Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 16.10.2025 720 25 8 (720 2025 8)

16 octobre 2025·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,809 mots·~14 min·5

Résumé

Für Eingliederungsmassnahmen gelten analoge Revisionsvoraussetzungen wie für Renten. Somit ist auch bei einer Neuanmeldung, mit der Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 IVG beansprucht werden, glaubhaft zu machen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung über den betreffenden Eingliederungsanspruch in einem für den Leistungsanspruch erheblichen Mass verändert haben.

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 16. Oktober 2025 (720 25 8)

____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Für Eingliederungsmassnahmen gelten analoge Revisionsvoraussetzungen wie für Renten. Somit ist auch bei einer Neuanmeldung, mit der Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 IVG beansprucht werden, glaubhaft zu machen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung über den betreffenden Eingliederungsanspruch in einem für den Leistungsanspruch erheblichen Mass verändert haben

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Andreas Blattner, Gerichtsschreiber Markus Schäfer

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Eingliederungsmassnahmen

A. Die 1981 geborene A.____ hatte sich im Januar 2009 und im Dezember 2017 unter Hinweis auf psychische Gesundheitsbeeinträchtigungen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen angemeldet. In beiden Verfahren lehnte die damals örtlich zuständige IV-Stelle Basel-Stadt einen Rentenanspruch von A.____ mit der Begründung ab, dass keine Versicherungsdeckung bestehe (Verfügungen vom 2. September 2011 bzw. vom 21. Juli 2020). In der Folge sprach das Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt der Versicherten unter Hinweis, dass sie Anspruch auf eine Rente der IV hätte, wenn sie die invalidenversicherungsrechtlich vorausgesetzte Mindestbeitragsdauer erfüllen würde, gestützt auf Art. 4 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 Ergänzungsleistungen ohne Grundleistung (IV- Rente) zu. Am 28. Juli 2020 ersuchte A.____ die IV-Stelle Basel-Stadt ein erstes Mal um die Gewährung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen. Dieses Leistungsgesuch wies die IV-Stelle Basel- Stadt mit Verfügung vom 17. Mai 2021 ab. Die von der Versicherten hiergegen erhobene Beschwerde hiess die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt mit Urteil vom 21. September 2021 gut. Sie hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Prüfung geeigneter und zweckmässiger Eingliederungsmassnahmen an die IV-Stelle Basel-Stadt zurück. Daraufhin sprach diese der Versicherten ein Belastbarkeitstraining und anschliessend ein Aufbautraining in der Institution B.____ zu. Die Versicherte musste dieses jedoch aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig beenden (vgl. die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 11. März 2022). Am 20. April 2023 gelangte A.____ mit einem neuen Leistungsbegehren an die IV-Stelle Basel- Stadt, wobei sie im Wesentlichen die Gewährung von Massnahmen zur Wiedereingliederung beantragte. Mit Verfügung vom 19. September 2023 lehnte die IV-Stelle Basel-Stadt dieses Gesuch ab. Die von der Versicherten hiergegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 26. März 2024 ab. Zur Begründung hielt es zusammenfassend fest, die IV-Stelle habe auf Grundlage der vorhandenen medizinischen Sachlage zu Recht die objektive Eingliederungsfähigkeit der Versicherten verneint und im Ergebnis den Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung gemäss Art. 8a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 abgelehnt. Der Vollständigkeit halber sei zu erwähnen, dass auch kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen gemäss Art. 8 IVG in Frage käme, da keine erhebliche Änderung des gesundheitlichen Zustands der Versicherten vorliege. Nachdem A.____ ihren Wohnsitz per 1. September 2024 nach C.____ (BL) verlegt hatte, meldete sie sich am 27. September 2024 bei der nunmehr örtlich zuständigen IV-Stelle Basel- Landschaft wiederum zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 trat die IV-Stelle Basel-Landschaft auf das Leistungsbegehren nicht ein. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, die Versicherte habe eine erhebliche Veränderung ihrer Gesamtsituation seit der Ablehnung ihres letzten Gesuchs um Gewährung von Eingliederungsmassnahmen nicht glaubhaft gemacht. B. Gegen diese Verfügung erhob A.