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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 14.07.2016 725 15 370

14 juillet 2016·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·4,219 mots·~21 min·8

Résumé

Unfallversicherung Bestimmung des Valideneinkommens; in Ermangelung konkreter Zahlen ist auf die aktuellen Lohndaten gestützt auf die LSE abzustellen. Nebenverdienst kann neben einem hypothetisch vollschichtigen Verdienst nicht zusätzlich berücksichtigt werden. Integritätsentschädigung.

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 14. Juli 2016 (725 15 370) ____________________________________________________________________

Unfallversicherung

Bestimmung des Valideneinkommens; in Ermangelung konkreter Zahlen ist auf die aktuellen Lohndaten gestützt auf die LSE abzustellen. Nebenverdienst kann neben einem hypothetisch vollschichtigen Verdienst nicht zusätzlich berücksichtigt werden. Integritätsentschädigung.

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiber Stephan Paukner

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Jean Oesch, Advokat, Avenue Léopold-Robert 66, Case postale 1154, 2301 La Chaux-de- Fonds

gegen

SUVA, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin

Betreff Leistungen

A. Der 1979 geborene A.____ ist am 26. November 2004 während seiner Arbeit beim Versuch, eine Betonplatte auf eine Stosskarre zu legen, ausgerutscht und auf die rechte Hand gestürzt. Dabei ist ihm die Betonplatte auf die rechte Hand gefallen. Die Chirurgische Poliklinik des Spitals von B.____ hat in der Folge eine Scaphoidfraktur (Bruch des Kahnbeins) sowie eine

