. Juni 2016 und Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Juli 2016 nahmen die Parteien zum Gutachten von Dr. C.____ vom 22. Februar 2016 und der technischen Kurzbeurteilung von D.____, Dipl. Ing. HTL, vom 8. Februar 2016, Stellung. Mit Schreiben vom 5. September 2016 liess sich die Beschwerdegegnerin erneut zum Verfahren vernehmen. F. Am 19. Oktober 2016 ist beim Kantonsgericht mittels Telefax eine Eingabe des Beschwerdeführers samt Arztberichten eingegangen. Am 20. Oktober 2016 hat das Gericht daraufhin beschlossen, das Verfahren auszustellen und der Beschwerdegegnerin in Erfüllung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. G. In der Folge nahm die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 18. November 2016 zum Verfahren Stellung und hielt an ihrem Abweisungsantrag fest. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht innert 30 Tagen Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist gemäss Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Dieser befindet sich vorliegend in Y.____. Gemäss § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit sachlich und örtlich für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 30. November 2015 ist somit einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer über den 31. Juli 2015 hinaus Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung hat. 2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Art. 18 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge des Unfalles zu mindestens 10% invalid ist. Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität, so hat sie nach Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung. Diese wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (Art. 24 Abs. 2 UVG). 2.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt in erster Linie voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und den Gesundheitsbeeinträchtigungen ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 181 E. 3.1 und 3.2). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, das Ereignis mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 E. 3.1 mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die rechtsanwendende Behörde – die Verwaltung oder im Streitfall das Gericht – im Rahmen der ihr obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1 mit Hinweisen). 3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem versicherten Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2 mit Hinweis). Der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs kommt dabei die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 125 V 462 E. 5c, 123 V 102 E. 3b mit Hinweisen). Ob bei Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem versicherten Ereignis und der eingetretenen gesundheitlichen Schädigung auch der erforderliche adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalzusammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage, die nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln vom Gericht zu beurteilen ist (BGE 112 V 33 E. 1b). 3.2 Im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 111 f. E. 2.1, 127 V 103 E. 5b/bb). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, falls sie reproduzierbar und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen bzw. bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die dabei angewandten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2007 vom 7. August 2008, E. 8.2 mit Hinweisen, ebenso Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2008 vom 4. September 2008, E. 2). 3.3 Hat der Unfallversicherer seine Leistungspflicht einmal anerkannt, entfällt sie erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, der Gesundheitsschaden mit anderen Worten nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der krankhafte Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Weil es dabei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 E. 2). Der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs muss nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliegt oder die versicherte Person nunmehr bei voller Gesundheit ist. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben und weggefallen sind (Urteil U 143/02 des Eidgenössischen Versicherungsgericht [EVG; seit 1. Januar 2008: Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen] vom 25. Oktober 2002, E. 3.2). 3.4 Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, nicht aber im umschriebenen Sinne objektiv ausgewiesen, und liegen keine organisch (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden mehr vor, hat eine besondere Adäquanzprüfung zu erfolgen. Dabei ist rechtsprechungsgemäss (BGE 127 V 103 E. 5b/bb mit Hinweisen) wie folgt zu differenzieren: Hat die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, einen äquivalenten Verletzungsmechanismus oder ein Schädel-Hirntrauma, dessen Folgen sich mit jenen eines Schleudertraumas vergleichen lassen (BGE 117 V 382 E. 4b), erlitten, und liegt in der Folge das für diese Verletzung typische "bunte Beschwerdebild" vor (diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw., BGE 119 V 338 E. 1), so ist die Adäquanz nach Massgabe der in BGE 117 V 359 ff. entwickelten und in BGE 134 V 109 ff. modifizierten Grundsätze zu prüfen. Liegt kein Unfall mit einem Schleudertrauma oder einer adäquanzrechtlich äquivalenten Verletzung vor, oder fehlt es nach einer solchen Verletzung an dem hierfür typischen bunten Beschwerdebild, so hat die Adäquanzbeurteilung psychischer Folgeschäden des Unfalls nach den in BGE 115 V 133 ff. entwickelten Kriterien zu erfolgen. Der Unterschied besteht darin, dass bei Unfällen mit einem Schleudertrauma der HWS oder einer äquivalenten Verletzung auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Unfallfolgen verzichtet wird (BGE 134 V 117 E. 6.2.1, 117 V 367 E. 6a in fine), währenddessen bei den übrigen Unfällen für die Beurteilung der Adäquanz psychischer Fehlentwicklungen lediglich das Unfallereignis als solches und die dabei erlittenen körperlichen Gesundheitsschäden sowie deren objektive Folgen massgebend sind (BGE 115 V 140 E. 6c/aa). 4.1 Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie der Feststellung des medizinischen Endzustandes und natürlicher Kausalzusammenhänge sowie der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit der versicherten Person – ist die rechtsanwendende Behörde regelmässig auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 158 f. E. 1b mit zahlreichen Hinweisen). Das Gericht hat diese medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 232 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c). 4.2 Dennoch erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführlichen Zusammenstellungen dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 ff. E. 3b und in AHI-Praxis 2001 S. 114 E. 3b, jeweils mit weiteren Hinweisen). So wird zur Frage der beweisrechtlichen Verwertbarkeit der Berichte und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen der Grundsatz betont, wonach alleine ein Anstellungsverhältnis dieser Person zum Versicherungsträger nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen lässt (BGE 125 V 353 E. 3b/ee). Diesen Berichten kommt allerdings nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 471 E. 4.7). In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). 5. Im vorliegenden Fall liegen für die Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes zahlreiche medizinische Berichte vor. 5.1 Im Bericht des E.