____ mit undatiertem, am 30. Dezember 2024 der Schweizerischen Post übergebenem Schreiben Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) mit dem sinngemässen Begehren, es sei die IV- Stelle zu verpflichten, auf das Leistungsbegehren einzutreten. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, ihre Situation habe sich verändert, so dass sie sehr gut "eine Massnahme bzw. eine Integrationsmassnahme machen" könne. C. Mit Verfügung vom 6. Januar 2025 bewilligte das Kantonsgericht der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung. D. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Februar 2025 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. E. Mit Verfügung vom 25. Februar 2025 überwies das instruierende Präsidium des Kantonsgerichts die Angelegenheit dem Dreiergericht zur Beurteilung. F. Mit Eingabe vom 25. März 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin darum, ihr "doch wenigstens" Integrationsmassnahmen zu gewähren. In dem von der IV-Stelle Basel-Stadt eingeholten Gutachten sei ihr eine Diagnose mit einer sehr guten Prognose gestellt worden. Sie sei inzwischen fast gesund. Das Kantonsgericht wies die Versicherte mit Schreiben vom 27. März 2025 darauf hin, dass die Frage, ob sich ihr Gesundheitszustand seit der letzten Leistungsablehnung erheblich verbessert habe, Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilde. Darüber werde das Dreiergericht anlässlich seiner Urteilsberatung zu befinden haben. Gleichzeitig machte es die Versicherte darauf aufmerksam, dass sie die geschilderte Veränderung der Verhältnisse mittels eines Arztberichts glaubhaft machen müsste. In einem weiteren Schreiben vom 1. September 2025 teilte die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht mit, dass sie schon lange nicht mehr in psychiatrischer Behandlung sei und dass sie keine Medikamente mehr einnehme. Ihr behandelnder Arzt habe ihr mitgeteilt, dass sie gesund sei. Das Kantonsgericht wies die Versicherte am 8. September 2025 nochmals darauf hin, dass sie eine Verbesserung ihres Gesundheitszustands mittels eines schriftlichen Arztberichts glaubhaft zu machen habe. In der Folge teilte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. September 2025 mit, dass sie vor kurzem im Spital gewesen sei und dass sie "definitiv nicht gesund geworden" sei. Eine Verbesserung des Gesundheitszustands sei aber zu spüren.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die undatierte, am 30. Dezember 2024 und somit fristgerecht der Schweizerischen Post zuhanden des Kantonsge- richts übergebene Beschwerde der Versicherten ist daher - vorbehältlich der nachfolgenden Erwägung 2.3 - einzutreten. 2.1 In ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug vom 27. September 2024 ersuchte die Versicherte um Gewährung von Eingliederungsmassnahmen. Im Laufe des vorliegenden Beschwerdeverfahrens präzisierte sie ihren Antrag dann dahingehend, dass ihr "wenigstens" Integrationsmassnahmen (zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung) zuzusprechen seien. 2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zu diesen Massnahmen gehören nach Art. 8 Abs. 3 IVG - nebst anderen - Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. ater) und berufliche Massnahmen (lit. b). Sodann haben nach Art. 8a Abs. 1 IVG Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger mit Eingliederungspotenzial Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung, sofern die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werden kann (lit. a) und die Massnahmen geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern (lit. b). Die Massnahmen zur Wiedereingliederung bestehen unter anderem aus Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung und aus beruflichen Massnahmen (Art. 8a Abs. 2 IVG). Im Zusammenhang mit dem letztgenannten Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung gemäss Art. 8a IVG stellt sich allerdings die Frage, ob die Beschwerdeführerin als Versicherte, die keine Invalidenrente, sondern sogenannte rentenlose Ergänzungsleistungen nach Art. 4 Abs. 1 lit. d ELG erhält, überhaupt eine solche Massnahme beanspruchen kann, oder die betreffenden Leistungen - dem Wortlaut der Bestimmung entsprechend - grundsätzlich nur Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern zustehen. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird (vgl. E. 2.3 hiernach), bildet nun allerdings die Frage, ob und gegebenenfalls welche konkreten Eingliederungsmassnahmen die Versicherte beanspruchen kann, nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Somit ist an dieser Stelle aber nicht weiter auf die angesprochene Thematik einzugehen.