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht feine Rissbildung am Zystenrand einer grossen Zyste an der rechten Hand diagnostiziert. Im weiteren Verlauf bildete sich eine Pseudoarthrose am Kahnbein, die am 16. Februar 2005 operativ versorgt worden ist. Der behandelnde Arzt hat den Versicherten anschliessend ab 1. Oktober 2005 für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit als voll arbeitsfähig erklärt, ihn in der angestammten Tätigkeit als Gerüstbauer jedoch als vollständig arbeitsunfähig eingeschätzt. Am 11. Juni 2006 hat der behandelnde Arzt ein nach wie vor bestehendes deutliches Kraftdefizit in der rechten Hand festgestellt und festgehalten, dass der Versicherte wieder als Gerüstbauer tätig sei. Nach weiteren Abklärungen der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem Versicherten mit Verfügung vom 28. Juni 2007 eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 7,5% zu. Gleichzeitig verneinte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente. B. Gestützt auf ein ärztliches Attest, wonach er vollständig arbeitsunfähig sei, meldete der Versicherte der SUVA am 7. November 2007 einen Rückfall. Ab 14. Januar 2008 wurde ihm wieder eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 25%, ab 4. März 2008 eine solche von 50% und ab 25. März eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert. Am 21. Juli 2009 meldete der Versicherte der SUVA erneute Rückfallbeschwerden. Am 18. November 2009 erfolgte eine operative Resektion der Speichenspitze rechts, worauf dem Versicherten ab 1. Februar 2010 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit mit Tragen von Lasten bis maximal 10 Kilogramm attestiert wurde. Ab 1. Mai 2010 nahm er wieder eine Tätigkeit als Gerüstmonteur auf, die er aber wegen Handgelenksbeschwerden ab 23. August 2010 auf 75% reduzieren musste. Nachdem ihm seine Arbeitsstelle per 31. Mai 2011 gekündigt worden war, stellte der Versicherte ein Leistungsgesuch bei der Invalidenversicherung (IV), die ihm in der Folge erfolgreich eine Umschulung zum Busund Carchauffeur finanzierte. Seit 1. April 2013 arbeitet der Versicherte bei der C.____ AG in D.____ und erzielt dabei einen Jahreslohn von CHF 65‘585.—. C. Mit Verfügung vom 23. August 2013 verneinte die SUVA den Rentenanspruch des Versicherten erneut. Dabei hielt sie an der bereits zugesprochenen Integritätsentschädigung auf der Basis einer unfallbedingten Integritätseinbusse von 7,5% fest. Eine dagegen erhobene Einsprache wies sie nach ergänzenden Abklärungen der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse mit Einspracheentscheid vom 17. Juni 2015 ab. D. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Jean Oesch, Advokat, am 19. August 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Neuchâtel. Er beantragte, es sei ihm in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids eine Invalidenrente auf der Basis eines IV-Grads von 25% und eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 17,5% zuzusprechen. Zur Begründung liess er im Wesentlichen vorbringen, dass er im Zeitpunkt des Unfalls am 29. November 2004 über eine Temporärfirma als Gerüstbauer tätig gewesen sei und dazumal einen Stundenlohn von CHF 26.60 erzielt habe. Daneben habe er ein Zusatzeinkommen aus einer Nebentätigkeit im Reinigungsdienst erzielt. Sein Stundenlohn habe dabei CHF 20.20 betragen. Aufgrund des Durchschnittslohns der Monate Mai bis Juli 2010 sei für jene Zeit von einem Jahreslohn als Gerüstbauer von CHF 73‘641.75 inklusive einem 13. Monatslohn auszugehen. Hinzu komme der Verdienst von CHF 13‘205.— aus der Nebentätigkeit als Gebäudereiniger, so dass ein Gesamtlohn von CHF 86‘846.75 resultiere. Die-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht sem Validenlohn stehe der heutige Verdienst von CHF 65‘312.— als Invalideneinkommen gegenüber. Was die Integritätsentschädigung betreffe, sei bereits im Jahre 2007 festgehalten worden, dass die damalige Einschätzung neu beurteilt werden müsse, falls sich längerfristig eine schwere Arthrose am Handgelenk entwickeln würde. Eine solche Entwicklung sei in der Zwischenzeit nachweislich eingetreten. Für eine schwere Arthrose sei eine Entschädigung zwischen 10% und 25% vorgesehen, so dass eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 17,5% resultiere. E. Mit Entscheid vom 25. November 2015 hat das Kantonsgericht Neuchâtel festgestellt, dass der letzte schweizerische Wohnsitz des Versicherten und der Sitz seines letzten Arbeitgebers im Kanton Basel-Landschaft liegen. In der Folge hat es die Beschwerde des Versicherten zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) weitergeleitet. F. Mit Vernehmlassung vom 8. April 2016 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Auf die frist- und formgerecht ursprünglich beim Kantonsgericht Neuchâtel eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Strittig ist, ob die SUVA den Rentenanspruch der Versicherten zu Recht abgelehnt hat. 2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Invalidität, Integritätseinbusse) ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (vgl. BGE 129 V 181 E. 3.1 f. mit Hinweisen). 2.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalls zu mindestens 10% invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Als Invalidität gilt nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 UVG auf die Unfallversicherung anwendbar sind, die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Diese entspricht dem durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; seit 1. Januar 2007: sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) aufgezeigt hat, brachte das ATSG hinsichtlich der unfallversicherungsrechtlichen Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage. Die im ATSG enthaltenen Definitionen der

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG) entsprechen ebenso wie die Vorschrift über die Bestimmung des Invaliditätsgrades (bei erwerbstätigen Versicherten; Art. 16 ATSG) den bisherigen, in der Unfallversicherung von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen und Grundsätzen. Die zur altrechtlichen Regelung ergangene Judikatur bleibt deshalb weiterhin massgebend (vgl. Kranken- und Unfallversicherung - Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RKUV] 2004 Nr. U 529 S. 573 ff. E. 1.2- 1.4; Urteil K. des EVG vom 28. Juli 2004, U 12/04, E. 1.2). 3. Zwischen den Parteien im Zusammenhang mit dem Rentenanspruch zu Recht unbestritten geblieben sind mit Blick auf das Invalideneinkommen des Versicherten die erwerblichen Verhältnisse, wonach der Versicherte in einer seinen Leiden angepassten Tätigkeit seit April 2013 in einem Vollzeitpensum bei der C.___ AG in D.____ tätig und dabei ein Invalideneinkommen von jährlich CHF 65‘585.— zu erzielen in der Lage ist (vgl. SUVA-Dok 225). Strittig und im Rahmen des vorzunehmenden Einkommensvergleichs zu prüfen ist hingegen der ohne Behinderung mutmasslich erzielbare Verdienst.

