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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 19.01.2012 725 11 368 / 18 (725 2011 368 / 18)

19 janvier 2012·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,772 mots·~19 min·3

Résumé

Leistungen

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 19. Januar 2012 (725 11 368 / 18) ____________________________________________________________________

Unfallversicherung

Unfallbegriff

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiber Stephan Paukner

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Charles Flory, C.P.T.F.E - 37, rue de la Gare, 68190 Ensisheim

gegen

SUVA, Beschwerdegegnerin

Betreff Leistungen

A. Der 1955 geborene A.____ arbeitete als Maschinist bei der B.___ AG in Laufen und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unter anderem gegen die Folgen von Betriebs und Nichtbetriebsunfällen versichert. Am 4. April 2011 verspürte der Versicherte beim Lösen eines zwischen einer Kiste eingeklemmten Befestigungsgurtes von einer Baggerschaufel plötzliche Kopfschmerzen. Während der anschliessenden Rückfahrt mit seinem Fahrzeug nach Hause wurde ihm zunehmend übel. Er verspürte erneut starke Kopfschmerzen und erlitt einen Zusammenbruch. Er wurde in der Folge ins Spital nach C.____ eingeliefert, wo ein Hirnschlag diagnostiziert wurde. B. Nach den Abklärungen zum Unfallhergang lehnte die SUVA mit Verfügung vom 10. Juni 2011 die Leistungsübernahme ab. Beim gemeldeten Ereignis handle es sich weder um einen Unfall noch um eine unfallähnliche Körperschädigung. Es bestünden keine Ansprüche gegenüber der Unfallversicherung. Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 30. September 2011 ab. C. Am 11. Oktober 2011 erhob der Versicherte, vertreten durch Charles Flory, Comité de Protection des travailleurs frontaliers européens, beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde und beantragte sinngemäss, die SUVA sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Zur Begründung liess er im Wesentlichen geltend machen, beim erlittenen Ereignis handle es sich um einen Unfall. Die ärztlichen Rapporte würden bestätigen, dass der während der Arbeit und mit Anstrengung ausgeführte Bewegungsablauf zur Gesundheitsschädigung geführt habe.