2.3 Wie eingangs geschildert, trat die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung auf das Leistungsbegehren der Versicherten vom 27. September 2024 nicht ein. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, die Versicherte habe eine erhebliche Veränderung ihrer Gesamtsituation seit der Ablehnung ihres letzten Gesuchs um Gewährung von Eingliederungsmassnahmen nicht glaubhaft gemacht. In materieller Hinsicht ist demnach im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig die Frage zu prüfen, ob die IV-Stelle auf das erneute Leistungsbegehren der Versicherten zu Recht nicht eingetreten ist. Nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet hingegen die Frage, ob die Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen hat. Soweit die Versicherte im vorliegenden Beschwerdeverfahren beantragt, es seien ihr "wenigstens" Integrationsmassnahmen (zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung) zu gewähren, kann deshalb auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden. 3.1 Die Neuanmeldung eines Rentenanspruchs wird nur materiell geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] vom 17. Januar 1961). Gelingt ihr dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Ist die anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts vom 31. August 2016, 8C_325/2016, E. 2.1 mit Hinweisen). Die Eintretensvoraussetzung nach Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindern, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Anspruchsprüfung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Die Rechtskraft der früheren Verfügung steht einer neuen Prüfung so lange entgegen, wie der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Die Verwaltung verfügt bei der Beurteilung der Eintretensvoraussetzungen über einen gewissen Spielraum. So wird sie zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und an die Glaubhaftmachung dementsprechend mehr oder weniger hohe Anforderungen stellen (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Mai 2009, 9C_286/2009, E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). 3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten für Eingliederungsmassnahmen analoge Revisionsvoraussetzungen wie für Renten (BGE 135 I 161 E. 3). Somit ist auch bei einer Neuanmeldung, mit der - wie im vorliegenden Fall - Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG (wie die von der Beschwerdeführerin angesprochenen Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung) und/oder Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 IVG beansprucht werden, glaubhaft zu machen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung über einen betreffenden Eingliederungsanspruch in einem für den Leistungsanspruch erheblichen Mass verändert haben. 3.3 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Urteile des Bundesgerichts vom 18. April 2023, 8C_465/2022, E. 3.2 mit Hinweisen und vom 29. August 2024, 8C_97/2024, E. 2.3.2). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts vom 31. August 2016, 8C_325/2016, E. 2.1 mit Hinweisen). 3.4 In erster Linie ist es Sache der versicherten Person, substanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen. Die Beweisführungslast für das Vorliegen einer glaubhaften Änderung der tatsächlichen Verhältnisse liegt somit bei der versicherten Person (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Juni 2023, 8C_619/2022, E. 3.2 mit Hinweisen). Wenn die der Neuanmeldung beigelegten ärztlichen Berichte so wenig substanziiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle unter Umständen zur Nachforderung weiterer Angaben gehalten. Dies ist nur, aber immerhin, dann der Fall, wenn den Arztberichten, die für sich allein genommen für ein Glaubhaftmachen noch nicht ausreichen, konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2016, 8C_244/2016, E. 2.1 mit Hinweisen). 