3.1 Die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten hat aufgrund eines Einkommensvergleichs zu erfolgen. Gemäss Art. 16 ATSG wird dazu das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 104 V 136). 3.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind für den Einkommensvergleich grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend (BGE 129 V 222, 128 V 174). Gemäss Art. 19. Abs. 1 UVG beginnt der Rentenanspruch, wenn keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist und allfällige Eingliederungsmassnahmen der IV abgeschlossen sind. Vorliegend hat die IV die beruflichen Massnahmen mit Mitteilung vom 18. April 2013 erfolgreich beendet (vgl. IV-Dok 90), nachdem der Versicherte am 25. Februar 2013 mit der Autobus AG Liestal einen unbefristeten Arbeitsvertrag im Umfang eines Vollzeitpensums als Buschauffeur abgeschlossen hat (vgl. SUVA-Dok 225). Frühestmöglicher Rentenbeginn und demnach für den strittigen Einkommensvergleich massgebender Zeitpunkt ist somit der 1. April 2013.

3.3 Bei der Bemessung des für die Bestimmung des Invaliditätsgrades massgebenden hypothetischen Einkommens ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als gesunde Person tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen, weshalb in der Regel vom zuletzt erzielten, allenfalls der Teuerung und den realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht angeknüpft wird (Urteil I. des EVG vom 26. November 2002, I 491/01, E. 2.3.1 mit zahlreichen Hinweisen). Hintergrund bildet die empirische Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen hiervon müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1). Insoweit das fragliche Erwerbseinkommen ziffernmässig jedoch nicht genau ermittelt werden kann, ist es nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen, und der so gewonnene Annäherungswert ist mit dem Invalideneinkommen zu vergleichen. Zu berücksichtigen ist, dass beim Valideneinkommen nicht ohne weiteres auf einen - unter Umständen schon länger zurückliegenden - zuletzt tatsächlich erzielten Verdienst abgestellt werden darf (BGE 114 V 310 ff.).

4.1 Im vorliegenden Fall hat der Versicherte vor seinem Unfall am 26. November 2004 offensichtlich nicht in einem Vollzeitpensum gearbeitet, sondern ist neben seiner Teilzeitbeschäftigung als Gerüstbauer für zwei weitere Arbeitgeber tätig gewesen. Dem massgebenden Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) lässt sich entnehmen, dass der Versicherte von Juli bis Dezember 2004 über die Temporärfirma E.____ S.A. als Gerüstbauer im Stundenlohn für CHF 26.60 angestellt war und in dieser Periode ein Salär von CHF 14‘819.— verdient hat (vgl. IV-Dok 11, S. 3; SUVA-Dok 1). Ab 5. Juli 2004 war er zudem als Hilfsreiniger für die F.____ S.A. tätig (vgl. SUVA-Dok 6.80 S. 4 in IV-Akten sowie SUVA-Dok 3). In der Zeit von Juli bis Dezember 2004 hat er dabei einen Verdienst von CHF 5‘881.— erzielt (vgl. IV-Dok 11 sowie SUVA-Dok 6.80 S.7 ff. in IV-Akten). Schliesslich hat der Versicherte von Januar bis Dezember 2004 bei der G.____ S.A. gearbeitet und dabei CHF 5‘537.— verdient (vgl. IV-Dok 11). Der Verdienst des Versicherten im Jahre 2004 betrug somit gesamthaft CHF 26‘237.—. Obschon er von seinem behandelnden Arzt ab 1. Oktober 2005 für schwere Tätigkeiten wie jene als Gerüstbauer als arbeitsunfähig taxiert worden war (vgl. SUVA-Dok 27 und 31), arbeitete der Versicherte im Rahmen eines Temporärarbeitsverhältnisses bei der H.____ S.A nach seinem Unfall ab Februar 2007 weiterhin als Gerüstmonteur (vgl. SUVA-Dok 83 und 88; ebenso Lebenslauf, SUVA-Dok 156). Dieses Arbeitsverhältnis wurde am 25. Februar 2008 aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst (vgl. SUVA-Dok 98). Danach war der Versicherte zunächst arbeitslos. Am 1. Mai 2010 nahm er wiederum eine Erwerbstätigkeit als Gerüstmonteur auf, dieses Mal für die I.____. Dieses Arbeitsverhältnis wurde rund ein Jahr später ebenfalls aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst (SUVA-Dok 137 und 164). Nachdem die seit dem erlittenen Unfall stets weiter geführte Nebenbeschäftigung als Reinigungsmitarbeiter bei der F.____ S.A. zunächst noch im Umfang von maximal zehn Stunden pro Woche auf Abruf weitergeführt worden war, wurde dieses Arbeitsverhältnis aus unfallfremden Gründen am 9. Oktober 2008 aufgelöst (vgl. SUVA- Dok 250).

