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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 14.01.2016 725 15 268

14 janvier 2016·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,862 mots·~14 min·1

Résumé

Unfallversicherung Voraussetzungen einer Revision; Mit Blick auf die eigene Lohndeklaration des Versicherten ist das für eine Revision vorausgesetzte Vorliegen eines neuen Beweismittels oder einer neuen Tatsache zu verneinen.

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 14. Januar 2016 (725 15 268) ____________________________________________________________________

Unfallversicherung

Voraussetzungen einer Revision; Mit Blick auf die eigene Lohndeklaration des Versicherten ist das für eine Revision vorausgesetzte Vorliegen eines neuen Beweismittels oder einer neuen Tatsache zu verneinen.

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Yves Thommen, Kantonsrichter Markus Mattle, Gerichtsschreiber Stephan Paukner

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Jan Herrmann, Rechtsanwalt, Lange Gasse 90, 4052 Basel

gegen

SUVA, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin

Betreff Rückforderung / Revisionsbegehren

A. Der 1972 geborene A.____ war alleiniger Gesellschafter und zugleich Angestellter der B.____ GmbH. In dieser Eigenschaft war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsgesellschaft (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er sich am 12. Juni 2006 bei der Arbeit den linken Arm verletzte. Die SUVA erbrachte in der Folge ihre Versicherungsleistungen.

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B. Am 3. Juni 2011 liess der Versicherte einen Rückfall zu seinem Arbeitsunfall melden. Die SUVA erbrachte für die aus diesem Rückfall resultierende Arbeitsunfähigkeit des Versicherten in der Zeit von Juni 2011 bis November 2012 Taggelder auf der Basis eines Taggeldansatzes von CHF 215.70. Nachdem die SUVA aufgrund einer von ihr im November 2012 durchgeführten Betriebsrevision festgestellt hatte, dass der bisherige Taggeldansatz auf der Basis eines zu hohen Jahreslohns berechnet worden war, forderte sie vom Versicherten mit Verfügung vom 14. Januar 2013 den Betrag von CHF 12‘180.90 zurück. Eine hiergegen erhobene Einsprache des Versicherten hiess sie mit Einspracheentscheid vom 28. März 2013 in dem Sinne teilweise gut, als die Rückforderung auf CHF 12‘060.30 reduziert wurde. Dieser Einspracheentscheid erwuchs in der Folge in Rechtskraft. C. Mit Revisionsgesuch vom 29. Mai 2014 ersuchte der Versicherte die SUVA, den Einspracheentscheid vom 28. März 2013 revisionsweise aufzuheben und festzustellen, dass der geltend gemachte Rückforderungsanspruch infolge Zeitablaufs erloschen sei. Zur Begründung liess er geltend machen, dass er erst aufgrund des Schreibens der SUVA vom 29. April 2014 und aufgrund der mit diesem Schreiben zusammen zugestellten Unterlagen habe erkennen können, dass die geltend gemachte Rückforderung bereits erloschen sei. D. Nachdem die SUVA ein in der Zwischenzeit eingereichtes Erlassgesuch am 24. Juni 2013 abgewiesen hatte, trat sie mit Verfügung vom 23. September 2014 nicht auf das Revisionsgesuch des Versicherten ein. Sie machte geltend, dass es sich bei der zur Begründung des Revisionsgesuchs geltend gemachten Deklaration vom 5. Dezember 2011 um ein selbst unterzeichnetes Dokument des Versicherten handle. Es sei daher unzutreffend, dass der Versicherte erst durch das Schreiben der SUVA vom 29. April 2014 Kenntnis davon erlangt habe. Ebenso wenig handle es sich um ein Beweismittel, dessen Beibringung zuvor nicht möglich gewesen wäre. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Einsprache des Versicherten vom 10. Oktober 2014 wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 23. Juni 2015 ab. E. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Jan Hermann, Advokat, mit Eingabe vom 25. August 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei auf das Revisionsgesuch vom 28. März 2013 einzutreten. Ausserdem sei festzustellen, dass der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Rückforderungsanspruch im Umfang von CHF 12‘060.30 erloschen sei, unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung wurde zusammenfassend geltend gemacht, dass die SUVA bereits im Dezember 2011 über die notwendigen Unterlagen verfügt habe, auf welche sie sich in ihrer Verfügung vom 14. Januar 2013 zur Begründung der Fehlerhaftigkeit des berechneten Taggelds bezogen habe. Zu diesem Zeitpunkt sei die Unrichtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers aufgrund der versehentlich falsch angegebenen Lohnhöhe in der Unfallmeldung vom 3. Juni 2011 jedoch bereits offenkundig gewesen. Sofern das Gericht zum Schluss kommen sollte, das Erlöschen des Rückforderungsanspruchs sei nicht von Amtes wegen zu berücksichtigen, sei festzustellen, dass nach Erlass des Einspracheentscheids vom 28. März 2013 mittlerweile erhebliche neue Tatsachen entdeckt worden seien. Erst nachdem der Beschwerdeführer um Offenlegung der