D. Die SUVA schloss in ihrer Vernehmlassung vom 5. Dezember 2011 auf Abweisung der Beschwerde. Der Hergangsschilderung zufolge habe sich anlässlich des fraglichen Ereignisses nichts Aussergewöhnliches zugetragen. Es fehle am Erfordernis eines ungewöhnlichen, äusseren Faktors, weshalb der Unfallbegriff nicht erfüllt und ein Unfallereignis zu verneinen sei.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 56 Abs. 1, Art. 57 und 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer über Versicherungsleistungen beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht innert 30 Tagen Beschwerde erhoben werden. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person im Ausland, so ist gemäss Art. 58 Abs. 2 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hatte. Der Arbeitgeber des Versicherten hat seinen Sitz in Laufen, Kanton Basel-Landschaft. Gemäss § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherer. Es ist somit sachlich und örtlich für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 gewährt die Unfallversicherung Leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten. Die Natur der Gesundheitsschädigung ist kein Kriterium, um einen Schadensfall eher als Unfall oder Krankheit einzustufen. Entscheidend ist die unmittelbare Ursache der Schädigung und die Art ihrer Entstehung (vgl. ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Zürich 1995, S. 18 ff.). Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalls ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Im vorliegenden Fall ist streitig, ob die Ursachen der Beschwerden des Versicherten auf einen Unfall bzw. auf eine unfallähnliche Körperschädigung (UKS) zurückzuführen sind. Nur unter diesen Voraussetzungen kann eine Leistungspflicht des Unfallversicherers bestehen. 3.1 Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper. Der Unfallbegriff stimmt mit dem ehemals in der Rechtsprechung zum KUVG entwickelten Begriff materiell überein (vgl. BGE 112 V 202 E. 1, 116 V 138 E. 3 und 147 E. 2a). Der äussere Faktor ist das zentrale Begriffscharakteristikum eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur - den Krankheitsbegriff konstituierenden - inneren Ursache. Die Bezeichnung der massgebenden Genese wird aber erst durch die weiter erforderliche Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors ermöglicht. Die meisten Krankheiten beruhen auf einer Wechselwirkung von inneren und äusseren Faktoren; oft ist die letztlich pathogene innere Ursache ihrerseits ohne Umwelteinflüsse nicht denkbar. Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit wurde entwickelt, um die "tausendfältigen kleinen und kleinsten Insulte des täglichen Lebens, die als solche gänzlich unkontrollierbar sind und deshalb nur beim Hinzutreten von etwas Besonderem Berücksichtigung finden sollen", aus dem Unfallbegriff auszuscheiden (vgl. WERNER LAUBER, Praxis des sozialen Unfallversicherungsrechts der Schweiz, Bern 1928, S. 298; ALFRED BÜHLER, Der Unfallbegriff, in: Alfred Koller [Hrsg.], Haftpflicht- und Versicherungsrechtstagung 1995, S. 234). Erst das Merkmal des Ungewöhnlichen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall (vgl. EVGE 1944 S. 103 E. 2). Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslösung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; ein Unfall im rechtlichen Sinne setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhnlich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (vgl. BGE 134 V 72 ff.). Der ungewöhnliche Faktor kann dabei in einer unkoordinierten, programmwidrigen Körperbewegung bestehen (vgl. THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 111 ff.). Nach der Definition des Unfalls bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit sodann nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Er ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen überschreitet, was im Einzelfall nach den objektiven Umständen zu beurteilen ist (vgl. BGE 118 V 283 f. E. 2a, 116 V 138 f. E. 3 b und 147 E. 2a). Bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken, unterliegt der Nachweis eines Unfalls besonders strengen Anforderungen, da die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt werden muss. Hintergrund bildet der Umstand, dass ein Unfallereignis sich in der Regel in einer äusserlich wahrnehmbaren Schädigung manifestiert, während bei deren Fehlen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit rein krankheitsbedingter Ursachen besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. März 2011, 8C_693/2010, E. 5.2; BGE 99 V 136 E. 1 S. 138). Der ungewöhnliche, äussere Faktor ist als zentrales Begriffscharakteristikum eines jeden Unfallereignisses somit Gegenstück zur - den Krankheitsbegriff konstituierenden - inneren Ursache (vgl. BGE 134 V 72 E. 4.1 S. 76 f., E. 4.3.2.1 S. 80 f.). 