____ vom 27. Juni 2014 wurde beim Versicherten ein craniocervikales Beschleunigungstrauma diagnostiziert. Auf dem CT vom 26. Juni 2014 sei kein Nachweis einer frischen intrakraniellen Blutung oder demarkierten territorialen Ischämie sichtbar, auch keine Fraktur der Schädelkalotte. Es bestehe eine Hyperkyphose der HWS, bei ansonsten regelrechtem dorsalem Alignement. Die Dens sei intakt und mittelständig. Es gebe auch keinen Nachweis einer Fraktur der HWS. Aufgrund der Rotation im Kopf zeige sich eine leichte Asymmetrie in den Facettengelenken zwischen HWK1/2. Ansonsten sei keine Luxation oder Subluxation der Facettengelenke sichtbar. Die para- und prävertebralen Weichteile seien unauffällig. 5.2 Im Zwischenbericht von Dr. med. F.____, FMH Allgemeine Innere Medizin und Onkologie, vom 14. Juli 2014, stellte dieser beim Versicherten persistierende rechtsbetonte Nackenschmerzen fest, ohne Schwindel oder sonstigen Beschwerden. Die Prognose sei mittelfristig günstig. 5.3 Mit Bericht vom 11. August 2014 stellte Dr. med. G.____, FMH Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, folgende Diagnosen: Einen Status nach craniocervikalem Beschleunigungstrauma bei Heckkollision am 26. Juni 2014 mit Cervicovertebralsyndrom rechts sowie eine posttraumatische, subakromiale Impingementsymptomatik und eine AC-Gelenksirritation des Schultergelenks rechts. 5.4 Am 13. August 2014 wurde ein weiteres MRT der HWS angefertigt, auch auf diesem seien keine posttraumatischen Alterationen oder Frakturen sichtbar. Die Facettengelenke seien regelrecht dargestellt. Es bestünden eine altersentsprechende Darstellung der HWS mit leichten zirkulären dorsalen Protrusionen sowie ein regelrechter Austritt der Nervenwurzel rechtsseitig ohne Foraminalstenosen oder Diskushernien. 5.5 Mit Bericht vom 9. Oktober 2014 diagnostizierte Dr. med. H.____, FMH Anästhesiologie, E.____, ein craniocervicales Beschleunigungstrauma bei der Heckkollision am 26. Juni 2014 mit Cervicobrachialgie rechts, eine Cervicocephalgie, eine posttraumatische, subacromiale Impingementsymptomatik Schulter rechts, ein Verdacht auf ein spondylogenes Reflexsyndrom und ein Verdacht auf eine somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung. Es bestehe ein Dauerschmerz über die Schulter in den rechten Arm mit zusätzlich einschiessendem Charakter, Dauerkopfschmerz okzipital aufsteigend, sowie ziehendem Schmerz paravertebral rechts bis unterhalb Schulterblatt. 5.6 Am 10. Oktober 2014 wurde eine MR-Arthographie der rechten Schulter angefertigt. Im Bericht von Dr. med. I.____, FMH Radiologie, vom 10. Oktober 2014, ist von einer leichten Bursitis subacromialis und einem möglichen kleinen partiellen Einriss der Subscapularissehne im Oberrandbereich die Rede. Ein Hinweis auf eine Labrumläsion bestehe nicht. 5.7 Im Bericht von Dr. med. J.____, FMH Facharzt für Chirurgie, Kreisarzt, vom 8. Januar 2015 stellte dieser fest, beim Versicherten bestehe ein Zustand nach HWS-Distorsion anlässlich eines Autounfalles. Die Unfallkausalität sei noch gegeben. Beim Unfallereignis vom 26. Juni 2014 habe der Versicherte keine strukturell objektivierbaren unfallbedingten Veränderungen im Bereich der HWS erlitten. Eine Verletzung des rechten Schultergelenkes sei echtzeitlich nicht dokumentiert. Die Impingementsymptomatik subacromial rechts zeige sich erst im weiteren Verlauf nach ungefähr zwei Monaten. Es fänden sich nach wie vor muskuläre Probleme im Bereich der Schultermuskulatur rechtsseitig und der Nackenmuskulatur rechtsseitig. Aufgrund der persistierenden muskulären Problematik werde eine stationäre Rehabilitation in der K.____ empfohlen. 5.8 Mit Bericht vom 13. März 2015 attestierte die K.____ dem Versicherten aus unfallkausaler Optik eine Arbeitsfähigkeit von 100% in jeglicher Tätigkeit. Die festgestellte Anpassungsstörung mit längerer leicht gehemmt-depressiver Reaktion, bei Klinikaustritt in Remission übergehend (ICD-10: F43.21), begründe aktuell keine arbeitsrelevante Leistungsminderung. 5.9 In seinem Bericht vom 9. Juli 2015 führte Dr. J.