Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 9. April 2015 (725 14 339 / 78) ____________________________________________________________________
Unfallversicherung
Unfallbegriff; Programmwidrigkeit bejaht
Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Yves Thommen, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiberin Tina Gerber
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Visana Versicherungen AG, Leistungszentrum UVG, Weltpoststrasse 19, 3000 Bern 15, Beschwerdegegnerin
Betreff Leistungen (Unfall-Nr. 14.011289/1)
A. Der 1963 geborene A.____ arbeitet seit dem 1. Januar 1985 als B.____ beim Kanton C.____ und ist in dieser Eigenschaft bei der Visana Versicherungen AG (Visana) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 5. Juni 2014 liess er durch seinen Arbeitgeber melden, dass er am 29. April 2014 beim Combat-Schiess-Test eine Blockade des Lendenwirbels und Beckens, namentlich des Iliosakralgelenks (ISG), erlitten habe. Nach Vornahme der Abklärungen zum Unfallhergang lehnte die Visana mit Verfügung vom 22. Juli 2014 die Leistungsübernahme ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein versichertes Ereignis vorliege. Beim gemeldeten Sachverhalt habe sich nichts Ungewöhn-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht liches ereignet, weshalb der Unfallbegriff nicht erfüllt sei. Ferner liege keine Listenverletzung vor. Aus diesem Grund sei auch das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperverletzung zu verneinen. Eine gegen diese Verfügung vom Versicherten erhobene Einsprache wies die Visana mit Einspracheentscheid vom 22. September 2014 ab. B. Hiergegen erhob A.____ mit Eingabe vom 20. Oktober 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, dass er als B.____ regelmässig an Schiessübungen teilzunehmen habe und einmal im Jahr einen Combat-Schiess-Test bestehen müsse. Bei der Sportart Combat-Schiessen gehe es nicht nur um die Punkte beim Schiessen, sondern auch um Zeit, Geschwindigkeit und das sportliche Einnehmen verschiedener Stellungen. Bei einer dieser Stellungen gehe es darum, aus der Bewegung heraus möglichst rasch auf ein Knie zu fallen und mehrere Schüsse abzugeben. Bei dieser Stellung sei er beim Pressieren gerutscht, habe den Stand jedoch noch ausgleichen können, so dass er nicht seitlich zu Fall gekommen sei. Dies habe jedoch irgendwie einen Schlag in den Rücken (blöde Bewegung) ergeben und er habe nur unter Schmerzen wieder aufstehen können. Bei der Unfallmeldung habe er sich kurz gehalten und lediglich die „blöde Bewegung“ erwähnt, die seiner Auffassung nach die Blockierung des ISG ausgelöst habe. Es sei aber eine Tatsache, dass er aus der Bewegung vom Gehen zur knienden Stellung gerutscht sei und beinahe gefallen wäre, was er jedoch mit dieser „blöden Bewegung“ habe verhindern können. Das Ausrutschen auf dem nassen Boden werde auch im Bericht des Kantonsspitals D.____ vom 16. Mai 2014 erwähnt. Er sei überhaupt nicht unsportlich oder unbeweglich, so dass er aus einem normalen Bewegungsablauf keine derartige Beschwerden hätte. Er habe ähnliche Situationen schon ohne Schaden oder Schmerzen überstanden. Vielmehr seien besondere Umstände hinzugekommen, namentlich das nasskalte Wetter, das mit Sicherheit Einfluss auf seine Beweglichkeit und das Rutschen gehabt habe. C. Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Vernehmlassung vom 15. Dezember 2015 auf Abweisung der Beschwerde, eventualiter sei die Angelegenheit zur erneuten Abklärung und Feststellung eines möglichen Leistungsanspruchs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer habe erstmals nach Erlass der ablehnenden Verfügung von einem Ausrutschen berichtet. Der eingereichte Bericht des Kantonsspitals D.____ sei entgegen der Datierung vom 16. Mai 2014 erst am 3. Juli 2014 verfasst worden; es handle sich folglich nicht um ein ereignisnahes Dokument. Ausserdem sei zu prüfen, ob der Bericht nicht als unechtes Novum aus den Akten zu weisen sei.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :
1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheent-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht scheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in Zwingen, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte – Beschwerde ist folglich einzutreten. 2. Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, Leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, hat sie Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG). 2.1 Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 2.2 Der äussere Faktor ist das zentrale Begriffscharakteristikum eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur – den Krankheitsbegriff konstituierenden – inneren Ursache (BGE 134 V 76 E. 4.1.1). Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Umstände in Betracht fallen. Definitionsgemäss bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst (BGE 134 V 76 E. 4.1, 129 V 404 E. 2.1, 122 V 233 E. 1, je mit Hinweisen). Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich gezogen hat. Ausschlaggebend ist, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt (BGE 134 V 80 E. 4.3.1). Bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken (wie etwa bei Muskel- und Gelenkschmerzen, einer Lumbago oder Hernien), unterliegt der Nachweis der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors besonders strengen Anforderungen. Die unmittelbare Ursache der Schädigung muss in diesen Fällen unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt werden. Regelmässig bedarf es – neben den üblichen, dem täglichen Leben zuzuschreibenden, auf den Körper einwirkenden Kräften – eines schadensspezifischen Zusatzgeschehens, damit ein Unfall angenommen werden kann. Hintergrund bildet der Umstand, dass ein Unfallereignis sich in der Regel in einer äusserlich wahrnehmbaren Schädigung manifestiert, während bei deren Fehlen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit rein krankheitsbedingter Ursachen besteht (vgl. BGE 134 V 80 E. 4.3.2.1, 99 V 138 E. 1; Urteil des Bundesgerichts vom 25. März 2011, 8C_693/2010, E. 5.2).
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.3 Gemäss Lehre und Rechtsprechung kann der ungewöhnliche Faktor in einer unkoordinierten Bewegung oder in einer ausserordentlichen körperlichen Anstrengung bestehen (BGE 130 V 117 E. 2.1, 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 13. Februar 2006, U 144/06, E. 1, Urteil des EVG vom 13. Dezember 2002, U 65/02, E. 1.2; vgl. UELI KIESER/HARDY LANDOLT, Unfall-Haftung-Versicherung, Zürich/St. Gallen 2012, N 17 ff.; THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, § 7 N 13). Bei unkoordinierten Bewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" unterbricht oder stört. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 118 E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen). 2.4 Bei Sportverletzungen im Speziellen ist ohne besonderes Vorkommnis das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen (BGE 130 V 118, E. 2.2; vgl. auch: Urteil des EVG vom 7. Oktober 2003, U 322/02, E. 4.3;). Der äussere Faktor ist diesfalls nur dann ungewöhnlich, wenn er – nach objektiver Betrachtungsweise – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist, nicht aber, wenn ein Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der entsprechenden Bewegungsmuster und Abläufe des betreffenden Sports fällt (vgl. Urteil des EVG vom 10. Mai 2004, U 199/03, E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juli 2010, 8C_189/2010, E. 5.1; MARTIN KAISER/JAVIER FERREIRO, Sozialrechtliche Aspekte des Unfallbegriffs und des Wagnisses im Sport, in: Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge [SZS] 2013, S. 580 f.). Das Merkmal der Ungewöhnlichkeit ist bei Sportverletzungen mit einer Gesundheitsschädigung, die sich auf das Körperinnere beschränkt, ohne besonderes Vorkommnis rechtsprechungsgemäss deshalb grundsätzlich zu verneinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. März 2011, 8C_693/2010 sowie 8C_694/2010, E. 6.1). Ein Unfall setzt insbesondere bei Sportverletzungen begrifflich voraus, dass das exogene Element – immer bezogen auf die gewöhnliche Bandbreite des Bewegungsmusters des betreffenden Sports – derart ungewöhnlich ist, dass eine endogene Verursachung der erlittenen Körperschädigung ausser Betracht fällt (vgl. BGE 134 V 76 f., E. 4.1). 