3.2 Die Rechtsprechung bejaht das Vorliegen eines ungewöhnlichen und äusseren Faktors dann, wenn beispielsweise beim Heben oder Verschieben einer Last ein ausserordentlicher Kraftaufwand erfolgt und zu einer als Verhebetrauma bezeichneten Schädigung führt. Die erforderliche Aussergewöhnlichkeit ist indes nicht schon dann gegeben, wenn die Gesundheitsschädigung bei einer etwas ungewohnten, der zu verrichtenden Arbeit aber angepassten Körperstellung erfolgt (vgl. BGE 99 V 139 f.). Bei Körperbewegungen gilt daher der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "pro- grammwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen, da der äussere Faktor als Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt infolge der Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor ist (vgl. RKUV 1996 Nr. U 253 S. 204 E. 4c; Urteil Z. des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilung] vom 7. Oktober 2003, U 322/02, E. 2.2). Im Zusammenhang mit dem Erfordernis der Programmwidrigkeit ist sodann auf folgende, weitere Präjudizien zu verweisen: - Das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors wurde bejaht, als ein Bauarbeiter - ohne zu stürzen - ausglitt, während er versuchte, eine schwere Schachtröhre auf zuhalten, die auf nassem, leicht geneigtem Boden ins Rutschen geraten war. Um die Röhre aufzuhalten und ihr eine andere Richtung zu geben, bedurfte es einer besonderen Kraftanstrengung, welche insofern durch etwas Programmwidriges gestört wurde, als der Bauarbeiter mit dem linken Fuss ausglitt, was zu einer einseitigen Belastung der Wirbelsäule führte (vgl. RKUV 1993, U 162, S. 53 ff.). - Ein Unfall wurde im Fall einer Krankenschwester anerkannt, die einen schwergewichtien Patienten beim Transfer vom Bett in den Rollstuhl vor dem unvermuteten Sturz bewahrte, indem sie ihn in Sekundenschnelle mit übermässigem Kraftaufwand in den bereitstehenden Rollstuhl zu setzen vermochte. Beim unvermuteten Einsacken eines schwergewichtigen Patienten im Zuge des Transfers vom Bett auf den Rollstuhl handle es sich zweifellos um eine Programmwidrigkeit, die den gewöhnlichen Ablauf der Verrichtung selbst dann sprenge, wenn die vom Pflegealltag gestellten Anforderungen berücksichtigt würden (vgl. RKUV 1994, U 185, S. 79 f.). - Als intraphysisches Geschehen und damit nicht als Unfall wurde dagegen der Fall einer Krankenschwester angesehen, die beim Versuch, die blockierten Beinteile eines Operationstisches zu verstellen, in gebeugter, ausgedrehter Stellung, im Augenblick grösster Kraftanwendung plötzlich einen starken einschiessenden Schmerz im Nacken verspürte (vgl. RKUV 1994, U 185, S. 80 mit Hinweis auf einen Entscheid des EVG, U 56/91). - Das Kantonsgericht bejahte das Vorliegen des Merkmals eines ungewöhnlichen äusseren Faktors bei einem Versicherten, der eine Patientin aus dem Rollstuhl heben wollte. Er habe sich zu diesem Zweck vor den Rollstuhl gestellt und sich mit seinen Knien an den Knien der Patientin abgestützt. Beim Versuch, die Patientin unter den Schultern hochzuheben, sei er mit den Knien abgerutscht und habe unversehens nachfassen müssen. Bei diesem unerwarteten Abrutschen und dem nachfolgenden reflexartigen Nachfassen, um einen gemeinsamen Sturz zu verhindern, handle es sich um eine programmwidrige, unkoordinierte Bewegung (vgl. KGSVE vom 7. Februar 2007, Nr. 37). - Ebenfalls bejahte das Kantonsgericht das Vorliegen des für den Unfallbegriff notwendigen programmwidrigen Bewegungsablaufs im Falle eines Arbeitnehmers, der beim Ziehen von zwei Rollbehältern den rechten Arm überstreckt und dabei einen stechenden Schmerz verspürt hatte. Weil er nicht bemerkt habe, dass bei diesen die Bremsen an- gezogen gewesen waren, sei ein grosser, ruckartiger Druck auf die Schulter entstanden, was letztlich den geklagten Körperschaden verursacht habe (vgl. KGSVE vom 28. Mai 2008, Nr. 173). - Hingegen verneinte das Kantonsgericht das Vorliegen des für den Unfallbegriff notwendigen programmwidrigen Bewegungsablaufs im Falle eines Bauarbeiters, dem bei Markierungsarbeiten in starkem Gefälle die rund 220 Kilogramm schwere Markierungsmaschine zu entgleiten drohte. Da den Schilderungen des Versicherten zufolge ein Entgegenstemmen zur üblichen Handhabung gehörte, ohne welches die Maschine schon bei leichtem Gefälle zu entgleiten drohe und die damit verbundene Belastung jeweils ein Nachfassen bedinge, bewegten sich die entsprechenden Bewegungsabläufe im Rahmen dessen, was unter den konkreten Umständen zwar als überdurchschnittlich anstrengend, indessen aber auch gewollt und alltäglich war (vgl. KGSVE vom 26. November 2003, Nr. 346 und 347). 4.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Versicherungsträger und Gerichte haben von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz wird ergänzt durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Art. 61 lit. c ATSG; BGE 122 V 158 E. 1 a). Den meisten anspruchsbegründenden Risiken liegen medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Rechtsfragen sind Versicherungsträger und Gericht daher auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von Ärzten zur Verfügung gestellt werden. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel unabhängig von ihrer Herkunft objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Anspruches gestatten. Beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte darf es den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. ZAK 1986, S. 188 E. 2a). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (vgl. BGE 122 V 160 E. 1c; THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, § 68 N 3). 4.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 134 f.). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 121 V 47 E. 2a; ZAK 1986 S. 189 f. E. 2c). 