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Prämienunterlagen ersucht und diese mit Schreiben der SUVA vom 29. April 2014 zugesandt erhalten habe, sei ihm bewusst geworden, dass die SUVA bereits im Dezember 2011 über korrekte Lohnangaben verfügt habe. Es sei zwar richtig, dass die fragliche Lohnerklärung von ihm selbst eingereicht worden sei. Aus der Verfügung der SUVA vom 14. Januar 2013 sei allerdings nicht ersichtlich gewesen, auf welche Unterlagen sich die SUVA bei der Berechnung ihres Rückforderungsanspruchs bezogen habe. Im Ergebnis resultiere, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt Anlass gehabt habe, das Einhalten der einjährigen Verwirkungsfrist zu kontrollieren und zusätzliche Akten bei der SUVA einzufordern. Der Umstand, dass die SUVA bereits im Dezember 2011 Kenntnis über das Bestehen eines Rückforderungsanspruchs gehabt habe, sei durch den Beschwerdeführer erst nach jener Einsicht in die Akten der SUVA entdeckt worden. Damit liege ein Revisionsgrund vor. F. Die SUVA schloss mit Vernehmlassung vom 28. September 2015 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer der SUVA mit dem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 5. Dezember 2011 eine schriftliche Lohndeklaration für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Mai 2011 über CHF 32‘500.— eingereicht habe. Diese von ihm persönlich verfasste Lohndeklaration habe seit dem Verfügungszeitpunkt vom 14. Januar 2013 auch ihm bekannt sein müssen. In Bezug auf die Lohndeklaration vom 5. Dezember 2011 liege somit weder eine neue erhebliche Tatsache vor, noch handle es sich dabei um ein neues Beweismittel, dessen Beibringung dem Versicherten zuvor nicht möglich gewesen sei. Das Vorliegen eines rechtsgenüglichen Revisionsgrundes sei deshalb zu verneinen, so dass auf das Revisionsgesuch vom 29. Mai 2014 nicht einzutreten sei. Auf die übrigen Vorbringen der Parteien ist soweit notwendig in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht innert 30 Tagen Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist gemäss Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Dieser liegt im vorliegenden Fall in C.____. Gemäss § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit sachlich und örtlich für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Stellung genommen hat. Insoweit bestimmen Verfügung oder Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, und zwar in dem Ausmass, als die Regelung des Rechtsverhältnisses nach den Parteianträgen des Beschwerdeverfahrens noch streitig ist (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 46). Bezieht sich die Beschwerde auf ein nicht durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid bestimmtes Rechtsverhältnis, gehören die beanstandeten Aspekte weder zum Anfechtungs-, noch zum Streitgegenstand (BGE 125 V 414 f. E. 1b). Diesfalls steht den Betroffenen keine Befugnis zu, verfügungs- oder einspracheweise (noch) nicht geregelte Rechtsverhältnisse durch eine Beschwerde richterlich überprüfen zu lassen (BGE 118 V 313 f. E. 3b mit Hinweisen; ULRICH MEYER, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, in: Basler Juristische Mitteilungen [BJM] 1989 S. 25) und das Gericht kann auf die entsprechende Beschwerde nicht eintreten. 1.3 Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid der SUVA vom 23. Juni 2015, worin diese auf das Revisionsgesuch des Versicherten vom 29. Mai 2014 nicht eingetreten und ihre diesbezügliche Verfügung vom 23. September 2014 bestätigt hat. Weder die Verfügung vom 23. September 2014 noch der angefochtene Einspracheentscheid befassen sich materiell-rechtlich mit der von der SUVA mit Einspracheentscheid vom 28. März 2013 festgesetzten Rückforderung. Die Rückforderung bildet daher nicht Streitgegenstand des vorstehenden Beschwerdeverfahrens. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung vom 25. August 2015 beantragt, es sei festzustellen, dass der Rückforderungsanspruch der SUVA infolge Verwirkung untergegangen sei, geht sein Begehren vielmehr über das im Anfechtungsobjekt geregelte Rechtsverhältnis hinaus, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Daran ändert auch nichts, dass die Verwirkung grundsätzlich von Amtes wegen zu berücksichtigen ist, da diese Frage eine materiell-rechtliche Frage der Rückforderung beschlägt. Prozessthema bildet einzig die Frage, ob die SUVA auf das Revisionsgesuch des Versicherten hätte eintreten müssen. 2.1 Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Zu beachten ist eine 90-tägige Frist, innert welcher ein Revisionsgesuch einzureichen ist. Diese beginnt mit der Entdeckung des Revisionsgrunds zu laufen (SVR 2007 ALV Nr. 24). 2.2 Als "neu" gelten Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch noch nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Mit dem in Art. 53 Abs. 1 ATSG genannten Begriff des Entdeckens wird betont, dass es sich um Tatsachen handeln muss, die im Zeitpunkt der Entscheidfällung bereits vorlagen, dem Revisionsgesuchsteller indessen trotz hinreichender Sorgfalt noch nicht bekannt waren.