3.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien abzuklären und festzustellen (vgl. BGE 117 V 263 E. 3b). Aus der Untersuchungsmaxime folgt auch das Prinzip der freien Beweiswürdigung, wonach das Gericht an keine förmlichen Beweisregeln gebunden ist (Art. 61 lit. c ATSG). Das gesamte Beweismaterial ist unvoreingenommen und sorgfältig auf dessen Stichhaltigkeit zu prüfen (vgl. LOCHER, a.a.O., § 68 N 3). 3.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 134 f.). Im Sozi-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht alversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 121 V 47 E. 2a; Zeitschrift für die Ausgleichskassen [ZAK] 1986 S. 189 f. E. 2c, jeweils m.w.H.). 3.3 Nach der Rechtsprechung hat die versicherte Person die Umstände des als Unfall gemeldeten Ereignisses glaubhaft zu machen. Zur Glaubhaftmachung müssen über das konkrete Geschehen genaue und möglichst detaillierte Angaben namhaft gemacht werden, aufgrund derer der Versicherer in die Lage versetzt wird, sich über die Tatumstände ein klares Bild zu machen und diese in objektiver Weise abzuschätzen (vgl. BGE 114 V 305 E. 5b; Urteil des EVG vom 25. November 2004, U 209/04, E. 1.2, Urteil des EVG vom 15. September 2004, U 234/04). Unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben zum Geschehensablauf können die Verneinung der Leistungspflicht der Unfallversicherung zur Folge haben. Im Streitfall hat das Sozialversicherungsgericht zu beurteilen, ob die einzelnen Merkmale des Unfallbegriffs, insbesondere die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors, gegeben sind. Hierzu hat es im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes die notwendigen Beweise zu erheben (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Spricht der rechtserhebliche Sachverhalt nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der einzelnen Begriffsmerkmale – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, ist ein Unfall im Rechtssinne zu verneinen (Urteil des EVG vom 23. November 2006, U 258/04, E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen). Bei der Beurteilung des Unfallbegriffs kommt ihm jedoch ein nicht unerheblicher Beurteilungsspielraum zu (vgl. BGE 112 V 202 E. 1; RKUV 2003 U 485 S. 259; ALFRED MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 168). 3.4 Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person ist gemäss Rechtsprechung den Angaben, die von der versicherten Person kurz nach dem Unfall gemacht wurden, meist grösseres Gewicht beizumessen als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers. Der Grundsatz, wonach die spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Schilderungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können, stellt eine im Rahmen freier Beweiswürdigung zu berücksichtigende Entscheidungshilfe dar. Sie kann jedoch nur zur Anwendung gelangen, wenn von zusätzlichen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des EVG vom 23. November 2006, U 258/04, E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch: Urteil des Bundesgerichts vom 22. September 2008, 8C_827/2007, E. 5.2). 4. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Übernahme von Versicherungsleistungen betreffend den Vorfall vom 29. April 2014 zu Recht abgelehnt hat. Der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers ist unter den Parteien nicht (mehr) umstritten, nachdem der in der Einsprache vom 18. August 2014 erwähnte Verdacht auf eine Diskushernie in der Beschwerde vom 20. Oktober 2014 nicht mehr thematisiert wird. Umstritten ist unter den Parteien insbesondere, ob es sich beim Ereignis vom 29. April 2014 um einen Unfall im Rechtssinne handelt.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.1.1 Gemäss Bagatellunfall-Meldung UVG des Arbeitgebers vom 16. Mai 2014 habe der Beschwerdeführer am 29. April 2014 beim Combat-Schiessen eine blöde Bewegung gemacht, die in den Rücken geschlagen und offenbar eine Blockade des rechten ISG ausgelöst habe. Die Erstbehandlung sei durch med. pract. E.