4.3 Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat das Gericht von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben. Eine Beweislast besteht nur in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen geblie- benen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (vgl. LOCHER, a.a.O., § 68 N 3 ff. mit weiteren Hinweisen). Diese Beweisregel greift allerdings erst, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die hohe Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (vgl. BGE 117 V 263 E. 3b). Das schweizerische Sozialversicherungsrecht kennt demnach keinen Grundsatz, wonach die Versicherungsorgane im Zweifel zu Gunsten der Versicherten zu entscheiden haben. Ein Anspruch auf Leistungen besteht nur, wenn die Voraussetzungen dafür mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt sind (vgl. ZAK 1983 S. 259). Ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Unfallversicherer abzuklären. So schreibt Art. 43 ATSG vor, dass der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen selbst vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen hat. Der Unfallversicherer hat deshalb aus eigener Initiative vorzugehen und darf Parteivorbringen nicht mit der Begründung abtun, diese seien nicht belegt worden (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 43 Rz. 9). Der Unfallversicherer hat somit zunächst abzustecken, welche Bereiche für die entscheidende Frage massgebend sind. In der Folge hat er im Rahmen des so begrenzten Bereiches den Sachverhalt bis zur zweifelsfreien Eruierung abzuklären (vgl. KIESER, a.a.O., Rz. 12). Hierfür notwendige Parteibefragungen dürfen nicht in das Einspracheverfahren verlegt werden, sondern gehören als Abklärungsmassnahme des Versicherungsträgers in das Verfügungsverfahren (vgl. BGE 132 V 374). 4.4 In Bezug auf den Unfallbeweis sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens vom Leistungsansprecher glaubhaft zu machen. Zur Glaubhaftmachung eines Unfallereignisses müssen über das konkrete Geschehen genaue und möglichst detaillierte Angaben namhaft gemacht werden, aufgrund derer der Versicherer in die Lage versetzt wird, sich über die Tatumstände ein klares Bild zu verschaffen und diese in objektiver Weise abzuschätzen. Der mangelhafte Nachweis eines die Merkmale des Unfalles erfüllenden Ereignisses lässt sich dabei aber nur selten durch medizinische Feststellungen ersetzen. Diesen kommt im Rahmen der Beweiswürdigung für oder gegen das Vorliegen eines unfallmässigen Geschehens in der Regel nur die Bedeutung von Indizien zu (vgl. RKUV 2003 Nr. U 485 S. 260 E. 5, 1990 Nr. U 86 S. 51 E. 2). Zu beachten ist dabei insbesondere, dass sich der medizinische Begriff des Traumas nicht mit dem Unfallbegriff deckt. Ein traumatisches Ereignis oder Trauma im medizinischen Sinne kann neben dem eigentlichen Unfall im Rechtssinne auch Ereignisse umfassen, denen der Charakter der Ungewöhnlichkeit abgeht (nicht publizierte E. 1 des Urteils BGE 130 V 380 mit Hinweis; Urteil des EVG vom 9. August 2006, U 71/05, E. 3.1). 5.1 Streitig und zu prüfen ist, ob dem anlässlich des fraglichen Ereignisses vom 4. April 2011 vorgenommenen Bewegungsablauf ein ungewöhnlicher und äusserer Faktor zu Grunde liegt. Umstritten ist insbesondere das Element der Ungewöhnlichkeit. Über den Hergang des Ereignisses existiert nur eine einzige Version, wie sie der Beschwerdeführer in seiner "Explications de mon accident" schriftlich festgehalten hat. Von diesen Schilderungen ist der Beschwerdeführer in der Folge nie abgewichen, weshalb die Vorinstanz diese Hergangsschilderung zu Recht auch ihrer Verfügung bzw. dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Grunde gelegt hat. Im Fragebogen der SUVA vom 26. April 2011 bejahte der Versicherte zwar die Frage, ob sich etwas Besonderes (z.B. ein Ausrutschen, ein Sturz, etc.) ereignet habe. Hinsichtlich der detaillierten Umstände des fraglichen Ereignisses verwies er dabei auf seine beigelegte Hergangsschilderung. Aus dieser geht hingegen lediglich hervor, dass der Versicherte am Nachmit- tag des 4. April 2011 bei der Arbeit auf einer Baustelle in D.____ eine Kiste mit Baustellenmaterial an der Schaufel seines Baggers befestigt hat, wobei sich beim Absenken der Kiste auf den Boden die Schlinge der Befestigungsgurte zwischen Kiste und Boden verklemmt habe. Der Versicherte habe darauf hin die Gurte von Hand aus ihrer Verklemmung zu lösen versucht und dabei einen Schmerz im Kopf verspürt. Gegen diese Schmerzen habe er 1000mg Doliprane eingenommen und seine Arbeit in der Folge wieder aufgenommen. Um 17 Uhr habe er seinen Arbeitskollegen auf einer anderen Baustelle in Arlesheim aufgesucht, und sie hätten sich beide auf den Nachhauseweg begeben. Er habe das Auto gesteuert. Gegen 17.15 Uhr habe er auf der Autobahn plötzlich erneut starke Kopfschmerzen und grossen Schwindel verspürt. Nachdem ihn sein Arbeitskollege nach Hause gefahren hat, habe ihn sein Arzt Dr. E.____ sofort notfallmässig ins Spital F.____ in C.____ einweisen lassen. Weitere sachdienliche Informationen über den Hergang sind den Akten keine zu entnehmen. So kann insbesondere auch der im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eingereichten Hergangsschilderung des Zeugen G.____ nichts entnommen werden, was zu einer ergänzenden Abklärung der vorgefallenen Ereignisse am frühen Nachmittag des 4. April 2011 beitragen könnte. Die Sachverhaltsschilderung des Zeugen bezieht sich vielmehr auf die nachfolgenden Umstände des fraglichen Ereignisses und muss deshalb als nicht zweckdienlich qualifiziert werden. Damit ist ausschliesslich auf die erwähnte und unbestritten gebliebene Schilderung des Geschehensablaufes des Versicherten alleine abzustellen.