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2.3 Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar bekannt gewesen, zum Nachteil des Revisionsgesuchstellers aber unbewiesen geblieben sind. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dienlich ist. Es genügt daher nicht, dass beispielsweise ein neues Gutachten den Sachverhalt anders wertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 127 V 353 E. 5b S. 358; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63, 8C_434/2011 E. 7 mit Hinweisen). Eine Revision ist aber ausgeschlossen, wenn die Beibringung des fraglichen Beweismittels zuvor bereits möglich war. Damit kann im Revisionsverfahren gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG nur ein Beweismittel angerufen werden, das trotz hinreichender Sorgfalt bisher nicht bekannt war (BGE 122 V 273). Hintergrund bildet der Gedanke, dass das Revisionsverfahren nicht dazu dient, eine Unterlassung nachzuholen, welche auf eine vermeidbare Nachlässigkeit zurückzuführen ist (SVR 2003 IV Nr. 10). 3.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zu beachten ist jedoch, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst, da es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle bzw. des Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen). 3.2 Dem Kantonsgericht kommt in Sozialversicherungssachen eine vollständige Überprüfungsbefugnis zu. Es ist in der Beweiswürdigung frei (§ 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 135 f.). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b mit Hinweisen).

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4.1 Der Beschwerdeführer stellt sich vorliegend auf den Standpunkt, dass ihm erst im Zeitpunkt, nachdem er um Offenlegung der Prämienunterlagen ersucht und diese von der SUVA am 29. April 2014 zugesandt erhalten habe, bewusst geworden sei, dass die SUVA bereits im Dezember 2011 über korrekte Lohnangaben verfügt habe. Im Zusammenhang mit der Verwirkung des gegen ihn rechtskräftig entschiedenen Rückforderungsanspruchs der SUVA macht er geltend, die SUVA hätte bereits im Dezember 2011 erkennen müssen, dass sie zu hohe Taggeldleistungen an den Versicherten ausgerichtet habe. Dabei bezieht sich der Beschwerdeführer auf die Lohndeklaration vom 5. Dezember 2011 (vgl. Beilage 4 zur Beschwerdegründung vom 25. August 2015), auf welche die SUVA bereits in ihrem Einspracheentscheid 28. März 2013 Bezug genommen hatte (vgl. SUVA-Akt 129, S. 3, ad Ziffer 2.1). Diese Lohnerklärung ist jedoch vom Versicherten selbst unterzeichnet und der SUVA eingereicht worden. In seinem Revisionsgesuch vom 29. Mai 2014 (vgl. Beilage 3 der Beschwerdebegründung vom 25. August 2015) hat der Versicherte ausserdem geltend gemacht, dass die SUVA auf der Basis seiner am 5. Dezember 2011 eingereichten Lohndeklaration bereits im Dezember 2011 über entsprechende Unterlagen verfügt hat, aufgrund derer sie in ihrer nachfolgenden Verfügung vom 14. Januar 2013 bzw. in ihrem Einspracheentscheid vom 28. März 2013 die zuvor zu hoch an ihn ausgerichteten Taggelder zurückgefordert hat. Damit steht aber fest, dass ihm diese von ihm persönlich verfasste Lohndeklaration im Zeitpunkt der Verfügung der SUVA vom 14. Januar 2013 ebenfalls selbst hätte bekannt sein müssen. 