4.2 Die SUVA hat in ihrem Einspracheentscheid vom 17. Juni 2015 als Grundlage für die Bemessung des Valideneinkommens den Verdienst herangezogen, den der Versicherte seit 1. Mai 2010 bei der I.____ erzielt hat. Auf dieser Basis hat sie behelfsweise ein massgebendes Jahressalär von maximal CHF 70‘304.— errechnet (vgl. Vernehmlassung der SUVA vom 8. April 2016, S. 10 ff., Ziffern 43.1 – 43.3). Der Beschwerdeführer stellt sich ebenfalls auf den Standpunkt, dass für die Bemessung des Valideneinkommens auf das bei der I.____ erzielte Einkommen abzustellen, das dort erzielte Einkommen jedoch um einen 13. Monatslohn zu erhöhen sei.

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Den Parteien ist beizupflichten, dass für die Validenlohnbemessung grundsätzlich von den Einkommensverhältnissen eines Gerüstmonteurs auszugehen ist. Hintergrund bildet der Umstand, dass der Beschwerdeführer vor seinem Unfall mehrheitlich in der Gerüstbranche gearbeitet hat (vgl. SUVA-Dok 156). Gemäss IK-Auszug hat er vor seinem Unfall im Jahre 2004 ausserdem bei mehreren Arbeitgebern gearbeitet. Obschon ihm die Arbeit als Gerüstbauer medizinisch nicht mehr zumutbar ist, hat der Versicherte schliesslich auch nach seinem Unfall wiederholt als Gerüstbauer gearbeitet. Es liegt deshalb nahe, dass der Versicherte bereits vor seinem Unfall versucht hat, ausschliesslich als Gerüstbauer zu arbeiten und als valide Person – hätte er keinen Unfall erlitten – dabei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer vollzeitlichen Anstellung nachgegangen wäre. Weil er in der angestammten Tätigkeit als Gerüstbauer seit seinem Unfall aber vollständig arbeitsunfähig ist (vgl. SUVA-Dok 27 und 31), verbietet es sich, für das Valideneinkommen auf jenen Verdienst als Gerüstbauer abzustellen, den er nach dem Eintritt des schädigenden Ereignisses erzielt hat. Der als invalide Person erzielte Verdienst kann nicht für die Verhältnisse als gesunde Person herangezogen werden. Entscheidend ist, wie hoch das hypothetische Einkommen ohne Gesundheitsschaden ausgefallen wäre. Es tritt hinzu, dass der Versicherte als invalide Person bei der I.____ als Stundenlöhner und nur unregelmässig erwerbstätig war. Aus den Lohnabrechnungen der I.____ für die Zeit zwischen Juni 2010 bis Ende Mai 2011 geht jedenfalls hervor, dass der Versicherte während eines Jahres deutlich weniger als die übliche Jahresarbeitszeit von 2190 Stunden gearbeitet hat. Die allenfalls gesundheitlich bedingten Unsicherheiten hinsichtlich seines Salärs sind deshalb zu gross, um auf dieser Basis ein zuverlässiges Valideneinkommen ermitteln zu können. 4.3 Beim Valideneinkommen darf nicht ohne weiteres auf einen - unter Umständen schon länger zurückliegenden - zuletzt tatsächlich erzielten Verdienst abgestellt werden (BGE 114 V 310 ff.). Es ist deshalb nicht auf die damaligen Verdienstverhältnisse, sondern in Ermangelung konkreter Zahlen auf die aktuellen Lohndaten eines Gerüstbauers gestützt auf die schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 abzustellen. Dabei ist mit Blick auf die hypothetische Tätigkeit in der Gerüstbranche der Sektor 41-43 Bau, Kompetenzniveau 1, und demnach ein monatliches Salär von CHF 5‘457.— heranzuziehen. Hochgerechnet auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden ergibt sich auf dieser Basis ein jährlicher Verdienst von CHF 68‘267.—. 