5.2 Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht, liegt der massgebenden Hergangsschilderung des Versicherten kein ungewöhnlicher äusserer Faktor zu Grunde. Der Versicherte berichtet lediglich vom Lösen der Befestigungsgurten, welche sich zwischen dem Boden und der abgestellten Kiste verklemmt hatten. Dass beim Lösen der Gurten aus der Verklemmung eine unkoordinierte Bewegung erfolgt wäre, ist weder aus den Akten ersichtlich noch wird eine solche im Rahmen der Rechtsschriften geltend gemacht. Auch wenn beim Lösen der Gurte von einem eigentlichen Zerren ausgegangen würde, kann darin noch kein Bewegungsablauf erkannt werden, der geradezu als programmwidrig zu qualifizieren wäre. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass beispielsweise das plötzliche Freiwerden der verklemmten Gurte zu einem Zug ins Leere und somit zu einer unvorgesehenen und programmwidrigen Körperbewegung des Versicherten geführt hätte. Der Versicherte hat mit seinen Händen und Armen vielmehr eine übliche Zugbewegung ausgeführt und hat währenddessen wahrscheinlich eine Hirnblutung erlitten. Damit handelt es sich aber um eine Schädigung, die sich auf das Körperinnere beschränkt. Der Nachweis eines Unfalls unterliegt deshalb besonders strengen Anforderungen, da die unmittelbare Ursache der Schädigung diesfalls unter besonders sinnfälligen Umständen hätte gesetzt werden müssen (vgl. oben, E. 3.1 a.E.). Solche Umstände sind aber nicht auszumachen. Dies gilt umso mehr, weil der Versicherte als auf dem Bau tätiger Maschinist auf eine gute körperliche Konstitution angewiesen ist und die dort anfallenden Arbeiten grundsätzlich stets unter einer gewissen körperlichen Anstrengung erfolgen. Dies gilt jedenfalls für die von Hand vorgenommenen Arbeiten, soweit keine maschinelle Unterstützung vorhanden ist. Auch das Lösen eines verklemmten Gurtes gehört deshalb letztlich zur üblichen Handhabung, wie sie bei der täglichen Verrichtung auf dem Bau immer wieder vorkommen kann. Weder das unter körperlicher Anspannung erfolgte Lösen noch das allenfalls damit verbundene, abrupte Wegziehen der fixierten Gurte mit den eigenen Händen gilt somit als ungewöhnliches, äusseres Ereignis. Vielmehr waren die vorgenommenen Bewegungsabläufe des Versicherten selbst gewollt und be- wegten sich im Rahmen dessen, was unter den konkreten Umständen zwar allenfalls als anstrengend, indessen aber eben auch als alltäglich zu bezeichnen ist. Dies genügt aber nicht, um das Merkmal der Ungewöhnlichkeit als gegeben zu betrachten. Daran ändert auch nichts, dass die behandelnde Ärztin Frau Dr. H.____ einen kausalen Zusammenhang zwischen der geschilderten Anstrengung während der Arbeit und dem erlittenen Gehirnschlag als sehr wahrscheinlich bezeichnet hat. Die Frage nach dem Verhältnis zwischen einem ursächlichen Ereignishergang und der daraus resultierenden Ereignisfolge ist im vorliegenden Fall insofern unbeachtlich, als sich die Frage nach der natürlichen Kausalität so lange nicht stellt, als bei der fraglichen Tätigkeit das erforderliche Unfallkriterium des ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht erfüllt worden ist.