____ aus, dass er aufgrund der ihm vorliegenden bildgebenden Abklärungen und der medizinischen Dokumentation festhalten könne, dass der Versicherte beim Unfallereignis vom 26. Juni 2014 keine strukturell objektivierbaren unfallbedingten Veränderungen erlitten habe. Ferner könne von einer weiteren Behandlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes erwartet werden. 5.10 Im Bericht von Dr. J.____ vom 2. September 2015 führte dieser aus, erstmals seien die Beschwerden der rechten Schulter am 11. August 2014 dokumentiert worden, nämlich im Rahmen der rheumatologischen Untersuchung durch Dr. G.____, auf welche sich auch der Beschwerdeführer in seiner Einsprache berufe. In dieser rheumatologischen Untersuchung würden sonographisch keine strukturell objektivierbaren Unfallfolgen festgehalten werden. Die inhomogene Echotextur im dorsalen Abschnitt der Supraspinatussehne entspreche einer Tendinose, also einer degenerativen Veränderung dieser Sehne, welche klar unfallfremder Natur sei. Rein unfallmedizinisch sei auch eine erhebliche Verletzung der rechten Schulter durch den Unfallmechanismus nicht erklärbar. Der Oberkörper werde durch die Sitzlehne gestützt und durch den Sicherheitsgurt, welcher nicht die rechte Schulter belaste, stabilisiert. Unfallmechanisch sei somit keine strukturelle Läsion der rechten Schulter zu erwarten. Am 10. Oktober 2014 sei dann noch eine MR-arthographische Untersuchung des rechten Schultergelenkes erfolgt, welche ebenfalls keine strukturell objektivierbare unfallbedingte Veränderung zeige. Es werde ein möglicher kleiner partieller Einriss der Subscapularissehne im Oberrand beschrieben. Ein iatrogener Kontrastmitteleintritt in diesem Bereich lasse sich nicht ganz sicher ausschliessen. Anlässlich seiner kreisärztlichen Untersuchung vom 8. Januar 2015 habe paravertebral rechts ein erhöhter Muskeltonus sowie ein erhöhter Muskeltonus im Bereich des Trapezius bestanden. Die damals festgestellte leichte Funktionseinschränkung der rechten Schulter in den oberen Quadranten sei auf diese muskuläre Problematik zurückzuführen und nicht auf eine strukturelle Läsion im Bereich des rechten Schultergelenks. Die Schulterproblematik rechts sei nicht unfallkausal. 5.11 D.____ führte in seinem Kurzgutachten vom 8. Februar 2016 aus, gestützt auf die Anknüpfungspunkte müsse davon ausgegangen werden, dass der Peugeot frontal gegen den Heckbereich des Ford geprallt sei, welchen der Versicherte gelenkt habe. Durch den Anstoss gegen den Heckbereich sei der Ford anschliessend noch gegen einen Nissan gestossen worden. Als Folge des Heckanpralls des Peugeots, sei der Ford nach vorne beschleunigt worden und habe eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (delta-v) erfahren, die oberhalb eines Bereiches von 10 bis 15km/h gelegen sei. Die Insassen im Ford hätten sich als Folge eines Heckanpralls annähernd gerade nach hinten bewegt. Als Folge des Frontalanpralls gegen den Nissan sei der Ford abgebremst worden und habe eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (delta-v) erfahren, die unterhalb eines Bereiches von 20 bis 30km/h gelegen habe. Die Insassen im Ford hätten sich als Folge dieses Frontalanpralls annähernd nach vorne bewegt. 5.12 Im medizinischen Gutachten von Dr. C.____, vom 22. Februar 2016 führte dieser aus, der Versicherte habe keine Verletzung im Sinne einer morphologisch erkennbaren Läsion erlitten. Er sei durch eine Heckkollision belastet worden, was sich im Verlauf in von der Halswirbelsäule ausgehenden, teilweise auch in der Schulter auftretenden Beschwerden geäussert habe. Die Belastung sei geeignet gewesen, die Beschwerden in der HWS zu erklären. Allerdings liefere sie keine direkte Erklärungsgrundlage für die Beschwerden an der Schulter, die im Verlauf aufgetreten seien. Vorliegend sei der Beschwerdegrad nach Gradeinteilung der Quebec Task Force (QTF) von den behandelnden Ärzten nicht etabliert