4.4 Fraglich ist, ob und inwieweit der damalige Nebenverdienst des Beschwerdeführers als Gebäudereiniger bei der Bemessung seines Valideneinkommens zusätzlich zu berücksichtigen ist. Als Valider hat der Versicherte eine Vielzahl verschiedener Beschäftigungen ausgeübt. Dem IK-Auszug zufolge hat er in der Zeit zwischen Juli und Dezember 2004 mit seiner Temporärarbeit für die E.____ S.A., für die G.____ S.A. sowie mit seiner Reinigungsarbeit für die F.____ S.A. ein Einkommen von insgesamt CHF 26‘237.— erzielt (vgl. IV-Dok 11). Massgebend dabei ist, dass die Arbeit als Gebäudereiniger lediglich eine von mehreren temporären Beschäftigungen war, welche vor dem Unfall zusammen allerdings nicht mehr als ein volles Pensum ausgemacht haben. Auch wenn das damalige Pensum, welches der Versicherte mit seinen Tätigkeiten insgesamt ausgeübt hat, nicht genau bekannt ist, ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass er neben seiner vollschichtigen Tätigkeit als Gerüstbauer (vgl. oben, Erwägung 4.2

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht hiervor) die Arbeit im Reinigungsdienst nicht zusätzlich ausgeübt hätte. Sein früheres Nebeneinkommen im Reinigungsdienst kann neben einem hypothetisch vollschichtigen Verdienst als Gerüstbauer somit nicht zusätzlich berücksichtigt werden. Eine Anrechnung des aus der Nebenbeschäftigung erzielten Verdienstes verbietet sich aber auch deshalb, weil der Beschwerdeführer die Arbeit als Gebäudereiniger – obschon körperlich leicht und deshalb trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen zumutbar – mittlerweile nicht mehr ausübt, sondern nach seiner erfolgreichen Umschulung zum Buschauffeur mittlerweile ein Vollzeitpensum absolviert, ohne einer solchen zusätzlichen Nebenbeschäftigung nachzugehen. Zumal der Versicherte seine ehemalige Nebenverdiensttätigkeit im Jahre 2009 ohnehin aus invaliditätsfremden Gründen verloren hat (SUVA-Dok 250), muss es für die Bestimmung des massgebenden Valideneinkommens daher sein Bewenden damit haben, dass der Versicherte heute lediglich einer vollzeitlichen Anstellung im Gerüstbau nachgehen würde. Damit bleibt es bei einem Valideneinkommen von CHF 68‘267.—-. 4.5 In Gegenüberstellung mit dem Invalideneinkommen von CHF 65‘585.— (vgl. oben, Erwägung 3 hiervor) resultiert eine Erwerbseinbusse von CHF 2‘688.—, was zu einem IV-Grad von 4% führt. Weil damit der Schwellenwert der für einen Rentenanspruch massgebenden Erwerbseinbusse von mindestens 10% unterschritten wird, ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. 5. Zu prüfen bleibt die Höhe der dem Versicherten ausgerichteten Integritätsentschädigung. 5.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde und erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982 gilt ein Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht (Satz 1); er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Satz 2). Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 UVV). Laut Art. 25 Abs. 1 UVG wird die Integritätsentschädigung in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft, wobei sie den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen darf. Letzteres gilt auch, wenn eine Gesamtentschädigung für mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden zur Ausrichtung gelangt (Art. 36 Abs. 3 Satz 2 UVV). Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 113 V 219 E. 2a; Kranken- und Unfallversicherung - Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RKUV] 1988 Nr. U 48 S. 236 E. 2a mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet.