____ des Kantonsspitals D.____ erfolgt. 5.1.2 Im Fragebogen zum Unfallhergang führte der Beschwerdeführer am 1. Juli 2014 aus, dass er am 29. April 2014 beim Combat-Schiessen eine blöde Bewegung gemacht habe, wodurch offenbar eine Blockade des rechten ISG ausgelöst worden sei. Auf die Frage, ob der Ablauf durch etwas Besonderes beeinträchtigt worden sei, antwortete er Beschwerdeführer, dass das kalte und regnerische Wetter eventuell einen Einfluss auf seine Beweglichkeit gehabt habe. Er sei zu jeder Zeit in einem 100%-Pensum arbeitstätig gewesen. 5.1.3 Die behandelnde Ärztin med. pract. E.____ hielt im Arztzeugnis UVG vom 2. Juli 2014 fest, dass der Beschwerdeführer am 29. April 2014 beim Schiesstest eine falsche Bewegung gemacht habe. Diagnostiziert würden ISG-Schmerzen rechts bei Fehlbelastung. Die Behandlung sei am 16. Mai 2014 abgeschlossen worden. 5.1.4 Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. Juli 2014 ein Unfallereignis und damit ihre Leistungspflicht verneinte, erhob der Beschwerdeführer am 18. August 2014 Einsprache. Darin und in seiner Beschwerde an das Kantonsgericht vom 20. Oktober 2014 führte der Beschwerdeführer aus, dass er als B.____ regelmässig an Schiessübungen teilzunehmen habe. Beim Combat-Schiessen gehe es nicht bloss um Punkte beim Schiessen, sondern auch um Zeit, Geschwindigkeit und das Einnehmen verschiedener Stellungen. Man müsse folglich nicht bloss präzise Schiessen und Treffen, sondern sich dazu auch sportlich möglichst schnell bewegen. Der Schiesstest gehe auf Zeit. Bei einer der vorgegebenen Combat- Stellungen müsse man möglichst rasch auf einem Knie stehen und mehrere Schüsse abgeben. Dabei sei er beim Pressieren gerutscht; er habe jedoch den Stand noch ausgleichen können, so dass er nicht seitlich gestürzt sei. Diese „blöde“ Bewegung habe irgendwie einen Schlag in den Rücken gegeben. Er habe nur unter Schmerzen aufstehen können. In der Unfallmeldung habe er sich kurz gehalten und lediglich die „blöde Bewegung“ erwähnt, was offenbar zu wenig präzise gewesen sei. Für ihn sei die Bewegung der Auslöser für seine Beschwerden gewesen. Es sei jedoch eine Tatsache, dass er aus der Bewegung vom Gehen zur knienden Stellung hoch gerutscht und beinahe gefallen sei. Dies habe er mit der „blöden Bewegung“ korrigiert, wodurch sich das ISG blockierte. Das nasskalte Wetter habe sowohl auf das Rutschen wie auch auf seine Beweglichkeit Einfluss gehabt. 5.1.5 Der Beschwerde vom 20. Oktober 2014 legte der Beschwerdeführer den Bericht über die Notfallkonsultation beim Kantonsspital D.____ vom 16. Mai 2014 bei. Darin halten Dr. med. F.____, FMH Chirurgie, und med. pract. E.____ fest, dass der Patient berichtet habe, dass er am 29. April 2014 beim Combat-Schiessen beim Einnehmen der Stellung „Knie und hoch“ und Schiessen auf nassem Boden ausgerutscht und zur Seite gefallen sei. Den Sturz habe er durch eine ausgleichende Bewegung vermeiden wollen und dabei plötzlich Schmerzen im Lendenbereich verspürt.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.2 Zunächst ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass die Schilderungen zum Hergang des Ereignisses vom 29. April 2014 nicht in jeder Hinsicht übereinstimmen. Sie unterscheiden sich namentlich bezüglich des vom Beschwerdeführer geschilderten, teilweise aufgefangenen Rutschens. Die Beschwerdegegnerin macht deswegen geltend, dass entsprechend der Rechtsprechung auf die sogenannten Aussagen der ersten Stunde abzustellen sei. Dabei übersieht sie jedoch, dass die ersten ihr zur Kenntnis gebrachten Aussagen des Beschwerdeführers (gegenüber seiner Arbeitgeberin bzw. im Fragebogen an die Beschwerdegegnerin) sehr knapp gehalten sind. Überdies ist kein relevanter Widerspruch zwischen der Schilderung ab 18. August 2014 und derjenigen in der Bagatellunfall-Meldung vom 16. Mai 2014 und dem Fragebogen vom 1. Juni 2014, zu erkennen. Vielmehr beschrieb der Beschwerdeführer anfänglich, dass er beim Combat-Schiessen eine „blöde Bewegung“ gemacht und einen Schlag in den Rücken verspürt habe. An dieser Aussage hielt der Beschwerdeführer in der Folge fest, wobei er