worden, er liesse sich aber als Grad 2 rekonstruieren. Es sei zu postulieren, dass der weiche Halskragen je nach Tragedauer einen Beitrag an den protrahierten Verlauf bzw. sogar an zunehmenden Beschwerden habe. Die kollisionsbedingte Belastung der HWS vermöge die Beschwerden über mehrere Monate, bis ca. ein halbes Jahr zu erklären. Bei wesentlich darüber hinausgehenden Beschwerdeverläufen sei von weiteren, nicht mit der Kollision zusammenhängenden Einflussfaktoren auszugehen. Es seien beim Versicherten keine vorbestehenden krankhaften Veränderungen bekannt, welche ihn empfänglicher für Beschwerden machen könnten oder welche einen ungünstigeren Verlauf erwarten liessen. 5.13 Mit Bericht vom 19. Juli 2016 nahm Dr. med. L.____, FMH Orthopädie, Chirurgie und Traumatologie, M.____, Stellung zum medizinischen Gutachten von Dr. C.____ und dem Kurzgutachten von D.____. Die Entscheide der beiden erwähnen Schreiben würden sich nach seiner Feststellung alleinig auf die Beurteilung von schriftlichen Dokumenten stützen. Eine eigentliche gutachterliche Schulteruntersuchung habe seines Wissens nicht stattgefunden. Die Unfallkausalität werde lediglich mit der Begründung abgelehnt, dass in der MRI-Untersuchung keine eindeutige Verletzung festzustellen gewesen sei. Seiner Ansicht nach, liege einerseits eine Traumatisierung des rechten AC-Gelenkes vor, zudem bestehe ein hochgradiger Verdacht für eine Verletzung des sogenannten Biceps-Labrum-Komplexes. Beide diese genannten Verletzungen seien im MRI häufig nicht zu erkennen. Seine Diagnose stütze sich einerseits auf klinische Untersuchungsbefunde sowie auch gezielte Infiltrationsbehandlungen mit Lokalanästhetikum. Während die Infiltration des AC-Gelenkes mit Lokalanästhetikum nur eine geringe Besserung gebracht habe, sei der Patient nach der gezielten Infiltration des Glenohumeral-Gelenkes während zwei Tagen praktisch vollständig beschwerdefrei gewesen. Daraus schliesse er, dass die von ihm vermutete Verletzung des Biceps-Labrum-Komplexes klinisch im Vordergrund stehe. Diese Beschwerden seien vor der Heckkollision vom Juni 2014 nicht vorhanden gewesen. Ebenso sei in diesem Alter eine Verletzung des Biceps-Labrum-Komplexes auf degenerativer Basis ungewöhnlich. Aus seiner Sicht liege mit grosser Wahrscheinlichkeit eine relevante Schulterverletzung rechts vor, welche aufgrund der anhaltenden Beschwerden operativ angegangen werden sollte. Diese sei aus seiner Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Trauma vom 26. Juni 2014 zurückzuführen. 5.14 In seinem Bericht vom 26. Juli 2016 nahm Dr. G.____ Stellung zum medizinischen Gutachten von Dr. C.____ vom 22. Februar 2016. Er führte dabei aus, dass es sich um eine rein theoretische Abhandlung des Unfalles und der medizinischen Problematik handeln würde. Es seien offenbar keine klinischen Untersuchungen durchgeführt worden. Der Gutachter scheine sich allein an den vorhandenen Akten orientiert zu haben. Er sei mit dem Gutachter einverstanden, dass es sich bei dem HWS-Distorsionstrauma um einen Schweregrad 2 im Sinne der QTF-Klassifikation handle, typischerweise könnten dabei keine radio-morphologischen Veränderungen dargestellt werden. Man dürfe aber die funktionellen Einbussen und klinischen Befunde nicht vergessen, welche trotzdem bestehen würden. Beim craniocervikalen Beschleunigungstrauma komme es zu nicht darstellbaren Weichteilsverletzungen im Bereich der Gelenkkapseln, Bänder und Sehnenansätze mit sekundärer Dekonditionierung der Nacken- und Schultermuskulatur im Sinne der Verspannungen und muskulären Dysfunktionen, welche wiederum zu Kopfschmerzen, vermehrter Müdigkeit, Schwindelgefühle und Konzentrationsstörungen führen würden, wie dies auch beim Versicherten der Fall gewesen wäre und noch sei. Diese Beschwerden würden nebst den Schmerzen zu einer mehr oder weniger stark ausgeprägten Beeinträchtigung