5.3 Diese Betrachtungsweise steht im Einklang mit der Rechtsprechung, welche in ähnlich gelagerten Fällen im gleichen Sinn entschieden hat; beim Wiederherstellen des Gleichgewichts durch eine heftige Handbewegung anlässlich des Transports einer bis 150 kg schweren Türe, beim Heben eines rund 60 kg wiegenden Papierstapels und reflexartigen Nachfassen, beim ruckartigen Ansichnehmen eines von einem fahrbaren Wagenheber herunterzufallen drohenden Motors mit einem Gewicht von rund 80 kg, oder bei einem heftigen Zurückziehen eines auf einem Handstapler transportierten, rund 100 kg schweren Radiators (vgl. EVGE i.S. N. [U 110/99] vom 12. April 2000). Dass die im Nachgang zur erfolgten Anstrengung beim Freizerren der verklemmten Gurte erlittene Hirnblutung analog zu einem Verhebetrauma behandelt wird (vgl. obige Präjudizien in E. 3.2), wäre im Übrigen auch deshalb nicht zulässig, weil das Verhebetrauma eine Verletzung eines Körperteils verlangt, der direkt am fraglichen Bewegungsablauf beteiligt und belastet ist. Dies aber trifft auf die Gehirngefässe, die allenfalls auch erst eine ungewisse Zeit später aufplatzen und schliesslich zu einem Hirnschlag führen können, gerade nicht zu. Zusammenfassend ist daher das Vorliegen eines ungewöhnlichen und äusseren Faktors mit Bezug auf den streitigen Vorfall zu verneinen. Damit ist festzuhalten, dass das Ereignis vom 4. April 2011 keinen Unfall im Rechtssinne darstellt.

5.4 Im Falle des Versicherten muss schliesslich auch das Vorliegen einer der in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982 abschliessend (vgl. BGE 116 V 140 E. 4a) aufgezählten unfallähnlichen Körperschädigung verneint werden, da ein Hirnschlag klarerweise nicht erfasst wird. Die Beschwerde ist bei diesem Ergebnis abzuweisen.

6. Es verbleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG sind für das vorliegende Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind bei dem unvertretenen Beschwerdeführer sodann wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Auf die vom Beschwerdeführer gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde vom 5. März 2012 ist die erste sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts mit Entscheid vom 27. April 2012 (vgl. Verfahren-Nr. 8C_199/2012) nicht eingetreten.

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