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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 19.01.2012 725 11 392 / 12 (725 2011 392 / 12)

19 janvier 2012·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,892 mots·~14 min·3

Résumé

Leistungen

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 19. Januar 2012 (725 11 392 / 12) ____________________________________________________________________

Unfallversicherung

Verweigerung von Rentenleistungen wegen Suizidversuch bzw. absichtlich herbeigeführten körperlichen Schädigungen

Besetzung Präsidentin Eva Meuli Ziegler, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichter Michael Guex, Gerichtsschreiber Marc Stalder

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Lic. jur. Pius Buchmann, Rechtsanwalt, Sonnenplatz 1, Postfach, 6020 Emmenbrücke 2

gegen

SUVA, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin

Betreff Leistungen

A. Die am 12. Oktober 1980 geborene A.____ bezog seit dem 22. Juni 2010 Taggelder der Arbeitslosenversicherung und war deshalb bei der SUVA obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. B. Anlässlich einer Reise in die ehemalige Heimat Serbien geriet A.____ am 25. Juli 2010 während einer Autofahrt, bei welcher sie auf dem Rücksitz sass, in Streit mit ihrem Ehemann, welcher das Auto lenkte. Nachdem sie bereits zuvor einmal angedroht hatte, das fahrende Auto zu verlassen, der Ehemann jedoch noch rechtzeitig in einer Bushaltestelle anhalten konnte, öffnete A.____ zu einem späteren Zeitpunkt die Schiebetüre des fahrenden Autos. In der Folge stürzte sie aus dem Auto, welches zu diesem Zeitpunkt noch eine Geschwindigkeit von ca. 50-60 km/h aufwies. Dabei zog sie sich unter anderem erhebliche Kopfverletzungen zu. C. Am 5. August 2010 meldete die Arbeitslosenkasse X.____ den Vorfall der SUVA. Diese lehnte mit Verfügung vom 19. Oktober 2010 die Ausrichtung von Versicherungsleistungen gestützt auf Art. 2 Abs. 1 UVG ab, da A.____ die Gesundheitsschädigung absichtlich herbeigeführt habe. D. Gegen diese Verfügung erhob A.____ , damals vertreten durch Advokatin Kathrin Wüthrich, am 15. November 2010 Einsprache. E. Nachdem die SUVA A.____ im Rahmen des Einspracheverfahrens am 30. Juni 2011 durch Dr. med. B.____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch hatte untersuchen lassen, wies sie die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 26. September 2011 ab. F. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ (Beschwerdeführerin), mittlerweile vertreten durch Rechtsanwalt Pius Buchmann, am 28. Oktober 2011 Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und begehrte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Zudem sei die SUVA anzuweisen, der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Unfall vom 25. Juli 2010 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbesondere sei für den Zeitraum ab dem 25. Juli 2010 ein Taggeld zu entrichten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die SUVA zurückzuweisen, unter o/e- Kostenfolge. G. Mit Vernehmlassung vom 21. November 2011 begehrte die SUVA die Abweisung der Beschwerde. Sollte das Kantonsgericht jedoch der Beurteilung der SUVA nicht folgen, so wäre zu prüfen, ob nicht eine Leistungskürzung infolge Wagnisses oder einer grobfahrlässigen Handlungsweise zu verfügen sei. Zudem sei der Antrag auf Kostenauflage an sie SUVA abzuweisen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in Z.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde der Versicherten vom 28. Oktober 2011 ist demnach einzutreten. 2. Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Invalidität, Integritätseinbusse) ein natürlicher (vgl. dazu BGE 129 V 181 E. 3.1 mit Hinweisen) und ein adäquater (vgl. dazu BGE 129 V 181 E. 3.2 mit Hinweis) Kausalzusammenhang besteht. 3. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die SUVA für das Ereignis vom 25. Juli 2010, bei welchem die Beschwerdeführerin aus einem fahrenden Auto sprang, leistungspflichtig ist oder nicht. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, da die SUVA stets von einem Suizid ausgegangen sei und sich nicht mit der Möglichkeit befasst habe, dass allenfalls kein Suizidversuch vorgelegen habe. Aufgrund dessen habe sich die SUVA in keinerlei Weise mit der Argumentation der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Die SUVA hält hingegen dafür, dass die Beweggründe, welche zum Einspracheentscheid geführt hätten, aus dem Entscheid hervorgingen, weshalb keine Gehörsverletzung vorliege. 