der Arbeitsleistung führen, welche oft nur schwierig zu beziffern sei. Vom Gutachter werde schliesslich bestätigt, dass die HWS-Beschwerden im Zusammenhang mit dem Unfallereignis zu interpretieren seien. Krankheitsverläufe über mehr als einige Monate könnten wie vom Gutachter erwähnt einerseits auf Einflussfaktoren hinweisen, welche nicht mit der Kollision zusammenhängen würden. Andererseits müsse auch in Betracht gezogen werden, dass auch mit den heutigen radiologischen Möglichkeiten nicht 100% der Läsionen diagnostiziert werden würden und dass aus Primärläsionen sekundäre bzw. reaktive funktionelle Veränderungen hervorgehen könnten, welche zu einer Verlängerung des klinischen Verlaufes führen würden. Beim Versicherten würden die reaktiven Muskelverspannungen im Schultergürtel sowohl durch die rechtsseitigen HWS-Schmerzen wie auch durch die rechtsseitigen Schulterschmerzen unterhalten werden. Für die Schulterschmerzen des Patienten habe zwar noch keine Ursache gefunden werden können. Die aber bei mehrfachen Konsultationen festgestellten und sich deckenden Untersuchungsbefunde der rechten Schulter seien aber derart wiederholbar und überzeugend, dass trotz dem unauffälligen Arthro-MRT eine Verletzung des AC-Gelenkes und/oder des Bicepslabrumkomplexes (Verankerung der langen Bicepssehne) vermutet werden müsse. Dr. L.____ habe deshalb die Indikation für eine arthroskopische Beurteilung des Schultergelenkes gestellt. Erst nach dieser Untersuchung könne definitiv beurteilt werden, ob tatsächlich keine posttraumatischen Schultergelenksveränderungen bestehen würden. Es sei durchaus denkbar, dass im Rahmen der Heckkollision und einer akuten Abstützreaktion am Steuerrad eine Verletzung des AC- oder Schultergelenkes stattgefunden habe. 5.15 Mit Bericht vom 28. September 2016 stellte Dr. L.____ die gleichen Diagnosen wie im Bericht vom 12. Oktober 2016. Der Patient komme zur ersten postoperativen Kontrolle nach dem Eingriff. Bisher habe er über einen erfreulichen Verlauf berichtet. Die zuvor bestehenden ausstrahlenden Schmerzen würden nicht mehr bestehen. Ebenso seien die teilweise ziehenden Schmerzen bis in den Nacken nicht mehr vorhanden. Auch zum jetzigen frühen Zeitpunkt könne er bereits die Schulter besser aktiv bewegen, als dies zuvor der Fall gewesen sei. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100% vom 16. August 2016, 50% ab 3. Oktober 2016 und 0% ab 17. Oktober 2016. 5.16 In einem weiteren Bericht vom 12. Oktober 2016 stellte Dr. L.____ folgende Diagnosen: Eine traumatische Lockerung des Bicepssehnenankers intraartikulär rechts nach Trauma vom 26. Juni 2014, eine operative Behandlung durch mini-open/Bicepssehnentenodese rechts sowie diagn. Schultergelenksarthroskopie mit Bicepssehnentenotomie rechts vom 16. August 2016 sowie ein chronisches myotendinotisches Cervicalsyndrom rechts nach craniocervicalem Beschleunigungstrauma nach Heckkollision vom 26. Juni 2014. Der Patient habe nach dem Trauma durch Heckkollision am 26. Juni 2014 sowohl unter cervicalen Schmerzen als auch unter bewegungsabhängigen Schmerzen im Bereich der rechten Schulter gelitten. Währendem die cervicalen Schmerzen und Nackenkopfschmerzen langsam nachgelassen hätten, habe eine explizite Schmerzhaftigkeit im Bereich der rechten Schulter persistiert. Seit dem Unfallereignis sei belastete Flexion und Abduktion schmerzbedingt nicht mehr möglich. Zudem würden auch deutliche positive Schmerzzeichen im Bereich der langen Bicepssehne bestehen. Ebenso bestehe positives Ansprechen auf eine intraartikuläre Infiltration. Vor dem genannten Unfall sei der Patient von Seiten der rechten Schulter beschwerdefrei gewesen. Die Anamnese, die Klinik sowie das positive Ansprechen auf die Operation würden aus seiner Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für eine traumatische Genese der rechtsseitigen Schulterschmerzen sprechen. Es gebe keine Hinweise, dass eine krankhafte oder degenerative Veränderung beim 26-jährigen Patienten zu diesen ausgeprägten Beschwerden geführt hätte, welche nun seit zwei Jahren bestanden hätten. 