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5.2 Für die im Anhang 3 zur UVV genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet. Das gilt auch für das Zusammenfallen mehrerer körperlicher, geistiger und psychischer Integritätsschäden (Ziff. 1 Abs. 2). In diesem Zusammenhang hat die SUVA in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala zusätzliche Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form erarbeitet. Diese in den Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der SUVA Nr. 57 bis 59 herausgegebenen Tabellen (teilweise geändert und ergänzt in den Mitteilungen Nr. 60, 62 und 66) sind, soweit sie lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 E. 1c, 116 V 157 E. 3a mit Hinweis). 5.3 Zu ergänzen bleibt, dass das ATSG an der dargestellten unfallversicherungsrechtlichen Regelung der Integritätsentschädigung nichts geändert hat. Die bisherige zu Art. 24 f. UVG und Art. 36 UVV ergangene Gerichts- und Verwaltungspraxis hat somit nach wie vor Gültigkeit (Urteil des EVG vom 2. September 2004, U 251/04, E. 1). Insbesondere werden auch voraussehbare Verschlimmerungen eines Integritätsschadens gemäss Art. 36 Abs. 4 UVV angemessen berücksichtigt, weshalb allfällige Revisionen nur im Ausnahmefall möglich sind, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war. 5.4 Bei der Bestimmung des Schweregrades einer gesundheitlichen Beeinträchtigung handelt es sich um eine Tatfrage, für deren Beantwortung Verwaltung und Gerichte auf fachärztliche Mithilfe angewiesen sind. Dem Gericht ist es nicht möglich, die Beurteilung aufgrund der aktenkundigen Diagnosen selber vorzunehmen, da die Ausschöpfung des in den Tabellen offen gelassenen Bemessungsspielraums entsprechende Fachkenntnisse voraussetzt und von einem medizinischen Laien eine zuverlässige Zuordnung nicht erwartet werden kann. Die Beurteilung der Integritätseinbusse obliegt somit den ärztlichen Sachverständigen (Urteil des Bundesgerichts vom 23. April 2007, U 121/06, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). 5.5 Zur Feststellung der medizinischen Verhältnisse ist die rechtsanwendende Behörde somit auf Unterlagen angewiesen, die ihr von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 158 f. E. 1b mit zahlreichen Hinweisen). Das Gericht hat diese Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 f. E. 1c mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss ist es dem Sozialversicherungsgericht demnach nicht verwehrt, gestützt ausschliesslich auf versicherungsinterne medizinische Unterlagen zu entscheiden. Wie das Bundesgericht unlängst präzisiert hat, sind in solchen Fällen jedoch strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (Urteil des Bundesgerichts, I. sozialrechtliche Abteilung, vom 27. Juli 2009, 8C_113/2009, E. 3.2 mit Verweisen). 5.6 Die SUVA hat dem Versicherten gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung vom 21. Mai 2007 mit Verfügung vom 28. Juni 2007 eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse im Umfang von 7,5% zugesprochen. Dabei ist sie von einer mässigen Arthrose des Handgelenks ausgegangen. In seiner Beurteilung vom 21. Mai 2007 hat der Kreisarzt ausgeführt, dass eine Neubeurteilung des Integritätsschadens vorzunehmen sei, falls sich die degenerativen Beeinträchtigungen längerfristig zu einer schweren Arthrose des Handgelenks entwickeln würden (vgl. SUVA-Dok 72). Der Beschwerdeführer