4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV hat jede Person Anspruch auf rechtliches Gehör. Ein Bestandteil dieses Anspruchs stellt die Begründungpflicht dar. Hierfür ist es notwendig, dass die verfügende Behörde wenigstens kurz die Überlegungen, von welchen sie sich hat leiten lassen und auf welche sie die Verfügung stützt, nennt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75, E. 5dd; BGE 124 V 180, E. 1a). 4.3 In der Tat geht die SUVA in ihrem Einspracheentscheid vom 26. September 2011 entgegen der Auffassung der Bescherwerdeführerin von einem Suizidversuch aus. Der Umstand, dass die SUVA nicht im von der Beschwerdeführerin gewünschten Ausmass auf deren Argumentation eingeht, stellt an sich jedoch keine Gehörsverletzung dar. Es handelt sich dabei einzig um eine andere Interpretation der medizinischen Unterlagen, welche zu einer abweichenden rechtlichen Einschätzung führt. Die SUVA begründet diese Interpretation einlässlich und die Motive, welche zum abweisenden Entscheid geführt haben, sind ausreichend klar in der angefochtenen Verfügung dargelegt. Der Beschwerdeführerin war es folglich ohne Weiteres möglich, aufgrund der Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu erkennen, von welchen Überlegungen sich die SUVA hat leiten lassen, weshalb keine Gehörsverletzung erkennbar ist. Ohnehin verfügt das Kantonsgericht im vorliegenden Verfahren über umfassende Kognition, so dass sowohl die Argumentation der Beschwerdeführerin als auch diejenige der SUVA einer vollumfänglichen Prüfung unterzogen werden kann. 5.1.1 Aus materieller Sicht geht die SUVA im Einspracheentscheid vom 26. September 2011 grundsätzlich davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin in Selbsttötungsabsicht aus dem Fahrzeug stürzte, weshalb in Anwendung von Art. 37 Abs. 1 UVG keine Versicherungsleistungen zu entrichten seien. Dabei stützt sich die SUVA auf den Bericht vom 4. August 2011 zur psychiatrischen Untersuchung vom 30. Juni 2011 vom Versicherungspsychiatrischen Dienst der SUVA, Dr. med. B.____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Darin wird ausgeführt, dass ein demonstrativer Suizidversuch denkbar sei. Selbiges lässt sich auch aus der Übersetzung der Bestätigung der Polizeistation Y.____ (Serbien) vom 12. August 2010 entnehmen, wonach den Polizeibeamten ein Selbstmordversuch gemeldet worden sei. 5.1.2 Die Beschwerdeführerin hingegen argumentiert dahingehend, dass es sich beim Hinausspringen aus dem fahrenden Fahrzeug nicht um einen Selbsttötungsversuch sondern vielmehr um eine unüberlegte Kurzschlussreaktion gehandelt habe. Die Beschwerdeführerin habe sich nie umbringen wollen, dies habe auch der Ehemann bei der Besprechung auf der SUVA- Agentur am 6. August 2010 angegeben. Zudem bestätige auch Dr. med. C.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, im ärztlichen Zeugnis vom 6. Dezember 2010, dass der Unfall vom 25. Juni 2010 nicht in suizidaler Absicht geschehen sei. Überdies könne auch aus dem Bericht von Dr. B.____ nicht entnommen werden, dass sich die Versicherte beim Sprung aus dem Fahrzeug habe töten wollen, so werde darin ein überlegter Suizidversuch ausdrücklich weitgehend ausgeschlossen. 5.1.3 Aus dem Bericht von Dr. B.____ vom 4. August 2011 geht tatsächlich hervor, dass ein demonstrativer Suizidversuch denkbar sei. Hingegen führt er ebenfalls aus, dass sich weder für einen demonstrativen noch für einen überlegten Versuch eine sichere Entscheidung treffen liesse. Die diagnostisch zu erkennende Belastungsreaktion (F 43.0) habe bloss möglicherweise in einem Suizidversuch gemündet. Die Angaben in der Bestätigung der Polizeistation Y.____ schliesslich beruhen offenbar nicht auf einer tatsächlichen Aussage der Beschwerdeführerin. So kann auch dem Austrittsbericht des klinischen Zentrums Serbiens, welcher den Akten in übersetzter Version vorliegt, entnommen werden, dass nähere Angaben und Umstände, wie die Verletzung entstanden sei, nicht vorlägen. Ebenfalls sei unbekannt, welche Dynamik des Bewusstseins zum Unfall geführt habe. Die Patientin könne die Umstände nicht rekonstruieren. Dies deckt sich mit den Angaben der Beschwerdeführerin sowie ihres Mannes, wonach sie sich den Sprung nicht erklären könne, jedoch nicht in suizidaler Absicht gehandelt habe. 5.1.4 Im Falle einer Selbsttötung ist aufgrund der Macht des Selbsterhaltungstriebes in der Regel von einer natürlichen Vermutung der Unfreiwilligkeit einer solchen Tat und damit vom Vorliegen eines Unfalles auszugehen, wenn Zweifel bestehen, ob der Tod einer Versicherten durch Unfall oder Suizid herbeigeführt worden ist. Dass sie willentlich aus dem Leben scheiden wollte, darf daher nur dann als nachgewiesen gelten, wenn gewichtige Indizien jede andere den Umständen angemessene Deutung ausschliessen. Deshalb ist in solchen Fällen zunächst von der durch den Selbsterhaltungstrieb gegebenen Vermutung auszugehen, es liege keine versuchte Selbsttötung vor, und sodann zu fragen, ob überzeugende Umstände vorliegen, die diese Vermutung widerlegen (SVZ 68 2000 S. 201, U 182/96; RKUV 1996 Nr. U 247 S. 172 E. 2b; Urteil 8C_663/2009 E. 2.3; Urteil 8C_256/2010 E. 3.2.2). 