6.1 Der Auffassung von Dr. J.____ kann aus nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden. Da Dr. J.____ als Kreisarzt ein verwaltungsinterner Arzt ist, sind bei der Würdigung seiner Beurteilungen strenge Anforderungen zu stellen. Nach der Rechtsprechung kommt zwar dem Bericht eines versicherungsinternen Arztes nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten. Ein solcher Bericht ist aber, wie oben ausgeführt (vgl. E. 4.2 hiervor), soweit zu berücksichtigen, als keine – auch nur geringe – Zweifel an der Richtigkeit seiner Schlussfolgerungen bestehen (vgl. BGE 135 V 471 E. 4.7). Vorliegend ergeben sich nun allerdings Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des von der Beschwerdegegnerin als massgebend erachteten versicherungsinternen ärztlichen Berichts von Dr. J.____ vom 2. September 2015.

Wie der vorstehenden Darstellung des medizinischen Sachverhalts (vgl. E. 5) zu entnehmen ist, datieren viele medizinische Berichte erst nach dem Erlass des Einspracheentscheids. Die nach dem Entscheid vom 27. Oktober 2015 ergangenen Berichte sind grundsätzlich nur soweit zu berücksichtigen, als sie sich auf den Sachverhalt vor diesem Zeitpunkt beziehen. Dies ist allerdings bei sämtlichen vorstehend aufgeführten Berichten der Fall, soweit sie sich zur Unfallkausalität der geklagten gesundheitlichen Beschwerden äussern, weshalb sie beim vorliegenden Entscheid zu berücksichtigen sind. Dr. J.____ führte in seinem Bericht vom 2. September 2015 aus, die inhomogene Echotextur im dorsalen Abschnitt der Supraspinatussehne entspreche einer Tendinose, also einer degenerativen Veränderung dieser Sehne, welche klar unfallfremder Natur sei. Rein unfallmedizinisch sei eine erhebliche Verletzung der rechten Schulter durch den Unfallmechanismus nicht erklärbar. Die Schulterproblematik rechts sei nicht unfallkausal. Dr. J.____ widerspricht dabei insbesondere der Einschätzung von Dr. L.____, der in seinem Bericht vom 19. Juli 2016 ausgeführt hat, aus seiner Sicht liege mit grosser Wahrscheinlichkeit eine relevante Schulterverletzung rechts vor, welche aufgrund der anhaltenden Beschwerden operativ angegangen werden sollte. Diese sei aus seiner Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Trauma vom 26. Juni 2014 zurückzuführen. Dr. L.____ führte daraufhin in seinem Bericht vom 12. Oktober 2016 weiter aus, die Anamnese, die Klinik sowie das positive Ansprechen auf die von ihm selbst durchgeführte Operation vom 16. August 2016 würden aus seiner Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für eine traumatische Genese der rechtsseitigen Schulterschmerzen sprechen. Es gebe keine Hinweise, dass eine krankhafte oder degenerative Veränderung beim 26-jährigen Patienten zu diesen ausgeprägten Beschwerden geführt hätte, welche nun seit zwei Jahren bestanden hätten. Diese Beurteilung von Dr. L.____ ist geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der kreisärztlichen Einschätzung hervorzurufen, zumal Dr. L.____ den Versicherten persönlich operiert hat und die Gesundheitsschädigung mit eigenen Augen beurteilen konnte. Des Weiteren stellte auch Dr. G.____ in seinem Bericht vom 26. Juli 2016 fest, es sei durchaus denkbar, dass im Rahmen der Heckkollision und einer akuten Abstützreaktion am Steuerrad eine Verletzung des AC- oder Schultergelenkes stattgefunden habe. Auf die Beurteilung von Dr. J.____ kann demnach nicht abgestellt werden. 6.2 Die Berichte des behandelnden Arztes Dr. L.____ vom 19. Juli 2016 und 12. Oktober 2016 sowie der Bericht von Dr. G.____ vom 26. Juli 2016 genügen jedoch – auch wenn sie Zweifel an der Einschätzung von Dr. J.