vertritt vorliegend die Auffassung, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse in Bezug auf seine Handgelenksverletzung dahingehend verschlechtert hätten. Er beruft sich auf die kreisärztliche Beurteilung vom 7. Juli 2011, bei welcher der Kreisarzt eine deutliche Einbusse der Greifkraft festgestellt habe (vgl. SUVA- Dok 171). Ein Vergleich der klinischen Messwerte in Bezug auf die Greifkraft der geschädigten rechten Hand zeigt nun aber auf, dass bei der kreisärztlichen Untersuchung vom 21. Mai 2007 der tiefste Messwert mit zehn Kilogramm tiefer ausgefallen war als bei der Folge-Untersuchung vom 7. Juli 2011, anlässlich welcher ein Wert von 13 Kilogramm gemessen wurde. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung ist die Greifkraft also in etwa gleich geblieben. 5.7 Zwecks Nachweises einer Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse wendet der Beschwerdeführer im Weiteren ein, dem kreisärztlichen Bericht vom 7. Juli 2011 sei zu entnehmen, dass der Umgang mit den Handgelenksschmerzen jeweils ab Beginn des Nachmittags schwierig werde. Diese Feststellung lässt sich im Untersuchungsbericht vom 7. Juli 2011 in dieser Form jedoch nicht finden. Der Versicherte hat gegenüber dem Kreisarzt vielmehr angegeben, dass sich die Schmerzen gebessert hätten, insbesondere während der Ruhezeit, nachts oder ausserhalb der beruflichen Aktivität. Den Angaben des Versicherten anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 7. Juli 2011 ist im Weiteren zu entnehmen, dass das Tragen einer Ledermanschette eine grosse Erleichterung verschaffe. Mit dieser Manschette könne der Versicherte beinahe alle täglichen Verrichtungen schmerzfrei verrichten. Die kreisärztliche Feststellung, dass in Bezug auf das Handgelenk von einer stabilen Situation auszugehen sei, ist mithin nachvollziehbar und schlüssig. Dies gilt umso mehr, weil auch bildgebend von einer guten Konsolidierung der gesundheitlichen Verhältnisse an der rechten Hand auszugehen ist. Bei dieser Ausgangslage ist dem kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 7. Juli 2011 nichts zu entneh-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht men, was eine wesentliche Verschlechterung des Unfallschadens am rechten Handgelenk nahelegen würde. Namentlich fehlt insbesondere ein Hinweis, dass sich inzwischen eine schwere Arthrose entwickelt haben könnte, wie sie für eine allfällige Erhöhung der Integritätsentschädigung gemäss der für Integritätsentschädigungen gemäss UVG massgebenden Tabelle 5 bei schweren Handgelenksarthrosen aber vorausgesetzt wäre. Auch in seiner Beurteilung vom 26. November 2012 ist der Kreisarzt von stabilen Verhältnissen ausgegangen und hat seine ursprüngliche Schätzung der Integritätseinbusse im Umfang von 7,5% noch einmal explizit bestätigt (vgl. SUVA-Dok 210). Zumal auch aktuell keine Hinweise bestehen, wonach die Integritätseinbusse zu modifizieren wäre (vgl. SUVA-Dok 252), sind an der Zuverlässigkeit der kreisärztlichen Einschätzung keine Zweifel angebracht. Damit aber verbleibt kein Raum für eine allfällige Erhöhung der Integritätsentschädigung. Die Beschwerde ist demnach auch in diesem Punkt abzuweisen. 6. Es verbleibt, über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wettzuschlagen.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

725 15 370 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 14.07.2016 725 15 370 — Swissrulings