präzisierte, weshalb es zu dieser „blöden Bewegung“ kam. Dass die ab 18. August 2014 vorgebrachte Schilderung des Unfallhergangs bloss eine Präzisierung und nicht – wie die Beschwerdegegnerin vorbringt – von versicherungstechnischen Überlegungen beeinflusst ist, wird insbesondere in Berücksichtigung des nachträglich eingereichten Notfallkonsultationsberichts vom 16. Mai 2014 deutlich. In diesem ärztlichen Bericht ist anamnestisch eine mit der späteren Darstellung des Unfallhergangs übereinstimmende Schilderung enthalten. Diese Schilderung datiert vom selben Tag wie die Unfallmeldung. Dabei handelt es sich folglich um eine gleichwertige frühe Aussage des Beschwerdeführers zum Unfallhergang und damit um eine weitere, ausführlichere „Aussage der ersten Stunde“. Die Tatsache, dass für den Bericht erst am 3. Juli 2014 Rechnung gestellt wurde (unter dem Titel „Formalisierter Arztbericht“) spricht nicht gegen dessen echtzeitliche Erstellung. Zwar ist nicht vollends verständlich, weshalb der Beschwerdeführer den Bericht des Kantonsspitals D.____ erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren einreichte. Im Rahmen des geltenden Untersuchungsgrundsatzes (vgl. E. 3.1 hiervor) ist der Bericht jedoch – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin – bei der Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit zu würdigen. Nach dem Ausgeführten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer beim Einnehmen einer knienden Position beim Combat-Schiessen auf dem nassen Boden gerutscht ist und beim Auffangen des drohenden Sturzes einen Schlag in den Rücken verspürte. 5.3 Zu prüfen ist sodann, ob der beschriebene Vorfall das Kriterium der Ungewöhnlichkeit erfüllt. Wie in Erwägung 2.3 hiervor ausgeführt, kann der ungewöhnliche äussere Faktor in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Er liegt in solchen Fällen darin, dass die körperliche Bewegung durch etwas „Programmwidriges“ gestört wird, was beispielsweise dann zutrifft, wenn der Versicherte stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst, oder wenn er, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (Urteil des EVG vom 30. August 2001, U 277/99, E. 3c; Kranken- und Unfallversicherung – Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RKUV] 1999 Nr. U 345 S. 420 E. 2b mit weiteren Hinweisen). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist die Programmwidrigkeit des vorliegend vom Beschwerdeführer geschilderten Geschehensablaufs zu bejahen: Der Beschwerdeführer rutschte beim schnellen Einnehmen einer knienden Position auf dem nassen Boden und führte eine ausgleichende Bewegung aus. Dabei verletzte er sich am ISG. Bei diesem unerwarteten Rutschen und der reflexartigen Abwehrbewegung, um ein Ausgleiten zu ver-
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht hindern, handelt es sich rechtsprechungsgemäss um eine programmwidrige, unkoordinierte Bewegung. Diese unkoordinierte Bewegung fällt überdies auch nicht mehr in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster des Combat-Schiessens. Das Unfallmerkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors ist demnach vorliegend erfüllt. 6. Nach dem Ausgeführten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen Unfall im Rechtssinne erlitten hat, als er am 29. April 2014 beim Combat-Schiessen das rechte ISG blockierte. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. Die Angelegenheit wird zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen – zu denen sich die Beschwerdegegnerin bisher nicht geäussert hat – an die Vorinstanz zurückgewiesen. 7. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für den vorliegenden Prozess keine Verfahrenskosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind beim nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer wettzuschlagen. 8. Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. September 2014 aufgehoben und festgestellt wird, dass es sich beim Ereignis vom 29. April 2014 um einen Unfall im Rechtssinne gehandelt hat. Die Angelegenheit wird zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
http://www.bl.ch/kantonsgericht