____ hervorrufen – alleine nicht, um die Kausalität der Schulterbeschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu beweisen. Auch auf das Gutachten von Dr. C.____ vom 22. Februar 2016 kann nicht abgestellt werden, zumal es sich nicht fundiert mit den Schulterbeschwerden auseinandersetzt. Er stellt dagegen lediglich fest, die Belastung durch die erlittene Heckkollision liefere keine direkte Erklärungsgrundlage für die Beschwerden an der Schulter, die im Verlauf aufgetreten seien. Dr. G.____ berichtete in seiner Beurteilung vom 26. Juli 2016 zutreffend, dass es sich beim Gutachten um eine rein theoretische Abhandlung des Unfalles und der medizinischen Problematik handeln würde. Es seien offenbar keine klinischen Untersuchungen durchgeführt worden. Der Gutachter scheine sich allein an den vorhandenen Akten orientiert zu haben. Auf das Gutachten vom 22. Februar 2016 kann demnach für die Beurteilung der Unfallkausalität der Schulterbeschwerden aus soeben ausgeführten Gründen nicht abgestellt werden. Es ist festzustellen, dass die Frage der Unfallkausalität zwischen dem Ereignis vom 26. Juni 2014 und den geklagten Schulterbeschwerden des Beschwerdeführers gestützt auf die vorhandene medizinische Aktenlage nicht abschliessend beurteilt werden kann. 7. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können die Sozialversicherungsgerichte zwar nicht mehr frei entscheiden, ob sie eine Streitsache an die Verwaltung zurückweisen. Die Beschwerdeinstanz hat vielmehr im Regelfall selbst die nötigen Abklärungen vorzunehmen, wenn sie einen im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist (vgl. BGE 137 V 263 E. 4.4.1 ff.). Da die Beschwerdegegnerin vorliegend nicht alle notwendigen Abklärungen betreffend die Unfallkausalität vorgenommen hat und es nicht die Aufgabe der kantonalen Gerichte ist, im Verwaltungsverfahren versäumte Abklärungen nachzuholen, steht einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin auch unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts nichts entgegen. Demzufolge ist die Angelegenheit in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 27. Oktober 2015 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat weitere medizinische Abklärungen in Bezug auf die Unfallkausalität der geklagten Beschwerden in Form eines externen fachärztlichen orthopädischen Gutachtens vorzunehmen. 8. Zusammenfassend ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen festzustellen, dass die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, als der Einspracheentscheid der SUVA vom 27. Oktober 2015 aufzuheben und die Angelegenheit zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 9. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für den vorliegenden Prozess keine Verfahrenskosten zu erheben. 10. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer dem Prozessausgang entsprechend eine Parteientschädigung zu bezahlen. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren macht der Rechtsvertreter in seiner Honorarnote einen Zeitaufwand von 10 Stunden und 30 Minuten geltend, was sich umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Der maximal geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 250.-- ist nicht zu beanstanden. Die Auslagen im Umfang von insgesamt Fr. 201.70 sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer somit eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘015.05 (inkl. Auslagen von Fr. 201.70 und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 11. Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2).

Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. Demgemäss wird erkannt: ://: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2015 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘015.05 (inklusive Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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