3.5 Zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung des eingliederungsrelevanten Sachverhalts bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Eingliederungsanspruchs beruht. Vorliegend erfolgte eine solche materielle Anspruchsprüfung im Rahmen des Verfahrens, das zur leistungsablehnenden - mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 26. März 2024 vollumfänglich bestätigten - Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 19. September 2023 führte. Demgemäss beurteilt sich die Frage, ob eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen erfolgt ist, die ein Eintreten auf die Neuanmeldung rechtfertigt, durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der Verfügung vom 19. September 2023 bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 6. Dezember 2024. 4.1 In ihrer Verfügung vom 19. September 2023 nahm die IV-Stelle Basel-Stadt eine materielle Prüfung der objektiven Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor. Dabei gelangte sie zur Auffassung, dass eine solche im damaligen Zeitpunkt nicht gegeben war. Mit Urteil vom 26. März 2024 wurde diese Einschätzung durch das Sozialversicherungsgericht Basel- Stadt ausdrücklich - und mit einlässlicher Begründung - vollumfänglich bestätigt. Nach dem oben Gesagten (vgl. E. 3.4 hiervor) wäre es nunmehr Sache der Beschwerdeführerin, eine seither eingetretene, namhafte Verbesserung ihrer objektiven Eingliederungsfähigkeit glaubhaft zu machen, damit auf ihr erneutes Gesuch eingetreten werden kann. Nach Eingang der Neuanmeldung wies die IV-Stelle Basel-Landschaft die Versicherte mit Schreiben vom 17. Oktober 2024 ausdrücklich auf diesen Umstand hin. Sie forderte sie auf, medizinische Unterlagen einzureichen, in welchen begründet werde, dass eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt nunmehr objektiv möglich sei, und die aufzeige, was sich seit den letzten gescheiterten Eingliederungsmassnahmen in der Institution B.____ zum Positiven verändert habe. Die Beschwerdeführerin reichte in der Folge auf dieses Schreiben hin keinerlei weitere Unterlagen und insbesondere keinen einzigen neueren Arztbericht ein. Die von ihr im Zuge der Neuanmeldung geltend gemachte namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustands und - damit einhergehend - ihrer objektiven Eingliederungsfähigkeit beruht ausschliesslich auf ihrer eigenen subjektiven Einschätzung und Darstellung. Dies reicht selbstverständlich für ein Glaubhaftmachen einer im Vergleich zur letzten materiellen Prüfung des Eingliederungsanspruchs relevanten Verbesserung der massgeblichen Verhältnisse nicht aus. Somit ist die IV-Stelle Basel-Landschaft aber zu Recht auf die Neuanmeldung der Versicherten vom 27. September 2024 nicht eingetreten. 4.2 Zu ergänzen bleibt Folgendes: Im Laufe des vorliegenden Beschwerdeverfahrens teilte die Versicherte dem Kantonsgericht in zwei Eingaben vom 27. März 2025 und 1. September 2025 mit, dass sie inzwischen gesund bzw. "fast gesund" geworden sei. Trotz zweimaliger entsprechender Hinweise des Kantonsgerichts, dass sie die geschilderte Verbesserung ihres Gesundheitszustands und ihrer objektiven Eingliederungsfähigkeit mittels eines schriftlichen Arztberichts glaubhaft zu machen habe, reichte die Versicherte auch im Laufe des Beschwerdeverfahrens keinerlei entsprechende Dokumente ein. Sie kam somit ihrer Aufgabe, eine Verbesserung der massgebenden Verhältnisse glaubhaft zu machen, nach wie vor in keiner Weise nach. Dass ihre subjektiven Angaben und Einschätzungen für ein Glaubhaftmachen offensichtlich nicht ausreichen, wurde bereits vorstehend festgehalten. Die erwähnten, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erfolgten zusätzlichen Eingaben der Versicherten sind deshalb unstreitig ebenfalls nicht geeignet, die Richtigkeit der vorinstanzlichen Nichteintretensverfügung in Zweifel zu ziehen. 5. Aus dem Gesagten folgt zusammenfassend, dass die IV-Stelle Basel-Landschaft auf die Neuanmeldung der Versicherten vom 27. September 2024 zu Recht nicht eingetreten ist. Die gegen die betreffende Verfügung vom 6. Dezember 2024 erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann (vgl. E. 2.3 hiervor). 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV- Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr zu auferlegen sind. Der Beschwerdeführerin ist nun allerdings mit Verfügung vom 6. Januar 2025 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden. Aus diesem Grund werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 6.2 Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

720 25 8 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 16.10.2025 720 25 8 (720 2025 8) — Swissrulings