5.1.5 Derart überzeugende Umstände, welche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vorausgesetzt werden, liegen in vorliegendem Fall nicht vor. Auch wenn es nach Aussage von Dr. B.____ möglich ist, dass sich die Beschwerdeführerin mit dem Sprung aus dem fahrenden Auto das Leben nehmen wollte, so sprechen die übrigen Umstände, die konsistenten Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes wie auch der Bericht von Dr. C.____ eher dagegen. Jedenfalls reichen die Anhaltspunkte nicht aus, um die Vermutung der Unfreiwilligkeit zu widerlegen, weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin beim Sprung aus dem Fahrzeug nicht in suizidaler Absicht handelte. Die Anwendung von Art. 37 Abs. 1 UVG aufgrund eines Suizidversuchs gemäss den Ausführungen der SUVA ist demnach ausgeschlossen. 5.2.1 Art. 37 Abs. 1 UVG sieht die Möglichkeit der Verweigerung von Rentenleistungen allerdings nicht nur im Suizidfall vor, sondern ebenfalls für den Fall, dass sich jemand eine körperliche Schädigung absichtlich zugefügt hat. Es geht jedoch bereits aus dem Gesetzeswortlaut hervor, dass sich der Vorsatz sowohl auf die zur Verletzung führende Handlung als auch auf die Zufügung der Verletzung an sich beziehen muss. Im Gegensatz zu der Annahme der SUVA in Ziff. 2.2 ihrer Vernehmlassung vom 21. November 2011 genügt gerade nicht alleine, dass sich die Beschwerdeführerin in (eventual-)vorsätzlicher Weise aus dem Fahrzeug stürzte, vielmehr muss sich der Vorsatz auch auf das Zufügen der Verletzung an sich beziehen. 5.2.2 Bei Fragen des Vorsatzes stellt sich regelmässig die Frage der Abgrenzung von Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit. Was das Vorliegen eines Eventualvorsatzes anbelangt, lässt sich ein solcher nicht bereits daraus ableiten, dass der Versicherten die Möglichkeit eines Schadenseintritts bewusst war. Das entsprechende Wissen und Bewusstsein bildet vielmehr das massgebende Kriterium für die Unterscheidung zwischen bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit. Eventualvorsatz liegt dann vor, wenn jemand den Eintritt des Erfolgs für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er oder sie den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB), sich mit ihm abfindet, mag er auch unerwünscht sein. Sowohl eventualvorsätzlich als auch bewusst fahrlässig Handelnde wissen um die Möglichkeit des Erfolgseintritts. Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Die bewusst fahrlässig handelnde Person vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihr als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten werde. Demgegenüber nimmt, wer eventualvorsätzlich handelt, den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab (vgl. die strafrechtliche Rechtsprechung: BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 16 mit Hinweis). Eventualvorsatz ist auch bei gefährlichen Handlungen nur mit Zurückhaltung anzunehmen (vgl. zur Problematik im Strafrecht Analyse der Rechtsprechung des Bundesgerichtes, AJP 2008 S. 519 ff., 526 Ziff. 30; vgl. zum Ganzen Urteil 8C_504/2007 E. 5.3.2). 5.2.3 Im Gegensatz zu Fällen der Selbsttötung, in welchen die Unfreiwilligkeit der Schädigung vermutet wird (vgl. E. 5.1.4 hievor), ist bei einer Selbstschädigung nach konstanter Praxis des Bundesgerichts von der üblichen Beweislast sowie dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweismass auszugehen. Folglich hat die leistungsansprechende Person das Vorliegen eines Unfalls und damit einhergehend die Unfreiwilligkeit der Schädigung mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beweisen (vgl. Urteil 8C_256/2010 E. 3.2.1 f.). 5.2.4 Die Beschwerdeführerin gibt an, sich der genauen Umstände des Sprungs aus dem Fahrzeug nicht mehr bewusst zu sein. Aus den vorliegenden Berichten von Dr. C.____ vom 6. Dezember 2010 und vom 14. Mai 2011 geht hervor, dass es sich bei dem Sprung um eine Kurzschlusshandlung gehandelt habe. Im Bericht vom 6. Dezember 2010 wird zudem ausge- führt, die Beschwerdeführerin sei zum Unfallzeitpunkt nicht urteilsfähig gewesen. Dr. B.