4.2 Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nunmehr vorbringen lässt, dass aus dem Einspracheentscheid der SUVA vom 28. März 2013 nicht hervorgehe, welche Datierung die von der SUVA als massgebend angesehenen Unterlagen gehabt hätten (vgl. Beschwerdebegründung vom 25. August 2015, S. 11 oben), widerspricht er seiner eigenen Begründung in seinem Revisionsgesuch vom 29. Mai 2014: Dieser ist zu entnehmen, dass die SUVA in ihrem Einspracheentscheid ausdrücklich Bezug auf die eigene Lohndeklaration vom 5. Dezember 2011 genommen habe. Die Lohndeklaration des Versicherten vom 5. Dezember 2011 stellt deshalb auch kein Beweismittel dar, dessen Beibringung nicht schon zuvor möglich gewesen wäre. Es ist daran zu erinnern, dass im Revisionsverfahren gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG nur ein Beweismittel angerufen werden kann, das dem Versicherten trotz hinreichender Sorgfalt bisher nicht bekannt war. Diese Voraussetzung ist mit Blick auf die fragliche Lohndeklaration vom 5. Dezember 2011 aber klarerweise nicht erfüllt. Dem Standpunkt des Beschwerdeführers, zu keinem Zeitpunkt Anlass gehabt zu haben, das Einhalten der einjährigen Verwirkungsfrist zu kontrollieren bzw. zusätzliche Akten bei der SUVA einzusehen, kann nicht gefolgt werden. Der Versicherte wäre vielmehr gehalten gewesen, spätestens im Rahmen eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens gegen den Einspracheentscheid vom 28. März 2013 die SUVA um umfassende Akteneinsicht zu ersuchen und dabei die erst am 29. April 2014 einverlangten Unterlagen bereits zuvor näher zu prüfen. Dies aber hat er ohne ersichtlichen Grund unterlassen, weshalb es nicht angehen kann, diese Nachlässigkeit nunmehr im Rahmen eines Revisionsverfahrens nachträglich nachzuholen. 4.3 Nichts anderes gilt mit Blick auf die Argumentation des Beschwerdeführers, dass durch die Offenlegung der von ihm erst am 29. April 2014 einverlangten Prämienunterlagen eine er-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht hebliche neue Tatsache entdeckt worden sei. Er will insbesondere aus der ihm am 29. April 2014 zugestellten Lohndeklaration vom 5. Dezember 2011 ableiten, dass die SUVA in tatsächlicher Hinsicht bereits im Dezember 2011 Kenntnis seines geringeren Jahreslohns als Basis der auszurichtenden Taggelder hätte haben müssen. Für eine Revision wäre dem Gesagten zufolge vorausgesetzt, dass es sich dabei um eine Tatsache handeln würde, welche im Zeitpunkt des Einspracheentscheids der SUVA vom 28. März 2013 noch nicht bekannt gewesen ist (vgl. oben, Erwägung 2.2 hiervor). Dies aber ist zu verneinen. Der Auffassung des Beschwerdeführers ist entgegen zu halten, dass eine Tatsache im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG nur dann als neu gilt, wenn sie dem Gesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt war. Nachdem feststeht, dass der Versicherte die fragliche Lohndeklaration vom 5. Dezember 2011 selbst unterzeichnet hat, musste ihm im Wissen um sein eigenes Schreiben spätestens im Zeitpunkt des Einspracheentscheids der SUVA vom 28. März 2013 auch selbst bewusst sein, dass die SUVA bereits zuvor Kenntnis von den von ihm deklarierten Löhnen für das Jahr 2011 hätte haben können. Mit Blick auf die eigene Lohndeklaration des Versicherten vom 5. Dezember 2011 ist das für eine Revision vorausgesetzte Vorliegen eines neuen Beweismittels oder einer neuen Tatsache demnach insgesamt zu verneinen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. 5. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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