____ führt in seinem Gutachten vom 4. August 2011 zwar aus, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Urteilsunfähigkeit zum Unfallzeitpunkt auszugehen sei, auch er geht jedoch von einer akuten Belastungssituation aus, welche in einer Affekthandlung gemündet habe. 5.2.5 Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdeführerin gemäss Bericht von Dr. B.____ an einer agoraphobischen Störung leidet. Die Befürchtung, dass ein sofort nützbarer Fluchtweg fehlt, ist eines der Schlüsselsymptome dieser Störung. Aufgrund dessen erscheint es plausibel, dass die Beschwerdeführerin in dieser eingeengten Situation im fahrenden Fahrzeug und aufgrund des Streits mit ihrem Ehemann, im Sinne einer Kurzschlussreaktion die Autotür öffnete und heraussprang. Unabhängig davon, ob sie damit bezwecken wollte, dass ihr Mann das Fahrzeug wie beim ersten Versuch stoppt oder ob sie mit dieser Aktion einfach nur aus der für sie unerträglichen Situation flüchten wollte, kann aufgrund der Affekthandlung nicht davon ausgegangen werden, dass sie sich überhaupt über die Folgen ihrer Handlung Gedanken machte. Folglich kann sie die dabei resultierenden Verletzungen auch nicht billigend in Kauf genommen haben, was zur Annahme eines Eventualvorsatzes notwendig wäre. Aufgrund dessen handelte die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Folgen ihres Sprunges höchstens bewusst fahrlässig. 5.2.6 Da Eventualvorsatz zu verneinen ist, erübrigt sich eine nähere Prüfung der Frage, ob ein solcher als absichtliche Herbeiführung des Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 37 Abs. 1 UVG zu betrachten wäre. In der Lehre wird der Einbezug des Eventualvorsatzes zum Teil abgelehnt (Alfred MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 174 Fn. 351; Alexandra RUMO-JUNGO, Die Leistungskürzung oder -verweigerung gemäss Art. 37-39 UVG, Diss. Freiburg 1993, S. 113, mit weiteren Hinweisen), zum Teil befürwortet (Alfred BÜHLER, Der Unfallbegriff, in: Alfred Koller (Hrsg.), Haftpflicht- und Versicherungsrechtstagung 1995, St. Gallen 1995, S. 195 ff., 211, mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil U 276/01 vom 14. Februar 2002, E. 4; Urteil 8C_504/2007 E. 5.4). 6. Zusammengefasst kann die Leistung somit nicht gestützt auf Art. 37 Abs. 1 UVG verweigert werden, da weder ein Suizidversuch noch eine beabsichtigte Körperschädigung vorliegt. Zu prüfen wird jedoch sein, ob die Beschwerdeführerin grobfahrlässig gemäss Art. 37 Abs. 2 UVG gehandelt hat, was eine Leistungskürzung zur Folge haben könnte. Ebenfalls zu prüfen ist, ob allenfalls ein Wagnis im Sinne von Art. 39 in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 UVV vorliegt, was ebenfalls eine Kürzung oder gar eine Verweigerung der Versicherungsleistung zur Folge haben kann. Da diese Möglichkeiten der Leistungsreduktion oder -verweigerung jedoch nicht Inhalt des angefochtenen Einspracheentscheids sind und sich die Parteien folglich nicht damit auseinandergesetzt haben, kann das Kantonsgericht darüber in vorliegendem Verfahren nicht entscheiden. Der Fall ist folglich an die SUVA zurückzuweisen, um den Leistungsanspruch festzulegen. 7.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 7.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Als Obsiegen im Sinne der genannten Bestimmung gilt grundsätzlich auch die Rückweisung der Angelegenheit an den Versicherungsträger zur weiteren Abklärung (BGE 132 V 235 E. 6.2 mit Hinweisen). Überdies entspricht diese Rückweisung dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist der Beschwerdeführerin deshalb eine Parteientschädigung zu Lasten der SUVA zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin führt in seiner Honorarnote vom 24. Juni 2011 einen Zeitaufwand von insgesamt 7 Stunden auf. Dieser Aufwand erweist sich umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von 250 Franken zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 12.--. Der Beschwerdeführerin ist folglich eine Parteientschädigung von Fr. 1'902.95 (7 Stunden à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 12.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten der SUVA zuzusprechen.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der SUVA vom 26. September 2011 aufgehoben und die Angelegenheit zur Festsetzung des Leistungsanspruchs im Sinne der Erwägungen an die SUVA zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die SUVA hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'902.95 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Gegen diesen Entscheid hat die SUVA am 26. März 2012 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr. 8C_271/2012).

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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